te noch, doch waren ihm beide Beine vollständig er- froren. Das Mädchen liegt im Bingenec Krankenhaus hoffnungslos darnieder.
* Meiningen Der T h e a t c r f k a n d a l zieht immer weitere Kreise. Nunmehr hat der Verein-der Thüringer Presse zu dem Gewaltstceich des Intendanten Osmar Stellung genommen und folgenden Protest ec lassen: „Der Verein Thüringer Presse legt nach Kennt- nisnahme des Konfliktes des Meininger" Werraboten „mit der Intendanz des Herzoglichen Hoftheaters und der Hofkapelle in Meiningen entschiedene Verwahrung ein gegen die unbegründete und ungehörige Maßregelung des genannten Blattes. Diese Maßregelung ist um so nachdrücklicher zu verurteilen, als sie einen Versuch darstellt einen Kritiker durch einen wirtschaftlichen Druck mundtot zu machen. Der Verein der Thüringer Presse richtet zugleich an die gesamte Presse das Ersuchen, bis zur Beilegung des Konfliks die Aufführungen des Meininger Hoftheaters und der Meininger Hofkapelle nicht mehr zu besprechen."
* Chrittgerr. Auf dem hiesigen Bahnhofe beschlagnahmte die Polizei einen nach Essen bestimmten Bahnwagen mit „Umzugs gut", indem man folgende „Möbelstücke" fand: eine geschlachtete Kuh, zwei Sack Weizenmehl, viele Säcke Erbsen, Bohnen, Wicken, Weizen, Roggen, Hafer, Kartoffeln und Aepfel, sodann Kisten und Körbe mit geheimnisvollem Inhalt, die noch geöffnet werden sollen. Man stellte für die Nacht eine Wache neben den Wagen, entlud ihn gestern und verwahrte den Inhalt im hiesigen Rathaus. Das Fleisch wurde den Kciegslazacetten Volkmarsen und Naumburg überwiesen. Der gesamte Inhalt des Wagens soll mehr als 7.000 Mark wert sein. Die Absender sind bereits ermittelt.
Reparatur mit Ersatzsohlen. Vom Bund deutscher Schuhmacher-Innungen geht unö die nachstehende Mitteilung zu: Bei der Knappheit des Leders ist es zur unabweisbaren Rot. wendigkeil geworden, datz zur Besohlung des Schuhwerkes nur noch Ersatzsohlen, vorwiegend Holzsohlen, Verwendung finden können. Diese Sohlen sind natürlich nicht annähernd von der gleichen Güte, die man an dem Leder bisher kennen lernte: sie bleiben aber bei der gegenwärtigen Materialknappheit ein brauchbarer Ersatz. Wenn der Schuhmacher bisher immer noch glaubte, derartige Sohlen nicht verarbeiten zu sollen, so geschah dies ausschließlich in der ehrlichen Absicht, seiner Kundschaft solches Material nicht anzubieten. Es bleibt aber jetzt kaum noch ein anderer Ausweg: darum mutz sich aber auch die gesamte Bevöl- kerung mit der Tatsache abfiinden, datz für die nächste Zeit dem Schuhmacher als Ersatz für Leder fast ausschlietzlich nur die Holzsohle zur Verfügung stehle Auch hieran herrscht noch vielfach Mangel, und das ist bei der heutigen großen Zahl von Reparaturen neben der Knappheit an Arbeitskräften die Hauptursache, weshalb die Kundschaft oft so lange auf die Erledigung ihrer Reparaturen warten mutz. Dazu kommt noch der Mangel an geeignetem Befestigungsmaterial, wie Garn und Stifte. Doch auch hier dürfte bald Wandel geschaffen werden so datz also die Möglichkeit besteht, der großen Reparaturnot etwas zu steuern. Natürlich stellen sich die Reparaturen mit Ersatzsohlen nicht billiger, wie man vielfach annimmt, sondern leider oft ivesentlich teurer, weil bei der oft recht schlechten Beschaffenheit der reparaturbedürftigen Schuhwaren eine beschwerliche, zeitraubende Vorarbeit nötig ist, um die Ersatzsohlen befestigen zu können. Man darf aber beim Schuhmachergewerbe den guten Willen voraus setzen, und wenn von der Bevölkerung ein wenig Nachsicht geübt und mehr Verständnis für die Notwendigkeit der Verwendung der Holzsohlen Platz greift, so wird man zu einigermaßen erträglichen Verhältnissen zurückkommen.
Verantwortlich: Albiu Klein in Gießen.
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Bekanntmachung.
über den Verkehr mit Saat u. Steckzwiebeln zu Saatzwcckcn und deren Höchstpreise.
8 l.
Nach der Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 15. November 1917 dürfen Saat- und Steckzwiebeln nur gegen Saatkarte und mit Genehmigung der Hessischen Landes- Gemüsestelle abgesetzt werden.
8 2 .
Wer Saat- und Steckzwiebeln zu den höheren Preisen des Saatgutes veräußern will, hat dieErteilung derAbsatzgcnchmigung unter Angabe der verfügbaren Mengen und unter Beifügung einer Probe bei dem Kommunalverband zu beantragen, in dessen Bezirk sich die Zwiebeln befinden, und dem die Genehmigung des Absatzes durch die Landes-Gemüsestelle hiermit übertragen wird. Der Kvmmunalverband ist befugt, die Vorräte-des Antragstellers durch einen Beauftragten, der sich als solcher ausweist, besichtigen zu lassen. Erst nach erteilter Genehmigung des Kommunalverbandes darf der Antragsteller die angegebenen Mengen zu den höheren Preisen der Saat- oder Steckzwiebeln gegen Saatkarck> veräußern.
Für Händler tritt an die Stelle der Absatzgenehmigung die Saatkarte.
8 6.
Saatkartcn für Saat- und Steckzwiebeln werden sowohl für Verbraucher als für Händler auf Antrag des Erwerbers durch den Kommunalverband des Ortes der Aussaat, oder der gewerblichen Niederlassung des Erwerbers erteilt.
Der Ausstellung der Saatkartc hat eine Prüfung des Bedarfes vorauszugehen, die sich auf die unmittelbare Verwendung der Zwiebeln zu Saatzwecken durch den Antragsteller, oder falls dieser ein Händler ist, durch dessen Abnehmer zu beziehen hat.
Der Landes-Gemüsestelle bleibt Vorbehalten, den Absatz zu beschränken oder zu untersagen.
8 4.
Die Saatkarte mutz Art und Menge des Saatgutes, Name und Wohnort des zum Erwerb Berechtigten, sowie den Ort, wohin die Lieferung geschehen soll, und wenn das Saatgut mit der Bahn befördert swerden soll, die Empfangsstation angeben. Der Er- Werber des Saatgutes hat die Saatkarte dem Veräußerer spätestens bei Lieferung des Saatgutes auszuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf der Saatkarte die erfolgte Absendung unter Angabe der versandten Menge und des Ortes bescheinigen zu lassen, nach dem das Saatgut verfrachtet ist. Erfolgt die Ver- sendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf der Saatkarte den Empfang bestätigen zu lassen.
Der Veräußerer hat den Abschnitt A der Saatkarte aufzubewahren und die Abschnitte B und C der Saatkarte mit der im vorstehenden Absatz erwähnten Bescheinigung der Eisenbahnverwaltung oder der Empfangsbestätigung des Erwerbers unverzüglich dem Kommunalverband zu übersenden, aus dessen Bereich das Saatgut geliefert ist.
Dieser Kommunalverband hat den Abschnitt 8 aufzubewahren und den Abschnitt C, wenn die Verwendung des Saatgutes in einem anderen Kommunalverband geschehen soll, diesem zu übersenden.
8 5.
Die Kommunalvcrbände haben Listen zu führen, die unter fortlaufenden Nummern die Namen der Personen, für die sie Saatkarten ausgestellt haben, die Gemeinden, in denen die Ver- Wendung geschehen soll, sowie eine Bemerkung darüber enthalten, ob und wann der Abschnitt 0 der Saatkarte an sie zurückgelangt ist, und ob und mit welchem Ergebnis die Verwendung überwacht worden ist. Die Liste ist allmonatlich abzuschließen und in Ur- oder Abschrift der Landes-Gemüsestelle einzusenden.
Nach NNickkunft des Abschnittes C hat der Kommunalverband die tatsächliche Verwendung zu Saatzwecken zu überwachen und die Landes-Gemüsestelle von etwaigen Mißbräuchen in Kenntnis zu setzen.
8 6 .
, Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung ist der Kom- inunalverband für Getreidebewirtschaftung.
8 7.
Soweit Saat- und Steckzwiebeln zu Saatzwecken gegen Saat- karte und mit Genehmigung des Kommunalverbandes abgesetzt werden, dürfen beiin Verkauf durch den Erzeuger die nachstehenden Sätze je Zentner nicht überschritten werden:
Für Saatzwiebeln.18,— Mk.
Für Steckzwiebeln:
1 längliche und ovale:
Größe l unter l 1 /* Zentimeter Durchmesser
Größe II IV*—2 Zentimeter Durchmesser .
Größe III 2—27* Zentimeter Durchmesser .
2. plattrunde (süddeutsche):
Größe I unter 2 Zentimeter Durchmesser .
Größe II 2—27- Zentimeter Durchmesser .
Größe III 27,-3 Zentimeter Durchmesser
Im übrigen unterliegen alle Zwiebeln, auch Steckzwiebeln, den Erzeugerhöchstpreisen für gewöhnliche Zwiebeln.
8 8-
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden nach Maßgabe der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 bestraft.
8 0.
Diese Verordnung tritt mit dein Tage i§rer Verkündung in Kraft.
Mainz, den 5. Januar 1918.
Hessische LaiideS-Gemüscstelle (BerwaltmigSabteiluiig).
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zur Lieferung nach Deckung des Heeresbedarfs oder gegen behördliche Ausfuhrgenehmigung offeriert unverbindlich
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100,- Mk. 80,- Mk. 60,- Mk.
120,—Mk. 100,-IR k. 80,-Mk.
Bekanntmachung.
Nom 20 Januar ab fallen die Personenzüge
401 Coblenz ab 12,27 ll., Gießen an 4,28 N. und 410 Gießen ab 12,32 N. Coblenz an 4,19 N. und die Triebwagenfahcten 417 Niederlahnslein ab 2,21 N. Limburg an 4,06 N. und 420 Limburg ab 3.51 N, Coblenz an 5,43 N. mi Sonn- und Feiertagen bis auf weiteres aus.
Pz. 408 wird früher gelegt, Gießen ab 9,54 V. (bisher 10,12), Limburg an 12,10 bl. (bisher 12,17). Frankfurt (M), den 16. Januar 1918.
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