Ausgabe 
19.5.1917
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ei der zweiten Kammer gewoben: , Dem Antrag des lbgeordneten Eißnert, betreffend Einführung beweglt- )er Kundenlisten bei Verteilung von Lebensmitteln, ürfte durch unsere Bekanntmachung vom 26. v. Mts. ereitS grundsätzlich entsprochen sein. Durch diese Be« anntmochung, die sich zunächst auf die in die öffent- iche Bewirtschaftung genommen Nährmittel wie na. rentlich Grieß, Graupen, Tetgwaren, Haferfabrikate, -:ago, Luppen, sowie alle Erzeugnisse ouS Gemüse nd auS Obst einschließlich aller Bcotaufstrichmittel be- ieht, jedoch auf weitere Nahrungsmittel ausgedehnt oerden kann, sind die Kommunolvecbäude verpflichtet oorden, noch näherer «nwersuna deS Mtnisteriumg des Innern, die inzwischen ebenfalls bereits ergangen ist ür alle derartige Waren das Bestellsystem einzufüh- en. Zu diesem Zweck sind besondere Nähmittelkarten . >orgeschrieben worden, die in fortlaufenden Nummern ! i eine zusammengehörige Bestell' sowie OuittungS- nd BezugSmarke enthalten. Die Beftellmarke kann ei jedem Kleinhändler abgegeben werden, der dann luf der QuittnngS' und Bezugsmarke seinen Namen der Firma einträgt. Aus Grund der eingehenden Zestellmacken melden dann die Kleinhändler die Gesamt- nenne der bet ihnen bestellten Waren an, die ihnen estellten Waren an, die ihnen durch den Großhandel uf Grund von Bezugsscheinen zugehen und dann an en Besteller gegen Abtrennung der QuittungS- und ZezugSmarke auSgehändtgt werden, von Hombecgk."

Der Leulemangel in der Landwirtschaft. Der

',andtagSabgeordnete W o l f. Stadecken hat dazu fol. enden Antrag bet der Zweiten Kammer eingereicht: Hohe Kammer wolle beschließen, die Großhcrzogltche iegierung zu ersuchen, beim strllvertcetenden General- ommando deS 18. Armee-Korps dahin zu wirken, daß ille arbettSverwendungSsähigen Landwirte, welche vom -eereSdienst entlassen und den Industriebetrieben zu- ewtesen wurden, ihren heimischen landwirtschaftlichen betrieben zugesührt werden.- In der Bearüudung heißt S: DaS ZtctegSwirtschaftLamt in Frankfurt a. M. hat tz in einem Schreiben vom 3. Mat 1917 bedauert, daß |ie Landwirte die ihnen zugewtesenen HtlfSdienstpflich- :gen aus den Städten meistens nicht wollen. Diese lblehnung beruht nicht auf einer allgemeinen Ab eigung, sondern vielmehr auf allgemein und überall emachtec alter Erfahrung, daß in den weitaus meisten Fällen diese Arbeitskräfte wenig tauchen für die schwc- ,:n und mühevollen Erntearbeiten. ES wäre deshalb hr am Platze, daß man die Landwite, die zur In- ,ustrte entlassen, ihrem gelernten Berufe zugesührt, jnd die der Landwirtschaft zugcdachten HtlfSdienstpflich- gen in der Industrie beschäftigt.

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i In Nr. 33 der amtlichenMitteilungen ausdeni (riegrernährungsanit" vom 11. Mai 1917 I folgender Artikel mit umseitig abgedrucklem neuen xormular veröffentlicht:

! Grundsätze über die Ausgabe der Lebensmittelkarten.

; Cs werden viele Klagen erhoben, daß sowohl beim Reiseverkehr wie bei Personen, die den Aufenthalt wechseln i»er ohne ständigen Aufenthalt von Ort zu Ort ziehen, .lelsach Schwierigkeiten in der Versorgung hervortreten, i»cii die Kartenausgabe nicht nach einheitlichen Grundsätzen .rfolgt.

1 Daher sollen nachstehende Grundsätze in den Kom- -tunalverbänden und Gemeinden einheitlich zur Anwendung rlangen.

Alispruch auf Lebensmittelkarten haben alle Personen, c ihren regelmäßigen Aufenthalt in der Ge- >einde haben. Hierzu gehört neben dem rein tatsächlichen Aufenthalt weder die Begründung eines Wohnsitzes im linne des Bürgerlichen Gesetzbuches noch die örtliche steuerpflicht oder bestimmte Staatsangehörigkeit und der- Zeichen. Wenn Personen ihren regelmäßigen Aufenthalt wechseln. so treten sie ohne weiteres am neuen Aufenthalts- l te in den Kreis der Bersorgungsberechtigten ein, während k aus dem des früheren Aufenthaltsortes ausscheiden. verschieden hiewon liegt der Fall, daß der ursprüngliche Aufenthaltsort sin Reiseverkehr nur vorübergehend ver- tssen wird.

!, Der dauernde Wedifel des Hufenthatfsortes (Umzug).

» Bei Umzügen ist es notwendig, daß das Ausscheiden >us der Versorgung des bisherigen Aufenthaltsortes von >rr Gemeinde desselben bescheinigt wird. Die Gemeinde ert die Ausscheidenden aus ihren Dersorgungslisten zu ereichen. hierzu soll eine einheitliche 7lsimeldebe- cheinignng eingcführt werden. Aus' der Abmeldebc- )yeinigung muß zunächst hervorgehen, von welchem Tage )«r der Inhaber aus der Versorgung ausgeschicden ist und ir welche Zeit er etwa hierüber hinaus noch Marken um Bezüge von Lebensmitteln erhalten hat. In letzterer eeziehung ist zu beachten:

fl a) daß Wegziehcnden die Reichssteischkarten nicht ab- ^nehmen sind, da diese auch am neuen Aufenthaltsorte Nten, während die kommunale Zusahkarte mit dem 'Weg- ltg ihre Verwendbarkeit verliert, also dem Wegziehenden äzzunehmen ist,

^ b) daß Wegziehenden Seifenkarlen nicht abzunehmen "ld, da diese auch sin neuen Aufenthaltsorte gelten,

c) daß ftlr Iuckerkarten die Bestimmungen der Reich?, ^erstelle vom 12. April 1917 in §§ 4 und 8 ff. gelten.

Die Bescheinigung des § 4 wird durch die . Abmelde­bescheinigung" ersetzt. Soweit Umtauschkarten dem Weg. ziehenden mitgegeben werden, ist dies im Abmeldeschein an der hierfür vorgesehenen Selle zu vermerken,

d) daß der Wegziehende auf Fleisch-, Eier- und Kartoffel-Karten für längere Zeit keinen Anspuch Hai, wenn er durch Selbstversorgung oder Vorräte versorgt ist.

e) daß der Wegziehende die ihm über die Zeit seines Aufenthaltes hinaus erteilten Brotmarken in Reisebrotheste Umtauschen kann, so daß er auch hiermit für eine über den Aufenthalt hinausreichende Zeit versorgt ist.

Zu a) bis e) ist der Zeitpunkt, bis zu dem der Weg. ziehende gültige Karten oder Vorräte besitzt, im einzelnen in die Bescheinigung einzvtragen. In weiteren Spalten kön­nen weitere Vorräte angegeben werden. Dies ist insbe- sondere auch wichtig bei Umzügen innerhalb eines Kom- munalverbandes, in dem einheitliche Marken für alle Ge­meinden gelten.

Die Abmeldebescheinigung ist bei der Inanspruchnahme der Versorgung des neuen Aufenthaltsortes an dessen Der- sorgungsstelle abzuliefern. Die neue Versorgung tritt so- dann je mit dem Tage ein, der sich für die einzelne Ware aus der Bescheinigung als notwendig ergibt. Wird kein Abmeldeschein abgeliefert, so kann die Versorgung am neuen Aufenthaltsorte nicht eintreten.

Die Regelung der Frage der polizeilichen An- und Abmeldungen bleibt hiervon unberührt. Ls ist jedoch da, wo dies durchführbar ist, tunlichst vorzuschreiben, daß bei polizeilicher Abmeldung die vorher eingeholte Abmelde- bescheinigung aus der Lebensmittelversorgung vorzuweisen ist.

II. keileverkekr.

Als Reiseverkehr gilt jeder Verkehr, bei dem der ursprüngliche Aufenthaltsort nicht endgültig aufgegeben wird.

Im Reiseverkehr können die Reichssteischkarten, Reichsseifenkarten, sowie die Reichsreisebrotheste ohne weiteres an allen Orten Verwendung finden. Der Umtausch der örtlichen Brotmarken in Reichsreisebrothefte muß da­bei so ermöglicht werden, daß er jederzeit ohne Ieitoer» lust vorgenommen werden kann. Hiermit wird bei Kur- zen Reisen, auf die erfahrungsgemäß meist außerdem Reiseprooiant mitgenommen wird, auszukommen sein. Soweit hierbei der gewöhnliche Aufent- haltsort nicht länger als 14 Tage verlassen wird, sind daher Abmeldescheine nickt aus- z uste llen.

Bei längeren Reisen, insbesondere Kur- und Badeaufenthalt, muß dagegen Abmeldung aus der bisherigen Versorgung nach den Grundsätzen unter!, unbedingt erfolgen, will der Reisende nicht auf Kartenbezug am Reise­orte verzichten.

Er hat sich also an seinem ursprünglichen Aufenthalts­orte aus der Versorgung abzumelden, wobei ihm die Ab- Meldebescheinigung wie unter l auszustellen ist. Bei Mili­tärurlaubern, die durch die Kommandanturen versorgt wer­den, kann es bei den bisherigen Maßnahmen verbleiben. Die für Binnenschiffer, Seeschiffer und das Fahrnersonal der Eisenbahnen und Post erlassenen Sonderbestimmungen bleiben unberührt, ebenso die besonders mitgeteilten Grund­sätze über die Versorgung der Kur- und Badeorte, Sommer- frischen usw.

Soweit die neue Versorgung am fremden Orte be­ansprucht wird, kann diese selbstverständlich auch hier, ebenso wie unter l, nur insoweit eintreten, als für die Reisezeit laut Abmeldeschein nicht bereits Karten erteilt oder Vorräte entnommen sind. Besitzt der Reisende Vor- räte, so wird es ihm unbenommen sein, sich diese (z. B. Kartoffeln) am heimischen Versorgungsorte auf eine län­gere Zeit, als ursprünglich geboten, nach der Reise an­rechnen zu lassen, damit er wahrend der Abwesenheit vom ursprünglichen Aufenthaltsorte die Ware beziehungs- weise Karte erhalten kann.

Wird innerhalb der Reisezeit der Aufenthaltsort mehr- fach gewechselt, so muß ebenfalls, dafern der Reisende an jedem Orte die annliche Versorgung durch Karten­zuteilung in Anspruch nehmen will, jedesmal Abmeldung und Anmeldung erfolgen. Bei ganz kurzen Aufenthalts­zeiten wird der Grundsatz in Abs. 2 unter ll Anwendung zu finden haben.

Soweit für die Maßnahme der Ueberführung von Stadtkindern aufs Land von den ausführenden Behörden besondere Vorschriften hinsichtlich der Ablieferung der Lebensmittelkarten der Kinder erlaffen sind oder werden, hat es hierbei zu verbleiben.

Soweit in einzelnen Kommunalverbänden oder Staaten sogenannte Gast- oder Speisemarken mit der Wirkung eingesührt werden, daß ohne deren Abgabe die Entnahme von Mahlzeiten in Gast-, Schank- und Speise- wirtschaften einschließlich Kriegsspeisehäuser nicht möglich ist. soll, solange eine einheitliche Regelung für solche Marke»- für das Reich erfolgt, Iureisenden auch ohne Vorlage der nt Abmeldebescheinigung für kürzeren Aufenthalt - etwa bis zu l Woche - Gelegenheit zum Bezüge dieser Mar. ken gegeben werden, da sonst Abmeldungen selb;, -m kürzeste Reisen erforderlich würden.

III. Personen mit ständig wedelndem Aufenthaltsort ohne Wohnsitz.

Personen, die weder einen Wohnsitz noch einen regel­mäßigen Aufenthaltsort haben, müffen bei jedem Wechsel des Aufenthaltsortes die Abmeldebescheiniaung zu l sich ausstellen laffen und beim neuen Aufentshausort vorlegen. Dann sind sie sin neuen Aufenthaltsorte zu versorgen. Es ist unzuläffig, sie wegen der Versorgung auf den Heimats- ort, Geburtsort usw. zu verweisen

Die Abmeldescheine nach dem Muster der Anla bilden für die Komnumoloerbände aus doppeltem Gnuu e wichtige Unterlagen.

A. In den Richtlinien über die Versorgung der Fremdenverkehrsorte mit Lebensmitteln ist für den zwischenstaatlichen Fremdenverkehr ein Ausgleichver- fahren vorgesehen. Rach den dort entwickelten, am 21. Aprll 1917 im Kriegsernährungsamt festgestellten Gnind- sähen können die Anmeldungen von Fremden aus anderen Bundesstaaten nur durch Absorderung und Sammlung der Abmeldescheine derselben vom Gaststaat ermittelt und zusammengestellt werden. Einzelstaaten, die Ausgleichs- ansprüche erheben wollen, werden also in gewiffen zeit- lichen Zwischenräumen die gesammelten Anmeldescheine staatsfremder Versorgter von den Kommunalverbänden einzusordern haben. Dies gilt nicht für dauernd zuge- zogene Personen aus fremden Staaten, sondern nur für den Reiseverkehr. Es sind somit nur solche Abmelde- scheine zum Ausgleichverfahren zu sammeln, die zugleich die Bescheinigung des Gastortes enthalten, daß und wann der Fremde wieder abgemeldet ist.

Jur Erleichterung des Verfahrens soll für

a) das Königreich Preußen weißes Papier,

b) das Königreich Sachsen hellgrünes Papier.

c) das Königreich Bagern blaues Papier,

6) das Königreich Württemberg, Baden und Elsaß- Lothringen gelbes Papier,

e) für sämtliche übrigen Bundesstaaten hellrotes Papier

für die Abmeldescheine, die ihre Kommunaloerbünde an­melden, oorgeschrieben werden.

B. Ferner dienen die von den Kommunaloerbänden ausgestellten und vereinnahmten Abmeldescheine dazu, den Zuzug und Wegzug aus ihrem Dersorgungsgebiete dauernd zu kontrollieren und belegen zu kön­nen. Sie bilden also eine Unterlage für die Fortschrei­bung der Dersorgtenziffer, wie sie in jeöffh Kommunal- verbände zur eigenen Kontrolle der Kartenausgabe nötig ist.

Rur Siadl nid Land.

DaS Stellv. äZeveratkommando des 16. Ar­meekorps zu Frankfurt a/M. hat am 16. Mat 1917 drei Bekanntmachungen verfügt und ln den Amts- blättern veröffentlicht:

1. Bekanntmachung betr. Beschlagnahme, wieder-- holte Bestandserhebung und Enteignung von Des tillattonSapvaraten aus Kupfer und Kup­ferlegierungen (Messing, Rotguß und Bronze) und frei­willige Ablieferung von anderen Brennereiaeräten auS Kupfer und Kupferlegierungen (Mejfing, Rotguß und Bronze).

2. Bekanntmachung betr. Beschlagnahme, Melde­pflicht und Höchstpreise von Stetnkohlenteecpech.

3. Bekanntmachung betr. Bestandserhebung von Wei­den, Weidenstöcken, Weidenschienen und Weidenrinden.

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Pfingstreisen ttub -Arr-flügr unterlasse man in diesem Jahre, weil die Etsenbahnverwaltungen ihr gesamtes rollendes Material für die Landesverteidigung benötigt. Die amtliche Bekanntmachung der Eisenbahn- dtrektton in heutiger Nummer verdient größte Beach- tung.

Hausbriefkasten. Bei dem außerordentlichen

Umfange, den der Briefverkehr feit Jahren angenom­men hat, wird die Brtefdeftellung besonders in den Städten immer schwieriger. Die Briefträger sind häu­fig nicht im Stande, die Beftcllung mit der wünschenS- werten Schnelligkeit auSzuführen und die Postverwal­tung ist meist nicht in der Lage Abhilfe zu schaffen, weil eine Lermchrung der Zahl der Briest'-äger allein die Schwierigkeiten nicht beseitigt. DaS wirksamste Mitte! zur Beschleunigung der Briesbestellung hat das Publikum selbst in der Hand: eS besteht in der Anbrin­gung von Hausbriefkasten an den Eingängen der Woh­nungen. Denn nicht nur das Warten des Briefträgers auf daS Oeffnen der Tür, das wiederholte Schellen usw fällt überall da weg, wo ein Hausbriefkasten an- gebracht ist, sondern eS find auch in den Fällen, wo niemand zu Haufe angetroffen wird, keine wiederholten Gänge zu machen.

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Mainz. Der Ausschuß der Deutschen Tur­nerschaft hat beschloffen. im Sommer d I-. in Verbindung mit seiner IahrcSsitzung einen Bert re- terta g einzuberufen, um mit ihm eine Reihe wichti­ger, die Turnerschaft betreffenden TageSfragen zu be­raten. da die Abhaltung eines fatzungSgemäßen deut- i schen TurntageS während der Dauer des Krieges un­möglich erscheint. Dieser Bertretcrtag findet am 4. | August in Mainz statt.

Frankfurt a. M. Vor dem Frankfurter Schlich- tuvgsauSschuß stand ein interessanter Fall zur Der- Handlung, der ein Helles Licht auf die augenblicklichen Lohnverhältnisse wirft. Seit Jahren arbeitete bei der »,trma Brendrl ein Schloss r, ein fleißiger Arbeiter. Er erhielt einen Stundenlohn von 87 Pfg , 10 Mark wöchentliche Teuerungszulage und eine besondere Iah- resbelohnung von 120 Mk I tzt bieten ihm die deut­scher Werftatten sür Lkderinduftri'', falls er hier ein- tritt einen Wochen lohn von 150 Mark oder einen Stundcnlohn von 2.50 Mk. Der Schlichtungsausschuß stellte dem Schlaffer den Abkehrschein zum Arbeitsein, tritt bei der neuen Arbeitgeberin aus.