Nacht ■ sgG-'Bekarr.ktm§chrmg
betreffend Abänderung des Z 4 der Bcknnnt- machung Nr. V, I. 354 6. 16. Ii. R. A. betreffend Beschlagnahme ». BeftandScrhebung der Fahrrad-Bereifungen (Einschränkung des Fahrrad-Verkehrs) vom irr. Juli 19 8 .
Wie entferne ich den
Lluf Grund des § 4 des Gesetzes über den Belagerungszu- stand vom 4. Juni 1851 (G. S. S. 451 ff)/ in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Sicherstellung des Kriegsbedarss vom 24. Juni 1915 in der Fassung vorn 20. April 1917 (R. G. Bl. 1917 S. 375) wird hiermit der tz 4 der Bekanntmachung Nr. V. 1.354/6. 16. K. R. A. für den Bereich des XV Armee-Korps und des Gouvernements Mainz wie folgt geändert:
8 4.
zugleich Anleitung zum Beizen.
2. Selbstherst v. Zigarren, Zigar- - .etlen, Kautabak ». s. w. ohnei
Hilfsmittel. '
3. Ernte der angebauten Tabak pflanzen und Verarbeiten zu
ß a q g Ii (a I] a k
Deutschlands Spende für Säuglings-
nnd Kleinkinder schuh. '
Aufruf !
4. Verarbeiten von Laub und Blüten
zü Taßakgrsalz
Verwendungserlanbuis.
Die weitere Benutzung der im § 1 bezeichnten Gegenstände Zu ihrem bestimrmmgsgemäßen Gebrauch sowie die Vornahme von Veränderungen an ihnen ist nur den Personen gestattet, die eine besondere Erlaubnis eines MilitärbefehlshaberS oder einer von ihm mit der Erteilung der Erlaubnis beauftragten Stelle erhalten haben. Die Erlaubnis zur weiteren Benutzung der Fahrradbereifungen wird durch besondere Abstempelung der Radfahrkarlc durch den Militärbefehlshaber oder der von ihm beauftraaler Stelle erteilt. ' V
Eine derartige Erlaubnis (abgestempelte Radfahrkarte) wird nur solchen Personen erteilt iverden, die das Fahrrad in Ermangelung anderer zweckdienlicher Verkehrsmittel benötigen:
1. als Beförderungsmittel zur Arbeitsstelle-
2. zur Ausübung ihres im allgemeinen Interesse besonders notwendigen Berufes oder Gewerbes-
3. zur Beförderung von Waren zur Aufrechterhaltunq ihres Betriebes -
4. infolge ihres körperlichen Zustandes -
5. Personen, insbesondere Arbeitern oder Arbeiterinnen, die von ihrer Wohnung zur Arbeitsstelle einen einmaligen Weg von mindest. 3 km haben.
Die Erlaubnis ist in jedem Falle ohne weiters zu erteilen:
a) Schülern und Schülerinnen, deren einmaliger Schulweg mehr als 3 km beträgt und denen die Gelegenheit fehlt, durch andere Verkehrsmittel in zweckmäßiger Weise die Schule zu erreichen-
b) Ärzten, Tierärzten, Heilgehilfen, Krankenschwestern, Hebammen zur Ausübung ihres Berufes oder Dienstes:
.sschlieff^lich zurAusübung ihreSBeruf^ Dienstes- für sonstige Fahrten dieser Personen (z. B. \ Fahrten von der Wohnung zur Dienststelle und zurück- gilt die Bestmunung des Abs. 2 des tz 4-
ä) solche Personen, die infolge ihres körperlichen Zustandes (Fehler^ von Gliedmaßen, Lähmung usw. aus die Benutzung eines Fahrrades (Dreirad Selbstfahrer usw.) angewiesen
Bier Jahre lang wütet nun der Weltkrieg. Furchtbar sind die Opfer, die er von unserem Volk gefordert hat und noch täglich fordert. Die Znknnft unlerrs «ater.
** f ■*** v (chwcrft- srfülrvbct, wenn es nicht gelingt, einen Ausgleich zu
pchaffen für die Hunderttausende von blühenden Menschenleben, die uns durch den Kriea
E TTu iCSC E° ?■! r ntr ' N ™ be " finb - Sor QlIem 9iIt es ' die erschreckend hohe Sterblichkeit der Säug- DÖlZS ior Tabak U, Ersaiz j duge und Kleinkinder zu bekämpfen. In den letzen Friedensjahren ^
«ähnlich Barinasgefchmack) j gingen von hundert deutschen Kindern fünhrekn beveits
leicht Mk. 1.8v, mittel Mk. 2.50,! ; ' lU.lJjU)« oerens
starc Mk. 2 . 80 . Jede Packung reicht! UN ersten eocnsjayr zu Grunde,
„ 0 Tabak. j mehr als in fast „Urrr «ndrrcn Knitttrstsatsn. Eine durchqreifende Kille durck
8 . ÄeNer, Mlki.) j Ausbau des Mutterschutzes und der Klnderfürsorge ist hier dringend nötig Dazu sind
lose und montierte auch Wagen ,
Weichen, Drehscheiben sowie S^OlUSmCilöß
LskSMoriVSN aufgebracht werden sotten. Die Sammlung für „Deutschlands Spende für Säua-
,nss- und Ktetnirinderfchutz" wird in Hessen im September dieses Jahres statt- fmden; ihr Ertrag vcrbiribt ausschliesttich unserem rngerru vaterlandc Wir wenden uns an den oft bewährten Opfersinn des Hessenvolkes mit der herzlichen Bitte, an dem großen Werk der Nächstenliebe mitzuhetfen. Möge jeder nach Kräften dazu beitragen, die Fürsorge für unsere Kleinen und Kleinsten zu fördern Es gilt
die Zukuuft «uferrs D-,k-s. di- Macht und Gröste unser-s h-ißg-li-bten
ZsrNArMLroes:
Darmstadt, im September 1918 .
Eleonore
Oroscherzogin von Kessen und bei Whein.
Der Vorstand der Hroßh. Zentrale für Mutter- und Säuglingsfürsorge in Kessen.
__ Ar. Aretz.
)ampf oder Benzol kaufen
G. WrfenfeLd, Arrcheu,
Dahmcugraben 4.
Kittlose
rrützdeLl'feglier
D. R. G. M. aus Kiefer- und,
Eichenholz, jedes Quantum sofort lieferbar.
Südd. Dachfensterfabrik Inh. Karl Bilz, Landau, Pfalz.
BriefkassetLen
mit eingedruckten Ncrmen billigst bei ALbiri Klein
Die Erlaubnis wird nur gewährt für den bei Erteilung der abgestempelten Radfahrkarte angegebenen Zweck. Die Benutzung der Radfahrbereifungen für andere Zwecke bleibt ver- boten. »
Frankfurt a. .
MLl«r-- 1; Seplcmper 1018
^etanntMachnng.
betreffend
Regelung des Verkehrs mit Spätobst der (Krnte 1918
vom L 9 . September L9I8.
In Ausführung der Verordnung der NeichssLelle für Gemüse und Qbst über Herbstgemüse und Herbstobst der Ernte 1918 vom 19. Juli 1918, wird hiermit folgendes bestimmt:
8 1.
Zer stULo. KsmmnndLerettde GcnernL
Meües,
General der Infanterie.
Go«verrre»r Lrr Fest«,»g ginnt?:
| BaaTcö,
Generalleutnant.
B e H m' $ t m % ch is Zg.
Zur Gewinnung von Wagen für den LadungS veUekr, jinsbesondere für dringende Nahrungsmittel,
wird oo« MMtmoch, drn LI. gepUmbev a», bis ou/ weiteres der Uersavd vor, Frachtstrtckgnt. Gil- stüchgut und hrschlenntgt-m GitMchgut glclchmi. .ui Vorjahre derart riugrfchrä-rkt, daß eine Anzahl Güter von der Beförderung ausgeschlossen ist.
Für die noch zugelasftneu Güter bleiben die bis h-ngm Höchstgewichtsgrenzm von 100 kz fü: Eilstück gut und von 50 kg für beschleunigtes Etlstückgut bestehen
Anträge auf Zulassung von Ausnahmen, die nur durchaus wringenden Fällen berücksichtigt werde:, könne», find für Güte, des öffentlichen Verkehrs an die Königliche Eisenbohndirek-io , für Militärgüter an die Krtrr samtftellc des EmfangsorteS zü richten.
Die Annahme von Expreßgut bleibt in der seit her! :n -Weise eingeschränkt.
_ Nähere AuLt- .ft erteil-.:. -:n Auskunft stelle für Güter oerkehr im i -eschäftsgebäude der Königlichen Eisenbahn, dircktirn, Hoheuzollernplatz 'SS, sowie die Güter-, Ei! gut- und Gepäckabfertigung.
F:a t un (Sil), den 9 . September 1918 .
^östigttche kisestdadnüirL'e'lion fksnMtt (Msiü)
Stellen
Ä
:S) 11
■.V,S
H P H ,•
Ulftj her.
£:,* & -i H ^ i&ß M I) i A ; j Echte westf. sogenanten Klumpen \ bestes Schuhzeug für den Winter, liefert an Behörde^ Werke und Geschäfte ab Fabrik I. - läser, Borkcrr i. W.
Der unmittelbare Obstverkchr zwischen Erzeuger und Selbstverbraucher innerhalb der gleichen Gemarkung ist nicht beschränkt.
, 8 2.
Die Abgabe von Obst durch den Erzeuger an den Verbraucher und der Erwerb durch den Verbraucher ohne Genehrnignng der Landesobststelle ist nur gestaltet, wenn nicht mehr als 1 kg. am gleichen ^Tage an den gleichen Verbraucher abgegeben ivird.
Mit Genehmigung der Landesobststelle darf Kernobst beim Erzeuger in Mengen bis zu 10 kg, Steinobst in Mengen bis zu 5 kg, für jedes verforgungsberechtigte Mitglied eines Haushaltes vom Erzeuger abgegeben und vom Verbraucher erworben werden.
Der Nachweis der versorgungsberechtigten HaushaltuttgS-Dttt- glieder ist durch die Lebensmittettarle zu führen. Auf die Lebens- miltelkarte ist ein Vermerk zu fetzen, der angivt, für tvelche Obstmenge die Genehmigung erteilt worden ist.
Die Genehmigung wird durch Aushändigung eines Frachtbriefes oder durch Ausstellung eines BefürderungSscheines gegen eine Gebühr von 30 Pfg. von der Bezirksgeschäftsstelle innerhalb deren Bezirk der Wohnort des Erzeugers liegt, erteilt.
Die Frachtbriefe und Besörderungsscheine werden nur an hessische Verbraucher ausgehändigt. Das Obst darf mir bezogen werden bei Erzeugest, die ihrer Abliefernngr^psticht der Landes- ! obststelle gegenüber genügt haben.
8 3-
Kommunalverband im Sinne der Verordnung der Neichsstelle für. Gemüse und Obst vom 19. Juli 1918 ist nach Mmisterialbe- ^ kanntmachung vom 15. Mai 1917 das Groffherzogtum, Vorstand des 51 ommunalverbandes ist die Landesobststelle für das Grosther- zogtum Hessen. Zuständige Behörde im Sinne des tz 10 Ziffer 1 und-3 der Verordnung ist nach Ministerialbekanntmachung vom ^ 15. Mai 1917 die Landesobststelle, höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 11 der angezogenen Verordnung ans Grund der gleichen Ministeriakbekanntmachung Groß h erz o gl ich es Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe.
8 ^
I3ev den vorstehenden Vorschriften zurviderhandelt, wird nach Maßgabe des tz 17 der Verordnung des Bundesrats über die Preisprüfmtgssrellen und die Versorgungsregelung vom 25. Sep- ^ tember 4. Noveniber 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die straf- s bare Handlung bezieht ohne Unterschied ob die dem Täter gehören l oder nicht.
Packuttg ist
^ neue Verbesserte * 5
ähnlich im Aussehen, Geruch, Geschmack und
in der heutigen Zeit der Surrogate und des Ersatzes, die svaiel Minderwertiges aus den Markt bringt, ist eS befon -er^ wisse.: >- wer't, M. Gntl.-.an.l's neue verbesserte Psest. iischung kemstn zu lernen Jede , der sie ein.» al probiert, iviro ihr ständiger n.reuud. 43 jährige praktische Erfahrungen aus dem Gebiete der Rauchtabakherstellung geben die beste Gei^ähr für die sachgemäße Herstellung. Besonders die längere Einwirrung einer starken konzentrierten Tabaklauge inachl M. Gutt.nann'S neue verbesserte
Pfeisenmischung rvohlbekömmlich _
unb liiiliD und löst das von vertvöhnten Pseifettranchern erwünschte Wohlbehagen aus. Der Preis konnte dank der Herstellung im größten Masstabe äußerst niedrig bemessen werden: für M. i 05
in den einschlägigen Geschäften gegen Vorzeigung
fand erfolgt gegen Nachnahme.
:;1
üuumäau
Berlin 0 . 27 P., Ulesand^rfir. 22 .
Zum Tabakgroßhandel vom Königlichen Polizei-Präsidium in Berlin berechtigt. Neise-Vertreter gesucht.
%9 «p G V if,enzs u chends.
Wir errichten in Gießen sowie Unigegend örtliche Verwaltungs. stellen. Die Tätigkeit erstreckt sich: Ausnahnie der Milglieder Inkasso und Krankenkontrolle. Geeignete Bewerber (auch alL Nebenberuf) wollen sofort Angebot einreichen.
Württ. Kranken- u. Sterbekasse V.-B. a. G.
Direktionsbüro Frankfurt a. M., Weserstr. 16.
.Lüchligrr Müller
fofoct gesucht.
6edrüüer Marx,
N e u m ü h l e,
Dorlar d. üleiziar.
in Kraft
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung
Kaffeebrenncr 1
Mk. 10.50 Nachnahr
0. Betti‘11 g
Darmfludt.
chtiges
& frM
Belmnd
Haushalt bei guter gesucht.
.>. & nu sch i , L berur scl, ( ; -■), JeiabexM^ 19.
Darmsta dt^ den 11. September 19l8.
Landesobststelle für das Grchherzogürm Hessen.
Der Vorsitzende: Dr. Waguor.
8 v,j5r‘ t\ Vj* |V V fr ä% vs «-» A- «*»
■ n» w 1 H f W i L (Hanf re.) Nachn.- Beutet Mk. 3.95
Frieda &'ijfcf, Schicrftern (Rhein).
öpiraibonreF
zyl. und con.,
in nöcn Qualitäten r.nd Größen liefert sofort ab Lager «>
I. Müller, Industrie und Hüttenbedarf, Köln a. Nh., Balthasarstraße 67 a.
ersea
Uaverrsdrreg
oftextrsit
mit Tüßftyff!
Erste deutsche Marke zur He stellung eines vorzügliche H a uöt rnukcs wie Apfeltveil Nr. 7 für 150 Liter Mk. 20.-
v 8 „ 100 „ „ 14.-
w 9 ,> 50 „ „ 7.-
ohnc Zuckcrftoff: \
Nr. 4 für 150 Liter Mk. 14.—
„ 5 „ 100 „ „ 10^-
„ 0 „ 50 f/ „ 5.-
ab hier, Verpackung extra uv Nachnahme, lieferbar solang Vorrat, Versand nur an Selbs Verbraucher. (£, Fr. Köbell Langcuargeil a. B. 259. Pvst-n.Bahnstation genau atlgeb Reichssteuec- Zuschlag! ab 1. 9. 1918 L0°/° Extra.


