m. 2|3 Zweiter Blatt Sietzener Anzeiger (General-Anzeiger für Vderhessen) Montag, 12. September |92|
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Die Vergnügungssteuer aus dem Lande.
3n einer Bekanntmachung des Kreisamts werden die am 15. September in Kraft tretenden Reichsrats-Bestimmungen über die B e r g n ü - gungssteuern veröffentlicht. Aus der Steuer- Ordnung, die in allen Gemeinden gilt — soweit sie mit Genehmigung der Landesregierung nicht besondere Steuerordnungen erlassen - entnehmen wir die wichtigsten Einzelheiten:
Alle im Gemeindebezirk veranstalteten Ber- gnügungen unterliegen einer Steuer Als steuerpflichtig gelten besonders' Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Volksbelustigungen, wie Karusselle, Schaukeln, Hippodrome, Schieß- und Würfelbuden, Krafthämmer und ähnliche Apparate, Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder deklamatorischer Vorträge, Geschicklichkeitsspiele Glücksräder, Veranstaltungen zum Ausspielen von Geld oder Gegenständen, Rutsch- und ähnlichen Bahnen, Velodrome und dergleichen: Zirkus-, Spezialitäten-, Variete-, Tingeltangel-Vorstellungen, Kabarette, Schaustellungen jeglicher Art sowie Ausstellungen und Museen mit Ausnahme derjenigen Ausstellungen und Museen, die nicht Erwerbszwecken dienen, Figurenkabinette, Panoramen, Panoptiken, Vorführungen abgerichteter Tiere, Menagerien und dergleichen: sportliche Veranstaltungen, Vorführungen von Licht- und Schattenbildern, Puppen- und Marionettentheater, Theatervorstellungen, Ballette, Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Aufführungen, Vorträge, Vorlesungen, Deklamationen, Rezitationen, Vorführungen der Tanzkunst.
Die Annahme einer „Vergnügung" im Sinne dieser Steuerordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Veranstaltung gleichzeitig auch noch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Vergnügungen anzusehenden Zwecken dient, oder daß der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.
Der Steuer unterliegen nicht Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an öffentlichen oder erlaubten privaten Unterrichtsanstalten dienen oder mit Genehmigung der Schulbehörde ausschließlich für Schüler solcher Anstalten und deren Angehörige dargeboten werden, sowie Volkshochschulkurse: Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu vorher anzugeben- den mildtätigen Zwecken verwendet wird, sofern keine Tanzbelustigungen damit verbunden sind, Veranstaltungen, die ausschließlich der Iugendpflegeoder der Leibesübung dienen. Die Befreiung tritt nicht ein bei gewerbsmäßigen Veranstaltungen dieser Art und solchen, die mit Totalisator, Wettbewerb oder Tanz verbunden sind: Veranstaltungen von einzelnen Personen in privaten Wohnräumen, wenn weder ein Entgelt dafür zu entrichten ist, von Speisen oder Getränke gegen Bezahlung verabreicht werden. Dereinsräume gelten nicht als private Wohn- räume: VeranstÄtungen, die von den Ländern im öffentlichen Interesse unternommen, unterhalten oder wesentlich unterstützt werden, sowie Veranstaltungen, die ohne die Absicht auf Gewinnerzie» Tung ausschließlich zum Zwecke der Kunstpflege oder der Volksbildung unternommen werden und von den Landesregierungen als gemeinnützig ausdrücklich anerkannt sind.
Die Steuer wird in der Form der Karten- steuer erhoben, sofern und soweit die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von (Sin- trittscarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht ist. Ist die Veranstaltung ohne irgendeinen Ausweis zugänglich, so werden feste Steuersätze erhoben (Pauschsteuer). Die Pausch - steuer wird an Stelle der Kartensteuer erhoben, sofern dadurch ein höherer Steuerbetrag erzielt f wird.
Jede steuerpflichtige Veranstaltung ist spä- * testens einen Werktag und, falls sie der Kartensteuer unterliegt, spätestens zwei Werktage vorher bei der Steuerstelle anzumelden.
Die Steuer beträgt für jede ausgegebene (Sin- zellarte bei einem Preise oder Entgelt bis einschließlich 3 Mk. 10 vom Hundert, von mehr als 3 Mk. bis einschließlich 5 Mk. 15 vom Hundert, > von mehr als 5 Mk. bis einschließlich 10 Mk. 20 vom Hundert, von mehr als 10 Mk. 25 vom Hundert. Für Veranstaltungen, bei denen der künstlerische oder volksbildende Charakter überwiegt, kann die Steuerstelle eine Ermäßigung bis zur Hälfte der Steuer gewähren.
Verstößt der Unternehmer gegen die Bestimmungen in einer Weise, daß die für die Berechnung der Steuer maßgebenden Verhältnisse nicht mit Sicherheit festzustellen sind, so kann die Dteuerstelle die Steuer so festsehen, als ob sämtliche verfügbaren Plätze für die gewöhnlichen oder im Cinzelfall ermittelten oder geschätzten höheren
Die Rothersteins.
Roman von Erich Eben st ein.
Copyright 1919 by ©reiner & Comp., Berlin W 30.
52. Fortsetzung. (Rachdruck verboten.)
Magelone war sehr befriedigt. An seinem Zusammenzucken hatte sie gemerkt, daß der letzte Pfeil ihn mitten ins Herz getroffen hatte. Sie empfand kein Mitleid. Rur Genugtuung, daß die Wunde nun wohl endlich groß genug war, um ausbluten und — dann heilen zu können.
In Rüdiger war nichts als dumpfe Verzweiflung, die ihm erst zum Bewußtsein brachte, wie tief und stark das Gefühl für Do in ihm war. Unb daß er bis zu diesem Augenblick unbewußt doch noch immer von törichten Hoffnungen gelebt hatte . .
Run waren sie dahin And plötzlich stieg der wilde, leidenschaftliche Wunsch in ihm auf, ]fe nie mehr zu sehen, nichts, gar nichts mehr mit ihrem Schicksal zu tun haben zu müssen.
Es war unmöglich, daß sie in der bisherigen Weise nebeneinander weiter lebten auf Grasenegg. Er rieb sich ja auf dabei. Er konnte seinen Pflichten nicht nachkommen, wie er sollte. Er wurde hart, reizbar und ungerecht dadurch, daß er beständig an sie dachte, beständig ihr süßes Gesicht mit den treuherzigen Augen vor sich sah. Daß er sich beständig verstellen mußte, ihr auSwich, sie floh, und doch in heißer Liebe heimlich sie suchte.
Jede Kleinigkeit, die sie betraf, regte ihn auf. Wenn daheim nur ihr Rame zufällig genannt wurde, erbebte er. Alles erregte sein eifersüchtiges Mißtrauen.
Kasienpreise verkauft worden wären. Heber die Festsetzung ist ein förmlicher Steuerbescheid zu erteilen. Wenn der Steuerpflichtige die Fristen für die Anmeldung der Veranstaltung, die Vorlegung der Karten und die Entrichtung der Steuer nicht wahrt, kann die Steuerstelle ihm einen Zuschlag bis zu fünfundzwanzig vom Hundert der endgültig festgesetzten Steuer auferlegen.
Haben die Teilnehmer an einer Veranstaltung ein Entgelt zu zahlen, sind aber Entrittskarten nicht ausgegeben oder ist das Entgelt nicht hoher als 25 Pfennig, so kann die Steuerstelle die Steuer mit sünftehn vom Hundert der gesamten Roheinnahme festsehen.
Für das Halten eines Schau-, Scherz-, Spieloder Geschicklichkeitsapparates oder einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke jp£er dMamatorischer Vorträge (Klavier spielappckM, Sprechapparat, Phonograph, Orchestrion u. ä.) an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen ist eine Steuer nach dem Werte des Apparats oder der Vorrichtung zu entrichten.
Für Musikvorträge von nicht mehr als drei Mitwirkenden in Gast- und Schankwirtschasten, öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden oder Zelten ist eine Steuer von 3 Mk. für den Tag und jeden Mitwirkenden zu entrichten. Für gewerbsmäßige Gesang- und Musikvorträge, die im Hm- herziehen auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften, öffentlichen Dergnügungsloka- len, Buden oder Zelten sowie auf Höfen von Wohnhäusern dargeboten werden, ist eine Steuer zu entrichten, l)ie bei einem oder zwei Mitwirkenden 3 Mk., bei drei Mitwirkenden 6 Mk., bei vier oder fünf Mitwirkenden 9 Mk. und bei jedem weiteren Mitwirkenden je 3 Mk. für den Tag beträgt.
Gegen eine rechtswidrige Verordnung im Saargebiet.
Berlin, 9. Sept. (QBofff.) Die Regierungskommission des Saargebietes hat bekanntlich vor einiger Zeit eine Verordnung über die ..Eigenschaft als Saarbewohner" erlassen, gegen die, wie wir erfahren, die Reichsregierung bei der Regierungskommisiion und beim Völkerbund Einspruch erhoben hat. In der Protestnote ist ausgesührt, daß für die Bestimmung des Begriffes „Saareinwvhner", übrigens ein sprachlich seltsames und im Vertrage von Versailles nirgends gebrauchtes Wort fein Raum ist, weil unter „Bewohner des Saargebietes" einfach Leute zu verstehen sind, die im Saargebiet wohnen. Die Regierungskommission befaßt sich aber, wie es in der Rote weiter heißt, keineswegs mit der Bestimmung des Wohnsihbcgriffes, sondern bestimmt den Begriff „Saareinwohner" nach Merkmalen der Staatsangehörigkeit, so daß die einzige vertragliche Grundlage des Begriffes „Bewohner des Saargebietes", der Wohnsitz, mit Elementen eines völlig anderen Rechtsinstituts und Staatsangehörigkeit zu einem neuen Rechtsbegrifs unter der Bezeichnung „Saareinwvhner" verschmolzen wird, die man zutreffender mit den Worten: saarländischerStaatsangehvriger" bezeichnen könnte. Darüber hinaus sollen auch noch nach der Verordnung der Regierungskommis- sivn alle mit der Staatsangehörigkeit begrifss- notwendig verburrdenen Rechte auf den neuen Begriff „Saareinwvhner" übertragen werden, denn nach der Verordnung sollen alle „Saareinwvhner" gleiche Rechte haben. Wer nicht „Saareinwvhner" ist, soll als Ausländer behandelt werden. Die deutsche Rote erfiärt diese Verordnung für vertragswidrig, denn nach ausdrücklicher Bestimmung des Versailler Vertrages soll die Staatsangehörigkeit der Bewohner des Saar- gebietes in feiner Weise berührt werden, in bezug auf die Staatsangehörigkeit allo diejenige R«htslage aufrecht erhalten werden, die beim Inkrafttreten des Vertrages bestand. Diese Rechtslage war aber unbestreitbar die, daß „Inländer" nur deutsche Staatsangehörige waren, denen als „Ausländer" alle Personen nichtdeutscher Abstammung und Staatsangehörigkeit gegenüberstanden. Diesen Unterschied will die Regierungs- kommission beseitigen unb an seine Stelle den Gegensatz von „Saareinwvhner" zu „Richtsaar- einwohner" sehen. Außerdem sollen nach der Verordnung der Regierungskommisiion die offent- lichen Rechte nicht mehr einen Ausfluß inländischer Staatsangehörigkeit bilden, sondern auf den unter der Bezeichnung „Saareinwvhner" zu- sammengefahten Personenkreise übertragen werden. Damit wird die Staatsangehörigkeit der Bewohner des Saarbeckens ausgehöhlt und fast zur Bedeutungslosigkeit herabgedrückt, während sie
nach dem Vertrag in vollem Umfang aufrecht erhalten bleiben soll.
Aus allen diesen Gründen, heißt es in der deutschen Rote, muh die deutsche Regierung nachdrücklich Verwahrung einlegen gegen diesen ersten Versuch, durch die Schaffung eines Rechtsinstituts, das der saarländischen Staatsangehörigkeit nahezu gleichkvmmt, dem Saargebiet die Merkmale eines eigenen Staatswesens zu verschaffen. Dies steht in vollem Widerspruch zu den obersten Grundsätzen des Vertrages von Versailles, nach dessen klar ausgesprochenem Willen das Saargebiet lediglich ein vorübergehend der Regierung des Völterbundes unterstellter Teil des Deutschen Reiches sein und in dem Recht und der Staatsangehörigkeit seiner Bewohner feiner- lei Aenderung vorgenommen werden soll, so daß dort Ausländer keine staatsbürgerlichen Rechte ausüben dürfen. Die deutsche Regierung muh die Beseitigung dieses vertragswidrigen Zustandes und die ^Llfhebung der Verordnung der Re- gierungskvmmission verlangen.
Aus Stadt und Land.
Gießen, den 12. Sept. 1921.
Warnungen der Preisprüfttngsstelle.
Trotz der verschiedenen Warnungen der Preisprüfungsstelle für die Provinz Oberhessen, daß der Großhandel mit Lebensund Futtermitteln nur von demjenigen betrieben werden darf, der eine besondere Großhandelsgenehmigung besitzt, mußte in letzter Zeit festgestellt werden, daß obengenannte Warnungen nicht berücksichtigt werden und von verschiedenen Händlern Großhandel ohne Genehmigung getrieben wird.
Auch muhte festgestellt werden, daß bei Festlichkeiten trotz der erlassenen Warnung für Schokolade erhöhte Preise als die aufgedruckten gefordert wurden. Die in Frage kommenden Geschäftsleute wurden von den Revisoren verwarnt und mit Anzeige gedroht.
Ferner wurde bei Geschäftsrevisionen festgestellt, daß die Bekanntmachung des Kreis- amtS Gießen vom 1. Oktober 1920 über den Aushang von Preisverzeichnissen nicht innegehalten wird. Besonders ist dies in den Kolonialwarengeschäften auf dem Lande der Fall. Die in Frage kommenden Geschäftsinhaber gaben an, fast alle Waren wären frei, die Zwangswirtschaft wäre aufgehoben und dementsprechend auch der Aushang eines Preisverzeichnisses. Demgegenüber weist die Preisprüfungsstelle darauf hin, daß diese Be- kannttnachung noch in Kraft ist und Zuwiderhandlungen unnachsichtlich zur Anzeige gebracht werden.
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* Rach her neuen Fernsprechordnung werden künftig bei der Zählung der Ortsgespräche nicht ausgezeichnet: Verbindungen, die nicht Zustandekommen, weil die angerufene Sprechstelle nicht antwortet oder beseht ist, oder die aus anderen Gründen (Störung, Sperre, längere Abwesenheit des Teilnehmers) nicht hergestellt werden Sinnen, Anmeldungen von Ferngesprächen und Gespräche mit Fernsprechbetriebsstellen (Störungsstellen, Auskunfts-, Deschwerde- und Aufsichtsstellen der Orts- und Fernämter) in Angelegenheiten des Fernsprechbetriebes. Mit der Einführung des Einzelgesprächta- r i f s wird für die Reichs-Telegraphenverwaltung die Frage, welches Entgelt.der Inhaber eines Fernsprechanschlusses für dessen Benutzung von D r i t te n erheben darf, gegenstandslos. Vom 1. Oktober ab bleibt deshalb diese Regelung der freien Vereinbarung zwischen beiden Parteien überlassen.
Landkreis Gießen.
k. Allendvrf a. d. Lda., 10. Sept. Hier ist die Zwetschenernte bereits in vollem Gange. Täglich werden an der Bahn von hiesigen und auswärtigen Händlern Zwetschen verladen. Während vor ein paar Tagen der Zentner noch 100 Mk. kostete, werden heute schon 135 Mk. dafür bezahlt.
o-o. Beuern, 9. Sept. An Stelle des verstorbenen Gemeinderatsmitgliede sPhil. Linden st ruth V. tritt Landwirt Georg Wilh. Linden struth in den Gemeinderat ein. — Beim Obst pflücken stürzte Heinr. Schmitt vom Daum. Die Verletzungen sind zum Glück nicht lebensgefährlich.
Kreis Büdingen.
n. Geiß-Ridda, 10. Sept. Die Frau de- Bahnschaffners Hugo Schmieden war damit beschäftigt, den Wagen an der Deichsel aus dem Hofe zu bringen. Dabei stieß ihr in dem unebnen Hof die Deichsel so gegen den Leib, daß sie, sich überkugelnd, bewußtlos liegen blieb. Erst nach einstündigen ärztlichen Bemühungen erwachte die Verunglückte und befindet sich heute verhältnismäßig wohl.
Starkenburg und Rheinhessen.
rm. Bensheim a. D., 11. Sept. Im hiesigen Gymnasium ist am Freitagmittag auf bisher unaufgeklärte Weise ein Brand ausgebrochen, der mit Hilfe der Feuerwehr auf seinen Herd beschränkt werden konnte. Der Dachstuhl ist aber ausgebrannt.
Hesscn-RassaUc
Der Frankfurter Domschatz.
mc. Frankfurt a. M., 9. Sept. Der Frankfurter Domschatz, der wertvolle Stücke an kirchlichen Paramenten, Meßgewändern, Kelchen usw. aus dem 12. bis 15. Jahrhundert und Insignien aus der KrönunZszeit besitzt, soll anläßlich der Internationalen Frankfurter Herb st messe einem größeren, kunstverständigen Interessentenkreis z u gän - gig gemacht werden.
Großfeuer.
ha. Biedenkopf, 10. Sept. Die Octo- nomiegebäube der Wwe. Emil Hacker, zwischen Hospital- und Bahnhofstraße, gerieten am Mittwochabend in Brand. Es hatte den Anschein, als ob alle umstehenden Baulichkeiten dem Untergang geweiht sein sollten, und nur der Windstille und dem tatkräftigen Eingreifen der Feuerwehr ist es zu danken, daß es bei der Vernichtung der Scheuer, der Wagenhalle und des oberen Stocks der Stallungen verblieb. Auch die Ludwigs- Hütter und die Eckelshäuser Feuerwehren waren zur Stelle, und viele Bürger halsen beim Heran - schassen von Wasser aus dem Marktbrunnen. Gegen 8 Uhr war die Gefahr beseitigt. Der Schaden ist sehr groß, dürfte aber zum großen Teil durch Versicherung gedeckt sein. Die unausgedroschene Ernte und frisch eingebrachtes Futter, sowie sämtliche landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte, Pferdegeschirre usw. sind verbrannt. Das Feuer entstand durch Kurzschluß beim Auswechseln einer Sicherung.
Schöffengericht.
Gießen, 6. Sept. 1921
Wegen Diebstahls eines Fahrrades erhielt ein vielfach vorbestrafter Goldarbeiter aus Oberstein eine Gefängnisstrafe von einem Jahr. Er hatte das Rad nachmittags gegen 6 Uhr in dem Hausgang einer hiesigen Wirschaft gestohlen und es am gleichen Abend in Wetzlar einem <3d)loffermeifter verkauft.
Ein Schneidermeister von hier, der nebenbei auch ein Friseurgeschäft betreibt, ließ wiederholt Sonntags durch eine bei ihm angestellte Friseuse Frauen frisieren. Wegen Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Sonntagsarbeit wurde er zu einer Geldstrafe von 50 Mk. verurteilt.
Im Sommer l. IS. entwendete ein hiesiger Arbeiter morgens gegen 4 Uhr einen Handleiterwagen und bot ihn gleich darauf etwa um 5 Uhr einer Frau hier zum Kaufe an mit dem Bemerken, er müsse um 1/26 Uhr nach Wetzlar fahren und habe fein Fahrgeld. Da diese ihn nicht gebrauchen konnte, weckte sie einen im gleichen Hause wohnenden Bergmann, der den Wagen im Werte von mindestens 100 Mk. zu 20 Mk. erstand. Wegen Hehlerei erhielt der Bergmann 2 Tage, die Frau dagegen wegen Beihilfe dazu 1 Tag Gefängnis. Der Dieb wurde bereits früher abgeurteilt.
Ein Kaufmannsgehille von hier war beschuldigt, in einer hiesigen Zigarrenfabrik wiederholt Geldbeträge gestohlen zu haben. Mangels ausreichenden Beweises wurde er heilte freigesprochen.
Wegen Diebstahls von Flaschen mit Likör hn Werte von etwa 1000 Mk. zum Rachteil einer hiesigen Biergrohhandlung wurde ein bisher dort beschäftigter, wegen Diebstahls schon vorbestrafter Fuhrmann mit 6 Monaten Gefängnis bestraft. Ein in derselben Sache wegen Hehlerei angeklagter Wirt von hier wurde frei- gesprochen.
Die vor dem Ortsgericht zwecks Erlangung von Armutszeugnissen gemachten Angaben über des Vermögen und das Einkommen müssen der Wahrheit entsprechen, widrigen- salls man sich der Gefahr ausseht, wegen Betrugs ober Betrugsversuchs angeklagt zu werden. Das mußte ein Bahnschlosser von hier erfahren, der eine Privatklage im Armen-
Rein, dieser Zustand durfte nicht fort bauern. Manches von dem, was geschehen war, wäre anders verlaufen, wenn er Herr seiner Rerven gewesen wäre und seine Gedanken beisammen gehabt hätte.
Freilich — er selbst durfte auf die Dauer nicht fort. Er war durch die ernstesten Pflichten an Grafenegg gebunden. Er durfte sein Wert nicht im Sttch lassen, beim niemand konnte ihn ersetzen. Aber sie . .
„Hälst du es für ganz unmögllch, daß Dorothea einige Zeit unter der Obhut der Went in Monrepos lebt?" fragte er plötzlich, stehen bleibend. „Sie hat mir erzählt, daß Frau Wem ihr eine zweite Mutter gewesen ist unb schon bei ihren Eltern eine Art Vertrauensstellung ein- nahm."
Magelone erriet sofort, was er wollte und was in ihm vorging. Sie frohlockte heimlich- Einen besseren Einfall hätte er wirklich nicht haben können.
„Warum unmöglich?" antwortete sie ruhig. „Papas Befinden ist ja nun sehr gut, und Dorothea hat sich immer nach Monrepos gesehnt. yet)t, wo Waldemar fortreift, wird sie gewiß sehr gern hingehen."
„Es wäre ja auch nicht auf lange," fuhr Rüdiger mit seltsam klangloser Stimme fort. „Rur bis in Wilhelminenruhe das Trauerjahr zu Ende ist. Dann . . . wird er sie ja ohnehin gleich holen . . .“
„Sicherlich!"
„Unb wolltest du mir den Gefallen tun, liebe Magelone . . Dorothea von diesen meinen Absichten in Kenntnis zu setzen? Ich selbst werde dazu vielleicht keine Zeit finden."
„Don Herzen gern! Wann soll sie abreifen?"
„Das werde ich später bestimmen. Du brauchst ihr vorerst — etwa morgen ober übermorgen — nur im allgemeinen biefen Beschluß mitzuteilen. Ich selbst reife morgen früh nach Monrepos, um dort endlich einmal die Verhältnisse selbst in Augenschein zu nehmen, was ich längst hätte tun sollen. Es wird manches zu erneuern sein.
„Ist das wirklich nötig? Run, da sie doch eine reiche Partie macht, wird sie ja selbst alles instand setzen lassen können."
„Das will ich nicht. Einigermaßen tn anständigen Zu stand gesetzt, soll sie Monrepos doch ihrem Gatten zubringen. Er soll nicht lagen, daß er eine Komtesse Rotherstein heiratet, der er erst das Dach über dem Kopf aus bessern lassen mußte. Das sind wir unserem Ramen schuldig. Uebri- gens will ich mich natürllch nur auf die *hot- wendigsten Anordnungen beschränken. Diele Reise erfüllt, nebenbei auch den Zweck, den Leuten hier die Umkehr zu erleichtern, indem ich mich ihnen aus dem Weg räume.“
„Wann denkst du wieder zurück sein zu können?"
„Ich hoffe, in einigen Tagen. Wenn ich zu- rüdtomme, könnte Dorothea gleich abreifen . ich werde dafür sorgen, bah in Monrepos alles bereit zu ihrem Empfang ist."
Er atmete tief auf, wie von einer Last befreit. Run würbe wohl endlich wieder Ruhe in ihm . . .
22. Kapitel.
Rüdiger war abgereift. Er hatte sich nur von seinem Vater offiziell verabschiedet und b eim mitgeteilt, daß er nach Monrepos müsse, da der Vertrag des Pächters dort mit Ende Mai ablaufe. Ob derselbe dann erneuert werden solle
ober nicht, könne er erst nach eigener Einsichtnahme in bie Verhältnisse bestimmen.
Do erfuhr Rüdigers Abreise und das Ziel derselben zwei Stunden später von Magelone.
Die Mitteilung, daß sie nach seiner Rückkehr dann nach Monrepos gehen solle, traf sie wie ein Blitzschlag.
Fon von Grafenegg? Sie fühlte erst jetzt, wie sehr sie sich eingelebt hatte, wie verwachsen sie mit allem war, was sie umgab. Die Kinder. Onkel ilbalb, ihre liebgewordene Tätigkeit in der Wirtschaft — das sollte sie alles nun plötzlich verlaßen?
Unb warum? Rüdiger wußte doch auS ihrem eigenen Mund, daß sie ihren anfänglichen Wunsch längst aufgegeben hatte. Er hatte ihr versprochen — und nun beschloß er, ohne sie auch nur zu befragen, ganz einfach ihre Entfernung.
Wie eine Ueberläftige sollte sie fortgeschickt werden!
Mit schmerzlicher Bitterkeit dachte sie an jenen Morgen, da sie mit Rüdiger zur Fabrik gegangen war, wo er so gut zu ihr gesprochen, ihr so warm gedankt hatte für ihre unterstützende Tätigkeit in der Wirtschaft.
Seitdem freilich hatte sich viel geändert. Katt und gleichgültig war er an ihr borübergegangen, ohne ihr auch nur ein einziges Mal mehr ein gutes Wort zu gönnen.
Sie hatte gedacht, es sei Waldemars wegen geschehen, weil sie sich diefm gegenüber so ablehnend verhielt. Und auch in ihr hatte sich deshalb trotziger Groll gegen Rüdiger geregt.
Aber deshalb hätte er sie doch nicht in dieser verletzenden Form fortzuschicken brauchen?!
(Fortsetzung folgt)


