Ausgabe 
23.12.1922
 
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auf dem Hausbesitz ruhenden Lasten und der Kosten für die Instandhaltung des Hauses im Innern und Qleufyzrn ermöglicht

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, daß die Zuschläge für Betriebskosten und Kosten der lau­fenden InstcmdsehungSarbeiten der jeweiligen Höhe dieser Kosten Rechnung tragen müsse.

IV. Betriebskosten.

Die Betriebskosten umfassen Grund­steuern, DrandversicherungSbeiträge, Haftpflicht- Versicherung, Wasserschadenversicherung, Kanal- gebühren und Derwaltungskosten. Nicht ein- geschlossen sind demnach WassergeD, Schorn­steinfegergebühren, Wohnungsbauabgabe, Trep­penbeleuchtung, Spiegelglasversicherung. Das Wassergeld ist wie seither nach der Kopfzahl der Bewohner zuzüglich der Zahl der Wohnräume um­zulegen. Dabei ist der Wasserverbrauch für Tier­haltung, Dadeemrichtung, Gärten und gewerbliche Betriebe besonders zu Ixrücksichtigen. Zur 6rläu^ tenmg fet auf folgendes Beispiel verwiesen- Erdgeschoß 4 Z. u. 6 Bewohner 10 Einheiten

1. Obergeschoß: 5. ,3 = 8

2. , 5 7 = 12

Dachgeschoß 3, , 7 10

. Summa: 40 Einheiten

Bei einem Wasserverbrauch von 800 Mark entfallen auf den Anteil 800:40 20 Mark. ES haben demnach zu zahlen: das Erdgeschoß 10x20 200

das 1. Obergeschoß: 8x20 160

. 2. . 12x20 240

. 3. , 10X20 200 w

Summa: 800 Ji

Bei dem obenerwähnten erhöhten Wasser­verbrauch wäre von der Wassergeldrechnung vor­weg hierfür ein entsprechender Betrag in Abzug zu bringen. Im Streitfälle wird das Wassergeld von dem Mieteinigungsamt festgesetzt. Die Schorn- sternfegergebühren werden entsprechend der Höhe der Miete auf die einzelnen Wohnungen umgelegt.

Zur Erläuterung der Verteilung der Schorn- sternfegergebühren sei auf folgendes Beispiel hin­gewiesen:

Erdgeschohmiete (Laden) 3000

1. Stock 2000

2. , 1000

Gefamtmiete: 6000 -M

Die Schorn st einfegerrechnung betrage 300 Mk. Es entfallen dann auf je 20 Mk. (6000:300) Miete 1 Mk. Schornsteinfegergebühren, fo daß zu zahlen haben:

Erdgeschoh 150

1. Stock 100 n

2. . 50

Zus. 300

V. Zuschlag für laufende 3 n fl a n b - fetzungsarbeiten.

Die laufenden Instandfetzungsarbeiton sind von dem Vermieter auf feine Kosten vvrzunehmen, mit Ausnahme der unter § 4 der Anordnungen vom 16. November 1922 auf geführten laufenden Instandfetzungsarbeiten des Ausputzens, Verkit­tens und Schwärzens der Oefen und Herde, der Unterhaltung der den Mietern überlassenen Gär­ten und der Sicherungen bei Lichtleitungen inner­halb der Wohnung: die Kosten dieser Arbeiten muh der Mieter tragen. Die Zuschläge für laufend« Instandfetzungsarbeiten sollen der Unterhaltung der Wohnungen im Innern (Tapezieren. Oel- (mflricb Deckv> ißen ua> > dienen Die Ansprüche, die früher an den Zustand der Wohnräume ge­steckt wurden, Cöimen jetzt nicht mehr aufrechter­halten werden. Es war daher notwendig, bestimmte Zeiträume, innerhalb deren eine Neuinstandsetzung als gewöhnlich notwendig und angemessen zu be­zeichnen ist, festzulegen. Diese Fristen wurden fest­gesetzt:

Für Küchen auf 8 Iahre^

für Wohn- und Schlafzimmer auf 14 Jahre für sonstige Nebenräume auf 15 Jahre.

Wesentlicher Grundsatz muß fein, daß einerseits der Vermieter die für laufende Instandsetzung von dem Mieter bezahlten Beträge ausschließlich für Reparaturen in der Wohnung des Mieters ver­wendet, daß andererseits der Mieter gröbere An­sprüche nicht stellt, als mit dem be^rdlich fest­gesetzten Instandsehungszuschlag gedeckt werden können. Es liegt daher im beiderseitigen Inter­esse, wenn Mieter und Vermieter sich darüber ver­ständigen, wie und für welche Arbeiten der für lausende Instandsetzungen von dem Mieter zu zahlende Betrag zu verwenden ist. Nicht un­erwähnt darf hierbei gelassen werden, daß an sich nach den Mietbestimmungen des Bürgerlichen Ge­setzbuches der Vermieter die Kosten sämtlicher not­wendigen Reparaturen in der Wohnung tragen muß. Es wird jedoch eine Hinaufsetzung dieser Zu­schläge für Instandsetzungearbeiten unausbleiblich sein, wenn die Ansprüche der Mieter Höhe?« sind, als mit den festgesetzten Instandsetzungszuschlägen gedeckt werden können. Es liegt daher auch im Interesse der Mieter, daß der Betrag der fest­gesetzten Instandsehungszuschläge bei Repara­turen nicht überschritten wird.

Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter bzw. der Mietervertretung auf Antrag die Ver­wendung der Gelder nachzuweisen. Unterläßt der Deimietet die Ausführung notwendiger laufen­der Instandsetzungsarbriten, oder verwendet er die Gelder nij>i sachgemäß, so greift auf Antrag eine bei dem Mieteinigungsamt errichtete Jn- standsetzungsstelle ein Sie kann veranlassen, daß die notwendigen Arbeiten sachgemäß ausgeführt werden, insbcsondere, daß die Mieter einen ent­sprechenden Teil des Mietzinses nicht an den Vermieter, sondern direkt an d.e Instandsetzungs- stelle zahlen.

Mit Rücksicht auf die durch die Verhältnisse bedingte, vielfach mangelhafte Unterhaltung der Häuser m den letzten Jahren wird es unausbleib­lich fein, daß die Zuschläge für die laufenden Instandsetzungsarbeiten zur Deckung der Kosten aller Wünschenswerten Reparaturen nicht aus- reichen Es wird daher notwendig sein, daß zu­nächst diejenigen Instandsetzungsarbriten ausge­führt werden, dre xur Erhaltung der Wohnung als solcher notwendtg sind und daß erst nach deren Erledigung an sogenannte Schönheitsrepa- taturen gleicht werden kann Bei einigem guten Willen wird es möglich sein, eine Verständigung der Mieter imb Vermieter über die Verwendung der Gelder herbeizusühren.

Schwierigkeiten dürften sich bann ergeben, wenn der Mieter selbst in den letzten Jahren auf eigene Kosten die Wohnung hat inftanbfeßen lassen. Cs wäre unbillig, wenn in diesem Falle der Mieter den Instandsetzungszusch.'ag zahlen müßte, ohne daß der Vermieter beim Fehlen

der Notwendigkeit von Ausbesserungsarbeiten ihn für die Wohnung verwendete, ihn vielmehr für sich behielte. Das Gesetz sieht eine Regelung nicht ausdrücklich vor. Es dürfte aber ange­bracht sein, daß in einem solchen Falle der Der- mie er dem Mieter den nachweislich für Repa­raturen aufgewendeten Betrag unter Berück! ich tigung der Abnutzung vergütet. In Streitfällen dürfte hier für die Instandsetzungsstelle ein ge­eignetes Gebiet gegeben fein, um einen Aus­gleich herbeizuführen.

(Schluß folgt.)

Aus 5taöt und Land.

Gießen, den 23. Dezember 1922.

Der Söaffcnficbrniitf) der hessischen Polizei und (tzcndarmcrc.

Die Ortspolizeibehörden sind beauftragt wor­den, das ihnen unterstellte Polizetpersonal auf die vom Ministerium des Innern erlassene Dienst­vorschrift über den Waffengebrauch i n der heffif che n Polizei und Gen­darmerie hinzuweisen und e nsprechmd zu be­lehren. In den Bestimmungei heißt es:

I. Der Polizeibeam e darf zur Durchführung der ihm obliegenden Aufgaken, namentlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sichrrchrit, von feiner Waffe erst dann Ge­brauch machen, wenn alle anderen zur Verfügung stehenden Mittel re.sagen.

Der Wafseiigebrauch hat vechtzeitig und mit dem erforderlichen Nachdruck alec nur insoweit zu geschehen, als er zur Erreichung des gewollten Zweckes erforderlich ist.

Für jeden Waffengebrauch, der nicht auf Be­fehl eines Borge etzten erfolgt, ist der Beamte selbst verantwortlich.

Die Schußwaffen oder Handgranaten find nur anzuwmden, wenn andee Waffen unzureichend erscheinen. Ihre Anwendung gegen Kinder ist unzulässig.

Dem Gebrauch der Schußwaffe muh, wenn irgend möglich der AnrufHalt, oder ich schieße!" oder »Hände hoch oder ich schieße!" erfolglos heran gegangen fein.

Bei dem Gebrauch der Waffe ist jede Gefähr­dung -Unbeteiligter, besonders in Straßen und in geschossenen Räumen nach Möglichkeit zu ver­hüten. Sind Verletzungen entstanden, so ist, soweit dies ohne Gefahr geschehen lann, dem Verletzten Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe herbei­zurufen.

lieber jeden Fall des Waffengebrauchs ist von dem Beamter unverzüglich (gegebenenfalls tele­phonisch) eine Meldung zu erstatten.

II. Der Polizeibeamte ist insbesondere in fol­genden Fällen zum Waffengeörauch berechtigt und verpflichtet:

1. zur Abwehr eines Angriffs oder einer Be­drohung mit gegenwärtiger Gefahr, von fich, einer zu schützen den Person oder Sache:

2. xur Brechung oder Verhinderung eines ihm bei der Durchführung dienstlicher Aufgaben ent­gegengesetzten oder drohenden WiderstandeS:

3. zur Erzwingung des Gehorsams, wenn der Be­amte zur Ablegung der Waffen oder anderer zum Angriff oder Widerstand geeigneter Werk­zeuge ausfordert und dieser Aufforderung nicht sofort Folge geleistet wird, oder die abgelegten Waffen und Werkzeuge wieder aufgenommen werden:

4. zum Anhalten einer auf frischer Tat ertappten Person, die sich der Feststellung oder Festnahme durch die Flucht zu entziehen versucht, sofern es sich nicht um offensichtlich geringfügige Ver­fehlungen handelt:

5. zur Verhinderung der Flucht von förmlich Ver­hafteten oder vorläufig feftgenommenen Per­sonen Festgenommene Personen sind unverzüg­lich daraus hinzuweisen. daß bei Fluchtversuch von der Schußwaffe Gebrauch gemacht werden kann.

III. Anweisung für Führer geschlossener Ver­bände:

1. Treten geschlossene Verbände bei Störung der öffentlichen Ruhe durch Ausfchi-eilungen von Volksmassen in Tätigkeit, fo ist allein der Füh­rer zur Auswahl der Kampfmittel, insbesondere zur Bestimmung des Waffengebrauchs befugt. Er allein entsch idet darüb r, welche Waffe zur Anwendung zu kommen hat.

2. Ist ein geschlossener Verband zum Einschreiten mit der TJta.fe gegen eine Menschenmenge ge­zwungen. so Hal der Führer vorher die Menge durch deutlich vernehmbare Ankündigung zum Auseinandergehen aufauforiyern und für den Weigerungsfall Waffengewalt anzudrohen. Diese Forderung ist zweimal zu wiederholen. Wird der dritten Aulforderung nicht Folge geleistet, fo erfolgt Befehl zum Gebrauch der Waffe.

3. Wird der geschlossene Verband angegriffen oder wird ihm tätlicher Widerstand entgegengesetzt, fo ist er nach Anordnung deS Führers befugt, ohne weiteres von der Schußwaffe Gebrauch zu machen.

Die Ehescheidungen in Hessen.

Die Zahl der Ehescheidungen ist wie in den übrigen Ländern auch in Hessen nach dem Kriege außerordentlich in die Höhe gegangen, von-207 in den Bvrkriegsjahren 19121914 auf 331 im Jahre 1919 und 529 im Jahre 1920. 3m Jahre 1921 ist ihre Zahl ein klein wenig niedriger (516). Der Rückgang seit 1920 würde stärker in Erscheinung treten, wenn nicht die rechtskräftig gewordenen, sondern die be­antragten Scheidungen zum Vergleich stün­den. 3n einzelnen Teilen Hessens macht sich der Rückgang bereits stärker bemerkbar, so in der Stadt Mainz, wo ihre Zahl seit 1920 von 144 auf 89, und in der Stadt Worms, wo sie von 50 auf 37 gefallen ist. An dem Rückgang sind hauptsächlich die Ehescheidungen rein ka­tholischer Chen beteiligt (88 gegen 119 des Vorjahres), ferner solche Ehen, d e 510 Jahre gedauert haben (162 gegen 198), und ebenso Ehen, in denen entweder die Frau (92 gegen 117) oder beide Teile schuldig ge­sprochen worden waren, endlich die Ehen, in denen als Grund der Scheidung Ehebruch vor­lag, und zwar sowohl seitens des Mannes (81 gegen 104) wie seitens der Frau (104 gegen 129), und Verletzung der ehelichen Pflichten seitens der Stau (73 gegen 101),

3m Vergleich zum Reich und zu manchen Ländern oder Landesteilen liegen die Verhält­nisse in Hessen noch ziemlich günstig. Auf 100 C00 E.nwohner kamen Ehescheidungen im Jahre 1920 im Reiche 59,1, in Brandenburg 97,5, in Schleswig-Holstein 89,2, in Sachsen 68,5, in Vaden 50,9, in Bayern 50,0. in Hessen 40,1, in Württemberg 34,4, in Westfalen 30,0 und in Posen-Westpreußen 11,7.

Woher kommt der ^roftqefdjmncf der Kartoffeln?

Von landwirtschaftlicher Seite wird uns geschrieben:

Die Kartoffelernte ist in die'em Herbst von vorzeitigen Frost überrascht worden. Vielfach hat die Nachprüfung der als erfroren bezeich­neten Kartoffeln aber ergeben, daß diese nicht erfroren, auch nicht einmal angefroren waren sondern nur den unter dem Einfluß niederer Temperaturen f d) regelmäßig einstellenden Frostgeschmack (süßen Geschmack) angenommen hatten. Der süße Geschmack der Kartoffeln wird immer noch irrtümlicherweise als Kenn­zeichen dafür angesehen, daß die Kartoffeln erfroren sein sollen. Er wird bedingt durch eine Zuckeranhäufung in der Knolle. Die Knolle atmet wie jeder lebertbe Pflanzenteil, und das Produkt, das sie zu ihrer Atmung ver­braucht, ist Stärke. Bevor die Stärke jedoch »erahnet wird, wird sie in Zucker übergeführt und die Verzuckerung erfolgt durch die Ver­mittlung eines Enzyms, der Diastase. Die bei­den Stoffwechselprozesfe gehen nun nicht immer gleichzeitig vor sich und ihr Verlaus er­folgt nicht gleich schnell. Die Umwandlung der Stärke ist bei niederer Temperatur zwar ver­langsamt, die Atmung dagegen ist unter dem Einfluß niederer Temperatur sehr stark ge­hemmt. Die naturgemäße Folge davon ist die Zuckeranhäufung in der Knolle und ihr süßet Geschmack. Der Gebrauchswert der Kartoffeln hat durch diesen Vorgang in­des nicht gelitten, und aus dem Gesag­ten ergibt sich ohne weiteres die Maßnahme, durch die man den unangenehmen, süßen Ge­schmack ohne Schwierigkeiten beseitigen kann. Q2lan bringt die Kartoffeln einige Tage vor der Verwendung im Haushalt in einen war­men Raum. Hier setzt wiederum eine erhöhte Atmungstätigkeit ein, der angehäufte Zucker wird verarbeitet und der süße Geschmack ver­schwindet. Werden die geernteten Kartoffeln vor dem Verbrauch länger gelagert, so wird der süße Geschmack bei vorschriftsmäßiger frostsicherer Einwinterung der Kartoffeln durch die lebhafter einsetzende Atmung in Keller und Miete im Verlauf von 14 Tagen ohne Zutun des Erzeugers oder Käufers verschwunden sein. *

** DieTllgungber3'/r Pro z. An­leihe derProvinz Oberhessen vom 12. Mai 1 902. Zur Rückzahlung für den 1. April 1923 sind folgende Schuldver­schreibungen auSgelost worden: Lit. A Nr. 9, 23, 94 und 104 = 4 Stück ä 2000 Mk., Lit. B Nr. 21, 52, 80 und 157 = 4 Stück ä 1000 Mk., Lit. C Nr. 36, 74, 110 und 137 = 4 Stück ä 500 Mark, Lit. D Nr. 27, 55, 73 und 159 - 4 Sluck ä 2Q0ML, Lit.LNr.30 u.33-2Stck. ä lOOMk. Die Verzinsung dieser Schuldverschreibungen hört Ende März 1923 auf. Die zum 1. A p r i l 192 1 auSgelosten Schuldverschreibungen' Lit. A Nr. 49 = 1 Stück ä 2000 Mk., Lit. 0 Nr. 44 1 Stück ä 500 Mk., und die zum 1. April 1 922 auSgelosten Schuldverschrei­bungen Lit. A Nr. 5 1 Stück ä 2000 Mk., Lit. C Nr. 104 = 1 Stück ä 500 Mk., Lit. C Nr. 144 = 1 Stück ä 500 Mk., Lit. D Nr. 40 = 1 Stück ä 200 Mk., Lit. D Nr. 113 = 1 Stück ä 200 OHL, Lit. E Nr. 53 = 1 Stück ä 100 Mk. sind noch nicht zur Euüöfung vor- gelegt worden.

** Unfälle, Unf allverhü tung und Unfdllentfcbäbiguna. Im Anschluß an das bereits erörterte Eindringen von Fremd­körpern in das Auge wurden im 6. Vortrag weitere Verletzungen desselben t>urd) stechende und schneidende 3n|trumente sowie durch stumpfe Ge­walt und die erste Hilse'e.Üu.tg bei Serarri.ien Be­schädigungen besprochen un) durch Licht i der er- läuiert. Darauf erklärte der Vortragende den Dau des Gehörorganes und des Nas.m.nneren und ver­anschaulichte die'Beseitigung von Fremdkörpern aus dem äußeren Gehörgang und der Risenhöhle sowie Trvmmelfellpersorationen, insbesondere unter der Wirkung des Luftdruckes bei Eiplosio- nen Zur Erkennung herabgesetzten 5ömermögcn3 wurde die Prüfung desselben mittels der Flützer- spiache vorgesü;rt Daraus folgte u 1er Benutzung von Lichtbildern eine Darstellung des Baues der Muskeln und ihrer Anordnung und Wirkung am Skelett sowie eine Besprechung über häufig in gewerblichen Betrieben Dörfern men De Muskel- Verletzungen und deren erste Behandlung

Silberne Hochzeit feiern am 23. Dez. Peter Kühn und lebte Ehefrau. Nahm Urs­berg 12 und am 26. Dezember Ober-Postschastner Hemrictz Rück und Frau Elisabeth geb. Rühl, Riegelpfad 17: Wilhelm Seibert und Frau Just ine geb. Müller.

D i e persönliche Leistung an Stelle der mechanisierten Arbeül Eine erfreuliche Entschließung in diesem Sinne hat die Dezirksgruvpe Süddentsch-Iand te3 Bundes der Hotel-, Restaurant- und Caf6-Angestell:en auf ihrem jüngsten Bezirkstag in Koblenz angenom­men. Man hörte dort ein Referat überden Be­rufsgedanken" und nahm im Anschluß daran eine Entschließung an, in der es u. a. heißt: .Für den Bund steht die Pflege des BerufsgedankenS bn Vordergrund der Tätigkeit. Dieser stehl im Gegensatz zum Klafsenkampfaedan- ken. Nicht die objektive Anforderung an Sie quan­titative Arbeitsleistung ist maßgebend füi die Möglichkeit des beru-lichrn Empfindens, sondern bi allererster Linie die persönliche Hin­gabe des Arbeitnehmers an sein? Tätig­keit. An Stelle der mechanisier tenArbeit muh die berufliche und perfönliche Lei- stung deS EinzelnLrr treten und entsprechend

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Das Reichsmietengesetz

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I Allgemeines

DaS ReichSmietengesetz ist am 1. Juli d. I. tn Kraft getreten Es gilt jedoch ntchto.)ne weiteres für alle aus dem Nktrivcrhaltnt se sich ergebenden Rechtsbeziehungen: tn^b'ipnoere ist dteS bei der Höhe des Mieymfes ntcht der SulL Um diegesetzliche ANete her^izu- fübrtn, muß tn jedem einzelnen Fall ber CHtieier ober Derinieter dem anderenTetl gegenüber er- Kören, daß die Höhe deS Mtetztnses nach den Dorichriften deS Rcichsmietengesehes berechnet werden soll die Erklärung muß schriftlich sein (UuieiW.-üt!) Die gesetzliche Mete gilt dann von dein Zeirpunkt ab, für den die Kündigung nach dem BGS zulässig toire: bei vierteljährlicher Mieizahlung ist die Erklärung spätestens am brieten Werktage deS Kalendervierteljahres für dessen Schluß, bei monatlicher fpätestenS am 15 des Mvivats für dessen Schluß, bei wöchent- ^cher spätestens am ersten Werktag der Woche für deren Ende abzugeben. Der dritte Werktag bn erster, Z^alenderoierteljahr 1923 ist der 4 Ja­nuar. Diese Termine gelten auch bei langfristi­gen Verträgen, ohne Rücksicht auf etwa ver­einbarte abweichende Kündigungsfrlsten oder den Deretnbanen Aurschluß der Kündigung. Eine Aushebung deS Vertrages tritt damit jedoch nicht ein. sondern nur eine Aenderung der Hohe des Mietzins eS.

ES ist zuläfstg, daß zwischen den Miet-

aebenen formellen Vorausfetzungen der gesetz- Itchen Miete, fteiwillig ein Mielzins in Hohe des Betoages der gesetzlichen Miete vereinbart wird: dieS ist auch baim möglich, wenn vorher >ie »gesetzliche Miete" gegolten hat. Eine d r» »rüge Vereinbarung erscheint jetzt nicht mehr schwierig, weil die Derech lung der gesetzlichen Miete feststeht und sie meist von jedem selbst porgenommen werden kann. Mit dem Vermeiden deS Aniufens des Mieteinigungsamles zur Fest­setzung der gesetzlichen Miete wird Zeit und Geld *ür die Parteien und die Stadt gespart. Können uch die Parteien über die gesetzliche Miete nicht einigen, dann ist das Anrufen des Mieteinigungs- -«mts richtige Weg: es hat jedoch, wie oben rrusgesuhrt, das rechtzeitig gegenüber dem Mieter bzw. Vermieter ausgesprochene schriftliche V e r- langen der gesetzlichen Miete zur Vor­aussetzung Der Nachweis dieses Verlangens ist bei der Antragstellung dem Mieteinigungsamt zu erbringen.

Dem Vermieter ist die Verpflichtung auf­erlegt, Mietzinsvereinbarungen dem städtischen Wohnungsamt auf oorgefchriebenem Vordruck an- tujeigen. ES soll damit eine gewisse Kontrolle über die Hohe ber Mietzinsbildung ausgeübt werden, um unangemessene Mietzinssteigerungen zu vermeiden.

II. ®runbmiete.

Die Deoechrnung der gesetzlichen Miete baut sich auf der Grundmiete auf. Darunter sind 8D Prvz. der für die mit dem 1. Juli 1914 be­ginnenden Mietzeit vereinbarten Miete (Frie- venSmiele) zu verstehen. Der Abzug von 20 Proz. tst von dem Heffifchen Gesamtministerium generell festgesetzt worden und gliedert sich in 5 Proz. *ür Betriebskosten und 15 Prvz. für Instand­setzungskosten: falls Ientralherzung in der Miete mit enthalten war, find noch weitere 9 Prvz. unb bei Warmwasserverforgu -.g noch weitere 3 Proz. tn Abzug zu bringen Betrug z. D die Friedens- Miete am 1. Juli 1914 500 Mk., so berechnet sich die Grundmiete auf 400 Mk. Besteht über die Höhe der FriedenSrniete Streit, so ist sie auf Antrag eines Vertragsteiles von dem Mieteini- gungöamte festzustellen Hierbei sind Dewe se für deren Hohe möglichst gleichzeitig beizubringen (Mietvertrag, Miel°Quittungzbuch), msbesondere <tnb b$r Qtame und der jetzige Wohnort des damaligen Mieters anzugeben. Ein Streit wird häufig entstehen, wenn der Umfang der ge­mieteten Wohnung gegen den S and vom 1. Juli 1914 eine Aenderung erfahren hat, fei es, daß Zimmer oder Gartenantetle von der Wohnung toeggeialLm oder andere Räume dazu gekommen Jtnb. In diesem Falle ist ber Wert der Wohnung nebst Zubehör in ihrem jetzigen Umfange nach dem Wertmaßstab vom 1. Juli 1914 vom Miet- tbiigungäamt festzusetzen.

War eine FriedenSrniete nicht vereinbart, tber läßt sie sich nicht mehr feststellen, oder weicht sie auS besonderen Gründen in außer­gewöhnlichem Umfange von bmn damals ortsüblichen Mielzins ab, so stellt das Miet- einigung»amt auf Antrag eines Vertragsteiles als Friedensmiete den 1914 ortsüblichen Miet­zins fest. Es ist hierbei daran zu denken, daß eine Wohnung an Verwandte besonders billig vermietet war, oder daß jemand aus persön­lichem Interesse oder, um den Vermieter auS irgei»dwelchen Gründen zu unterstützen, eine be­sonders hohe Miete befahlt hat AehnlicheS gilt sür Gebäude, die nach dem 1. Juli 1914 bezugs­fertig geworden oder erheblich baulich^pxränlxnt worden sind, sofern diese Umftänbe ab­weichenden Mietzins rechtfertigen ES ist daran zu denken, daß in eine Wohnung elektrisches Licht gelegt ober daß ein Balkon eingebaut wor­den ist. Hierbei ist der Wert derartig ausge- flatteler Wohnungen im Jahre 1914 anzunehmen ohne Berücksichrigung der infolge der Geldent- werrung gegenüber 1914 eingetretenen Mehrkosten. (So Dr Ebel, RMG. § 2 Anmerkung 10). Bei Bauten, die in der Zeit vom 1 Juli 1914 bis 30 Juni 1918 hergestellt das Gesetz spricht von Fertigstellung sind, sind bei Festsetzung der Friedensmiete die gegen die Friedensmiete erhöhten Baukosten iu berücksichtigen Stehen die Friedensmieten der einzelnen Wohnungen in einem Gebäude in einem offenbaren Mißver­hältnis zuciiranber, so stellt das Mieteinigungs­amt auf Antrag innerhalb des gesamten Miet­betrages einen Ausgleich her.

III. Zuschläge zur ® runbmiete.

Das Reichsmietengesey sieht folgende Zu­schläge zur Grundmiete vor:

1. für Steigerung der Zinsen,

2 für Betriebs losten,

3. für lausende Instandsetzungskosten, unb

4. für große Instandsetzungsarbriten

Es geht von der Absicht aus. einerseits zu verhüten, daß der Vermieter unter Ausnutzung bei allgemeinen Notlage auf dem Wohnungs­markt unangemessene Gewinne aus dem Haus­besitz zieht, andererseits aber dem Vermieter eine Miete zu gewähren, die ihm neben einer Ver­gütung für die Hausverwaltung die Deckung der

Tietzener Anzeiger (General-Anzeiger für Gderheffen) Samstag, 25. vezemder (922