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Ur. <57 Zwetter Blatt Gietzener Anzeiger (General-Anzeiger für Cberheffen)

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8reitag, 7. )uli (922

Deutscher Reichstag.

245. L itzmrs vom 6. Olli 1922, nachm. 2 lXt)r.

Der Reichstag beriet baute die vier Inter» pellationen, die mit der ersten Lesung des Ge­setzes zum

Schutze Der Republik verbunden sind.

Qlbg. Moses (U.) begründet die Interpella­tion )einer Partei, die über das Fortbestehen von Selbstfchutzorganisationen Aufschluß haben tc4ll. Gr wendet sich dann besonders gegen den Reicb-teel rminister Dr. Gehler, der zwar an sich ei: aster Mann sei, aber nicht über die

.-.gie verfüge, um sich allen Einflüssen antirepublitanischer Kreise entziehen zi können.

Auch ter M H h it.s zielist Vogel-Fran­ken wandte sich bei der Begründung der Inter­pellation fäner Partei betreffend antirepublila- nischer Kundgebungen von Angehörigen der alten Armee und der Beteiligung cer Reichswehr an derartigen Veranstaltungen gegen ten Reichs- Wehrn inister Gehler. Durch die äußere Leilnahine der Reichs weh an solchen Veranstaltu ngen er- hielten i ie Feiern erst ihr Gepräge. 5)ier mutz rücksichtslos eingegriffen werden. Die Reichs­regierung müsse auch die nölige Energie auf- bringen, Bayern gegenüber ihren Willen durch­zusehen.

Anstelle des Reichswehrministers, der krank ist, verla Major Schleicher eine lange Er­klärung, in der es heitzt, datz bei der Hindenburg- feier in Königsberg der Polizeipräsident auf die Möglichkeit von Zusammenstößen aufmerk am ge­macht worden sei. Der Polizeipräsident habe aber geglaubt, keinen Grund zur Besorgnis zu haben. Seitens der Truppen seien alle Verordnungen eingehalten worden, nicht aber seitens der Demon­stranten. Der Ueberfall sei vorbereitet gewesen, und die kleine Grippe hätte sich in Rotwehr befunden. (Bei diesen Ausführungen wird der Redner von lärmenden Zwischenrufen der äutzer- sten Linken unterbrochen, liest aber ruhig weiter. Der Präsident versucht vergebens, die R uhe wieder Herzustellen.) Wie Regierungsvertreter Walther mitteilte, seien die Gedenkfeiern zum größten Teil tadellos verlaufen. Die Teilnahme der Reichswehr bei der Ehrung der Gefallenen sollte die Liebe zum deutschen Vaterlande festigen, und die Rcgimentstage sollen ein Mittel sein, über die im Volke vorhandenen Gegensätze hin­wegzusehen.

Reichsminister des Innern Dr. Köster wies zuerst darauf hin, datz die Interpellationen eigentlich schon wiederholt seien und betonte, datz schon im Septemer vorigen Jahres eine Reihe von Bünden seitens der Regierung berboten wor­den seien. Jetzt feiert sofort in Preußen, Sachten und anderswo et ne grotze Rcihe von OrZanisa- tionen verbeten worden. Man müsse aber be­denken, da. nicht alle diese Vereine aus Bos­heit entstanden seien. Schon bei der Auflösung hn Herbst hätte man versucht, viele wurzellose Existei^en unterzubringen. Auch jetzt wären wie­der viele existenzlos geworden. Der Minister sei desh'lb mit dem Gewerkschaftsbund und der Industrie in Verbindung getreten, und er freue sich, sagen zu können, datz der Gewerkschaftsbund bereit sei, diesen Leuten wirtschaftlich zu helfen.

Es folgt die Besprechung der vier Interpel­lationen.

Abg. Cuno (D. Dpt.): Hindenburg ist hoch- betagt noch einmal in seine Heimat gefahren und in die Städte, die ihn zum Ehrenbürger ernannt halten. Die Veranstaltung war ganz unparteiisch, die Begeisterung ungeheuer. Einen Mann wie Hindenburg politisch zu stempeln, ist unerhört. Schämen müssen wir uns vor dem Ausland. (Bei­fall rechts, wütender Lärm auf der Linken und bei den Kommunisten, welche sofort die Tribüne verlassen. Glocke des Präsidenten. Im Saal bil­den sich erregt herumspazierende Gruppen. Eine Anzahl Tribünenbesucher wird von Dienern Der- anlaht, die Tribüne zu verlassen.) Redner geht so- darm unter fortwährenden ülnterbrechungen der Linken und stürmischen Erwiderungen der Rechten auf die Einzelheiten des Besuches Hinden­burgs ein.

Abg. Hensel (Dntl.): Die Selbstschuh­organisationen sind nur eine Gegenmaßnahme gegen linksradikale Ausschreitungen, die Regi- mentsfeiern dienen nur der Kameradschaft, die wir unserem deutschen Heer und seinen großen Taten nicht aus dem Herz reihen lassen. (Beifall rechts, Lärm links.) Die Heimat ist dem Heer in den Rücken gefallen. Die Linke sollte sich schämen, ein neues Zuchthausgeseh zu machen.

(Wütender Lärm links: Rufe: Unerhört 1 Blut­hund!)

Die Abgeordneten der Linken dringen auf den Redner ein,

und Präsident Löbe unterbricht die Sitzung. Der Lärm legt sich erst ganz allmmählich. Rach Wiederaufnahme der Sitzung teilt Prä­sident Löbe mit, daß der Abg. Hensel sich> bei dem Satzin den Rücken gefallen" auf den Magdeburger Stadtverordneten Vater .habe be­rufen wollen und erteilt dem Abgeordneten Hensel von neuem das Wort. Die Linke schrie: Rein, nein und drang unter erneutem Lärm gegen die Rednertribüne vor.

Darauf schloß der Präsident um 7 Ülhr die Sitzung.

Morgen nachmittag 4 Ülhr: Weiterberatung.

Die Novelle zur Erbschaftssteuer

Berlin, 5. Juli 1922.

Im Steuerausschuß des Reichstags wurde die Aenderung des Erbschaftssteuergesetzes behandelt. Rach längerer Aussprache wurde in der Abstimmung gemäß einem Zentrumsantrag fol­gende Aenderung des Crbschaftssteuergesetzes an­genommen:

Paragraph 1 erhält folgende Fassung: Der Erbschaftssteuer unterliegen 1. die durch den Tod einer Person eintretende Bereiche­rung einer andern Person (Erwerb von Todes wegen); 2. die Zuwendung unter Lebenden (Schen­kung); 3. die infolge einer Verfügung von Todes wegen oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden eintretende Verpflichtung einer andern Person zur Verwendung von Mitteln zu einem bestimmten Zweck (Zweckzuwendung). Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen gelten, soweit nichts Besonderes bestimmt ist, auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen.

Die Paragraphen 2 bis 19 des Crbschafts- steueigesehes wurden aufgehoben. Damit wurde die gesamte Rachlahst euer gestrichen. Bei Erbanfallsteuer wurde Wsah2 des Para­graphen 20 des bisher geltenden Erbschaftssteuer- gesehes durch folgende Vorschrift ersetzt:Als vom Erblasser zugewendet gilt auch 1. der ilebergang von Vermögen auf eine Dom Erblasser angeordnete Stiftung; 2. was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser ungeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Be­dingung erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung Dorliegt; 3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen an- geordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden; 4. was als Ab - f in dun g für einen Verzicht aus den entstandenen Pflichtteilanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird." Als Absatz 3 wurde folgende neue Vorschrift angenommen:D a s Erlöschen von Leibrenten und andern Don dem Leben einer Person abhängigen Lasten gilt als Erwerb von Todes wegen."

Hinter § 20 des alten Erbschaftssteuergesehes werden folgende neuen Vorschriften eingefügt: Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt: 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts; 2. jede andere freiwillige Zuwendung un­ter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; 3. was infolge Vollziehung einer Don dem Schenker un­geordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Gebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung er­langt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt; 4. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andre Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig über­nommen werden; 5. was als Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird; 6 was ein Vor­erbe den Racherben mit Rücksicht auf die ange­ordnete Racherbschaft vor ihrem Eintritt heraus­gibt; 7. der ilebergang Dom Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden; 8. was bei Auflösung eines Fideikommisses, anderwei­tiger Aufhebung der Bindung Dom Vermögen und bei Aufhebung einer Stiftung erworben wird. Im Falle des Absatzes 1 ist der Versteurung auf An­trag das Verhältnis des Racherben zum Erb­lasser zugrunde zu legen. Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vor­liegt, nicht berücksichtigt. Die Steuerpflicht einer

Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage ge­macht ober in die 'Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird. A u s st a 11 u n g e n , die Ab­kömmlingen zur Einrichtung eines den Vermögens- Verhältnissen und der Lebensstellung der Betei­ligten angemessenen Haushalts gewährt werden, gelten nicht a l s Schenkung, sofern zur Zeit der Zuwendung ein Anlaß zur Ausstattung ge­geben ist und der Zweck der Zuwendung inner­halb zweier Zähre erfüllt wird. Ausstattungen, die über das angegebene Maß hinausgehen, find insoweit steuerpflichtig."

Ein neuer Paragraph 21 erhielt eine ver­änderte Fassung, wonach im Falle der Fortsetzung der ehelichen Gütergemeinschaft der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamt- gut so behandelt wird, wie wenn er ausschließlich den anteilsberechtigten Abkömmlingen angefallen wäre. Im Falle des Todes eines anteilsberech­tigten Abkömmlings gehört dessen Anteil am Gesamtgut zu seinem Rachlah.

Weitere Bestimmungen über den Fall der Racherbsolge wurden durch Aenderung der im Paragraph 23 des alten Gesetzes sichernden Vorschriften festgelegt Angenommen wurden auch die Bestimmungen über Eintritt der Steuerpflicht, die dem Paragraphen 24 deS alten Gesetzes folgende Fassung geben:Die Steuerpflicht tritt ein für den gesamten Erbau fall, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit des Eintritts der Steuerpflicht ein Inländer ist. Die Steuerpflicht tritt ein für den Erbanfall, soweit er in inlän­dischen Grund- oder Betriebsvermögen, in einem Rutzungsrecht an einem solchen Vermögen oder in im Inlande befindlichen Sachen usw. besteht."

Die vom Ausschuß alsdann angenommene neue Fassung des Paragraphen 25 regelt die Er­rechnung des Detra gs, von dem die Erb­schaftssteuer zu erheben ist. Der Paragraph 26 wurde dahin geändert, daß der Erwerb des Ehe­gatten der Erbschaftssteuer itftr dann unterliegt, wenn der Altersunterschied zwischen den Ehe­gatten mehr als 20 Jahre beträgt und die Ehe noch nicht fünf Jahre bestanden hat. Auch wurde eine neue Fassung bezüglich der unehelichen Kin­der gewählt.

Die Behandlung des Steuertarifs wurde zunächst ausgesetzt. Angenommen wurde da­gegen gemäß dem Zentrumsantrag die Bestim­mung, wonach für je angefangene 100 000 Mark des Betrags, der das zur Zeit des Anfalls bereits vorhandene Vermögen des Erwerbers von einer Million Mark übersteigt, ein Zuschlag von 10 v.H. des Steuerbetrags erhoben wirb. Der Zuschlag soll die Hälfte des eine Million Mark übersteigenden Betrags nicht überschreiten. Er darf ferner nicht mehr betragen als 100 v. H. der Steuer. Paragraph 29 wurde dahin abgeändert, daß für den oben- bezeichneten Zuschlag das Vermögen des Erwer­bers maßgebend sein soll, wie es bei der dem Er­werbe Dorangegangenen Veranlagung zur Ver­mögenssteuer festgestellt ist; solange eine solche Veranlagung nicht stattgefunden hat, ist die Fest­stellung des Vermögensstandes für die Erhebung des Reichsnotopfers zugrunde zu legen. Dem für das Reichsnotopfer festgestellten Vermögen sind seit der letzten Veranlagung des Erwerbers ein­getretene Vermögensanfälle hinzuzurechnen, soweit sie den Betrag von 50 000 Mark übersteigen. So­weit das Vermögen von Ehegatten zusammen ver­anlagt ist, ist es jedem Ehegatten zur Hälfte zu­zurechnen, sofern die Anteile nicht anderweitig fest­stehen. Auch für den Paragraphen 30 des alten Gesetzes wurde eine neue Fassung gewählt.

Schöffengericht.

Gießen, den 5. Zuli 1922.

Schon wieder muhte ein Einwohner von Klein-Linden wegen Vergehens gegen die Verordnung über Maßnahmen gegen den Woh­nungsmangel bestraft werden. Im Juni 1921 war durch das Mieteinigungsamt Gießen- Land ein Zwangsmietvertrag zwischen einem Schreinermeister von da und einem dortigen Schlosser über eine im Hause des Ersteren befindliche Wohnung abgeschlossen wor­den. Trotzdem sein Widerspruch dagegen verwor­fen und er mehrfach vom Kreisamt aufgefordert worden war, die Wohnung zur Verfügung zu stel­len, war der Schreinermeister nicht dazu zu be­wegen. Bei seiner Vernehmung vor der Bürger­meisterei erklärte er vielmehr, er sei unter keinen ülmständen bereit, seine Wohnung weiter zu ver­mieten, wer in die Wohnung wolle, möge es ein-

(Rachdruck verboten.)

7. Fortsetzung.

Mittlerweile war es hoher Rachmittag ge­worden und Perzelius wollte noch einen Erkun- ungsgang nach den Stätten unternehmen, die das Ziel der ganzen schwierigen Reise bildeten. Die übrigen Mitglieder der Gesellschaft, die inzwischen ausgeruht und sich gestärkt hatten, schlossen sich Em, denn sie waren froh, aus den dumpfen zu kommen und begierig, endlich etwas ürdiges sehen zu dürfen.

Der Weg führte anfangs auf der Ebene weiter. Zur Linken sah man auf die saftgrünen Aecker des Riltals, zur Rechten stiegen die Sand­hügel der Wüstenhochfläche empor. Bei einigen großen Wasserlachen, über denen Scharen von Regenpfeifern gleich Mücken wimmelten, bog die Straße aufwärts über nacktes Geröll und weichen, gelben Sand, der Wüste zu. Rach einem kurzen Marsch war die Höhe erklommen, und endlos entrollte sich das glühende Sandmeer vor den Blicken. Sand, Sand, aus dem nur hie und da eine Gruppe schroffer, weißer Felsen gleich ^1^= pen ragte. Wie die Züge eines künstlichen Ge­birges erhoben die Pyramiden ihre grauen S>mi5?= ter und wie auf einem von Termiten "uterwühl- ten Grund öffneten sich Grüfte und starrten die zerbrochenen Stümpfe von Säulen und Pilastern zu dem schweigenden Himmel.

Der Hauch einer unaufhaltsamen Zerstörung webte durch die offenen, verfallenden Gewölbe und sttich mit trauernder Gebärde über die zer­bröckelnden Reste der Vorzeit.

Drittes Kapitel.

Doktor Perzelius schien einen genauen Plan beS ganzen Gebietes im Kopfe zu haben, denn mit größter Genauigkeit verfolgte er eine bestimmte.

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Domcm von Ernst Schertet.

aber vielfach gewundene Linie in dem Gewirr von Felsen, Sand und Ruinen. Manche bedeutsamen Reste beachtete er kaum, dann aber stieg er bei irgendeiner öden Sanddüne ab und untersuchte sie eingehend. Aber es ereignete sich nichts, es wurde nichts ausgegraben und nichts entdeckt. Die Sonne fenfte sich im Westen und entzündete den Horizont in violetter Glut.

Die Damen wurden müde und Dvttor Per­zelius machte den Vorschlag, sie sollten mit dem Baron umkehren, während er selbst mit Herrn von Wulfsen noch bleiben wolle.

Baron Hallam war es zufrieden, und auch den Damen schien es nicht unangenehm zu sein, endlich zur Ruhe zu kommen.

Bald sah sich Perzelius mit seinem jungen Begleiter allein und fing nachlässig an, einige Schaufeln und andere Werkzeuge loszubinden und auf den Boden zu legen.

Wollen Sie denn heute noch graben?" fragte Wulffen, als er diese Vorbereitungen sah,ich dachte, die Damen und der Baron hätten sich so darauf gefreut, von Anfang an dabei fein zu können, und nun beginnen Sie allein V

Für die Herrschaften habe ich noch genug anderes, das sich zu Vorführungszwecken besser eignet. Die wichtigen Sachen mache ich immer möglichst solo", entgegnete Perzelius, stopfte seine fleine Pfeife und setzte sie in Brand. Er schien außerordentlich viel Zeit zu haben und zeigte keine Spur von Erwartung oder Erregung. Langsam griff er dann nach einer der Schaufeln und begann in schweigender, gleichmäßiger Arbeit einen Hub Sand um den andern hinter sich zu werfen. Herr von Wulffen griff auch zu, da er nicht müßig herumstehen wollte. Rach halbstündiger Arbeit trafen die Schaufeln auf festen Grund, der sich nach einer weiteren halben Stunde als die Decke eines Ganges darstellte, der sich darunter befinden muhte. Die Richtung dieses Sanges lief von West nach Oft, also von der Wüste hinab nach dem All.

^ilnd was hat es für eine Bewandtnis cüt

diesem Gang, den wir vor uns haben?" fragte Eduard. ..Enthält er Denkmäler oder Inschriften?"

Enthalten wird dieser Gang nicht Diel, entgegnete Perzelius,aber er führt sicher nach einem Raum, der vieles enthält, wenn auch nicht gerade Inschriften. Wir brauchen auch keine." Damit stieg der Doktor in die Grube hinab und untersuchte die Ritzen der mächtigen Sandstein­quadern, die die Decke des Ganges bildeten. Die Platten schlossen wie vernietet aneinander.

Eine solide Arbeit haben die Alten wirklich geleistet", sagte Perzelius zu Wulffen,so etwas läßt sich überhaupt nicht besser machen." Trotz­dem schien er nicht ganz befriedigt von dem Er­gebnis seiner Grabung.Hier wird es wohl schwierig sein, hineinzukommen", fuhr er weiter, die Platten find gegen vier Meter lang und zwei Meter breit, die formen wir nicht heben."

Wir wollen also warten, bis wir morgen Leute bekommen, die uns helfen", sagte Wulfsen.

Um Gottes teilten, rief Perzelius,nur hier feine fremden Diener. Das machen toir schon allein Wenn ich richtig gerechnet habe, brauchen wir diese Kolosse gar nicht zu heben. Wir sind nur noch nicht an bet Stelle, die da sein muh."

Wieder schaufelten die beiden Männer, wäh­rend bereits der Mond silbern emporstieg.

Perzelius grub nun weniger in die Tiefe, sondern in einer schmalen Rinne am Rande des Ganges entlang. Rach einer Arbeit von drei­viertel Stunden stiehen die Schaufeln auf große ungefüge Steinbrocken, die um den Gang herum­zuliegen schienen. Mauerreste und verschüttete Hohlräume traten zutage, und Perzelius, dessen Körper doch so gebrechlich schien, grub und schau­felte ununterbrochen und mit dem Ausdruck rühiger Befriedigung. Bald war der Schutt nun so teeit weggeschafft, bah man tief hinabsteigen konnte. Trotzdem zeigte sich auch bei näherer ülntersuchung nichts als Geröll und eingestürzte Stücke von Mauern.

^ier.Ü alles zerstört", meine Wulffen.

mal probieren. Der Frau des Mieters, die wegen des Einzugs einmal mit ihm verhandelte, sagte er: ..Was liegt mir an einem Menschenleben!" Heute cillärtc er, er habe diese Aeußerungen nicht ge­tan, jedenfalls nicht in dem Sinne, als ob er den Tinzug verwehren wolle. Er sei jederzeit und heute noch bereit, den Mieter in seine Wohnung ein- nehen zu lassen. Das Gericht hielt diese Angaben für eine leere Ausrede, da sein ganzes Verhalten ihnen widerspricht. Es war vielmehr der Auffas­sung, daß der Angeklagte sich strafbar gemacht habe, weil er über die vermieteten Räume ver­fügt habe. Ein Vergehen liege nicht nur darin, daß z. D. die Wohnung weiter vermietet würbe, sondern in jeber Handlung, die erkennen lasse, baß l er Vermieter dem Zteangsinietvertrag nicht nach« kommen und ihn nicht erfüllen wolle. In der Aeußerungen gegenüber der Bürgermeisterei und gegenüber der Frau des Mieters liege die Er­klärung, über die einem Dritten zugesprochenen Räume wie ein Berechtigter verfügen zu wollen. Er wurde deshalb nach §§ 8 und 26 der oben­erwähnten Verordnung bestraft, wobei noch darauf hingewiesen wurde, daß er auch gegen § 9 (Räu- muiigspflicht) verstoßen habe, da eine Räumung auch die Gestattung des Einzugs und das Unter­tanen jeglichen Widerstands gegen den Einzug er­fordere. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte selbst in beschränkten Woh­nungsverhältnissen zu leben gezwungen und des­halb naturgemäß gegen alle Maßnahmen des Mieteinigungsamtes gereizt ist, wurde eine Geld­strafe von 1000 Mk. für angemessen gehalten. Diese grundsätzliche Entscheidung mögen sich alle Wohnungsinhaber, über bereu Räume seitens des Mietetnigungsamtes ganz ober teilweise zwangs­weise verfügt worben ist, zur Warnung bienen lassen.

Ein Feldwebel des hiesigen Reichswehrregi­ments wurde im Februar d. Zs. fahnenflüch­tig, weil es ihm bei der Truppe nicht mehr gefiel, und er fuhr nach Mainz, wo er sofort von einem französischen Gendarmerie-Offizier fest­genommen wurde. Am nächsten Tage wurde et nach Griesheim gebracht, wo er ebenso wie in Mainz von französischen Offizieren und einem Dolmetscher aus dem Elsaß, der früher hei den 81ern in Frankfurt a. M. gedient hatte, ausge­fragt wurde. Da er angeblich jede Auskunft ver­weigerte und auch den Eintritt in die Fremden­legion ablehnte, wurde er wieder freigelassen und zog dann nach der Pfalz, um Arbeit zu suchen. Dias gelang ihm jedoch nicht, und er stellte sich deshalb, da ihm seine Mittel in der Zwischen­zeit ausgegangen waren, schließlich bei der Po­lizei in Mannheim. Er wurde wegen Fahnen­flucht zu einem Za h r Gefängnis ver­urteilt. Gleichzeitig wurde auf Degradation und Dienstentlassung erkannt

Eirde Zanuar l. Zs. hatte ein hiesiger Ge­schäftsmann in seinem Schaufenster Rotwein aus­gestellt, der mit 2 0 Mark ausgezeichnet war. Als ein Herr eine Flasche kaufen wollte, wurden ihm von der Frau de£ Geschäftsmannes 30 Mk. verlangt. Den Hinweis auf die Preisauszeichnung im Schaufenster beantwortete sie damit, daß ein Irrtum ihres Mannes vorliegen könne. Als der bett. Herr einige Tage später wieder an dem Laden vorbeiging, war der Wein immer noch mit 20 Mark ausgezeichnet. Dieser Sachverhalt wird von dem Geschäftsmann an und für sich nicht bestritten. Der ausgezeichnete Preis stellte jedoch nach seiner Angabe nur den Preis des Weines ohne Steuer und ohne Kosten der Flasche dar. Selbst wenn dies richtig wäre, würde sich der Preis nur auf 2 7 Mark, nicht aber auf 3 0 Mark, wie verlangt, stellen. Der an­gegebene Verkaufspreis muß jedoch alles enthal­ten was der Verkäufer fordern zu können glaubt, also auch die Preise für Flasche und Steuern. Die Abgabe zu den angekündigten Preisen darf nach der Bekanntmachung der Preisprüfungsstelle dahier vom 1. Rovember 1920, bett. Preisaus­zeichnung für Gegenstände des notwendigen Le­bensbedarfs im Kleinhandel, nicht verwei­gert werden. Mit Rücksicht darauf, daß das kaufende Publikum gegen unreelles Geschäftsge- bahren geschützt werden muß, wurde der Ange­klagte zu einer Geldstrafe von 1000 Mk verurteilt.--

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mc. Franksurt a. M., 6. Zuli. Gin schwe­rer Zunge ist der Schriftsetzer Wilhelm Decker, auf dessen Schuldkonto unzählige Wohnungs­einbrüche in den besseren Vierteln der Stadt gesetzt werden. Die meisten derselben sind ihm

Das ist es ja gerade, was wir brauchen. Zerstörte Mauern sind immer leichter zu besei­tigen. als gut erhaltene." Damit warf und schob der Doktor Klumpen um Klumpen neben sich immer in der Richtung nach dem noch erhaltenen Gange hin schaufelnd. Wulffen half ihm dabei und ball» schien das Geröll aüfzuhören und ein leerer Raum dahinter sich zu öffnen. Es galt nun lediglich das Loch zu erweitern, und nach kurzer Zeit standen die beiden im Innern des noch unversehrten Ganges, in den ein Eindringen von außen so unmöglich geschienen hatte.

Wulffen verstand nun die Berechnung des Doktors. Dieser hatte einfach einen verfallenen Seitengang angeschlagen und war so in den Hauptstollen getan.jt, ohne dessen gewaltige Qua­dern irgendwo beiseite räumen zu müssen.

Sie haben hier wohl schon viel gegraben? fragte Wulffen den Gelehrten,Sie kennen sich ja in dem Boden aus, wie ein Anatom im mensch­lichen Körper."

In dieser Gegend habe ich noch wenig ge­arbeitet, entgegnete der Dvttor,aber ich weih, daß alles so fein muh, wie ich es im Kopfe habe. Die Pläne dazu sind alle in Berlin in meiner Wohnung gemacht."

Eduard von Wulffen erstaunte immer mehr über den Geist dieses Mannes und über die Mög­lichkeit, überhaupt so verwickelte Dinge aus der Ferne baarflein festlegen zu können. Dabei sah er sich in dem hohen weiten Gang um, der nach vorne und hinten in ein undurchdringliches Dun, fei führte.

Do tot P rz üius drpste seine eie'Irische Traa- lampe an und sofort erstrahlten die Wände in einem honigfarbenen gelben Glanze. Eduard be­gann gleich vorwärts zu schreiten, soweit der Schein der Lampe reichte.

Hier kommen Sie ja nach Hause," rief ihm aber Perzelius zu,wir müssen in der entgegen­gesetzten Richtung gehen, nach Westen."

(Fortsetzung folgt)