metzener Anzeiger (ivenerai-Anzelger für Gderhesien-
Nr. 219 Zweites öiau
s^citag, u„ September (925
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Impression einer mittelalterlichen Stadt. 3on Professor 2L ®. Drinckmann.
Der bekannte Herausgeber des .Handbuches der Kunstwissenschaft". Professor A. G. Drinckmann. läßt im Rahmen dieses groben Unternehmens bei der Akademischen Dcrlagsgesellschaft Athe- naion in Wildpark-Potsdam soeben sein grundlegendes Werk über Stadtbaulunsl in zweiter umgearbeiteter Auflage erscheinen. Wir geben aus diesem Duch, daS wissenschaftliche Gründlichkeit mit künstlerischer Durchdringung und dichterischer Anschaulichkeit vereint, ein kleines Kapitel wieder, das den Eindruck der mittelalterlichen Stadt in einem fein gewählten Beispiel festhält. D- Schriftltg.
Dur Deutschland kennt die Städte, die wie verwunschene Prinzessinnen zwischen Feldern. Wiesen und Wäldern einen Dergabhang hinauf- träumen. Einzig die Wasseruhr des gurgelnden Flusses zu ihren Füßen nrifjt die Zeitspannen, und auch diese Zeitspannen sind ohne Rhythmus, Anfang und Ziel. Sie sind so vor Jahrhunderten gewesen und werden nach Jahrhunderten so sein, so selbstverständlich, wie die Linien der Höhenzüge ringsum bleiben. Dcrwunderlich nur die Menschen, die gleich uns in den Straßen wandern und plaudern, die doch bei näherem Zusehen so gar nichts mit uns fremden Eindringlingen in dieses Märchenreich zu tun haben, schwer und eckig sind, mit groben Gewändern und harten Schädeln, Wie die Figuren alter Steinreliefs.
Ich komme in einer Septembernacht bei Doll- Mondschein an. Die Stadt ift verborgen durch die Daumallec. die vom Bahnhof der Stadt zuführt. Das Schmiedtvr mit dem ernsten Dau des
Der Entwurf eines Arbeitsgerichtsgesetzes.
Don Rechtsanwalt Dr. v. Karger.
Im Reichsarbeitsblutt (Nr. 28) ist seinerzeit der Entwurf eines Arbeitsgerichlsgesetzes oeröffentlicht worden, der die Billigung des Reichskabinetts gefunden hat und non diesem dem Vorläufigen Wirt- schaftsral und dem Reichsrat oorgelegt worden ist. Es ist nicht der erste Entwurf dieser Art, der der Oeifentlichkeit übergeben wird: bereits Anfang 1922 wurde ein Reserentenentwuri vom Rcichsarbeits- Ministerium zuerst im großen Kreise und sodann im kleineren Ausschuß mit Vertretern der Spitzen- oerbände, der Richter- und Anwaltsorganisationen durchberaten. Im Jahre 1923 wurde dann ein Regierungsentwurf oorgelegt, dieser mußte aber später zurückgezogen werden, weil die durch den Währungsverfall bedingte Ausgabenbeschrankung die Errichtung von Sondergenchlen in jenem Zeit- punkt nicht tunlich erscheinen ließ. Ob die finanzielle Loge des Reiches heute eine derartige ist, daß sie die mit der Errichtung der Arbeitsgerichte verbundene finanzielle Belastung ohne weiteres tragen kann, ist eine Frage, die hier dahingestellt bleiben soll. .
5.3 sind einige wenige Fragen, die bei dem vor- gelegten Entwurf den Streit der Meinungen entfachen und auf die sich voraussichllich das allgemeine Interesse konzentrieren wird. Die wichtigste Frage ist die, ob die Arbeitsgerichte den ordentlichen Gerichten eingegliedert oder als selb- ständige Gerichte ausgebaut werden sollen. Der Entwurf sieht das letztere vor, bestimmt aber, daß die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden durch die Landesjustizoerwaltung im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde für die Sozialverwaltungen bestellt werden sollen. Die Bestellung erfolgt auf mindestens ein Jahr und höchstens für neun Jahre, doch können hauptamtliche Vorsitzende nach dreijähriger Amtsdauer auf Lebenszeit bestellt werden. Die Landesarbeitsgerichte werden bei den Landgerichten, das Reichs- orbeitsgericht wird bei dem Reichsgericht errichtet.
Gegen die Verselbständigung der Arbeitsgerichte sprechen schwerwiegende Bedenken, und es muß mit allem Nachdruck gefordert werden, daß von dieser Verselbständigung Abstand genommen wird und eine Angliederung an die ordentlichen Gerichte erfolgt. Es ist bezeichnend, daß kein triftiger Grund für die Verselbständigung vorgebracht werden kann: wenn einer der Referenten des Reichsarbeitsmini- steriuiys in dem nichtamtlichen Teil des Reichsarbeitsblattes, in der der Entwurf veröffentlicht ist, meint, daß die viel geforderte Errichtung allgemeiner Arbeitsbehörden doch zu einer Absonderung der Arbeitsgerichtsbarkeit van der ordentlichen Gerichtsbarkeit führen müsse, dann ist dem entgegenzuholten, daß es einen Rückschritt von geradezu katastrophalem Ausmaße auf dem Gebiete der Entwicklung des Staatsrechts bedeuten würde, wenn Rechtsprechung und Derwaltungstätigkeit in einer Hand zusammengefoßt werden würden. Eine solche Zusammenfasiung würde eine Beeinflussung der Rechtsprechung durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte zur Folge haben und das Ende jeder freien und unabhängigen Rechtsprechung bedeuten. Mögen die allgemeinen Arbeitsbehörden kommen oder nicht, das eine muh jedenfalls schon heute feststehen, daß die Trennung von Verwaltung und Rechtsprechung auch auf dem Gebiete des Arbeitsrechts unter allen Um- ständen o ufrechterhalten werden muß, und daß, um jeden falschen Schein zu vermeiden, auch schon eine räumliche Bcrbinbunfl der Arbeitsgerichte und der sonstigen Arbeitsbehörden nicht stattfinden darf.
Ferner wird gern auf die guten Erfahrungen hingewiesen, die mit den Gewerbe- und Kauf- mannsgerichten gemacht worden sind. Tatsächlich kommt das Lob, das der Rechtsprechung der Gewerbe- und Kaufmannsgperichte gezollt wird, im wesentlichen nur aus einer Richtung, nämlich von feiten der Arbeitnehmer, die in der Tat in vielen Fällen alle Veranlasiung haben, der Rechtsprechung dieser Gerichte dankbar zu sein. Einer objektiven Beurteilung hält dieses Lob nicht stand, wenn natürlich auch nicht verkannt werden soll, daß eine erhebliche Anzahl von Gewerbe- und Kaufmanns- gerieten genau so wie die ordentlichen Gerichte emüht sind, in durchaus objektiver Weise das wahre Recht zu finden. Die Fälle sind aber zu häufig, in denen die Urteile der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte einer Nachprüfung nicht stand- halten, als daß diese Tatsache übersehen werden könnte: im Gegenteil spricht sie entscheidend dafür, daß mit der Abhängigkeit der Vorsitzenden der Ge- werbe- und Kaufmannsgerichte von nicht kontrol-
Landgerichts begegnet wie ein plötzlich vortretender Posten dem Rahenden. Der Weg steigt auf. mit den tektonischen Massen beginnt der Doden zu leben. Einige Ecken: eine Plahtiefe öffnet sich. In ihrem Grund fliegt in Senkrechten und Schrägen die Westfassade der romanischen Stiftskirche bis zum gespitzten Türmchen empor, neben sich die quellenden Massen der barocken Jesuitenkirche zurücklassend. Ein guter Mut, der den jüngeren Dau so neben den älteren zu stellen wagte, der damit der ganzen Stadt eine weithin sichtbare Kernmasse gab. Splitterwirkungen, gegenseitige Aufhebung architektonischer Effekte vermied. Doch pendelt sich im Dlatzraum ein breites Gegengewicht aus. das ehemalige Rathaus mit feinen Eckbalkonen, reich und safwoll gleich schweren Trauben. Höhenausbildung wäre hier ein Kompositionsfehler gewesen, jetzt ist der Rathausbau Stufe und Sockel für die Kirchengruppe, selbstbewußte Wucht und Kraft bürgerlicher Gesinnung mit der Phalanx der tieferstehenden Giebelhäuser Hintes sich. Diese architektonische Komposition ist Dekenntnis der sozialen Gesinnung des alten romanischen Ellwangen: dort Gott und seine Kirche, hier Dürgertum und sein RathauS.
Dann weitet sich der Marktplatz. Die Konturen der Stiftskirche wachsen machtvoll gegen den doppeltürmigen Chor. Mondschein baut die Massen hell und dunkel in ungeheurer Wirkung QUf. Alles Einzelne verliert sich. Stereometrie wird Gebärde. Kuben reden ihre Sprache. Romanisch denken heißt, die Daugesetze des Weltalls in Stein und Raum herniederzuzwingen, den Menschen zu Hauch und zarter Linie machend, wie er in blassen Farben an Gewänden des Kircheninneren schwebt. Wie Posaunentöne und Paukenschläge wirken die mächtigen Kastanien am Platzrand, die im Dogen die Zuschauermenge der niedrigen Giebelhäuser zurückdrängen. ‘Brunnen
licrbarcn Einflüssen aufgeräumt und die Unabhängigkeit her Rechtsprechung hergcfteUt werden muh, die bei den orhßnilichen Gerichten zu finden ist.
Daß die Regierung es fertig bringt, für eine Absonderung der Arbeitsgerichte cinzuireten, trotzdem im Jahre 1922 sogar der sozialdemokratische Reichsjustizminister Radbruch für die Angliederung an die ordentlichen Gerichte eintrat (später ist er — vermutlich infolge parteipolitischer Beeein- (uffung — umgefallen), ift das Bedauerlichste an der ganzen Angelegenheit. Die Absonderung ist doch nichts weiter als der Ausdruck des Mißtrauens gegen die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte und das Eintreten der Regierung für die Absonderung verstärkt dieses Mißtrauren, während es Pflicht der letzteren wäre, alles zu tun. um das Anehen ihrer Gerichte, die auch einen Teil der Staatsgewalt verkörpern, zu stärken. Die Herausnahme der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten würde den or- deutlichen Gerichten einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit entziehen und muh mit Naturnotwendigkeit das zur Folge haben, was den ordentlichen Gerichten teils mit Recht, teils mit Unrecht vor- geworfen wird, was aber in jedem Falle mit allen Mitteln zu bekämpfen ist, nämlich die Weltfremdheit.
Die zweite Frage, die bei der Erörterung des Arbeitsgerichtsgesetz-Entwurfes eine wesentliche Rolle spielen wird, ist die Frage der Zulassung düer Rechtsanwälte. Für die Landesarbeitsgerichte und das Reichsarbeitsgericht ift Anwalts- zwang vorgeschriedcn, doch kann die Vertretung auch von satzungsmäßigen Vertretern und bevoll- mächtigten Angestellten wirtschaftlicher Vereinigungen geführt werden. Bei den Arbeitsgerichten sind dagegen die Rechtsanwälte und sonstigen Personen, die das Verhandlen beim Gericht geschäftsmäßig betreiben, ausgeschlossen. Zugelassen sind nur fat- zungsmäßiae Vertreter und bevollmächtigte Angestellte wirtschaftlicher Vereinigungen, soweit sie für die Bereinigung ober Mitglieder der Bereinigung auftreten. Sofern ein Rechtsanwalt zugleich (9c- schästsführer eines Arbeitgeberverbandes ist, wird er also in Zukunft die Mitglieder seines Bcrbanbes vor bem Arbeitsgericht vertreten können, währenb er bies nach ben geltcnben Bestimmungen nur barf, wenn er keine anberroeitige Gerichtspraxis betreibt.
Es muß anerkannt werden, daß diese Bestimmung mit einem Rechtszustand aufräumt, bei dem es unverständlich war, wie er überhaupt geschaffen werden konnte: während nämlich ein großer Verband, der sich einen hauptamtlichen Syndikus leisten kann, seine Mitglieder durch diesen vor den derzeitigen Gewerbe- und Kaufmannsgerichten per- treten kann, kann ein kleinerer Verband dieses nicht, wenn ein ortsansässiger Anwalt die Tätigkeit als Geschäftsführer desselben neben feiner sonstigen Praxis ausübt. Von diesem Fortschritt abgesehen, muß aber nach wie vor die Zulassung der Rechtsanwälte zu den Arbeitsgerichten verlangt rperben, weil die vorgesehene Regelung eine Begünsti - gung der organisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer barstellt, die mit her durch die Reichsverfassung (Art. 159) gewährleisteten Bereinigungsfreiheit nicht in Einklang zu bringen ift. Letztere bedeutet nämlich, wie von den Gerichten wiederholt anerkannt ift, nicht nur das Recht, sich nach eigenem freien Willen einem Verbände anzufchließen, sondern auch das Recht, jedwedem Verband fernzubleiben. Gegenüber einem solchen Versassungsgrundsatz darf aber ein für die Allgemeinheit geltendes Prozeßgesetz die organi- fierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht dadurch begünstigen, daß es ihnen die Möglichkeit einer sachgemäßen Vertretung zugesteht, während die nichtorganisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf sich selbst angewiesen bleiben,
Die Zuständigkeit der Arbeitsge- richte ist eine denkbar weitgehende: sie erstreckt sich auf alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Tarifparteien aus Tarifverträgen sowie auf alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeits- ober Lehrverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeits- ober Lehroerhältnisses: ausgenommen finb aber solche Streitigkeiten, bereu Gegenstanb bie Erfindungen eines Arbeitnehmers bildet sowie Streitigkeiten der Schiffsbesatzung.
Das Verfahren ist bem her' vrbentlichen Gerichte angepaßt, zeigt aber zum Teil diesem gegenüber wesentliche Verbesserungen, bereu Uebernahme in bie Zivilprozeßorbnung burchaus erwägenswert ist. Zu bieten Vorschriften gehören bie Bestimmungen, bie bei einer grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreitigkeiten ben Arbeits- gerieten und den Landesarbeitsgerichten bie Mög- lichkeit geben, bie Berufung ober Revision auch bann zulassen, wenn bie Berufungs- ober Re- oisionsgrenze nicht erreicht wirb. Gegen bie Fassung der biesbexüalidtcn Bestimmungen läßt sich jeboch
einiges einwenden. Insbesondere wirb es notwendig | fein, eine Beschwerdemöglichkeit gegen b i c Ablehnung eine auf Zulassung der Berufung ober Revision zielenden Antrages zu schaffen: auch scheint bie Bestimmung etwas zu eng gefaßt zu sein, baß das Arbeitsgericht u. a. bie Be rufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites dann zulassen soll, wenn cs in der Auslegung dieser Rechtsoorschriit von einem ihm im Verfahren oorgelegten Urteil abweicht, das für ober gegen eine Partei des Rechtsstreites ergangen ist. Wer also einmal das Glück gehabt hat, ein berufungsmäßiges Objekt gehabt zu haben, und in her zweiten Instanz im Gegensatz zu der Entschei- düng des Arbeitsgerichtes obgefiegt hat, kann künftig alle gleichliegenden Fälle an bie höhere Instanz bringen, wahrend berjenige, der dies Glück nicht gehabt hat, sich ständig mit den Entscheidungen des Arbeitsgerichtes begnügen muß.
Ferner vermisse ich in dem Entwurf eine Destimmung. die ich bereits vor mehreren Jahren angeregt habe. In der Praxis sind die Fälle nicht selten, in denen die Arbeitnehmer genau gleichliegende Ansprüche durch Einzel- klage anstatt in einer Gesamtklage geltend machen, da bei einer Verbindung die Bcru- fungssumme erreicht werden würde. Die Gc- werbegerichte. die an sich zu einer Verbindung solcher Klagen von Amts wegen befugt sind, haben von dieser Möglichkeit nicht immer Gebrauch gemacht, weil auch sie das Destreben hatten. die 2. Instanz auszuschalten. Dieser Zustand ist auf die Dauer unerträglich, da es sich für den Arbeitgeber um recht beträchtliche Objekte handeln kann. Rehmen wir nun einmal an, daß ein Betrieb wegen Versagung der Elektrizitätsversorgung eine Woche still liegen muß und daß dadurch 1000 Arbeiter zum Feiern gezwungen werden: beanspruchen diese auf Grund des § 615 D.G.D. Ersatz des Lohnausfalls, dann handelt es sich bei einer 48stündigen Arbeitszeit um den Lohn für 48 000 Stunden, der. wenn wir ihn auch nur sehr niedrig mit 50 Pf. pro Stunde ansetzen, 24 000 Mk. ausmacht. Wegen eines solchen Objektes — und für den Ar
beitgeber ift es ein einheitliches Obicü werden im normalen Zivilprozeß mit drei Instanzen im ganzen 11 Richter und 6 Anwälte tätig. Klagt nun jeder bu- er 1003 Arbeiter feinen Lobnanfpruch durch eine bdo:t? *r: Mage ein und lehnt das Ardeite-gerichl die Verbindung ab, Id daß es endgültig entscheidet, bann bleibt es bei der Behandlung der Sache durch c neu juristilch vorgebildeter RiÄu - wobei die Parteien noch nicht einmal die Möglichkeit haben, sich fachgemäß durch einen Anwalt im Termin vertreten zu lassen. Daß dieser Zustand unerträglich ist. liegt aus der Hand er läßt li<h aber mit Leichtigkeit durch einen gesetzlich vorgeschrie- benen Verbindung«,zwang beheben
Schließlich ist noch an der Bestimmung deS Entwurfes Kritik zu üben, die für das schiedsrichterliche Verfahren die Beteiligung einer gleichen Zahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Schiedsgericht vereinbart, sofern dieses nicht für einen bestimmten einzelnen Streitfall vereinbart ist. Gegen diese Destimmung bestehen solange keine Dedenken. als sie sich nur auf Schiedsverträge bezieht, die durch Gesamtvereinbarungen vorgesehen sind. Ist der Schiedsvertrag aber durch Einzelvereinbarung geschlossen, dann darf er diele Delchränkung bezüglich Der Personen der Beisitzer auch dann nicht enthalten, wenn er schon im AnftellungSvertrage vorgesehen ist und erst für einen bestimmten bereits zur Entstehung gelangten Streitfall geschlossen wird. Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- beisitzer bringen ihre praktische Erfahrung in das Gericht mit ein und ihre Mitwirkung ist deshalb erstrebenswert, trotzdem sie bet dem nun einmal bestehenden Gegensatz von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur in ganz krassen Fällen an demselben Strang ziehen werden, so daß in der Regel der Vorsitzende den Ausschlag gibt: daneben gibt c8 aber genug Persönlichkeiten. die das Vertrauen der Parteien genießen und auch ohne Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu sein, durchaus in der Lage find, wertvolle Mitarbeit am Schiedsgericht zu leisten.
Turnen, Sport und Spiel.
Aus der Deutschen Turnerschaft. Jugendtreffen des Turngaues Hessen in Münzenberg.
Zum erftenmdle hatte die Gauleitung die Turnerjugend unseres Hessengaues zu einem Jugendtreffen in Münzenberg zusammengerufen. Von allen Seiten zog sie am Sonntag in Den Morgenstunden heran, die Friedberger. Gießener (T. 2. 1846 und M. T. V.), Wetzlarer, Licher, Lauterbacher. Langsdorfer und Riddaer. mit wehenden Wimpeln und hellen, leuchtenden Augen. Bald herrschte frohes Leben und Treiben in der Münzenburg, als die „B urg- feier“ begann und aus vielhundert jungen Kehlen das alte Jahnlied „Ein Ruf ist erklungen" durch Den weiten Raum schallte. Von altersgrauer Mauer herab sprach Gau- jugendturnwart Loh- Dorn-Assenheim herzliche Worte über Die hohen Aufgaben der Turner, die Ziele der Deutschen Turnerschaft und ihren Dienst für das Volk und Vaterland. Vom Jung- tumertum, seinem Zweck und Ziel, seiner Tätigkeit und Auswirkung sprach Karl Roth, der Gießener Jugendführer, der auch die Grüße deS in Spangenberg weilenden, verhinderten Kreis- und Gaujugcndwartes Reinhardt überbrachte. Richt daß die Jungturner etwas Besonderes wollen, die „Alten" ablehnen, nein, mit ihnen Schulter an Schulter wollen sie arbeiten und schaffen und ein treues, stets hilfsbereites Glied in der großen, umfassenden Deutschen Turnerschaft sein, treu zu ihr stehen in Freud und Leid.
Einen neuen Gedanken für die Ausgestaltung von Jugendtreffen brachte Gauwart Schuchmann- Friedberg, der einen Vortrag über die Geschichte der Stadt und Burg Münzenberg hielt und so der Hessenjugend einen feinen Ausschnitt der Heimatgeschichte bot.
Vom nahen Kirchturm erklangen die Glocken: da hatten die Gruppen sich beim lustig flackernden Feuer vor der Burg zusammengefunden zum frohen Lagerleben, mit all seinen Reizen. Lleberall wurde gerichtet, gekocht und gegessen. Lied und Scherz kam zur Herrschaft und lachende Buben und fröhliche Turnermädel bevölkerten den Abhang. Bald nach dem Schmaus war Der so belebte Platz toieDer verlassen, ilmfo lebhafter unD lustiger wars im Burghof. Dort
würbe gespielt unD gesungen, getanzt und gelacht. Bald in großer Gemeinschaft, bald in Den einzelnen Gruppen, bald Die Buben, bald Die Mädel, bald alle zusammen. Freude und Lachen überall. Echte, jugendsrohe Feststimmung in der ganzen Burg. In jedem Winkel, auf hohem Turm, im weiten Hof. überall wehende Wimpel und lachende Jungmenfchen.
So ward das Jugendtreffen in Münzenberg gehalten. Das eine Ansprache unseres im Dienste der Hessenturner grau gewordenen ©auoberturn- wartes Will beschloß. Der zu weiterem Arbeiten aneiferte, um ein ganzer Turner zu werden.
Mit Sing und Sang gings durch die Straßen des Städtchens heimwärts. Doch noch gar oft schauten sie alle um, zurück zur altersgrauen Dura, umspielt von Den goldenen Strahlen herbstlicher Sonntagssonne, von der noch lange herunter die blaue Fahne der Hessenturner < jugenD grüßte mit dem goldenen D. T. und dem rot-weißen Löwen, zum Abschied grüßend, an die Arbeit mahnend, aber auch frohe- Wiedersehen versprechend. D.
T. D. 1846 Giehen — Turngemeinde Friedberg.
Am 27. September wird der Giehenes Turnverein von 1846 gegen die Turn - gemeinde Friedberg einen Vereinswettkampf im Schwimmen austragen. Der'elbe Wettkampf wurde im Frühjahr in Friedberg aus- getragen, wobei Gießen mit 2 Punkten Vorsprung als Sieger hervorging. Auch diesmal dürfte es einen scharfen Wettkampf geben, dck Gießen sowohl wie Friedberg über gute Kräfte verfügen. Reben Springen und Tauchen besteht der Wettkampf in der Hauptsache aus den verschiedenen Staffeln, die aus Den besten Schwimmerinnen und Schwimmern aus allen Klaffen zusammengesetzt werden.
Teutoburger Waldsest.
Unbestritten gehört das Teutoburgerwaldfest schon seit langen Jahren zur den schönsten und meist besuchtesten Bergfesten. Auch diesmal herrschte auf Der Waldwiese am Hermanns- Denkmal regstes Leben. Der Vierkampf für Männer, der Dreikampf für Aeltere und der (Bier- kamps für Turnerinnen hatten zahlreiche Be
halten die Schildwacht. Alles ringsum kniet nieder, wenn ewige Allmächtigkeit ihre Worte verkündet. Der Markt ist erweiterter Kirchen- raum. Portale und Gänge führen zum Aller- heiligsten. dem die Menge zuströmen wird, wenn das Tageslicht über die Stadt aufzieht. Stadtbau ist hier Kirchenbau geworden. Die Idee Der romanischen Stadt ersteht als Symbol gleich der Kreuzesform der Kirche: Wille, der steinerne Gebirge türmt, Demut, die die Ewigkeit verehrt.
Jenseits der Schmidgasse und Spitalgasse beginnt die heitere Darockstadt. in die ein sonniger Herbstmorgen führt. Fensterreihen fügen sich wie Girlanden aneinander. Wogender Rhythmus Der Daumassen erscheint, es folgen sich Spital unD das neue Rathaus, das alte Amtsgericht und das Palais Adelmann, das mit starker Front in Den sich senkenden Dre eckplah hineintritt Die Kunst perspektivischer Dühnenbilder entwickelt hier von Spitalstraße. Oberamteigasse und Obere Gasse mis im vor und zurück Ansichten, deren räumliche Wirkung und plastische Kraft wie Fest- jubel sind. Schwäbische Lebensfreudigkeit hat hier Gestaltung gesucht, der Chor der Kleinhäuser spendet Deisall. Vornehm und gering wissen sich eins, kein Tiergartenviertel und feine Older- straße treiben die Schichten bis zur katastrophengeladenen Spannung auseinander. Breit und in behaglicher Sicherheit ebbt kleinbürgerliche Architektur in der kurzen Langen Straße gegen die Stadtmauer. Dann fällt ringsum Der StaDtwall zu den Drühlen, Jagstwiesen und Wasen hinab. Jenseits grüßen das Schloß des Fürstprobstes von Ellwangen und die Wallfahrtskirche mit ihren beiden Fronttürmen von Schöneberg herüber.
Verwunschene Prinzessinnen — sie mögen weiterhin träumen! Ein anderes Tempo fliegt in unserer Zeit. Drüben am Broadway stehen vierziageschossige Häuser, die verkehrzerflügte Großstadt schreit nach neuer Organisation!
Frankfurter Theater.
Leopoldine Konstantin, eine Künstlerin von Persönlichkeit und kultiviertester Theatertechnik, setzt im Reuen Theater ihr Gastspiel fort. Rach „Demimonde" ein anderes französisches Stück — es ist unglaublich, welch ein Bedürfnis nach französischen Stücken wieder in Deutschland vorhanden ist! — .‘Santo!“ eines gewissen Savoir, übersetzt von Ludwig HirschfelD. Leiter sehen Künstler ein Theaterstück nur vorn Standpunkt Der Rolle aus. Die hier allerdings Danach angetan ist, Das große Können Der Konstantin ins rechte Licht zu rücken. Die Schauspielerin jongliert mit ihrer Ausgabe wie mit einem bunten Ball, sie zeigt immer neue, und immer interessantere Seiten und zieht mit Der ihr eigenen Virtuosität alle Register dessen, was man in schauspielerischem Sinne Kunst nennen kann.
Ein zweiter interessanter Gast ist Georg Lengbach in Der Rolle eines Spielers und Abenteuerers. Der seine Rolle so farbig wie nur möglich gestaltet. Was der Franzose Savoir in vier Bildern zusammengebraut hat, das ist Die moderne französische Sittenkomödie leichten Kalibers, Die letzten Bl Iber sind sketschartig spannend. das Ganze geht um den Besitz und Die eheliche Treue einer Frau, die in gewagten Situationen Banco spielen muh. um sich selbst zu schützen. Banco verhilft dem Stück zu einem moralischen Ausgang. Aber es ist schade — Künstler, und auch eine Konstantin, Die doch schon einen starken Einsatz persönlicher Bedeutung riskiert —, vergessen leider über einer schillernden Rolle das wenig schillernde Drum unD Dran und Die Reellität des Ganzen. Bleibt also nur Der Genuß einer virtuosen darstellerischen Leistung, für die das Publikum sich begeisterte.
L. W.


