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Am 20. 9. 17. ist ein Verbot des Rauchens in Lageräumen für Spinn und Webstoffe in Kraft getreten. Der Wortlaut der Bekanntmachung ist in den Amtsblättern veröffentlicht worden.
Stellt, Generalkommando 18. Armeekorps
O
* Wie «an Hindenburgs 70. Geburtstag feiern soll. In wenigen Tagen wird Deutschland Hindenburg- 70. Geburtstag feierlich begehen. Feierlich! Damit find eicht immer lauter Iubet. Festveranstaltungen und Umzüge emelnt Es gibt eine Frier, die viel größer und erhaben und die namentlich in dieser schweren Zeit allein angebracht ist. Hindenburg ifi ein ernster, ticsinnerlichec Ehacakter, der von jeher allrm Lauten und Aeußerltchen abhold gewesen ist. Er ist der Mann der Tat und der Schlichtheit, den man am bellen in schlichter Weise und durcy die Tat ehrt. In vielen Städten nun hat man, sicherlich au- löblichfi-r Absicht und ehr lichftec Begeisterung, den Entschuß gefaßt, seinen Geburtstag festlich zu begehen, das heißt, was viele fest, ltch nennen. Aber gerade in dielen Tagen und gerade bet dlesem Manne, der nur das eine Ziel unentwegt vor Augen hat: nicht eher das Schwert in die Scheide zu stecken, als bis der Endsieg errungen ist. gerade da sollte man von der üblichen Art des Fellefeierns absihcn und den Geburtstag des großen Marschallö auf schlichte Weise begehen. Diese Ansicht ist immer mehr und mehr durchgedrungen und mr eintr ngltchen Forderung ge. worden. Jetzt nun hat Hindenburg selbst das Wort ergriffen, und es ist ein echtes und rechtes Hindenburg. wort. Aus dem Großen Hauptquartier sendet cr folgende Mahnung an das deutsche Volk:
AuS manchem ersehe ich, daß man in freundlicher Gesinnung besonderen Anteil an meinem bevorstehenden 70jährigen Geburtstage nehmen will. Ich bitte, von allen Festlichkeiten und Glückwünschen, die mir zugedacht werden, Abstand nehmen. Unsere Zeit ist zu ernst sür Feste, meine Zeit zu sehr durch Arbeit in Änsp uch genomnten, um persönliche Glückwünsche entgegenzu« nehmen oder zu beantworten. Wer an meinem GcburtS' tage für Verwundete sorgt, in seinem Herzen das Ge lüodc zum zuversichtlichen Durckhaiten erncucrt, und wer KilegSanlcihe zeichnet, macht mir die schönste Ge. burtstagsgabe.
Allo feiern wir Hindenburg- Geburtstag so, wie ec selber wünscht! Feiern wir ihn still im Herzen und danken wir dem Himmel, daß cr uns einen solchen Manu gegeben hat, der uuS vor FetndcSnot errettet hat! Feiern wir ihn durch die Tot, indem wir an seinem Tage- Geld, opfec bringen, die den Verwundeten, den Hinterbliebenen und auch einst den Gefangenen, wenn sie hrtmkchren, zugute kommen, und dann auch noch, indem wir die Kriegsanleihe zeichnen, auf daß wir den Kampf gegen den Feind wettcr mit aller Kraft führen können und durchhalten bis ans Ende! Dann werden wir eine würdige Hindenburgfeter begehen.
* Nochmalige ssrnteabschällnng '.stach Mit trtlung dev KriegSernährungSamtes !v icht das Ergib- nts der Ernteflächlnerhebung in 1917 so erh.blich von dem voejährig n ab. daß offtntsichtlich die E.Hebung im Jahre 1917 eine mangelhaste war und unrichtige Angaben von den Landwirten gemacht worden sind. ES ist deshalb eine Nachprüfung der Ernt. flüchener- Hebung von 1917 angeordnet worden, die bei dem Ernst der Loge die allelgrößte Bedeutung hat. Die Fläche angoben bilden mit den geschätzten DurchschntttSeiuägen die Grundlage für die Ergebnisse der Erntevorschätzung und damit die Unterlage sür die Frftsetzung der dem Selbstversorger zu delossendc Getreidemenge und dem Verbraucher zustehendc Brotmcngc Die Nachprüfung muß deshalb mit größter Sorgfalt erfolgen und muß die Tätigkeit der mit der Erhebung betrauten Personen von der Bevölkerung unterstützt werden, wenn nictt die Überaus bedenkliche Notwendigkeit etntreteu soll, daß eine Herabsetzung der Mehl und Brotration für Selbst, verersorg und Verbraucher erfolgen muß.
Perbot des vor,eiligen Grntens von Herlrst-
grmnfe und Puden. Das Großh. Hess. Mtmstertum des Innern gibt bekannt: Vor dem 1 Oktober 1917 burlen außer zur Verwendung in der eigenen SBiilfcbaft iititt geerntet werden Her bstweißkohl und Tauet weiß, ohl (Weißkraut). Herbstrolkohl und Dauerrotkodl (Not- kraute, Herdstwirsingkohl und Daucrwusingkohl. Runkel- rüden (Dickmutz), Kohlrüben. Möhren aller Att, m,t «ufinajjmc eu Kurottrn Als Karotte« gelten nicht btc feldmätzig ongrbauten roten Pferdemöhren. — Arts nahmen könne« auf Antrag von dem zuständigen Groß herzoglichen KrclSamt in bcsondcren Fällen gestattet Zuwiderhandlungen gegen das Verbot werden mit Gefängnis^ bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1600 Mark bestraft.
. N*r Kegen des Gdenwaldes Der Obstje tn den Odrnwaldtälern ist in dlesem Jahr so gcwal daß er fast nicht geborgen werden kann Obwohl t sich tausende von Zentnern verladen und versandt wert ist von einer Abnahme der Fülle eigentlich noch nt. zu spüren Bei den hohen Preisen verbuchen die O Züchter Einnahmen, wie sie noch niemals dagewe, ES sind Fülle L,könnt, daß Landwirte bisher 80000 Mark Obst verkauft habrn Das find Summ die beinahe den Wert des ganzen Grundstücks so Hofrcitc übersteigen. Auch die von den Kceisäinrern
r den KreiSstraßen vorgenommcncn Lbstvcrk eigecungen brachten wahre Märchcnpceise. Wenn Frau »foma recht hat, soll es in den Odenwaldtälcrn vef'chutdete Land wirte ni.ht mehr (eben.
' Ulelltar. Tie städtischen körperschoflea g-oeh migten Die umfangreiche Füllung von Füuine» aus den städtischen Waldungen Tie dadurch gewonnenen Holz mengen werden nicht versteigert, sondern als Reserven aufgespeichect. um damit der tm Winter zu ccroarteode» Kohlenknoppheit begegnen zu tonnen.
Verantwortlich Alb in Klein in Gietzen.
Bekanntmachung.
betr. Verbot des Rauchens in den L <i ge r. räumen für Spinn- und Web st off e.
Um der Gefahr entgegenzutreten, daß durch unovr- sichtiges Umgehen mit Feuer, insbesondere durch unvor. sichtiges Rauchen in den Lagerräumen für Spinn- und Webstoffe Brände verursacht werden, durch die bös wert, volle Webstoffmaterial vernichtet wird, bestimme ich hier, mit im Interesse der öffentlichen Sicherheit für den Be- zirk des stellvertretenden Generalkommandos 18. Armee- Korps auf Grund des 8 9b des Gesetzes über den Be- lagerungszuftand vom 4. Juni 1851 (6.8.8.45117) in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (K. G. BL S. 813) betreffend Abänderung des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 folgendes:
8 I. Das Rauchen in Tuchfabriken, Lagerhäusern und sonstigen Lagerstätten für Wolle, Wollabfülle und kunstwolle wird hiermit verboten.
8 2 Weitergehende Verbote in Polizeiverordnungen oder in Arbeitsordnungen werden durch dieses Verbot nicht berührt.
8 3. Diese Bekanntmachung ist in allen im 8 1 ge nannten Räumen in deutlich lesbarer und m die Augen fallender Weise anzuschlagen. Ebenso sind in allen Rau- men, für welche dieses Verbot gilt, Schilder mit der Auf. schrift „Rauchen bei Strafe verboten" anzubringen. Die Anschläge sind während der ganzen Dauer des Kriegszustandes zu unterhalten und erforderlichenfalls zu erneuere.
8 -4. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark be- straft.
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8 5 Die Bekanntmachung tritt mit Beginn des
20. 9. 1917 in Kraft.
Frankfurt a. M., 7. 9. 1917.
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