Ausgabe 
25.5.1925
 
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Nr. (20 Zweites Blatt

Der Kampf um öen Zolltarif.

Auch die gründlichsten Vorarbeiten und das sorgfältigste und Vorsicht gste Abwägen der ton- turrier^ldcn Interessen Hal die Re.gsr^ierung nicht Ltrjor bewahrt, daß im Augenblick der Veröffentlichung der Zollverlage eine Kritik ein- gefcht bat. die an Uferlosigkeit und Sach- Unkenntnis nichts zu wünschen übrig läht. Das ist um so bedauerlicher alS sich die Reichsregie- tung in der umfangreichen schriflichen Begründung der Vorlage und in den mündlichen Erläule- runa i g'segmtlich der Uebergabe des Druckstücks an die Presse die denkbar größte Mühe gegeben hat. die groben sachlichen Gesichts- punkte herauszuschälen und auch auf all die Argumente einzugehen, die seit der Vorlage des Gesetzes über Zölle und Umsatzsteuer, das im vorigen Jahre infolge der Auflösung des Reichs­tages unerledigt blieb, und in der ausführlichen 'Beratung der kleinen Zollvorlige im Reichswirt- fchaftSrat vorg bracht waren. Genau die gleichen Dorwürle. die man damals in der Linkspresse lesen konnte und die nach Form und Inhalt käst aufs Haar genau der Stellungnahme der g'eichen Kreise bei der Beratung de« Bül^wschen Zoll­tarifs im Jahre 1902 gleichen, werden auch jetzt wieder erhoben, was nicht gerade zu der not­wendigen schnellen und einwandfreien Erledigung der Materie beiträgt und was außerdem die Be- völkerung in einen Zustand der Unruhe zu ver­setzen geeignet ist, der nach dem Inhalt unb Zweck der Vorlage keine Begründung hat.

Rein tarifmäßig teilt sich die Vorlage in Aenderungen und Ergänzungen eines großen Teiles der industriellen und gewerb­lichen Zollvositionen und in die be­schränkte Wiederinkraftsetzung der seit 1914 suspendierten landwirtschaftlichen Zölle. Soweit die Industriezölle in Betracht kommen, deren Mehrzahl überhaupt nicht sus­pendiert gewesen bzw. seit langem wieder, und zum Teil mit erhöhten Sähen, in Kraft getreten ist, bezweckt der neue Zolltarif die Anpassung an die veränderten Verhältnisse, wie sie sich aus dem Gang und trr Gntwicklungsmöglichkeit der deut­schen Produktion, aus der Tendenz der ausländi­schen Produktion und aus der handelspolitischen Situation der Weit, der sich Deutschland seit der Erlangung seiner Derhandlungsfreiheit mit dem 10. Januar 1925 gcgenübersieht. ergibt. Soweit man bisher die Dinge übersehen kann, dürfte dieser Teil der Vorlage ohne allzu große Schwie­rigkeiten durchzubringen sein.

Anders steht es um die landwirtschaft­lichen Zölle Gegen sie richtete sich bereits seit geraumer Zeit eine heftige Pressekampagne der Sozialdemokratie, die jetzt zur Einbringung des Mißtcauensantraaes gegen die Reichsregie- rung geführt bat. Hier tauchen aber auch in bürgerlichen Kreisen vorsichtige Bedenken auf, die um so beachtenswerter sind, weil sie den guten Willen zur Unterstützung des Rerchskabi- netts bei der Stabilisierung der deutschen Wirt­schaft erkennen lassen. Der Reichskanzler bat bereits darauf hingewiesen, wie falsch es ist, von einer ..Produzentenpolitik" im Gegensatz zu einerKonsumentenvolitik" zu sprechen, wo es sich um eine Produktionspolitik handelt, die bei der Beteiligung aller Schichten des Volkes an Produktion und Konsum naturgemäß auch die beste Konsumentenvolitik ist. Rur als Ganzes genommen hat die Vorlage einen Sinn und kann sie den in Aussicht genommenen Zweck erfüllen. Es kommt darauf an. alle Teile der einheimischen Produktion zu starken und alle Teile im gleichen Maße von den in den letzten Jahren zur Genüge in Erscheinung getre­tenen und lediglich von ausländischen Interessen bestimmten Unsicherbitssaktoren zu befreien. Es braucht nur als Beispiel auf die Bewegung der Weltgetreidepreise hingewiesen zu wer­den. die auch Deutschland mit Schwankungen mitgemacht hat. die die von den Gegnern der Zollvorlag" durch die Getreidezölle befürchtete und als Brotwucher bezeichnete Verteuerung der deutschen Getreidepreise übersteigen. Wie auf dem landwirtschaftlichen Weltmarkt, abgesehen von dem durch Zufälle und Raturereignisle anormalen Jahr 192-1. die Entwicklung der Preise für land­wirtschaftlich' Produkte wesentlich dadurch be­stimmt worden ist. daß nach der im Kriege in llcberfre durchgeführten Industrialisierung bei dem gleichzeitigen Produktionsrückgang in Europa der Austausch industrieller Produkte stark flurüdgegangen ist und die als Gegen­leistung gelieferten landwirtschaftlichen Erzeug­nisse in ihrem Tauschwerte stark gedrückt hat, fo liegt es auch auf dem deutschen Binnen- markt. wo die Preise und damit die Kaufkraft der Löhne auf die Dauer durch das Verhältnis der in gegenteiligem Austausch stehenden indu­striellen und landwirtschaftlichen Produkte be­stimmt wird. Dazu kommt, daß erst b ei Ga­rantierung der Rentabilität durch die Zollpolitik die Mehrzahl der landwirtschaftlichen Betriebe instand gesetzt wird, wieder wie früher zur Durchführung einer weitgehenden Inten­sivierung als Abnehmer von Industriepvo- buften aufzutreten und damit der industriellen Bevölkerung eine lohnende Beschäftigung zu geben. Die* Inkraftsetzung der Vorlage bedeutet also hin' Gefährdung d'r städtischen Verbraucher­schaft. fonb-rn gibt ihr die Möglichkeit, in gleichem Maß' mit festen Realeinkommen zu rechnen, wie lie der La"d'virtschaft die Voraussetzungen zu sicheren Kalkrlationen schafft. Unb bei der Land­wirtschaft wiederum steht mit den Wehzöllen der Klein- und Mittelbetrieb im Vorder­grund. der über 75 Proz. der landwirtschaft­lichen Ruhfläche zu bearb'iten hat.

Der Indizienbeweis.

Seine Bedeutung und feine Gefahren.

Don Landgc. dor Dr. Albert Hellwig.

Die Gefahren des Indizienbeweises, das ist ein Thema, das man von Zeit zu Zeit immer wieder in der Tagespresse behandelt findet. Meist im Anschluß an einen offenbaren Justizirrtum. Man pflegt dabei meiner Erfahrung nach zweier­lei zu verkennen: Einmal die Tatsache, daß unsere Erkenntnis stets unb überall Stückwerk ist, daß wir der Gefahr des Justizirrtums auch bann ausgesetzt sind, wenn wir uns nicht auf Indizien stützen, sondern auf Beweismittel, die man mit gewissem Recht als zuverlässiger zu betrachten pflegt: sodann die weitere Tatsache, daß der Deweiswert der Indizien außerordent­lich verfchiedeii ist. daß es Indizien gibt, die fast nichtssagend sind, andererseits aber auch

Siebener Anzeiger (General-Anzeiger jur (überheizen,

Indizien, die allein Ichon zur Uebe. üprung des Angeklagten ausreichen unb eine, sehr hoben Grad von Wahrscheinlichkeit legrünbcn

Diese ungenaue Erkenntnis der D kvutung deS Indizienbeweises bewirkt es. baß die Ge­fahren des Indizienbeweises zu hoch eingeschätzl werden, unb daß die Trüglichkeir der anderen Beweismittel nicht hinreichend beachtet wird. Man kommt von diesem unrichtigen Standpunkt aus natürlich auch zu ganz falschen Ergebnissen, so etwa zu der Forderung, daß der Indizien- beweis mindestens in Kapitalsachen zur ilebcr- führung deS Täters nicht ausreichen sollte. Da nun aber Mordtaten der Ratur der Sache nach nur selten in Gegenwart von Augenzeugen ver­übt werden, fo würde die Verwirklichung dieser Forderung kriminalpolitisch verhängnisvoll w r- fen. Denn das hieße doch im Grunde nichts anderes, als eine Prämie auf hartnäckiges Leugnen sehen! Die Folge wäre bann, daß ge­rade Diejenigen Mörder, die keine Reue emp­finden. die gute Rerven haben unb durch das Verfahren feelifche Pein nicht ausstehen, also gerade die gefährlichsten Subjekte, zum minde­sten vor einer Verurteilung zum Tode sicher wären. Wegen Mordes verurteilt werden könn­ten dann nur noch die unvorsichtigen oder aus weicherem Holze geschnitzten Mörder, die sich aus irgendeinem Grunde zum Geständnis ver­leiten lassen. Das würde einen höchst bedauer­lichen Rückfall in längst vergangene Zeiten be­deuten, wo man in der Tat nur solche Mörder hinrichtete, die entweder geständig ober aber durch Augenzeugen der Tat überführt waren. Die Folgen wären heute aber noch bedenklicher als ehedem, da damals Indizien wenigstens zur Verhängung der Folter ausreichten und die Folter doch gar manchen hartgesottenen Mord- gefcHen, ber\ heute der Gerechtigkeit entgehen würde, zum Geständnis brachte.

Richt darum also kann es sich handeln, den Indizienbeweis für bestimmte schwere Straftaten auszuschließen, fonbem nur darum, ihn möglichst zuverlässig zu gestalten. Ein Richter aber, der mit den Lehren der modernen Kriminalistik ver­traut ist, wird im allgemeinen auch imstande sein, sich davor zu hüten. Indizien einen höhe­ren Deweiswert zuzuerkennen, als ihnen zu­kommt. Ein Richter kennt aus der Literatur und aus eigener Erfahrung zahlreiche Fälle, in denen sich Indizien als trügerisch erwiesen haben. Er weiß auch, daß es bet der Wertung der Indizien nicht darauf ankommt, daß man mög­lichst viel Indizien hat, sondern baß nur die voneinander unabhängigen, selbständigen Indi- zien geeignet find, die Beweiskraft eines ein­zelnen Indizes zu vergrößern. Der Laie neigt erfahrungsgemäß weit mehr dazu als der Be- mfsrichter. den Deweiswert eines Indizes zu überschätzen. Er übersieht insbesondere auch gar zu leicht die Tatsache, daß man aus einer ein­zelnen konkreten Tatsache niemals einen hin­reichend sicheren Schluß auf eine andere Tat­sache ziehen kann, wobei allerdings zuzugeben ist, daß die Deweiskrast der einzelnen konkreten Tatsache um fo mehr wächst, je einzigartiger sie ist. Auch übersieht der in der Logik des Be­weises nicht Geschulte gar zu leicht, daß zwar eine Reihe von Indizien unter ilmftänben ebenso beweiskräftig sein können wie der direkte Be­weis durch ein Geständnis oder durch Augen­zeugen, daß dies aber nur dann der Fall ist, wenn es sich um voneinander unabhängige In­dizien handelt. Der große Philosoph Lotze hat mit vollem Recht schon darauf hingewiesen, daß sich uns mit Anrecht die Wahrscheinlichkeit einer Vermutung zu vergrößern scheint, wenn zu dem Anschein, das uns zuerst zu ihr führte, dessen notwendige Folgen nach und nach in unsere Beobachtung fallen:Sie stimmen natürlich zu unserer Vermutung, aber sie können nichts zu ihrer weiteren Begründung beitragen."

Wenn man sich der Mehrdeutigkeit der In­dizien bewußt ist und weiß, daß man nur aus einer größeren Anzahl voneinander unabhängi­gen Indizien berechtigt ist. einen Schluß auf die Täterschaft des Verdächtigen zu ziehen, und dies auch nur dann, wenn die Beweiskraft der Delastungsindizien nicht durch wichtige Entla­stungsindizien entkräftet wird, so hat man alles getan, um einen Justizirrtum nach Möglichkeit auszuschließen. In der übergroßen Mehrzahl aller Kriminalfälle handelt es sich um Indizien­beweise.

Daß der Richter, auch wenn er noch so sachkundig ist, trotzdem in Gefahr ist, sich zu irren, ist allerdings unbestreitbar. Das zeigt so mancher berühmte Kriminalfall, so der in mei­nem 1914 erschienenen Büchlein über ..Moderne Kriminalistik" geschilderte interessante Fall Stei­ner. Aber auch der direkte Beweis durch Augen­zeugen und selbst durch Geständnis schützt keines­wegs gegen verhängnisvollen Irrtum. Zu­gegeben ist allerdings, daß der auf Zeugenaus­sagen gestützte oder aus dem Benehmen des Verdächtigen vor der Tat oder nach der Tat entnommene Indizienbeweis häufiger zu Fehl- sprüchen führt als der direkte Beweis, da Irr­tümer von Augenzeugen und unwahre Geständ­nisse seltener sind.

Es gilt daher, den Indizienbeweis nach Mög­lichkeit so zu gestalten, daß er dem direkten Be­weis an Beweiskraft gleichkommt oder ibn gar übertrifft. And das ist sehr wohl möglich.

Es gibt nämlich c;ne große Gruppe von Indizien, die man zur Unterscheidung von jenen psychischen Indizien als fachliche Indizien be­zeichnen kann. Es handelt sich hier um jene Indizien, deren Beachtung und sachverständige Würdigung auf das engste mit den gewaltigen Fortschritten der eraften Raturwisfenfchaflen in den letzten zehn Jahren verbunden ist.

Es handelt sich da um Schlüsse aus den Spuren der Tat, wie sie sich am Tatort, aber auch am Körper des Täters vorfinden. Dahin gehören etwa Dlutspuren. Flecken, Erdspuren, Dißspuren. Fußspuren. FiiaeAvuren ufto. Dick­leibige Lehrbücher der gerichtlichen Medizin, der gerichtlichen Chemie und der Krimmaltechnik be­schäftigen sich im Wesentlichen mit der systema­tischen Untersuchung dieser Spuren.

Es ist nicht zu verkennen, daß der Beweis- wert dieser sachlichen Indizien ein verschiedener ist, und daß der Rückschluß, den sie auf die Begehung der Tat gestalten, selten zwingend ist. So kann durch die Untersuchung von Dlut­spuren an den Kleidern des V?rdächtig"n zwar festgestellt werden, ob es sich um Menschenblut handelt oder nicht: dagegen kann man daraus an sich noch keineswegs ohne weiteres schließen, daß diese Dlutspuren darauf deuten, daß der Verdächtige auch tatsächlich der Täter ist. daß

er bei der Begehung der Tal feine Kleider mit Blut befleckt hat. da es noch nicht möglich ist. das Blut einzelner Menschen untereinander zu unterscheiden. Ebenso kann man aus Finger- spuren des Verdächtigen, die man am Tatort findet, zwar mit Sicherheit schließen daß der Verdächtige den betreffenden Gegenstand ein­mal berührt hat da sich die Papillarien der Finger eines Menschen von denen eines jeden anderen Menschen mit Sicherheit unterscheiden lassen unter Umständen kann man also daraus, daß der Verdächtige feine dakty- lvfkopische Difitenkarte am Tatort zurückgelasfen hat. mit aller Bestimmtheit entnehmen, daß er am Tatort gewesen ist. dagegen wird man nur. wenn noch andere Indizien hinzukommen. schlte- ßen können, daß er auch zur Zeit der Tal am Tatort gewesen ist, und daß er die Tat verübt Hai

Aukch darf nicht übersehen werden, daß die sachlichen Indizien nur dann sichere Schlüffe zu- laffen. wenn sie von einem wirklich erfahrenen Sachverständigen gedeutet werden. Der Richter allein ist fast nie sachkundig genug, und gar mancher Irrtum ist auch fchon dadurch entstan­den, daß der betreffende Sachverständige, dem die Untersuchung der Spuren anvertraul wor­den war. nicht sachkundig genug gewesen ist. Doch das sind Fehler, die nicht in der Sache begründet sind, sondern nur auf unvollkommener Durchführung des Gedankens beruhen.

Vermeidet man diese Fehler, so werden die sachlichen Indizien dem Richter außerordentlich wertvolle und zuverlässige Anhaltspunkte zur Be­urteilung der Schuldfrage geben. An diese sach­lichen Indizien habe ich gedacht, als ich vor zehn Jahren in dem Vorwort zu meinem er­wähnten Büchlein den Satz aufgestelll habe, dem modernen Indizienbeweis gehöre die Zukunft.

Ich wieS allerdings auch damals schon da­raus hin, daß dies zur Voraussetzung habe, daß die Organe der Strafrechtspf lege, und zwar nicht nur die Polizei beamt en. sondern auch die Staats­anwälte und die Strafrichter, gründlich in der Kriminaltechnik ausgebildet würden. Leider liegt hier aber noch vieles im argen. Richter und Staatsanwalt brauchen von Amts wegen von die­sen wichtigen Dingen überhaupt nichts zu wissen, und auch bei den Polizeibeamten vermißt man, wie mir meine Erfahrung gezeigt hat. nur all­zuoft selbst die elementarsten Kenntnisse der modernen Beweislehre. Hier die bessernde Hand anzulegen, wird eine der vornehmsten Pflichten einer zielbewuhten Kriminalpolitik sein!

3ugenbwoI)Ifaf)rtstagung in Giehen.

Erster Sitzungstag.

k. Am Freitag und Samstag fand in Gießen in der Neuen Aula der Universität eine Tagung zur Einführung in bieJugenbwohlfahrts- arbeit statt. Die Tagung, die von einer Reihe von Lehrervereinen in Gemeinschaft mit der Zen­tralstelle zur Förderung der Volksbildung und Ju­gendpflege in Hessen und den hiesigen Professoren Geh.-Rak Dr. M i 11 e r m a i e r unb Dr. Stern veranstaltet wurde, sollte einen Ueberblick über den heutigen Stand der Jugenbwohlsahrl, ihre Probleme und ihre Bedeutung für das öffentliche Leben geben und fo das Verständnis für die wichtigen Aufgaben der Wohlfahrtsarbeit fördern helfen.

Geh. Iuftizrat Prof. Dr. M i t te r m a i e r be­grüßte in der ersten Vormittaassitzung die Er­schienenen, insbesondere Direktor Daffinger von der Zentralstelle zur Förderung der Volksbildung und Jugendpflege in Darmstadt, und wies darauf hin, daß die Durchführung der Veranstaltung nur ermöglicht worden sei durch Zuwendungen aus Wirtschastskreisen und einen Zuschuß seitens der vor­erwähnten Zentralstelle. Die Tagung fei ein Ver­such, aus dem man für weitere derartige Veranstal­tungen auf diesem Gebiete Erfahrungen sammeln wolle. Er hoffe, daß die Tagung für alle Beteiligten (Referenten und Zuhörer) wertvolle Anregungen bieten werde.

Der erste Referent, Direktor Daffinger- Darmstadt, sprach über die Ze n t r a l st e 11 e zur Förderung der Volksbildung und Jugendpflege in Hessen, ihre Aufgaben und ihre Bedeutung für die Volks- unb Jugenbwohlfahrt. Der Rebner führte u. a. aus: Der unglückliche Ausgang bes Weltkrieges hat unser Volk vor schwere Ausgaben gestellt. Es gilt vor allem, beutscher Arbeit unb beutschem Wesen wieder Achtung zu verschaffen. Nur wenn wir ver­stehen, die in unserem Volke schlummernden Kräfte wachzurufen, können wir wieder vorwärtskommen. Viele Organisationen arbeiten an diesem Werke, ihre Arbeit kann aber nur Erfolg haben, wenn Dolksbil- bungsarbeit unb Jugendpflege zentral geleitet unb befruchtet werben. Das ist bie Aufgabe ber Zentral­stelle zur Förberung ber Volksbilbung unb Jugenb- pflege. Wir brauchen ein urteilsfähiges Volk, bas weiß, welchen Weg es einzuschlagen hat. Deshalb hat auch ber Staat großes Interesse baran, daß auf dem Gebiete ber Volksbilbung unb Jugendpflege Ersprießliches geleistet wirb. Volksbilbungsarbeit unb Iugenbpflege ist nicht Sache einzelner Personen ober Vereine, fonbem bes ganzen Volkes in Stabt unb Lanb. Das Arbeitsgebiet ber Volksbilbung unb Iugenbpflege erstreckt sich auf alle Kultursragen. Dabei ist nicht zu vermeiden, baß hier unb ba auch politische unb religiöse Gebiete gestreift werben, was sehr oft bazu beiträgt, auch bie Ueberzeugung An- bersbenkenber zu achten. Die Volksbilbungsarbeit muß bobenftänbig fein, sie muß Heimatcharakter Haden, andererseits aber auch Qualitätsarbeit fein. Sehr wichtig ist auch bie planmäßige Heranbilbung von Mitarbeitern sowie bie Zusammenfassung und bas Zusamenarbeiten aller zur Verfügung stehen­den Kräfte, und zwar nicht nur geistiger, sondern auch materieller Art. Zum Schluß schildert der Referent noch den Aufgabenkreis unb bie Tätigkeit ber Zentralstelle unb ber einzelnen Ausschüße.

Hierauf folgte ein Referat von Professor Dr. Messer-Gießen über bie Jugenbbewe- g u n g. Der Referent erläuterte bie Jugenbbewegung von ben ersten Anfängen bis zum heutigen Tage. Er betonte, baß bie Iugenbpflege ihre ersten Erfolge in ben kirchlichen Vereinigungen zu verzeichnen hatte, außerdem haben private Verbänbe, turnen schäften. Guttemplerlogen, Pfabfinderbunb unb Wan- bcroögel wesentlich zur Entwicklung ber Jugenbsiche beigetragen. 1905 entstand ber Bunb ber Wanberer, ber aber meistens aus reiferer Jugenb bestanb, 1906 begann in (Böttingen bas Wirken der Freischar unb der Freibeutschen Bewegung. Pros. Messer er­läuterte fobann die Zwecke unb Ziele der Jugend­vereine und bemerkte, daß derartige Vereinigungen vor allen Dingen von dem Gedanken getragen würden, in der freien Natur Gesundung zu finden,

Montag, 25. Mai 1925

| in der Abneigung gegen die überfeinerte Großstadt» luliur. Außerdem spiele der Sinn für bas Echte unb Wahrhaftige eine große Rolle. Er wies ferner darauf hin, daß bie Jugend nach Selbständigkeit unb der Möglichkeit freier, selbständiger Verantwor- tung strebe. Er bemerkte, baß in ben meisten Ju» genbuerbänben ber Alkohol unb Nikotingenuß ver­boten sei, und sprach anschließend über die Be­ziehungen der Jugendbewegung zur Kirche. Nach einigen Erläuterungen über die Jugendpflege im Ausland schloß der Redner feine interessanten Aus­führungen

Prof. Dr. Stern-Gießen sprach hierauf über die Jugendwohlfahrtsarbeit unb Erziehung. Er unterschieb bie Geschehnisse im Leben nach Veranlagung unb Beeinflussung. Hier­aus besprach er bie Erziehungsgeineinschaften, teilte sic in natürliche und künstliche: als natürliche Er- ziehung.gemeinschast bezeichnete er bie Familie unb die häusliche Erziehung, als künstliche bie Schule. Er erwähnte fobann die Erzichungsmöglichkcit für geistig unb körperlich zurückgebliebene Kinber unb berichtete kurz über die Erziehungsanstalten.

Nachmittags sprach zunächst Geh. Rai ?r. Mitterrnaier Gießen über das Reichs- jugenbwohlfahrt s- und basReichs» j u g e n d g s r i ch t s g e s e tz. Der Rebner zeigte bie Entwicklung bes Strafrechts unb ber Fürsorgeer­ziehung im 19. Jahrhunbert, die ben wirklichen Verhältnissen in keiner Weise Rechnung trug. Man vermißte u. a. in ber Strafgesetzgebung beson­dere Bestimmungen für Jugendliche, deren Straf­taten doch ganz anders beurteilt werden müssen wie diejenigen Erwachsener. Der Richter mußte lediglich nach der Tat urteilen, nicht nach der Per­son bzw. dem Alter Auch die Fürsorgeerziehung war nicht durchgreifend, weil sie nur zur Ver­hütung weiterer Verwahrlosung, nicht aber bei Gefährdung eintrat. Allerdings war im letzten Vier- tcl des 19. Jahrhunderts eine Besserung insofern eingetreten, als Kinder statt vom 12. vom 14. Le­bensjahre strafrechtlich verfolgt wurden, außerdem luußte die Willensreifc nachgeprüft werden. Be­sonders wichtig war auch, daß bei Jugendlichen in elfter Linie Fürsorgemaßnahmen, erst in zweiter Linie Strafen einsetzen sollten. Man sah bereits vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches, baß Gefängnisstrafen bei Jugenblichen meist nicht beffernb wirken unb führte schließlich bebingten Strafaufschub ein. Auch im 20. Jahrhunbert rang sich ber (Bebaute ber besonderen Behandlung ber Jugenblicher bei strafrechtlicher Verfolgung zu­nächst nur schwer durch. Erst burch die Schaffung von Jugenbgerichten auf bem Verwaltungswege trat eine Besserung ber Verhältnisse ein. Rebner schil­derte fobann, wie bas Auslanb bie strafrechtlich« Verfolgung unb Fürsorgeerziehung Jugendliche« durchführt, um zum Schluß noch eine kritische Be­trachtung der Bestimmungen des Reichsjugendwohl- fahrgesetzes unb bes Reichsjugenbgerichtsgesetzes vorzunehmcn.

Hierauf sprach Amtsgerichtsrat Dr. R o t fchilb-Frankfurt a. M. zunächst über Für­sorgeerziehung unb Vormundfchafts- geridjt. Der Rebner führte u. a. aus: Leiber bestehen gegen Fürsorgeerziehung unglaubliche Vor- urteile, man versteht unter Fürsorgeerziehung meist nur bie Unterbringung in Anstalten, währenb in Wirklichkeit ein großer Teil ber Fürsorgezöglinge in Familien untergebracht ist. Selbst aber auch den Anstalten gegenüber ist dieses Vorurteil unge­recht, insbesondere berechtigen einzelne Dorkomm- niste nicht, bie außerordentliche Arbeit unb bie iae|cntlid)cn Erfolge zu unterschätzen. Auch gegen die Fürsorgezöglinge selbst bestehen oft unberech­tigte Vorurteile. Nach vorliegenben statistischen An­gaben tritt bei einem großen Teil der in Fürsorge­erziehung genommenen Jugendlichen eine Besserung ein. Allerdings erscheint es zweckmäßig, bie in Frage fommenben Kinber möglichst früh in Für­sorgeerziehung zu bringen Was die Ausgaben des Vormunbschaftsrichters betrifft, so muß dieser bei ben Beteiligten aufflärenb wirken. Er muß den Eltern usw. klar zu machen versuchen, baß die Fürsorgeerziehung bei ber Anwenbung ber rich­tigen Maßnahmen etwas Gutes ist. Der Vormund- fchaftsrichter muß aber auch von ber Besserungs- Möglichkeit selbst überzeugt sein. Rebner zeigte bann weiter, wie sich bie Fürsorgeerziehung nach bem Reuyswohlfahrtsgesetz auswirkt, er erläuterte ins- befonbere bie Gestaltung bes Verfahrens bei Für­sorgeerziehungsmaßnahmen unb schilderte zum chluß noch bie Tätigkeit bes Jugendamts, bas sehr weitgehenbe Aufgaben zu erfüllen hat In einem Zweiten 'Bor trage sprach ber Redner über Jugendgerichtshilfc unb Jugenbge- richt. Er schilberte eingehcnb d'c Ausgaben unb bie Tätigkeit ber Jugendgerichtshilfe, sowie bie Or­ganisation derselben, um sich bann in besonderem Maße mit dem Wirken der Jugendgerichte zu be­schäftigen.

Den Abschluß des ersten Tages bildete Prof. Dr. Huntemüllers Referat über die biolo­gischen Grundlagen der Jugender­ziehung. Der Redner stellte an Hand von Ta- bcllen fest, daß die geistigen Fähigkeiten van der Entwicklung der körperlichen Fähigkeiten abhängen, unb legte ferner klar, baß nur biejenigen Fähig­keiten voll zur Entwicklung kommen, bie im Men­schen geweckt werben. Außerbem wies er nach, baß währenb des Krieges, wo bie Kinder weniger Schule unb dadurch mehr Zeit zum Aufenthalt im Freien und zur sportlichen Betätigung hatten, ein weit größerer Prozentsatz völlig gesund war als jetzt. Er schloß mit bem Wunsche, baß die deutsche Jugend durch die Ausübung von Sport wieder gesunden möge und so beitrage zum geistigen Wie­deraufbau unseres Vaterlandes.

Die ethische Grundfrage.

Zum BortrageMöglichkeit unb Grundlegung der Ethik" von Professor C. Griesebach, Jena, am Dienstag, 26. Mai.

Don der Gießener Theologenschaft wird un­geschrieben:

Der Wechsel der Zeiten hat nicht darin seinen Grund, daß neue Wahrhc ten und Anschauungen sich geltend macken, sondern darin, daß die Fragen neu gestellt werden. Sind diese Fragen aus der Rot der Zeit geboren, und betreffen sie das geme.nfamc Schicksal des Staates und der Volksgemeinschaft, fo werden es vor allem ethische Fragen sein, die bie Zeit besänftigen. Jede junge Generation muh sich auf dem Gebiete der Eth k irgenbto c neu orientieren. Richt als ob sie ein Recht Härte, ihre eigenen Sitten­gesetze aufzustellen, vielmehr ist es ihre Pflicht, d'e Grundfrage nachMöglichkeit und Begrün­dung der Eth l " mit Emst selbst zu stellen. AuS bie'cit Grunde hat die G eßener Theologenschaft an Professor E. Grisebach aus Jena diese Frage