Einzelbild herunterladen

Mittwoch, 10. Januar 1923

NS. Jahrgang

3

y

Die Ausführung des französischen Gewaltplanes

ft

schickt sich fremde Willkür

erneut

an,

K

c

5

i

Q

L

qo

«n

KZ

04

Ls

d-9

8

o

8

s

Ä

04

iD

cl

<£>

; C

.a

Sc» 8^*u e t o

-6

$

ö i

« . V § *

5 e

S c?

5

"s

/D

-

5

: ö

Ein Aufruf des Reichspräsidenten.

Berlin. 9. Ian. (WTB.) Der Reichs­präsident hat an die Bevölkerung des von der neuen Besetzung bedrohten Gebietes folgen» Den Aufruf gerichtet, der durch öffentlichen An­schlag verbreitet mürbe:

Mitbürger! Gestützt auf militärische Gewalt,

Reichsminister V. Rosenberg über die Rechtslage.

Berlin, 9. Jan. (WTB.) Der Reichs­minister des Auswärtigen v. Rosenberg gab gegenüber einem Vertreter des Wolffbureaus folgende Erklärung über die Rechtslage in der Sanktionsfrage ab:

Der Herr Reichskanzler hat beim gestrigen Empfang amerikanischer Journalisten die französischen Pläne gegen Deutschland bereits als das gekennzeichnet, was sie sind: Als Bruch de s Versailler Vertrages und als Ge­walt gegen ein wehrloses Volk! Ich zweifle aber nicht, bab die Franzosen, wenn sie ihr Vorhaben verwirklichen, trotzdem versuchen werden, ihren Schritt durch Zitierung von Paragraphen des Vertrages immer noch mit dem S ch e i n d e s Rechts zu umkleiden. Da unser gutes Recht unsere einzige Waffe ist, must jedem derartigen Versuch einer Verdunkelung der klaren Rechts­lage vorgebeugt werden. Ich möchte deshalb den Rechts st andpunkt, den die Reichsregierung nach sorgfältiger Prüfung und in Liebereinstim­mung mit den ihr erstatteten Rechtsgutachten env nimmt, noch einmal im einzelnen dar legen. Ich will dabei nicht erneut auf die in diesen -Sagen, bekanntgegebenen tatsächlichen Verhältnisse Ein­gehen, die jeden Vorwurf eines schuldhaften Ver­haltens Deutschlands in der Vertragserfüllung als sachlich ungerechtfertigt erscheinen lassen, will mich vielmehr auf den Rachweis beschränken, dah selbst eine in der Form des Versailler Ver­trages erfolgte Feststellung eines deutschen Ver­schuldens den Franzosen keinerlei Rechts­grundlage für das verschafft, was sie jetzt anscheinend zu tun gewillt sind. Was die Fran­zosen Sanktionen nennen, wollen sie aus dem

Annahme von Anzeige» für die Tagesnummer bis zum Nachmittag vorher ohnejede Verbindlichkeit. Preis für 1 mm höhe für Anzeigeno 27 mm Breite örtlich 20 Mk, auswärts 25 Mk.; für Reklame- Anzeigen von 70 mm Breite 100 MK.Bei Platz- Vorschrift 20/0 Aufschlag. Hauptschriftleiter: Aug. Goetz. Verantwortlich für Politik: Aug. Goetz; für den übrigen Teil: Ernst Blumschein; für den Anzeigentetl: Hans Beck, sämtlich in Bietzen.

es nicht für möglich gehalten, dast seine Ver­blendung so weit gehen würde. Denn an Poin- tcreS Anvernunft ist die Konferenz von Pa­ris gescheitert. Dies Scheitern trotz der weit eritgegcnfommcnfcen Haltung Englands den stmnzösischen Forderungen gegenüber wird der Welt mehr die Augen öffnen, als alle Voten, die wir schreiben können.

Poincare hat sowohl den Vorschlag Do- tat Laws, als auch das endgültige Repa- -ationsangebot der deutschen Regierung kur­zerhand verworfen. Dabei ging das Hambur­ger Silvesterangebot des Reichskanzlers wei­ter, als man es mit der Leistungsfähigkeit un- seres Volkes überhaupt vereinbaren kann. Rur die schwere Sorge unserer Regierung um un­sere bedrängten Volksgenossen am Rhein und der Wunsch, sie endlich von den Qualen der Besetzung zu erlösen, lästt dies ungeheuer weite Entgegenkommen verständlich und entschuldbar erscheinen. Denn Deutschland ist durch seine gigantischen Leistungen und Lieferungen an nufere Feinde ruiniert und kann auf viele Jahre hinaus aus eigener Kraft nichts be­fahlen. Leider besteht ja sogar im deutschen Volke vom Ausland gar nicht zu reden eine völlige Ankenntnis darüber, was wir eigentlich an die Entente seit Kriegsende ge­leistet haben:

Etwa sechs Milliarden Goldmark für die Rheinlandbesatzung, für die Ententekommissio- men, für die Zahlungen im Ausgleichsverfah­ren. 1,5 Goldmilliarden deutsche Barzahlun­gen. 1,85 Milliarden deutsche Sachleistungen. 1,6 Goldmilliarden Wert der abgelieferten Eisenbahnen und Automobile. 1,1 Goldmil- ! äröen Wert der weggenommenen Saarberg­werke. Drei Goldmilliarden Wert der in den teräumten Gebieten zurückgelassenen Güter.

7 Goldmilliarden Staatseigentum in den ab­getretenen Gebieten. Sieben Goldmilliarden Aeberweisung der Ansprüche Deutschlands an feine ehemaligen Verbündeten in die Hand der Entente. 7,3 Goldmilliarden Werl der aus- gelieferten deutschen Handelsschiffe. 11,7 Gold- milliarden liquidiertes deutsches Eigentum im Auslande macht im ganzen über fünf» undvierzig Milliarden Goldmark deutscher Leistung, d. h. über das Elf-

y*

5 3 Scj

Erscheint täglich, trauer Sonn, und Feiertags, mit derSamstagsbeilage: GietzenerFamilienblätter Monatliche vezugrpreife: 760 Mark und 40 Mark Irügerlohn,durch diePost 800Mark,auch bei Richt, erscheinen einzelner Rum- mern infolge höherer Gewalt. - Fern sprech- Anschlüsse: sür dieSchrift. leitung 112; für Verlag gnb Geschäftsstelle 51. Anschrift für Drahtnach. lichten: Anzeiger Siehea- poslschecstonto:

Frankfurt a. Ui. 11686.

'm

;s o

C*,~

-

5S

" .6-8

-a-S

> fi

*o e

JT>y S ' Ho -ß 90^°

25 =

tz°

5 4> ,

Stz Rs* =? -ft

IliF Sg® h

01

5 5

ff -*S' u > .. r.

dah die alliierten und assoziierten Regierungen wirtschaftliche Sperr- und Vergewaltigungsmah­regeln und allgemein solche andere Maßnahmen ergreifen können, welche sie als die Amstände ge­boten erachten. Zugleich wird bestimmt, dah Deutschland solche Mastnahmen nicht als feindliche Akte betrachten darf. Dast so in einem Verfahren, das jeder Rechtsgarantie entbehrt unb in dem die eine Partei zugleich Ri chter und auch Gerichtsvollzieher ist, Strafen gegen die andere Partei verhängt werden dürfen, i.t ungeheuerlich genug.

Sv weit geht aber selbst diese Angeheuerlich- keit nicht, dast den Alliierten damit eine Blan­kovollmacht zu jeder beliebke t Maßnahme gegen Deutschland gec eb m wäre. Die französische Regierung will aus der Schlustwendung des Paragraphen 18, wo allgemein von ande.en Mastnahmen die Rede ist, das Reh! herleiten, gegebene ifalls über die Ah einlande hin­aus weiteres deutsches Gebiet zu besehen oder durch Sinzelmastnah.nen in die territorialen Hoh itsrechte Deutschlands ein?,ugreifen. Die Ge­bietsbesetzung ist die schärfste Maßnahme, die einem souveränen Staat gegenüber getroffen wer­den kann. Es wäre völlig unverständlich, wenn der Versailler Vertrag das Recht zu dieser äußersten Mast nähme mit einer kurzen Schlustwendung ohne ausdrückliche Erwähnung hätte gewähren wollen, nachdem er an erster Stelle Sie minder eingreise iben wirtschaftlichen und finanziellen Mastvrgeln le'onders aufgeführt hat. Dies wäre um so weniger r e-stündlich, als dabei keinerlei Einschränkung hinsichtlich der Art des territorialen Eingreifens oder der Gröhe des zu besetzenden Ce stetes oder der Zeitdauer der Be­setzung gemacht wird, so dah die französische Interpretation letzten EndeZ aus die Behauptung hinausläuft, jede der alliierten Machte besäße in dem § 18 einen Freibrief für eine beliebig lange Besetzung des ganzer deutschen Gebietes.

Eine solche Interpretation führt sich selbst ad absurdum. Sie wird überdies durch das System des Versailler Vertrages auch unmittelbar wi­derlegt. Der Vertrag kes^ndelt die Sicherung der deutschen Dertragrie.füllung durch die Be­setzung deutschen C-ebieies in einem besonderen Abschnitt, nämlich in den Artikeln 428 und 432, die gerade auch den Einfluh einer Verletzung der Reparationsverpflichtung auf die Geb'.etsbesetzung regeln. Keiner dieser Artikel gibt den Alliierten das Rocht, deutsches Gebiet rechts des Rheines zu besehen, oder im besetzten Gebiet über die Be­stimmungen des Rhnnlandablommens hinaus in dir deutschen Hoheits.shte einzugreifen. Vielmehr darf danach lediglich die Zurückziehung der Okkupationstruppen aus dem besetzten Gebiet hinausgeschoben werden, wenn die Alli­ierten beim Ablauf der ve traglichm Bstetzungs- frist di?Sicherhit re et ^i.ennicht herausae'or­derten Angriff Deutschland nicht als hin.sichend betrachten. Ferner kann danach schon geräumtes Gebiet wieder lesetzt werden, wenn Deutschland die Erfüllung seiner Reparationsverpflichtungen verweigert. Es ist einfach übersinnig, zu behaup­ten, dah die kurze Schlustwendung im Paragraph 18 eine über diese konkrete Bestimmung hinaus- gehende Gebietsbesetzung rechtfertigen könnte. Rach den elementarsten Regeln der Vertrags­auslegung können in jener Schlustwendung nur Mastnahmen gemeint sein, die vorher gemachten wirtschaftlichen und finanzist'en Mastnahmen ihrer Bedeutung nach gleichzustellen sind. Das können immer nut Maßnahmen fein, die die Alliierten in ihrem eigenen Hoheitsgebiet vornehmen. Diese Voraussetzung trifft auch aus die Projekte zu, von denen jetzt in Frankreich die>e ist. Auch soweit dabei militärische Okkupationsakte in Be- tiacht kommen oder Mastnahmen ohne sichtbaren militärischen Charakter, sind es doch schwere Ein­griffe in die deutsche Gebietshoheit. Denn das Ausschlaggebende ist, dast die Alliierten diese Einzelmastnahmen nur unter Verlegung der deut­schen Hoheitsrechte durchführen können.

Das gilt auch für die Pläne, die im besetzten Rheinland verwirklicht werden sollen. Die 'Be­fugnisse der Alliierten sind im Rheinland­abkommen erschöpfend geregelt. Alles, was über dieses Abkommen Hinausgeyt und das tun zweifellos alle jene Projekte, ist ebenso eine vertragswidrige Verletzung des deut­schen Territoriums, wie die Aebergriffe aus das unbesetzte Gebiet. Für diese Auffassung tft ein authe n ti sches französisches Zeug- n i s vorhanden. Als im Februar 1921 int fran­zösischen Parlament die verschiedenen Sanktionen diskutiert wurden, die bei den später der Lon­doner Konferenz zu Grunde gelegten Pariser Beschlüssen vom Ianuar 1921 in Aussicht genom­men waren, hat der damalige französische Mi­nisterpräsident D r i a n d ausdrücklich erklärt, dast die in den Beschlüssen vorgesehene und später auch verwirllich-te Verhängung eines besonderen Zollregimes über das Rheinland über den Ver­sailler Vertrag hinausgehe.

Was die französische Regierung damals für das Zollregime im Rheinland zugegeben hat, muh sie auch für ihr gegenwärtiges Vorhaben imRhein- land und erst recht für ihr Vorhaben im R u h r - äebiet zugeben. Wie ist es angesichts dreier atsachen möglich, dah sich die Franzosen noch auf den Paragraphen 18 berufen? Eine indirekte Be­stätigung unserer Auslegung des Paragraphen 18 ist darin zu sehen, dast sich Poincare in seinen letzten großen Rede über die Reparationsfrage vom 15. Dezember im Gegensatz zu seinen früheren Auslassungen nicht mehr auf dielen Paragraphen, sondern auf andere Bestimmungen des Versailler Vertrages berufen hat. Er hat bei dieser Gelegen-

- 3 S® I ~ ' 2or;acä

w £o>>o s c a 5 = = = ^^ ® «Q o . C <4

A; eomwlö Oe» 3

^40*8.25 = g V H -

3 ti- u *> St a i-Äti 'b u

® P SO4Dä-

3 oi

5

Z LS Z

>j ö S 3 -

VAW

träges darüber etwas, in welcher Weise eintrclen- den Falles diese Verwendung zu erfolgen hätte. Die Alliierten haben daher keinerlei D.fugnls, diese Verwendung ihrerseits dadurch herbeizu- führen, dast sie unmittelbar die Hand auf das deutsche Staatsvermögen legen.

In dec deutschen Presse wurde nach dem Be­kanntwerden der Rede Poincares schon zutreffend darauf hrngewiesen, dast Liese Auffassung ihre Bestätigung auch in dem ilttimatum der Alliierten vom 16. Iuni 1919 findet. Dort wird aus dem Artikel für die Alliierten lediglich das Recht gefordert, ihre Bezahlung mit Vor­recht (par priorit^) vor der Regelung aller an­deren Schulden des Reiches und der Länder zu erhalten. Dem Artikel wird also entsprechmd sei­nem llaren Wortlaut nur die Bedeutung beigelegt, dah er die Rangordnung der verschiedenen Gläubiger Deutschlands festsetzt. Irgendeine Rechtsgru.rdlage für die französische Pfänderpolitik enthält der Artikel nicht. Die ganze Frage des von Frankreich in Anspruch genommenen Sank» tions- und Pfandrechts hat aber neben dem ma­teriellen Inhalt dieser Rechte noch eine zweite Seite, die von nicht minderer Bedeutung ist. Die französische Regierung glaubt, die geplanten Maß­nahmen auf eigene Faust und ohne Ein- verständnismitden anderen Alliier­te n durchführen zu können.

Das wird von ihr nach früheren Auslassungen aus einem Worte hergeleitet, dah sich in der be­reits erwähnten Schlustwendung des Para­graphen 18 findet. Es heiht dort, dah die in Rede stehenden Maßnahmen von denrespektiven Regie- gienmgen getroffen werden formten. Diese Aus­legung des Wortesrespektiv" ist vom gramma­tikalischen Standpunkt willkürlich und wird sach­lich zweifelsfrei widerlegt durch den gan-en Auf­bau des Revarationssystems. Die Durchführung der gesamten Reparationen ist vollständig in die Hände der Reparationskommission ge­legt. Keine der alliierten Mächte kann ihre Re- parationsansprüche für sich allein gegen Deutsch­land geltend machen. Jede muh sich vielmehr zu diesem Zwecke an die Aeparationskommis ion wen­den, die in ihren Beschlüssen an genaue Abstim- Tmmqgrn-eln gebunden ist. Wenn aber die ein­zelne Macht nicht unmittelbar Reparations- anfprüche gegen Deutschland machen kami, wenn Vtk. ^.Lvr.a.u.iu..en, vieuneyr dec Gesamtheit der beteiligten Mächte als solcher zustehen muh. muh das gleiche für die Anwendung aller Mittel gel­ten, die der Vertrag für die Durchsetzung der Re­parationen vorsieht.

Zum Schluh muh ich noch auf einen Punkt Hinweisen, der gerade für den augenblicklichen Stand der Frage von Wichtigkeit ist. Alle Er- Wägungen über die Auslegung des Vertrages erübrigen sich, wenn es sich nur darum handelt, die Rechtsfolgen zu beurteilen, die sich aus dem vorhin erwähnten Deschluh der Reparationskom­mission über die Holzlieferungen ergeben. Für diese Fälle kommen die angeführten Ver­tragsbestimmungen überhaupt nicht in Betracht, da diese Fälle bereits Gegenstand von vorliegen­den erschöpfenden und endgültigen Sonder­regelungen sind. Die Reparationskvmmission hat in ihrer Rote vom 21. März 1922, welche die Grundlage für unsere Reparationsleistung m in den letzten Jahren bildete, in Ausübung ihrer vertraglichen Befugnisse bestimmt, dah, wenn die im Jahre 1922 zu bewirkenden Natural» lieferungen für Frankreich infolge der Ob­struktion der deutschen Regierung oder ihrer Organe oder infolge eines Derstohes gegen den Vertrag oder die Anweisungen der Reparations­kommission nicht durchgesührt würden, von Deutschland am Ende des Jahres an Stelle der nicht bewirkten Lieferungen entsprechende Barzahlung verlangt werden solle. Wie also auch das deutsche Verhalten bei den Holz- und Kohlenlieferungen beurteilt worden ist oder beurteilt werden mag, so steht doch von vornherein fest, dah selbst die Feststellung theoretisch gesprochen der schwersten deutschen Verfehlung in diesen Fällen niemals andere Folgen habenkönnt e,alsdieForderung einer Barzahlung. Für ein anderweitiges Vor­gehen auf Grund der allgemeinen Bestimmungen des Versailler Vertrcwes bleibt angesichts dieser Sonderregelung kein Raum mehr. Ich kann mich auf die Hervorhebung dieses Gesichtspunktes be­schenken und davon absehen, den vorliegenden Deschluh der Reparationskvmmission noch nach anderer RichMng rechtlich zu kritisieren: denn das eine, worauf es jetzt ankommt, steht nach der Rote vom 21. März anher Zweifel, nämlich die Tatsache, dah Frankreich seine Sanktions­und Pfändermaßnahmen auf den Beschluh der Reparationskommisiion nicht stützen kann.

Danach steht fest, dah die Durchführung der französischen Pläne m dreifacher Richtung einen groben Bruch des Vertrages barftellcn würde, erstens, weil die Beschlüße der Repa­rationskommission in der Holz- unb Kohlenliefe-

lungen Pfänder zu nehmen, unb hat dieses Recht auf Artikel 248 gestützt. Es ist leicht zu zeigen, dah auch die aus diesem Artikel gezoge­nen Folgerungen rechtlich unhaltbar sind. Rach dem Artikel besteht für die deutschen Re- parationsverpflichtungen ein Vorrecht ersten Ran­ges auf das deutsche Staatsvermögen. Die Alli­ierten haben also ein Recht auf eine vorzugs­weise Befriedigung aus dem Ver- mögenbesReichesundber Länber. Sie können verlangen, dah bei Richterfüllung der Deut­schen Reparationsverpflichtungen das dem Vor­recht unterliegende Vermögen mit Vorzug vor den anderen Gläubigern zur D.fciedigung ihrer For­derungen zu verwenden ist. Dagegen sagt weder Artikel 248 noch eine andere Bestimmung des Der-

5® og

Ms

das Selbstbestimmungsrecht des beut- ' chen Volkes z u verletzen: abermals er- folgt ein Einbruch unserer Gegner in deutsches Land. Die Politik der Gewalt, die seit dem Frie» Ixnsschluh die Verträge verletzt unb die Men­schenrechte mit Füßen tritt, bedroht das Kern- gtbiet der deutschen Wirtschaft, die Hauptguelle unserer Arbeit, das Brot der deutschen Industrie i und der gesamten Arbeiterschaft. Die Ausfüh­rung des Friedensvertrages wird so zur absoluten Llnmöglichkeit. Zu­gleich werden die Lebensbedingungen des schwer leidenden deutschen Volkes noch weiterhin zer­rüttet. Der Vertrag von Versailles sollte den Völkern den ersehnten Frieden bringen. Was hier geschieht, ist aber eine Fortsetzung des iln» .echtes und der Gewalt: es ist Vertrags­bruch, angetan einem entwaffneten, wehrlosen 1 Volk. Deutschland war bereit, zu leisten, soweit seine Kraft reicht. Trotzdem wird es nun über- sallen. Diesen Gewaltakt klagen wir vor Europa und der ganzen Welt an: laut erheben wir un> . sere Stimme, daß hier eine fremde Macht das »eilige Recht des deutschen Volkes am eigenen Boden und sein Recht zum Leben vergewaltigt.

Run sollt Ihr für das ganze deutsche Vater- and das harte Los der Fremdherr- ch a s t erleiden Harrt aus in duldender Treue, Meibt fest, bleibt ruhig und bleibt besonnen. Tretet im Gefühle unseres guten Rechts in ernster Würde den frem­den Gewalthabern entgegen, b i s der Morgen tagt, der dem Recht seinen Platz und Euch Sie Freiheit gibt. Wir aber geloben Such treue Hilse: unsere rastlose Sorge wird lein, nichts ungeschehen zu lassen, um die Dauer der Fremdherrschaft abzukürzen. Eure Rot <u lindem unb den Weg zum wahren Frieden ?,u finden. An deutschem Gemeinsinn unb an opferfreudiger Vaterlandsliebe werden die frem­den Machtpläne zerschellen! Haltet alle Zeit hoch ? die deutsche Einheit unb unser gutes Recht!

Reichspräsident Ebert. Reichskanzler Cuno. . . -

Poincares Gewaltpolitik.

Don Freiherrn von Lersner.

2 Mitglied des Reichstages und des Auswär- igen Ausschusses, seinerzeit Präsident der - deutschen Friedensdelegation von Versailles.

Wer hätte gedacht, daß Herr Poincare leine solche Torheit begehen konnte! Rach mehrer Versailler und Pariser Zeit hätte ich

~ ~ 0 3 E 5

Le-rLoo £ rZ

KB

-.2t

< ,co s

S1® K»*- . , L S2 K i*: E >

L M aZAkivtze

q o "iqs - aoC c o o t

ifi

q 04

fache von dem, was Frankreich 1871 an unS als Kriegsentschädigung bezahlt hat.

Ader Poincare gehl es ja in Wirklichkeit gar nicht um Geld und deutsche Leistungen.'Er will in dürren Worten ausgedrückt nichts anderes, als die Zerschlagung und Zertrüm­merung des Deutschen Reichs und des deut­schen Volkes. Denn worauf anders soll der Plan der Besetzung des Ruhrgebietes hinaus­laufen? Dabei ist ein Vormarsch in deutsches Gebiet nach der Inkraftsetzung Des Friedens- Vertrages von Versailles dem 10. Januar 1920 ein glatter Vertragsbruch. In mo­natelangen mühseligen Verhandlungen im Herbst 1919 habe ich den amtlichen Verzicht Clemenceaus, der damals als Präsident des Obersten Rates der verantwortliche Wort­führer der ganzen Entente war, auf jeden Vormarsch nach Deutschland durchgesetzt. Zum Beweise dieser These will ich meinen amt­lichen Notenwechsel mitClemen- ceau im Wortlaut anführen, der im In- und Auslande immer noch nicht genügend bekannt ist. Am 15. Dezember 1919 schrieb ich als Schlußnote meiner Einmarschverhandlungen an die Entente:

Die deutsche Regierung nimmt davon Kennt­nis, daß nach bei Ansicht des Obersten Rates das Recht zu militärischen ober sonstigen Zwangs­maßnahmen nur Geltung haben soll, bis durch die Inkraftsetzung des Friedensre:tvages (10. Ianuar 1920) der Friedenszustand Herr estellt tft."

Clemenceau antwortete m'.r darauf in einer Note vom 23. Dezember 1919:

Was die Sichernngsrni'.tel betrifft, von deren Anwendung die Mächte fjofien abfejen zu können, sc möchten sic feststellen, daß die deutsche Regie­rung ^hinreichend davon unterrichtet ist, daß, trenn nach der endgültigen WiÄe.cherstellung beS Frie- benszustandes (10. (Januar 1920) die Anwendung von Sicherungsmitteln, wie sie der Krieg mit sich bringt, ihr Ende gefunden hat, andererseits die im Vertrag vorgesehenen besonderen Maß­nahmen, sowie die völkerrechtlich anerkannten Ver- fahrcnsmaßnahmen genaue Anwendung finden werden."

Nirgends im Friedensvertrag, MrgendS im Völkerrecht bestehl das Recht zum Vor­marsch nach Deutschland. Die Besetzung 'des Ruhrgebiets wäre d-aher nicht nur ein Der- ttagsbruch, sondern Bruch des Völkerrechtes, ein Bruch des Friedens. Wir erwarten von der Reichsregierung, die den Franzosen wahr­haftig weit genug, überweit, entgegengekom­men ist, und vom Reichstage, daß sie fest blei­ben. D-as deutsche Volk Hal genug von Nach­giebigkeit gegenüber französischer Vergewal­tigung und Raubpolitik. Aber mehr denn je hängt das Geschick Deutschlands von der e i n - mutigen, entschlossenen Haltung der Reichsregierung, des Reichstags und des deut­schen Volkes ab. Bleiben wir fest, stellen wir uns geschlossen hinter eine Reichsregie­rung, die entschlossen ist, alle friedlichen Mittel gegen französische Pfänderpvlrtik, SanktionSpvlitik, Gewaltpolitik, gegen fran­zösischen Rechts-, Vertrags- und Friedens­bruch restlos anzuwenden, so wird Herr Poincare sich hüten im ureigensten Interesse Frankreichs seine Drohungen wahr zu machen.

Darum: EinmütigeEntschlossen- h e i t ist unsere erste, unsere heilige Pflicht.

XI KM

' 3:0

y <5

i'ti

-.0 ' -3

SichenerAnzeiger

General-Anzeiger für Oberhessen

Druck und Verlag- vrühl'fche llniverfitäts-vuch- und Stelndruckerei H. Lanze in Gießen. 8chrisileiLung und Geschäftsstelle: Schulstrahe 7.

§18 ber zweiten Anlage im Reparationskapitel I hell von bem Rechte Frankreichs gesprochen, slch des Versailler Vertrages stützen. Hier wirb für im Falle eines Ausblerbens der deutschen Zah- den Fall einer vorsätzlichen Nichterfüllung ber | lungen Pf ander ^u nehmen, ^und hat dieses deutschen Reparationsverpflichtung vorgesehen,