Ausgabe 
2.5.1925
 
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Nr. 102 Zweites Blatt

Vie neuen Zteuergesetz-Lnttvürfe

Don RegierungSrat Dr. P l o ch . Schotten.

I.

Der 'Reichstag wird sich in den nächsten Wochen mit einer Leihe von neuen Steuer- gesehen zu beschäftigen haben, die z. 3- erst im Entwurf vorliegen. Es ist jedoch als sicher an- zunehmen, datz sie im wesentsichen. vielleicht von Aenderungen im Tarif abgesehen, in ihrer jetzi­gen Gestalt Gesetz werden.

Sur den Steuerpflichtigen interessieren hier- oei vor allem die Fragen:

1 'iBerfreii neue Steuern geschaffen oder seit­herige Steuern abgebaut?

I» 2 Wie gestaltet sich die Bewertung desDer-

M mögens?

g" 3. Wird endlich dem seitherigen Dorauszah-

M lungSsystem ein Ende bereitet?

A) Das neue Steuersystem.

Don einem gänzlichc n Abbau einer Steuer­art, wie sie seither bestanden haben, ist nach den norlicflcnben Entwürfen leine Lede. Rur ihre Gestalt, ihr Inhalt und ihre Veranlagung hat sich tum Teil in wesentlichen Punkten geändert. Allerdings tauchten im Wirtschaftsleben wieder­holt Vorschläge auf. die das ganze eteuerfoftem auf eine andere Grundlage stellen wolllen. Ich verweise hier insbesondere auf den Plan non Rabbethge, der nur eine einzige Steuer, die sog. Produltionsmittel­st euer nöcr Sachnutzungssteuei. an die Stelle der Eintonunen- und Vermögenssteuer setzen wollte. Diese ist gedacht als eine 'Art dec Ver­mögenssteuer, die aber nur die sichtbaren Ver­mögenswerte ersofft. die andere Werte neu lchaffen (Werkzeuge. Maschinenanlagen usw ) oder die einen sonstige» Rirtzungswert haben, wie . i ei' INr '.'»gestellt auf die objektiv« Ertragsfähigkeit bet Pros tionsmillel, also von der Leistungsfähigkeit des Eigentümers völlig unabhängig, ihn eine Unter* betrcclung durch den Eigentümer zu verhindern, soll dem Fiskus das Recht eingeräumt werden, die Objette zu dem deklarierten Wert au über­nehmen und gegebenenfalls anderen Personen zu übertragen Es wlirde im Lahmen dieser Ab­handlung zu weit führen, auf die Vorzüge und Rachtelle dev Aabbethgeschen Vorschlags des Räheren einzugehen. Es genügt hier, festzustellen, datz. von einigen Einzelheiten abgesehen, die Reichsregierung dielen Plan nicht ausgenom­men hat.

Mithin werden wir mis »ach wie vor mit folgenden Reichssteuern zu beschäftigen haben.

l. Gin ko ni men st euer und Körper- schaft-steuer.

r 2. Vermögenssteuer

T 3. Umsatzsteuer.

Rentenbankzinsen und die Ausbringungs­beträge für die Industriebelastung sind keine Steuern im eigentlichen Sinn.

Hierzu fonunen natürlich noch die nur für gewiste Fälle interessierenden sonstigen Verkehrs* steuern tErbfchaf:ssteuer. Gesellschaftssteuer. Lot- teriesteucr. Kraftfahrzeugsteuer usw.).

Dic Einkommensteuer wird zweckmätzigerwclfe bei der Besprechung der Vorauszahlungsbestim­mungen zu erörtern sein

Wenn man in beteiligten Kreisen hoffte, dah ein weiterer Abbau der Umsatzsteuer erfolgen wurde, so sind diese Hoffnungen ent­täuscht worden Die Reichsregisrung verkennt zwar leineswegs die Erschwerung des deutschen Wirtschaftslebens durch eine derartige Steuer wie die Llmsatzsteuer. die auf die Leistungsfähig­keit des Steuerpflichtigen nid)t die geringste Rück- sicht nimmt Allein sie erbringt, wie alle rohen Steuern. verhältnismäßig leicht große Beträge, und ein Ausfall von zwei Milliarden Marl kann zu einer Zeit, wo wir unter der Last eines ver­lorenen Krieges seufzen, nicht ertragen werden Ob mit einer Herabsetzung des Steuersatzes auf 1 Prozent gerechnet werden kann, steht vorläufig noch dahin.

Das Gesetz über die Der mögens st euer hat eine wesentliche Vereinfachung erfahren do* durch, daß die wichtigsten 'Bestimmungen über die Bewertung der einzelnen Vermögensobjette herausgenominen wurden und einem beson­deren Gesetz Vorbehalten bleiben. Mithin fin­den wir im Vermögenssteuergeseh nur noch Vor­schriften über den Kreis der Steuerpslichtigen, über den Tarif und das Verfahren. Alles übrige regelt das sog. Reichsbewertungsgeseh. Dieses soll deshalb als wichtigstes Gesetz, welches in vieler Beziehung grundlegend ist, bei der Be­sprechung vorweg genommen werden.

B) Das Reichsbewerlungsgesetz.

Bei dem Entwurf dieses Gesetzes ging die Reichsregierung von folgenden Erwägungen aus:

In ber Reichsabgabenordnung vorn 13. De­zember 1919 find durch die §§ 137 bis 161 ein- gebende Bestimmungen über die Wertermittelung getroffen worden. Diese Vorschriften passten für eine Zell, die zwar schon nicht mehr mit Dor- Tricgorocctcn rechnen tonnte, aber doch immerhin noch eine gewisse Stabilllät aufwieS. Es kam die Inflationszeit mll ihrer sprunghaften Geldent­wertung und der älnrnöglichkeit, auch nur für Tage ober Stunden allgemeine Werte sestzu- legen. Unter dieser ständigen Geldentwertung litt vor ollem dos Verntögenssteuergesetz für die Veranlagung 1923. die zwar stattfinb. aber zu keinem Ergebnis führte imb alle aufgewendete Arbeit vergebllch sein lieh. Rach erfolgter Sta­bilisierung durch Einführung ber Rentenmark im Rovember 1923 tourben für die Veranlagung zur Vermögenssteuer 1924 neue Dewertungsvorschris- len erlassen, die allerdings nur für das Jahr 1924 berechnet waren. Wenn dieses Jahr auch bereits im Wirtschaftsleben und offiziell dieGold- marl eingeführt Hot. so lag eine Beruhigung ber Marktpreise, der Geschäfts- und Arbellsverhält- nisse. ber Produltions- und Absähverhältnisse usw. noch keineswegs vor. Es wird auch voraus­sichtlich noch lange Zeit dauern, bis die wirt­schaftliche Lage vor allein durch Beseitigung der Geldknappheit eine Festigung erreicht hat, wie sie auch nur annähernd den Vorkriegszeiten ent­spricht. Immerhin rechnet man mit 1925 den Zeitpunkt für gekommen, um der Bewertung der Vermögenswerte wieder objektive Zeitwerte zu Grunde zu legen und zu den Grundsätzen der Reichsabgabenordnung zurückzukehren. Rach dem Entwurf des Gesetzes soll deshalb grundsätzlich wieder auf die Bewertungsvorschristen der Ab- ga£. lorbmmg zurückgegriffen werden

Stehener Anzeiger (General-Anzeiger sür Gberhessen) Samstag. 2. Mai 1925

Mit Rücksicht daraus, dah die neuen Bewer­tungsvorschriften über den Rahinen des Ter- mögenssteuergefetzes hinaus Geltung beanspru­chen. sind sie aus ihnen herausgenominen und im Reichsbewerlungsgesetz zusammen- geflellL Dieses Gesetz bezweckt eine einheit­liche Bewertung des Vermögens und der einzelnen D e r m ö g e n s a r t e n für bie Steuerzwecke des Reiches, der Länder und Gemeinden. Mit der Durch­führung dieses Grundsatzes dürfte ein erheblicher Fortschritt auf dem Gebiet der Gleichmätzigkcll und Gerechtigleit der Steuerverteilung erreicht worden sein. Der seitherige Rechtszustand war auf die Dauer unerträglich. Rkan vergegen­wärtige sich nur, zu welchen Unsinnigkeiten es führte, dah ein und dasselbe Grundstück zur Vermögenssteuer mit einem ganz anderen Weit herangezogen wurde, wie etwa zur hessischen Grund- ober Sondersteucr. Ein Beispiel aus der Praxis möge den Unterschieb dartun:

Ein Gut aus der hessischen Gemarkung E. mit einem Richtsatz von 1200 MI. wurde für die Vermögenssteuer 1924 veranlagt zu einem Gesamtwert von 25 800 Ml.. während das gleiche Gut zur hessischen Grundsteuer mit einem Wert von 66 000 Mk. herangezogen werden muhte. Es ist ohne weiteres einleuchtend, bah derartige Unterschiede für den Steuerpflichtigen unver­ständlich erscheinen, bah sie aber auch anberer» sclls für bie Behörden, die beide Steuern gleich­zeitig zu veranlagen haben, doppelte und über­flüssige Arbeit verursacht. In denjenigen Lanbes- finanzamtsbezirken. wo die genannten Steuer­arten von verschiedenen Behörden verwallet werden, muh dieser Zustand dahin führen, dah der Steuerpflichtige sich der Behörde gegenüber, die den höheren Wert zugrundegelagt Hal. auf die Festsetzung ber anderen Behörde beruft und damit eine Behörde gegen die andere ausspiell.

Der § 1 Abs. 2 des Gesetzentwurfes bestimmt deshalb, dah die nach den Vorschriften deS Gc> feheS festgestellten Werte auch für die Steuern ber Länder und Gemeinden gelten sollen, welche diese nach dem Merkmal des Wertes einzelner Vermögensarten erheben. Man beschränkt sich also auf den Grundsatz, dah, wenn ein Land eine Steuer erhebt, für die der Wert des Gegenstandes die Demessungsgrundlage bildet, die nach den Vorschriften des ReichsbewertungHefehes ermitel- Vorschriften des ReichsbewertungSgesehes er­mittelten Einhellswerte zugrunde zu legen sind.

Wenn also z. B ein 'Bundesstaat eine Grund­steuer erhebt, welche sich nicht nach dem Ertrag des Grundstücks, sondern nach seinem Wert rich­tet, ober eine Gewerbesteuer, die auf den Wert des Anlage- und Betriebskchütals zurückgeht, so müssen für diese ©teuer die gleichen Vermö­genswerte angenommen werden, wie sie auf Grund des Reichsbewertungsgesetzes ermittelt wurden, und tote sie auch für bie Reichsvermögenssteuer jeweils in Geltung sind

Selbstverstänblich kann das Land diese Bin­dung umgehen, wenn es die Steuern nach einer anderen Bemess ungsgrundlc^e, z B. nach dem Ertrag, erhebt

Der Entwurf stellt ferner den Grundsatz auf, dah die Lander und Gemeinden, die Steuern vom Grundvermögen oder vom Gewerbebetrieb nach dem Merkmal des Wertes erheben, unter­werfen dürfen

L Der Grundsteuer: Das inländische land- und forstwirtschaftliche und gärtnerische Vermögen sowie das inländische Grundvermögen. Aus die Unterscheidung zwischen Grundvermögen und landwirtschaftlichen usw Vermögen wird später einzugehen sein.

2. Der Gewerbesteuer: Das inländische Betriebsvermögen.

Dadurch wird also grundsätzlich ausgeschlossen, dah z. B. ein landwirtschaftlicher Betrieb zur Gewerbesteuer statt zur Grundsteuer herangezogen wird, oder dah er neben der Grundsteuer noch mll der Gewerbesteuer belastet wird, falls beide Steuern nach dem Merkmal des 'Wertes er­hoben werden. Von diesem Grundsatz sind einige Ausnahmen zugelassen, deren Einzelauftührung zu weit geben würde. Beispielsweise sei nur orwahnt, baff ein ßanb ober eine Gemeinde 'Be­stimmung bahingehend treffen tonn, Grundstücke, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören, der Grundsteuer zu unterwerfen. Dies wäre an sich zulässig, führt aber zu der Folge, dah diese Grundstücke bann nicht auch noch gewerbesteuer- pflichtig gemacht werben können.

Es ist nun selbstverständlich, dah man den Ländern, wenn man auf diese Wrise in ihre Besteuerungsrechte eingreift, eine gewisse Mit- wi r tu ng bei der Besteuerung einräumt. Man hat deshalb im Entwurf vorgesehen, dah bei ber Zusammensetzung ber Bewertungsausschüsse die Landesregierungen, die Gemeinden und auch Vertreter der Steuerpflichtigen selbst in erheb- sichern Mähe herangezogen werden. Man verfolgt hierbei auch nebenher den Zweck, die reichen Er­fahrungen, welche die Länder auf dem Gebiet der Bewertung besitzen und die Einrichtungen und Hilfsmittel, die ihnen zur Verfügung stehen, nutz­bringend zu verwerten.

ilm die Einheitlichkeit einer Bewertung für bas gesamte Reichsgebiet zu gewährleisten, ist es dringend erforderlich, dah bie Bewertung n u r durch eine einzige Behörde erfolgt Die Aufstellung von Rormen allein genügt nicht, wie die Veranlagung zum Wehrbeitrag zeigt, die zwar auf Grund dessÄben Gesetzes, aber von verschiedenen Behörden vorgenommen wurde. Die Behörden müssen unter einheitlicher Leitung stehen, wie die Begründung zum Entwurf aus führt. Als solche kommt nach Lage der Sache allein die Leitung des Reiches in Frage. Der Entwurf sieht deshalb vor, dah Dor- sitzender der Bewertmrgsausschüsse erster Instanz der Vorsteher des zuständigen Fi - nanzamtes oder dessen Stellvertreter ist

(Fortsetzung folgt.)

bas ProblemMitteleuropa".

Von unserem ständigen Ir.-Berichterstatter.

(Rachdruck. auch mit Quellenangabe, verboten.) W ien, Ende April 1925.

Im Hauptausschuh des österreichischen Ra­tionalrates wurde von Bundesländer Dr. Ramek eine bedeutsame Erklärung abgegeben, deren Sinn knapp zuvor auf dem christlichsozialen Parteitag Steiermarks von Altbundeskanzler Dr. Seipel und Finanzminister Dr. A h r e r ber Öffentlichkeit erläutert wurde. Kurz zusammen- gesaht besagen diese Ausführungen ber drei be­kannten Staatsmänner folgendes: Oesterreich er­langte die Zustimmung mehrerer Groh möchte.

Schritte zu unternehmen, welche geeignet wären, die Wirtschaft dieses Landes aus der Enge eines Wirtschaftsgebietes heraus- zuführen, in welches die Oesterreicher ein- gesperrt wurden, wiewohl es den Ramen eines Wirtschaftsgebietes nicht verdiene. Wohl sei der Staatshaushalt geordnet und die Währung stabi­lisiert. so dah Dtnge. dic in den Jahren nach dem Zusammenbruch als Unmöglichkeit erschienen, heute vollzogene Tatsachen bar ft dien. Doch herrsche i n Oesterreich eine Wirtschafts­krise. die eine Armee von 170 000 Arbeitslosen gezeitigt habe, welche Erscheinung nicht achtlos übergangen werden könne. Schuld daran trügen die auherordenllichen Beschränkungen des Han­dels und Berkehrsfteihell, durch welche jedoch nicht nur Oesterreich allein betroffen wäre, son­dern die ebenso ein gesamteuropäisches Problem wie eine wichtige Angelegenheit der Rachfolgestaaten darstellen. 'Dadurch falle dieser Komplex offener Fragen in bie Zuständigkeit des Völkerbundes, dem die österreichische Re­gierung das Ersuchen unterbreite, chic möglichst knappe Zahl wissenschaftlicher Fachleute zu be­auftragen, jene obwaltenden Schwierigkellen sest- zust eilen, unter denen Europa und insbesondere Oesterreich zu leiden habe. Diesem Ersuchen zu­folge werde in Kürze eine Expe rtenkom- m i s s i o n des Völkerbundes in Wien eintreffen, deren völlig unpolitischer Bericht die Grundlage zur Erörterung und Abhilfe dieser Schwierig­keiten bieten solle.

Soweit bie kurzgesatzte Darstellung ber Tat­sachen. die wohl geeignet sind, diemittel europäische Frage" aufzurollen, die in den Friedensverträgen zwargeregelt, aber nicht gelöst ist. Im Rachfolgenden soll nun unter­sucht werden, welche Aussichten diese Anregung Oesterreichs hat, wobei beabsichtigterweise das Politikum ebenso ausgeschallet werden soll, wie es die Anregung bei österreichischen Regierung geflissentlich überging. Die Wirtschaft, insbeson­dere bie Industrie Deutsch-Oesterreichs, ist auf bie Gröhe und Dollszahl Altösterreichs zu- geschnitten: 40 Millionen altöi stehen sechseinhalb Millionen neuen Staatsbürgern gegenüber, auf deren Siedlungsgebiet 30 Prozent der Maschinen- und 70 Prozent der Papierindustrie, 80 Prozent der Lokomvtivfabriken und.90 Prozent der Auto­mobilerzeugung zurückgeblieben sind, um nur einige Zahlen zu nennen, die Finanzminister Ahrei in feiner Darlegung der Lage besonders hervorhob. Oesterreich ist sonach auf Industrie- c f b o r t angewiesen das fei bie österreichische Lebensfrage.

Wie ficht cs nun mit ber 'Aufnahme dieses Exportes in den Rachfolgestaaten, die vordem vornehmlich von ber Industrie des Wiener und norbsteierischen Industriegebietes beliefert wur­den? Im Hochgefühl erkämpfter politischer Selb­ständigkeit und zur Verankerung dieser auf wirt­schaftlichem Gebiet, aber auch zum Ausgleich ihrer Handels- und Zahlungsbilanz gingen besonders die südöstlichen Rachfolgestaaten daran, sich eine eigene Rationaltnduftrle zu schaffen und die dazu­gehörigen Einrichtungen im freien Wettbewerb des europäischen Marktes zu beschaffen. Bereits hierbei zeigte sich die österreichische Industrie von allem Anfang an preismähig als nicht konkurrenzfähig. Die Weiterentwicklung ist seither unaufhaltsam im Gange: sie mag von österreichischem Standpunkt aus als überflüssig, ja, sogar ungesund und gefährlich bezeichnet wer­den, um ein Wort Dr. Ahrers zu gebrauchen das hilft nichts: Die Entwicklung ist einmal da, well die Rachfolgestaaten das Gegenteil finden und sich ihr Haus nach ihrem eigenen Gutdünken einrichten, ohne dabei auf Wünsche ober Be­dürfnisse der österreichischen Industrie Rücksicht zu nehmen, deren Preisbildung ober gar Vorzugs- behandlung sie grunbsählich ablehnen. iXnbe- fireitbar ist hierbei, dah alle jungen ober mit Lebenswillen erfüllten Völker ebenso vorgingen: Japan nach dem Samuraiaufstand, das Deutsche Reich nach 1870 wandelten diese Wege sehr zum Verbrühälterer Ansprüche, aber zu eigenem Wohlstand. Rutz und Frommen. Mag sein, datz England und Amerika diese Entwicklungungesund und gefährlich" er­achten sie tourben trotzdem eingeleitet und führten nicht durch sich, sondern ex pokllicis und nur durch diplomatisches Ungeschick zur Kata­strophe des Weltkrieges.

Die gleichen Wege wie Japan und das Deutsche Reich wandelt nun Jugoslawien und Rumänien, beide im Vollbetouhtsein ihres dies bezüglichen Willens, ersteres geschickter und verheihender. letzteres aufreizender und bru­tal-chauvinistischer. beide aber mit dem Ziel, auch wirtschaftlich sich selbst zu ge­nügen und chr Geld im eigenen Inland zu verausgaben. Bei 11 n g a r n tritt die Be­rücksichtigung des Staatshaushalts in ben Vor­dergrund: es will nicht feine Exporteinnahmen durch Agrarerzeugnissen für Importausgaben von Inbustrieerfordernissen verwenden, während bie Tschechoslowakei an Ueberrnbuftrialifie- rung leidet und daher auf bie Zukunft des russische "Marktes hosst. wo sie sich als besondere Stammesverwandte Berücksichtigung verspricht.

Unter diesen äunständen arbeiten saullsich-: der genannten 'Rachfolgestaaten mit Hochschutz- .tollen, mit Zollschranken, Einfuhrverboten. Tarif- 'biff crcnjierun gen unb Verkehrserschwerungen: für.5, sie schützen teils das Pflänzchen, tells die Pflanze eigener Industrie, und zwar in derart nachteiligem Umfang, dah es nunmehr sieben Jahre nach dem Kriege Oesterreich noch nicht gelungen ist, mit Jugoslawien. Ungarn unb Ru­mänien zu einem normalen Handelsvertrag zu gelangen.

Die jugoslawischen Zölle betragen stellenweise bas fünffache, die ungarischen 50 bis 100 Proz. ber Friedenssätze, insbesondere auf jene Produk­tionszweige. deren Export für Oesterreich Luft unb Atem bebeutet, wobei auch nicht übersehen werben soll, dah auf das Deutsche Reich eine Unmenge von Verbotslisten für Einfuhrwaren auflegte trotz ber Brüderlichkeit, weil eben bas Wirtschaftsleben eines Staates im großen unb ganzen von Sentimentalitäten frei sein muh. Was man aber nicht einmal von deutscher Brüderlich­keit berechtigterweise verlangen kann, das farai auch füglich von ben Rachfolgestaaten nicht er­strebt werden, die aus ihrer Abneigung gegen alles, was irgendwie an den Begriff Oester­reichs erinnert, kein Hehl machen

Betrachtet man unter dieser Einstellung bie Ergebnisse ber kommendenExpertise", so kann ihr beim größten Optimismus fein besonders günsti­ges Horofkov gestellt werden. Ingosiawien und

Rumänien werden cs glatt a b l e h n e n, |id) äutcrcn Einflüssen unb Anregungen zu beugen; Ungarn wird das Odium des Versandens btefer Anregungen den anderen überlassen, daher mehr oder weniger passive Resistenz üben, während die Tschechoslowakei trotz scharfer Gegenströmung der östlich orientierten Rationaldemokraten ein gewisses Entgegenkommen zeigen würde, wenn die österreichischen Gegenleistungen groh genug sind, die handelspolitische Gleichberechtigung auf tolrt- fchaftliche und daraus entstehende Machenschaft tzinauszielen. Dieser Preis wird zu teuer fein, zumal da mit seiner Bezahlung keineswegs ein Aufblühen" der österreichischen Industrie ber- bunben sein dürfte, deren schärfster unb feind­seligster Xonturrcnt gerade bie tschechoslowakische Industrie ist.

Wohl spricht man in Oesterreich von toobl- verstandenen Interessen ber Rachfolgestaaten. wohl Hingt in wenig geschickten Pressekommen- taren Oesterreichs ein drohender Unterton mit. der vorsichtig anzudeuten bestrebt ist, bafi das angelsächsische Welt kapital gegen die kleinen Wirtschaftsgebiete Kreditboykott üben könnte, tociui sic ben gern mit cngl'.scher Marke versehenen allgemeinen Wünschen nicht nach kommen wollten Doch auch hierin wiriv mehr ge­redet als erreicht werden. Bemerken doch führende Persönlichkeiteir in den Rachfolgestaaten, dah sie ihre Interessen schon selbst U)obüxtft<uiben unb dem fagenbaften Krebitboykott bas Geschäft verdürbe unb deshalb nicht Platz greifen wird. Geht daher die Absicht der österreichischen Regic- rung weiter als dahin, durch diese Expertise fcstzustellen, datz Oesterreich alles in seiner Macht liegende getan bade, um das, was erreichbar war, auch tatsächlich zu erreichen, so datz deshalb die Zügel des Kuratelkommissars gelockert toei - ben können, strebt bie österreichische Regierung wirklich mehr als dieses an. so dürften ben Weller- gehenden Bestrebungen lein Erfolg beschieben sein. Der Völlerbund wirbempfehlen",nahe^ legen" oder wie all die schönen Worte heitzen. die einer Macht ohne Exekutive zur Verfügung stehen, aber ändern wirb sich an den bisherigen Zuständen so gut wie gar nichts, denn helfen kann Oesterreich nur bie Erkenntnis, datz es aus bas Wohlwollen der Rach folgcftaatcn nie unb nimmer rech­nen kann. Wenn diese Erkenntnis auch einmal bie österreichische Inbustrie ersaht und durch diese Expertise auch wieder einmal den Grotz- mächtcn in Erinnerung gerufen wird, bann ist das Ergebnis ber Expertise sicherlich ein recht zufriedenstellendes, dann ist dasProblem Mit­teleuropa" einen Schritt weiter zu seinem einzig natürlichen Ziel gekommen, das da heitzt: Ver­einigung des sog. österreichischen Wirtschaftsgebietes mit dem des Reiches

Gießener Zukunstsftagen.

IV. Schlutz.')

Zur Lösung der groben Aufgaben unserer kommunalen Fortentwicklung gehört natürlich Geld, viel Gelb sogar. Diese Summen, die in der Hauptsache nur auf dem Wege ber Besteuerung erlangt werden können, sind natürlich nicht in einem Jahr aufzubringen, sondern sie werben sich über eine Spanne von Jahren verteilen. Wei- von den Mitbürgern über den Tag hinaus denkt, wer sich vor Augen hält, bah noch wich­tiger als bas Heute bie gute Wegbereitung für die Zukunft unserer Stabt unb damit für die Wohlfahrt unserer Rachkommen ist? der wird sich auch mit dem Zwang zu stärkeren Steuer­opfern für diese Zukunft abfinöen. Es ist hier genau so wie bei einem Privatunternehmen: wer Gelb in sein Geschäft steckt, es mit Umsicht aus- baut und stets ben Zeiterfordernisfen Rechnung trägt, dem wirb es auch fchliehlich an den Früchten seines weitblickenden Handelns nicht fehlen. Gewih ist es nicht leicht, und es gehört auch nicht gerade zu ben Annehmlich keile n für die Bewilliger. noch mehr Steuern zahlen zu müssen: aber um diesenStein des Anstvhes" werden unsere städtischen Körperschaften nicht herumkommen, wenn sie in rechter und toeit- blicfenber Weise für die gedeihliche Entwicklung ber Stadt Sorge tragen wollen. Wie die Dinge heute noch liegen, ist allerdings bas Steuer­bukett unserer städtischen Finanzverwaltung gc> zwungenermahen recht dürftig: erst vom Oktober dS. Is. ab, wenn der neue Finanzausgleich zwi­schen dem Reich, ben Ländern und Gemeinden in Wirksamkeit ist. werden sich einige Steuerblüm- lein mehr bzw. einige in vollkommenerer Form zeigen. Immerhin kann man aber heute schon damit rechnen, dah ftir das neue Haushaltsjahr 1925/26 cm stärkeres Anziehen der Steuerschraube notwendig werden wird. Vielleicht hätten dabei einige Umdrehungen weniger vorgenommen wer­den können, wenn bie Steuerpolitik unseres Stadt Parlaments im verstossenen Haushalts­jahr nicht eine sehr schwache Stunde ge­habt hätte, ber sie erlag. Es ist zweifellos populär, wenn bie Gesetzgeber auf die Erhebung einer Steuer verzichten, bedenklich dagegen ist eine solche Mahnahme in der heutigen Zeit vom Standpunkt der weiwerpslichteten ftäbti- schen Finanzwirifchaft auS. Diese beiden Schlutz- folgerungen treffen für den Verzicht auf das letzte Ziel der städtischen Sondersteuer vvm be­bauten Grundbesitz zu. den das StadtparlEent Ende Februar ausgesprwchen hat. Die Steuer hatten bekanntlich die Mieter zu zahlen, und von diesen auch nur diejenigen, bei denen man noch

) Teil I in Rr. 68, Teil II in Rr. 74, Teil III in Rr. 90.

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