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Giehen, den 12. April 1923. 2689B
Stadtbauamt Stehen.
Braubach.
Sonderausgabe von Brot
Auf die Sondermarke 1 der Brotkarte wird in der Woche vom 16. bis 22. April 1923
1 Laib Brot von 1900 g zu 790 DU. oder die entsprechende Mehlmenge von 1400 g
ausgegeben.
Beim Kauf von Mehl sind Tüten oder Gefäße mitzubringen, andernfalls derVer- käufer für Stellen von Tüten einen Zuschlag von 5 % für jedes Pfund berechnen darf.
Die Bäcker haben die eingegangenen Matten Mittwoch, den 25. April 1923, vormittags, an das Lebensmittelamt
Zur Ausgabe gelangt nur Griehraffi- nade zum Preise von 1300 Mark für das
I Pfund.
Sieben, den 13. April 1923.
Der Oberbürgermeister. (Lebensmittelamt). WkWMWWM des Gräflichen Forstamts zu Laubach.
Dienstag, den 17. d. Mts., vormittags 10'/« Uhr, im Gasthaus zur Traube zu Laubach, 1. aus den Distrikten Thomas- biegel 1 und Kirchberg 1 und 2 des Reuters
I Jägerhaus: Buche Rm.: 131 Scheiter, j 384 Knüppel 1. und 2. Kl., 83 Stöcke, 190 Reiferknüppel, 97 Stammreiser (Hs. I abftg.); 2. aus den Distrikten Hubberg, Silbach, Altengericht, Lichberg und Biberloh des Reviers Ruppertsburg: Scheiter Rm.: 260Buche,6Eiche;Knüppel: 175Buche, 15 Eiche; Stöcke: 75 Buche, 3 Eiche, 7 Fichie; Stammreiser: 78 Buche, 14 Esche, 36 (Erle; Iopfreiser: 1198 Buche, 15 Nadel; Nutzholz: 5 St. Lärchenftämme — 0,63 Fstm. 5b-Kl.; 118 St. Fichtenderbstangen ----- 3,80 Fstm. 1.-3. Kl.; 154 St. Fichtenreis- stangen — 1,65 Fstm; 760 St. Bohnenstangen; 2 Rm. Erlennuhrollen; 3. aus den Distrikten Birken, Dörnberg, Wallenberg, Weingärtnerskopf des Reviers Gonterskirchen: 5 Rm. Duchensckeiter; Stöcke Rm.: 16 Buche, 11 Eiche, 3 Rad l; 68 Buchen- reiferknüppel; 9 Buchenstammreiser; 14 St. Eichenderbstangen (zu Deichseln geeignet). Blau unterstrichene Nummern im Revier Jägerhaus werden nicht ausgeboten; Kohl- reifer und Leseholz dieses Reviers flächenweise.
Mittwoch, den 18. d. Mts., vormittags 9 Uhr, nach Zusammenkunft am Pflanzgarten im Scherbel aus den Distrikten Scheibe!, Hinterwald, Tannengarten des ReviersFeldheim:Scheiter Rm.: 192 Buche, 9 Eich?; Knüppel: 90 Buche, 53 Eiche, 7Nudel; Stöcke: 54 Buche, 9Eiche, 44 Nadel; 315 Buchenstammreiser; Astreiser: 271 Buche, 178 Eiche, 40 Nadel; 1 Rm. Eichennutzscheiter. Blau unterstrichene Nummern werden nicht ausgeboten. Käufer wollen das
Bekanntmachung.
Sperrzeit für Tauben.
Die Besitzer von Tauben werden unter Hinweis auf Att. 39 Abs. 1 Ziffer 2 des Feldstrafgesehes vom 13. Fuli 1904 aufge- sordert, ihre Tauben während der Saatzeit vom 10 April bis 12. Mai 1923 einzuhalten, andernfalls sie zu gewättigen haben, dah die Taubenhalter gemäß vorgenannten Gesetzes bestraft und die Tauben von dem Feldschutzpersonal abgeschosien werden.
Nach § 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1894, den Schutz der Brieftauben betreffend, geb len für die nachfolgenden Besitzer von Mili- tärbriestauben die ersten 10 Tage der Sperrzeit.
1. Geihner, Erwin, Plockstrahe 9
2. Hambach, Georg, Walltorstrahe 35
3. Henkel, Heinrich, Walltorstrahe 27
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Bekanntmachung.
Nach Artikel 1 § 6 des Gesetzes über die Berücksichtigung der Geldentwettung in den Steuergesetzen vom 20. März 1923 (Reichsgesetzblatt 1, Seite 198) wird von den Erträgen aus Kapitalvermögen, die nach dem 3. Apttl 1923 fällig werden, die Kapi- talertragsteuer bis auf weiteres nicht er- hoben. (Die Aprilzinsen sind noch kapital- ettragsteuerpflichtig, insbesondere wird also der Aprilkupon noch gekürzt.)
Während der Dauer der Nichterhebung der Kapitalertragsteuer erhöht sich nach Artikel 1 ß 2 des Gesetzes bei den Lrwerbs- gesellschaften die nach § 11 Abs. 2 des Körperschaftssteuergesehes auf die verteilten Gewinnanteile zu entrichtende Steuer um 10. o. H. Sie beträgt somit bei den nach dem 3. April 1923 fällig werdenden Dividenden usw. nicht mehr 15, sondern 25 v. H. Die Erhöhung auf 25 v. H. gilt jedoch nicht für Gesellschaften mit beschränkter Haftung der im § 3 Ziffer 5 des Kapitalertragsteuer, gesetzes bezeichneten Att.
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Etwaige Abweichungen im Festgehalt bleiben vorbehalten.
Angebote, getrennt nach Losen, Holzart und Klaffen, sind verschloffen mit der Aus. schrift „Holzlubmission" bis Samstag, den 21. April 1923, nachmittags 2 Uhr, bei uns einzureichen, woselbst auch die Oeffnung derAngebote erfolgt. Die Verkaufsbedingungen, denen sich die Käufer mit der Ein- reichung ihrer Gebote unterwerfen, liegen bei uns zur Einsicht offen. Das Holz ist mit Rinde gemeffen.
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Mit Rücksicht auf die bei trockener Witterung bestehende Gefahr der Entstehung von Waldbränden mache ich darauf aufmerksam, dah es verboten ist, mit unverwahttem Feuer oder Licht einen Wald zu betteten, sich diesem zu nähern oder in der Rähe eines Waldes Feuer
Gießen, den 14. April 1923.
Der Oberbürgermeister (Lebensmittelamt).
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4. Rlernenersnarni*. Erhaltung der Elastizität, da in den Betriebspausen die während der Arbeit entstandene Dehnung wieder ausgeglichen wird.
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6. Automat leche Riemenspaimung, Ausgleichung der Arbfitestöße im Riemen.
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