Ausgabe 
20.12.1909
 
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wie Benehmen bis in alle Einzelheiten vorschrieben, sind durchaus noch nicht so lange verschwunden, wie man Wohl annimmt. Noch bis ins 18. Jahrhundert, in dem sich doch der Persönlichkeitskultus bereits so mächtig regte, finden sich diese Zeugnisse der Bevor- nlunduug und der Beschränkung individueller Freiheit. Dafür liefert den interessanten Beweis eine ausführliche Gesetzesver- fügungeines hochedlen und hochweisen Raths der Kaysers, und des heil. Römischen Reichs freyeu Stadt ßtoedt" gegengar sehr überhand nehmen wollende Ueppigkcit und Berschweirdung bei Verlöbnissen und Hochzeiten, bcy Kindtanfen und tu den Wochen- stnben, bev Sterb-Fällen, Leichetlbegängnissen und den Trauern", die ursprünglich im .Jahre 1697 erlassen war, 1748 ergänzt und 1767 noch einmal erneuert und verschärft wurde. Dieser sehr seltene, wohl nur noch in ganz wenigen Exemplaren vorhandene Druck liegt vor uns und wir teilen aus ihm einige kulturgeschicht­lich bemerkenswerte Details mit, die von Taufe, Hochzeit und Be­gräbnis unserer Voreltern allerlei zu erzählen wissen. Die erste Verfügung wendet sich gegen die Brautgeschenke:Da auch tu dm Brant und Bräutigams-Geschenken bisher die Ma aste oft zu beyder Theile Beschwerde, geivaltig überschritten worden: so sollen hinführo beh angesehenen vermögenden Bürgern, die Gaben des Bräutigams an die Braut, und dieser an jenen, jede nicht über 300 Mark, folglich zusammen nicht über 600 Mark an Wehrte gehen. Alle andern Geschenke aber au der Braut oder des Bräntigains Geschwister, oder aitdere Anverwandte, im- gleichen die Braut-Kleider au Mägde, Kleider- und Leinenzeug ait Contoir- und Bitden-Bcdiettte, Dietter imt> Kutscher, sind gänzlich untersagt." Auch über das Menu beim Hochzeits- tn a h l erfolgt ein genauer Erlast:Wird der Unterschied ! mit den Ständen mit Pasteten- und andern Hochzeiten, der Ordnung halber, billig behbehalten, und soll zwar demjenigen, welcher einen Wildbraten haben will, solches freystehen, daneben aber nicht mehr, als zwo Arten andern Gebratens auf Jedwedml Tische, und zit Anfänge eure Suppe aufzusetzen erlaubet sehn, so daß höchstens die Gerichte sind: 1) Eine Suppe, jedoch nur Von einer Art. 2) Auf einer Pasteten-Hochzeit die Pasteten. 3) Rindfleisch. 4) Das Gebratene. 5) Fische und Krebs. 6) Butter und Käse. Womit denn die sottannten Rohmkuchm, imgleichm die Garnirung der Bratenschüsseln mit Feld- und jungen Hühnern, auch Tauben und anderem Vögelwerk, überhaupt alle aus der Fremde gekoutmenen Delicatessen, Ivie nicht weniger die Ver­sendung der Speisen und Weine außerhalb Hauses, bei) 50, 40, 30, 20 und 10 Reichsthalern, auf jeden llebertretnugsfall, nach dem Vermögen des Bruchfälligen, gänzlich verböthen sein sollen." Die Z a h^l d e r H o ch z e i t s g ä st e wird auf 4050,sowohl Mauns- als Frauens-Personen, geist- und welttichen Stattdes, worunter auch Braut ,u>td Bräutigam, imgleichm Kinder, mit begriffen werden, eingeschränket, und soll hierunter gar keine Dispensation der Ausnahme zulassen, vielmehr die Uebertreter mit Hundert iurarM lpou «m» )tut 'ifpou uequijZK uwq '«qa

Geldbuße bestrafet werden." Will der Bräutigam Hochzeitsmusik haben,so ist derselbe gehalten, dazu die Raths-Mustcanten zu gebrauchen, und sich mit denselbm, wegen eines billigen Lohns, zu vergleichen. Die Aufführung besonders dazu verfertigter Sere­naden aber, imgleichm die Kirchenmusik an dem Kirchgangstage der Neuverheyratheten, bleibet, als unnöthtg und kostbar, beh zwanzig Reichsthaler Strafe, gänzlich verböthen." Beim Kirch­gang zur Äinbtaufe darf dm begleitenden Frauen nachher etwa nur Thee oder Coffee, uitb daneben höchstens ein oder ein Paar Schüsseln mit Confect, ohne Marcipau, dem Gesinde und Dimen aber kein Wein, Kuchen oder sonst etwa vorgesetzt werden, beh Strafe 20 Reichsthaler: die nach der Kindtanfs und gehaltenem Kirchgänge vorhin eingeführten großen Gastmahle aber, imgleichm die ehedem üblich gewesene Versendung der Schüsseln mit Eoitfect an die Gevattern, Und zwar jene beh 20 Reichsthaler Strafe, diese aber beh zehen Rthlr. verboten ton." Bis in dir kleinsten Details gehen die Verfügungen für Sterbefälle, Begräbnisse und die Trauerzeit. Das Ausschlagen der Zimmer und Möbel mit schwarzem Tuch, ebenso die schwarzverkleideten Trauerwagen und die schwarzaufgezäumteu Pferde werden gänzlich verboten. Bei den T r a u e r v e r s a m m l n n g e u sollnichts iveiter, als Wein, Zucker, Biskuit, Zuckerpletten und Citronm, und folglich kein anderes Confect, vorgesetzt werden." Mit Kleionng der Leichen im Sarge sollüberall keine Hofart getrieben werden, mithin alle Spitzen-, Atlasse- und Seiden-Zeuge, außer Taft, welcher zu solcher Einkleidung frey bleibet, verböthen ton, die Sorge nut keinem Atlas- und seidenem Zeuge, auch keinem Holländischen Leinwand oder Kammertuche, solchem schlechthin vttt Schlesischem oder andern dergleichen Leinwände, oder auch schlechtem Cattnn und Resseltucke «usgesch lagen, auf keiuerley ' Art und Werte aber auswärts bezogen, noch weiter, als mit einer einztgm, ohne allen Zierrath verfertigten zinneren Plate und den gewöhnlichen sechs Hängen, im geringsteit anfgezieret werden: und wird das Trinkgeld für Einbringung des Sarges, auSdrück- llch nur aut 1 Marck gesetzet, als ivorüber nicht daS geringste, weder an Getränke noch wirst, dabet, gereichet iverden soll." Zum Le-.cheuschmaus dürfen nur die nächsten Anverwandten eingeladm werden: von weiteren Anverwandten und guten Freunden höchstens

10 Personen.Damit nun dieser so heilsamen Verordnung," heißt es zum Schluß, .überhaupt und in allen Punkten desto gewisser gelebet werden m!öge, so haben wir zur Aufrechterhaltung derselben, ein besonderes Departement ans den dreh jüngsten Herren des Raths niedergesetzet." Diese besondere Kommission waltet ihres Amtes mit großem Eifer und sie hatte auch recht viel zu tun, denn trotz der hohen Strafandrohuirgm mürbe das Luxusverbot häufig übertreten und brachte dem Stadtsäckel ganz erhebliche Summen ein. Allmählich aber brachte dann auch ist Lübeck der Geist der neuen Zeit die alten Vorschriften außer Geltung.

* Die S.ch icks ale v o it Ab dul H aistids F r a nest. Mit dem Sturze Abdul Hamids hat auch das Schicksal seiner Haremsdamen eine jähe Wandlung erfahren: die Türen des Jiloiz Kiosk wurden geöffnet, und Hals über Kopf mußten die Frauen, die jahrelang nur in ihren Gemächern und tu deck lauschigen Gärten des Jildiz-Gartens ein zurückgezogenes Lebest geführt hallen, die Statte verlassen, die so lange ihre Welt bedeutet hatte. In der Erregung des Augenblicks hatte man die Franest des gestürzten Padischah ihrem Schicksal überlassen und sie, die bisher äußere Lebensnotwendigkeit und den Kampf mit dem Dasein nie gekannt hatten, waren plötzlich auf sich selbst gestellt und viel­leicht wider Willen Herrscher ihres eigenen Eleschiaes. Viele der plötzlich Obdachlosen zogen in ihre Heimat zurück, um int Hause der Eltern eine Zuflucht zu suchen, andere wandten sich nach Europa und von einigen ist bereits bekannt geworden, daß sie den Plan hegten, als Varietskünstlerinnen sich durchs Dasein zu schlagen. Richt alle standen übrigens vor der harten Notwendigkeit, sich ihren Lebensunterhalt selbst zu erwerben. Zwanzig von Abdul Hamids Haremsdamen reiften nach Paris, aber achtzehn von ihnen Wurden unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Seinestadt auf Verlangen der türkischen Regierung sofort Widder in ihr Hetmatlauo zurückgesandt. Denn Wie fortschrittlich und reforma­torisch das neue Regime auch gesinnt ist, in Bezug auf die Frauen ist die alte türkische Tradition noch nicht erloschen und ungern! sdhenes die Mohammedaner, daß eine Fran ihr Heimatland verläßt, und in der Fremde lebt. Tie jungtürkische Regierung hat mit ' großem Eifer die Aufgabs übernommen, für die Frauen zu sorgen, die einst im Harem des Padischah gelebt haben. Die Verwandten wurden angehalten, für die freigewordenen Harems­damen zu sorgen und ihnen ein Heim zu bieten, andere Frauen haben srch mit Beamten des neuen Regimes verheiratet, für die Waisen und Vereinsamten hat die Regierung Wohnstätten bereitet itnb Pensionen ausgesetzt. Nur jene Harenesdamen, die damals in ihrer übereilten Flucht London zum Reiseziele wählten, sind in die Heimat nicht zurückgekehrt, denn die englische Regierung! lehnte es ab, dem Antrag aus Konstantinopel stattzugeben, der die zwangsweise Rücksendung der Haremsfrauen erbat. Eine ganze Reihe einstiger Gattinnen Abdul Hamids, so wird in einem! amerikanischen Blatt ausgeführt, lebt noch heule in London, wohnen in der vornehmsten Gegend des Londoner Äesteiid und genießen die ungewohnte Freiheit. Sie verkehren in Gesellschaft, find von dem Leben der europäischen Damen entzückt und haben sich rasch den westlichen Sitten angepasst Sie tragen europäische Kleidung, sie empfangen Besuche, sie nehmen Einladungen w, und manchs von ihnen machen svyar ein Haus, in dem GesÄh» schaft und Feste gegeben werden-, tote in dem Heim einer eleganto -mrvpäischen Hausfrau. Eine gute Erziehung haben sie alle ge- uosfeu, sie sprechet! fließend Französisch, manche von ihnen auch' Englisch, und Mit der Ablegung des Schleiers und dem Ende, ihrer! AvangSweisrn Abgeschlossenheit von der Well, ist auch ihre Be­fangenheit geschwunden. An "den eleganten Frauen, die heute iit geschmackvoller Robe lüchelitd ihre Gäste empfangen, verrät nichts' Mehr die Haremsvergangenheit, die hinter ihnen liegt.

* In der Instruktionsstunde. Feldwebel:Woran unterscheidet man den Feldwebel vom Unteroffizier?" Re­krut:An der Troddel." Feldwebel:Merken Sie sich, vonl Feldwebel aufwärts gibt's keine Troddel mehr, sondern nur mehr Portepee."

* Wink. Herr:Fräulein, beißt Ihr Hund auch nicht?" - Fräulein:Nein, nur wenn mich einer küssen will. . . ich möchte ihm doch lieber den Maulkorb anlegen!"

* O weh!Sehe ich meiner Mutter wirklich so ähnlich, Herr Meier?"Ja, zum Verwechseln!"

Dechiffrier-Arrfgabr.

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Rhmc chd adrsdm Uum zkkdn edrsdm. Auflösung in nächster Nummer.

Auflösung der Königsproinenade in voriger Nummer: Es ist ein Segen für jedes Hans, Und tiefen Studiums wert, Daß man das beste von dem sucht heraus, Was einem das Schicksal beschert.

Redaktion: K. Neurath. Rotationsdruck und Verlag der BrÄhl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, R. Lange, Gietzem