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9. Lepteinber
Nr. 129
Inhaltr Ueberficht: Vergnügungssteuer.
sind.
3
stallen.
§ 2.
1.
2.
§ 3.
Steuerform.
mer in -oapern
reicht werden. DereinSräume gelten nicht als private Wohnräume;
5 Veranstaltungen der im § 1 Absatz 2 Ar. 5 bis 7 bezeichneten Art, die von den Ländern im öffentlichen Interesse unternommen, unterhalten oder wesentlich unterstützt werden sowie Veranstaltungen, die ohne die Absicht auf Ge- winnerzielung ausschließlich zum Zwecke der Kunstpfleg" oder der Volksbildung unternommen werden und von den Landesregierungen als gemeinnützig ausdrücklich anerkannt
Steuerfreie Veranstaltungen.
Der Steuer unterliegen nicht:
1 Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an öffentlichen oder erlaubten privaten Unterrichtsanslalten dienen oder mit Genehmigung der Schulbehörde ausschließlich für Schüler solcher Anstalten und deren Angehörige dargeboten werden, sowie Dolkshochschulkurse;
2. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu vorher anzugebenden mildtätigen Zwecken verwendet wird, sofern keine Tanzbelustigungen damit verbunden sind;
3 Veranstaltungen, die ausschliehlich der Jugendpflege oder der Leibesübung dienen. Die Befreiung tritt Nicht cm bei gewerbsmäßigen Veranstaltungen dieser Art und solchen, die mit Totalisator, Wettbewerb oder Tanz verbunden sind;
4. Veranstaltungen von einzelnen Personen in privaten Wohnräumen, wenn weder ein Entgelt dafür zu entrichten ist, noch Speisen oder Getränke gegen Bezahlung verab-
Bekanntmachung.
Betr: Vergnügungssteuer. ,
Die nachstehenden, für alle Gemeinden tx£ Kreises geltenden und am 15 September 1921 in Kraft tretenden Reichsrats-Be- stimmungen über Vergnügungssteuer vom 9. Zum 1921 werden hiermit veröffentlicht.
Gießen, den 9. September 1921.
Kreisamt Gießen.
Dr. Hfinger.
Velodrome und dergleichen;
Zirkus-, Spezialitäten-, Variete-, 2,ingeltangel-Voritellun° gen Kabarette, Schaustellungen jeglicher Art sowie Ausstellungen und Museen mit Ausnahme derjenigen Ausstellungen und Museen, die nicht Erwerbszwecken dienen, Figurenkabinette, Panoramen, Panoptiken, Vorführungen abgerichteter Tiere, Menagerien und dergleichen;
4. sportliche Veranstaltungen;
5. Vorführungen von Licht- und Schattenbildern, Puppen- und Marionettentheater;
6. Theatervorstellungen, Ballette;
7 Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Ausführungen, Vorträge, Vorlesungen, Deklamationen, Rezi- tationen, Vorführungen der Tanzkunst.
(3) Die Annahme einer Vergnügung im Sinne dieser steuer- ordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Veranstaltung gleichzeitig auch noch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Vergnügungen anzusehenden Zwecken dient, oder daß der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veran-
Genf, 9. Sept. (WTD.) Die heutige Sitzung der Völkerbundsversammlung war der Aussprache über den Bericht des Völkerbundsrats gewidmet. Von den neun eingetragenen Rednern kamen drei zu Wort, und zwar der belgische Senator Lafontaine, der norwegische Delegierte Aansen und der persische Delegierte Zokah el Daw- leh. 2llle drei Redner begegneten dem regsten Interesse, weil sie mit Freimütigkeit und Mut die allgemeinen Probleme der Weltpolitik erörterten.
Lafontaine entwarf ein eindrucksvolles Dlld der schwierigenWeltlage. Das Elend sei groß, seine Lösung sei noch nicht gefunden. Sechs Millionen Arbeitslose in den Vereinigten Staaten, 30 Millionen Hungernde in Rußland, em hinsiechendes Armenien, ein hilferufendes Georgien, Griechen und Türken mordeten sich, ohne daß die Welt den Mut habe, einzugreifen. Alle Handelsbeziehungen sind gestört und gehindert. Der vergangene Krieg sei schon furchtbar gewesen, unendlich viel furchtbarer würde ein künftiger Krieg sein. Es müsse überall in der Welt ein so gewaltiger Protest gegen einen Krieg hervorgerüfen werden, daß der Wille entstehe, dem Schrecken der Kriege ein Ende zu machen. Redner setzte sich dafür ein, daß die Kriegsschulden vom Völkerbund übernommen würden und daß die Zollschranken unter den Völkern fallen. Ern Plan, den man noch für einen Traum Halle, der aber den Albdruck verscheuch^ der sonst auf der ganzen Welt lagert. Der nationale Egoismus sei gegenwärtig auf seinem Höhepunkt angekommen.
Aansen trat für eine öffentliche Diplomatie ein und behandelte in der Hauptsache eingehend das russische Problem. Man ver- S" viel zu sehr, daß Europa nicht ohne Ruß- leben könne. Ein ungeheueres Elend herrsche dort. Für Vieh und Mensch gebe es nur l/o Pfund Getreide. Großartiges fei bereits geleistet worden, noch viel größeres müffenvch getan werden, um die annähernd 30 Millionen Menschen vor dem sicheren Tode zu retten. Der Sowjetregierung müsse man Vertrauen schenken, sie werde die Verteilung der gesamten Mittel gerecht vornehmen, wie sie auch bisher stets eingegangene Verpflichtungen strengstens und genau erfüllt habe. Trotz des Kriegszustandes habe die
Die Verhandlungen mit Bayern.
Berlin, 9. Sept. (Priv.-Tel.) Die „Vos- sische Zig." meldet aus München unverbindlich über die Umrisse derEinigungsformel: Bayern kennt die Maßnahmen der Reichsregierung zur Sicherung der demokratischen Republik grundsätzlich an. Der Ausnahmezustand in Bayern wird den für das Reich geltenden Verordnungen nach Möglichkeit angeglichen Die bayerische Regierung erhält das aas- schließliche Vollzugsrecht für diese Bestimmungen und gibt die Zusick^rung, daß alle Ausnahmebestimmungen gleichmäßig und ohne Parteirücksicht gehandhabt werden Der bayerische Ausnahmezustand wird unter Einhaltung kurzer Fristen abgebaut. Heute nachmittag 5 Uhr findet eine Sitzung des Ministerrats statt. Morgen früh werden die parlamentarischen Fraktionen beraten. Aachmittags soll dann der ständige Landtagsausschuß zusammen treten.
München, 9. Sept. (Wolff.) Die bayerische Delegation kehrte heute vormittag 11 Uhr von Berlin zurück. Sofort nach dem Eintreffen erstattete Abgeordneter Held und Staatssekretär
Nichtsein" — das Ministerium Kcchr steht an einem Scheideweg. Wird es ein neu aufflackerndes revolutionäres Begehren mit Unnachgiebigfett beantworten, oder wird es den Versuch zu einer friedlichen Lösung machen, wie sie ihm von Berlin aus nahegelegt wird? Wir möchten wünschen, daß auch bei dieser Entscheidung der Geist der Mäßigung und Versöhnung siegen werde.
AmtrverlündigimgMatt
für die Vrovinzialdirettion Oberhessen und für bas Kreisamt Gießen.
Erscheint nach Bedarf: Montag. Dienstag. Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich.
Bestimmungen über die Vergnügungssteuer.
Dom 9. Zuni 1921.
Artikel I.
Soweit die Gemeinden nicht mit Genehmigung der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Behörden bewndere etflierorbnungcn nach M<chg°b° 2Irtitcto III dl°,-r Desl.m- mungen erlassen, gilt in allen Gemeinden die tm Artikel II enthaltene Steuerordnung.
Artikel II
Steuerordnung.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
Steuerpflichtige Veranstaltungen.
(1) Alle im "Gemeindebezirke veranstalteten Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach den Bestimmungen dieser Steuer
ung tmie umieor m Der oisyengen Politik erfolgen müsse. Der „Temps" schreibt wörtlich:
„Die Pflicht geht vor der Bequemlichkeit, und in dem Augenblicke, wo Herr Doumer in London verhandelt und in dem die deutsche Mark einen Rekord Des Tiefstandes erreicht hat, hat die französische Presse die Psiicht, den eigenen wie den alliierten Regierungen zu sagen: Wenn ihr euch nicht endlich mit dem deutschen Währungsprvblem befaßt — denn um eine Währungskrise handelt es sich in erster Linie —, dann werden alle Verbesserungen des Abkommens vom 13. August, um die ihr euch bemüht, auf Sand gebaut fein und Die Diskussion über die nächsten deutschen Zahlungen werden das Papier nicht lohnen, auf das sie geschrieben sind."
Zst es da nicht die Pflicht der Deutschen selber und ihrer Regierung, eine Revision des Erfüllungsdiktats zu fordern? Kein verständiger Mensch denkt daran, die Wiederherstel- umgspflicht ganz von uns abzuweisen; Deutschland sollte aber nur Aufgaben übernahmen, die eS wirklich erfüllen kann.
Run ist es merkwürdig, daß unser größter Bedränger, Frankreich, von der abgefthr- ten Goldmilliarde überhaupt nichts erhalten soll. So haben sich die Verbündeten geeinigt, indem sie Frankreich vor allem den Wert der Eaargruden anrechneten und feststellten, daß nunmehr England und Belgien an der Reche seien, etwas zu empfangen. Der französische Vertreter unterschrieb zwar dieses Abkommen, aber das Kabinett Briand ersucht um eine Revision des Beschlusses, indem es den vom „TempS" erwähnten Unterhändler nach London schickt. Die englisch- französischen Beziehungen sind stark getrübt. Deutschland hat keinen Grund und braucht sich auch nicht den Anschein zu geben, diese Trübung zu bedauern.
3m Verlauf der innerpolitischen Krise hat der Reichskanzler Dr. Wirth die äußerste Rechte mehrfach angeklagt, daß sie ihm die
(2, Als steuerpflichtige Vergnügungen im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere folgende Veranstaltungen.
Tanxbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle;
Volksbelustigungen, wie Karusselle, Schaukeln, Hippodrome, Schieß- und Würfelbuden, Krafthammer und ähnliche Apparate, Vorrichtungen zur mechanischen Wredergabe musikalischer Stücke ober deklamatorischer Vortrage Geschicklichkeitsspiele, Glücksräder, Veranstaltungen zum Ausspielen von Geld oder Gegenständen, Rutsch- und ähnliche Bahnen,
in Die Steuer wird in der Form der Kartensteuer erhoben, sofern und soweit die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht ist. 3st die Veranstaltung ohne irgendeinen Ausweis zu- gänglich. fv werden feste Steuersätze erhoben (Pauschsteuer).
(2) Die Pauschsteuer wird an Stelle der Kartensteuer erhoben, sofern dadurch ein höherer Steuerbetrag erzielt wird. Auf Ver- anftaltungcn im Freien findet diese Bestimmung kerne Anwendung.
(3) Als Teilnehmer gelten alle Anwesenden mit Ausnahme der in Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes bef^aftigtcn Personen. Bei sportlichen Veranstaltungen gilt als Teilnehmer nicht, wer sich selber sportlich betätigt.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen über Karten- und Panschst euer gelten nicht für künstlerisch hochstehende Veranstaltungen. Vielmehr gelten für diese die besonderen Bestimmungen unter IV.
§ 4.
Anmeldung.
(1) Zede steuerpflichtige Veranstaltung ist spätestens einen Werktag und, falls sie der Kartensteuer unterliegt, spätestens zwei Werktage vorher bei der Steuerstelle anzumelden. Hat die Anmeldung nicht rechtzeitig erfolgen können, weil die Veranstaltung noch nicht feststand, so ist sie spätestens bis zum zweiten Werktag nach der Veranstaltung nachzuholen.
(2) Heber die Anmeldung wird eine Bescheinigung erteilt.
(3) Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Unternehmer der Veranstaltung wie der Inhaber der dazu benutzten Raume oder Grundstücke. Letzterer darf die Abhaltung einer steuerpflichtigen Veranstaltung erst zulassen, wenn ihm die Anmelbebescheml- gung vorgelegt ist, es sei denn, daß es sich um eine unvorbereitete und nicht vorherzusehende Veranstaltung handelt
(4) Bei Veranstaltungen einzelner Unternehmer kann die Steuerstelle eine einmalige Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen für ausreichend erklären.
II. Karten st euer.
§ 5.
Steuermaßstab.
Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Unentgeltlich ausgegebene Karten bleiben auf Antrag unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind und der Rachweis ihrer unentgeltlichen Ausgabe nach näherer Bestimmung der Stenerstelle erbracht wird.
§ 6.
Preis und Entgelt.
(1) Die Steuer ist nach dem auf der Karte angegebenen Preise zu berechnen, auch wenn die Karte tatsächlich billiger abgegeben worden ist. Sie ist nach dem Entgelte zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Karte angegebene Preis.
(2) Als Entgelt gilt die gesamte Vergütung, die für Die Zulassung zu der Veranstaltung gefordert wird. Hierzu gehört auch die Gebühr für Kleideraufbewahrung sowie für Kataloge ober Programme, wenn bie Teilnehmer ohne bie Abgabe von Kleibungsstücken ober bie Entnahme eines Katalogs ober Programms zu ber Veranstaltung nicht zugelassen werben. Wirb neben diesem Entgelt unter bestimmten Voraussetzungen oder zu bcstiinmten Zwecken noch eine Sonberzahlung verlangt, so wird dem Entgelt der Betrag ber Sonberzahlung oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist, ein Betrag von 1 Mark hinzugerechnet, es sei denn, daß die Sonderzahlung einem Dritten zu einem von der Landesregierung als gemeinnützig anerkannten Zwecke zufließt.
§ 7.
Karten für mehrere Veranstaltungen ober mehrere Personen.
(1) Für einzeln ober zusammenhängend ausgegebene Karten, die zur Teilnahme an einer bestimmten Zahl von zeitlich aus-
roerrren sicy nur alter Kraft gegen das neue Bündnis der fvzialifti- fchen Parteien und Gelverkfchasten, die in Aussicht stellen, die Abschaffung des Aus- nahmezustaitdeS, wenn es sein müsse, durch Generalstreik zu erzwingen. Der vollkommene Radikalismus trägt sich sogar mit noch kühneren Plänen und spricht von der Ausrufung einer nordbaherischen Republik. „Sein oder
i: Schvlstraße 7.
50 Ps.; für Reklame. Anzeigen von 70 mm Breite 180Pf Bri Platz- Vorschrift 20'.Aufschlag. HaupifchriftleUer: Aug. Doetz Derantwortlick für Politik: Aug. Goetz; für den übrigen Teil i v : Aug. Goetz; für den Anzeigenteil: Hans Beck, sämtlich in Dießen.
amstag, 10. September 1921
Annahme von Anzeige» für die Tayesnummer bis ▲ zum Rachmitlag vorher ohne jede Verbindlichkeit.
I Dreis tflr l mm Höhe für
I ■ ■ Anzkigenv 34 mm Breite
I ■ örtlich 40 Pf^auswärtt
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»jetregierung die Abmachungen wegen deS ntransportes der Krlegsgcfanaenen elngehal- Wöchentlich sollen 400) Kriegsgefangene itransportiert werden, es seien aber oft weit • 4000 wöchentlich befördert worden. Heber 00 Ausrüstungen seien für die Gefangenen kuhland geliefert worden und er habe festen können, daß diese 60 000 Ausrüstungen , allen denen zugekommen seien, für bie sie mmt waren. Ransen begrüßte eS, daß schon reiche Länder auf den Hilferuf geantwortet en, unter ihnen Deutschland. Schweben, Ror- en Dänemark u. a Rußland sei noch immer ). Rach dem Kriege mit Japan hätten drei
Ernten genügt, um eS wieder hoch zu brüv Ausreichende Mittel müßten zur Verfügung »llt werden.
Schließlich sprach noch der persische Delc- tc Zokah-el-Dawleh. der den Völler- d aufforderte, dem griechisch-türkischen Kriege : Vermittlung anzubieten. Er Höfte, daß bü nähme neuer Staaten befriedigend geregelt baß bie oberschlesifche Frage gerecht gelüst ben würde.
Der Präsident schloß die Sitzung mit bet teilung, bah bie Wahl der Richter für den ^nationalen Gerichtshof am kommenden Mltt- > ftattfinben werde und daß bas Protokoll internationalen Gerichtshofes nunmehr auch h Venezuela ratifiziert worden fei.
Verlegung des Völkerbundes nach Wien?
Genf, 9 Sept. (WB.) Rach dem Völler- dpa kl kann ber Rat bekanntlich jeberzelt bte rlcgung des Bundes an einen an- n Ort beschließen. Unter ben Anregungen ber jn Zeit, aus Sparsamkeitsrücksichten •benenfall8 bas Generalsekretariat mit seinem jen Beamtenkörper in eine billigere id t zu verlegen, ist unter anderen Erwagun- biefentge ber Verlegung nach ber Stadt en nicht unbedeutend.
: Regelung des polnisch-litauischen Konfliktes.
Genf, 9. Sept. (Wvlft.) Das Mitglied des eralsekretariats, Pierre Denis, machte über neuen Plan zur Regelung des polnisch- auischen Konfliktes vor Presievertor- ergänzende Mitteilungen. Die wesentlichen
! im mungen des Entwurfes sind folgende: en und Litauen erkennen ihre Unabhängigem und werden bte nottoenbigen gemeinten Verwaltungsorgane schassen. Die tue soll bie Eurzonlinle bis zum Riemen, Laus bes Rjemen bis Druskianiki, bte Lime skianiki Strara- Puba-Heziory zurück biS Rjemen bei Bola, bann wieder ben Rjemen mg bis zur Mündung ber Beresina und r Linie bis zu ber tm Vertrag von Riga fefl- gten russischen Grenze werben. Das Willmer iet soll int litauischen Staat einen seldstän- n Kanton bilden, dessen Grenze durch Hal- ung ber bisher neutralen Zone erhalten wirb. Die polnische Organisation soll denen eines totoei- 'eben KantonS ähneln. DeS weiteren enthält Entwurs Angaben über die Rekrutierung der Inaer Truppen, die nur tm Kriegsfälle Rekrutierungszone berlaffen können und der
-naer Zentralisierung unterstehen. Die osft- elle Sprache im gesamten lltauischen Staate soll polnisch und litauisch sein. Allen Minderheiten sind weitestgehende Garantten ju gewähren
Der wichtigste Teil deS Abkommens bezieht sich auf die politischen, militärischen und wirtschaftlichen Konventionen zwischen Litauen und Polen. Beide Staaten ernennen Delegierte, die gemeinsam beraten. Außerdem sollen von beiden Regierungen ernannte Vertreter einen gemeinsamen Rat für auswärtige Angelegenheiten bilden. Eine Mckitärkommission hat die Ausgabe, ein Einvernehmen zwischen den beiden Generalstäben zum Zwecke gemeinsamer Vorbereitungen für den Kriegsfall zu schaffen Roch andere wichtige Stellen des Zusammenarbeitens zwischen den beiden Armeen sind vorgesehen Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über bie gegenseitige ilnterftütjung im Kriegsfälle hat ein vorn Völkerbundsrat ernannter Schiedsrichter zu entscheiden.
Das Wirtschaftsabkommen fußt auf dem Grundsatz der gegenseitigen freie n Wareneinfuhr, wenn nutzt aus fiskalischen Gründen Maßnahmen geboten erscheinen. ES steht auch ein neues Münzwesen vor. Litauen garantiert Polen freien Zutritt zum Meere und die freie Durchfuhr. Was Memel betrifft, so soll eine Einigung erzielt werden, die Litauen die Staatsoberhohett gewährt, wohl aber jederzeit bie Benutzung des Hafens und jede Art von Transporten, so auch Munitions- und Kriegsmaterialtransporte garantiert. Das Abkommen soll einer von der Wilnaer Bevöllerung gewählten Volksverttetung unterbreitet werden. Der Völler bund überwacht die Ausführungen. Alle nicht aus Wilna stammenden Truppen, die gegenwärtig noch dieses Gebiet beseht halten, müßen zurückgezogen werden. Das Gleiche güt von den Beamten. Die litauische Regierung will in spätestens sechs Mo naten bie Verwaltung in Wilna übernehmen. Die Grenzführung wirb von einer brelgtie- brigen Kommission, bie der Völkerbund ernennt, vorgenvmmen, die an der Vertretung der beiden Regierungen teilnehmen können. 3n Streitfällen entscheidet der Vertreter des Völlerbundrates. Man erfährt, daß die Vertreter der polnischen und litauischen Delegatton in den letzten Tagen einen regen Rotenwechsel über dieses Abkommen I mit ihren Regierungen gehabt haben.


