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frühere Stadtkirche anders orientiert war als die heutige, sie zog fiw in ihrer LÄrgsnchtung vom Turme nach der Schlotzgasse hin, so daß der Kirchrnplatz folger zwischen der Kirche und dem Gasthause „Zum Einhorn" lag. Eigentümlich ist, daß zwischen die Pfeiler kleine Häuschen eingebaut sind, unser Bild weist drei dieser Anbauten aus. Früher nahm ich an, das) das Verkaufsbuden gewesen seien, wke sie in die Katharinenkirche zu Franikfurt a. OIL und in den Dom zu Mainz eingebaut sind; Akren, die mir im Staatsarchiv in die Hand tarnen, haben mich eines anderen belehrt. Diese Häuschen waren im Lause der Zeit von einzelnen Familien mit Genehmigung der Staatsbehörde, die damals auch über Kirchensachen entschied, errichtet worden, um diesen Familien als bevorrechtete Kirchenstühle zu dienen. Es ist betannt, Latz heute noch fürstliche und adelige Familien in den Kirchen abgesonderte Plätze haben, die sie auch von einem besonderen Eingang her betreten. Man hatte in Gießen die Umfassungsmauer der Kirche durchbrochen und an dieser Stelle Fensterscheiben ern- gezogen, die bei dem Gottesdienste geöffnet wurden. Gin zutreffendes Bild von dieser baulichen Anordnung kann man bekommen, wenn man an die Vorhalle unserer Johanneskiche denkt, die auch durch Fensterscheibe von dem eigentlichen Kirchenraume abgeschlossen ist. ,
An das Vorhandensein dieser Anbauten, die der alten, ohnedies unschönen Kirche nicht zur Zierde gereichten, knüpft ein Aechts- streit an, der in mehr als einer Beziehung auf die Nachwelt erheiternd wirkt. Heber diesen Rechtsstreit unterrichtet ein dickes, mindestens handhohes Aktenbündel, das im Staatsarchiv ausbewahrt wird und die Aufschrift trägt: „Bielefeldischen Kirchenstuhl betreffend". Der im Jahre 1727 verstorbene Superintendent und Professor Johann Christoph Bielefeld hatte sich 1710 „ein Stübgen auswendig der Kirchenmauer anbauen und vermittelst Durchbrechung der Fenster in die Kirche machen lassen." Dieses „Stübgen" war nach dem Tode des Erbauers erb- und eigentümlich in den Besitz seiner Hinterbliebenen übergegangen. Die Familienverhältnisse des Superintendenten waren etwas verwickelt, sie müssen aber hier erötert werden, weil man sonst den Zusammenhang der hier in Frage kommenden Tatsachen nicht versteht. Dielefeld war zweimal verheiratet, in zweiter Ehe mit einer früheren Dresdener Hofdame, deren Mädchennamen ich nicht ermitteln kann, von der aber bekannt ist, daß sie in erster Ehe mit einem Herrn von Wallbrunn verheiratet war. Run war eine Tochter Biele- selds aus seiner ersten Ehe mit einem Herrn von Pfrundt verheiratet. Dieser scheint ein Tunichtgut gewesen zu sein; denn, so melden die Akten: „Da die Dieleseldische Frau Wittib einige Tage verreiset gewesen, unterstehet sich der Bielefeldische Tochtermann Herr von Pfrundt und dessen Cousorten, den Kirchanstuhl an die verwittibte Frau Lanhlerin Crollmännin vor 100 Gulden zu verkaufen, auch mit dem Kaufgeld Hinwegzureissen." Ob der tüchtige Lochtermann diesen Betrag in wertbeständiger Währung angelegt hat, darüber schweigen die Akten, vermutlich hat er ihn mit seinen „Consorten" irgendwo verjubelt.
Frau Grvllmann (der Aame wird in der alten Zeit verschieden geschrieben) war die Witwe des am 1. Oktober 1722 hier bestatteten Professors der Rechtswissenschaft und Universitäts- kanzlers Melchior Dethmar Grollmann. Die Grabrede hat ihm merkwürdiger Weise Bielefeld gehalten, nicht ahnend, daß seine Frau und die des Dahingeschiedenen einige Jahre später so hart aneinandergeraten würden. Rasch wurde es ruchbar, das) Herr von Pfrundt den Kirchenstuhl seiner Stiefschwiegermutter versilbert hatte. Sn dem „Kirchenstübgen" befand sich nämlich ein „Feuer- käsigen", auf das man im Winter die Füße zu setzen pflegte, heute noch sind diese Kästchen in holländischen Kirchen zu finden. Einige Tage nach dem Verkauf kam die gleichfalls in zweiter Ehe lebende Mutter der „Bielefeldischen Wittib", eine Generalin Türckheim, von dem Verkauf nichts wissend, in die Kirche, um das Kohlenbecken abzuhvlen, die trat ihr Frau Grollmann energisch entgegen und lieh, als die Generalin nicht nachgeben wollte, daß Schloß an der Eingangstür verändern.
Das geschah im Jahr 1727, nun beginnt der Streit um das „Stübgen", der sich bis zum Jahr 1731 hinzog. Die alte Zeit war nach unserem Empfinden nicht höslich. So Heist t es in unseren Akten nicht „Frau Prosessor Bielefeld" oder „Frau Universitäts- kanzler Grollmann", sondern es werden nur die „Bielefeldische Wi- tib" und die „Grollmännin" erwähnt. Die Juristen, die mit der Sache zu schaffen hatten, bezeichneten den Prozest als „Grvll- männin gegen Bielefeldische Wittib". Rach unseren Rechtsbegriffen wäre der Verkauf des Kirchenstuhles als null und nichtig erklärt worden; denn man kann nur verkaufen, was man selbst als Eigentum besitzt. Heute würde auch wohl Herr von Pfrundt wegen .Betrugs belangt werden. Damals waren es nicht die Gerichte, die sich mit solchen Händeln befaßten, sondern sie kamen durch die Regierung zum Austrag. So gelangte die Sache nach Darmstadt. Dort wurde Frau Grollmann dazu verurteilt, den Schlüssel herauszugeben, aber auch die Witwe Bielefeld sollte nicht in den ungestörten Besitz des Kirchenstuhls kommen. ES wurde bestimmt, daß der Kommandant der Festung Giesten, Oberst Schenk von Schweinsberg, mit ihr gegen eine jährliche Miete von 5 Gulden den Stuhl teilen sollte. Eigentlich hätte der Kommandant den Gottesdienst in der Burgkirche, die Garnisonskirche war, be
suchen sollen, aber er konnte „seines podagrischen Zustandes halber, da ihm das Treppensteigen zu schwer fiel", die Treppe zur Burgkirche, die „miserabel" war, nicht hinaufgehen.
Mit dieser Entscheidung war keine der beiden Frauen zufrieden. Der zu Darmstadt wohnende Moritz von Wallbrunn, der Sohn der „Bielefeldischen Wittib" aus deren erster Ehe beklagt sich in einem an den Landgrafen gerichteten Schreiben, tote seine „ Frau Mutter und obgedachte Wittib arglistiger Weise von ihrem zu Gießen in der Haupt Kirch erbauten Kirchenstand e^clubiert“ worden sei.
Eine zweite Entscheidung war nämlich dahin ergangen, daß keine von beiden Parteien den Kirchenstuhl besitzen sollte, diese» sollte vielmehr den Beamten des Landgrafen, wenn dieser in Gießen residieren sollte, Vorbehalten sein. Daraufhin sandte Frau Grvllmann ein recht lamentables Bittgesuch nach Darmstadt. Es ist nicht datiert und hat folgenden Wortlaut: „Allerdemüthigste fuhfällige Bitte und Oblation des wehland Geheimen Raths und caneellarii Grollmann nachgelassener höchstbetrübten Wittib und Wahselein.
Auf Ew. Hochfürstl. Durch!, gnädigsten, doch nicht communi- cirten Befehl hat mir dero löbl. Consistvrium zu Gießen zu meiner größesten Bekrübniß bekandt gemachet, daß Gw. Hochfürstl. Durch!, den von der Bielefeldischen Tochter angekaufften Kirchenstuhl der Kirchen für heimgefallen erkannt und solchen als summus Prin- ceps et Episcopus für dero dann und wann in commissione awi schickende Räthe und andere herrschaftl. Bediente gnädigst de» stiniert hätte, dahero mir aufgegeben, daß ich mich mit den meinigen nunmehro des Stuhls gäntzlich enthalten und sogleich den Schlüsse! ' zum Hochfürstl. Consistorio einschicken solle. Ob- ich nun zwar vorher meine Gerechtsame in aller unterthänigkeit hätte dagegen vor, stellig machen können, so habe doch alß eine höchstbetrübte WittiL für mich und meine vier unerzogene Wahselein, gestalten Um» ständen nach, für rathsamer gehalten, alssofort gehorsamst zu parieren, mein Recht hinanzusetzen und Ew. Hochfürstl. Durchl. an» gebohrenen weltberühmten Clementz mich fußfällig zu vergeben, der unterthänigsten Hoffnung lebend, es werde für mich und meine arme Wahselein, wenigstens in Ansehung ihres seeligen BatterS und Großeltern treugeleistete Dienste auch noch Gnade übrig sehn und Ew. Hochfürstl. Durchl. in gnädigste ertoegung zu ziehen geruhen, daß ich weder mit einem Mann- noch Weibersitz in der Kiche versehen sehe, sondern mich hierzu allezeit kümmerlich bey anderen einbitten, aus die hohen Festtage aber wegen der Menge meine Kinder zurücklassen muß.
Unterthänigste Magd
Maria Clara Grolmannin Wittib gebohrne Mollenbec."
Auf Grund dieser Eingabe scheint endgültig die Entscheidung getroffen worden zu fein, sie erging am 15. September 1731 und lautete dahin, daß Frau Grollmann den Kirchenstuhl erhalten solle, nachdem Frau Bielefeld unterdessen weggezogen war, jedoch mußte die zuerst Genannte 200 Gulden zahlen, 100 Gulden an den Landgrafen und 100 Gulden an die Kirche. Damit schließt nach vier Jahren dieser Rechtsstreit, der in dem damals noch kleinen Gießen gewiß viel Staub aufgewirbelt hat.
Gesonderte Plätze, die zum Teil verschiedene Berufsstände, zum Teil für einzelne Familien bestimmt waren, gab es in der alten Stadtkirche bis zu ihrem Untergang. Sn einem Verzeichnis aus dem Jahre 1801 werden, abgesehen von Stühlen, die einzelnen Familien gehörten, Kirchenstühle genannt „vor die Pfarr- Weiber", „vor die Herrn Prosesforen", „vor den löblichen Stadtrat", außerdem gab es „Manns- und Weibsstühle", in denen die Bürger mit ihren Familiengliedern Platz nahmen. Acht Jahre später schlug der Landbaumeister Sonnemann, der den ersten Plan für die neue Kirche entworfen hatte, vor, in dieser eine Plahvertei- lung wegzulassen. Er begründete dies mit den Worten: „Mein sehnlichster Wunsch geht bei der neuen Kircheneinrichtung dahin, daß die Verteilung der Stände ganz eingehen möchte ... Findet keine Absonderung der Stände mehr statt, so fallen viele Demer- kungen und Zänkereyen weg, die bey der bisherigen Einrichtung) stattgefunden haben und wodurch die Andacht und der Eifer, in die Kirche zu gehen, gestört worden ist. Der Bürger kann alsdann nicht beobachten, ob der Rath oder der Professor-Stuhl leer ist. Die Studenten und Handtoerksburschen können keine Zänkereyen anfangen. Sollte indessen dieser Vorschlag nicht auszuführen seyn, so kann, wenn die Kirche einmal steht, eine Vertheilung der Stände nach Belieben vorgenommen werden, jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß kein Stand mit Gitterwerk oder sonst einer albernen Umschließung zugemacht werden darf, weil dergleichen Anlagen gegen allen guten guten Geschmack gehen ... Sn bet Kirche sind wir alle gleich. Der Minister und der Taglöhner, der Reiche und der Arme, ja der Fremdling wie der Eingeborene haben gleiche Ansprüche auf jeden Stand in einer Kirche; denn warum sollte man den Honoratioren die besseren Plätze zunächst der Kanzel gegenüber bestimmen und die Bürger auf die von der Kanzel entfernteren und dieser nicht gegenüber liegenden Stände verweisen. Jeder gehet hin, wo er will, und die, welche früh kommen, erhalten die besten Plätze."
Erfreulicherweise sind diese Grundsätze in der am 29. Juli 1821 eingeweihten neuen Kirche zur Durchführung gekommen.
Schriftleitung: Dr. Friede Wilh. Lange. — Druck und Verlag der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lanae. Gießen.


