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Bekanntmachung.
Betr.: Erlah einer Polizei-Berorbnung über das Befahren der Kaplans, gösse zu Giehen
Die nachstehende Polizei-Berordnung für die Stadt Giehen bringen wir hier, mit wiederholt zur öffentlichen Kenntnis.
Hefsi ches Polizeiamt.
3. D.: gez. Schmidt.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund des Artikels 56 der Städte. ordnung wird nach Anhörung der Stadt, verordneten- Versammlung mit Geneh- migung des Ministeriums des Innern vom 16. März 1899 zu Ar. M. d. 3. 7375 für die Prvvinziolhauptstadt verordnet wie folgt:
§ 1. Das Befahren der Kaplansgaffe mit Fuhrwerken ist nur in der Richtung von der Bohnhofstrahe nach dem Kreuz zu gestattet.
9 2. Alle durch die Kaplansgaffe gehenden Fuhrwerke dürfen nur im Schritt fahren.
§ .3 Zuwiderhandlungen gegen vor. stehende Bestimmungen werden nach § 366 Pof. 10 des Reichsstra'geletzes mit Geld- strafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Giehen. den 27. März 1899.
Polizeiamt Giehen
gez. Muht. 10932V
Hess. Kulturamt H. Steinbach.
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Die zur Auffüllung neuer Eirahen, strecken erforderlichen Fuhrleistungen sollen Samstag, den 21. dS. Mts. vormittags 10 LIHr, öffentlich vergeben werden. Die Derdingungsunterlagen liegen bei uns zur Einsicht offen und sind Angebote auf vorgefchrieVenem Formular rechtzeitig ab» zugeben. Zufchlagsfrist zwei Wochen.
Giehen, den 16. Rovember 1925.
Stadtbauamt Giehen. Braubach.
Arbeitsvergebung.
Für die Feldbereintgung Wieseck sollen Montag, den 23.2lov. 1925 vormittags 9 Llhr, auf der Bürgermeisterei zu Wieseck Drainage-Arbeiten.....zu 7020 Mark.
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veranschlagt in einzelnen Losen vergeben werden.
Die Berdingungsunterlagen liegen auf Heff. Bürgermeisterei offen, wohin die Angebote in Prozenten des Voranschlages verschlossen, mit entsprechender Aufschrist versehen, posttr« bis z. EröffnungStermin einzureichen find.
Zufchlagsfrist 3 Wochen.
Giehen, den 13. Rovember 1925.
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Giehen, den 16. Rovember 1925.
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