Mittwoch, 2. Mi 1954
Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheffen)
Nr. UH viertes Blatt
Zeiiftagen des Mittelstandes
Oie Schlachtsteuer
2.
3.
1.
2.
3.
1.
2.
Arbeitsbeschaffung und Steuerpolitik
c)
d)
a) b)
Steuerpflichtigen dienen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen gegeben sind:
Zur Instandsetzung und Ergänzung der Gebäude dürfen nur inländische Erzeugnisse verwendet werden, es fei denn, daß geeignete inländische Erzeugnisse nicht vorhanden sind oder ihre Verwendung zu einer unverhältnismäßigen Verteuerung führen würde.
Beginn und Ende der Jnstandsetzungs- und Ergänzungsarbeiten müssen in die Zeit nach dem 30. Juni 1933 und vor dem 1. Januar 1935 fallen.
und sonstiger Verwaltungsvorschriften abzuwarten. Das Gesetz bildet einen neuen erfreulichen Fortschritt auf dem Gebiete der Abgabenvereinheit- lichung im Reichsgebiet.
abgegeben werden. In diesem Falle hat der verantwortliche Führer oder Leiter der Stelle, der der alte Gegenstand überlassen wird, in der Empfangsbescheinigung den Preis anzugeben, zu dem der alte Gegenstand überlassen worden ist und die Er- klärung eines Mitgliedes der Fachschaft Deutscher Schrotthündler boizubringen, in der bestätigt ist, daß der Preis den Schrottwert nicht übersteigt. Das gleiche gilt für die Abgabe an die von SA.-Brigaden errichteten technischen Lehrstürme oder Lehrwerk- stätten, an Pionierstürme der SA., SS., SA.-Re- seroe, NSKK., des Deutschen Luftsportverbandes, des Freiwilligen Arbeitsdienstes und der Technischen
Steuerermäßigung für Instandsetzungen und Ergänzungen an Gebäuden.
1. Die Lohnsumme des Betriebs des Steuerpflichtigen muß im Steuerabfchnitt der Instandsetzung oder Ergänzung um mindestens den Betrag, für den die Steuerermäßigung verlangt wird, über die Lohnsumme des unmittelbar vorangegangenen Steuerabschnitts hinausgehen. Bei der Gegenüberstellung der Lohnsummen werden Arbeitslöhne von mehr als 3600 Mark jährlich nicht berücksichtigt.
Schafen einschließlich der Grieben zum Genuß 10 Rpf.; 3. Würste aus Fleisch 15 Rpf.
Der Reichsfinanzminister ist auch hier zu Abänderungen ermächtigt.
Das Finanzausgleichsgesetz wird geändert bzw. ergänzt. Die Länder erhalten 96 v. H. des Aufkommens an Schlacht st euer und an Schlacht st euerausgleich. Der Rest von 4 v. H. verbleibt dem Reich für die Verwaltung
Beginn und Ende der Instandsetzungen und Ergänzungen müssen in die Zeit vom 1. Januar 1934 bis zum 31. März 1935 fallen: Zufchüsse aus öffentlichen.Mitteln (des Reichs, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände) dürfen für diese Instandsetzungen und Ergänzungen weder unmittelbar noch mittelbar gewährt werden.
Nothilfe.
3. Steuerfreiheit für die Beträge der freiwilligen Spende zur Förderung der nationalen Arbeit.
Soweit ein Steuerpflichtiger Arbeitsspende in einem im Jahre 1934 endenden Steuerabschmtt geleitet hat, konnte er bis zum Ablauf des 30. April 1934 das Verlangen stellen, den Spendenbetrag vom Einkommen des Steuerabschnitts 1934 abzusetzen. Soweit ein Steuerpflichtiger noch nicht ein derartiges Verlangen gestellt hat, und er nicht beabsichtigt, den Spendenschein zur Ablösung alter ab-
nis sein; _
der Steuerpflichtige muß den neuen Gegenstand nach dem 30. Juni 1933 und vor dem 1. Januar 1935 angeschafft oder hergestellt haben;
der neue Gegenstand muß einen bisher dem Betrieb dienenden gleichartigen Gegenstand ersetzen;
es muß sichergestellt sein, daß die Verwendung des neuen Gegenstandes nicht zu einer Minderbeschäftigung von Arbeitnehmern im Betrieb des Steuerpflichtigen führt.
oder landwirtschaftlichen Anlagekapitals können im Steuerabschnitt der Anschaffung oder Herstellung voll abgezogen werden, wenn die folgenden 4 Voraussetzungen gegeben sind:
der neue Gegenstand muß inländisches Erzeug-
Diese steuerliche Vergünstigung ist nunmehr durch die Ergänzungs-Verordnung zum Gesetz über Steuererleichterungen vom 20. April 1934 ausgedehnt worden. In dieser Verordnung ist bestimmt, daß bei der Veranlagung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sich die Steuerschuld für die Steuerabschnitte ermäßigt, die in der Zeit vom 1. Januar 1934 bis zum 31. Dezember 1935 enden, und zwar um 10 v. H. der Aufwendungen für Instandsetzungen und Ergänzungen an Gebäuden oder Gebäudeteilen aller Art, wenn die folgenden drei Voraussetzungen gegeben sind:
Zur Instandsetzung und Ergänzung der Gebäude dürfen nur inländische Erzeugnisse verwendet werden, es sei denn, daß geeignete inländische Erzeugnisse nicht vorhanden sind oder ihre Verwendung zu einer ünverhältnismäßi- gen Verteuerung führen würde;
Werdet fördernde Mitglieder der eei
Der Sturmbann IV / 3 3 der SS., Sitz Gießen, Polizeiamt, tritt zur Zeit an unsere deutschen Volksgenossen mit der Bitte heran, fördernde Mitglieder der SS. zu werden und dadurch die schwarze Garde des Führers in ihrer Arbeit zu unterstützen. Alle deutschen Volksgenossen mögen dieser Bitte bereitwilligst Gehör schenken, denn die SS. ist auf die Hilfe der fördernden Mitglieder in hohem Maße angewiesen. Wer auf diese Weise imferem Führer hilft, hilft zugleich auch mit am Wiederaufbau des deutschen Vaterlandes!
Der monatliche Mindestbeitrag eines fördernden Mitgliedes beläuft sich auf nur 1 Mark, also ein Betrag, der für die meisten unserer Volksgenossen ohne Schwierigkeiten aufzubringen ist. Der Opferfreudigkeit sind nach oben^ hin natürlich keinerlei Grenzen gesetzt.
Anmeldungen zum Erwerb der fördernden Mitgliedschaft werden von jedem SS.-Mann, ferner auf der Dienststelle des Sturmbanns IV/33 im Polizeiamt Gießen, Landgraf-Philipp-Platz, jederzeit entgegengenommen.
Zollausschiüssen.
Der Schlachtausgleichssteuer unterliegen Fleisch und Fett von Riedvieh, Schweinen und Fleischwürste, die in das Zollinland oder in die badischen Zollausschlüsse eingeführt werden.
Beide Steuern — die Schlachtfteuer und die Schlachtausgleichssteuer — sind Verbrauchssteuern im Sinne der Reichsabgabenordnung.
Mit der Schlachtung eines Tieres erwächst für den Schlachtschuldner die Steuerschuld. Steuerschuldner ist, wer für eigene Rechnung schlachtet oder schlachten läßt.
Das aus der Schlachtung gewonnene Fleisch haftet für die Steuer (z. B. im Laden oder im Kühlraum des Metzgers) bis sie gezahlt ist.
Aufstockungen, Einbau neuer Geschosse, Einziehung von Wänden, Anbringung von Doppelfenstern, Erweiterung der Kelleranlagen;
Errichtung neuer Bauteile insoweit, als diese nicht einen Neubau, sondern nur die Ergänzung oder Vervollständigung eines vorhandenen Baues darstellen: hier ist beifvielsweise an den Ausbau eines Stalles, an Anbau einer
Desgleichen darf derjenige, der g e w e r b s- mäßig Rindvieh, Schweine oder Schafe m lebendem Zustande als Schlachttiere erwirbt, d h also der Händler oder Kommissionär, dem Veräußerer — d i. in der Regel dem Landwirt und Viehzüchter — die Steuer, die demnächst bei der Schlachtung dieser Tiere zu entrichten ist, weder gesondert in Rechnung stellen,noch von dem oerembar- ^Zuwiderhandlungen gegen diese letzteren Bestimmungen sind Ordnungswldrigkeiten imSinne ber Reichsabgabenovdnungen und entsprechend zu ahn- ^^Der Reichsfinanzminister hat die Befugn^,zu bestimmen, in welchen besonders gelagerten Fallen und unter welchen besonderen Voraussetzungen die Schlachtsteuer ganz oder zum Teil nicht erhoben oder zurückerstattet wird sowie ob und wann bei der Ausfuhr von Fleisch, Fett und ^us Fleisch verfertigten Würsten die Steuer ganz ober zu einem
Ä^u”g>eid,5fteuer finben bie für bie Zölle qeltenben Vorschriften sinngemäße Kenbunqf 1. für bie Entstehung der Steuer- S 2 für.bie Perfon des Steuerfchulbners, 3$ für bie Fälligkeit unb bie Erhebung der Steuer 4. für bie Erhebung des Steuerbefcheibs, S. für die persönliche und dingliche Haftung, 6. für die Steueraufsicht und das Strafrecht.
Zahlungsaufschub wird auch bet der Schlachtaus- gleichfteuer nicht gewährt. . .
Die Schlachtausgleichfteuer betragt für je ein Kilogramm: 1. Fleisch einschließlich des Schweine lvecks und genießbarer Eingeweide von JtinbDiei), Schweinen und Schafen a) frisch, aud) gefroren: Spitzbeine von Schweinen, Lungen 4 Rpf-, .herzen, Milzen 6 Rpf-, Nieren 8 Rpf., anderes ^lei(d) und andere genießbare Eingeweide 10 Rpf-, b) zuberel- tet 13 Rpftt L Fett von Rindvieh, Schweine» und
„Die Frist für die Beendigung der Instand- j sctzungs- und Ergänzungsarbeiten an Gebäuden, für die Reichszuschüsse gewährt werden, wird bis zum 31. März 1935 verlängert. Es handelt sich hier , natürlich nur um solche Arbeiten, für die der Reichs- ; zuschuß bereits bewilligt ist und die bereits in Angriff genommen find ober in absehbarer Zeit in Angriff genommen werben. Die Frist für Sie Beendigung der Arbeiten wird auf den 31. März 1935 hinausgeschoben, weil der Winter nunmehr vorbei ist und bas Gebäubeinstanbsetzungsgesetz seinen eigentlichen Zweck, uns vor einem jahreszeitlich bedingten Wiederanfteigen der Arbeitslosenziffer im Winter zu bewahren, nunmehr restlos erreicht hat.
Da unb dort taucht die Frage auf, ob eine solche Zuschußaktion wiederholt werden würde. Diese Frage kann ich in aller Eindeutigkeit verneinen. Das Gebäubeinstandsetzungsgesetz vom 21. September 1933 war von vornherein als einmalige Maßnahme gebucht. Es ist vollkommen ausgeschlossen, daß diese Maßnahme wiederholt wird. Wir haben jedoch, was die Hausbesitzer und das Baugewerbe interessieren wird, heute eine Verordnung erlassen, wonach alle diejenigen Instandsetzungen und Ergänzungen, für die kein Zuschuß gewährt wird, ein- kommensteuerlich oder körperschaftsteuerlich begünstigt werden, soweit der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer oder Körperschajtsteuer veranlagt wird. Die Vergünstigung besteht darin, daß der Gebäudeeigentümer 10 v.H. der Aufwendungen für Instandsetzungen ober Ergänzungen von seiner Em- kommenfteuerschulb ober Körperschaststeuerschulb absetzen barf; Voraussetzung für diese Steuererleichterung ist, baß bie Jnstanbsetzungen ober Ergänzungen bis zum 31. März 1935 burchgeführt werden. Wenn beispielsweise ein ©ebäubeeigentümer, der mit 300 Mark zur Einkommensteuer veranlagt wird, Instandsetzungen ober Ergänzungen am -feinem Gebäude in Summe von 1000 Mk. vornimmt, so ermäßigt sich die Einkommensteuerschuld um 10v.H. der 1000 Mark, also von 300 Mark auf 200 Mark.
Die- steuerliche Erleichterung in Höhe von 10v.H. der Aufwendungen für Instandsetzungen und Ergänzungen wird für Instandsetzungen und Ergänzungen an Gebäuden jeglicher Art gewährt. Es kann sich also um Instandsetzungen und Ergänzungen an städtischen und ländlichen Wohngebäu- 1 den, an landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die einem gewerblichen Betrieb dienen, handeln. Ergänzungen . sind Arbeiten und Gegenstände, durch die der Wert = des Gebäudes auf die Dauer erhöht wird. Solche i Ergänzungen find auch:
Die Steuer beträgt (§ 3 des Gesetzes): 1. für ein Stück Rindvieh (mit Ausnahme der Kühe) mit Lebendgewicht: von 40 Kilogramm an bis 125 Kilogramm ausschließlich 4 RM., von 125 Kilogramm an bis 250 Kilogramm ausschließlich 7 RM., von 250 Kilogramm an bis 400 Kilogramm ausschließlich 10 RM., von 400 Kilogramm an bis 600 Kilogramm ausschließlich 15 RM., von 600 und mehr ■ Kilogramm 22 RM. Kälber mit Lebendgewicht von , weniger als 40 Kilogramm find steuerfrei; 2. für eine Kuh 7 RM.; 3. für ein Schwein mit Lebendgewicht von 40 unb mehr Kilogramm 9 RM., ■ Schweine mit Lebenbgewicht von weniger als 40 Kilogramm finb steuerfrei; 4. für ein Schaf mit Lebenbgewicht von 20 unb mehr Kilogramm 2 RM.; Schafe mit Lebenbgewicht von weniger als 20 Kilogramm find steuerfrei. Wer für eigene Rechnung schlachtet ober schlachten lassen will, hat bie Schlachtung bereits v o r ber Tötung bes Schlachttieres an- zumelben. Notschlachtungen finb vor Beginn ber Fleischbeschau, bie burch bas Reichsgesetz be- treffenb bie Schlachtvieh- unb Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 vorgeschrieben ist, spätestens am ersten Werktage, ber ber Tötung bes Tieres folgt, anzu- melben. Erfolgt also Notschlachtung beispielsweise an einem Samstag, so hat bie Anmelbung spätestens am nächsten Montag zu erfolgen.
Von besonberer Wichtigkeit ist, baß die Schlacht st euer vorher Tötung bes Tie- reszubezahlen i st; b e i N o t f ch l a ch t u n - qen — es fei benn, daß aus Billigkeitsgrunden eine Steuerbefreiung eintritt — ist die Steuer vor Beginn der Fleifchbefchau zu entrichten Ein Zahlungsaufschub für bie Steuer wirb nicht gewährt und ist somit gesetzlich ausgeschlossen.
Zwecks Sicherung des Steuereingangs kann der Reichsfinanzminifter denjenigen Personen Derpflich- tungen auferlegen, die 1. mit der Beaufsichtigung der Schlachtungen in öffentlichen Schlachthäusern betraut finb unb 2. bie als Fleischbeschauer unb Lohnschlächter tätig finb. Sollten die unter 2 Aufgeführten bie ihnen auferlegten Verpflichtungen verletzen so haften sie neben bem Steuerfchulbner für bie nicht entrichtete Steuer, unter Umftanben also m ihrer gesamten Höhe.
Der Steueraufsicht unterliegen: 1. Personen, bie für eigene Rechnung Rinbvieh, Schweine unb Schafe schlachten ober schlachten lassen 2 Lohn- schlächter, 3. öffentliche unb private Schlachthäuser, sowie Personen unb Betriebe, bie anberen Personen Räume zum Schlachten gewerbsmäßig zur Verfügung stellen, unb 4. Fleischbeschauer.
Die Schlachtsteuer barf bem Erwerber (Käufer) des ausgeschlachteten Fleisches nicht gesonbert neben dem Entgelt in Rechnung gestellt werden, b. h., es ist der Steuerbetrug in ben Fleischpreis einzurech-
lösungsfähiger (z. B. gewisser hinterzogener) Steuern zu verwenben, so kann er bei Hingabe des Spenbenscheins verlangen, baß bie Landesgrunb- steuer, bie er bis Enbe März 1935 zu entrichten hat, ermäßigt wirb. Die Ermäßigung beträgt 10 v. H. bes Annahmewerts ber Spenbe.
4. Steuerermäßigung für Haus- gehilfinnen.
Zur Förderung ber Ueberführung weiblicher Arbeitskräfte in bie Hauswirtschaft wirb eine Ermäßi- gung ber Einkommensteuer gewährt, sofern bie Hausgehilfin zur Haushaltung bes Arbeitgebers zählt. Die Ermäßigung wirb jedoch nicht für mehr als drei bei einem Arbeitgeber gleichzeitig beschäftigte Hausgehilfinnen zugebilligt. Diese gesetzliche Bestimmung in Verbindung mit der erfolgten Befreiung der Hausgehilfinnen vom Beitrag zur Arbeitslosenversicherung und der eingetretenen Ermäßigung bes Beitrags zur Jnvalibenverficherung hat eine lebhafte Nachfrage nach Hausgehilfinnen ausgelöst.
5. Steuerermäßigung für Instanb - setzungen unbErgänzungen an Ge- b ä u b e n.
Nach ben im Gesetz vom 15. Juli 1933 in Verbindung mit der Ergänzungsverordnung vom 20. April 1934 getroffenen Bestimmungen tritt unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermäßigung ber Einkommensteuer ein (vgl. besonberen Artikel).
6 Steuerfreiheit für Aufwenbungen zu Zwecken bes zivilen Luftschutzes unb bes zivilen Sanitätsbien st es.
Da ber zivile Luftschutz im Interesse der Landesverteidigung unb im Interesse ber gesamten Bevölkerung arbeitet, ist es erforberlich, bie Maßnahmen bes zivilen Luftschutzes weitmöglichft zu for- dern, insbesonbere auch baburch, daß ben Steuerpflichtigen, bie Mittel für ben zivilen Luftschutz auf« wenben, auf bem Gebiete ber Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) Vergünstigungen gewährt wer- den. Alle Aufwenbungen, bie Zwecken des zivilen Luftschutzes bienen, können bei Ermittlung bes Einkommens aus Gewerbebetrieb, aus Lanb- unb Forstwirtschaft unb aus Vermietung unb Verpachtung von unbeweglichem Vermögen für Zwecke ber Einkommen- unb Körperschaftssteuer im Steuerabschnitt ber Ausgabe voll abgesetzt werben. Ebenso können alle Aufwenbungen, bie Zwecken bes zivilen Sanitätsbienstes in Jnbuftrie- unb Werkbetrieben dienen, bei Ermittlung des Einkommens aus Gewerbebetrieb, aus Land- unb Forstwirtschaft unb aus Vermietung unb Verpachtung von unbeweglichem Vermögen für Zwecke der Einkommen- und Körperschaftsteuer voll abgesetzt werben.
7. Steuerbefreiung n e u e r r i cf) t e t e r Wohngebäube.
Die neuerrichteten Kleinwohnungen unb Eigen- Heime werben beim Vorliegen ber entsprechenben Voraussetzungen für eine Reihe von Jahren sowohl von der Einkommen- unb Körperschaftsteuer, ber Vermögensteuer sowie ber Grundsteuer des Landes in vollem Umfange unb von ber Gemeinbegrunb- fteuer zur Hälfte befreit.
8. Förberung ber Eheschließung.
Das Gesetz zur Förberung ber Eheschließung will jungen Volksgenossen burch Gewährung eines Darlehens bie ersorberlichen Mittel zur Gründung eines Hausstandes geben. Voraussetzung für die Gewährung eines Ehestandsdarlehens ist u. a., daß die । künftige Ehefrau dem Arbeitnehmerstand angehört und sich verpflichtet, anläßlich ihrer Verheiratung aus dem Arbeitnehmcrstand auszuscheiden. Hier- i durch wird die Zahl der weiblichen Arbeitnehmer I vermindert und die Frau ihrer eigentlichen Aufgabe, ' ^HausftM unb Mutter zu werben, zugeführt.
Die Steuerpolitik des vergangenen Parteiftaates hat in großem Maße dazu beigetragen, das Heer der Arbeitslosen immer mehr anschwellen zu lassen. Als Adolf Hitler bis Macht im Staat übernahm, betrug bie Zahl ber Arbeitslosen weit über 6 Millionen. In klarer Erkenntnis ber Tatsache, baß zur Verminberung unb enbgültigen Beseitigung ber Arbeitslosigkeit alle Maßnahmen auf steuerpolitischem Gebiete zu treffen waren, bie eine Wiebereingliebe- rung ber arbeitslosen Volksgenossen in ben Arbeitsprozeß bewirkten, finb im ersten Jahre ber Regierung Abolf Hitlers, im Gegensatz zu ben unmittelbar vorangegangenen Jahren, keinerlei Steuererhöhungen erfolgt, wohl aber verschiebens erhebliche Steuererleichterungen für biejenigen Volksgenossen geschaffen worben, bie sich aktiv in ben Kampf um bie Verminberung ber Arbeitslosigkeit eingeschaltet haben. Demgemäß finb u. a. folgenbe steuerliche Vergünstigungen geschaffen worben:
1. Kraftfahrzeug st euergesetz vom 10. April 1933.
Auf Grunb biefes Gesetzes finb Personenkraftfahrzeuge, bie nach bem 1. April 1933 zugelassen finb, kraftfahrzeugsteuerfrei. Die Freistellung ber neuen Personenkraftwagen unb ber neuen Personenkrafträber von ber Kraftfahrzeugsteuer hat eine ungeheure Steigerung ber Arbeiterzahl in ber Kraftsahr- zeuginbustrie hervorgerufen unb zur Verbesserung der Lage der Finanzen von Reich, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungskassen gesuhrt, so daß die Freilassung der neuen Personenkraftfahr- zeuge für den Fiskus keinen Ausfall, sondern eine Steigerung der Einnahmen bedeutet. Em weiteres Gesetz, das Kraftfahrzeugsteuer-Ablöfungsgesetz vom 31. Mai 1933, hatte den Besitzern von Altwagen die Möglichkeit gegeben, ihre Kraftfahrzeugsteuer abzu- löfen. . r.. „ . .
2. Steuerfreiheit für Ersatz- beschaffung.
Nach diesem Gesetz gilt für die Steuerabschnitte, die nach dem 30. Juni 1933 und vor dem 1. Januar 1935 enden, bas Folgenbe: Aufwenbungen für bie Anschaffung ober Herstellung von Maschinen, Ge- rtißfi Md ähnliches Gegenstandes d§s gewerbkchey
Der bisher bem Betrieb bienenbe alte Gegenstand) muß im Zusammenhang mit ber Inbetriebnahme des neuen Gegenstands außer Betrieb gefetzt unb vernichtet ober verschrottet werben. Als außer Betrieb gesetzt gilt ber alte Gegenstand), wenn er aus dem Anlagekapital bes Betriebs für bie Dauer herausgenommen worben ist, ober wenn ber Steuerpflichtige ben Gegenstand) im Betrieb als Aushilfs- gegenftanb beläßt, um ihn in Notfällen einzusetzen. Der alte Gegenstand» muß nach ber Außerbetriebsetzung vernichtet ober verschrottet werden (Verkauf an ein Mitglied der Fachschaft Deutscher Schrotthändler zum Zwecke der Verschrottung), sofern er nicht als Aushilfegeaenftand für Notfälle im Betrieb belassen wird. Anzeige hierüber ist innerhalb einer Woche nach ber Inbetriebnahme bes neuen Gegenstandes dem Finanzamt nach besonderen Vordrucken zu erstatten. In den Veranlagungsrichtlinien für 1933 hat der Reichsminister der Finanzen zu- gelaffen, daß die unentgeltliche Hingabe bestimmter alter Gegenstände an bie SA., SS., SA.-Reserve, an bas NSKK., an ben Deutschen Luftsportverbanb ober an ben Freiwilligen Arbeitsdienst einer Vernichtung ober Verschrottung im Sinne ber Der- schrottungsverorbnung gleichgestellt wirb. Ergänzenb hat ber Reichsminister ber Finanzen bestimmt, baß die. Vergünstigung Mch dann gilt, Menn alte Krast-
Garage usw. gebacht;
3. Einbau von Heizungsanlagen, Lichtanlagen, Lüftungsanlagen, Personenaufzügen unb sonstigen Aufzügen, soweit solche nicht als Ersatz- gegenstände im Sinne des Gesetzes über Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen vom 1. Juni 1933 behandelt werden."
Für Instandsetzungen und Ergänzungen an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die einem gewerblichen Betrieb des Steuerpflichtigen dienen, werden "bie steuerlichen Vergünstigungen auch bann gewährt, wenn Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln nach Abschnitt I des Zweiten Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 21. September 1933 gewährt werden.
Zu dieser Regelung hat ber Staatssekretär im Reichsfinanzministerium, Fritz Reinhardt, in seiner am 20. April 1934 anläßlich des großen Richtfestes der Mustersiedlung Rammersdorf gehaltenen Rede noch folgendes ausgeführt:
ST; A«f02 irn KU ff P U e r unterlieaen ab um 10 v. H. ber Aufwendungen für Jnstandsetzungs- A eVSunq »n Rindvieh Schweinen bS
und Schafen im Zollinland und m den badischen .......hi» fninpnhpn hrpi
Durch das Reichsschlachtfteuergesetz vom 24. Marz 1934 — veröffentlicht im Reichsgesetzblatt Teil 1 S. 238 ff. — ist bie hessische Verordnung zur Einführung einer Schlachtfteuer mit ihren sämtlichen Durchführungsvorschriften ab 1. Mal 1934 Nicht mehr in Geltung. Artikel 5 des Reichsschlachtsteuer- aesetzes bestimmt nämlich, daß am 1. Mai die Gesetze der Länder über bie Erhebung von Steuern auf Schlachtungen ober auf ben Verbrauch von Fleisch unb von Schlachtausgleichssteuern außer Kraft treten. Der Reichsminister ber Finanzen wirb die zur Durchführung unb Ergänzung bes Reichsschlachtsteuergesetzes ersorberlichen Rechtsverorbnun- gen unb Verhaltungsvorschriften erlassen. Im Falle eines bringenben wirtschaftlichen Bebürfnisfes ist “ b''u^di° St-u°r,ötze der Paragraphen 3 unb 11 ( besetz über Steuererleichterungen vom
WWiSMS genben außer Erörterung. - - - — - -----
ber Steuer. Der Sänberanteil an ber Schlachtsteuer fahrzeuge, Schreibmaschinen Bureaugerate unb der wirb nach bem Verhältnis des Aufkommens, ber gleichen an bie obengenannten D-rbanbe nicht un Länberan eil an ber Schlachtausgleichssteuer nach entgeltlich sonbern gegen Zahlung bes Schrottwertes bem Verhältnis ber Beoölkerunaszahl verteilt. 1 hat
Es bleibt nunmehr ber Erlaß ber Durchführungs-


