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absehen.
§ 10.
bei drei Mitwirkenden
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§ 14. Steuerzuschlag.
Kirchliche Nachrichten.
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Fra.nkfurta 1. 8. Sept. Der Bvrf Vorstand deschüstigt« sich in seiner heutl Sitzung In sehr eingehender Beratung mit Zuständen, wie sie an der Dörle zur Zeit d»
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bei vier oder fünf Mitwickenden . . 9 und bei jedem weiteren Mitwirkenden je 3 Mark für den Tag betragL
(3) Steuerpflichtige Borträge der zu 2 bezeichneten Art sind von den Unternehmern vor Beginn bei der Steuerstelle anzumelden. Haben die Unternehmer solcher Borträge an einem Tage bereits in einer anderen Gemeinde Steuer entrichtet, so sind sie von der weiteren Steuer befreit, lieber die Entrichtung der Steuer haben sie sich auszuweisen.
(4) Gelegentliche Gesang- und Musikvorträge auf öffentlichen Wegen. Straßen und Plätzen sowie auf Höfen von Wohnhäusern sind steuerfrei.
§ 18.
Aach der Gröhe des benutzten Raumes.
(1) Soweit die Pauschsteuer nicht nach den Bestimmungen der §§ 15 bis 17 zu berechnen ist, wird sie nach der Gröhe des Raumes berechnet, der für die steuerpflichtige Beranstaltung benutzt wird. Die Gröhe des Raumes wird festgestellt nach dem Flächeninhalte der für die Borführung und die Zuschauer bestimmten Räume ein- schliehlich der Ränge, Logen und Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschliehlich der Bühnen- und Kassenräume, der Kleiderablagen und Aborte. Findet die Beranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Borführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschliehlich der dazwischen befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen anzurechnen.
(Schluß folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.)
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(4) Der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat oder die Borrichtung von dem Eigentümer zur Ausnutzung überlassen ist, hat die Aufstellung des Apparats oder der Borrichtung spä- testens innerhalb einer Woche der Steuerstelle anzuzeigen. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
(5) Auf Leierkasten und Spieldosen von geringem Umfang, die lediglich bestimmte Stücke spielen, finden die Bestimmungen'der Abs. 1 bis 4 keine Anwendung.
§ 17-
Aach der Zahl der Mitwirkenden.
(1) Für Mufikvorträge von nicht mehr als drei Mitwirkenden in Gast- und Schankwirtschaften, öffentlichen Bergnügungslokalen, Buden oder Zelten ist eine Steuer von 3 Mark für den Tag und jeden Mitwirkenden zu entrichten.
(2) Für gewerbsmäßige Gesang- und Musikvorträge, die im llmherziehen auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften, öffentlichen Bergnügungslokalen, Buden oder Zelten sowie auf Höfen von Wohnhäusern dargeboten werden, ist eine Steuer zu entrichten, die
bei einem oder zwei Mitwirkenden . . 3 Mark
Verstößt der Unternehmer gegen die Bestimmungen der §§ 4, 9 bis 11 in einer Weise, daß die für die Berechnung der Steuer maßgebenden Verhältnisse nicht mit Sicherheit festzustellen sind, so kann die Steuerstelle die Steuer so festsehen, als ob sämtliche verfügbaren Plätze für die gewöhnlichen oder im Einzelfall er- geschätzten höheren Kassenpreise verkauft worden die Festsetzung ist ein förmlicher Steuerbescheid
... Verpflichtete die Fristen für die Anmeldung der Veranstaltung (§ 4), die Vorlegung der Karten (§ 9) und die Entrichtung der Steuer (§ 12) nicht wahrt, kann die Steuerstelle ihm einen Zuschlag bis zu fünfundzwanzig vom Hundert der endgültig festgesetzten Steuer auferlegen. Die Steuerstelle hat den Zuschlag zu unterlassen oder zurückzunehmen, wenn die Ver-
Entwertung und Vorzeigung.
Der Unternehmer darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Vorzeigung und Entwertung der abgestempelten Karten gestatten Die entwerteten Karten find den Teilnehmern zu belassen und von diesen den Beauftragten der Steuerstelle auf Verlangen dorzuzeigen.
§ 11
Aachweisung.
Heber die ausgegebenen Karten hat der Hnternehmer für jede Veranstaltung eine fortlaufende Aachweisung zu führen, die mit den nicht ausgegebenen Karten drei Monate lang aufzubewahren und der Steuerstelle auf Verlangen vvrzulegen ist.
§ 12.
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld.
(1) Die Steuerschuld entsteht mit der Ausgabe der Karten. Die Ausgabe ist vollendet mit der Hebertragung des Eigentums an der Karte. Die Steuerschuld mindert sich nach Zahl und Preis derjenigen Karten, die gegen Erstattung des vollen Preises zurück- genommen worden sind.
(2) Aach Abschluß ihrer Ermittlungen seht die Steuerstelle die Steuer fest und teilt sie dem Steuerpflichtigen mit. Der Erteilung eines förmlichen Steuerbescheids bedarf es nicht.
(3) Soweit die Steuerstelle nichts anderes vorschreibt, wird die Steuerschuld mit Ablauf von zwei Werktagen nach der Mitteilung an den Steuerpflichtigen fällig.
§ 13.
Festsetzung in besonderen Fällen.
III. Pauschsteuer.
§ 15-
Aach der Roheinnahme.
(1) Haben die Teilnehmer an einer Veranstaltung ein Entgelt zu zahlen, sind aber Eintrittskarten nicht ausgegeben oder ist das Entgelt nicht höher als 25 Pfennig, so kann die Steuerstelle die Steuer mit fünfzehn vom Hundert der gesamten Roheinnahme festsetzen. Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 findet Anwendung.
(2) Die Steuerstelle kann den Hnternehmer von dem Einzel- nachweise der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren.
§ 16.
Aach dem Werte.
(1) Für das Halten
a) eines Schau-, Scherz-, Spiel- oder Geschicklichkeitsapparats oder
b) einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder deklamatorischer Vorträge (Klavierspielapparat, Sprechapparat, Phonograph, Orchestrion u. ä.) an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen ist eine ©teuer nach dem Werte des Apparats oder der Vorrichtung zu entrichten.
(2) ®te Steuer beträgt für jeden angefangenen Detriebsmonat a) für die zu a bezeichneten Apparate bei einem Werte
bis einschliehlich 50 Mark 1 Mark bis einschließlich 200 Mark . 2 Mark
bis einschließlich 500 Mark . 3 Mark
bis einschließlich 1000 Mark 5 Mark und für jede angefangenen weiteren 1000 Mark je 5 Mark b) für die zu b bezeichneten Vorrichtungen bei einem Werte
bis einschließlich 500 Mark . i Mark
bis einschliehlich 3 000 Mark . 3 Mark
bis einschliehlich 5 000 Mark . 10 Mark
bis einschließlich 10 000 Mark .....20 Mark
und für jede angefangenen weiteren 10 000 Mark! je 20 Mark
(3) Die Steuer ist innerhalb der ersten Woche jedes Monats entrichten.
emanderliegenden Veranstaltungen berechtigen lAbonnements-, Dauer-, Zeit-, Duhendkarten u. ä.) ist die Steuer unter Zugrundelegung des Preises der entsprechenden Einzelkarten nach der Zahl der zugesicherten Veranstaltungen zu berechnen. 3st diese Zahl unbestimmt, so ist die Steuer nach dem Preise der Gesamtkarte zu berechnen.
(2) Für Karten, die mehrere Personen zum Eintritt berechtigen, ist die Steuer nach deren Zahl zu berechnen. Ist diese Zahl unbestimmt (Familien-, Wagenkarten u. ä.), so ist sie auf fünf anzunehmen. Zugrunde zu legen ist der Preis der entsprechenden Einzelkarte.
(3) Für Zuschlagskarten ist die Steuer besonders zu berechnen.
§ 8.
Steuersätze.
(1) Die Steuer beträgt für jede ausgegebene Einzellarte bei einem Preise oder Entgelt (§ 6)
bis einschliehlich 3 Mark 10 vom Hundert von mehr als 3 Mark bis einschliehlich 5 Mark 15 vom Hundert von mehr als 5 Mark bis einschliehlich 10 Mark 20 vom Hundert von mehr als 10 Mark..........25 vom Hundert
(2) Die Steuer wird für die einzelne Karte auf volle 10 Pfennig nach oben abgerundet.
(3) Für Veranstaltungen der im § 1 Abs. 2 Ar. 5 bis 7 bezeichneten Art, bei denen der künstlerische oder volksbildende Charakter überwiegt, kann die Steuerstelle eine Ermäßigung bis zur Hälfte der Steuer gewähren, es sei denn, daß während der Veranstaltung Speisen oder Getränke gegen Bezahlung verabfolgt werden oder geraucht wird.
§ 9.
Eintrittskarten.
(1) Bei der Anmeldung (§ 4) der Veranstaltung hat der Hnternehmer die Karten, die dazu .ausgegeben werden sollen, der Steuerstelle vorzulegen. Die Karten müssen mit fortlaufender Armmer versehen sein und den Hnternehmer, Zeit, Ort und Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Hnentgeltlich- keit angeben. Die Karten werden von der Steuerstelle abgestempelt.
(2) Die Steuerstelle kann bei der Anmeldung die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen! ebenso kann sie Ausnahmen von den Erfordernissen für den Inhalt der Karten gestatten und von der Abstempelung
Vermischtes.
— Die MoplahS, von deren Auffta etnlie Meldungen aus Indien kommen, haben t englischen Beherrschern des Landes schon wied. Holl lebhafte Sorge gemacht. Es handelt sich 1 Hindus, die zum Mohammedanismus bekei sind. Die Angaben über ihre Stärke schwan! zwischM 1 und V/t Millionen. Die meisten 1 kehrungen wurden von Tippu Sultan, dem „2i( von Mysore", während seines Einbruches in A labar mit dem Schwerte erzwungen: aber n< seinem Tode im Jahre 1799 kehrten die neu Mohammedaner nicht M ihrem alten Glauk zurück, sondern blieben Anhänger der neuen 1 ligion und entwickelten sich in einer Art, die i britischen Verwaltung in Südindien aroße Schw rigleiten machte. Von der Mitte des 19. Ja! Hunderts an hatte die indische Regierung v Zeit zu Zeit sehr gefährliche Aufstände, die v den fanatischen Elementen hervorgerufen war zu bekämpfen. Die eifrigen Anhänger des I kam, die auch ihr Leben für ihre Religion opfern bereit sind, haben bis heute manche me würdigen Sillen und Gesetze bewahrt, die n aus der früheren Zeit vor der Bekehrung sta men. Wenn ein Mann heiratet, kommt er in d Haus seiner Frau, und es wird als eine Schar für die Frau angesehen, wenn das Gegen! eintritt. Erkennt der Mann damit gewissermas die überlegene Stellung der Frau an, so I handelt er sie im übrigen doch wie einen Sa besitz. Die Kinder haben keine gesetzlichen Rec an dem Eigentum ihres Vaters; die gesetzlich Erben sind vielmehr Verwandte von der mütt lichen Seite. Trotz aller Zugeständnisse und all Entgegenkommens, das die Regierung betole hat, sind die Moplahs in ihrer Entwicklung st zurückgeblieben. Große Fähigkeiten entwickeln nur im Handeln; das Exportgeschäft in Kafs Pfeffer und Kopra mit England, Frankreich u Deutschland liegt ganz in ihren Händen. 1 Versuch, die Moplahs auch zum Heeresdie heranzuziehen, scheiterte sehr bald an der 1 Möglichkeit, sie irgendwie in Disziplin zu halt In den letzten Zähren schien eS, als ob MoplahS sich an ruhigere Formen deS Lebt gewöhnen wollten, aber ihr Fanatismus ist du bas Schicksal der Türkei, deren Sultan sie • ihr religiöses Haupt anerkennen, von neuem c gestachelt worden.
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