Ausgabe 
28.12.1929
 
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Nr. 305 Drittes Blatt

Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheffen)

Samstag, 28. Dezember 1929

Das Recht im täglichen Leben

1-

Schmiergelder und Sitlenwidrigkeit desVertrags

Nach Paragraph 138 des Bürgerlichen Gesetz­buchs ist ein Rechtsgeschäft, das den guten Sitten widerspricht, nichtig. In den Entschei­dungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Band 86, Seite 148 wird ein durch Bestechung zustande- gekommener Vertrag nicht ohne weiteres, sondern erst dann für sittenwidrig und deshalb nichtig erklärt, wenn der bedungene Preis in einem auf­fälligen Mißverhältnis zur Leistung steht. Der- selben Auffassung ist das Urteil vom 16. Mai 1925 V 367/24, dos in der Gewährung von Schmier­geldern nur dann eine Sittenwidrigkeit er­blickt, wenn durch sie eine Herabdrückung des Preises erreicht worden ist und diese, sowie die Benachteiligung des Vertrete» nen ohne weiteres auf der Hand liegen. Die Entscheidung vom 17.Icmuar 1928 II 337/27 nimmt allerdings einen strengeren Standpunkt ein: Schmiergelder übten regelmäßig einen un­günstigen Einfluß auf die Vertragsbedingungen aus und pflegten dem Geschäftsherrn Rachteile zu bringen: sie brauchten nicht beabsichtigt izu sem: es genüge, wenn eine solche Wirkung mög«

Bruch des Verlöbnisses vorausgesehen worden wäre. Hierher gehört die Miete einer größeren Wohnung. Auch der durch Veranstaltung einer Dcrlobungsfeierlichkeit entstandene Schaden wäre zu berücksichtigen, nicht aber der Aufwand für die gelegentliche Bewirtung der Gratulanten, auch nicht Aufwendungen des Bräutigams zum Besuch seiner Braut. Wenn die Braut oder deren Eltern in Erwartung der Eheschließung Möbel und Wäscheausstattung gekauft haben, wenn die Wohnung bereits gemietet war, so hat der ohne wichtigen Grund zurücktretende Bräutigam den entstandenen Schaden zu ersehen gegen Heraus­gabe der Möbel und Wäsche.

Hat der Bräutigam in Erwartung der Ehe­schließung eine angebotene Stellung ausgeschla­gen, so hat die ohne wichtigen Grund zurück­tretende Braut den auf die Dauer der Erwerbs­losigkeit entstehenden Schaden zu vergüten.

Zum Schaden aus einer Aufwendung, der er­seht werden muh, gehört auch die Bezahlung der Schulden des Schwiegersohnes durch den Schwiegervater, oder die Bezahlung der Schul­den des Vaters der Braut durch den Vater des Verlobten.

Wichtig ist die Bestimmung, daß ein Ersatz nur verlangt werden kann, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt des Verlöbnisses ge­geben ist.

Ob und wann ein wichtiger Grund vorliegt, richtet sich im allgemeinen danach, ob die betref­fende Tatsache nach der in den Gesellschafts- kreisen der Verlobten herrschenden Auffassung bei einer sachlichen Würdigung geeignet gewesen wäre, den zurücktretenden Verlobten von dec Eingehung des Verlöbnisses abzuhalten. Das wäre der Fall, wenn der andere die Verlöbnis- treue gebrochen hat, oder wenn die Braut nicht unbescholten war. Der Irrtum über die Der- mögensverhältnisse des andern Teils kann den

Meinung d ie Eigenschaft eines We­ges alsöffentlich" oderprivat" nicht nach den Eigentumsverhält­nissen, sondern lediglich nach der Art der Benutzung. Der Privatweg steht zwar immer im Eigentum von Privatpersonen, er ist aber alsprivat" nur anzusehen, wenn die Be­nutzung nur einem privatrechtlich abgegrenzten Personenkreis zusteht. (Vgl. hierzu die Ausfüh­rungen in der Zeitschrift für Staats- und Ge­meindeverwaltung 49, Iahrgang Rr. 4 vom 20. August 1925, Seite 27.) Das hessische Gesetz über das Straßenwesen vom 15. Iuli 1926 spricht in Artikel 30 von solchen Wegen, diedem öffentlichen Gebrauch" dienen und bezweckt hier­mit den Gegensatz zu Privatwegen zum Ausdruck zu bringen.

Was nun die Frage anbetrifft, wer einen öffentlichen Weg zu unterhalten hat, so be­stimmt das hessische Gesetz über das Strahen- wesen, daß die Gemeinden und Gemarkungs­inhaber auch fernerhin verpflichtet sind, ditz dem öffentlichen Gebrauch" dienenden Ortsstraßen, Verbindungswege und Gemarkungswcge inner­halb der Gemarkungen ordnungsmäßig anzu­legen und zu unterhalten, unbeschadet der Vor­schriften der allgemeinen Bauordnung und der Ausführungsverordnung dazu (Art. 30 des Stra- ßengesetzes). Auch sonstige, in Privateigentum stehende, dem öffentlichen Verkehr dienende Wege müssen fachgemäß von denPflichtigen" unter­halten werden (Art. 30 Abs. II des Straßen- gesehes). Für die Unterhaltung eines Weges entscheidet also nicht das Eigentum, sondern die Eigenschaft des Weges, oböffentlich" oder privat". Es hat also die Gemeinde die Unter» Haltung von Wegen, sofern sie dem öffentlichen Verkehr dienen, auch dann, wenn diese im Privat­eigentum stehen, soforn nicht private Verpflich­tungen in dieser Beziehung bestehen.

Zu der Frage, wer die bürgerlich-rechtliche Haftung für etwaige Unfälle, die sich auf dem Wege ereignen, zu tragen hat, hält das Reichs­gericht in ständiger Rechtsprechung daran fest, daß der Unterhaltspflichtige eines öffentlichen Weges auch die zivilrechtliche Verantwortung dafür trägt, d. h. er haftet für den Schaden, der einem Wegebcnutzer zustötzt. wenn sonst die Voraus­setzungen für Schadensersatzansprüche gegeben sind.

Was ist ein öffentlicher Weg?

Von Bürgermeister Or. Völsing, Alsfeld.

Rücktritt vom Verlöbnis rechtfertigen dann, wenn sich der Irrende vor der Verlobung gewissenhaft über die Verinögcnsverhältnisse des andren Teils erkundigt hatte und getäuscht wurde, nicht ober dann, wenn lediglich seine Erwartungen sich nicht erfüllt haben.

Ansteckende Krankheit eines Teils berechtigt den anderen zum Rücktritt. Eine leichte Lungen» crkrankung (vorübergehende tuberkulöse Lungen- afsektion) rechtfertigt noch nicht den Rücktritt, ebensowenig der Umstand, daß der Verlobte auf Veranlassung der Braut dieser beigewohnt hat.

Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verlöbnis überhaupt vorliegt, hat Rechtsprechung und Wissenschaft zu entscheiden. Das Verlöbnis kann man als den aus die künftige Abschließung einer Ehe gerichteten Vertrag bezeichnen. Rur der Geschäftsfähige (d. i. wer wirksam Rechts­geschäfte abschließen kann) kann ein Verlöbnis eingehen. Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit ist Einwilligung des gesetzlichen Vertreters notwen­dig. Chemündigkcit (beim Mann Volljährigkeit, bei Frauen vollendetes 16. Lebensjahr) ist nicht erforderlich. Das Verlöbnis kann ohne Ein­willigung der Eltern eingegangen werden bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen.

Die Erfüllung einer Bedingung, z. B. die Ver­lobung soll gelöst sein, wenn die Braut von ihrem Vater enterht wird, oder wenn der Bräu­tigam eine in Aussicht stehende Stellung nicht erhält, würde gegen die guten Sitten (§ 138 DGB.) verstoßen, darum nichtig sein. Dem Be­griff des Verlöbnisses widerspricht die Verlobung auf Zeit (Beifügung eines Endtermins).

Wie ist es mit dem neuen Verlöbnis, wenn die frühere Verlobung noch fortbesteht? Solange ein Verlöbnis noch zu Recht besteht, ist der Ab­schluß eines weiteren Vertrages seitens einer der Verlobten ausgeschlossen: die zweite Verlobung ist also nichtig.

Wie verhält es sich mit der Rückgabe der Geschenke und des Verlobungsringes, wenn die Eheschließung unterblieben ist? Unterbleibt Die Eheschließung, gleichgültig aus welchem Grunde, so kann jeder Verlobte ob ein Verschulden vorliegt oder nicht von dem anderen Teil das, was er aus Anlaß des Verlöbnisses ihm ge­schenkt hat, zurückfordern, wenn eine ung e - rechtfertigte Bereicherung (§ 812) vorliegt. Es ist eben nicht gerechtfertigt, daß der Beschenkte das, was er in Erwartung der Leistung (der Eheschließung) erhalten hat, auch behält, wenn die Leistung (Eheschließung) nicht erfolgt.

Das Rückforderungsrecht fällt weg, wenn der Schenker wußte, daß die Eheschließung unmöglich sei, oder wenn er die Eheschließung gegen Treu und Glauben verhindert hat, also insbesondere dann, wenn er ohne Grund vom Verlöbnis zu­rückgetreten ist.

Das. Ergebnis ist: die Verlobten entbehren, so­lange sie verlobt sind, des rechtlichen Schuhes, den Entlobten wird er zuteil.

Der Begriff ist in der Praxis oft recht um­stritten. Die Frage, ob ein Weg öffentlich ist, erscheint im Hinblick auf die Unterhaltungspflicht von besonderer Bedeutung. Die Entscheidung dar­über, ob ein Weg. von dem es streitig ist, ob ihm die Eigenschaft eines öffentlichen Weges oder eines Privatweges zukommt, für den öffent­lichen Verkehr in Anspruch zu nehmen ist, muß im Verwaltungsstreitvcrfahren getroffen werden. (Vgl. Art. 133 Abs. I, Ziffer 5, des hessischen Der- waltungsrechtspflegegesehes.)

Man unterscheidet nach der Art der Benutzung Privgtwege und öffentliche Wege. Zu den ersteren gehören diejenigen, deren Benutzung nur einem privatrechtlich abgegrenzten Personenkreise zu­steht und deren Grund und Boden grundsätzlich im Privateigentum steht. Als öffentliche Wege bezeichnet man ohne Rücksicht auf die Eigentums­verhältnisse diejenigen Wege, deren Benutzung zufolge öffentlichen Rechts jedem zusteht. (Vgl. van Calker, das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen 1913 Seite 245.)

Das Thüringische Oberverwaltungsgericht hat die Frage, wann die Benutzung eines Weges zufolge öffentlichen Rechts jedem zusteht, dahin entschieden, daß öffentlich ein Weg ist, der seit Menschengedenken dem allgemeinen Verkehr tat­sächlich offengestanden und gedient hat, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß die allgemeine Benutzung des Weges vom Eigentümer des Weges nur widerruflich geduldet worden ist, oder sich ohne oder gegen seinen Willen heraus­gebildet hat. (Dgl. Thüringer Gemeinde- und Kreiszeitung 1. Iahrgang Rr. 4 vom 15. Oktober 1928, Seite 54.) Andere Gerichte bestimmen den Begrifföffentlicher Weg" wieder etwas anders. So hat das Oberlandesgericht Iena in einer Strafsache gesagt, ein öffentlicher Weg entsteht erst dann, wenn alle Beteiligten, d. h. Eigentümer, Wegebaupflichtiger und Wegepolizeibehörde, ihn ausdrücklich oder stillschweigend für den öffent­lichen Verkehr bestimmen. (Vgl. Thüringer Ge­meinde-' und Kreiszeitung a. a. O. Seite 54.) Einen ähnlichen Standpunkt vertritt das Kammergericht. (Vgl. Die Landgemeinde 37. Iahrgang Rr. 17 vom «10. September 1928, Seite 270.) Die öffentliche Wegbenuhung, besoitders wenn sie seit unvordenk­lichen Zeiten stattgefunden hat, ist ein wichtiges Beweismittel für die Oeffentlichkeit. (Kammer­gericht a. a. O.) Iedenfalls bestimmt sich auch nach der in Hessen herrschenden

Rechtliche Bedeutung der Verlobung und Entlobung

Von Amtsgerichisrat L R. Franz.

gesetzt ist, als der Gläubiger wegen seiner Ge- samtforderung, also auch wegen des erlassenen Teils, Vollstreckung beanspruchen kann. Diese Wiederauflebungsklausel ist für den Schuldner ein wirksamer Ansporn, sich auf das äußerste dafür einzusetzen, daß der Vergleich restlos er­füllt wird. Und wenn der Schuldner vor voll­ständiger Erfüllung des Vergleichs in Konkurs gerät, so leben die Forderrrngen sogar hinsicht­lich der vordem ordnungsmäßig gezahlten Daten insoweit wieder auf, als im Vergleich ein Erlaß vorgesehen war: im Konkursverfahren muß der Schuldner dann also die Forderung so gegen sich gelten lassen, als wäre überhaupt -kein Ver­gleich abgeschlossen worden.

Es verdient noch hervorgehoben zu werden, daß es in einem Konkursverfahren, welchem ein Vergleichsverfahren vorausgegangen ist, keiner Anfechtung s olcher Pfändungen bedarf, welche von nichtbevorrechtigten Gläubigern später als am 30. Tag vor der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens vorgenom­men worden sind. Im Anschlutzkonkurs, wie im Vergleichsverfahren selbst sind solche durch Dollstreckungsmaßnahmen erlangte Sicherungen ohne weiteres unwirksam, und das zur Be­friedigung Erlangte ist nach den Vorschriften über Herausgabe einer ungerechtfertigten Be-

Derlobung und Entlobung sind bedeutsame Er­eignisse im menschlichen Leben. Deren rechtliche Bedeutung kurz zu erörtern ist deshalb ange­bracht.

Solange das Derlöbnis besteht, kommt ihm eine rechtliche Bedeutung insofern nicht zu, als aus einem Derlöbnis auf Eingehung der Ehe nicht geklagt werden kann (§ 1297 B.G.B.). Aus der Hingabe des Derlobungsrings, oder der Anzeige in der Zeitung können Ansprüche nach dieser Richtung nicht abgeleitet werden.

Die Wirkung des Verlöbnisses beginnt erst, wenn es nicht zur Che führte. Denn der Rücktritt des Verlobten vom Verlöbnis verpflichtet zum Ersah des Schadens an den andern Verlobten und dessen Eltern, der daraus entstanden ist, daß in Erwartung der Che Auf­wendungen gemacht oder Verbindlichkeiten ein» gegangen wurden.

Berechtigt, Schadensersatz zu fordern, sind der andere Verlobte und dessen Eltern, sowie dritte Personen (ob verwandt oder nicht), welche an Stelle der Eltern gehandelt Haben. Dem an­dren Verlobten steht ein weitergehender Ersatz­anspruch zu als den Eltern: er kann den Schaden erseht verlangen, den er dadurch erleidet, daß er in Erwartung der Ehe sonstige, sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maß­nahmen (auch solche negativer Art, z. D. Richt- annahme einer angebotenen Stellung) getroffen hat. Rebeicher läuft selbständig ein ^adens- ersahanspruch gegen etwaige unerlaubte Hand­lung des zurückgetretenen Verlobten, z. D. Ersatz des nicht vermögensrechtlichen Schadens, wie Ver­letzung der Gesundheit, Defloration.

Ein Schaden aus einer Aufwendung wird nur vergütet, wenn die Aufwendung in Er­wartung der Ehe gemacht wurde. Es kommen also in Betracht Maßnahmen, die ver­nünftigerweise unterblieben wären, wenn der

Hwangsvergleich oder gerichtlicher Vergleich?

Von Or. jur. Ruckeishausen, Gießen, Volkswirt R.O.V.

Höher denn je ist heute die Zahl der wirtschaft­lichen Zusammenbrüche. Und häufiger denn je sind auch die Fälle, in welchen ein Kaufmann lediglich durch die Ungunst der allgemeinen Wirt­schaftsverhältnisse Deutschlands Mangel an flüssigen Mitteln, Schwierigkeit der Krediterlan­gung, hohe Steuern, Verringerung der Absatz­gebiete, Heftigkeit der Konjunkturschwankungen, geringe Kaufkraft der Kundenkreise zur Zah­lungseinstellung gezwungen wird und eine ver­gleichsweise Einigung mit den Gläubigern erstrebt.

Die Erfahrung lehrt, daß es dann allerdings zu einem außergerichtlichen Vergleich mit oder ohne Liquidation des Unter­nehmens meist zu spät ist: wenn schon der kauf­männische Abgrund der Zahlungsunfähigkeit er­reicht ist, so ist rasche gerichtliche Hilfe im Inter­esse des Schuldners selbst, wie auch zur Er­reichung einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger zu suchen.

Zwei Wege gibt es heute, .um unter gericht­licher Aufsicht und Mitwirkung eine Einigung zwischen zahlungsunfähigem Schuldner und Gläu­bigern herbeizuführen:

1 .Der Zwangsvergleich nach derKc- n- kursordnung.

2 . Der Vergleich nach derVergleichs- ordnung (Gesetz über den Vergleich zur Ab­wendung des Konkurses vom 5. Iuli 1927).

Eine Gegenüberstellung von Weg und Wir­kung dieser beiden Arten des gerichtlichen Ver­gleichsabschlusses soll nachfolgend gebracht wer­den, wobei jeweils die Wertung vom Standpunkt des Gläubigers wie des Schuldners erfolgt.

Um den Schuh der Dergleichsordnung nur solchen Schuldnern zu gewähren, welche dessen nicht unwürdig sind, findet schon vor Eröffnung des Verfahrens unter Mitwirkung der zuständigen amtlichen Berufsvertretung (Industrie- und Han­delskammer, Handwerkskammer) eine recht gründ­liche Prüfung des Dergleichsvorschlags und der wirtschaftlichen Verhältnisse des in Rot befind­lichen Unternehmens statt: genaueste Aufstellun­gen zum Dermögensstand sind innerhalb kürzester Zeit einzureichen, bevor überhaupt der Prüfung der Frage, ob eine Eröffnung des Vergleichs­verfahrens angebracht ist, nähergetreten wird. Angesichts solcher Kontrolle durch berufene Stel­len ist es auch wohl fast stets unbedenklich, wenn ein Gläubiger der Eröffnung des Vergleichsver­fahrens zustimmt: er hat sich damit noch nicht feines Rechtes begeben, nach weiteres Prüfung des Vergleichsvorschlags dem Schuldner im Ver­gleichstermin seine Zustimmung zu versagen.

Bei Ablehnung des Vergleichsverfahrens be­schließt das Gericht zugleich über die Eröffnung des Konkursverfahrens, und es wird in der Regel den Konkurs eröffnen.

Wird das Vergleichsverfahren eröffnet, so kann das Gericht dem Schuldner Verfügungs­beschränkungen auferlegen, welche bis zu einem allgemeinen Deräußerungsverbvt gehen können. Erfolgen keine Derfügungsbeschränken, so ist der Schuldner bei seinen kaufmännischen Dispositionen im wesentlichen nur der Überwachung durch die Dertrauensperson, welche bei Eröffnung des 'Verfahrens von dem Gericht ernannt wird, unter­worfen. 3m Konkursverfahren dagegen geht das gesamte zur Konkursmasse gehörige Vermögen ohne weiteres in Besitz und Verwaltung des Konkursverwalters über.

Den Osfenbarungseid hat der Schuldner im Konkursverfahren wie nach der Dergleichsord­nung auf Verlangen eines Gläubigers zu leisten. Verweigert er den Eid, so ist ein Vergleich nicht mehr möglich, und es bleibt in beiden Ver­fahren nur noch die volle Masseausschüttung nach der Konkursordnung.

Die Zulassung des Vergleichs selbst ist nach der Vergleichsordnung, wie nach der Konkursord­nung an verschiedenste Bedingungen geknüpft: insbesondere muß der Schuldner in strafrechtlicher Hinsicht einwandfrei dastehen. Die Dergleichs- orönung als Gesetz, dessen einziges Ziel der Dergleichsabschluh ist, bringt eingehendere Be­stimmungen. Sie befaßt sich auch besonders mit dem Fall, daß in dem Dergleichsvorschlag nur eine Stundung bis zur Dauer von längstens einem Iahr mit oder ohne Zinsenerlab begehrt wird. Alsdann genügt zum Vergleichsabschluß die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Gläu­biger, wie der Forderungen. Wird ein ziffern­mäßig bestimmter teilweiser Erlaß von Forderun­gen begehrt, so bestimmt die Vergleichsordnung, daß bei einem Angebot von mindestens 50 v. H. Öer Forderungen eine Dreiviertelmehrheit der Gesamtsumme der Forderungen der stimmberechtig­ten Gläubiger und bei einem Angebot von weni­ger als 50 v. H. sogar eine Dierfünftelmehrheit Der gleichen Art nachgewiesen wird. Die Konkurs­ordnung dagegen fordert ganz allgemein stets die Zustimmung der Mehrzahl der in dem Termin anwesenden stimmberechtigten Gläubiger und eine Dreiviertelmehrheit der Gesamtsumme aller zum Stimmen berechtigenden Forderungen.

Ein Mangel der Vergleichsordnung ist darin zu erblicken, daß das Vergleichsverfahren zu­gleich mit der Bestätigung des Vergleichs, also vor Erfüllung der im Dergleichsvorschlag über­nommenen Verpflichtungen, zur Aufhebung kommt: der hierdurch gegebenen Gefahr, daß der Schuldner vorzeitig ohne ausreichende Ueber- wachung ist, wird in der Praxis meist dadurch begegnet, daß das der Befriedigung der Gläu­biger dienende Geschäfts- und Privatvermögen einem Treuhänder, in der Regel der früheren Vertrauensperson, übertragen wird.

Don besonderer praktischer Bedeutung ist die Beantwortung der Frage, welches nach der Der­gleichsordnung die Rechtslage ist. wenn der Schuldner den Vergleich nicht ordnungsmäßig erfüllt, vornehmlich mit der Zahlung einer Rate in Verzug kommt. Dann hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers aus dem bestätigten Vergleich ohne weiteres die Dollstreckungsklausel für die einzelnen, nach dem Vergleich fälligen Aalen zu erteilen, und der Gläubiger kann auf das rascheste vollstrecken. Hinzu kommt noch, daß dann der Vergleich insoweit außer Kraft

Die Anlage von Hochantennen.

Eine die Oeffentlichkeit immer mehr inter­essierende Frage ist die Errichtung von Hoch­antennen durch Mieter eines Hauses. Insbeson­dere ist die Frage von Wichtigkeit, ob und inwieweit ein Mieter ohne Erlaub-- nisdesVerrnieterszur Anlage einer Hochantenne für ein Rundfunkgerät berechtigt ist. Zu dieser Frage hat das Reichsgericht nunmehr erneut Stellung genommen.

Ein früheres Urteil des Reichsgerichts hatte ausgeführt, der Rundfunk diene zur Zeit -noch in der Hauptsache der Unterhaltung und der Annehmlichkeit und reiche in seiner praktischen Bedeutung noch nicht an den Fernsprecher heran. Ob dem Mieter ein Anspruch auf Anbringung einer Hochantenne zustehe, hänge zunächst davon ab, ob die Parteien die Frage etwa vertraglich, ausdrücklich oder stillschweigend geregelt haben. Es habe eine Abwägung der beiderseitigen Inter­essen nach Treu und Glauben den Ausschlag zu geben.

3n einem neuerlichen Urteil in der Revisions­instanz hat das Reichsgericht den vom Beru­fungsgericht aufgestellten Grundsatz gebilligt, wonach der Mieter zur Errichtung einer Hoch­antenne auch dann nicht ohne Erlaubnis des Vermieters befugt ist, wenn sie unter Beachtung der Regeln der Elektrotechnik gebaut wird, wenn sich der Mieter gegen alle durch Blitzschlag aus der Antenne entstehenden Schäden versichert, und wenn er sich für den Fall von Dachreparaturen zur Entfernung der Antenne verpflichtet. Das Gericht ging bei der gegenseitigen Interessen­abwägung davon aus, daß im vorliegenden Falle die Möglichkeit der dem Vermieter drohen­den Rachteile und Belästigungen, denen lediglich ein Annehmlichkeitsinteresse des Mieters gegen» überstehe, das Interesse des Vermieters so über-- ,wiegend erscheinen läßt, daß ihm die Duldung der Hochantenne nicht zugemutet werden könne. (Jurist. Wochenschrift, Heft 41 von 1928, S. 2517.)

reicherung zurückzugewähren. Diese Bestimmung ist auch für den Konkurs von außerordentlich tiefgreifender Bedeutung. Denn in erster Linie sind es die langwierigen und recht selten einen sicheren Erfolg versprechenden Anfechtungspro­zesse, welche eine lange Dauer des Konkurses verursachen. In wirkungsvollster Weise greift hier die Dergleichsordnung ein, um auch im Falle des nachfolgenden Konkurses ohne zeit­raubende und kostspielige Rechtsstreite der gleich­mäßigen Befriedigung der Gläubiger Bahn zu brechen.

Auf diese Bestimmung der Dergleichsordnung nicht zum wenigsten dürfte es zurückzuführen sein, daß das Vergleichsverfahren sich in der Praxis rasch durchgeseht hat. In der Zeitschrift Konkurs- unö Treuhandwesen" (Rvvemberheft 1929) wird in einem beachtenswerten Aufsatz neuerdings sogar schondem Konkursverfahren nur noch eine mehr oder minder subsidiäre Stellung eingeräumt". Meines Erachtens geht diese Auffassung zu weit, denü es wird besonders wenn die Zeiten wieder normaler werden, immer kaufmännische Zusammenbrüche geben, für welche sich das Vergleichsverfahren nicht eignet.' Kvn- kursordnung und Dergleichsordnung dürsten viel­mehr in gleichem Maße von praktischer Bedeu­tung sein und bleiben.