Ausgabe 
18.9.1925
 
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metzener Anzeiger (ivenerai-Anzelger für Gderhesien-

Nr. 219 Zweites öiau

s^citag, u September (925

II I I I- -», AI

Impression einer mittelalterlichen Stadt. 3on Professor 2L ®. Drinckmann.

Der bekannte Herausgeber des .Hand­buches der Kunstwissenschaft". Professor A. G. Drinckmann. läßt im Rahmen dieses groben Unternehmens bei der Akademischen Dcrlagsgesellschaft Athe- naion in Wildpark-Potsdam soeben sein grundlegendes Werk über Stadtbaulunsl in zweiter umgearbeiteter Auflage er­scheinen. Wir geben aus diesem Duch, daS wissenschaftliche Gründlichkeit mit künstlerischer Durchdringung und dichte­rischer Anschaulichkeit vereint, ein kleines Kapitel wieder, das den Eindruck der mittelalterlichen Stadt in einem fein ge­wählten Beispiel festhält. D- Schriftltg.

Dur Deutschland kennt die Städte, die wie verwunschene Prinzessinnen zwischen Feldern. Wiesen und Wäldern einen Dergabhang hinauf- träumen. Einzig die Wasseruhr des gurgelnden Flusses zu ihren Füßen nrifjt die Zeitspannen, und auch diese Zeitspannen sind ohne Rhythmus, Anfang und Ziel. Sie sind so vor Jahrhunderten gewesen und werden nach Jahrhunderten so sein, so selbstverständlich, wie die Linien der Höhenzüge ringsum bleiben. Dcrwunderlich nur die Men­schen, die gleich uns in den Straßen wandern und plaudern, die doch bei näherem Zusehen so gar nichts mit uns fremden Eindringlingen in dieses Märchenreich zu tun haben, schwer und eckig sind, mit groben Gewändern und harten Schädeln, Wie die Figuren alter Steinreliefs.

Ich komme in einer Septembernacht bei Doll- Mondschein an. Die Stadt ift verborgen durch die Daumallec. die vom Bahnhof der Stadt zu­führt. Das Schmiedtvr mit dem ernsten Dau des

Der Entwurf eines Arbeitsgerichtsgesetzes.

Don Rechtsanwalt Dr. v. Karger.

Im Reichsarbeitsblutt (Nr. 28) ist seinerzeit der Entwurf eines Arbeitsgerichlsgesetzes oeröffentlicht worden, der die Billigung des Reichskabinetts ge­funden hat und non diesem dem Vorläufigen Wirt- schaftsral und dem Reichsrat oorgelegt worden ist. Es ist nicht der erste Entwurf dieser Art, der der Oeifentlichkeit übergeben wird: bereits Anfang 1922 wurde ein Reserentenentwuri vom Rcichsarbeits- Ministerium zuerst im großen Kreise und sodann im kleineren Ausschuß mit Vertretern der Spitzen- oerbände, der Richter- und Anwaltsorganisationen durchberaten. Im Jahre 1923 wurde dann ein Re­gierungsentwurf oorgelegt, dieser mußte aber später zurückgezogen werden, weil die durch den Währungsverfall bedingte Ausgabenbeschrankung die Errichtung von Sondergenchlen in jenem Zeit- punkt nicht tunlich erscheinen ließ. Ob die finanzielle Loge des Reiches heute eine derartige ist, daß sie die mit der Errichtung der Arbeitsgerichte ver­bundene finanzielle Belastung ohne weiteres tragen kann, ist eine Frage, die hier dahingestellt bleiben soll. .

5.3 sind einige wenige Fragen, die bei dem vor- gelegten Entwurf den Streit der Meinungen ent­fachen und auf die sich voraussichllich das allgemeine Interesse konzentrieren wird. Die wichtigste Frage ist die, ob die Arbeitsgerichte den ordentlichen Gerichten eingegliedert oder als selb- ständige Gerichte ausgebaut werden sollen. Der Entwurf sieht das letztere vor, bestimmt aber, daß die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden durch die Landesjustizoerwaltung im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde für die Sozialverwaltungen bestellt werden sollen. Die Bestellung erfolgt auf mindestens ein Jahr und höchstens für neun Jahre, doch können hauptamt­liche Vorsitzende nach dreijähriger Amtsdauer auf Lebenszeit bestellt werden. Die Landesarbeits­gerichte werden bei den Landgerichten, das Reichs- orbeitsgericht wird bei dem Reichsgericht errichtet.

Gegen die Verselbständigung der Arbeitsgerichte sprechen schwerwiegende Bedenken, und es muß mit allem Nachdruck gefordert werden, daß von dieser Verselbständigung Abstand genommen wird und eine Angliederung an die ordentlichen Gerichte erfolgt. Es ist bezeichnend, daß kein triftiger Grund für die Verselbständigung vorgebracht werden kann: wenn einer der Referenten des Reichsarbeitsmini- steriuiys in dem nichtamtlichen Teil des Reichs­arbeitsblattes, in der der Entwurf veröffentlicht ist, meint, daß die viel geforderte Errichtung allgemei­ner Arbeitsbehörden doch zu einer Absonderung der Arbeitsgerichtsbarkeit van der ordentlichen Ge­richtsbarkeit führen müsse, dann ist dem entgegen­zuholten, daß es einen Rückschritt von geradezu katastrophalem Ausmaße auf dem Gebiete der Ent­wicklung des Staatsrechts bedeuten würde, wenn Rechtsprechung und Derwaltungstätigkeit in einer Hand zusammengefoßt werden würden. Eine solche Zusammenfasiung würde eine Beeinflussung der Rechtsprechung durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte zur Folge haben und das Ende jeder freien und unabhängigen Rechtsprechung bedeuten. Mögen die allgemeinen Arbeitsbehörden kommen oder nicht, das eine muh jedenfalls schon heute feststehen, daß die Trennung von Verwaltung und Rechtsprechung auch auf dem Gebiete des Arbeitsrechts unter allen Um- ständen o ufrechterhalten werden muß, und daß, um jeden falschen Schein zu vermeiden, auch schon eine räumliche Bcrbinbunfl der Arbeits­gerichte und der sonstigen Arbeitsbehörden nicht stattfinden darf.

Ferner wird gern auf die guten Erfahrungen hingewiesen, die mit den Gewerbe- und Kauf- mannsgerichten gemacht worden sind. Tat­sächlich kommt das Lob, das der Rechtsprechung der Gewerbe- und Kaufmannsgperichte gezollt wird, im wesentlichen nur aus einer Richtung, nämlich von feiten der Arbeitnehmer, die in der Tat in vielen Fällen alle Veranlasiung haben, der Rechtsprechung dieser Gerichte dankbar zu sein. Einer objektiven Beurteilung hält dieses Lob nicht stand, wenn na­türlich auch nicht verkannt werden soll, daß eine er­hebliche Anzahl von Gewerbe- und Kaufmanns- gerieten genau so wie die ordentlichen Gerichte emüht sind, in durchaus objektiver Weise das wahre Recht zu finden. Die Fälle sind aber zu häufig, in denen die Urteile der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte einer Nachprüfung nicht stand- halten, als daß diese Tatsache übersehen werden könnte: im Gegenteil spricht sie entscheidend dafür, daß mit der Abhängigkeit der Vorsitzenden der Ge- werbe- und Kaufmannsgerichte von nicht kontrol-

Landgerichts begegnet wie ein plötzlich vortreten­der Posten dem Rahenden. Der Weg steigt auf. mit den tektonischen Massen beginnt der Doden zu leben. Einige Ecken: eine Plahtiefe öffnet sich. In ihrem Grund fliegt in Senkrechten und Schrägen die Westfassade der romanischen Stifts­kirche bis zum gespitzten Türmchen empor, neben sich die quellenden Massen der barocken Jesuiten­kirche zurücklassend. Ein guter Mut, der den jüngeren Dau so neben den älteren zu stellen wagte, der damit der ganzen Stadt eine weithin sichtbare Kernmasse gab. Splitterwirkungen, gegenseitige Aufhebung architektonischer Effekte vermied. Doch pendelt sich im Dlatzraum ein breites Gegengewicht aus. das ehemalige Rat­haus mit feinen Eckbalkonen, reich und safwoll gleich schweren Trauben. Höhenausbildung wäre hier ein Kompositionsfehler gewesen, jetzt ist der Rathausbau Stufe und Sockel für die Kirchen­gruppe, selbstbewußte Wucht und Kraft bürger­licher Gesinnung mit der Phalanx der tiefer­stehenden Giebelhäuser Hintes sich. Diese architek­tonische Komposition ist Dekenntnis der sozialen Gesinnung des alten romanischen Ellwangen: dort Gott und seine Kirche, hier Dürgertum und sein RathauS.

Dann weitet sich der Marktplatz. Die Kon­turen der Stiftskirche wachsen machtvoll gegen den doppeltürmigen Chor. Mondschein baut die Massen hell und dunkel in ungeheurer Wirkung QUf. Alles Einzelne verliert sich. Stereometrie wird Gebärde. Kuben reden ihre Sprache. Ro­manisch denken heißt, die Daugesetze des Weltalls in Stein und Raum herniederzuzwingen, den Menschen zu Hauch und zarter Linie machend, wie er in blassen Farben an Gewänden des Kircheninneren schwebt. Wie Posaunentöne und Paukenschläge wirken die mächtigen Kastanien am Platzrand, die im Dogen die Zuschauermenge der niedrigen Giebelhäuser zurückdrängen.Brunnen

licrbarcn Einflüssen aufgeräumt und die Unab­hängigkeit her Rechtsprechung hergcfteUt werden muh, die bei den orhßnilichen Gerichten zu finden ist.

Daß die Regierung es fertig bringt, für eine Absonderung der Arbeitsgerichte cinzuireten, trotz­dem im Jahre 1922 sogar der sozialdemokratische Reichsjustizminister Radbruch für die Angliede­rung an die ordentlichen Gerichte eintrat (später ist er vermutlich infolge parteipolitischer Beeein- (uffung umgefallen), ift das Bedauerlichste an der ganzen Angelegenheit. Die Absonderung ist doch nichts weiter als der Ausdruck des Mißtrauens gegen die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte und das Eintreten der Regierung für die Absonde­rung verstärkt dieses Mißtrauren, während es Pflicht der letzteren wäre, alles zu tun. um das An­ehen ihrer Gerichte, die auch einen Teil der Staats­gewalt verkörpern, zu stärken. Die Herausnahme der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten würde den or- deutlichen Gerichten einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit entziehen und muh mit Naturnotwendig­keit das zur Folge haben, was den ordentlichen Gerichten teils mit Recht, teils mit Unrecht vor- geworfen wird, was aber in jedem Falle mit allen Mitteln zu bekämpfen ist, nämlich die Weltfremdheit.

Die zweite Frage, die bei der Erörterung des Arbeitsgerichtsgesetz-Entwurfes eine wesentliche Rolle spielen wird, ist die Frage der Zulassung düer Rechtsanwälte. Für die Landesarbeits­gerichte und das Reichsarbeitsgericht ift Anwalts- zwang vorgeschriedcn, doch kann die Vertretung auch von satzungsmäßigen Vertretern und bevoll- mächtigten Angestellten wirtschaftlicher Vereinigun­gen geführt werden. Bei den Arbeitsgerichten sind dagegen die Rechtsanwälte und sonstigen Personen, die das Verhandlen beim Gericht geschäftsmäßig betreiben, ausgeschlossen. Zugelassen sind nur fat- zungsmäßiae Vertreter und bevollmächtigte Ange­stellte wirtschaftlicher Vereinigungen, soweit sie für die Bereinigung ober Mitglieder der Bereinigung auftreten. Sofern ein Rechtsanwalt zugleich (9c- schästsführer eines Arbeitgeberverbandes ist, wird er also in Zukunft die Mitglieder seines Bcrbanbes vor bem Arbeitsgericht vertreten können, währenb er bies nach ben geltcnben Bestimmungen nur barf, wenn er keine anberroeitige Gerichtspraxis betreibt.

Es muß anerkannt werden, daß diese Bestim­mung mit einem Rechtszustand aufräumt, bei dem es unverständlich war, wie er überhaupt geschaffen werden konnte: während nämlich ein großer Ver­band, der sich einen hauptamtlichen Syndikus leisten kann, seine Mitglieder durch diesen vor den der­zeitigen Gewerbe- und Kaufmannsgerichten per- treten kann, kann ein kleinerer Verband dieses nicht, wenn ein ortsansässiger Anwalt die Tätigkeit als Geschäftsführer desselben neben feiner sonstigen Praxis ausübt. Von diesem Fortschritt abgesehen, muß aber nach wie vor die Zulassung der Rechts­anwälte zu den Arbeitsgerichten verlangt rperben, weil die vorgesehene Regelung eine Begünsti - gung der organisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer barstellt, die mit her durch die Reichsverfassung (Art. 159) gewährleisteten Bereinigungsfreiheit nicht in Einklang zu bringen ift. Letztere bedeutet nämlich, wie von den Gerichten wiederholt anerkannt ift, nicht nur das Recht, sich nach eigenem freien Willen einem Verbände anzufchließen, sondern auch das Recht, jedwedem Verband fernzubleiben. Gegenüber einem solchen Versassungsgrundsatz darf aber ein für die Allgemeinheit geltendes Prozeßgesetz die organi- fierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht dadurch begünstigen, daß es ihnen die Möglichkeit einer sachgemäßen Vertretung zugesteht, während die nichtorganisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf sich selbst angewiesen bleiben,

Die Zuständigkeit der Arbeitsge- richte ist eine denkbar weitgehende: sie erstreckt sich auf alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Tarifparteien aus Tarifverträgen sowie auf alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeit­geber und Arbeitnehmer aus dem Arbeits- ober Lehrverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeits- ober Lehroerhältnisses: ausgenommen finb aber solche Streitigkeiten, bereu Gegenstanb bie Erfindungen eines Arbeitnehmers bildet sowie Streitigkeiten der Schiffsbesatzung.

Das Verfahren ist bem her' vrbentlichen Gerichte angepaßt, zeigt aber zum Teil diesem gegenüber wesentliche Verbesserungen, bereu Uebernahme in bie Zivilprozeßorbnung burchaus erwägenswert ist. Zu bieten Vorschriften gehören bie Bestimmungen, bie bei einer grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreitigkeiten ben Arbeits- gerieten und den Landesarbeitsgerichten bie Mög- lichkeit geben, bie Berufung ober Revision auch bann zulassen, wenn bie Berufungs- ober Re- oisionsgrenze nicht erreicht wirb. Gegen bie Fassung der biesbexüalidtcn Bestimmungen läßt sich jeboch

einiges einwenden. Insbesondere wirb es notwendig | fein, eine Beschwerdemöglichkeit gegen b i c Ablehnung eine auf Zulassung der Be­rufung ober Revision zielenden Antrages zu schaffen: auch scheint bie Bestimmung etwas zu eng gefaßt zu sein, baß das Arbeitsgericht u. a. bie Be rufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites dann zulassen soll, wenn cs in der Auslegung dieser Rechtsoorschriit von einem ihm im Verfahren oorgelegten Urteil abweicht, das für ober gegen eine Partei des Rechtsstreites ergangen ist. Wer also einmal das Glück gehabt hat, ein be­rufungsmäßiges Objekt gehabt zu haben, und in her zweiten Instanz im Gegensatz zu der Entschei- düng des Arbeitsgerichtes obgefiegt hat, kann künf­tig alle gleichliegenden Fälle an bie höhere Instanz bringen, wahrend berjenige, der dies Glück nicht gehabt hat, sich ständig mit den Entscheidungen des Arbeitsgerichtes begnügen muß.

Ferner vermisse ich in dem Entwurf eine Destimmung. die ich bereits vor mehreren Jah­ren angeregt habe. In der Praxis sind die Fälle nicht selten, in denen die Arbeitnehmer genau gleichliegende Ansprüche durch Einzel- klage anstatt in einer Gesamtklage geltend machen, da bei einer Verbindung die Bcru- fungssumme erreicht werden würde. Die Gc- werbegerichte. die an sich zu einer Verbindung solcher Klagen von Amts wegen befugt sind, ha­ben von dieser Möglichkeit nicht immer Ge­brauch gemacht, weil auch sie das Destreben hat­ten. die 2. Instanz auszuschalten. Dieser Zu­stand ist auf die Dauer unerträglich, da es sich für den Arbeitgeber um recht beträchtliche Ob­jekte handeln kann. Rehmen wir nun einmal an, daß ein Betrieb wegen Versagung der Elek­trizitätsversorgung eine Woche still liegen muß und daß dadurch 1000 Arbeiter zum Feiern gezwungen werden: beanspruchen diese auf Grund des § 615 D.G.D. Ersatz des Lohnausfalls, dann handelt es sich bei einer 48stündigen Ar­beitszeit um den Lohn für 48 000 Stunden, der. wenn wir ihn auch nur sehr niedrig mit 50 Pf. pro Stunde ansetzen, 24 000 Mk. ausmacht. We­gen eines solchen Objektes und für den Ar­

beitgeber ift es ein einheitliches Obicü wer­den im normalen Zivilprozeß mit drei Instan­zen im ganzen 11 Richter und 6 Anwälte tätig. Klagt nun jeder bu- er 1003 Arbeiter feinen Lobnanfpruch durch eine bdo:t? *r: Mage ein und lehnt das Ardeite-gerichl die Verbin­dung ab, Id daß es endgültig entscheidet, bann bleibt es bei der Behandlung der Sache durch c neu juristilch vorgebildeter RiÄu - wobei die Parteien noch nicht einmal die Möglichkeit haben, sich fachgemäß durch einen Anwalt im Termin vertreten zu lassen. Daß dieser Zustand uner­träglich ist. liegt aus der Hand er läßt li<h aber mit Leichtigkeit durch einen gesetzlich vorgeschrie- benen Verbindung«,zwang beheben

Schließlich ist noch an der Bestimmung deS Entwurfes Kritik zu üben, die für das schieds­richterliche Verfahren die Beteiligung einer gleichen Zahl von Arbeit­gebern und Arbeitnehmern im Schiedsgericht vereinbart, sofern dieses nicht für einen bestimmten einzelnen Streitfall vereinbart ist. Gegen diese Destimmung bestehen solange keine Dedenken. als sie sich nur auf Schiedsverträge bezieht, die durch Gesamtverein­barungen vorgesehen sind. Ist der Schiedsvertrag aber durch Einzelvereinbarung geschlossen, dann darf er diele Delchränkung bezüglich Der Per­sonen der Beisitzer auch dann nicht enthalten, wenn er schon im AnftellungSvertrage vor­gesehen ist und erst für einen bestimmten be­reits zur Entstehung gelangten Streitfall ge­schlossen wird. Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- beisitzer bringen ihre praktische Erfahrung in das Gericht mit ein und ihre Mitwirkung ist deshalb erstrebenswert, trotzdem sie bet dem nun einmal bestehenden Gegensatz von Arbeit­geber und Arbeitnehmer nur in ganz krassen Fällen an demselben Strang ziehen werden, so daß in der Regel der Vorsitzende den Aus­schlag gibt: daneben gibt c8 aber genug Persön­lichkeiten. die das Vertrauen der Parteien ge­nießen und auch ohne Arbeitgeber und Arbeit­nehmer zu sein, durchaus in der Lage find, wertvolle Mitarbeit am Schiedsgericht zu leisten.

Turnen, Sport und Spiel.

Aus der Deutschen Turnerschaft. Jugendtreffen des Turngaues Hessen in Münzenberg.

Zum erftenmdle hatte die Gauleitung die Turnerjugend unseres Hessengaues zu einem Jugendtreffen in Münzenberg zusam­mengerufen. Von allen Seiten zog sie am Sonn­tag in Den Morgenstunden heran, die Fried­berger. Gießener (T. 2. 1846 und M. T. V.), Wetzlarer, Licher, Lauterbacher. Langsdorfer und Riddaer. mit wehenden Wimpeln und hellen, leuchtenden Augen. Bald herrschte frohes Leben und Treiben in der Münzenburg, als dieB urg- feier begann und aus vielhundert jungen Kehlen das alte JahnliedEin Ruf ist er­klungen" durch Den weiten Raum schallte. Von altersgrauer Mauer herab sprach Gau- jugendturnwart Loh- Dorn-Assenheim herzliche Worte über Die hohen Aufgaben der Turner, die Ziele der Deutschen Turnerschaft und ihren Dienst für das Volk und Vaterland. Vom Jung- tumertum, seinem Zweck und Ziel, seiner Tätig­keit und Auswirkung sprach Karl Roth, der Gießener Jugendführer, der auch die Grüße deS in Spangenberg weilenden, verhinderten Kreis- und Gaujugcndwartes Reinhardt über­brachte. Richt daß die Jungturner etwas Be­sonderes wollen, dieAlten" ablehnen, nein, mit ihnen Schulter an Schulter wollen sie ar­beiten und schaffen und ein treues, stets hilfs­bereites Glied in der großen, umfassenden Deut­schen Turnerschaft sein, treu zu ihr stehen in Freud und Leid.

Einen neuen Gedanken für die Ausgestal­tung von Jugendtreffen brachte Gauwart Schuch­mann- Friedberg, der einen Vortrag über die Geschichte der Stadt und Burg Mün­zenberg hielt und so der Hessenjugend einen feinen Ausschnitt der Heimatgeschichte bot.

Vom nahen Kirchturm erklangen die Glocken: da hatten die Gruppen sich beim lustig flackern­den Feuer vor der Burg zusammengefunden zum frohen Lagerleben, mit all seinen Reizen. Lleberall wurde gerichtet, gekocht und gegessen. Lied und Scherz kam zur Herrschaft und lachende Buben und fröhliche Turnermädel bevölkerten den Abhang. Bald nach dem Schmaus war Der so belebte Platz toieDer verlassen, ilmfo leb­hafter unD lustiger wars im Burghof. Dort

würbe gespielt unD gesungen, getanzt und ge­lacht. Bald in großer Gemeinschaft, bald in Den einzelnen Gruppen, bald Die Buben, bald Die Mädel, bald alle zusammen. Freude und Lachen überall. Echte, jugendsrohe Feststimmung in der ganzen Burg. In jedem Winkel, auf hohem Turm, im weiten Hof. überall wehende Wimpel und lachende Jungmenfchen.

So ward das Jugendtreffen in Münzenberg gehalten. Das eine Ansprache unseres im Dienste der Hessenturner grau gewordenen ©auoberturn- wartes Will beschloß. Der zu weiterem Ar­beiten aneiferte, um ein ganzer Turner zu werden.

Mit Sing und Sang gings durch die Straßen des Städtchens heimwärts. Doch noch gar oft schauten sie alle um, zurück zur altersgrauen Dura, umspielt von Den goldenen Strahlen herbstlicher Sonntagssonne, von der noch lange herunter die blaue Fahne der Hessenturner < jugenD grüßte mit dem goldenen D. T. und dem rot-weißen Löwen, zum Abschied grüßend, an die Arbeit mahnend, aber auch frohe- Wieder­sehen versprechend. D.

T. D. 1846 Giehen Turngemeinde Friedberg.

Am 27. September wird der Giehenes Turnverein von 1846 gegen die Turn - gemeinde Friedberg einen Vereinswett­kampf im Schwimmen austragen. Der'elbe Wett­kampf wurde im Frühjahr in Friedberg aus- getragen, wobei Gießen mit 2 Punkten Vor­sprung als Sieger hervorging. Auch diesmal dürfte es einen scharfen Wettkampf geben, dck Gießen sowohl wie Friedberg über gute Kräfte verfügen. Reben Springen und Tauchen besteht der Wettkampf in der Hauptsache aus den ver­schiedenen Staffeln, die aus Den besten Schwim­merinnen und Schwimmern aus allen Klaffen zu­sammengesetzt werden.

Teutoburger Waldsest.

Unbestritten gehört das Teutoburgerwaldfest schon seit langen Jahren zur den schönsten und meist besuchtesten Bergfesten. Auch diesmal herrschte auf Der Waldwiese am Hermanns- Denkmal regstes Leben. Der Vierkampf für Män­ner, der Dreikampf für Aeltere und der (Bier- kamps für Turnerinnen hatten zahlreiche Be­

halten die Schildwacht. Alles ringsum kniet nieder, wenn ewige Allmächtigkeit ihre Worte verkündet. Der Markt ist erweiterter Kirchen- raum. Portale und Gänge führen zum Aller- heiligsten. dem die Menge zuströmen wird, wenn das Tageslicht über die Stadt aufzieht. Stadtbau ist hier Kirchenbau geworden. Die Idee Der roma­nischen Stadt ersteht als Symbol gleich der Kreuzesform der Kirche: Wille, der steinerne Ge­birge türmt, Demut, die die Ewigkeit verehrt.

Jenseits der Schmidgasse und Spitalgasse beginnt die heitere Darockstadt. in die ein sonniger Herbstmorgen führt. Fensterreihen fügen sich wie Girlanden aneinander. Wogender Rhythmus Der Daumassen erscheint, es folgen sich Spital unD das neue Rathaus, das alte Amtsgericht und das Palais Adelmann, das mit starker Front in Den sich senkenden Dre eckplah hineintritt Die Kunst perspektivischer Dühnenbilder entwickelt hier von Spitalstraße. Oberamteigasse und Obere Gasse mis im vor und zurück Ansichten, deren räum­liche Wirkung und plastische Kraft wie Fest- jubel sind. Schwäbische Lebensfreudigkeit hat hier Gestaltung gesucht, der Chor der Kleinhäuser spendet Deisall. Vornehm und gering wissen sich eins, kein Tiergartenviertel und feine Older- straße treiben die Schichten bis zur katastrophen­geladenen Spannung auseinander. Breit und in behaglicher Sicherheit ebbt kleinbürgerliche Archi­tektur in der kurzen Langen Straße gegen die Stadtmauer. Dann fällt ringsum Der StaDtwall zu den Drühlen, Jagstwiesen und Wasen hinab. Jenseits grüßen das Schloß des Fürstprobstes von Ellwangen und die Wallfahrtskirche mit ihren beiden Fronttürmen von Schöneberg herüber.

Verwunschene Prinzessinnen sie mögen weiterhin träumen! Ein anderes Tempo fliegt in unserer Zeit. Drüben am Broadway stehen vierziageschossige Häuser, die verkehrzerflügte Großstadt schreit nach neuer Organisation!

Frankfurter Theater.

Leopoldine Konstantin, eine Künst­lerin von Persönlichkeit und kultiviertester Thea­tertechnik, setzt im Reuen Theater ihr Gastspiel fort. RachDemimonde" ein anderes französisches Stück es ist unglaublich, welch ein Bedürfnis nach französischen Stücken wieder in Deutschland vorhanden ist! .Santo! eines gewissen Savoir, übersetzt von Ludwig HirschfelD. Leiter sehen Künstler ein Theaterstück nur vorn Stand­punkt Der Rolle aus. Die hier allerdings Danach angetan ist, Das große Können Der Konstantin ins rechte Licht zu rücken. Die Schauspielerin jongliert mit ihrer Ausgabe wie mit einem bunten Ball, sie zeigt immer neue, und immer inter­essantere Seiten und zieht mit Der ihr eigenen Virtuosität alle Register dessen, was man in schauspielerischem Sinne Kunst nennen kann.

Ein zweiter interessanter Gast ist Georg Lengbach in Der Rolle eines Spielers und Abenteuerers. Der seine Rolle so farbig wie nur möglich gestaltet. Was der Franzose Savoir in vier Bildern zusammengebraut hat, das ist Die moderne französische Sittenkomödie leichten Ka­libers, Die letzten Bl Iber sind sketschartig span­nend. das Ganze geht um den Besitz und Die eheliche Treue einer Frau, die in gewagten Situationen Banco spielen muh. um sich selbst zu schützen. Banco verhilft dem Stück zu einem moralischen Ausgang. Aber es ist schade Künstler, und auch eine Konstantin, Die doch schon einen starken Einsatz persönlicher Bedeutung riskiert, vergessen leider über einer schillern­den Rolle das wenig schillernde Drum unD Dran und Die Reellität des Ganzen. Bleibt also nur Der Genuß einer virtuosen darstellerischen Leistung, für die das Publikum sich begeisterte.

L. W.