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Mittwoch, 2. Mi 1954

Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheffen)

Nr. UH viertes Blatt

Zeiiftagen des Mittelstandes

Oie Schlachtsteuer

2.

3.

1.

2.

3.

1.

2.

Arbeitsbeschaffung und Steuerpolitik

c)

d)

a) b)

Steuerpflichtigen dienen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen gegeben sind:

Zur Instandsetzung und Ergänzung der Ge­bäude dürfen nur inländische Erzeugnisse ver­wendet werden, es fei denn, daß geeignete in­ländische Erzeugnisse nicht vorhanden sind oder ihre Verwendung zu einer unverhältnismäßigen Verteuerung führen würde.

Beginn und Ende der Jnstandsetzungs- und Ergänzungsarbeiten müssen in die Zeit nach dem 30. Juni 1933 und vor dem 1. Januar 1935 fallen.

und sonstiger Verwaltungsvorschriften abzuwarten. Das Gesetz bildet einen neuen erfreulichen Fort­schritt auf dem Gebiete der Abgabenvereinheit- lichung im Reichsgebiet.

abgegeben werden. In diesem Falle hat der ver­antwortliche Führer oder Leiter der Stelle, der der alte Gegenstand überlassen wird, in der Empfangs­bescheinigung den Preis anzugeben, zu dem der alte Gegenstand überlassen worden ist und die Er- klärung eines Mitgliedes der Fachschaft Deutscher Schrotthündler boizubringen, in der bestätigt ist, daß der Preis den Schrottwert nicht übersteigt. Das gleiche gilt für die Abgabe an die von SA.-Brigaden errichteten technischen Lehrstürme oder Lehrwerk- stätten, an Pionierstürme der SA., SS., SA.-Re- seroe, NSKK., des Deutschen Luftsportverbandes, des Freiwilligen Arbeitsdienstes und der Technischen

Steuerermäßigung für Instandsetzungen und Ergänzungen an Gebäuden.

1. Die Lohnsumme des Betriebs des Steuer­pflichtigen muß im Steuerabfchnitt der In­standsetzung oder Ergänzung um mindestens den Betrag, für den die Steuerermäßigung ver­langt wird, über die Lohnsumme des unmittel­bar vorangegangenen Steuerabschnitts hinaus­gehen. Bei der Gegenüberstellung der Lohn­summen werden Arbeitslöhne von mehr als 3600 Mark jährlich nicht berücksichtigt.

Schafen einschließlich der Grieben zum Genuß 10 Rpf.; 3. Würste aus Fleisch 15 Rpf.

Der Reichsfinanzminister ist auch hier zu Abän­derungen ermächtigt.

Das Finanzausgleichsgesetz wird geändert bzw. ergänzt. Die Länder erhalten 96 v. H. des Aufkommens an Schlacht st euer und an Schlacht st euerausgleich. Der Rest von 4 v. H. verbleibt dem Reich für die Verwaltung

Beginn und Ende der Instandsetzungen und Ergänzungen müssen in die Zeit vom 1. Ja­nuar 1934 bis zum 31. März 1935 fallen: Zufchüsse aus öffentlichen.Mitteln (des Reichs, der Länder, der Gemeinden oder Gemeinde­verbände) dürfen für diese Instandsetzungen und Ergänzungen weder unmittelbar noch mittel­bar gewährt werden.

Nothilfe.

3. Steuerfreiheit für die Beträge der freiwilligen Spende zur Förderung der nationalen Arbeit.

Soweit ein Steuerpflichtiger Arbeitsspende in einem im Jahre 1934 endenden Steuerabschmtt ge­leitet hat, konnte er bis zum Ablauf des 30. April 1934 das Verlangen stellen, den Spendenbetrag vom Einkommen des Steuerabschnitts 1934 abzusetzen. Soweit ein Steuerpflichtiger noch nicht ein der­artiges Verlangen gestellt hat, und er nicht beab­sichtigt, den Spendenschein zur Ablösung alter ab-

nis sein; _

der Steuerpflichtige muß den neuen Gegen­stand nach dem 30. Juni 1933 und vor dem 1. Januar 1935 angeschafft oder hergestellt haben;

der neue Gegenstand muß einen bisher dem Betrieb dienenden gleichartigen Gegenstand er­setzen;

es muß sichergestellt sein, daß die Verwendung des neuen Gegenstandes nicht zu einer Minder­beschäftigung von Arbeitnehmern im Betrieb des Steuerpflichtigen führt.

oder landwirtschaftlichen Anlagekapitals können im Steuerabschnitt der Anschaffung oder Herstellung voll abgezogen werden, wenn die folgenden 4 Vor­aussetzungen gegeben sind:

der neue Gegenstand muß inländisches Erzeug-

Diese steuerliche Vergünstigung ist nunmehr durch die Ergänzungs-Verordnung zum Gesetz über Steuererleichterungen vom 20. April 1934 ausge­dehnt worden. In dieser Verordnung ist bestimmt, daß bei der Veranlagung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sich die Steuer­schuld für die Steuerabschnitte ermäßigt, die in der Zeit vom 1. Januar 1934 bis zum 31. Dezember 1935 enden, und zwar um 10 v. H. der Aufwen­dungen für Instandsetzungen und Ergänzungen an Gebäuden oder Gebäudeteilen aller Art, wenn die folgenden drei Voraussetzungen gegeben sind:

Zur Instandsetzung und Ergänzung der Ge­bäude dürfen nur inländische Erzeugnisse ver­wendet werden, es sei denn, daß geeignete in­ländische Erzeugnisse nicht vorhanden sind oder ihre Verwendung zu einer ünverhältnismäßi- gen Verteuerung führen würde;

Werdet fördernde Mitglieder der eei

Der Sturmbann IV / 3 3 der SS., Sitz Gießen, Polizeiamt, tritt zur Zeit an unsere deutschen Volksgenossen mit der Bitte heran, fördernde Mitglieder der SS. zu werden und dadurch die schwarze Garde des Führers in ihrer Arbeit zu unterstützen. Alle deutschen Volksgenossen mögen dieser Bitte bereitwilligst Gehör schenken, denn die SS. ist auf die Hilfe der fördernden Mitglieder in hohem Maße angewiesen. Wer auf diese Weise imferem Führer hilft, hilft zugleich auch mit am Wiederaufbau des deutschen Vaterlandes!

Der monatliche Mindestbeitrag eines fördernden Mitgliedes beläuft sich auf nur 1 Mark, also ein Betrag, der für die meisten unserer Volksgenossen ohne Schwierigkeiten aufzubringen ist. Der Opfer­freudigkeit sind nach oben^ hin natürlich keinerlei Grenzen gesetzt.

Anmeldungen zum Erwerb der fördernden Mit­gliedschaft werden von jedem SS.-Mann, ferner auf der Dienststelle des Sturmbanns IV/33 im Polizeiamt Gießen, Landgraf-Philipp-Platz, jeder­zeit entgegengenommen.

Zollausschiüssen.

Der Schlachtausgleichssteuer unterliegen Fleisch und Fett von Riedvieh, Schweinen und Fleischwürste, die in das Zollinland oder in die badischen Zollausschlüsse eingeführt werden.

Beide Steuern die Schlachtfteuer und die Schlachtausgleichssteuer sind Verbrauchssteuern im Sinne der Reichsabgabenordnung.

Mit der Schlachtung eines Tieres erwächst für den Schlachtschuldner die Steuerschuld. Steuerschuld­ner ist, wer für eigene Rechnung schlachtet oder schlachten läßt.

Das aus der Schlachtung gewonnene Fleisch haftet für die Steuer (z. B. im Laden oder im Kühlraum des Metzgers) bis sie gezahlt ist.

Aufstockungen, Einbau neuer Geschosse, Ein­ziehung von Wänden, Anbringung von Doppel­fenstern, Erweiterung der Kelleranlagen;

Errichtung neuer Bauteile insoweit, als diese nicht einen Neubau, sondern nur die Ergän­zung oder Vervollständigung eines vorhande­nen Baues darstellen: hier ist beifvielsweise an den Ausbau eines Stalles, an Anbau einer

Desgleichen darf derjenige, der g e w e r b s- mäßig Rindvieh, Schweine oder Schafe m le­bendem Zustande als Schlachttiere erwirbt, d h also der Händler oder Kommissionär, dem Veräußerer d i. in der Regel dem Landwirt und Viehzüchter die Steuer, die demnächst bei der Schlachtung dieser Tiere zu entrichten ist, weder ge­sondert in Rechnung stellen,noch von dem oerembar- ^Zuwiderhandlungen gegen diese letzteren Bestim­mungen sind Ordnungswldrigkeiten imSinne ber Reichsabgabenovdnungen und entsprechend zu ahn- ^^Der Reichsfinanzminister hat die Befugn^,zu bestimmen, in welchen besonders gelagerten Fallen und unter welchen besonderen Voraussetzungen die Schlachtsteuer ganz oder zum Teil nicht erhoben oder zurückerstattet wird sowie ob und wann bei der Ausfuhr von Fleisch, Fett und ^us Fleisch verfertigten Würsten die Steuer ganz ober zu einem

Ä^ug>eid,5fteuer finben bie für bie Zölle qeltenben Vorschriften sinngemäße Kenbunqf 1. für bie Entstehung der Steuer- S 2 für.bie Perfon des Steuerfchulbners, 3$ für bie Fälligkeit unb bie Erhebung der Steuer 4. für bie Erhebung des Steuerbefcheibs, S. für die persönliche und dingliche Haftung, 6. für die Steueraufsicht und das Strafrecht.

Zahlungsaufschub wird auch bet der Schlachtaus- gleichfteuer nicht gewährt. . .

Die Schlachtausgleichfteuer betragt für je ein Kilogramm: 1. Fleisch einschließlich des Schweine lvecks und genießbarer Eingeweide von JtinbDiei), Schweinen und Schafen a) frisch, aud) gefroren: Spitzbeine von Schweinen, Lungen 4 Rpf-, .herzen, Milzen 6 Rpf-, Nieren 8 Rpf., anderes ^lei(d) und andere genießbare Eingeweide 10 Rpf-, b) zuberel- tet 13 Rpftt L Fett von Rindvieh, Schweine» und

Die Frist für die Beendigung der Instand- j sctzungs- und Ergänzungsarbeiten an Gebäuden, für die Reichszuschüsse gewährt werden, wird bis zum 31. März 1935 verlängert. Es handelt sich hier , natürlich nur um solche Arbeiten, für die der Reichs- ; zuschuß bereits bewilligt ist und die bereits in An­griff genommen find ober in absehbarer Zeit in Angriff genommen werben. Die Frist für Sie Be­endigung der Arbeiten wird auf den 31. März 1935 hinausgeschoben, weil der Winter nunmehr vorbei ist und bas Gebäubeinstanbsetzungsgesetz seinen eigentlichen Zweck, uns vor einem jahreszeitlich be­dingten Wiederanfteigen der Arbeitslosenziffer im Winter zu bewahren, nunmehr restlos erreicht hat.

Da unb dort taucht die Frage auf, ob eine solche Zuschußaktion wiederholt werden würde. Diese Frage kann ich in aller Eindeutigkeit verneinen. Das Gebäubeinstandsetzungsgesetz vom 21. Septem­ber 1933 war von vornherein als einmalige Maß­nahme gebucht. Es ist vollkommen ausgeschlossen, daß diese Maßnahme wiederholt wird. Wir haben jedoch, was die Hausbesitzer und das Baugewerbe interessieren wird, heute eine Verordnung erlassen, wonach alle diejenigen Instandsetzungen und Er­gänzungen, für die kein Zuschuß gewährt wird, ein- kommensteuerlich oder körperschaftsteuerlich begün­stigt werden, soweit der Steuerpflichtige zur Ein­kommensteuer oder Körperschajtsteuer veranlagt wird. Die Vergünstigung besteht darin, daß der Ge­bäudeeigentümer 10 v.H. der Aufwendungen für Instandsetzungen ober Ergänzungen von seiner Em- kommenfteuerschulb ober Körperschaststeuerschulb absetzen barf; Voraussetzung für diese Steuererleich­terung ist, baß bie Jnstanbsetzungen ober Ergän­zungen bis zum 31. März 1935 burchgeführt wer­den. Wenn beispielsweise ein ©ebäubeeigentümer, der mit 300 Mark zur Einkommensteuer veranlagt wird, Instandsetzungen ober Ergänzungen am -fei­nem Gebäude in Summe von 1000 Mk. vornimmt, so ermäßigt sich die Einkommensteuerschuld um 10v.H. der 1000 Mark, also von 300 Mark auf 200 Mark.

Die- steuerliche Erleichterung in Höhe von 10v.H. der Aufwendungen für Instandsetzungen und Er­gänzungen wird für Instandsetzungen und Ergän­zungen an Gebäuden jeglicher Art gewährt. Es kann sich also um Instandsetzungen und Ergän­zungen an städtischen und ländlichen Wohngebäu- 1 den, an landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die einem ge­werblichen Betrieb dienen, handeln. Ergänzungen . sind Arbeiten und Gegenstände, durch die der Wert = des Gebäudes auf die Dauer erhöht wird. Solche i Ergänzungen find auch:

Die Steuer beträgt (§ 3 des Gesetzes): 1. für ein Stück Rindvieh (mit Ausnahme der Kühe) mit Le­bendgewicht: von 40 Kilogramm an bis 125 Kilo­gramm ausschließlich 4 RM., von 125 Kilogramm an bis 250 Kilogramm ausschließlich 7 RM., von 250 Kilogramm an bis 400 Kilogramm ausschließ­lich 10 RM., von 400 Kilogramm an bis 600 Kilo­gramm ausschließlich 15 RM., von 600 und mehr Kilogramm 22 RM. Kälber mit Lebendgewicht von , weniger als 40 Kilogramm find steuerfrei; 2. für eine Kuh 7 RM.; 3. für ein Schwein mit Lebend­gewicht von 40 unb mehr Kilogramm 9 RM., Schweine mit Lebenbgewicht von weniger als 40 Kilogramm finb steuerfrei; 4. für ein Schaf mit Lebenbgewicht von 20 unb mehr Kilogramm 2 RM.; Schafe mit Lebenbgewicht von weniger als 20 Kilo­gramm find steuerfrei. Wer für eigene Rechnung schlachtet ober schlachten lassen will, hat bie Schlach­tung bereits v o r ber Tötung bes Schlachttieres an- zumelben. Notschlachtungen finb vor Beginn ber Fleischbeschau, bie burch bas Reichsgesetz be- treffenb bie Schlachtvieh- unb Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 vorgeschrieben ist, spätestens am ersten Werktage, ber ber Tötung bes Tieres folgt, anzu- melben. Erfolgt also Notschlachtung beispielsweise an einem Samstag, so hat bie Anmelbung spätestens am nächsten Montag zu erfolgen.

Von besonberer Wichtigkeit ist, baß die Schlacht st euer vorher Tötung bes Tie- reszubezahlen i st; b e i N o t f ch l a ch t u n - qen es fei benn, daß aus Billigkeitsgrunden eine Steuerbefreiung eintritt ist die Steuer vor Beginn der Fleifchbefchau zu entrichten Ein Zahlungsaufschub für bie Steuer wirb nicht gewährt und ist somit gesetzlich ausgeschlossen.

Zwecks Sicherung des Steuereingangs kann der Reichsfinanzminifter denjenigen Personen Derpflich- tungen auferlegen, die 1. mit der Beaufsichtigung der Schlachtungen in öffentlichen Schlachthäusern betraut finb unb 2. bie als Fleischbeschauer unb Lohnschlächter tätig finb. Sollten die unter 2 Auf­geführten bie ihnen auferlegten Verpflichtungen ver­letzen so haften sie neben bem Steuerfchulbner für bie nicht entrichtete Steuer, unter Umftanben also m ihrer gesamten Höhe.

Der Steueraufsicht unterliegen: 1. Per­sonen, bie für eigene Rechnung Rinbvieh, Schweine unb Schafe schlachten ober schlachten lassen 2 Lohn- schlächter, 3. öffentliche unb private Schlachthäuser, sowie Personen unb Betriebe, bie anberen Per­sonen Räume zum Schlachten gewerbsmäßig zur Verfügung stellen, unb 4. Fleischbeschauer.

Die Schlachtsteuer barf bem Erwerber (Käufer) des ausgeschlachteten Fleisches nicht gesonbert neben dem Entgelt in Rechnung gestellt werden, b. h., es ist der Steuerbetrug in ben Fleischpreis einzurech-

lösungsfähiger (z. B. gewisser hinterzogener) Steu­ern zu verwenben, so kann er bei Hingabe des Spenbenscheins verlangen, baß bie Landesgrunb- steuer, bie er bis Enbe März 1935 zu entrichten hat, ermäßigt wirb. Die Ermäßigung beträgt 10 v. H. bes Annahmewerts ber Spenbe.

4. Steuerermäßigung für Haus- gehilfinnen.

Zur Förderung ber Ueberführung weiblicher Ar­beitskräfte in bie Hauswirtschaft wirb eine Ermäßi- gung ber Einkommensteuer gewährt, sofern bie Hausgehilfin zur Haushaltung bes Arbeitgebers zählt. Die Ermäßigung wirb jedoch nicht für mehr als drei bei einem Arbeitgeber gleichzeitig beschäf­tigte Hausgehilfinnen zugebilligt. Diese gesetzliche Bestimmung in Verbindung mit der erfolgten Be­freiung der Hausgehilfinnen vom Beitrag zur Ar­beitslosenversicherung und der eingetretenen Er­mäßigung bes Beitrags zur Jnvalibenverficherung hat eine lebhafte Nachfrage nach Hausgehilfinnen ausgelöst.

5. Steuerermäßigung für Instanb - setzungen unbErgänzungen an Ge- b ä u b e n.

Nach ben im Gesetz vom 15. Juli 1933 in Ver­bindung mit der Ergänzungsverordnung vom 20. April 1934 getroffenen Bestimmungen tritt unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermäßigung ber Einkommensteuer ein (vgl. besonberen Artikel).

6 Steuerfreiheit für Aufwenbungen zu Zwecken bes zivilen Luftschutzes unb bes zivilen Sanitätsbien st es.

Da ber zivile Luftschutz im Interesse der Landes­verteidigung unb im Interesse ber gesamten Be­völkerung arbeitet, ist es erforberlich, bie Maßnah­men bes zivilen Luftschutzes weitmöglichft zu for- dern, insbesonbere auch baburch, daß ben Steuer­pflichtigen, bie Mittel für ben zivilen Luftschutz auf« wenben, auf bem Gebiete ber Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) Vergünstigungen gewährt wer- den. Alle Aufwenbungen, bie Zwecken des zivilen Luftschutzes bienen, können bei Ermittlung bes Ein­kommens aus Gewerbebetrieb, aus Lanb- unb Forstwirtschaft unb aus Vermietung unb Verpach­tung von unbeweglichem Vermögen für Zwecke ber Einkommen- unb Körperschaftssteuer im Steuer­abschnitt ber Ausgabe voll abgesetzt werben. Ebenso können alle Aufwenbungen, bie Zwecken bes zivilen Sanitätsbienstes in Jnbuftrie- unb Werkbetrieben dienen, bei Ermittlung des Einkommens aus Ge­werbebetrieb, aus Land- unb Forstwirtschaft unb aus Vermietung unb Verpachtung von unbeweg­lichem Vermögen für Zwecke der Einkommen- und Körperschaftsteuer voll abgesetzt werben.

7. Steuerbefreiung n e u e r r i cf) t e t e r Wohngebäube.

Die neuerrichteten Kleinwohnungen unb Eigen- Heime werben beim Vorliegen ber entsprechenben Voraussetzungen für eine Reihe von Jahren sowohl von der Einkommen- unb Körperschaftsteuer, ber Vermögensteuer sowie ber Grundsteuer des Landes in vollem Umfange unb von ber Gemeinbegrunb- fteuer zur Hälfte befreit.

8. Förberung ber Eheschließung.

Das Gesetz zur Förberung ber Eheschließung will jungen Volksgenossen burch Gewährung eines Dar­lehens bie ersorberlichen Mittel zur Gründung eines Hausstandes geben. Voraussetzung für die Gewäh­rung eines Ehestandsdarlehens ist u. a., daß die künftige Ehefrau dem Arbeitnehmerstand angehört und sich verpflichtet, anläßlich ihrer Verheiratung aus dem Arbeitnehmcrstand auszuscheiden. Hier- i durch wird die Zahl der weiblichen Arbeitnehmer I vermindert und die Frau ihrer eigentlichen Aufgabe, ' ^HausftM unb Mutter zu werben, zugeführt.

Die Steuerpolitik des vergangenen Parteiftaates hat in großem Maße dazu beigetragen, das Heer der Arbeitslosen immer mehr anschwellen zu lassen. Als Adolf Hitler bis Macht im Staat übernahm, betrug bie Zahl ber Arbeitslosen weit über 6 Mil­lionen. In klarer Erkenntnis ber Tatsache, baß zur Verminberung unb enbgültigen Beseitigung ber Ar­beitslosigkeit alle Maßnahmen auf steuerpolitischem Gebiete zu treffen waren, bie eine Wiebereingliebe- rung ber arbeitslosen Volksgenossen in ben Arbeits­prozeß bewirkten, finb im ersten Jahre ber Regie­rung Abolf Hitlers, im Gegensatz zu ben unmittel­bar vorangegangenen Jahren, keinerlei Steuer­erhöhungen erfolgt, wohl aber verschiebens erheb­liche Steuererleichterungen für biejenigen Volks­genossen geschaffen worben, bie sich aktiv in ben Kampf um bie Verminberung ber Arbeitslosigkeit eingeschaltet haben. Demgemäß finb u. a. folgenbe steuerliche Vergünstigungen geschaffen worben:

1. Kraftfahrzeug st euergesetz vom 10. April 1933.

Auf Grunb biefes Gesetzes finb Personenkraftfahr­zeuge, bie nach bem 1. April 1933 zugelassen finb, kraftfahrzeugsteuerfrei. Die Freistellung ber neuen Personenkraftwagen unb ber neuen Personenkraft­räber von ber Kraftfahrzeugsteuer hat eine unge­heure Steigerung ber Arbeiterzahl in ber Kraftsahr- zeuginbustrie hervorgerufen unb zur Verbesserung der Lage der Finanzen von Reich, Ländern, Ge­meinden und Sozialversicherungskassen gesuhrt, so daß die Freilassung der neuen Personenkraftfahr- zeuge für den Fiskus keinen Ausfall, sondern eine Steigerung der Einnahmen bedeutet. Em weiteres Gesetz, das Kraftfahrzeugsteuer-Ablöfungsgesetz vom 31. Mai 1933, hatte den Besitzern von Altwagen die Möglichkeit gegeben, ihre Kraftfahrzeugsteuer abzu- löfen. . r.. . .

2. Steuerfreiheit für Ersatz- beschaffung.

Nach diesem Gesetz gilt für die Steuerabschnitte, die nach dem 30. Juni 1933 und vor dem 1. Januar 1935 enden, bas Folgenbe: Aufwenbungen für bie Anschaffung ober Herstellung von Maschinen, Ge- rtißfi Md ähnliches Gegenstandes d§s gewerbkchey

Der bisher bem Betrieb bienenbe alte Gegenstand) muß im Zusammenhang mit ber Inbetriebnahme des neuen Gegenstands außer Betrieb gefetzt unb vernichtet ober verschrottet werben. Als außer Be­trieb gesetzt gilt ber alte Gegenstand), wenn er aus dem Anlagekapital bes Betriebs für bie Dauer her­ausgenommen worben ist, ober wenn ber Steuer­pflichtige ben Gegenstand) im Betrieb als Aushilfs- gegenftanb beläßt, um ihn in Notfällen einzusetzen. Der alte Gegenstand» muß nach ber Außerbetrieb­setzung vernichtet ober verschrottet werden (Verkauf an ein Mitglied der Fachschaft Deutscher Schrott­händler zum Zwecke der Verschrottung), sofern er nicht als Aushilfegeaenftand für Notfälle im Be­trieb belassen wird. Anzeige hierüber ist innerhalb einer Woche nach ber Inbetriebnahme bes neuen Gegenstandes dem Finanzamt nach besonderen Vor­drucken zu erstatten. In den Veranlagungsrichtlinien für 1933 hat der Reichsminister der Finanzen zu- gelaffen, daß die unentgeltliche Hingabe bestimmter alter Gegenstände an bie SA., SS., SA.-Reserve, an bas NSKK., an ben Deutschen Luftsportverbanb ober an ben Freiwilligen Arbeitsdienst einer Ver­nichtung ober Verschrottung im Sinne ber Der- schrottungsverorbnung gleichgestellt wirb. Ergänzenb hat ber Reichsminister ber Finanzen bestimmt, baß die. Vergünstigung Mch dann gilt, Menn alte Krast-

Garage usw. gebacht;

3. Einbau von Heizungsanlagen, Lichtanlagen, Lüftungsanlagen, Personenaufzügen unb son­stigen Aufzügen, soweit solche nicht als Ersatz- gegenstände im Sinne des Gesetzes über Steuer­freiheit für Ersatzbeschaffungen vom 1. Juni 1933 behandelt werden."

Für Instandsetzungen und Ergänzungen an Ge­bäuden oder Gebäudeteilen, die einem gewerblichen Betrieb des Steuerpflichtigen dienen, werden "bie steuerlichen Vergünstigungen auch bann gewährt, wenn Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln nach Ab­schnitt I des Zweiten Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 21. September 1933 ge­währt werden.

Zu dieser Regelung hat ber Staatssekretär im Reichsfinanzministerium, Fritz Reinhardt, in seiner am 20. April 1934 anläßlich des großen Richt­festes der Mustersiedlung Rammersdorf gehaltenen Rede noch folgendes ausgeführt:

ST; A«f02 irn KU ff P U e r unterlieaen ab um 10 v. H. ber Aufwendungen für Jnstandsetzungs- A eVSunq »n Rindvieh Schweinen bS

und Schafen im Zollinland und m den badischen .......hi» fninpnhpn hrpi

Durch das Reichsschlachtfteuergesetz vom 24. Marz 1934 veröffentlicht im Reichsgesetzblatt Teil 1 S. 238 ff. ist bie hessische Verordnung zur Ein­führung einer Schlachtfteuer mit ihren sämtlichen Durchführungsvorschriften ab 1. Mal 1934 Nicht mehr in Geltung. Artikel 5 des Reichsschlachtsteuer- aesetzes bestimmt nämlich, daß am 1. Mai die Ge­setze der Länder über bie Erhebung von Steuern auf Schlachtungen ober auf ben Verbrauch von Fleisch unb von Schlachtausgleichssteuern außer Kraft treten. Der Reichsminister ber Finanzen wirb die zur Durchführung unb Ergänzung bes Reichs­schlachtsteuergesetzes ersorberlichen Rechtsverorbnun- gen unb Verhaltungsvorschriften erlassen. Im Falle eines bringenben wirtschaftlichen Bebürfnisfes ist b''u^di° St-u°r,ötze der Paragraphen 3 unb 11 ( besetz über Steuererleichterungen vom

WWiSMS genben außer Erörterung. - - - - -----

ber Steuer. Der Sänberanteil an ber Schlachtsteuer fahrzeuge, Schreibmaschinen Bureaugerate unb der wirb nach bem Verhältnis des Aufkommens, ber gleichen an bie obengenannten D-rbanbe nicht un Länberan eil an ber Schlachtausgleichssteuer nach entgeltlich sonbern gegen Zahlung bes Schrottwertes bem Verhältnis ber Beoölkerunaszahl verteilt. 1 hat

Es bleibt nunmehr ber Erlaß ber Durchführungs-