Ausgabe 
14.9.1918
 
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Nacht sgG-'Bekarr.ktm§chrmg

betreffend Abänderung des Z 4 der Bcknnnt- machung Nr. V, I. 354 6. 16. Ii. R. A. betref­fend Beschlagnahme ». BeftandScrhebung der Fahrrad-Bereifungen (Einschränkung des Fahr­rad-Verkehrs) vom irr. Juli 19 8 .

Wie entferne ich den

Lluf Grund des § 4 des Gesetzes über den Belagerungszu- stand vom 4. Juni 1851 (G. S. S. 451 ff)/ in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Sicherstellung des Kriegsbedarss vom 24. Juni 1915 in der Fassung vorn 20. April 1917 (R. G. Bl. 1917 S. 375) wird hiermit der tz 4 der Bekanntmachung Nr. V. 1.354/6. 16. K. R. A. für den Bereich des XV Armee-Korps und des Gouvernements Mainz wie folgt geändert:

8 4.

zugleich Anleitung zum Beizen.

2. Selbstherst v. Zigarren, Zigar- - .etlen, Kautabak ». s. w. ohnei

Hilfsmittel. '

3. Ernte der angebauten Tabak pflanzen und Verarbeiten zu

ß a q g Ii (a I] a k

Deutschlands Spende für Säuglings-

nnd Kleinkinder schuh. '

Aufruf !

4. Verarbeiten von Laub und Blüten

Taßakgrsalz

Verwendungserlanbuis.

Die weitere Benutzung der im § 1 bezeichnten Gegenstände Zu ihrem bestimrmmgsgemäßen Gebrauch sowie die Vornahme von Veränderungen an ihnen ist nur den Personen gestattet, die eine besondere Erlaubnis eines MilitärbefehlshaberS oder einer von ihm mit der Erteilung der Erlaubnis beauftragten Stelle erhal­ten haben. Die Erlaubnis zur weiteren Benutzung der Fahrrad­bereifungen wird durch besondere Abstempelung der Radfahrkarlc durch den Militärbefehlshaber oder der von ihm beauftraaler Stelle erteilt. ' V

Eine derartige Erlaubnis (abgestempelte Radfahrkarte) wird nur solchen Personen erteilt iverden, die das Fahrrad in Er­mangelung anderer zweckdienlicher Verkehrsmittel benötigen:

1. als Beförderungsmittel zur Arbeitsstelle-

2. zur Ausübung ihres im allgemeinen Interesse besonders notwendigen Berufes oder Gewerbes-

3. zur Beförderung von Waren zur Aufrechterhaltunq ihres Betriebes -

4. infolge ihres körperlichen Zustandes -

5. Personen, insbesondere Arbeitern oder Arbeiterinnen, die von ihrer Wohnung zur Arbeitsstelle einen einmaligen Weg von mindest. 3 km haben.

Die Erlaubnis ist in jedem Falle ohne weiters zu erteilen:

a) Schülern und Schülerinnen, deren einmaliger Schulweg mehr als 3 km beträgt und denen die Gelegenheit fehlt, durch andere Verkehrsmittel in zweckmäßiger Weise die Schule zu erreichen-

b) Ärzten, Tierärzten, Heilgehilfen, Krankenschwestern, Heb­ammen zur Ausübung ihres Berufes oder Dienstes:

.sschlieff^lich zurAusübung ihreSBeruf^ Dienstes- für sonstige Fahrten dieser Personen (z. B. \ Fahrten von der Wohnung zur Dienststelle und zurück- gilt die Bestmunung des Abs. 2 des tz 4-

ä) solche Personen, die infolge ihres körperlichen Zustandes (Fehler^ von Gliedmaßen, Lähmung usw. aus die Benutzung eines Fahrrades (Dreirad Selbstfahrer usw.) angewiesen

Bier Jahre lang wütet nun der Weltkrieg. Furchtbar sind die Opfer, die er von unserem Volk gefordert hat und noch täglich fordert. Die Znknnft unlerrs «ater.

** f*** v (chwcrft- srfülrvbct, wenn es nicht gelingt, einen Ausgleich zu

pchaffen für die Hunderttausende von blühenden Menschenleben, die uns durch den Kriea

E TTu iCSC E° ?! r ntr ' N be " finb - Sor QlIem 9iIt es ' die erschreckend hohe Sterblichkeit der Säug- DÖlZS ior Tabak U, Ersaiz j duge und Kleinkinder zu bekämpfen. In den letzen Friedensjahren ^

«ähnlich Barinasgefchmack) j gingen von hundert deutschen Kindern fünhrekn beveits

leicht Mk. 1.8v, mittel Mk. 2.50,! ; ' lU.lJjU)« oerens

starc Mk. 2 . 80 . Jede Packung reicht! UN ersten eocnsjayr zu Grunde,

0 Tabak. j mehr als in fastUrrr «ndrrcn Knitttrstsatsn. Eine durchqreifende Kille durck

8 . ÄeNer, Mlki.) j Ausbau des Mutterschutzes und der Klnderfürsorge ist hier dringend nötig Dazu sind

lose und montierte auch Wagen ,

Weichen, Drehscheiben sowie S^OlUSmCilöß

LskSMoriVSN aufgebracht werden sotten. Die Sammlung fürDeutschlands Spende für Säua-

,nss- und Ktetnirinderfchutz" wird in Hessen im September dieses Jahres statt- fmden; ihr Ertrag vcrbiribt ausschliesttich unserem rngerru vaterlandc Wir wenden uns an den oft bewährten Opfersinn des Hessenvolkes mit der herzlichen Bitte, an dem großen Werk der Nächstenliebe mitzuhetfen. Möge jeder nach Kräften dazu beitragen, die Fürsorge für unsere Kleinen und Kleinsten zu fördern Es gilt

die Zukuuft «uferrs D-,k-s. di- Macht und Gröste unser-s h-ißg-li-bten

ZsrNArMLroes:

Darmstadt, im September 1918 .

Eleonore

Oroscherzogin von Kessen und bei Whein.

Der Vorstand der Hroßh. Zentrale für Mutter- und Säuglingsfürsorge in Kessen.

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Die Erlaubnis wird nur gewährt für den bei Erteilung der abgestempelten Radfahrkarte angegebenen Zweck. Die Be­nutzung der Radfahrbereifungen für andere Zwecke bleibt ver- boten. »

Frankfurt a. .

MLl«r-- 1; Seplcmper 1018

^etanntMachnng.

betreffend

Regelung des Verkehrs mit Spätobst der (Krnte 1918

vom L 9 . September L9I8.

In Ausführung der Verordnung der NeichssLelle für Gemüse und Qbst über Herbstgemüse und Herbstobst der Ernte 1918 vom 19. Juli 1918, wird hiermit folgendes bestimmt:

8 1.

Zer stULo. KsmmnndLerettde GcnernL

Meües,

General der Infanterie.

Go«verrre»r Lrr Fest«,»g ginnt?:

| BaaTcö,

Generalleutnant.

B e H m' $ t m % ch is Zg.

Zur Gewinnung von Wagen für den LadungS veUekr, jinsbesondere für dringende Nahrungsmittel,

wird oo« MMtmoch, drn LI. gepUmbev a», bis ou/ weiteres der Uersavd vor, Frachtstrtckgnt. Gil- stüchgut und hrschlenntgt-m GitMchgut glclchmi. .ui Vorjahre derart riugrfchrä-rkt, daß eine Anzahl Güter von der Beförderung ausgeschlossen ist.

Für die noch zugelasftneu Güter bleiben die bis h-ngm Höchstgewichtsgrenzm von 100 kz: Eilstück gut und von 50 kg für beschleunigtes Etlstückgut bestehen

Anträge auf Zulassung von Ausnahmen, die nur durchaus wringenden Fällen berücksichtigt werde:, könne», find für Güte, des öffentlichen Verkehrs an die Königliche Eisenbohndirek-io , für Militärgüter an die Krtrr samtftellc des EmfangsorteS richten.

Die Annahme von Expreßgut bleibt in der seit her! :n -Weise eingeschränkt.

_ Nähere AuLt- .ft erteil-.:. -:n Auskunft stelle für Güter oerkehr im i -eschäftsgebäude der Königlichen Eisenbahn, dircktirn, Hoheuzollernplatz 'SS, sowie die Güter-, Ei! gut- und Gepäckabfertigung.

F:a t un (Sil), den 9 . September 1918 .

^östigttche kisestdadnüirL'e'lion fksnMtt (Msiü)

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Der unmittelbare Obstverkchr zwischen Erzeuger und Selbstver­braucher innerhalb der gleichen Gemarkung ist nicht beschränkt.

, 8 2.

Die Abgabe von Obst durch den Erzeuger an den Verbraucher und der Erwerb durch den Verbraucher ohne Genehrnignng der Landes­obststelle ist nur gestaltet, wenn nicht mehr als 1 kg. am gleichen ^Tage an den gleichen Verbraucher abgegeben ivird.

Mit Genehmigung der Landesobststelle darf Kernobst beim Erzeuger in Mengen bis zu 10 kg, Steinobst in Mengen bis zu 5 kg, für jedes verforgungsberechtigte Mitglied eines Haushaltes vom Erzeuger abgegeben und vom Verbraucher erworben werden.

Der Nachweis der versorgungsberechtigten HaushaltuttgS-Dttt- glieder ist durch die Lebensmittettarle zu führen. Auf die Lebens- miltelkarte ist ein Vermerk zu fetzen, der angivt, für tvelche Obst­menge die Genehmigung erteilt worden ist.

Die Genehmigung wird durch Aushändigung eines Frachtbriefes oder durch Ausstellung eines BefürderungSscheines gegen eine Ge­bühr von 30 Pfg. von der Bezirksgeschäftsstelle innerhalb deren Bezirk der Wohnort des Erzeugers liegt, erteilt.

Die Frachtbriefe und Besörderungsscheine werden nur an hessische Verbraucher ausgehändigt. Das Obst darf mir bezogen werden bei Erzeugest, die ihrer Abliefernngr^psticht der Landes- ! obststelle gegenüber genügt haben.

8 3-

Kommunalverband im Sinne der Verordnung der Neichsstelle für. Gemüse und Obst vom 19. Juli 1918 ist nach Mmisterialbe- ^ kanntmachung vom 15. Mai 1917 das Groffherzogtum, Vorstand des 51 ommunalverbandes ist die Landesobststelle für das Grosther- zogtum Hessen. Zuständige Behörde im Sinne des tz 10 Ziffer 1 und-3 der Verordnung ist nach Ministerialbekanntmachung vom ^ 15. Mai 1917 die Landesobststelle, höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 11 der angezogenen Verordnung ans Grund der glei­chen Ministeriakbekanntmachung Groß h erz o gl ich es Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe.

8 ^

I3ev den vorstehenden Vorschriften zurviderhandelt, wird nach Maßgabe des tz 17 der Verordnung des Bundesrats über die Preisprüfmtgssrellen und die Versorgungsregelung vom 25. Sep- ^ tember 4. Noveniber 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die straf- s bare Handlung bezieht ohne Unterschied ob die dem Täter gehören l oder nicht.

Packuttg ist

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ähnlich im Aussehen, Geruch, Geschmack und

in der heutigen Zeit der Surro­gate und des Ersatzes, die svaiel Minderwertiges aus den Markt bringt, ist eS befon -er^ wisse.: >- wer't, M. Gntl.-.an.l's neue ver­besserte Psest. iischung kemstn zu lernen Jede , der sie ein.» al probiert, iviro ihr ständiger n.reuud. 43 jährige praktische Er­fahrungen aus dem Gebiete der Rauchtabakherstellung geben die beste Gei^ähr für die sachgemäße Herstellung. Besonders die länge­re Einwirrung einer starken kon­zentrierten Tabaklauge inachl M. Gutt.nann'S neue verbesserte

Pfeisenmischung rvohlbekömmlich _

unb liiiliD und löst das von vertvöhnten Pseifettranchern erwünschte Wohlbehagen aus. Der Preis konnte dank der Herstellung im größten Masstabe äußerst niedrig bemessen werden: für M. i 05

in den einschlägigen Geschäften gegen Vorzeigung

fand erfolgt gegen Nachnahme.

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in Kraft

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung

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Haushalt bei guter gesucht.

.>. & nu sch i , L berur scl, ( ; -), JeiabexM^ 19.

Darmsta dt^ den 11. September 19l8.

Landesobststelle für das Grchherzogürm Hessen.

Der Vorsitzende: Dr. Waguor.

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