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31.7.1929
 
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Nr. 177 Drittes Blatt Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Oberheften)Mittwoch, 31 Zull 1929

Das Mcht im täglichen Leben.

den

CBüracrfteia au geflüchtet und dabei von I schulden treffen. Er ist deshalb

anders als

V.

sage der an der Sache stark interessierten Frau D. gmugte jedoch dem Gericht zur Widerlegung der Angaben des B. nicht. .

Die Zivilkammer des Landgerichts dage­gen verurteilte den Fuhrwerksunternehmer 2L und den Kraftwagenführer B. als Gesamtschuld­ner zum Ersah der Hälfte des der Frau D. ent­standenen Schadens. Die Schadensersatzklage des Fahrgastes C. wurde abgewiesen.

die nach ihrem Inhalt mit bürgerlich-rechtlichen Verträgen verglichen werden können.

3m übrigen ist der Minister des Innern der Auffassung, Daß im Falle einer etwaigen Aus­wertung des Einkaufsgeldes die am 1. Januar 1918 gültigen Gebührensätze als Goldmarkbe­träge einzusehen seien und der Aufwertung zu­grunde gelegt werden sollen, wobei die nach diesem Zeitpunkt bezahlten Papiermarkbeträge unter Llmrechnung in Goldmark als Abschlags­zahlungen anzurechnen wären.

Es bleibt nun abzuwarten, wie sich die Auf­wertungsstelle, im Falle die Angelegenheit an­hängig gemacht werden sollte, stellen wird. Jeden­falls ist die von dem Mimster des Innern in Tlebereinstimmung mit dem Justizministerium in der vorliegenden Frage vertretene Auffassung sehr beachtlich.

.. _____,-u-vz gar nicht angeklagt worden.

Der Kraftwagenführer B. hat nun zwar gegen die Vorschrift der Verordnung über den Kraft­fahrzeugverkehr verstoßen. Das ist ein starker Beweisgrund für das Dorliegen einer Fah^ lässigkeit. Aber diese darf nicht ausschließlich in der Aichtbefolgung der Verordnung erblickt werden. Vielmehr kann eine Fahrlässigkeit nur dann angenommen werden, wenn der Kraftfahrer voraussehen konnte, dah durch sein vorschrifts­widriges Verhalten der Unfall ^rbeigesuhrt werden würde. Das konnte hier nach den Fest­stellungen des Strafurteils dem Angeklagten B. nicht nachgewiesen werden. Cs war danach nicht ausgeschlossen, dah die Frau D. plötzlich vom Fuhgäugcrweg herunter quer über den Straßen- damm gehen wollte und direkt in das Auto hineinlief. Mit einem solchen Verhalten der Frau brauchte B. nicht zu rechnen. Wenn die auf dem Fuhgängerwege ging so konnte er an­nehmen. dah sie dort auch bleiben wurde So ist also eine Verurteilung des D. wegen fayr- lässiger Körperverletzung vom Standpunkt des Strafrichters aus wegen mangelnden Schuld­beweises mit Recht unterblieben.

kann.

Oie Friedensmiete

Mangelhafte Ware beim Einkauf

Oie wichtigsten Rechte des Käufers.

Don Dr. Anton Fuchs.

Die Bereinbatung einer Mieteals Friedensmlele fchlieht die Festsetzung nicht aus.

Friedensmiete ist ein nach Bedeutung und Berechnung gesetzlich genau fest gelegter Be­griff. Diese Festlegung kann durch keinerlei Ver­einbarung abgeänDert oder ausgeschlossen toerDen. Alle während des Krieges, der Inflation oder nach der Stabilisierung getroffenen vertraglichen Abreden zwischen Vermieter und Mieter, die eine von dem § 1 des Aeichsmietengesehes abweichende Festsetzung derFriedensmiete ent­halten, find ungültig und haben auch durch wiederholte Zahlung der abgeänderten Miete keine Gültigkeit erlangt. In einem grundlegenden Erkenntnis hat das Reichsgericht sich mit dieser Frage beschäftigt (III 6 12/25 vom 23. 2lpril 1926) und dazu folgendes ausgeführt:

III.

Wie erklären sich diese ganz verschiedenen Ur­teile der Straf- und Zivilgerichte über densel- ben Unfall? Zunächst einmal Prüfen Straf- und Zivilgerichte den Fall ganz unabhängig von- einander. Keines ist an die Entscheidung des anderen gebunden. Sodann aber entscheiden beide Gerichte nach ganz verschiedenen Grundsätzen. Der Strafrichter kann den Kraftwagenfuhrer nur dann wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Strafe verurteilen, wenn den B. ein 2 e_r I dj u i den, hier also Fahrlässigkeit, trrfft.. Der Hal­ter des Autos und der Kraftwagenfuhrer haf­ten aber zivilrechtlich sur Sch^ ersah arundsätzlich auch ohne Verschulden. 2m Zivilprozeh dagegen müssen der Halter und Füh­rer des Kraftwagens umgekehrt selbst beweisen^ dah die Voraussetzungen gegeben sind, durch welche ihre Haftung für Schadensersatz ausge­schlossen wird. 1V

Die meisten Verletzten gehen zuerst zum Staats, anwalt, bevor sie sich entschließen, eine Zivil­rechtsklage zu erheben. Das Strafverfahren kostet nichts. Im Zivilprozeh müssen sie dagegen Kostenvorschub leisten, falls sie nicht im Arinen- recht klagen können. Weiter aber glauben sie, dah der zu Strafe verurteilte Kraftfahrer eher geneigt fein wird, Schadensersatz zu tersten- Schliehlich meinen sie, das Strafurteil fei für den Zivilprozeh maßgebend, was aber, wie gesagt, nicht der Fall ist. Strafrechtlich ift nur bet wr antwortlich, der schuldhaf t gehandelt hat. Das ist grundsätzlich nur der Kraftwagenfuhrer das heiht derjenige, der den Kraftwagen zur Ze des Llnfalls gelenkt hat. Der Fuhrwerksunterneh- mer A. wat bei dem Unfall gar nicht SU gegen.

I Ahn kann daher auch kein strafrechtliches Der-

3m Zivilprozeh ist das Urteil ganz anders ausgefallen. Maßgebend ist hier gegenüber der Frau D. das Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909. Dieses Gesetz regelt verschieden die Haftung des Halters und des Führers des Kraftwagens. Beide haften grundsätzlich ohne Verschul­den Daher ist auch A. als Halter des Kraft­wagens hier mit verklagt worden, obwohl er bet dem Unfall nicht zugegen war.

Aach § 7 Absatz 2 des Kraftfahrzeuggesehes haftet der Halter des Kraftwagens nur dann nicht für den Schaden, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffen­heit des Fahrzeuges, noch auf einem Versagen feiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis besonders bann, wenn es auf das Verhalten des Verletzten, ober eines Nicht bei bem Betriebe beschäftigten Dritten, ober eines Tieres zurückzuführen ist, unb sowohl bet - -

Hafter als der Führer jede nach den Umstanden 1 Abweisung.

Nicht jede Ware ist gut. Der reelle Kaufmann wird zwar die Sendung seiner Lieferanten darauf­hin prüfen, Mangelhaftes beanstanden. Trotzdem kann er Fehler übersehen, auch in seinem eigenen Lager kann die Ware leiden. Er merkt es viel­leicht gar nicht und verkauft die Ware. Der wem- ger reelle Geschäftsmann wird sogar versuchen, die Ware unter Verschweigung ihrer Fehler an feine Kunden abzufetzen. Kleine Mängel übersieht der Kunde leicht bei der kurzen Besichtigung im Ge­schäftslokal, erst zu Hause merkt er ben Fehler. Es ist auch möglich, daß Fehler vorhanden sind, die äußerlich gar nicht erkennbar sind, erst bei mehr ober weniger langem Gebrauch treten sie in Erscheinung.

Der Käufer hat bereits ober soll boch wenigstens von seinem guten Gelb ben vollen Kaufpreis be­zahlen, er hat bas Recht, bementsprechenb vollwer­tige Ware zu erhalten. Wie kann er zu biesem seinem Recht kommen? Wie macht er es geltenb?

Rechts auf ben vorliegenden Fall für anwendbar zu erklären seien.

Unter freier Aufwertung versteht man be­kanntlich die Aufwertung von Ansprüchen außerhalb der Aufwertungsgesetze, im Gegensatz zu der gesetzlichen Aufwertung. Die Grundlage für die freie Aufwertung bildet der § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches:Der Schuld­ner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu unb Glauben mit Rücksicht auf bie Der- kehrssitte es erfordern." Don biesem Grunbsatz wirb auch das öffentliche Recht in ganz beson­derem Maße beherrscht.

Damit dürfte die Rechtsgrundlage für eine ent­sprechende Anwendung bürgerlich-rechtlicher Auf- wertungsgrundsähe auf das öffentliche Recht ge­geben sein, sofern es sich, wie im vorliegenden Falle, um öffentliche Rechtsverhältnisse handelt,

des Falles gegebene Sorgfalt beachtet habrni. An diese von Halter und Führer zu beobach­tende Sorgfalt wird von den Gerichten ein sehr strenger Maßstab gelegt, der über die sonst im Verkehr erforderliche Sorgfalt hinausgeht

3m Gegensatz zum Strafprozeß war es hier Sache des A. und D., den Entlastungsbeweis zu führen. A. hatte also zu beweisen, daß die oben genannten Doraussehungen des § 7 Absätze des Kraftfahrzeuggesehes gegeben waren. B. mußte gemäß § 18 des Gesetzes beweisen, bah ihn keine Schuld an bem Unfall traf. Dieser Be­weis ist Weber bem 2L noch bem B. gelungen. Es konnte vor allem nicht ermittelt werben, ob sich Frau D. vorher auf bem Bürgersteig befunben hatte ober nicht. Danach sinb 21. unb B. der Frau schadensersahpflichtig, obwohl ihnen em Verschulden nicht nachzuweisen war. Dagegen hat die Zivilkammer festgestellt, bah bie Frau D. birekt in bas Auto hineinlief. Darin hat es ein Verschulden der Frau erblickt. Gemäß § 9 des Kraftfahrzeuggesehes unb § 254 BGB. Unb bähet A unb D. nur zur Hülste bes ber Frau D. ent- ftanbenen Schabens verurteilt worben. Die an­dere Hälfte ihres Schadens muß die Frau D. wegen ihres Mitverschuldens allein tragen.

Für den dem Fahrgast C. entstandenen Scha­den kommt das Krastfahrzeuggeseh nach § 8 des Gesetzes nicht zur Anwendung, weil er zur 3cit des Unfalles durch das Auto befördert wurde. Dem C. gegenüber kann ber Wagenführer nur aus unerlaubter Hanblung gemäß §823 BGB. schadensersahpflichtig fein. Hier muh ihm aber im Gegensatz zum Automobilgeseh unb in Uebereinftimmung mit bem Strafrecht von bem Verletzten nachgewiesen werben, bah ihn ein Der- schulben trifft. Da biefer Beweis nicht geführt ist, so war bie Schabenserfahklage bes C. gegen B. abzuweisen. Eine Haftung bes Fuhrunternehmers A. gegenüber bem Fahrgast E. kommt nur aus bem Beförberungsvertrage (Werkvertrag) in Betracht, ben ber Fahrgast C. mit D. als Vertreter des A. geschlossen hatte. 21. Hatte sich dabei des B. nur zur Erfüllung feiner Der- bindlichkeit bedient und könnte daher von S. aus § 278 DGB. für ben Schaben verantwort­lich gemacht werben. 2lber auch hier ist C. für die Schuld des B. beweispflichtig. Die Klage | des E. gegen QL unterlag daher ebenfalls der I Abweisung.

gekannt, diesen aber dem Käufer arglistig ver- schwiegen, bann hafet er, soweit die Fehler beim Kauf abfch 1 vorhanden waren. Ist ein geh­ler in solchem Falle erst zwischen Kaufabschluß und llebergabe der Warxn entstanden, ohne daß dem Verkäufer ein Verschulden trifft, bann geht er zu Lasten des Käufers.

Entgegen vielfach verbreiteter Ansicht hat der Käufer der fehlerhaften Waren nun nicht ohne wei­teres das Recht, die Ware umzutauschen. Ein An- spruch auf Umtausch besteht nur bei sog. Gattungs­sachen, d. h. solchen, die nach dem Willen der Par- teien ohne weiteres durch gleichartige ersetzt wer- den können. Der Käufer kann auch nicht Nach­besserung, also Beseitigung des Mangels verlangen, es sei denn, daß er in den nachstehend genannten Fällen auch einen Anspruch auf Schadensersatz hat. Wohl aber hat der Käufer dem Verkäufer auf dessen Wunsch die Nachbesserung zu gestatten, wenn das ohne Benachteiligung seinerseits möglich ist.

In allen anderen Fällen hat der Käufer nur das Recht der sog. Wandlung oder das der Minderung, b. h., er kann entweder den Kaufvertrag rück­gängig machen und gegen Rückgabe der Ware fein Geld zurückverlangen, oder er kann verlangen, daß der Kaufpreis im Verhältnis zu der durch den Feh­ler cingctretenen Wertminderung der Ware herab­gesetzt wird. Fehlte bereits zur Zeit des Kauf- abschlusses eine vom Verkäufer arglistig verschwie­gen, oder hatte er gar das Vorhandensein einer Eigenschaft nur arglistig vorgespiegelt, bann steht dem Käufer noch ein weiteres Recht zur Wahl: er kann einfach Schadensersatz verlangen oder Nach-

Vielfach werden ja in solchen Fällen der Ver­käufer und Käufer sich einigen, wenn dieser ihn auf die Fehler aufmerksam macht. Der Verkäufer wird die Ware umtauschen, sie zwecks Ausbesse­rung zurücknehmen oder einen entsprechenden Teil des gezahlten Kaufpreises zurückvergüten. Derglei­chen sich so Verkäufer und Käufer, dann ist der Streit beigelegt. Nicht selten kommt eine derartige Einigung nicht zustande, der fZkrfäufer lehnt jeden Anspruch des Kunden ab. Da hat das Gesetz vor­gesorgt, es bestimmt, ob und inwieweit der Ver­käufer für Mängel seiner Ware einzustehen hat.

Der Verkäufer haftet für jeden Fehler, der den Wert oder die Tauglichkeit der Sache zu dem ge­wöhnlichen ober dem nach dem Vertrage voraus­gesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert (sog. Ge- währleistungspflicht). Für nur unerhebliche gehler besteht diese Haftpflicht nicht. Dagegen bleibt bie Haftung für den Fall bestehen, daß der Verkäufer einen Fehler gar nicht kennt, derselbe sich erst beim Gebrauch der Sache zeigt. Hat der Verkäufer bindend zugesichert, daß die Ware bestimmte Eigen- schäften hat, dann hastet er auch für deren Vor­handensein. Als solche Zusicherung genügt aber nicht eine Anpreisung in allgemeinen Redewendun­gen, wie wir sie vielfach bei Ankündigung in Zei­tungen finden, etwa derart: die Defen der Firma seientadellos", die Ware seierstklassig , ein Anzug seiunverwüstlich". Zusicherung ist dagegen der Verkauf eines Pferdes alsVollblut' ufw.

Entscheidend für diese Gewährleistungspflicht ist der' Zeitpunkt, in dem der Käufer die Ware aus­gehändigt erhalten hat, nicht etwa der Zeitpuntt des Abschlusses des Kaufvertrages. Handelt es sich

Llnberechiigie Zagdausübung und Schadenersatz.

Von Dr. jur. Georg Bartsch.

Iagdberechtigte und Jäger werden bei ihrem Kampfe gegen alle diejenigen, die sie in ihrem Iagdrecht schmälern, mit Recht zu erreichen ver­suchen, daß der erwischte Frevler nicht nur der verwirkten Strafe zugeführt wird, sondern daß er auch nach Möglichkeit für den von ihm angerich­teten Schaden einsteht. Wer unberechtigter Weis« jagt, insbesondere, wie vielfach der Wilddieb, dies gewerbsmäßig tut, wird wegen unberechtigter Zagdausübung mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Daneben ist seitens des Gerichts auf Einziehung des Gewehrs, des Iagbgeröts und der Hunde, welche der Täter bei dem unberechtigten Jagen bei sich geführt hat, zu erkennen. Ebenso sind Schlingen, Netze, Fallen und andere Jagdvornch- tungen einzuziehen. Die Einziehung findet auch für den Fall statt, daß diese Jagdgerate dem Der- urteilten nicht einmal gehören: es genügt, daß sie überhaupt nur zur Tat aebraucht wurden, ober dazu bestimmt waren. Ist Die 2agd nicht gewerbs­mäßig betrieben worden, so ist die Strafe gerin­ger: Wer an einem Ort, an dem zu jagen er nicht das Recht hatte, dieses tat, wird mit Geldstrafe, oder mit Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten ^'Der^äger wird jede Bestrafung der Jagdfrev­ler mit Freude begrüßen. Daneben entsteht dann für ihn die Frage, wie er den Wilderer für ben entftanbenen Schaben haftbar machen kann. Grund- legenb sinb hier die Bestimmungen des Bürger­lichen Gesetzbuches, nach denen derjenige, der vor­sätzlich ober fahrlässig bas Leben, ben Körper bi« Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein fonftiges Recht eines anderen wider­rechtlich verletzt, zum Ersatz des daraus entstehen­den Schadens verpflichtet ist.

Wie ift dieser Schaden zu ersetzen? 8 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt da­zu, daß derjenige, der zum Schadensersatz ver­pflichtet ist, den Zustand herzustellen hat, der be­stehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Bei der Jagd bleibt nur ber Schadensersatz in Geld. Für diesen gelten nach der allgemein anerkannten Rechtspre­chung der Gerichte die Bestimmungen, daß nur der tatsächliche Wert der vernichteten Sache zu ersetzen ift. Zu ersetzen wäre also im Falle der Wilddieberei ber Verkaufswert bes abge- schossenen Wilbes. Nicht ersetzbar dagegen sind sog. ideelle Werte. Der Jagdberechtigte kann also bei der Bezifferung des Schadens nicht gellend machen, daß es sich bei bem abgeschvssenen Wlb um ein für sein Jagbrevier besonders wertvolles Stück handelte, ober daß vielleicht die Decke, oder das Geweih für ihn aus irgendwelchen Gründen einen über den Normalwert hinausgehenden Wert gehabt hätten. Das wäre die Bezifferung eines ideellen Wertes, dessen Ersatz nicht verlangt wer-

Das Einkaufsgeld für das Orisbürgerrecht.

Von Bürgermeister Dr. Dölsing, Alsfeld.

Aach Artikel 23 der Landgemeindevrdnung kann das Ortsbürgerrecht, daS die Vor- aussehung für die Teilnahme der Ortsbürger an dem Ertrag, den Nutzungen und dem Grundstock des Gemeindevermögens bildet, erworben werden entweder durch Geburt, oder durch Aufnahme. Jeder DoUjäbrige männlichen Geschlechts, der die hessische Staatsangehörigkeit besitzt, oder er­worben Hat, kann nach den Vorschriften der hessischen Städte- und Landgemeindeordnung die Aufnahme als Ortsbürger da verlangen, wo ihm das 2^cht, Ortsbürger zu werden, nicht durch Geburt zusteht. Die Aufnahme kann verweigert werden, wenn der Rachfuchende keinen guten Ruf besitzt, oder voraussichtlich nicht in der Lage ist, in rechtsmäßiger Weise feinen Unterhalt zu be­streiten. Die Teilnahme an den Gemeindenutzun- gen für diejenigen Ortsbürger, welche das 2üi> gerrecht nicht vermöge der Geburt in Anspruch nehmen können, sondern durch Aufnahme zu er­werben haben, kann durch Beschluß des Ge­meinderats mit Genehmigung des Kreisamts außer von dem bei Eintrag in das Dürger- register zu zahlenden Einzugsgeld von der bei der 2Iufnahme zu leistenden Zahlung eines Gin­kaufsgeldes abhängig gemacht werden. Die- ses darf den fünffachen Wert der einem Orts- bürger jährlich im Durchschnitt Ankommenden Rut- zung nicht übersteigen. (Dergl. Kuchler, Hand­buch, Band II, Seite 181.) .

Run haben während der Inflation vielfach Gemeindeangehörige das Ortsbürgerrecht durch Einkauf in der betreffenden Gemeinde erworben. Es wird somit auch an die betreffenden aufge­nommenen Bürger seit dieser Zeit das Losholz verabsolgt. Es tft nun die Frage aufgeworfen worden, ob das seinerzeit, während der In­flation in Papiermark gezahlte Einkaufs- geld, das in Goldmark umgerechnet, einen sehr geringen Betrag darstellt, besonders vom Jahre 1921 ab. aufzuwerten ist. Diese Frage ist insofern nicht ganz einfach, weil die Grundsätze der Aufwertung an und für sich nur auf bie Grundsätze über die Aufwertung bürgerlicher Rechtsansprüche begründet werden können, wäh­rend es sich im vorliegenden Falle bei der Auf­wertung von Einkaufsgelbern um öffentliche Rechtsverhältnisse hanbelt.

Das Hessische Ministerium bes Innern vertritt nunmehr in einer Verfügung an bie Kreisämter die Auffassung, es hanbele sich im vorliegenden Falle bei der Hingabe eines Einkaufsgeldes an die Gemeinde nicht um eine Vergütung für eine einmalige Leistung der Gemeinde an den Ortsbürger, sondern um eine Geldzahlung bes Ortsbürgers, die fortdauernd die Gemeinde ver­pflichtet, dem Ortsbürger einen bestimmten Ge- meindenuhen in Raturalien zu gewahren. Das Einkaufsgeld soll mithin eine Vergütung bar« stellen nicht nur für eine einmalige, in das Jahr ber Leistung des Einkaufsgelbes fallende Gegei^ leislung ber Gemeinbe, fonbern für einen Durch Zahlung des Einkaufsgeldes und Erwerb des Ortsbürgerrechts herbeigeführten Dauerzustand.

Bei öffentlich rechtlichen Rechtsverhältnissen dieser Art muh es aber, ebenso wie bei gleich­artigen privatrechtlichcn Verträgen, al8 unb gegen bie guten Sitten verstoßen!) be^ichnet werden, wenn ber Ortsbürger einen Dauer­anspruch auf Zuwendung des Ortsburgernuhens haben sollte, obwohl baä hon ^hierfür ge­zahlte Einkaufsgelb bereits zur Zeit der Zcchlung vollständig entwertet war, °^r eine" derart erheblich niedrigen Geldwert gehabt hat. daß die Gelbleistung nicht mehr als eine dem Ortsburger- nutzen euch nur annähernd entsprechende ^gen­iesst ung an bie Gemeinde darstellt. Das Mim sterium vertritt bie Auffassung, bah bähet im vorliegenden Falle die Grundsätze der sogencmn. ten freien Aufwertung des bürgerlichen

besserung (s. oben). . «... ,

In jedem Fall sind die Ansprüche bes Käufers gegen den Verkäufer ausgeschlossen, wenn das Vor- handensein des Mangels dem Käufer bei Abschluß des Kaufes bekannt war: wenn er die Sache in Kennnis des Mangels vorbehaltlos angenommen hat, ober wenn er die Sache in öffentlicher Pfand­versteigerung erwarben hat. Hat der Käufer infolge grober Fahrlässigkeit den Manael nicht entdeckt, dann entfallen gleichfalls alle seine Ansprüche ge­gen den Verkäufer, es sei denn, daß biefer den Fehler arglistig verschwiegen, ober die Abwesenheit bes Fehlers arglistig zugesichert hak. Kauft z. B. jemanb in einem Geschäft eine Glaslampe, sieht sich biefe ober nur ganz flüchtig an unb entdeckt nicht, baß sie einen breiten, in bie Augen fallen­den Sprung hat, bann kann er beshalb keine An- prüche geltenb machen. Versichert in biesem Falle >er Verkäufer aber ausbrücklich, baß die Lampe ehlerlos fei ober verschweigt er auf eine bem» um entsprechenbe Frage des Käufers ben 'hm bekamt- ......... - » *£" '° b-ibt die S--°hr,°.stungsp!,.ch, des um bie Gewährleistung für befonbers zugesicherte Verkäufers bestehen.________

Eigenschaften, ober hat ber Verkäufer einen Fehler _____________

Oie Haftung des Kraftfahrers im Straf- und Zivilrecht.

DonLandgerichisrat Dr. Bergmann, Eottbus.

I.

Der Kraftwagen steht ifh Mittelpunkt des Ver­kehrs. Fahrzeuge, die von Pferden gezogen werden, sind fast eine Sehenswürdigkeit geworden mindestens in der Großstadt Leider haben sich damit auch Die Derkehrsunfalle in erschreckender Weise vermehrt. Es vergeht taum eine Schöffen- sihung. in der sich nicht ein Kraftfahrer wegen fahrlässiger Körperverletzung, oder 9« aer Tötung zu verantworten hat. Ebenso ist fall ?n jeder Lvilsihung des Landgerichts über e n Schadensersahanspruch wegen eines 2lutoun alles zu entscheiden. Die Zahl Der veröffentlichten Gerichtsurteile in Autofachen ist kaum noch zu übersehen. Deshalb sollen im folgenden einmal in großen Umrissen die Hauptgrundsahe des gei^ tenDen Rechtes an der Hand eines Beispieles Dargeleyt werden.

Der Fuhrwerksbesitzer 2L hatte mehrere Auto- droschken. Sein Kutscher B. fuhr mit feiner Kraft­droschke den Fahrgast C. in einer kleinen Stadt zum Bahnhof. Er fuhr auf der linken Sei^ der Straße. Eine Frau D., die sich auf d^m Straßendamm befand, wurde von den Radern As Autos erfaßt, überfahren und schwer ver. letzt 2luch der Fahrgast C. trug leichte Der- etzungen davon. Das Schöffengericht ver. urteilte den 2. zu einer Geldstrafe, well er ent­gegen der Vorschrift des § 21 derVerordnung über den Kraftfahrzeugverkehr vom Ib^Marz 1926 auf der linken Seite der Straße ge­fahren war. Zu einer Verurteilung -

wegen fohriäffiger Körperverletzung de$ ®Amt> öä C. kam es jedoch nicht denn der angellagte Kraftfahrer B. hatte hauptet, daß die Frau zunächst auf dem Fuß­steig gegangen und dann plötzlich auf Strahendamm direkt in das Auto hmeii^elauf sei. so daß er den Zusammenstoß nicht mehr verhindern konnte. Die Frau D. hatte zwar als Zeugin bekundet, daß sie auf Dem Straßern dämm gegangen sei, vor dem 2Iuto aber nach