Ausgabe 
26.8.1921
 
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Erstes Blatt

Ul. Jahrgang

Krettag, 26. August 1921

klasse A auf 200 Prvz., der Ortsklassen B und C

»u

Prozentsatz der Erhöhung hinauszugehen.

Eine Einigung.

Die Verhandlungen über die Lohnfragen

Die ge- mit

175 Prvz. und der Ortsklassen D und E auf Prvz. festgesetzt.

auf 150

Der deutsch-amerikanische Vor- friedensvertrag unterzeichnet.

Berlin. 25. Aug. (WTD.) Der D o r - frtedensvertrag zwischen dem Deut­schen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika ist heute nach­mittag 5 Uhr von dem Reichsminister deS Auswärtigen Dr. Rosen und dem amerikani­schen Botschafter Dresel unterzeichnet worden.

Zu dem heute veröffentlichten Tert deS deutsch-amerikanischen Friedensvelt.areZ wird von zuständiger deutscher Seite be­merkt:

Der vorstehend abgedruckte deutsch-ame- nkanische Vertrag ist das Ergebnis der Ver­handlungen, die auf die Initiative der

Deutsche Vorstellungen in Prag.

Prag, 25. Aug. «WTB.) Die Rachrichten­abteilung des Ministeriums des Aeuheren teilt mit: Wegen des letzten Ereignisses in Auslig

Berlin, 26. Aug. (WTB.) Amtlich, unter dem Vorsitz des Reichskanzlers führten Verhandlungen der Reichsregierung .....

den Vertretern der Spihenorganisatio- n e n der Beamten, Angestellten und Arbeiter ha­ben gestern in den späten Abendstunden zu einer Einigung geführt. Das Reichskabinett wird mit größter Beschleunigung zu dieser Verein­barung Stellung nehmen. Mit ihrer Annahme darf heute gerechnet werden. Rach Verabredung mit den Führern der Reichstagsfrak­tionen sollen die erhöhten Bezüge alsbald nach -Zustimmung des Reichsrates angewiesen werden Die Zustimmung des Reichstages wird nach­träglich eingeholt werden.

Annahme »o* Anzeigen für die lagcsnummer bi« zum Nachmittag vorher ohne jede Derbindlichdeit. Preis für 1 mm Höhe f ür Anzeigen v 34 mm Breil« örtlich 40 Pf. auswärts 50 Pf.; für Reklame. Anzeigen von 70 mm Breite I80Pf Bei Platz. Vorschrift 20'.Aufschlag. Hauptschriftleiter: Aug. Goetz. Verantwortlich für Politik: Aug. Goetz; für den übrigen Teil: Dr. Remhold Ienz; für den Anzeigenteil: fians'Be*, sämtlich in Dietzen.

Der Eisenbahnerftreik in Posen.

Berlin, 25. Aug. (Priv.-Tel.) Der Eisenbahner streik in Posen und Po - m e r e l l e n verschärfte sich, Blättermeldunqen aus Warschau zufolge, weiter. 3m ganzen Ge­biet der ehemaligen preußischen Provinzen Posen und Westpreuhen ist der Verkehr still­gelegt. ES kommen vielfach Sabotageakte der Streikenden geoen die von Militär geführten Rotzüge vor. Der Minister für das frühere preußische Gebiet und der Arbeitsminister, die in Posen mit den Eisenbahnern verhandelten, sind unverrichteter Dinge wieder nach War­schau zurückgekehrt. Der ursprünglich aus wirt­schaftuchen Gründen geführte Streik wird im­mer mehr sowohl von links als auch von rechts p ol itisch ausgenuht. Kommunistische Elemente, die im raschem Anwachsen sind, ver­suchen von Posen aus ihre Offensive, während die Posener Rechtsparteien von dem Eisen­bahnerstreik ein neues Argument für die A u - tonomie Posens erhoffen. Die War­schauer Regierung stellte den Streikenden nun­mehr ein A l t i m a t u m, die Arbeit bis Frei­tag, mittag 2 Ahr, wieder apfzunehmen. Sollte dies nicht geschehen, so werde die Militari­sierung der Dahnen und die Unterstellung der Dahnangestellten unter Kriegsrecht erfolgen.

As-ÄsM

llr. 199

Der tiefeener Anzeiger mit der Dienstagsbeilage .rP«rt U»fcho»' er. scheint täglich, außer Sonn- und FeikNaqs. Monatliche vezua«preift: Math 5.- einschließlich Trägerlohn, durch di« Post bezogen Mark 5.75 einschließlich Bestellgeld. Fernsprech.Anschluss«: fürdieSchriftleltung 112; für Druckerei, Verlag und Geschäftsstelle 51. Anschrift für Drahtnach­richten: Anzeizer Gieße».

Rostschemonto:

irt « M. H686.

Ein neuer Neichskommissar für die Aufbauarbeit in den zerstörten

Gebieten.

Berlin, 25. Aug. (WTB.) Kommerzienrat Guggenheimer legte das auf wiederholten Wunsch des Reichskabinetts im Mai übernommene Amt eines ReichskommissarS zur Ausführung von Aufbauarbeiten in den zerstörten Gebieten nieder. Die älebernahme des Amtes erfolgte von vorn­herein nur vorübergehend, da Guggenheimer zu seiner dauernden Führung, zumal bei der jetzt erweiterten Aufgabe des Amtes, neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit und sonstigen Ehren­ämter außerstande war. Die Enthebung von dem Amte wurde ihm von dem Reichspräsidenten am 25. August mit dem Ausdruck des Dankes und hoher Anerkennung erteilt. Seit Anfang 1919 bekleidete er das Amt als Präsident der Reichs­rucklieferungskommission welches Guggenheimer bis auf weiteres beibehalt, ebenso hält er sich zu den internationalen Verhandlungen weiterhin zur Verfügung. Augenblicklich weilt er anläßlich der Ministerzusammenkunft in Wies­baden. Der an seiner Stelle ernannte Reichs­präsident und Oberpräsident a. D. B a t o ck i zum Reichskommissar bekleidet dieses Amt ehrenamt­lich. Falls das Abkommen über die Sachliefe­rungen zustande kommt, handelt es sich für die beteiligten deutschen Gewerbe um Aufträge von bedeutendem Umfange. Träger dieser Sachlei­stungen soll bekanntlich ein aus Lieferungsoraani- sationen der Länder und beteiligten Fachver­bänden der Industrie, des Handwerks, des Han­dels, der Land- und Forstwirtschaft zu bildender Selbstverwaltungskörper werden. Den in dieser Form zusammengefaßten Gewerben soll bei der

amerikanischen Regierung Anfang Juli begannen, um die Beendigung des zwi­schen Deutschland und den Vereinigten Staa­ten von Amerika formell noch bestehenden Kriegszustandes herbeizuführen. Die Ver­handlungen waren von vornherein dadurch be­dingt, daß die amerikanische Regierung an die bekannte, in der Präambel des Vertrages zum Teil wiedergegebene FrtedenSresolution des Kongresses vom 21. Juli gebunden war, die für Amerika in erster Linie alle Rechte auS dem Versailler Verttage vorbehält. Wie aus dem Wortlaut des deutsch-amerikanischen Ver­trages sich ergibt, schieden mehrere wichtige Teile des Versailler Vertrages aus, nämlich die Teile: 1. Völkerbund, 2. bis 3. Territoriale Reugestaltung Europas, 4. Abschnitt, 28 Bestimmungen über China, Siam, Liberia, Marokko, Aegypten, Türkei, Bulgarien und Schantung, 7. Auslieferung, 8. Internationale Regelung der Arbeit. Die amerikanische Re­gierung legt, wie sie mitteilen lieh, den Hin­weis auf Sektion 2 der Friedensresolution da­hin aus, daß sie keine neuen Rechte gegenüber dem Deutschen Reiche geltend macht und nicht über die Rechte hinauSgeht, welche durch den Frieden von Versailles gewährt und durch den Hinweis auf jenen Vertrag in dem vorliegen­den Vertrage festgelegt werden. Außerdem stellt der Vertrag ausdrücklich fest, daß Amerika von den ihm zugestandenen Rechten nur in der Weise Gebrauch machen wird, daß dabei die entsprechenden Deutschland nach dem Versailler Vertrag zustehenden Rechte ge­wahrt bleiben. Die Nichtaufnahme des Teiles 13 deS Versailler Vertrages über die i n t e r - nationale Regelung derArbeiter- folgte gegen den Vorschlag der deutschen Regierung. 3hr Versuch, die amerikanische Regierung zur Anerkennung deS Teiles zu veranlassen, ist nicht gelungen, wohl wegen des engen Zusammenhanges seiner Be­stimmungen mit dem von Amerika abgelehn­ten Völkerbund. Rach Inkrafttreten deS deutsch-amerikanischen Vertrages sollen nach Willen beider Teile die diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen beiden Ländern alsbald ausgenommen werden. Auch sollen alsdann Verhandlungen über die Rege­lung der künftigen Handelsbeziehungen, deren Pflege auch die amerikanische Regierung als erwünscht bezeichnete, sowie über alle für die Beziehungen beider Länder bedeutsamen Fra­gen, insbesondere also auch über die mit dem Vertrage zusammenhängenden Fragen, einge- leitet werden. Hinsichtlich des deutschen Eigentums in Sektion 5 der Friedensreso­lution wird bekanntlich bestimmt, daß dieses als Pfand zurückbehalten werden soll, bis Deutschland wegen seiner Verpflichtungen ge­nügende Sicherheit gegeben hat. Die ameri­kanische Regierung erklärte übrigens, daß der Abschluß des Vertrages den Weg ebnen würde, um alle auf das beschlagnahmte deutsche Eigentum bezüglichen Fragen in ge­rechter und billiger Weise zu regeln.

Die Wiesbadener Zusammen­kunft.

Wiesbaden, 25. Aug. (WTB.) Der Wie­deraufbauminister Loucheur ist heute nach­mittag im Kraftwagen in Wiesbaden eingetroffen und hat im Hotel Rassauer Hof Wohnung genom­men, wo morgen früh die Verhandlungen ftattfin- den sollen. 3n seiner Begleitung befinden sich ein Attache und ein Journalist. Geheimrat Guggen­heimer weilt seit heute in Wiesbaden. Minister Rathenau wird heute abend erwartet. Die beiden Herren bewohnen von der Regierung zur Verfügung gestellte Quartiere.

Paris, 25. Aug. (Wolff.) Anläßlich der Verhandlungen in Wiesbaden zwischen Ra­thenau und Loucheur beschäftigen sich die Blätter mit dem voraussichtlichen Gegenstand der Verhandlungen. Rach dem .Ercelsior' könne von den durch Deutschland zu liefernden Holz­häusern wahrscheinlich keine Rede mehr lein, da die französische Industrie ähnliche bauen könne unter weit günstigeren Bedingungen als Deutsch­land. Hinsichtlich der Kohlenlieferung sei es wahrscheinlich, daß man sich bald über die Preisgestaltung einigen werde. Auch über die Sachleistungen werde man sprechen. Aber dieses System könne nicht als wirklich praktisch ange­sehen werden und vielleicht deute man die Ab­sichten Loucheurs richtig dahin, zwischen Deutsch­land und Frankreich ein wirkliches Gleichgewicht in der Ausfuhr herzustellen.

Rach 5em ,Matin" würde es stch tatsächlich um die Sachleistungen handeln, bei denen Lou­cheurs Ansichten von Belgien unterstützt würden. In Wiesbaden werden auch die Wiederauf­baufrage und die dafür geplanten Bedingun­gen besprechen werden. Die Desprec^ingen dürften aber nicht länger als 24 Stunden dauern Das Blatt glaubt Grund zu der Annahme zu haben, daß man zu einer Einigung kommen werde, und daß die Reparationskommission, der die fran­zösische Regierung ihre Vorschläge bereits über­mittelt habe, dieses älebereintommen in einer An­zahl von Punkten ratifizieren werde.

Generalstreik in Straßburg.

Paris 25. Aug. (WTB) Heute nacht tft in Straßburg der Generalstreik aus- gebrochen. Das Elektrizitätswerk stellte sofort i>ie Arbeit ein, so daß die Stadt im tiefsten Dunkel lag. Heute morgen verkehren keine Straßenbahnen.

Rach einer Havasmeldung aus Straßburg handelt es sich bei dem Streik in Straßburg um einen S ympathie streik der Gas- und Ekel- trizitätsarbeiter, welcher ein Aufhören der Arbeit in verschiedenen Industrien nach sich zog. Man be- ürchtet, daß auch die Arbeiter der Wasserwerke die Arbeit einstellen werden. Ein hoher Beamter habe versichert, daß es völlig falsch sei, von einer nationalen Bewegung zu sprechen.

Die Bedingungen lauten wie folgt.

I. Der Teuerungszuschlag zum Grund­gehalt und der Ortszuschlag für die planmäßigen Reichsbeamten wird für die Orte der Ortsllassen A auf 93 Prvz., für die Orte der Ortsllassen B auf 91 Proz., für die Orte der Ortsklasse C auf 89 Pro--, der Ortsklasse C auf 87 und der Ortsklasse E auf 85 Prvz. festgesetzt. Diese Erhöhung ent- fpricht einer Aufbesserung der Gesamtbezüge um 131/2 bis 20 Prvz. in den Ortsklassen A-E.

2. Die männlichen außerplanmäßigen Reichsbeamten erhalten zu dem bisherigen Dienst­einkommen nebst Teuerungszuschlag einen weiteren Teu erungszuschlag in einer Höhe, daß deren Diensteinkommen nebst Teuerungszuschlag das Diensteinkommen nebst Teuerungszuschlag eines planmäßigen Beamten der ersten Besoldungsstufe ihrer Eingangsgruppe erreicht.

. 3. Die weiblichen außerplanmäßigen Reichsbeamten erhalten zu dem bisherigen Dienst- emtomir.e 1 nebst Teuerungszuschlag einen weiteren Teurungszuschlag bis zurZrreichung eines Gesamt­betrages, der sich ergeben würde, wenn unter Zu­grundelegung eines Teuerungszuschlages für die planmäßigen Beamten, sowie des Ortszuschlages für die erste Desoldungsstufe ihrer Eingangs­gruppe die Diätensähe betragen würden vom Be­ginn des ersten Dienstjahres an 75 v. Sy, vom Be­ginn des zweiten Dienstjahres 75 v. Sy. des dritten Dienstjahres 80 v. H., des vierten Dienstjahres 80 v. Sy, des fünften Dienstjahres 85 v. Sy, des sechsten Dienstjahres 90 v. H., des siebenten Dienst­jahres 95 v. Sy und des achten Dienstjahres 100 v. H-

4. Die Teuerungszuschläge zu den Kinder- zuschlägen werden in den Orten der Orts-

Durchführung der Aufträge weitgehende Freiheit gelassen werden. Don einer Zwangswirtschaft nach Art der unter dem Druck der Blockade geschaffenen Kriegsorganisationen kann nach übereinstimmen­der Ansicht der Regierung und des neuen Leiters des Reichskommissariats keine Rede sein. Die Ausgabe des Aeichskommifsars ist es, unter Wah­rung dieses Grundsatzes der Selbstverwaltung auf ein reibungsloses Zusammenwirken der beteiligten Unternehmer, Arbeiter, Verbände und Länder, hinzuwirken und die für die Wahrung der finan­ziellen und wirtschaftlichen Interessen des Reiches sorgen.

5. Die vorgenannten Teuerungszuschläge wer­den ab 1. QI u g u ft 1921 gewährt.

6. Die UnterhaltungSzuschüsse im Vorberei­tungsdienst werden entsprechend erhöht.

7. Eine Einbehaltung der vorstehend bewillig­ten Erhöhungen zur Abdeckung noch nicht ge­tilgter seinerzeit gewahrter Vorschüsse wird nicht stattftnden.

8. Für die Beamten, die vor bem 1. August 1921 aus dem Arbeiter st and in das De- amtenverhältnis übernommen worden sind, findet eine Anrechnung der aus Zisf. 1 sich ergebenden Erhöhung des Teuerungszuschlages auf die Aus­gleichszulagen nicht statt. Dagegen wird angerech­net 1. die Erhöhung des Grundgehaltes bei der Ausrückung in eine höhere Dienstaltersstufe und bei der Beförderung; 2. die Erhöhung des OrtS- zufchlages wegen Uebertritts in eine höhere Orts- zuschlagsgruppe; 3. die Erhöhung der Diätenfähe und die Erhöhung der Teuerungszuschläge, soweit sie aus die oben genannten Erhöhungen des Grund­gehalts, des Ortszuschlags und der Diätensätz« zurückzuführen sind.

9. Für Angestellte finden die Ziffern 1 4, 5 und 7 sinngemäße Anwendung. Gemäß Zif­fer 2 werden die Bezüge der männlichen volljäh- rigen Angestellten entsprechend 'den fünf ersten Sähen der Ziffer 3, die Bezüge der weiblichen voll­jährigen Angestellten in Den ersten fünf Vergü­tungsstufen erhöht werden.

Die Grundsätze unter Ziffer 8 finden sinn­gemäße Anwendung auch auf die persönlicher Zulagen der Angestellten der Reichsverwaltung gemäß § 19 des Teiltarifvertrags vom 4.Juli 1920 mit der Maßgabe, daß die Erhöhung der Be züge infolge Versetzung des dienstlichen Wohn- siheS in eine höhere Ortsklasse mit Wirkung von dem für die Berechnung der persönlichen Zu­lage maßgebenden Stichtage auf die persönlich« Zulage in Anrechnung zu bringen ist.

10. Der bisherige Teuerungszuschlag für männliche Arbeiter über 21 Jahren wird ab 1. August pro Stunde um 1 Mart er­höht werden. Hierbei siitd die Den Beamten gewährten Erhöhungen der Kinderzuschläge be­reits mit berücksichtigt, so daß der bisherige Speziallohn der Arbeiter eine Aenderung nicht erfährt. Eine Anrechnung auf die durch die Tarifverträge oder sonstigen Vereinbarungen be­dingten persönlichen und besonderen Zulagen ftn- det nicht statt. Die Festsetzung des Teuerungs­zuschlages für Arbeiterinnen und Arbeiter vom 18. bis 21. Lebensjahre und für jugendliche Arbeiter und Lehrlinge bleibt noch besonderer Vereinbarung Vorbehalten.

1. Für Pensionäre und Hinterblie­bene werden die aus der Erhöhung deS Teuerungszuschlages nach dem Pensions­ergänzungsgesetz sich ergebenden Folgerungen ge­zogen.

Die zur Durchführung der Maßnahmen er­forderlichen Mittel werden bereitgestellt.

Berlin, 25. Aug. Die Verhandlungen zwi­schen den Qkrtretern der R e i ch s r eg ie r u n g und den Organisationen der Beamten, Ange­stellten und Arbeiter der Reichsbehörden über die Erhöhung der Teuerungszulagen dau­erten gestern unter Dem Vorsitze Des Reichskanz­lers bis in die späten Nachtstunden. DerVoss. Ztg." zufolge bürste man erwarten, daß die Ver­handlungen heute zu einer Einigung führen wer­den. Die Beamtenorganisationen ließen die For­derungen nach einer Mindestgarantie fallen, nach­dem^ sie über deren finanzielle Tragweite auf- gellärt worden waren. Die Regierung erklärte sich andererleits bereit, über den ursprünglichen

Berlin, 25. Aug. (WTB.) Der deutsch- amerikanische Friedensvertrag lautet in Den wesentlichen Tellen wie folgt:

In Der Erwägung, daß die Vereinigten Staa­ten gemeinschaftlich mit Den Kriegführenden am 11. September 1918 einen Waffenstillstand mit Deutschland vereinbart haben, damit der Friedens­vertrag abgeschlossen tocrben könne; in der Er­wägung. daß der Vertrag von Versailles am 28 Juni 1919 unterzeichnet wurde und gemäß den Bestimmungen des Artikels 440 in Kraft trat, aber von den Vereinigten Staaten nicht rati­fiziert wurde, in der Erwägung, daß der Kongreß Der Vereinigten Staaten einen gemeinsamen Be­schluß faßte, der von dem Präsidenten am 2. Juli 1921 genehmigt wurde und der, im Auszug wie folgt lautet: (ES folgen die Einleitung sowie die Sektionen 25 der Friedensresolution Knox-Per- 1er im Wortlaut): In dem Wunsche (so heißt es »weiter), die freundschaftlichen Bezie­hungen, die vor Ausbruch des Krieges zwischen Den beiden Rationen bestanden haben, wieder- Herzu stellen, bestellten zu diesem Zweck zu ihrem Bevollmächtigten Der Präsident des Deut­schen Reiches Den Reichsminister Des Aeußem Dr. Rosen und Der Präsident Der Vereinigten Staa­ten von Amerika Ellis, Lorinz und Dresel. Diese haben nach Austausch der für richtig be­fundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Artikel 1: Deutschland verpflichtet sich, Den Vereinigten Staaten alle Rechte, Privilegien, Ent­schädigungen. Reparation oder Vortelle, die in Dem vorgenannten gemeinschaftlichen Beschlüsse deS Kongresses der Vereinigten Staaten vom 2. September 1921 näher bezeichnet sind, mit Einschluß aller Rechte und Vorteile, die zu­gunsten der Vereinigten Staaten in dem Vertrag von Versailles festgesetzt sind, zu gewähren, un­geachtet Der Tatsache, Daß dieser Vertrag von den ^Bereinigten Staaten nicht ratifiziert wurde.

Artikel 2: In der Absicht, Die Verpflichtungen Deutschlands gemäß dem vorhergehenden Artikel Fnlt Beziehung auf gewisse Bestimmungen des Vertrags von Versailles näher zu bestimmen, besteht Einverständnis und Einigung zwischen den vertragschließenden Teilen darüber: 1. daß die Rechte und Vorteile, Die in jenem Vertrage zu­gunsten Der Vereinigten Staaten festgesetzt finD unD die die Vereinigten Staaten besitzen und ge­nießen sollen, diejenigen sind. Die im Abschnitt 1 .Des Telles 4 unD in Den Teilen 5, 6. 8, 9, 10, 11, 12, 14 unD 15 ausgeführt finD. Wenn die Vereinigten Staaten die .in Den Bestimmungen jenes Vertrages festgesetzten und in diesen Para­graphen erwähnten Rechte und Vorteile «für sich in Anspruch nehmen, werden sie Dies in einer Weise tun, Die mit Den Deutsch­land nach diesen Bestimmungen zustehenden Rech- ten im Einklang steht; 2. daß die Vereinigten Staaten nicht an die Bestimmungen Des Teiles I jenes Qkrtragd noch an irgendwelche Bestimmun­gen jenes Vertrags mit Einschluß der in Nr. 1 Dieses Artikels erwähnten gebunden sein sollen. Die sich aus Die Völkerbundsatzung be­ziehen, und daß auch die Vereinigten Staaten Durch keine Maßnahme Des Völker- bunDes, Des Völkerbundsrates oder Der V ö l k e r b u n d s v e r s am m l u n g ge­bunden fein sollen; es sei denn, daß die Vereinigten Staaten ausdrücklich ihre Zustim­mung zu einer solchen Maßnahme geben; 3. daß die Vereinigten Staaten keine Verpflichtungen aus den Bestimmungen Des Teiles 2, Teiles 3, Der Abschnitte 2 bis einschl. 8 des Teiles 4, sowie des Teiles 8 des bezeichneten Vertrages oder mit Beziehung auf diese Bestimmungen übernehmen; 4. daß, während Die Vereinigten Staaten be­rechtigt sind, an Der Reparationskommission flcmäf) Den Bestimmungen Des Teiles 8 jenes Vertrages und an irgendeiner anderen auf Grund Deä Vertrags oder des ergänzenden Ueberein- lommenS eingesetzten Kommission teilzunehmen. Die Vereinigten Staaten nicht verpflichtet stno. stch an irgendsolcher Kommission zu be­teiligen, es sei denn daß sie es wollen; 5. daß die in ^rr 440 des Vertrages von Versailles erwähnten Fristen, soweit sie sich auf eine Maß- nabme ober Entschließung der Vereinigten Staa- ten beziehen, mit dem Inkrafttreten des gegen- nrCI,o^ta^ 8U laufen beginnen sollen.

gegenwärtige Vertrag soll ge- maöben Pcrfanungärecbtli<ben Formen Der hohen vertragschließenden Teile ratifiziert werden und $em Austausch der Ratisikations- urstlnden. Der sobald als möglich in Berlin statt- Nnden wird, in Kraft treten. Zu llrfunb Dessen me unterzeichneten beiderseitigen Bevollmächtigten oem Vertrag ihre Siegel beigefügt haben.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift. Berlin, Den 25. August 1921.

0 sen. Ellis. Corin e. Drese l.

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SietzenerAnzeiger

General-Anzeiger für Oberhessen

vnick und Verlag: vrühl'sche Univ.-Vllch. und Steindruckerei R. Lange. 5chrif11eitung, Geschäftsstelle und Druckerei: schulstrahe 7.