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Georg Last. ö. Habel Unterzeichner, i/ti hat der Landlomtur Freiherr v. Diemar auf fürstliches Ersuchen den Landtag zu Homburg besucht und hat „als erster Praelat den ihm gebührenden Platz eingenommen".
Nach dem Carlstädter Vertrag lag der Balle, Hessen die Verpflichtung ob, zu den erforderlichen Reichs- und Längste ite r n beizutragen. Wenn „w e g c n gemeiner Lands- Rothdurft und Erratung" vom Landesfürsten Steuern anferlcgt und von der Ritterschaft und Ständen bewilligt,würden, so soll der Landkomtur „sich andern vom Adel und dessen Angehörigen gleichmäßig erzeigen"; doch sollte solches den, Land- Lnntur „zu keiner Landsasserei gedeutet oder au- g ezogen werden". Auf dieser Einschränkung fußte der Orden, indem er behauptete, sie lege doch deutlich den Unterschied zwilchen dein Laudkomtur und den hessischen Landsassen an den Tag. Der Adel sei für alle Fälle, wenn der Landesflirst cs verlange, schuldig und gehalten, zu den Landstenern beizutragen, hingegen der Komtur nur „bei. gemeiner Lands-Nothdurft, wann Hessen, gewaltsam mit Krieg überzogen tvürde". Zur Abtragung von Privatschuldeu, Entrichtung von Gebäude-, Ho,- staät- und Fräulein-Steuern, sei man aber, keineswegs verpflichtet. Daß der Orden sich nicht aus. seiner „Possession" treiben lasse, das habe sich gezeigt, als der Landgraf 1606 dem -and- komtur von Ohnhausen einige verwilligte Steuern „zur Erlich t u g einer Schule z u Gieß e n" (Paedagogium) zu- gewendet 'ijübe. Auf die Beschwerden des Komturs habe der Landgraf selbst geantwortet, „daß es eine freiwillige Steuer Ware, so dem zwischen dein Orden und denen Fürsten zu Helsen aufgerichteten Vertrag nicht nachteilig sein könne und solle'. Der Verfasser des „historisch-diplomatischen Unterrichts" klagt ,n feinem Appell an die öffentliche Meinung, daß man seitens des Hanfes Hessen seit 1704 fortfahre, allen früheren Verträgen zuwider, den Kommenden alle möglichen Steuern abzuverlangen. Da alle Protestationen und Remonstrationen nichts geholfen, so habe man. sich 1713 mit einer Klage gegen das hochfürstlrche Haus Darmstadt an den „Hochpreislichen Reichs-Hof- Ra t h" gewandt. Inzwischen habe man aber fortgefahren, int Exekutionsverfahren 1722 dem Orden seine Frucht- und Geldgefälle int Werte von 4000 fl. wegzunehmen, tote auch 1/32 ganze Herden von Kühen und Schafen wegtreiben lassen. -
Diesen erhobenen Anklagen dcS Ordens gegenüber steht aktenmäßig fest, daß die Kommenden meist ihrer Steuerpflicht nachgekommen sind, wenn auch streitsüchtige Komture rn ,den Kampf- jahreir des 18. Jahrhunderts versucht haben, sich dieser Pflicht zu entziehen. So ist denn an Türkensteuer für „Re eilende Hülff" vom Haus Schiffenberg als erstes Ziel 1567 erlegt worden: 5 sl. 12 alb. 2 Heller. 1578 wurde zu der au, dem hessischen Landtage zu Traißa auf 6 Jahro bewilligten Türkensteuer als zweites Ziel von Schiffeuberg entrichtet: 11 fl., 10 Thornes, 16 Pfg. Nach der 1641 mit dem Komtur der Ballei Hessen über hessische Landsteuern gepflogenen Abrechnung war die Ballei noch aus den Vorfahren schuldig geblieben: 5045 fl., 5 alb., 4 Pfg. Davon gingen ab durch Ge- genrcchnung: 2042 fl. 22 alb., so daß noch 3022 st- 13 alb. 4 Pfg. restiertcn. Unter den Abzügen bennden sich 60 fl. „vor 30 Stämme Bau-Holtz, aus welchen Bohlen geschnitten und zur Vestuug Gießen verbraucht wurden", 16 fl. 25 alb. „vor 11 Stämme Bau-Holtz zu dem Gießer Collegw , ferner „vor das Brenii-Holtz, so in anno 1640 nn Schiffenbcrg Wald nbge- holt und zur fürstl. Hofhaltung geliefert wortzen 100 fl. . Nach der 1715 abgelegten Rechnung nmßte die Komture, «chiOeuberg von den der fürstl. Durchlaucht zu Hessen-Darmstadt anno 1700 verwilligten 310 000 Gulden Stenern m 15 Zielen: 168 fl. 22 alb. 4 Pfg. entrichten. , . ' .
Ter Regierungsrat und Obersteuerctnnehmer HoffmaiiN zn Gießen bestätigt. 1715 durch amtliches Testat: „Daß der Teutsch- Orden in, Fiirstenthuu, Hessen von ihren zweyen in der Steuer- Matricul habenden Capitalien, als einen, wegen, deren Gefallen des Tentschen-Hauses Marburg und dem anderen, wegen der Commende Schiffenberg, beh jedcsmahliger vergangener Land» Tags-Vcrwillignng, ihre betragende Contingenten-Steuer-Gelder o h n w e i g e r l i ch, und meistens v ö l l i g ^z u r L b e r - Steuer-Einnehmerey gelieffert. . . . .
' Der Carlstädter Vertrag bestimmte weiter, daß der Lrden in seinen eigenen wie auch in den bessflchen Waldern nitd Ge- hölzeit der Jagd nach, hohem Wildbret, als Hirschen, Netzen, Wildschweinen kich gänzlich enthalten, tz'doch der kleinen Jagd nach Hasen, Füchsen und Hühnern ruhig, gemeßen solle. Die hohe Jagd sollte „Seremsflmis Domims Landgravrm allem reserviert sein". Von gegnerischer Seite wurde behauptet, daß diese Bestimmung atif Schiffenberg gar nicht anzuwenden sei, da es gar nicht auf hessischem, sondern auf ehemals ^111,1» Saarbrückischein Boden gLegeu sei. Uralte Dokumente wurden zeigen, „daß ehe das fürstliche Haus; Darmstadt nocheinen chuß breit Landes int .Hüttcnberg gehabt, d,e Comniende Schiffenberg in, 14 Saecnlo schon durch den allermchrsten Theil de» Hutten- bergs die Cuppel-Jagd mit Nassau gehabt und exerciret . Jedoch war auch in dem Marburger Vergleich von 1680 n Ansehung der bei dein 16tcn Puncten de» Carlstattifchen Vertrags, gemcldten Jagd" nur von der kleinen Jagd d,e Reo . Mau hätte sich dahin geeinigt, „daß der Landgraf zu Heffen
nicht aus Schuldigkeit, sonderst allein zur Bezeugung Dero zst gutem Vernehmen zielenden Gemüths, betten jederzeitigcn Laud-- Eonimeilthuren, beffett Ordensrittern und Jägern das Schießest in bereit Feldern und Orten, wo es das Jagen nach kleinem Waidwerck hergebracht, doch daß hierunter kein Mißbrauch vor- gchc, nachgebeu und verwilligeu werde". Dieses „jus venandi" des Landesherrn ist beim, auch stets in Uebung gewesen. 1642 würbe her Komtur zu Schiffenbcrg mit 100 fl. Strafe belegt, weil er sich „wibcr Berbott bes Jagens-Gerechtigkeit im Hüttcn- berg unterfangen unb angemaßet, auch auf zweimalige Citation vor ber fürstl. Regierungskanzlei zu Gießen nicht erschienen. Die Exekution (Pfändung) ist in „beihein ehrlicher Lenthe ben 7. Dzbr. 1642 verrichtet". 1752 würbe über ben Komtur Freih. v. Diemar eine Jagbstrafe von 150 fl. verhängt, weil er einest Hirsch im Schifsenbergcr Walb durch fernen Jäger hat schießen lassen.
Der Orden und seine Komture glaubten wegen des ihnen vertragsmäßig zugcstaudcnen Patronats und Kollatnrrechts bie landesbischöfliche Oberhoheit in den Ordensrirchenl und über ihre Psarrherren beanfpruchen zu können. Zn allen Fällen, in denen diese Suveriorität von dem Orden beansprucht wurde, wurde er stets auf die nach den Carlstädter und Marburger Verträgen zn Recht bestehende hessische Kirchenordnnng verlviesen. Darnach hatte auch der präsentierte Schifsenoerger Ordenspfarrer vor dein Koiifistorium zn Gießen zn erscheinen, um sich hier der Prüfung und Ordination zn unterziehen. Erst daiui konnte die Einführung in den Kirchen z,i «chifstnberg und Steinbach erfolgen. Daß dies nicht immer ohne Wider,prnch des Komturs geschehen ist, zeigt die Abschrift eines amtlichen Schreibens des Ober-Kirchenrats zu Gießen vom.14. Januar 1726. In demselben bezeugt Superintendentv. Bielefeld „aus Begehren", daß sich ,M der rcpos tur fürstl. hm. Sup.'rtiltend n» allhier gantz klar besindet, das; ein zeitiger Pfarrer zu «tem- bach und Schiffenberg, wann er die prnescntation zu besagter Psarr erlanget gehabt, allsdann aus gnädigsten Befehl Jhro hochfürstl. Durchl. zn HessenMarmstadt allhier e x-ami- niret und nach erstattetem unterthämgsten Bericht von dessen b e f u n d e n e r T ü ch t i g k e i t auf abermahl emgelangten g n a - di g st en Befehl in der Kirche zu Steinbach orbiNiret- installiret unb beide Gemeinden Steinbach und Schüful- bcrg ihm öffentlich anbesohlen worden, wie ich selbst noch Rn itzt lebendeii Pfarrer Chr, Buff daselbst am 27. Febr. 170b also vrdiniret und introiret habe".
Der Protest dcS Schiffenberger Kümturs richtete sich auch gegen die vom Landesfürsten angeordneten Buß-,. Fast- un» B e t t a g e. Aus Anlaß dieses Einspruches bescheinigt 1726 der Pfarrer zu Steinbach, „daß in der Kirche zu Schiffenberg R von Jhro Hochs. Durchlaucht augeordneten Buß-, Fast- und ^ .age wie vou seinen Autecessoren, also auch von ihm vrn „1 - i*) Gedenken her gefeiert worden".
Auch das sonntäglich übliche Für bitt geb et flir den Lnn- desherrn wollte der Komtnr in der Kirche zn Schiffenberg nicht dulden Dem Pfarrer zu Steinbach wird wicderholt von dem Gießener Konsistorium anempfohle», sich an solche Brotestatwst nickt ru kehren Gleiche Hartnäckigkeit zeigte der Komtur ver dem angeordneten Trauergeläute auf der Kirche zu Scgi,eu- berg bei ciugetreteuer Landestrauer.
Durch alle möglichen Mittel hat der Schiffenberger Kbmtur tut Sinne des Teutschmeistertnms ^.hrlMndmte laug »J* feineni kleinen Gebiete einen „status m, statu iStaat tm Dtaaie- !u schaffem und Rr hessischen Oberhoheit sich zu entziehen. Troß
gegenüber den Bedrückungen, die er erfet j , eit , .
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* Nit fi r e M i k r s 0 h n. Zounr Sisfrits tzaunkon- wad san emol fnt letzde Wender o'em Medwuch'se Owwtd (Abend) im Auere ilf fei Kvmmeroade komme ean hu en ransqeruffe. „Woas es da' luhs?" reff die HaiinkonroaÄ ean mecht's Finster uff. - „Mach schwinn ean gieh 'ned, fa'n bäi baue-, „mr solle em Wellersch Au,,ist zomn Ge- burdsdoak e Stendche breiige. Sei Mamchen (Mädchen) huns bestahlt" (bestellt). - „Bei dere Honskalle? saht de tzannkonroad, „ean asch svi sn mau. Mt fir e Milk john giehn' asch merr' auch," —. „Mach ewwer nit la..g


