Einzelbild herunterladen

Ur. 52

Ter Siebener Siqetaer «richeint logltd), außer Sonn, und feiertags. Monatliche vezugrsreife. Mk llLOernschl.Träger lohn, durch die Poll Mk 14 - em|d)l. DesleL. gelb, auch bei Nichterschei nen einzelner Nummern infolge höherer Gewalt Ferniprech.Anjchlüjie: für6ieSd)nftieitung 112; für Druckerei. Verlag und Geschäftsstelle 51 Anschrift für Drahknach» richten Anzeiger Liehen.

pottscheakonto:

Zronkturl o. M. 11686.

Erster Blatt

172. Jahrgang

Donnerstag, 2. März 1922

GietzenerAnzeiger

General-Anzeiger für Oberhessen

vnick anö Verlag: vrühl'sche Univ.-Vuch- nnö Steindruckerei R. Lange. Zchriftleitung, Geschäftsstelle und Druckerei: 5chulstratze.7.

Annahme von Anzeigen für die lagesr.ummer bis zum Nachm.Xag vorher ohnejebe Verbindlichkeit Dreis für 1 mm höhe füi Anzeigeno 34mm*Breite önlich 90 Df. auswärts 120 Pf., für Reklame. Anzeigen von 70 mm Stelle 350Ti- Bei Platz. Vorschrift 20' ,Auf chlag. Hauvtschriftleiter' Aug Goetz Verantwortlich für Tolink Aug. Goetz, für den übrigen Ted Aarl Walther; für den Anzeigenteil Hans Beck, sämtlich in Gießen

Steuerfreie Rücklagen nach § 59a des Einkommensteuergesetzes. Don Oberfteuerfetretäc Schäfer-Gießen.

Die nachstehenden Ausführungen mögen ba^u bestimmt fein, den in Betracht kommenden Steuerpflichtigen bei der bevorstehenden Abgabe der Cinkommensteuererllärungen einen Heberblld Hu neben über die zu beachtenden Borlchrlflen bei der Bildung steuerfreier Auflagen nach § 59a des G. ÖL®.

Del der unterm 24. März 1921 erfolgten Aenderung des Einkommensteuergesetzes vom 29. März 1920 fand auf Antrag der Regierungs­parteien folgende Bestimmung als § 59a des E. Öt. ®. Aufnahmen

Bei Ermittlung des Betriebsgewtnns und des Geschästsgewinns tm Sinne der32, 33 zum Zwecke der Beranlagunz für die Rechnungsjahre 1920 und 1921 und für die Kalenderjahre 1^22 bis 1926 können ten Derhältnlssen entsprechende Rücklagen zur Bestreitung der Kosten steuerfrei abgesetzt werden, die zur Ersatzbeschaffung der zum land- oder forstwir.'schaftllchen oder gewerblichen oder bergbaulichen Anlagekapital gehörigen Gegenstände über den gemeine i Wert der Ersah- gegenstände hinaus voraussichtlich aufgewendet werden müssen (Mehrkosten». Die Mehrkosten sind zu Lasten dieser Rücklagen zu verrechnen; stehen zur Bestreitung der Mehrkosten zu diesem Zweck gebildete Rücklagen nicht zur Verfügung, so können die Mehrkosten als Werbungsloste.r i i Ab ug ge­bracht werden. Bei Feststellung des Anschafsungs- oder Herstellungspreises im Sinne des § 33a bleiben die Mehrkosten außer Betracht, soweit si» für Ersatzbeschaffungen als 'TDerbungefoftcn in Abzug gebracht oder aus steuerfreien Rücklagen gedeckt worden sind.

Der weitere Inhalt des § 59a interessiert hier nicht und ist deshalb fortgelassen.

Zweck der vorangeführten Bestimmung ist die Bildung von steuerfreien Rücklagen (Fonds» zur Deckung der HeberteucrungStoffen, die erst in Zu^ tauft entstehen werden, wenn zum Anlagekapital gehörige Gegenstände in gewerblichen sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ersetz! weiden müssen. Solche steuerfreie Rücklagen können nach .5 59a E. St. G und der hierzu ergangenen Ver­ordnung nur gebildet werden für solche Gegen­stände, die an einem bestimmten Dag (31. De­zember 1919) bereits vorhanden toa'ren und die in absehbarer Zeit erneuert werden müssen. Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung ist zeitlich be­grenzt Sie findet erstmalig Anwendung bei der Veranlagung für das Rechnungsjahr 1920 und endigt mit te.im'gen des Kalenderjahres 1926 ipon 1922 ab erfolgt die Veranlagung zevxils für ein Kalenderjahr). Aus törperfchaftssteuerpfllchtrge ^Internehmungen soll sie keine Anwendung finden. Die Bedeutung des § 59a E. St. G. ergibt sich in der Hauptsache aus folg entern:

Die zur Zeit bestehenten Öchtz-ankungen des Markkurses haben es mit sich gebracht, daß bei Reubeschaffuna von Gegenstäntea des gewe'-b- lichen Anlagekapitals Preise aufgewandt werten müssen, die dem wirklichen (gemeinen) Wert nicht entsprechen. Man hat deshalb dem Steuerpflich­tigen bereits durch § 33a G. St. G. die Möglich­keit etngeräumt diese ääeberteuerungskosten von dem Betriebsgewinn abzusehen. 11. a. ist in be­sagter Gesche.testimmu-g ausge.üh t:Heber- steigt für einen Gegenstand der Anschafsungs- oder Herstellungspreis den gemeinen Wert, so ist der Steuervflichtiqe berechtigt, diesen Mert an Stelle des Anschaffungs- oder Herstellungspreises anzusetzen." Der Steuerpflichtige ist hiernach be­rechtigt. die lieberteuetungätoften für einen be­schafften (nicht erst zu beschaffenten) Gegenstand von dem festgestellten Gewinn sogleich ii vollem Umfang ab^usetzen. Die Urberteurrungskostea be­tragen bis auf weiteres 40 Proz. Hat' z. B. ein Steuerpflichtiger einen Gegenstand des A.lage- fapitals in 1920 für 100 003 Ml. neu beschafft, so ist er berechtigt. In seiner Steuerbilanz den Betrag von 63 030 MV. -als gemeinen Wert (100 000 40 000 -- 60 03 Mk.) an Stelle des Anschaffungspreises einzufetzen. Der Differenz­betrag von 40 000 Mk. wird, da die Aktiven am ihn gekürzt find, sonach ter Besteuerung nicht unterworfen. Das Recht zur Vornahme der jähr­lichen Abschreibungen (in diesem Falle von 30 000 Mk.) bleibt unberührt.

Abwclchend von dem nach § 33 a 6. St ®. zulässigen Verfahren, das erÜ die Abschreibung nach erfolgter Beschaffung der Gegenstände »u- latzt, will die Deslimmu g in § 59 a E. ÖL G. te- wirken, daß für vorhandene Gegenstände des An­lagekapitals die in absehbarer Feit infolge Ab­nutzung ersetzt werden muffen, schon in voraus steuerfreie Rücklagen geblltet werten können, aas denen kann nach erfolgter Beschaffung.ter Ersatz­gegenstände die lieber teuer ungs kosten bestritten werden sollen. Aach der zu tz 59 a 6. ÖL ®. er­gangenen Verordnung bemißt sich die Höhe der zu bildenden Rücklagen nach dem Anfchrffungs- wert oder Herstellungspreis der zu ersetzenden Gegenstände. Voraussetzung ist, daß die ersatz- bedürftigen Gegenstände baue mb dem Betrieb gewidmet und am 31. Dezember 1919 als An­lagekapital vorhanden gewesen sein müssen.'.ferner mutz ihr Ersatz notwendig sein,.um einen Betried in dem seitherigen Umfang wcUersühren.zu kön­nen. Erstmalige Aeuanschaf fangen schttten berbci völlig aus. da bei solchen nach § 33a E. ÖL G. zu verfahren ist.

Für die Frage, ob ein Gegenstand ersatz- bedürftig ist oder nicht, ist grundsätzlich entschei­dend der Zri punkt. in dem ter Gegenstand von dem Steue Pflichtigen ang fchafft oder h r;cst Ist wurde. Hat also z. B. ein Steue p.lch iger das Unternehmen in 1920 mit Aktiven und Passiven getauft, so gehören die diesem Unternehmen ge­

widmeten Gegenstände nicht zu den ersahbedürf- tigen und können hierfür, selbst wenn ihr Ersatz notwendig ist. Rücklagen nicht gebildet werden, weil dieses Unternehmen am 31. Dezbr. 1919 nicht im Besitz des Steuerpflichtigen war. Das Recht zur Bildung steuerfreier Rücklagen hätte tn diesem Falle wohl für den Vorgänger bestanden, kann ater im Sinne ter Verordnung zu tz 59a nicht auf den Aach folger übertragen werten. Eine Aus­nahme besteht nur bei Erwerb von Totes wegen (Eibfolge, Vermächtnis. Schenkung und Fort­setzung einer Gütergemeinschaft). Hier tritt ter Rechtsnachtolger In die Rechte des Erb'.assers em.

Für die Berechnung ter voraussichtlichen Mehrkosten gilt bis auf weiteres folgender Rech- nungssaktor:

a) das Sechsfache des Anschaffungs- oker Her­stellung. Preises des ersatzbrdürstige i Ge­genstandes. wenn dieser von dem Stcu'.r- pfllchtigen vor dem 1. Januar 1916 an- geschafit oder hrrgestellt worden ift

o) das Dreifache, wenn dieser nach dem 31. Dezamber 1915, aber ter tem 1. 3a- rouar 1919 angeschasft oder hrrgestellt Wor­ten ist,

C) das Doppelte, wenn ein solcher Gegen­stand nach tem 31 Dezember 1918, aber vor tem 1. Hanuar 1920 angeschafft ober Herges!ellt Worten ist.

Dem Steuerpftichtigen liegt es ob, sowohl den Ansck-affungs- ober Herstellungspreis als auch den Zeitpunlt ter A. s-iafsung ober H.rstcl'ung des zu ersetzenden Gegenstandrs für ten die Rück­lage gebildet werten soll, nachzuweisen. Wenn er hierzu nicht in ter Lage ist. so berechnen sich die Mehrkosten für ten ersahbedürftigen Ge­genstand auf das Sechsfache des.Anschassungs- oter Herstellungspreises, ter für einen Gegen­stand gleicher Art am 31. Dezember- 1913 außa- toenben gewesen wäre.

Die nach Vorstehendem ermittelten voraus­sichtlichen Mehrkosten sind nun auf bie in ei nun bestimmten Zeitraum (Verteilungsz^ilraum) lie­genden vollen Wirtschiftsjahre gleichmäßig zu verteilen. Dieser Derteilungszeitraum läuft vom Beginne desjenigen Wirtschaftsjahrs, dessen Er­gebnis ter Veranlagung zur Einkommensteuer für das Rechnungsjahr 1920 zugrunde liegt, bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs, das demjenigen vorangeht, in tem die Ersatzbeschaffung voraus­sichtlich erfolgen wird.

Der Steuerpflichtige, ter einen am 31. Dez. 1919 vorhanden gewesenen Gegenstand, weil ei abgenutzt ist, in absehbarer Zeit ersehen muh, hat demnach zunächst zu prüfen, in welchem 3ahr die Ersatzbeschaffung voraussichtlich erfolgen mutz. Der Zeitpunkt ter voraussichtlichen Ersatz­beschaffung hängt in ter Regel von ter voraus­sichtliche» Gebrauchsdauer eines Gegenstands ab. 3m Durchschnitt wird sie bei Maschinen mit 10 bis 15 3ahren. bei Gebäuden mit 40 bis 50 (fahren angenommen werten können. Hat also z.D. eine Ente 1914 angeschaffte Maschine eine voraussichtliche Gebrauchsbauer von 15 3ahren, so wird sie voraussichtlich Ende 1929 erseht wer­den müssen. Läuft nun in einem solchen Falle bei einem Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr vom 1. 3uli bis 30. 3unt, dann endet der Der- teilungszeitraum mit dem 30.3uni 1929 (1914 bis 1929 15 3ahre). Aimmt man den An­schaffungspreis dieser Maschine in 1914 mit 6000 Mark an, so ergibt sich folgendes Bild:

Die ileberteuerungdfoften ter neuen Maschine berechnen sich nach tem bereits vorher angeführ­ten Rechnungsfaktor, in diesem Falle auf das Sechsfache des Anschassungswerts der zu ersetzen­den Maschine, mithin 6x6000 36 000 Mark. Biese sind zu verteilen auf die Zeit vom 1. 7. 1919 bis 30.6.1929, tem voraussichtlichen Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung, somit auf 10 Wirtschafts­jahre. Auf jedes Wirtschaftsjahr entfallen, da ter Betrag gleichmählg verteilt werden mutz, 3600 Mk. Da nun für öle Bildung ter steuerfreien Rück­lagen nur die Decanlagungsjahre 1920 bis 1926 in Frage kommen, insgesamt 7 (fahre, so be­rechnet sich für diesen Zeitraum die Rücklage auf 7x3600 25 200 Mk Beträgt nun be s-»iels- toeife der Detriebsgewlnn eines Steuerpflichtigen. Wie er der Veranlagung für 1923 an und für sich zugrunde zu legen wäre, 43 003 Md, so sind hier­von als steuerfrei abzusehen 3600 Mk. Dieser Vorgang wiederholt sich für die folgenden Steuer­jahre bis 1926. Hieraus ergibt sich, daß nicht die gesamten Lieberteuerungskosten in Höhe von 36 000 Mk. steuerfrei bleiben, sondern nur 25 200 Mark, die entfallen auf die Deranlagungsjahre 1920 bis 1926. d. h. dem Zeitpunkt der Auher- frafttretung des § 59a E. St. G, insoweit die Anrechnung tn Frage kommt.

Die Absetzung einer steuerfreien Rücklage erfolgt nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag soll bei Abgabe der Steuererklärung gestellt werden, kann aber auch noch im Ein­spruchs- oder DerufungSverfahren nachgeholt werden. Für die Veranlagung 1920 kann wegen der inzwischen abgelausencn Rechtsmittelfrist ein Antrag nicht mehr gestellt werden, jedoch ist ein solcher für die folgenden Veranlagungsjahre zu- läs.ig unter Einhaltung obiger Fristen. 3st nun ein Antrag für 1920 unterblieben, so ändert sich an der Berechnung der Rücklagen nichts, d. h für ten Steuerpflichtigen entfällt die Vergünsti­gung der Anrechnung für die ab 1920 verflossenen Deranlagungsjachre, da eine nachträgliche Be­rücksichtigung nicht zulässig ist.

Die gebildeten Rücklagen müssen nun nicht auch unbedingt bis zur Veranlagung für baß Kalenderjahr 1926 aufgewendet sein, vielmehr hat man hierfür als äußersten Termin das Wirt­schaftsjahr bestimmt, dessen Ergebnis der Deran- (agung für 1930 zugrunde zu legen ist. Aach Ablauf dieser Frist werten gebildete steuerfreie Rücklagen, die bis dahin nicht verwendet worden

sind, bei ter Veranlagung ter Einkommensteuer für die Kalenderjahre 1930 bis 1936 tem steuer­pflichtigen Einkommen wieder zugerechnet, und zwar zu je einem Siebentel. Sind z. B. von ur­sprünglich 50 003 Mk. als steuerfrei zugelassenen Rücklagen bis 1930 nur 22 003 Mk. verbraucht, so werten die restttchrn 28 000 Mk. mit je 4000 Mark in ten obigen Veranlagungsjahren (1930 bis 1936) dem steuerbaren Einkommen wieder zu- gesehL

Die buchmäßige Behandlung ter steuerfreien Rücklagen soll hier noch kurz gestreift werden. 3ft eine Ersatzbeschaffung erfolgt, so sind die tatsächlich entstandenen Mehrkosten zu Lasten ter Rücklage zu verrechnest. d. h. auf te- Aktivseite der Bilanz ist der Anschafsungs- otet Herstel­lungspreis abzüglich ter tatsächlichen Mehrkosten, also ter gemeine Wert, am Ente des Wictfchafts- jahrs einzustellen, während auf der Pasiivseite die Rücklage um den Betrag dieser Meterteuc- rungskosten zu vermindern ist.

Für den Steuerpflichtigen bleibt nun zu ent­scheiden, ob er von tem ihm nach § 33 a <S. St. G. eingeräumten Recht Gebrauch machen und jeweils bei Beschaffung eines Gegenstandes die äleber- teuerungskosten in voller Höhe abschreiben will, ober ob steuerfreie Rücklagen nach § 59 a E. Öt. G. gebildet werten sollen. Die Entscheidung über «diese Frage dürfte meines Erachtens je nach Lage ter Verhältnisse von Fall zu Fall zu treffen sein. Das elftere nach § 33a zulässige Verfahren hat viel für sich. da. es hierbei vor allen Dingen dem Steuerpflichtigen erspart bleibt, die oft mitunter recht zeitraubenden Aachweise zu führen. Sodann werten ja. besonders In größeren Betrieben, die Ersatzbeschaffungen sich fast regelmäßig wieder­holen, so daß ein Aachteil für den Steuerpflich­tigen kaum eintreten dürfte, es sei denn, daß die äleberteuerungskosten in einem 3ahr sich höher stellen sollten, als ter gesamte Reingewinn. Das Verfahren nach § 59 a E. SL G. bring! es mit sich, day bis 1930 nicht verbrauchte Rücklagen in ten folgenden Steuerjahren wieder versteuert werten müssen. Tritt nun z. D. eine Besserung in dem Markkurs gegenüber dem jetzigen Stand ein. so könnte der momentane Vorteil in einen Aachteil für den Steuerpflichtigen sich verwan- teln, zumal ferner nicht abzusehen ist, ob die ab 1922 in Kraft tretende, für den Steuerpflichtigen günstigere Staffelung ter Progression der Ein­kommensteuer bei ten gewaltigen Anstrengungen, denen das Reich gegenübersteht. auf die Dauer wird beibehalten werden können.

Das neue Abkommen über die Sachlieserungen.

Berlin. 1. März. (Wolsf.) Das am 27. Februar paraphierte Abkommen zwischen ter Reichsregierung und ter Repara­tionskommission bezweckt die Zulassung freie« Verträge zwischen deutschen und alli­ierten Staatsangehörigen, denen dabei bezüglich aller Vertragsbestimmungen, insbesondere der Preisbildung, volle Freiheit gelassen wird für die Durchführung der in Anlage 2 und 4 des Teiles 8 des Friedensvertrages vorgeschriebenen Sachlieferungen. Das Abkommen soll zunächst bis zum 30. April 1923 Geltung haben. Es ge­währt ten reparationsberechtigten Regierungen mit Ausnahme von Frankreich, eine Option, das darin vorgesehene Verfahren für sich in Anspruch za nehmen, jedoch mit ter Maßgabe, daß feine Annahme die gleichzeitige Anwendung irgend­eines anderen Verfahrens ausschließL 3nsoeson- dere wird durch dieses Abkommen jede Möglich­keit, gleichzeitig Zwangsforterungen auf Grund ter Anlage 4 des Versailler Vertrages oder Artikel 8 des Zahlungsplanes zu ftdlen, ge- i'ommen.

Zum Abschluß von Verträgen im Sinne des Abkommens sind außer den natürlichen oder juristischen Personen ter reparationsberechtigten Staaten auch die durch freien Zusammenschluß von Angehörigen desselben alliierten Staates gebildeten Gruppen berechtigt, sowie die öffent­lichen Verwaltungen, welche füx eigenen Bedarf i,n der durch Gesetz oder Brauch bestimmten Form lanfberech ijt sind, deutscherseits insbe onde.e auch die Fachverbände und die Landesauf- t rag ft eilen.

Don dem freien Verkehr sind gewisse, listenmäßige bestimmte Waren ausgeschlos­sen. deren Ausfuhr entweder gänzlich verboten oder nur im Rahmen eines bestimmten Kontin­gents zugclassen ist. sowie alle Waren fremder Herkunst, soweit sie nicht auf deutschem Georete verarbeitet worden sind, ferner alle aus einge- führten Rohstoffen hergestclllen Aah'ungsmlttel, schließlich Gegenstände aus Gold, Platin oder Silber. Für besonders vereinbarte Warengattun­gen mit einem erheblichen Gehalt an ausländische Rohfl offen muß der Erwerber Dezahluna in Höhe eines lift en mäßig vereinbarten Prozentsatzes des Rohstoffwe tes leisten. Ausgefchlossen von dieser Bestimmung bleiben Gegenstänte. die von Kriegsbeschädigten Zwecke des Wie­be auVaues für Gebäude, Werk tät en, Fabriken und Fabrilseinrichturgrn bezogen werten. Die im Wege des unmittel a en Verkehrs abgeschlossenen Te träge'sen Lieferungen im Wert von mchr als 1500 Goldmark zum Sejcnftanb haken. Eine obere Grenze ist dagegen nicht ges-tzL Diese Lie­fe -ungen unterliegen der deutschen Aus- suhrkvntrolle. Die ausgesührten Waren müssen ausschließlich im Gebiete des beteiligten alliie tzn ft ja es (ein schließlich feiner Dominions. Kolonien Protektorate und Ma-rdatsgebiete) ver- wendet oder verarbeitet werden, so daß also für sie die Wiederausfuhr ausgeschlosten ist.

Die tm freien Verkehr abgeschlossenen Der- I träge werden durch die betreffenten alliierten Re-1

gierungen ter 'R^paratlonSkvmmission zur Ge­nehmigung voryelegt. die sie ter deutschen Regierung zur tx»rtau|ljen Genehmigung zustellt. Deutscherseits Tann vor Ablauf von 14 Tagen Antrag auf Aufhebung ter Genehmigung gestellt werten, toenn der Vertrag in Widerspruch zum Abkommen steht ater wenn ein offenbarer Betrug bezüglich der Prets- ober Vertragsbestimmungen Doiliegt oder wenn die Ausfuhrerlaubnis ver­weigert ist. Hebt die ReparativnSkomml sjon au! Grund dieses Antrages die Genehmigung auf, so behält der betreffente Vertrag zwischen ten Parteien seine Reihtswirilamkeit wie ein gewöhn- liches Handelsgeschäft, es sei denn, daß die Ver- tragschließenten gegenfeilige Abmachungen getrof­fen haben. «

Die endgültige Genehmigung teS Vertrages macht die deutsche/Regierung verbindlich, alle einem alliierten I Staatsangehörigen gegenüber einem deutschen Ssuratsangehörigen auf Grund des Vertrages sich eryebenten finanziellen Verpflich­tungen (abgesehen von der Bezahlung für fremd­ländische Rohstotzir. die durch den alliierten Gläu­biger zu erfolgen hat) zuvereinbartenZah- l u n g s te rm i n, zu übernehmen. Sie wird zu ten im Vertrag für die verschiedenen Zahlungen fest- gesetzten Zeitpunlj.en der beteiligten alliierten Re­gierung von ihr ausgestellte Schecks übersenden. Letztere übermittelt die Schecks ihrem Staats­angehörigen, der sie dann tem deutschen Dertrags- gegner zug^hen Ujtt. Die Einlösung ter Schecks erfolgt durch die Friedensabrechnungs­stelle (FAST)» Aach Einlösung der Schecks be­wirkt die ReparaLtzonEkommissiort die Gut'ch.lit für ten Gegenwert ter geleisteten Zahlung in Gold- mark zu Gunsten ter deutschen Regierung. Die älmrechnung in Gvldmark sowie die älmrechni^ig der im Vertrag hestgelegten Beträge in Papier» marf geschehen Air ten nämlichen Tag und zroar zu tem am Tag» des Vertragsabschlusses gelten ten Kurse. Die deutsche Regierung übernimmt so­mit aus diesem Qtertrag lediglich die Verpflichtung zur Ausführung bankmäßiger Zahlung, dagegen keine weiteren garantiert für Ausführung der Verträge. Für tfc alliierten Regierun­gen, die das är Abkommen vorgesehene Ver­fahren anneßmept, bleibt das Recht Vorbehalten, ihren StaatSan;zehörlgen Aachlässe auf die Zölle zu gewähren und außerdem ihren Kriegs­beschädigten W12 in ihrer Gesetzgebung vor­gesehenen VorteAe zuzuwenden. dagegen darf den alliierten Staatsangehörigen kein ni'tefbarer ober unmittelbarer Afachlaß auf den Fakturpreis ge­währt werten, sei denn, in außergewöhnlichen Fällen ober in Fällen unbebingter Aotwenbig- feit. Die deutsch^! Regterung wird rechtzei.il Mit­teilung über die» bewilligten Aachlaßsätze erhalten.

(--

Reichs«) irtschastsrat und Kc>»ferenz von Genua.

Berlin. 1. März. Heute vormit'aa trat ter ReparaMtonsausschuß te5* Reichs- wirtschaf t^ratS zusammen, um sich m t dSn Arbeiten für djp Genueser Konferenz zu beschäftigen. 3n ter Sitzung waren das Relchs- wirlschaflsminiL<erium. das S mn^mri' e-tum. das WieterauHb-iuministe tum und da s Au 'wär- tige Amt oertQ?ten. Staatssekretär Hirsch vom ReichswirlschafS4ministe ium erö fn^te die öi' ung mit längeren tZ^usführungen, in denen er e Härte, die Arbeiten ter Reichsregierunz s ien im vollen Gange. Sie toitnten jedoch zu keinem Abschluß gelangen, eße r^cht die Vertreter ter verschiedenen Stänte uno Bprufe ihre Ansichten zu erkennen gegeben hätten.. Hirsch bat am Schluß seiner Rete um baß Gutachten des Reparattonsausschusses über die Vorbeaeitungen für Genua. *217 bei Aussprache beteiligten sich ter Vorsihenbr des Reichsve bantess der deutschen 3ndustri? Gehcim- rat B ü ch e r ttnb Hugo Stinnes. Es wurde schließlich beschlossen, die wirtschaftspolitischen und DerkehrHragen ten entsprechenden Aus­schüssen des Raichswlrtschaftsrats zu überweisen. Darauf wurde baß Sachlieferungsabkommen mit ter ReparatiopHSkommisslon besprochen.

Die Kampfbereitschaft Rnftlands.

M o S k a 28. Febr. (WTB.) Der vierte Jahrestag ßtr Schaffung der Rötest Armee würbe mit einer großen Parade begangen; außerdem fand eine Massender- sattzmlung Int großen Theater statt, wo Trotzki auMhrte, es sei möglich, daß die tntemattDnalqn Beziehungen Rußlands im Frühjahr kviHchlizierter würden. Das Prole­tariat müsse .sich also vorbereiten, um einen etwaigen Schhrg zu parieren. Jede Woche der Verschiebung ter Genuakvnferenz müsse für die Rote Armee eine Lehr- und Vorberei- tungSwvche fetn, denn die Zeit, die Rußland notgedrungen auf tem Gebiete der Diplo­matie verliere, müsse durch die Stärkung der Armee einqehvlt tverden. Am 1. Mai dürse in deü russischen Armee kein Anal­phabet mehr vorhanden sein. Trotzki schloß mit ten aterten: Wir wollen siegen und haben feJ beschlossen, uns zum Kampfe' vtzl^rzubereiten wenn man uns etwas arjchalst und Wir gezwungen wer» den zu kämpfen.

Wilna in polnischer Gewalt.

Warschau, 1. März. (WTB.) Der Wilnaer L andtag, der gestern seine Be­ratungen teeebet hab, trifft am 4. Marz in corpore in 1 Darschau ein.

3n feine; Antwort auf eine Rote ter Kowrwer R^erung. die eine neuerliche Pm»