Ausgabe 
13.10.1922
 
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172. Jahrgang

Kektag. 13. Gktober 1922

Brutf üh6 Dtrlag: Srühesch« Univ.-Vvch- und Stctnönitferei B. Lange. Schriftleitung, Seschäftrftelle und vruckerei: Schnlstratze Z.

Annahme von Anzeigen für die Tagesnummer bis zum Nachmittag vorher ohnejede D«dindlichKett. Preis für 1 mm höhe für Anzeigern,. 27 mm Breite örtlich 400 Pf., auswärts 500 Pf.; für Reklame Anzeigen von 70 mm Breite l KOOPf. Bei Platz. Vorschrift20°Aufschlag Hauptschriftleiter: Aua. Goetz. Verantwortlich für Politik: Aug. Goetz, für den übrigen Teil: Ernst Blumschein; für den Anzeigenteil: Hans Beck, sämtlich in Gießen

GiehenerAnzeiger

General-Anzeiger für Oberhessen

Das Waffenstillstands- abkommen im Orient.

Paris. 12. Ott. Die am 11. Oktober, vor­mittags 5 Ufyr 45 Minuten von den militärischen Delegierten Englands, Frankreichs und Italiens sowie der Türkei abgeschlossene Konvention zur Herbeiführung eines Waffen- stillstandeS zwischen Griechenland und der Türkei wird von der Ha versagen tur trn Wortlaute veröffentlicht. Die wesentlichsten Bestimmungen dieses Abkommens sind:

Dle^ Feindseligkeiten werden aufhören, wenn das getroffene Abkommen in Kraft getreten ist. Die griechischen Truppen werden aufgefordert, sich bei Inkrafttreten der Konvention auf das linke Ufer der Mariha zurückyuziehen. Das rechte Ufer wird von alliierten Abteilungen an noch zu bestimmenden Punkten beseht.

Der Brückenkopf von Adriarwpel fällt mit unter diese Bestimmung.

Die griechischen Truppen beginnen sobald wie möglich mit dem gesamten Material Thrazien zu räumen. Die griechischen Behörden werden eben­falls sobald tote möglich zurückgezogen. Aach Maßgabe dieser Furüchiehung wird die Zivilder- waltung den alliierten Dcchörden übergeben, die sie sobald wie möglich den türkischen Behörden überlassen.

Für das thrazvische Gebiet soll diese Mah- nahme spätestens 30 Tage nach Beendigung der Räumung von den griechischen Truppen durch- geführt fein.

Mit den türkischen Beamten zieht türkische Gendarmerie in Stärke von 8000 Mann ein.

Die yorsiehenden Räumungs- und Lleber- gabemaßnahmen vollziehen sich unter Leitung tnterat'iicrter Kommissionen, die Ausschreitungen aller Art verhindern sollen. Außerdem bleiben zur Unterstützung der Missionen etwa 7 alliierte Bataillone in Thrazien.

Die alliierten Missionen und die Truppen werden 30 Tage nach Beendigung der Räumung von den griechischen Truppen zurückgenommen.

Falls die Alliierten Regierungen sich dar­über verständigen. kann die Zurückziehung früher erfolgen, namentlich, wenn vor Ablauf der 30 Tage die türkische Verwaltung und Gendarmerie geregelt arbeitet.

In Kleinasien bleiben die türkischen Truppen in der Gegend von Techanak auf einer Linie stehen, die etwa 15 Kilometer von der Küste entfernt ist; auf der Halbinsel Ismid auf einer Anie, die von Daritscheh und Gebseh nach Schlleh verläuft. Diese Linien toi rden von Kom­missionen festgesetzt, die sich aus je einem Offi­zier der alliierten Armeen und einem Offizier der Regierung von Angora zusammensehen.

Die alliierten Regierungen und die Regie­rung von Angora verpflichten sich, auf der Halb­insel Ismid ihre Truppenstärke nicht zu erhöhen und keine Befestigungen anzulegen sowie keine militärischen Arbeiten vorzunehmen vom Bos­porus bis 15 Kilometer östlich der Linie Dos- burnuKumburnu sowie vom Bosporus bis 15 Kilometer östlich der Linie DaridschehSchileh.

Die Regierung der Rationalversammlung verpflichtet sich, bis zur 'Ratisikation des Frie­densvertrages keine Truppen nach Ostthrazien zu befördern, noch dort eine Armee auszuheben oder zu unterhalten. Die Konvention tritt vom 14 auf den 15. Oktober um Mitternacht in Kraft.

Die Räumung Thraziens.

Konstantinopel, 12. Ott. (WTD.) Die alliierten Generale haben beschlossen. eine alli­ierte Kommission zu dem Oberbefehlshaber der «iechischen Streitkräfte, General Rider, nach Rodosto zu schicken, um mit ihm die Bestimmun­gen bezüglich derRäumungThrazienzund der Dcsehung des Landes durch alliiertes Mili­tär festzusehen. Die französischen Kontingente werden in Adrianopel, Kirkilisse und Lüle Bur­gas. die englischen in Rodesto, Keschan und Ufen- kvprü, die italienischen in Tschorlu stationiert werden. Insgesamt betragen die alliierten Streit­kräfte sieben Bataillone und zwei Eskadronen. Eine interalliierte Kontrollkommission wird sich in jedem Zentrum befinden. In Rodosto wird eine interalliierte Transportkommission ihren Sih haben. Endlich sind Maßnahmen getroffen wor­den. um die interalliierte Desehung des rechten Mari Hausers zu organisieren für den Zeitpunkt, an dem die griechischen Truppen abgezogen sind.

Der Waffenstillstand von den Griechen noch nicht unterzeichnet.

Athen, 12. Oft. (WTD.) Da die In­struktionen der Regierung von Athen bezüg­lich dec 'Wanderung von Einzelheiten eini­ger Punkte des Protokolls und bezüglich der Amnestie für die Bevölkerung von Thrazien nicht rechtzeitig in Mudaniaein- getrvffen sind, haben die griechischen Dele­gierten das W a f f e n st i l l st a n d s a b k o m° men nicht unterzeichnen können. Da der Be­schluß der griechischen Regierung, die Bestim­mungen des Protokolls anzunehmen, endgÄ- tig ist, so werden die griechischen Delegierten bis zum nächsten Samstag unterzeich­nen. Die griechische Regierung hat die fran­zösische und englische Gesandtschaft hiervon be­nachrichtigt. Heute wird General Mazarakis in Athen erwartet, der den Text des Proto­kolls mitbringen wird.

Eine türkische Streitmacht in der neutralen gone.

London, 12. Oft. (WTB.) Wie aus London von 6.50 Hfrr abends gemeldet wird, ist heute vormittag eine Streitmacht von un­gefähr 4000 Kemalisten bei Air an auf der Halbinsel ISmid in die neutrale Zone eingedrungen. General Harrington ließ die Türken durch Flieger und Boten dar­auf aufmerksam. machen, daß sie sich in der neutralen Zone befänden, und sandte Tele­gramme an Ismid Pascha und Mu­st apha Kemal Pascha, um ihre Auf­merksamkeit auf diese Verletzung des soeben getroffenen Abkommens zu lenken.

Ein Vertrag zwischen England und Mesopotamien.

London, 12. Oft. (Wvlsf.) Zwischen Gr- Britannien und König Fessal ist ein Ver­trag unterzeichnet wordM, der auf legalen Grundlagen die Beziehungen Mesopota­miens und Grobbritanniens regelt. Die­ser Vertrag wurde gestern abend als Weibbuch veröffentlicht. Er gibt Großbritannien für zwan­zig Jähre die Kontrolle über die auswärtigen Angelegenheiten und die Finanzen Mesopota­miens. Gleichzeitig enthält er Bestimmungen, die mit dem Mandat des Völkerbundes zusammen- hängen. Weiter heißt es darin, wenn Mesopota­mien in den Völkerbund aufgenommen sei, ende damit das britische Mandat. Die Beziehungen zwischen beiden Staaten würden bann solche wie »wischen souveränen Staaten sein, mit Ausnähme der durch den Vertrag vorgesehenen Einschrän­kungen.

Auseinandersetzungen in der französischen Kammer.

Paris, 12. Oft. (WTB.) Kammer und Senat haben heute nachmittag ihre Arbeiten wieder aufgenonunen. Auf Anfragen des Kammerpräsidenten erflärte Ministerpräsident Poincare, die Regierung sei bereit, sofort alle Interpellationen, die sich auf die untere und äußere Politik der Regierung beziehen, zu beant­worten. Der Abgeordnete Margain als erster Interpellant ergeht sich in skeptischen Betrach­tungen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Deutschlands, namentlich über seine Kohlenproduk­tion, und bespricht die Riederlage der Griechen in Kleinasien.

Der Abg. Favre fragt, durch welche Mittel man Deutschland dahin führen wolle, die 150 Milliarden Goldmark zu bezahlen, die es schulde. Das einzige Mittel, zu einer Regelung der Repa­rationsfrage M gelangen, sei zu suchen in einer vernünftigen Herabsetzung der deut­schen Schuld. (Protest auf vielen Bänken. Don der rechten Seite wird gerufen: Was hätten die Deutschen getan, wenn sie Sieger gewesen wären?) Favre sagt weiter, man habe behauptet, das) Frankreich seine Forderungen nur herabsehen könne, wenn England und Amerika die gleiche Geste in bezug auf ihre Forderungen machten. Er habe die Lleberzeugung, dah Amerika und selbst England bereit seien, die Höhe ihrer Forde­rungen herabzusehen.

Es kommt hierauf zu einer dramatischen Szene, da Abg. Favre Poincarö fragt, ob er nicht befürchte, als der Kapellmeister einer Presse angesehen zu werden, die gegen fremde alliierte Regierungen in der heftigsten Weise vorgehe. Poincars verwahrt sich gegen einen derartigen Vorwurf von der Kammertribüne herab.

Favre empfiehlt eine Politik der Klugheit und Mäßigung, jede andere Politik würde un­vermeidlich in einigen Jahren zu einem neuen Kriege führen. Eine grobe Strömung im Lande sei gegen jede Politik der Abenteuer gerichtet. Das ganze Land werde sich erheben und dem Staatsmanne Beifall zuklatschen, der die Politik der Klugheit, der Qttäftigung und der Toleranz in die Praxis umsehe, die es verlange. (Beifall links.)

Hierauf interpelliert der sozialistische Abge­ordnete Lobet über den Achtstundentag. Die weitere Debatte wurde auf morgen Freitag 8 Uhr vertagt.

Der neue französische Botschafter in Berlin.

Paris, 12. Oft. (Wolff.) DasJour­nal officiel veröffentlicht heute vormittag die Ernennung de Margeries zum französischen Botschafter in Ber­lin.

Begnadigungen deutscher Kriegsgefangenen in Toulon.

Paris, 12. Oft (WTB.) Rach berechtigten Vorfdkllungen, die der deutsche Botschafter Dr. Mayer bei der französischen Regierung er» bat, hat sie sich dazu entschlossen, 21 deutsche Kriegsgefangene, die während ber Kriegsgefangenschaft Strafe erlitten hatten, und sich in Toulon befinden, zsu 'begna­digen: ihre Rückreise nach Deutschland erfolgt in den nächsten Tagen. Im ganzen verbleiben jetzt noch 5 deutsche Kriegsgefangene in Toulon, denen ihre Strafe heute teilweise erlaffen wurde

Frankreich für die Rcchtlosmachung der Memeldeutschen.

Im Echo He Paris vom 2. OEAber bringt der Kommandant D'Etschegoyen einen Arttkel über die Memelfrage. Er beklagt bit­

ter, dah die Deutschen sich durch das Abkom­men vom 9. Januar 1920 gewisse Rechte über das Territorium gesichert hätten und stellt es nun so dar, als ob es sich bei Memel um ein vollständig litauisches Gebiet handelt,'das in­folge des Abkommens nun deutsche Lehrer, preußische Polizisten, deutsche Pfarrer, deutsche Beamte usw. sich gefallen lassen muß. Dieses Abkommen fei dem Vorgänger des jetzigen Kommissars durch den schlauen Diplo­maten Graf Landsdorf aufgedrungen worden. Der jetzige Kommissar sei, aus einem Bestre­ben nach an sich anerkennenswerter, aber doch Wohl nicht ganz gerechtfertigter und gerechter Llnparteilichkeit heraus, bestrebt, dieses Ab­kommen als die Charta des kleinen Staates zu betrachten, trotzdem dieses Abkommen, da eS nicht vom Botschafterrat bewilligt sei, kei­nerlei Gesetzeskraft habe. Es sei die höchste Zeit, das durch die deutschen Umtriebe gestörte Gleichgewicht zwischen Litauen und Deutschen wieder herzustellen. Die Deutschen hätten den Plan, die Unabhängigkeit der Stadt prokla­mieren zu lassen, und sobald dies geschehen sei, werde der unabhängige Staat Memel sich wieder an Deutschland anschliehen. Es sei nur die Frage, ob der Botschafterrat sich das ge­fallen lassen werde.

Der Artikel des Echo de Paris läßt un­schwer erkennen, dah man sich in französischen Chauvinistenkreisen noch allen Ernstes mit der Absicht trägt, das Memelgeblet zu Litauen zu schlagen oder, wenn es nicht das ist, wenig­stens d«6 Deutschtum des Memelgebiets eben­so rechtlos zu machen, wie man das im Saar­gebiet und an anderen Orten schon lange ge­tan hat.

Das neue Gesetz gegen den Devisenhandel.

Berlin, 12. Oft. Auf Grund des Artikels 48 der Verfassung des Deutschen Reiches wird zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Reichsgebiet folgendes ver­ordnet:

§ 1. Die Zahlung in ausländischen Zahlungsmitteln darf bei Inlandsge- schä f ten nicht gefordert, angeboten, ausbedun- gen, geleistet oder angenommen werden. Im Kleinhandelsverkauf ist auch die Preisstellung in inländischen Zahlungsmitteln auf der Grund­lage einer ausländischen Währung verboten. Entsprechende Vorschriften für sonstige Inlands­geschäfte bleiben Vorbehalten. Zahlungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Geldsorten, Papier­geld, Banknoten und dergleichen. Mrszahlungen, Anweisungen, Schecks und Wechsel.

§ 2. Der Erwerb ausländischer Zahlungs­mittel ist nur nach vorheriger Genehmigung der Prüfungsstelle zulässig, in deren Bezirk der Auf­traggeber seine gewerbliche Rrederlassung bzw. Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Auftrag von der Reichsbank oder von Danken oder Brnsiers im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmttteln vom 2. Februar 1922 (depositenannahmeberechtigt oder im Besitz der Devisenhandelsbescheinigung. D. Der.) oder von einer Person oder Personenvereinigung er­teilt ist, die im Handels- oder Genossenschffts- regifler eingetragen ist und der die zuständige Handelskammer eine Bescheinigung darüber er­teilt hat, dah ihr ©etoerbebetrieb regelmäßig Geschäfte mit sich bringt, zu deren Abwicklung Zahlungen nach dem Auslände notwendig sind.

§ 3. 7$)ie genannten Danken und Bankiers dürfen Derkaufsgeschäfte über ausländische Zah­lungsmittel nur abschließen, wenn sie sich über die Person des Antragstellers vergewissert haben. Ist die Person des Antragstellers nicht bekannt, so haben sich die Danken und Dankiers die Ge­wiß hell durch Einsichtnahme in einen mit Lichtbill» versehenen behördlichen Personalausweis zu ver­schaffen.

Die Auftraggeber haben vor oder beim Ab­schluß des Geschäfts einen Beleg in drei Stücken, bei Ausländem (entsprechend den Vorschriften der Reichsabßabenordnung vom 13. Dezember 1919) in zwei Stücken einzureichen, aus denen chr Rame, Stand, gewerbliche Riederlassung, Wohnsitz oder Aufenthaltsort, Wohnung, Finanz­amt und Gegenstand des Geschäfts und, soweit es sich um den Erwerb von ausländischen Zah­lungsmttteln "handelt, der Verwendungszweck er­sichtlich ist.

Die in Absatz 1 bezeichneten Tanken und Dankiers haben nach Absch^rll. des Geschäfts ein Stück von jedem Deleg dem für den Auftraggeber Zuständigen Finarizamt zu übersenden, nutzer bei Ausländem (gemäß Reichsabgabenordnarg vom 13. Dezember 1919). Ein Stück ist der Prüfungs­stelle zu übermitteln.

§ 4. Die Prüsungs stellen haben die ihnen übersandten Belege daraufhin zu prüfen, ob die ZaHlungsmittel zur Bezahlung von Einfuhrwaren, zur Abdeckung von damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten (Frachten, Teriicherungen, Pro- rdfionen, Spesen usw.). zur Abdeckung von Ver­bindlichkeiten, deren Zahlung in ausländischer Währung zu erfolgen hat. oder zu sonstigen im Interesse der deutschen Wirtschaft notwendigen Zwecken erforderlich gewesen sind, ob der Q3er- Wendungszweck richtig angegeben ist und ob die Zckhlungsmittel zu dem angegebenen Zweck ver­wendet worden sind. Zu diesen als zulässig er­achteten Zwecken geboren nicht Käufe von aus­

ländischen Zahlungsmitteln zu.Zwecken der Speku­lation oder der Vermögensanlage.

§ 5, Ergibt die Prüfung, daß die ausländi­schen Zahlungsmittel zu andern als den im § 4 angegebenen Zwecken erworben oder verwendet worden sind, so kann die hierfür beftimmtc Stelle anordnen, daß diesen Erwerbern künftig aus ländische Zahlungsmittel nur nach vorheriger Ge­nehmigung der zuständigen Prüfungsstelle ab­gegeben werden dürfen. Gegen diese Anordnung steht dem CBetroffenen binnen einer Woche die Di- schwer de an den Reichswirtschaftsminister zu, der endgültig entscheidet. Endgültig getroffene5Ln- Ordnungen dieser Art sind imReichsanzeiger" bekanntzumachen.

§ 6. Personen, die ausländische Zahlungs­mittel erworben 'haben, haben der Prüfungsstelle alle von ihr zur Prüfung der Verwendung dieser Zahlungsmittel für erforderlich gehaltenen Aus­künfte zu erteilen und die nötigen Unterlagen vor­zulegen.

§ 7. Geschäfte, die entgegen dem Verbot des § 1 abgeschlossen werden, sind nichtig. Die Rich­tigkeit kann nicht zum Rachtell von Personen gel­tend gemacht werden, die den die Richtigkeit begründenden Sachverhalt beim Abschluß des Ge^ schafts nicht kannten.

88. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geld­strafe in Höhe des Ern- bis Zehnfachen des Wettes der ausländischen Zahlungsmittel z.nn Kurs am Tage der Strafhandlung oder mit einer dieser Strafen bestraft. In leichteren Fällen kann auf eine geringere als die zulässige Mindest­strafe erkannt werden. Fahrlässige Zuwiderhand­lung wird mit Geldstrafe bis zum Fünffachen des Wettes der ausländischen Zahlungsmittel b:» straft. Dei vorsätzliches Zuwiderhandlung sind die ausländischen Zahlungsmittel, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, zugunsten des Reich's einzuziehen, sofern sie einem Täter oder Teil­nehmer gehören.

§ 9. Inhaber von Dankgeschäften, deren ge­setzliche Dettreter, Devollmächtigte und Ange­stellte werden mit Geldstrafe bis zu 100000 Mk bestraft, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 3 2ll>s 1 dieser Verordnung zuwider handeln oder die in § 3 Abs. 3 auf- geführten Delege nicht oder unvollständig ein­reichen.

§11- Wer vorsätzlich oder fahrlässig die in § 3 Abs 2 vorgeschriebenen Angaoen unvollständig und falsch macht oder die gemäß § 6 von ihm geforderten Auskünfte nicht innerhalb der gesetzt liehen Fttst oder falsch gibt, wird mit einer Geldstrafe bis zu einer Million Mark bestraft.

§ 12. Die Prüfungsstellen in Dingen dieser Verordnung sind die Reichsbankstellen, sofern nicht die Reichsregierung im Einvermehmen mit der Reichsbank eine andere Stelle bestimmt

§ 13. Die §§ 2, 3, 5 und 6 des Gesetzes über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln vom 2. Feöruar 1922 werden vorübergehend auhev Kraft gesetzt.

§ 14. Der Reichswittschaftsminister erläßt die wchorderlichen Ausführung>besttmmungen. Er kann im einzelnen Falle oder für bestimmte Gruppen von Fällen Ausnahmen von den Be­stimmungen dieser Verordnung zulassen

§ 15. Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach der Verkündung in Kraft.

Wie die Blätter' hören, trägt die Verordnung gegen die Devisenspekulation nur den Charakter einer Rotmaßnahme für kurze Zeit. Das Gesetz, das sich eingehend mit der Arterie befassen wird, befindet sich in Vorberettung und wird voraussichtlich schon in allernächster Zeit den gesetzgebenden Körperschaften zugehen.

Der Prozeh Rathenau.

Leipzig, 12. Oft. (WTD.) Rathen au- Prozeß. Die Sitzung wird um 9.15 ilf>r eröffnest Dor Eintritt tn die Verhandlung macht der Vor­sitzende den Angeklagten Günther daraus auf­merksam, daß seine Taten als einheitliche Hand­lung angesehen werden, also unter den § 75 des Strafgesetzbuches fallen föimten. Techow macht der Vorsitzende darauf aufmerksam, daß mög­licherweise statt Mittäterschaft auch Deihilfe vor­liegen könnte. Es folgten die Plaidohers der Verteidiger. Detteidiger Dr. Sack führte u. a.: T£>a& Ernst Werner Techow be­trifft, so ist er langsam hineingeschliddett. Wenn der Oberreichsanwall aus der Bemerkung Te- chows über die Maskierung des Autos beim zweiten Desuche bei Küchenmeister schließe, daß Techow eingeweiht worden sei, so ist daS eine Vermutung, die für die Frage von Tod oder Leben nicht maßgebend sein kann. Aus der Be­merkung Brandts geht hervor, daß Techow nicht eingewecht war. Kern behandelte Techow als Untergebenen, dem er seinen Plan nicht aufdeckte. Dah Techow von den Schießübungen nichts be­merkte, wäre wohl möglich, da er Zündkerzen­störung hatte. Dah Techow sich der Deihilfe schuldig machte, ist tlar, ich halte es aber nicht für wahrscheinlich, dah er sich der Folgen be­wußt war und wuhte, wozu er sich verpflichtet hatte Dafür sprach vor allem sein Verhallen bet seiner Verhaftung: er hatte nicht den Vorsatz der Mittäterschaft, dafür spricht weiter, dah er wegen der Reparatur des Autos nicht drängte.

Der Verteidiger Techows, tgebrunc, führte weiter aus. es handle sich ganz allein um die Frage der Willensrichtung des Täters, um die Mtttäterschaft zu begründen: es genüge aber vicht, dah ein bewußtes gewolltes Zusammen­wirken zwischen Kern, Fischer und Techow Dor- liege. Der Mittäter erkenne einen feigen en be­herrschenden Willen nicht an, der Gehllfe unter werfe sich dem Willen des Täters, das sei aber gerade typisch für Techow. Was hätte Techow