Dienstag, 20. Moder (925
M. 246 Erstes Blatt (u
115. Jahrgang
GietzemrAnzeiger
General-Anzeiger für Oberhefsen
Das Vertragswerk von Locarno
Artikel 8
der
Druck und Verlag: vriihl'sche Univerfitäts-Vuch- unb Stembruderei R. Lange in Stehen, ächriftleitung und Geschäftsstelle: 5chulstrahe 1.
Stimmen mit tretet der in Teile auf sich
des er»
kerbundes, die zur wirksamen Wahrung Weltfriedens geeigneten Maßnahmen zu greifen.
Deutschland. Belgien, Frcink- und Italien (Anlage A), zwischen Deutschland und
Vertrag zwischen' 'köih, Großbritannien
Schiedsabkammen Belgien (Anlage B), Schiedsabkommen
Ausnahme Derjenigen der Ver- bie Feindseligieiten verstrickten vereint haben.
Artikel 5.
zwischen Deutschland und
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Die Destirnmung des Artikels 3 des gegenwärtigen Vertrages wird in nachstehender 'Decke unter die Garantie der vertragschließenden Teile gestellt: Wenn sich eine der im Artikel 3 genannten Mächte weigert, das Verfahren zur friedlichen Regelung zu befolgen, oder eine schiedsgerichtliche oder richterliche Entscheidung auszuführen und eine Verletzung des Artikels 2 des gegenwärtigen Vertrages oder einen Verstoß gegen die Artikel 42 oder 43 des Vertrages von
Pariser Besprechungen über die „Rückwirkungen" auf Rhein Beratungen des Reichskabinetts.
Versailles begebt, so finden die Bestimmungen des Artikels 4 Anwendung Falls eine der im Artikel 3 genannten Mächte ohne eine Verletzung des Artikels 2 des gegentoärtigen Vertrages oder einen Verstoß gegen die Artikel 42 oder 43 des Vertrages von Versailles zu begehen sich weigert, das Verfahren zur friedlichen Regelung zu befolgen oder eine schiedsgerichtliche oder richterliche Entscheidung auszuführen, so wird der andere Teil die Angelegenheit vor den Völkerbundsrat bringen, der die zu ergreifenden Maßnahmen Vorschlägen wird. Die hohen vertragschließenden Teile werden diese Vorschläge befolgen.
Artikel 6.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages lassen die Rechte und Pflichten unberührt, die sich für die hohen vertragschließenden Teile aus dem Friedensvertrag von Versailles sowie aus den ergänzenden Vereinbarungen einschließlich der in London am 30. August 1924 unterzeichneten ergeben.
Artikel 7.
Der gegenwärtige Vertrag, der der Sicherung des Friedens dienen soll und der Völker- bundssahung entspricht, kann nicht so ausgelegt werden, als beschränke er die Aufgabe des D ö l -
Der Inhalt der Vertragsentwürfe. - und Saar
ter deutscher erungs-KonM !) hat für verf-bledene Bv zirke die
anderen Signatarinächten anzukündigenden Antrag eines der hohen vertragschließenden Seile mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Stimmen feststellt, daß der Völkerbund den hohen vertragschließenden Teilen hinreichende Garantien bietet. Der Vertrag tritt alsdann nach Ablauf einer Frist von einem Jahre außer Kraft.
Artikel 9.
Der gegenwärtige Vertrag soll keinem der britischen Dominions noch Indien irgendeine Verpflichtung auferlegen, es sei denn, daß die Regierung der Dominions oder Indiens anzeigt, daß sie diese Verpflichtung annimmt.
Artikel 10.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Genf im Archiv des Völkerbundes hinterlegt werden. Er soll in Kraft treten, sobald alle Ratifikationsurkunden hinterlegt sind unö Deutschland Mitglied des Völkerbundes geworden ist. Der gegenwärtige, in einem einzigen Exemplar aus- gefertigte Vertrag soll im Archiv des Völkerbundes hinterlegt werden, dessen Generalsekretär gebeten wird, jedem der hohen vertragschließenden Teile beglaub'gte Abschriften zuzustellen. Zu ilrfunb dessen haben die eingangs genannten De- vollinächtigten den gegentoärtigen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen zu Locarno am 16. Oktober 1925. L. — Str. — E. V. — A. D. — A. C. — V. M.
B. u. C Die Schieds- verträge mit Belgien und Frankreich.
Der deutsch-belgische und der deutsch-französische, ebenso wie die Hauptbestimmungen des deutsch-polnischen und deutsch-tschechischen Schic: svertra- ges bestimmen, daß alle nicht auf gewöhnlichem diplomatischem Wege gütlich zu regelnden Streitfragen einem Schiedsgericht oder dem ständigen internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden sollen. Der Art. 1 betont, daß der Vertrag keine Anwendung auf Streitfragen findet, die aus vor dem Abkommen laufenden Tatsachexx entsprungen sind. Vor jedem Schiedsverfahren und vor Anruftmg des internationalen Gerichtshofes kann nach Art. 2 jede Streitfrage einer ständigen Vergleichskommis s io n unterbreitet werden. Diese besteht aus fünf Mitgliedern, von denen je ein Mitglied den beiden vertragschließenden Mächten, die drei übrigen unter gegenseitigem Einvernehmen aus Staatsangehörigen dreier verschiedener Mächte gewählt werden. Ihr liegt die Klärung der strittigen Frage ob, Ixe hat das Recht, alles geeignete Material auf dem Wege der Untersuchung oder sonstwie zu sammeln, um einen Vergleich zwischen den Parteien zu ermöglichen. Sie schließt ihre Arbeit mit einem Protokoll ab, das den Vergleich oder den Mißerfolg seststellt. Bei einem Mißerfolg gelangt die Frage dann zum ftänbigen internationalen Gerichtshof oder zu einem Schiedsgericht auf Grund des Haager Abkommens von 1907. Alle nicht im Art. 1 bezeichneten Fragen können der ständigen Der- gleichskominission unterbreitet werden. Findet dort keine Einigung statt, fo gelangen fie gemäß
Der gegenwärtige Vertrag soll gemäß Völkerbunbssahung beim Völkerbund eingetragen werden. Er bleibt so lange in Kraft, bis der Rat auf den drei Monate vorher den
Art. 15 vor den Dö Ik e r b u n d s r a t. Besonders wichtig ist die Bestimmung, daß alle hier formulierten Schiedsablommen' auch bann zwischen den jeweils beteiligten zwei Mächten zur Anwendung gelangen, wenn andere Mächte gleichfalls beteiligt sind. Hierunter fallen alle aus dem Versailler Vertrag ent« stehenden Streitfälle, da hier Deutschland jeweils den Alliierten oder den alliierten und assoziierten Mächten gegenülersteht. Es kann jeden einzelnen Streitfall auf Grund der neuen Schiedsverträge für jede einzelne Macht vor die vorgesehene Schiedsbehörde bringen.
D. u. E. Die Schiedsverträge mit den
Ostmächten.
Der deutsche Reichspräsident und der Präsident der Republik Polen, gleichermaßen entschlossen, b:n Frieden zwischen Deutschland und Polen aufrechtzuerhalten, indem sie die friedliche Regelung der zwischen beiden Ländern etwa entstehenden Streitigkeiten sichern im Hinblick auf die Tatsache, daß die internationalen Gerichte zur Achtung der durch die Verträge begründeten oder aus dein Völkerrecht sich ergebenden Rechte verpflichten, sind einig darin, daß öie Rechte eines Staates nur mit seiner Zustimmung geändert werden können, und in der Erwägung, daß die aufrichtige Beobachtung des Verfahrens zur friedlichen Regelung der internationalen Streitigkeiten die Möglichkeit gibt, ohne Anwendung von Gewalt die Fragen zu lösen, die die Staaten entzweien könnten. Sie haben beschlossen, ihre gemeinsamen Absichten in dieser Hinsicht in einem Vertrage zu verwirklichen uitb haben zu Bevollmächtigten ernannt: ..........die, nachdem sie ihre Vollmach- ten ausgetauscht und in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind. (Die einzelnen Artikel des Entwurfs entsprechen den Artikeln des vorstehend in feinen Hauptzügen wieder- gegebenen Schiedsabkommens mit den West- Mächten. Der deut s ch -1 s chech i scheSch'eds- vertrag hat den gleichen Wortlaut wie der deutsch-polnische.)
F. Das Durchmarschrecht.
Die deutsche Delegation hat gewisse Klarstellungen hinsichtlich des Artikels 16 der Völkerbundssatzung verlangt. Wir sind nicht zuständig, im Namen des Völkerbundes zu sprechen. Wir zögern aber nicht, nach den in der Versammlung und den Kommissionen des Völkerbundes bereits gepflogenen Beratungen und nach den zwischen uns ausgetauschten Erläuterungen ihnen die Auslegung mitzuteilen, die wir unsererseits dem Artikel 16 geben. Nach dieser Auslegung sind die sich für die Bundesmitglieder aus diesem Artikel ergebenden Verpflichtungen so zu verstehen, b^ß jeder der Mitgliedstaaaten des Bundes gehalten ist, l o t) a l und wirksam mitzuarbe i ten, um der Satzung Achtung zu verschaffen, und u m jeder Angriffshandlung entgegen- z u t r e t e n , in einem Maße, das mit seiner militärischen Lage verträglich ist, und das seiner geographischen Lage Rech- II u n g trägt.
E. D.— A. B. — A.C.— B.M.— Dr. B. — A.S.
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ÄL'T»« . NkgeblaÄ. H 4re ^te. 3m umher toif Emnns Ulanen jj»* Wl(
h'"" folgt.)
icanfreitf) (Anlage C),
Schiedsvertrag zwischen Deutschland und Polen
•? IZTnlage D),
Schiedsvertrag zwischen Deutschland und der Tschechoslowakei (Anlage E).
Liese Urkunden, die schon jetzt „ne varietur" ; paraphiert werden, sollen das heutige Datum H tragen. Die Vertreter der beteiligten Parteien vcr- iubaren, anx 1. Dezember d.I. in London lijammenflutreten, in einer Sitzung die förm- ’ i -d) e Unterzeichnung der sie betreffenden Ur limbcn vorzunehmen. Der französische Minister hc auswärtigen Angelegenheiten macht Mitteilung hwon, daß im Anschluß an die obenerwähnten tiriroürfc von Hilfsverträgen Frankreich, ‘,'elcn und die Tschechoslowakei in Lo- -irno gleichfalls Entwürfe zu Abkommen auf- S’fieUt haben, um sich gegenseitig den Nutzen dieser .’itrugc zu sichern. Diese Abkommen werden rcgel- i dfct beim Völkerbund hinterlegt werden. Herr frianb hält aber schon jetzt die Abschristen davon |ic Verfügung der hier vertretenen Mächte. Der x ohbritannische Staatssekretär für auswärtige An- > l<genheiten schlägt vor, das; zur Beantwortung ; miffer vom deutschen Reichskanzler mit) Außen- riniftev gestellter Forderungen nach
lufflärung des Artikels 16 der völkerbunbssahung iG5 im Entwurf hier gleichfalls angefchlossene rchreiben (Anlage F) gleichzeitig mit der förmlich en Unterzeichnung der oben erwähnten Ur- iixben an sie gerichtet wird. Dieser Vorschlag wird ■ii’.gcnomnxen. Die Delegierten der hier vertretenen Regierungen erklären ihre feste Ueberzeugung, daß lie Inkraftsetzung dieser Verträge und Abkommen ; V hohem Maße dazu beitragen wird, eine mora- Ih f d) e Entspannung zwischen den Nationen ser-beizuführen, und daß sie die Lösung vieler uoli- «icher und wirtschaftlicher Probleme gemäß den ftttrressen und Empfindungen der Völker stark c r - lend) t e r n ivird, und daß sie durch die Fest, jung des Friedens und der Sicherheit ii (Europa das geeignete Mittel sein wird, in xvirk- fcimer Weise die im Artikel 8 der Völkerbunds bh.ung vorgesehene Entwaffnung zu be- !j)d e u n i g e n. Sie verpflichten sich, an den vom lö Ifexbunb bereits aufgenommenen Arbeiten hin- ibtrlid) der Entwaffnung aufrichtig mitzuwirken in® die Verwirklichung der Entwaffnung in einer uücemeincn Verständigung anzustreben.
Aeschehen zu Locarno am 16. Oktober 1925.
I' ‘ic i.) Dr. Luther, Stresemann, Emile Vandervelde . 8riand, Austen Ehamderlain, Benito Mussolini, Skrzynski, Dr. Eduard Benesch.
A. Der Weftpastt.
Der deutsche Reichspräsident, Seine Btajeftät der- König der Belgier, der Prä- iiöc n t der französischen Republik, ürine Majestät der König des Vereinigten König- richs von Großbritannien und Irland mü der überseeischen britischen Lande und Kaiser »P i Indien, Seine Majestät der König v o n \ Hili en, bestrebt, dem Wunsche nach Sicherheit I na Schutz zu genügen, der die Völker beseelt, die ■ i.ifl'r der Geißel des Krieges 1914—1918 zu leiden fl»ibt haben, im Hinblick auf die Tatsache, daß die teiiräge zur Neutralisierung Belgiens hinfällig ge- rben sind, und im Bewußtsein der Notwendig- t:it, den Frieden in dem Gebiet zu sichern, das so rt der Schauplatz der europäischen Konflikte ge- roftn ist, in gleicher Weise beseelt von dem aus- : rijiigen Wunsche, allen beteiligten Signatarmäd)- j tn im Rahmen der Völkerbundssatzung und der vichen ihnen in Kraft befindlichen Verträge er» : pnzende Garantien zu gewähren, haben be- - hl offen, zu diesen Zwecken einen Vertrag zu HI isßen, und haben zu Bevollmäditigten ernannt: .........die, nachdem fie ihre Vollmachten cnszetauscht und in guter und gehöriger Form ! finden haben, über folgende Be ft i m m u n- j (J n übereingekommen sind:
Artikel 1.
Sie hohen veriragschließenden Teile garantieren Iber für sich und insgesamt in der in den folgen» dn Artikeln bestimmten Weise die Auf rechter Haltung des sich aus den Grenzen zwischen Mutschland und Belgien und Deutschland und Mitkreich ergebenden territorialen Status
Die Bedeutung des Vertrages
($iit offiziöses Kommentar.
Berlin. 19. Ott. <WTB.) Dir Deutsche diplomatisch-politische Korrespondenz schreibt in ihrer heutigen Abendausgabe über die Bedeutung des Vertrages von Locarno u. a.: Für die vorliegenden Verträge ist es gelungen, in al len wesentlichen Teilen überall den Standpunlt der deutschen Regierung durchzufetzen. Das © a r a n t i e f i) ft e m , wie es in der französischen und polnischen Auffassung auf die O st - schi.edsverträge hätte ausgedehnt werden sollen, ist für diese ausgeschieden worden. Die Schiedsoerträge sind ciiisprechnd der deutschen Auffassung nicht „restlose". Die ursprünglich geforderte territoriale Garantie, die der Westpatt auch gewährt, ist in Art. 1 genau umschrieben und begrenzt mit den Worten: „in der in den folgenden Artikeln bestimmten Weise". Zudem ist in Art. 8 die Möglichen geb . ten, den Vertrag nach gehörigen Fristen und unter der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit des Völkerbundsrates wieder zu beenden. Mit dem Art. 20 der Schiedsoerträge, der das Schiedsverfahren auch dann als anwendbar bezeichnet, wenn ein Streitfall nicht nur den Vertragsgegner allein, sondern etwa eine Mehrheit von Mächten betrifft, wird der Versailler Vertrag in wohl allen feinen Bestimmungen unter das Schiedsrecht gestellt.
Und wenn auch die eine oder andere in diesem Vertrag als „alliierte und assoziierte" auftretende Macht in Locarno an diesen Verträgen nicht beteiligt war, so wird fie sich doch jeden/»
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q u o, die Unverletzlichkeit dieser Grenzen, wie sie durch den in Versailles am 28. Juni 1919 unterzeichneten Friedensvertrag oder in dessen Ausführung festgesetzt sind, sowie die Beobachtung der Bestimmungen der Artikel 42 und 43 des bezeichneten Vertrages über die entmilitarisierte Zone.
Artikel 2.
Deutschland und Belgien und ebenso Deutschland und Frankreich verpflichten sich gegenseitig, in keinem Falle zu einem Angriff oder zu einem Einfall oder zum Kriege gegeneinander zu schreiten. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn es sich ^handelt:
a) uni die Ausübung des Rechtes der Verteidigung. das heißt des Rechtes zum Widerstand gegen eine Verletzung der Verpflichtung des vorstehenden 2lbsatzes oder gegen einen flagranten Verstoß gegen die Artikel 42 und 43 des Vertrages von Versackles, sofern ein solcher Verstoß eine nicht provozierte Angriffshandlung darstellt, und wegen der Zusammenziehung von Streitkräften in der demilitarisierten Zone ein sofortiges Handeln notwendig ist:
b) um eine Aktion auf Grund des Art. 16 der Dölkerbundssatzung;
c) um eine Aktion, die auf Grund einer Entscheidung der Versammlung oder des Rates des Völkerbundes oder auf Grund des Art. 15 Abs. 7 uer Dölkerbundssatzung erfolgt, vorausgesetzt, daß sich die Altion in diesem letzten Falle gegen einen Staat richtet,' der zuerst zum Angriff geschritten ist.
Artikel 3.
Im Hinblick auf die von ihnen im Art. 2 beiderseits übernommenen Verpflichtungen verpflichten sich Deutschland und Belgien sowie Deutschland und Fi'anlreich auf friedlichem Wege, und zwar in folgender Weise alle Fragen jeglicher Art zu regeln., die sie etwa entzweien und die nicht auf dem Wege des gewöhnlichen diplomatischen Verfahrens gelöst werden können. Alle Fragen, bei denen die Parteien über ihre beiderseitigen Rechte im Streite find, sollen Richtern unterbreitet werden, deren Entscheidung zu befolgen die Parteien sich verpflichten. Iede andere Frage ist einer Q5 e r - gleichskom Mission zu unterbreiten. Wird her von dieser Kommission vorgeschlagenen Regelung nicht von beiden Parteien zugestimmt, so ist ■ ie Frage vor den Völkerbundsrat zu bringen, der gemäß Art. 15 der Völkerbunds- satzung b:findst. Die Einzelheiten dieser Methoden friedlicher Regelung bilden den Gegenstand besonderer Abkommen, die am heutigen Sage unterzeichnet worden find.
Artikel 4.
a) Ist einer der hohen vertragschließenden Teile der Ansicht, daß eine Verletzung des Art. 2 des gegenwärtigen Vertrages oder ein Verstoß gegen die Art. 42 oder 43 des Vertrages von Versailles begangen worden oder begangen wird, so wird er die Frage sofort vor den Völkerbundsrat bringen.
b) Sobald der Völkerbundsrat feftgeftellt hat, daß eine solche Verletzung oder ein solcher Verstoß begangen worden ist, zeigt er dies unverzüglich den Signatar mähten des gegenwärtigen Vertrages an, und jede von ihnen d e r b f I i d) t e t sich, in einem solchen Falle der Macht, gegen die sich die beanstandete Handlung richtet, sofort ihren Beistand zu gewähren.
c) Im Falle einer flagranten Verletzung des Art. 2 des gegenwärtigen Vertrages oder eines flagranten Verstoßes gegen die Art. 42 oder 43 des Vertrages von Versailles durch einen der hohen vertragschließenden Teile verpflichtet i i d) s ch o n jetzt jede der anderen vertragschließenden Mäd)te. sobald ihr erkennbar geworden ist, daß diese Verletzung oder dieser Verstoß eine nicht provozierte Angriffshandlung darstellt und daß im Hinblick, fei es auf die bleberschreitung der Grenze, fei es auf die Eröffnung der Feindseligkeiten oder die Zusammenziehung von Streitkräften in der demilitarisierten Zone, ein s o - sortiges Handeln geboten ist. demjenigen Teile, gegen den eine solche Verletzung oder ein solcher Verstoß gerichtet worden' ist, sofort ihren B e i st a n d zu gewähren. Dessenungeachtet wird der gemäß Abs. 1 des gegenwärtigen Artikels mit der Frage befaßte Völkerbundsrat das Ergebnis seiner Feststellungen bekanntgeben. Die hohen vertragsd)ließenden Teile verpflichten sich in solchem Falle nach Maßgabe der Empfehlungen des Rates zu handeln, die alle
Das Schlußprotokoll.
Berlin? 19. Okt. (Wolff.) (Vorläufige lieber- c zung.) Die Vertreter der deutschen, belgischen, 'aitischen, französischen, italienischen, polnischen und ^lahechoslowakifchen Regierung, die vom 5. bis zum 1165. Oktober 1925 in Locarno vereint waren, um encinfam die Mittel zum Schutze ihrer Völker ■ce: der Geißel des Krieges zu fudjen unb für die 1lrieblid)c Regelung von Streitigkeiten jeglicher Art ji« etwa zwischen einigen von ihnen entstehen lo unten, zu sorgen, haben ihre Zustimmung zu ben limhDürfen der sie betreffenben Verträge unb Ab- 'o mnen gegeben, bie im Laufe ber gegenwärtigen Konferenz ausgearbeitet worden sind unb sich auf- imanber beziehen.


