Ausgabe 
30.6.1917
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wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen, insbesondere eine kaufmännisch cinglr-chtete Geschäftsstelle unterhalten, für den Einkauf mindestens zwei Kommissionäre bestellen, die gegenseitig in Wettbewerb treten und dieKommissionS« gebühren restlos überwiesen erhalten, ferner der Reichs getretdestelle wöchentlich eine genaue Na'Weisung de cingekauften Mengen cinser-den Selbslwict'chast wird es übrigens nur bei Brotgetreide und in gewissem Um fang zwecks Bewirkung des FutterauSgleichs bei Futter- getreioe geben,- der Aufkauf von Hafer und Gerste zur Nährmittel- und Bierhecstcllung auf Grund besonderer Bezugsscheine wird nicht mehr stottstnd n. die Zuweisung geeigneter Qualitäten für diesen Zweck wird vielmehr ausschließlich Lache der ReichSgetreidestelle sein. Dem Handel wird künftig eine größere Betätrgungsmözlichkeir als bisher gegeben sein. Die bezüglichen Verhandlungen mit den amtlichen Handelsvertretungen nähern sich dem Abschluß.

Um die Kommunalvrrbände in den Stand zu setzen, den ihnen obliegenden Pflichten zu genügen und für die Aberntung, den Ausdrusch und die Ablieferung der Früchte Sorge zu tragen, sind ihnen aegenüber dem bisherigen Rechte wesentlich erweiterte Machtbefugnisse etngeräumt worden, entsprechend den schon für den Frühdusch vorgesehenen Maßnahmen , namentlich können sie erforderlichenfalls zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen alle in ihrem Bezirke vorhandenen landwirtschaftlichen Geräte und Betriebsmittel jeder Art, also auch, soweit nicht die besonderen Anordnungen des KohlcnkommlffarS entgegenstehen, Kohlen in Anspruch ne.,men. Tie Pflicht des Kommunalverbandes, für die Ablieferung der in seinem Bezirk angcbauten Früchte zu sorgen, ist zu einer Haftung für die Ablieferung in der Art verdichtet worden, daß der Kommunalverbond eine Kürzung der für seine versorgungSberechtigtc Bevölkerung und seine Selbstversorger sestgesctzten Verbrauch-Mengen an Brot­getreide, Mehl und Nährmitteln zu gewärtigen hat, wenn er es etwa schuldhaft unterlassen sollte, seinen Lieferpflichten rechtzeitig zu genügen. Die Feststellung der Lieferpfltchten soll auf Grund der im Sominr stattfindenden Ecntcschätzung und der später vorzunch- menden Nachschätzungen erfolgen. Dabei sind die fest­gesetzten Mengen innerhalb der bestimmten Fristen, die darüber hinaus verfügbaren, also die sonst schon ausgedroschcnen oder durch die Festsetzung nicht erfaßten Mengen, jeweils sofort, nachdem sie lieferbar geworden sind, der ReichSgetreidestelle zur Verfügung zu stellen. Dieser Haftung dcS KommunalverbandrS mit ihren Fol gen entspricht eine Haftung der Gemeinden gegenüber dem Kommunalverbande und ein Haftung der einzelnen Erzeuger gcgenüb.c der Gemeinde oder irrt) die Umlage durch den Kommunalverband unmittelbar aus die Erzen gec vorgenommen wird, der letzteren gegenüber dem Kommunalvcrbande. Tl. Folgen der Haftung sollen insoweit nicht eintceten, als die Unterlassung rechtzeitiger und vollständiger Ablieferung aus einm Umstand zurück­zuführen ist, den ein oblteserungSpslichtigcr Betriebs Unternehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere also, soweit der Ausdrusch tr folge KohlcnmanzelS nicht mög- lich war oder Vorräte nachweislich ohne seine Verschulden zugrunde gegangen sind.

Die Grundlage für die Ucberwnckung der Er­fassung werten die Ivlrlschaflokaeter» bilden, die jeden landwirtschaftltchen Betrieb bei dem Kommunal, verbände, tvahlweisc auch bet der Gemeinde zu sühren find.

Den Kommunalvttbändcn und Gemeinden wird durch die Neuregelung eine erhebliche Mehrarbeit aus« erlegt. Zu ihrer Erfüllung sollen in möglichst großem Umfang die Lehrkräfte sowie Hilfsdienstpflichtige heran- gezogen werden; die Verbände sollen ferner zur Ersül lung der erweiterten Aufgaben durch Gewährung von Zuschüssen aus den Mitteln der ReichSgetreidestelle instand gefetzt werden. Hierbei ist in Aussicht genommen, die Zuschüsse nicht nur nach der erfaßten Menge, sondern auch nach der Zahl der geführten WirtschastSkacten zu bemessen.

Dem Kommunalverbande ist die Möglichkeit gegeben worden, zwecks rascher und nachdrücklicher Durchführung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich der Bekämpfung des Schleichhandels, Vorräte, die einer gesetzlichen Vor« schrtst zuwider'hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, ohne Zahlung einer Entschädigung zugunsten der ReichSgetreidestelle für verfallen zu erklären.

Uebcr dte Mengen, die die Landwirte ans ihren selbst- gebauten Früchten zur Enährung der Selbstversorger, zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehs und zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke vcr- wenden dürfen, konnte in der Verordnung ebensowenig etwas gejagt werden wie über die Mengen von Brot und Mehl, die der einzelne Verbraucher im kommenden Ernte. >ahre zuaewielen erhalten tvird Dies alles hangt vom Ausfall der Ernte und von den Forderungen für Heeres« zwecke ab und kann daher erst ipäter festgesetzt werden. Hierbei tvird auf die Sicherung der Ausrcchtcrhaitung der landwirtschaftlichen Erzeugung durch ausreichende Er­nährung von Mensch und Tier entscheidender Wert gelegt werden.

kknrryorscdärrung der btfondm vvicbiiacti Teldfriicbfe.

Die Ergebnisse der Ernte der wichtigsten Nähcscüchte bilden dte Grundlage unserer Ernährung-Politik. Der ganze BertetlungLpion kann nur ausgestellt und die für die Sicherung unserer VoltlernÜhrung notwendigen Maß. nahmen können nur getroffen werden, w< n wenigstens in glvßcn Zügen ein einigermaßen zuverlässiger Uebcr' blick über die zu erwartende Erntemenge gewonnen ift Um diesen notwendigen Ueberblick so rasch wie möglich zu |

erhalt-n. bat der BundeSrat, wie bereits im vorigen ' Jahre, eine Erntevorschätzung der für die VolkSernahruni j besonder- wichtigen Feldfrüchle ungeordnet Diese findet - für Brotgetreide und Gerste im Juli, für Hafer im ; August und für Hülsrnsrüchte, Kartoffeln. Zuckerrüben, ! Runkelrüben, Kohlrüben, Hubstiüben Möhren und für j Weißkohl Ende Slptembec und Anfang Cftobec statt. TaS j Kaiserliche Statistische Amt soll bis zum 1 August beziehungsweise t. September und 15. Cflobeu im Be­sitze der Zahlen der Dorschätzung sein. Die Durchführung der Erntevorschätzung wird in der Weile erfolgen, daß für dte einzelnen Gemeinden durch Sachverständige und Vertrauensleute DurchschnittShrktarerträge feftzustellen sind. Die gesamten Ecntemengcn sind dann aus Grund der Angaben der vor kurzem ««geordneten Ernleflächen crhcbung zu berechnen.

Der Reife-jRbmeldefcbcin.

In einem Rundschreiben an die Bundesregierungen weist der Präsident des Kricr,Scr.'.ährungSomtS zur B. Hebung von Zweifeln darauf hin, daß Personen, den-m seitens ihcecHeimatSbehö-de beim Verreisen ein Abmelde- schein ausgestellt worden ist, sich, wenn sie den Reiscolt zwecks Rückkehr nach der Heimat wieder verlassen, dort abmelden und einen Abmeldeschein erhalten müssen, damit die Wiederaufnahme ihrer Versorgung iy drc Heimat erfolgen ckann.

Für daS zwischenstaatliche Ausgleichsverfahren, das hierdurch nicht beeinträchtigt wird, sind nur solche Abmelde­scheine zu sammeln, die zugleich dte Bescheinigung deS Gastorts enthalten, daß und wann der Fremde wieder abgemeldct ist.

Renifcbe Obftausfubrbelcbränkutwn.

Darüber wird den Franks. Nachr." geschrieben: Der schon während der vorjährigen Obstzeit zum Nachteil der Verbraucher zutage getretene Mangel an einheitlichem Zusammenwirken der hessischen und preußischen Der- waltungsbehörden hat die hessische Regierung veranlaßt, im Interesse der Versorgung der hessischen Städte Mainz, Darmstadt, Offenbach, Worms, Gießen usw. mit Obst Ausfuhrbeschränkungen zu erlassen. Durch die­selben soll verhindert werden, daß in Hessen Händler aus preußischen Städten große Obsimengen unter Ueberschreitung der für Hessen festgesetzten, im Vergleich zu Preußen er- heblich niedrigeren Erzeugerhöchstpreisen aufkaufen und so dem Verbraucherpublikum in Hessen entziehen. Die an Beschlagnahme grenzenden Ausfuhrbeschränkungen beziehen sich in erster Linie auf den Bahntransport des Obstes nach nichthessischen Orten. Für jeden Obsttransport mit der Bahn ist der Annahmestelle ein von der Landesobst- stelle ausgestellter Besörderungsschein und ein von derselben Stelle abgestempelter Frachtbrief in Vorlage zu bringen. Wegen des völligen Fehlens von Frühobst in den hessischen Städten ist die Ausfertigung von Obstbefördenmgsscheinen an nichthessische Orte in ganz Hessen bis auf weiteres ein- gestellt worden. Ergibt sich in der nächsten Zeit in Hessen ein Obstüberschuß, dmm wird die hessische Landesobststelle unter Ausschaltung oes Zwischenhandels die Belieferung der preußischen Städte direkt übernehmen, wenn von den städtischen und staatlichen Verwaltungsbehörden in Preu- ßen die verbindliche schriftliche Erklärung abgegeben wird, daß das aus Hessen nach Preußen ausgeführte Obst tticht teurer an die Verbraucher verkauft wird wie in Heffen. A.u s g e s ch a l t e t ist in Heffen in diesem Jahre vollständig der Zwischenhandel, kein nicht- hessischer Händler, insbesondere keiner der Händler aus Frankfurt, die im vorigen Jahre sich maßloher Preis­treibereien schuldig machten und infolgedessen von hessi­schen Gerichten zu hohen Geldstrafen verurteilt worden sind, erhält in diesem Jahre in Heffen die Erlaubnis zum Obstaufkauf. Auch in Heffen selbst ist die Erlaubnis zum Auskauf von Obst nur auf solche Händler beschränkt, die sich bereits vor dem kriege mit Obsthandcl im Großen befaßten und die ausdrücklich von der Landesobststelle mit dein Ankauf beauftragt sind. keiner dieser Aufkäufer hat das Recht, Obst an Kleinhändler und Verbraucher abzugeben. Ebenso ist dem Erzeuger verboten Obst au wilde" Händler d. h. solche ohne Ausweis der Landes­obststelle und an Verbraucher, die nicht an dem Er­zeugungsorte wohnhaft sind, also an städtische Obsthamster, abzugeoen. Sämtliches in Hessen erzeugtes Obst ist st aat li ch monopolisiert. Die für jeden Bezirk ernannten Kommissionen erhalten täglich von der Landesobststelle telephonische Weisung, wohin das in den einzelnen Orten gesammelte Obst zu senden ist. Die Poli- zeiinaßnahmen zur Durchführung dieser Bestimmungen sind sehr streng. Die Gendarmen und Polizeibeamten, das Feldschutzpersonal, die Militaruolizci und das Bahnhofs- personal sind angewiesen, alle? aus Schleichwegen er­worbene Obst, selbst geringe Mengen, die von Ver­brauchern der Städte aus dem Lande aufgekaust werden, zu beschlagnahmen und die Betreffenden zur Anzeige zu bringen.

Einlegen von Eiern In ZuIlai-AaNerglas.

Wie die Bäuerische LebcnSmittelstelle mitteilt, liegen nunmehr cing<hcndcre Gutachten der Königlichen Unter- snchungsanstalt sowie anderer öffrntlicker UntersuchungS- anftaltcn über die Verwendung von Sulfat.WoffcrglaS zum Einlegen der Eier vor. Tie Acußerungen dieser Anstalten stimmen dohin überein, daß auch Sulfat- Wasserglas. richtig bereitet, zum Einlegen von Eiern geeignet und daß sonach ein Grund zur Beunruhigung für die, die Sulfat-Wasserglas verwend.t haben, nicht gegeben sei. Das Wasserglas soll sirupdick und geruchlos sein: mißratenes Wasserglas nut einem unzulässigen Gcha't von Schwcfelnarnum wäre am fauligen Geruch

zu erkennen. Mehrere Proben des gegenwärtig in München im Handel brsindlichen Wasserglases haben sich bei der amtlichen Untersuchung als einwandfrei «wiesen. DaS wesentliche für den Erfolg ist sohin nicht, ob die E er in Karbonat» oder Sulfat Wasserglas, son­dern daß sie in gurcS Wasserglas und daß sie richtig eingelegt werden.

fiöcbltgewlcbte für Zigaretten.

D^rch eine Bundesratsvcro^nung vom 28. Juni werden die Höchstgewichte jür Zigaretten sistgrsitzt. Das Tabaksollgewicht. d. h. jenes Gewicht, das dem Her- stcllungSvLtsahcen zu Grunde gelegt wcd. darf für je tausend Stück bei den Zigaretten uni Hotzlmuiid'iück 650 Gramm, des Zigaretten o'gne Hohlmundstück 1000 Gramm nicht überUetgeo. Ausnahmen kann der Reichs­kanzler zulassen. Tie Festsetzung der Zigaretlenhöchst- gewichte dient zur Streckung der Vorräte an Zigaretten- rabak, die bet den spärlichen Zufuhren an Zigaretten­tabak geboten ift.

Kriegswirlfcbaiilicbes.

Früh Kartoffelernte. Nach einer seh vccnünf- tlgen Anordnung dcS Generalkommandos Münster i W. wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft, wer feiümäßlg angcbaute Frühkartoffeln vor dem 1. Zull erntet. Für Winterkartoffcln ift der Erntebeginn aus 15. September anberaumt.

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t Erhöhte Eisenbahnfahrpreile. Nach einem

Gutachten des Landesufcnbahnrats sollen dte Preise für Personenbeförderung nach folgenden Emheitsiätzen er­höht werden: nach W gfall drr Personensahrkartenfteuec 4. Klaffe 2,4 Psg., 3. Klaffe 3,7 Psg, '2 Kaffe 5,7 Pfg., 1. Kasse 9 Psg für das Kilometer. Das bedeutet eine durchgängige Erhöhung der Einhett-fätze um 10 Prozent. Die Vcrkchrüsteuer beträgt: 16 Prozent für diel. Kaffe, 14 Prozent füc Dte 2, 12 Prozent für die 3. und 10 Prozent für Dte 4 Wagcnklaffc. Dte neuen Fahtprelfe treten am 1. Januar 19t8 \n Kraft.

Das Hriegerceretnswelen im örossherzogium Helfen.

Dem im Aufträge des Päsidiums durch den Gene- ralsckretär Waldecker und für die einzelnen, seibsländigen Tütigkeitsswecke zuständigen PrüstdlalmtPiÄ« erftattetat Jahresberichte der unter dem allerhöchsten Protektorate Seiner königlichen Hoheit des Großherzogs stehenden kriegerkameradschast Hassia über das 43. Berbandsjahr 1916 (das 45. der alten Hassia) entnehmen wir folgende Mitteilungen: Die Hassia umfaßte am 31. Dezember 1915 985 Vereine mit 59 907 ordentlichen. 5515 außerordent- lichen Mitgliedern, ferner 13 Ehrenmitglieder. 7 (Eirucl- mitglieder, zusammen 65 442 Mitglieder. Am 31. De­zember 1916 waren vorhanden: 984 Vereine mit 58 373 ordentlichen. 5101 außerordentlichen Mitgliedern, ferner 13 Ehrenmitglieder, 7 Einzelmitglieder, zusammen 63494 Mitglieder. Der Verein in Altenhain. Bezirk Ulrichstein, hat sich ausgelöst, neue Vereine wurden nicht aufgenom- men. - Von den Mitgliedern der Vereine sind 29 394 zum herresdienste eingezogen und erfüllen ihre vater- ländische Pflichten im Kriegsdienst. 2474 haben den Tod für das Vaterland gefunden, 4609 sind bis zum 31. 12. 16 als verwundet gemeldet. Aber auch viele Kriegsaus­zeichnungen sind an Hassiamitglieder für hervorragende Taten verliehen worden, 3451 Kameraden haben im Weltkriege das Eiserne kreuz erhalten, 3404 andre Kriegs­auszeichnungen sind an Hassianutglieder verliehen worden. Von den kriegsveteranen der hassia aus dem Feldzuge 1870 71 sind noch 204 mit dem Eisernen kreuze geschmückt. - Das gesamte Kapitalvermögen der Hassia belauft sich aus 315 829 Mark, gegen 343 310 Mark im Vorjahre. Die Dr. Vogt-Iubiläumsstiftuny ist in diesem Betrag nicht einbegriffen, da sie noch nicht in die Verwaltung des Verbandes übergegangen Zst. Die örtlichen Vereine haben ulSst Verluste an Vermögen zu verzeichnen infolge ihrer umfassenden Liebestätigkeit. Aus den Iahresmeldunycn ergab sich ihr Barvermögen mit 472 665 Mark. Das Vennögcn des Verbandes an beweglichem Eigentum hat sich nicht geändert. Die örtlichen Vereine besitzen im ganzen bewegliches Eigentum im Werte von 494 766 Mark gegen 506 067 Mark im Vorjahre. Die Bücherei des Verbandes konnte wieder um eine Anzahl Bände vermehrt werden. DerHessische Kamerad" hat 22700 Bezieher. Der Hassia Kalender erreichte im Berichtsjahre die bis jetzt höchste Absatzziffer. nämlich 55680 Stück voll bezahlte Eremplare, 1929 Stück mehr als für das Jahr 1916. Don der Hassia - Slcrbekasse wurden im Jahre 1916 in 294 SterbefäUcn 73 779 Mark ausbezcchit. Zehn Jahre besteht jetzt die Sterbekasse. Die Gesamtsumme der bis zum 31. Dezember 1916 ausbezahllcn Sterbegel­der betrügt 337 576 Mark, die sich aus 1858 Sterbefälle verteilen. - Für bedürftige Familien ihrer unter den Fahnen stehenden Sterdekasscnmitgliedcr hat die Hassia im abgelaufenen Kriegsjahre 8642 Mark Beitrüge auf die Verbandskasse übernommen. Van den vertragsmäßigen Vergütungen wurden 3656 Mark an die Verbandskasse abgclicfert. Die Vergütung aus dem Versicherungsverträge mit der Providentia betrug im Jahre 1916 33 116 Mark; aus dem Vertrage mit der Zürich erhielt die Hassia im Jahre 1015 5050 Mark, im Jahre 1916 4693 Mark. Das Sammelwerk 1916 ergab eine Gejamteinnahme von 1417 Mark. Für Unterstühungszweckc wurden im Berichts- jahrc ausgegeben: Allgemeine Unterstützungen 6050 Mark, Vetcrancn-Zulage 2720 Mark, Kriegs-Familienuntcr« stühung 10185 Mark. Konsirmanlen-Beihilfe (aus der Emst Ludwig-Stiftung) 4230 Mark. Freiwillige Beiträge