Nr. 305 Drittes Blatt
Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheffen)
Samstag, 28. Dezember 1929
Das Recht im täglichen Leben
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Schmiergelder und Sitlenwidrigkeit desVertrags
Nach Paragraph 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Rechtsgeschäft, das den guten Sitten widerspricht, nichtig. In den Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Band 86, Seite 148 wird ein durch Bestechung zustande- gekommener Vertrag nicht ohne weiteres, sondern erst dann für sittenwidrig und deshalb nichtig erklärt, wenn der bedungene Preis in einem auffälligen Mißverhältnis zur Leistung steht. Der- selben Auffassung ist das Urteil vom 16. Mai 1925 V 367/24, dos in der Gewährung von Schmiergeldern nur dann eine Sittenwidrigkeit erblickt, wenn durch sie eine Herabdrückung des Preises erreicht worden ist und diese, sowie die Benachteiligung des Vertrete» nen ohne weiteres auf der Hand liegen. Die Entscheidung vom 17.Icmuar 1928 II 337/27 nimmt allerdings einen strengeren Standpunkt ein: Schmiergelder übten regelmäßig einen ungünstigen Einfluß auf die Vertragsbedingungen aus und pflegten dem Geschäftsherrn Rachteile zu bringen: sie brauchten nicht beabsichtigt izu sem: es genüge, wenn eine solche Wirkung mög«
Bruch des Verlöbnisses vorausgesehen worden wäre. Hierher gehört die Miete einer größeren Wohnung. Auch der durch Veranstaltung einer Dcrlobungsfeierlichkeit entstandene Schaden wäre zu berücksichtigen, nicht aber der Aufwand für die gelegentliche Bewirtung der Gratulanten, auch nicht Aufwendungen des Bräutigams zum Besuch seiner Braut. Wenn die Braut oder deren Eltern in Erwartung der Eheschließung Möbel und Wäscheausstattung gekauft haben, wenn die Wohnung bereits gemietet war, so hat der ohne wichtigen Grund zurücktretende Bräutigam den entstandenen Schaden zu ersehen gegen Herausgabe der Möbel und Wäsche.
Hat der Bräutigam in Erwartung der Eheschließung eine angebotene Stellung ausgeschlagen, so hat die ohne wichtigen Grund zurücktretende Braut den auf die Dauer der Erwerbslosigkeit entstehenden Schaden zu vergüten.
Zum Schaden aus einer Aufwendung, der erseht werden muh, gehört auch die Bezahlung der Schulden des Schwiegersohnes durch den Schwiegervater, oder die Bezahlung der Schulden des Vaters der Braut durch den Vater des Verlobten.
Wichtig ist die Bestimmung, daß ein Ersatz nur verlangt werden kann, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt des Verlöbnisses gegeben ist.
Ob und wann ein wichtiger Grund vorliegt, richtet sich im allgemeinen danach, ob die betreffende Tatsache nach der in den Gesellschafts- kreisen der Verlobten herrschenden Auffassung bei einer sachlichen Würdigung geeignet gewesen wäre, den zurücktretenden Verlobten von dec Eingehung des Verlöbnisses abzuhalten. Das wäre der Fall, wenn der andere die Verlöbnis- treue gebrochen hat, oder wenn die Braut nicht unbescholten war. Der Irrtum über die Der- mögensverhältnisse des andern Teils kann den
Meinung d ie Eigenschaft eines Weges als „öffentlich" oder „privat" nicht nach den Eigentumsverhältnissen, sondern lediglich nach der Art der Benutzung. Der Privatweg steht zwar immer im Eigentum von Privatpersonen, er ist aber als „privat" nur anzusehen, wenn die Benutzung nur einem privatrechtlich abgegrenzten Personenkreis zusteht. (Vgl. hierzu die Ausführungen in der Zeitschrift für Staats- und Gemeindeverwaltung 49, Iahrgang Rr. 4 vom 20. August 1925, Seite 27.) Das hessische Gesetz über das Straßenwesen vom 15. Iuli 1926 spricht in Artikel 30 von solchen Wegen, die „dem öffentlichen Gebrauch" dienen und bezweckt hiermit den Gegensatz zu Privatwegen zum Ausdruck zu bringen.
Was nun die Frage anbetrifft, wer einen öffentlichen Weg zu unterhalten hat, so bestimmt das hessische Gesetz über das Strahen- wesen, daß die Gemeinden und Gemarkungsinhaber auch fernerhin verpflichtet sind, ditz dem „öffentlichen Gebrauch" dienenden Ortsstraßen, Verbindungswege und Gemarkungswcge innerhalb der Gemarkungen ordnungsmäßig anzulegen und zu unterhalten, unbeschadet der Vorschriften der allgemeinen Bauordnung und der Ausführungsverordnung dazu (Art. 30 des Stra- ßengesetzes). Auch sonstige, in Privateigentum stehende, dem öffentlichen Verkehr dienende Wege müssen fachgemäß von den „Pflichtigen" unterhalten werden (Art. 30 Abs. II des Straßen- gesehes). Für die Unterhaltung eines Weges entscheidet also nicht das Eigentum, sondern die Eigenschaft des Weges, ob „öffentlich" oder „privat". Es hat also die Gemeinde die Unter» Haltung von Wegen, sofern sie dem öffentlichen Verkehr dienen, auch dann, wenn diese im Privateigentum stehen, soforn nicht private Verpflichtungen in dieser Beziehung bestehen.
Zu der Frage, wer die bürgerlich-rechtliche Haftung für etwaige Unfälle, die sich auf dem Wege ereignen, zu tragen hat, hält das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung daran fest, daß der Unterhaltspflichtige eines öffentlichen Weges auch die zivilrechtliche Verantwortung dafür trägt, d. h. er haftet für den Schaden, der einem Wegebcnutzer zustötzt. wenn sonst die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche gegeben sind.
Was ist ein öffentlicher Weg?
Von Bürgermeister Or. Völsing, Alsfeld.
Rücktritt vom Verlöbnis rechtfertigen dann, wenn sich der Irrende vor der Verlobung gewissenhaft über die Verinögcnsverhältnisse des andren Teils erkundigt hatte und getäuscht wurde, nicht ober dann, wenn lediglich seine Erwartungen sich nicht erfüllt haben.
Ansteckende Krankheit eines Teils berechtigt den anderen zum Rücktritt. Eine leichte Lungen» crkrankung (vorübergehende tuberkulöse Lungen- afsektion) rechtfertigt noch nicht den Rücktritt, ebensowenig der Umstand, daß der Verlobte auf Veranlassung der Braut dieser beigewohnt hat.
Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verlöbnis überhaupt vorliegt, hat Rechtsprechung und Wissenschaft zu entscheiden. Das Verlöbnis kann man als den aus die künftige Abschließung einer Ehe gerichteten Vertrag bezeichnen. Rur der Geschäftsfähige (d. i. wer wirksam Rechtsgeschäfte abschließen kann) kann ein Verlöbnis eingehen. Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit ist Einwilligung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Chemündigkcit (beim Mann Volljährigkeit, bei Frauen vollendetes 16. Lebensjahr) ist nicht erforderlich. Das Verlöbnis kann ohne Einwilligung der Eltern eingegangen werden bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen.
Die Erfüllung einer Bedingung, z. B. die Verlobung soll gelöst sein, wenn die Braut von ihrem Vater enterht wird, oder wenn der Bräutigam eine in Aussicht stehende Stellung nicht erhält, würde gegen die guten Sitten (§ 138 DGB.) verstoßen, darum nichtig sein. Dem Begriff des Verlöbnisses widerspricht die Verlobung auf Zeit (Beifügung eines Endtermins).
Wie ist es mit dem neuen Verlöbnis, wenn die frühere Verlobung noch fortbesteht? Solange ein Verlöbnis noch zu Recht besteht, ist der Abschluß eines weiteren Vertrages seitens einer der Verlobten ausgeschlossen: die zweite Verlobung ist also nichtig.
Wie verhält es sich mit der Rückgabe der Geschenke und des Verlobungsringes, wenn die Eheschließung unterblieben ist? Unterbleibt Die Eheschließung, gleichgültig aus welchem Grunde, so kann jeder Verlobte — ob ein Verschulden vorliegt oder nicht — von dem anderen Teil das, was er aus Anlaß des Verlöbnisses ihm geschenkt hat, zurückfordern, wenn eine ung e - rechtfertigte Bereicherung (§ 812) vorliegt. Es ist eben nicht gerechtfertigt, daß der Beschenkte das, was er in Erwartung der Leistung (der Eheschließung) erhalten hat, auch behält, wenn die Leistung (Eheschließung) nicht erfolgt.
Das Rückforderungsrecht fällt weg, wenn der Schenker wußte, daß die Eheschließung unmöglich sei, oder wenn er die Eheschließung gegen Treu und Glauben verhindert hat, also insbesondere dann, wenn er ohne Grund vom Verlöbnis zurückgetreten ist.
Das. Ergebnis ist: die Verlobten entbehren, solange sie verlobt sind, des rechtlichen Schuhes, den Entlobten wird er zuteil. —
Der Begriff ist in der Praxis oft recht umstritten. Die Frage, ob ein Weg öffentlich ist, erscheint im Hinblick auf die Unterhaltungspflicht von besonderer Bedeutung. Die Entscheidung darüber, ob ein Weg. von dem es streitig ist, ob ihm die Eigenschaft eines öffentlichen Weges oder eines Privatweges zukommt, für den öffentlichen Verkehr in Anspruch zu nehmen ist, muß im Verwaltungsstreitvcrfahren getroffen werden. (Vgl. Art. 133 Abs. I, Ziffer 5, des hessischen Der- waltungsrechtspflegegesehes.)
Man unterscheidet nach der Art der Benutzung Privgtwege und öffentliche Wege. Zu den ersteren gehören diejenigen, deren Benutzung nur einem privatrechtlich abgegrenzten Personenkreise zusteht und deren Grund und Boden grundsätzlich im Privateigentum steht. Als öffentliche Wege bezeichnet man ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse diejenigen Wege, deren Benutzung zufolge öffentlichen Rechts jedem zusteht. (Vgl. van Calker, das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen 1913 Seite 245.)
Das Thüringische Oberverwaltungsgericht hat die Frage, wann die Benutzung eines Weges zufolge öffentlichen Rechts jedem zusteht, dahin entschieden, daß öffentlich ein Weg ist, der seit Menschengedenken dem allgemeinen Verkehr tatsächlich offengestanden und gedient hat, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß die allgemeine Benutzung des Weges vom Eigentümer des Weges nur widerruflich geduldet worden ist, oder sich ohne oder gegen seinen Willen herausgebildet hat. (Dgl. Thüringer Gemeinde- und Kreiszeitung 1. Iahrgang Rr. 4 vom 15. Oktober 1928, Seite 54.) Andere Gerichte bestimmen den Begriff „öffentlicher Weg" wieder etwas anders. So hat das Oberlandesgericht Iena in einer Strafsache gesagt, ein öffentlicher Weg entsteht erst dann, wenn alle Beteiligten, d. h. Eigentümer, Wegebaupflichtiger und Wegepolizeibehörde, ihn ausdrücklich oder stillschweigend für den öffentlichen Verkehr bestimmen. (Vgl. Thüringer Gemeinde-' und Kreiszeitung a. a. O. Seite 54.) Einen ähnlichen Standpunkt vertritt das Kammergericht. (Vgl. Die Landgemeinde 37. Iahrgang Rr. 17 vom «10. September 1928, Seite 270.) Die öffentliche Wegbenuhung, besoitders wenn sie seit unvordenklichen Zeiten stattgefunden hat, ist ein wichtiges Beweismittel für die Oeffentlichkeit. (Kammergericht a. a. O.) Iedenfalls bestimmt sich auch nach der in Hessen herrschenden
Rechtliche Bedeutung der Verlobung und Entlobung
Von Amtsgerichisrat L R. Franz.
gesetzt ist, als der Gläubiger wegen seiner Ge- samtforderung, also auch wegen des erlassenen Teils, Vollstreckung beanspruchen kann. Diese Wiederauflebungsklausel ist für den Schuldner ein wirksamer Ansporn, sich auf das äußerste dafür einzusetzen, daß der Vergleich restlos erfüllt wird. Und wenn der Schuldner vor vollständiger Erfüllung des Vergleichs in Konkurs gerät, so leben die Forderrrngen sogar hinsichtlich der vordem ordnungsmäßig gezahlten Daten insoweit wieder auf, als im Vergleich ein Erlaß vorgesehen war: im Konkursverfahren muß der Schuldner dann also die Forderung so gegen sich gelten lassen, als wäre überhaupt -kein Vergleich abgeschlossen worden.
Es verdient noch hervorgehoben zu werden, daß es in einem Konkursverfahren, welchem ein Vergleichsverfahren vorausgegangen ist, keiner Anfechtung s olcher Pfändungen bedarf, welche von nichtbevorrechtigten Gläubigern später als am 30. Tag vor der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens vorgenommen worden sind. Im Anschlutzkonkurs, wie im Vergleichsverfahren selbst sind solche durch Dollstreckungsmaßnahmen erlangte Sicherungen ohne weiteres unwirksam, und das zur Befriedigung Erlangte ist nach den Vorschriften über Herausgabe einer ungerechtfertigten Be-
Derlobung und Entlobung sind bedeutsame Ereignisse im menschlichen Leben. Deren rechtliche Bedeutung kurz zu erörtern ist deshalb angebracht.
Solange das Derlöbnis besteht, kommt ihm eine rechtliche Bedeutung insofern nicht zu, als aus einem Derlöbnis auf Eingehung der Ehe nicht geklagt werden kann (§ 1297 B.G.B.). Aus der Hingabe des Derlobungsrings, oder der Anzeige in der Zeitung können Ansprüche nach dieser Richtung nicht abgeleitet werden.
Die Wirkung des Verlöbnisses beginnt erst, wenn es nicht zur Che führte. Denn der Rücktritt des Verlobten vom Verlöbnis verpflichtet zum Ersah des Schadens an den andern Verlobten und dessen Eltern, der daraus entstanden ist, daß in Erwartung der Che Aufwendungen gemacht oder Verbindlichkeiten ein» gegangen wurden.
Berechtigt, Schadensersatz zu fordern, sind der andere Verlobte und dessen Eltern, sowie dritte Personen (ob verwandt oder nicht), welche an Stelle der Eltern gehandelt Haben. Dem andren Verlobten steht ein weitergehender Ersatzanspruch zu als den Eltern: er kann den Schaden erseht verlangen, den er dadurch erleidet, daß er in Erwartung der Ehe sonstige, sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen (auch solche negativer Art, z. D. Richt- annahme einer angebotenen Stellung) getroffen hat. Rebeicher läuft selbständig ein ^adens- ersahanspruch gegen etwaige unerlaubte Handlung des zurückgetretenen Verlobten, z. D. Ersatz des nicht vermögensrechtlichen Schadens, wie Verletzung der Gesundheit, Defloration.
Ein Schaden aus einer Aufwendung wird nur vergütet, wenn die Aufwendung in Erwartung der Ehe gemacht wurde. Es kommen also in Betracht Maßnahmen, die vernünftigerweise unterblieben wären, wenn der
Hwangsvergleich oder gerichtlicher Vergleich?
Von Or. jur. Ruckeishausen, Gießen, Volkswirt R.O.V.
Höher denn je ist heute die Zahl der wirtschaftlichen Zusammenbrüche. Und häufiger denn je sind auch die Fälle, in welchen ein Kaufmann lediglich durch die Ungunst der allgemeinen Wirtschaftsverhältnisse Deutschlands — Mangel an flüssigen Mitteln, Schwierigkeit der Krediterlangung, hohe Steuern, Verringerung der Absatzgebiete, Heftigkeit der Konjunkturschwankungen, geringe Kaufkraft der Kundenkreise — zur Zahlungseinstellung gezwungen wird und eine vergleichsweise Einigung mit den Gläubigern erstrebt.
Die Erfahrung lehrt, daß es dann allerdings zu einem außergerichtlichen Vergleich mit oder ohne Liquidation des Unternehmens meist zu spät ist: wenn schon der kaufmännische Abgrund der Zahlungsunfähigkeit erreicht ist, so ist rasche gerichtliche Hilfe im Interesse des Schuldners selbst, wie auch zur Erreichung einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger zu suchen.
Zwei Wege gibt es heute, .um unter gerichtlicher Aufsicht und Mitwirkung eine Einigung zwischen zahlungsunfähigem Schuldner und Gläubigern herbeizuführen:
1 .Der Zwangsvergleich nach derKc- n- kursordnung.
2 . Der Vergleich nach derVergleichs- ordnung (Gesetz über den Vergleich zur Abwendung des Konkurses vom 5. Iuli 1927).
Eine Gegenüberstellung von Weg und Wirkung dieser beiden Arten des gerichtlichen Vergleichsabschlusses soll nachfolgend gebracht werden, wobei jeweils die Wertung vom Standpunkt des Gläubigers wie des Schuldners erfolgt.
Um den Schuh der Dergleichsordnung nur solchen Schuldnern zu gewähren, welche dessen nicht unwürdig sind, findet schon vor Eröffnung des Verfahrens unter Mitwirkung der zuständigen amtlichen Berufsvertretung (Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer) eine recht gründliche Prüfung des Dergleichsvorschlags und der wirtschaftlichen Verhältnisse des in Rot befindlichen Unternehmens statt: genaueste Aufstellungen zum Dermögensstand sind innerhalb kürzester Zeit einzureichen, bevor überhaupt der Prüfung der Frage, ob eine Eröffnung des Vergleichsverfahrens angebracht ist, nähergetreten wird. Angesichts solcher Kontrolle durch berufene Stellen ist es auch wohl fast stets unbedenklich, wenn ein Gläubiger der Eröffnung des Vergleichsverfahrens zustimmt: er hat sich damit noch nicht feines Rechtes begeben, nach weiteres Prüfung des Vergleichsvorschlags dem Schuldner im Vergleichstermin seine Zustimmung zu versagen.
Bei Ablehnung des Vergleichsverfahrens beschließt das Gericht zugleich über die Eröffnung des Konkursverfahrens, und es wird in der Regel den Konkurs eröffnen.
Wird das Vergleichsverfahren eröffnet, so kann das Gericht dem Schuldner Verfügungsbeschränkungen auferlegen, welche bis zu einem allgemeinen Deräußerungsverbvt gehen können. Erfolgen keine Derfügungsbeschränken, so ist der Schuldner bei seinen kaufmännischen Dispositionen im wesentlichen nur der Überwachung durch die Dertrauensperson, welche bei Eröffnung des 'Verfahrens von dem Gericht ernannt wird, unterworfen. 3m Konkursverfahren dagegen geht das gesamte zur Konkursmasse gehörige Vermögen ohne weiteres in Besitz und Verwaltung des Konkursverwalters über.
Den Osfenbarungseid hat der Schuldner im Konkursverfahren wie nach der Dergleichsordnung auf Verlangen eines Gläubigers zu leisten. Verweigert er den Eid, so ist ein Vergleich nicht mehr möglich, und es bleibt in beiden Verfahren nur noch die volle Masseausschüttung nach der Konkursordnung.
Die Zulassung des Vergleichs selbst ist nach der Vergleichsordnung, wie nach der Konkursordnung an verschiedenste Bedingungen geknüpft: insbesondere muß der Schuldner in strafrechtlicher Hinsicht einwandfrei dastehen. Die Dergleichs- orönung als Gesetz, dessen einziges Ziel der Dergleichsabschluh ist, bringt eingehendere Bestimmungen. Sie befaßt sich auch besonders mit dem Fall, daß in dem Dergleichsvorschlag nur eine Stundung bis zur Dauer von längstens einem Iahr mit oder ohne Zinsenerlab begehrt wird. Alsdann genügt zum Vergleichsabschluß die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Gläubiger, wie der Forderungen. Wird ein ziffernmäßig bestimmter teilweiser Erlaß von Forderungen begehrt, so bestimmt die Vergleichsordnung, daß bei einem Angebot von mindestens 50 v. H. Öer Forderungen eine Dreiviertelmehrheit der Gesamtsumme der Forderungen der stimmberechtigten Gläubiger und bei einem Angebot von weniger als 50 v. H. sogar eine Dierfünftelmehrheit Der gleichen Art nachgewiesen wird. Die Konkursordnung dagegen fordert ganz allgemein stets die Zustimmung der Mehrzahl der in dem Termin anwesenden stimmberechtigten Gläubiger und eine Dreiviertelmehrheit der Gesamtsumme aller zum Stimmen berechtigenden Forderungen.
Ein Mangel der Vergleichsordnung ist darin zu erblicken, daß das Vergleichsverfahren zugleich mit der Bestätigung des Vergleichs, also vor Erfüllung der im Dergleichsvorschlag übernommenen Verpflichtungen, zur Aufhebung kommt: der hierdurch gegebenen Gefahr, daß der Schuldner vorzeitig ohne ausreichende Ueber- wachung ist, wird in der Praxis meist dadurch begegnet, daß das der Befriedigung der Gläubiger dienende Geschäfts- und Privatvermögen einem Treuhänder, in der Regel der früheren Vertrauensperson, übertragen wird.
Don besonderer praktischer Bedeutung ist die Beantwortung der Frage, welches nach der Dergleichsordnung die Rechtslage ist. wenn der Schuldner den Vergleich nicht ordnungsmäßig erfüllt, vornehmlich mit der Zahlung einer Rate in Verzug kommt. Dann hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers aus dem bestätigten Vergleich ohne weiteres die Dollstreckungsklausel für die einzelnen, nach dem Vergleich fälligen Aalen zu erteilen, und der Gläubiger kann auf das rascheste vollstrecken. Hinzu kommt noch, daß dann der Vergleich insoweit außer Kraft
Die Anlage von Hochantennen.
Eine die Oeffentlichkeit immer mehr interessierende Frage ist die Errichtung von Hochantennen durch Mieter eines Hauses. Insbesondere ist die Frage von Wichtigkeit, ob und inwieweit ein Mieter ohne Erlaub-- nisdesVerrnieterszur Anlage einer Hochantenne für ein Rundfunkgerät berechtigt ist. Zu dieser Frage hat das Reichsgericht nunmehr erneut Stellung genommen.
Ein früheres Urteil des Reichsgerichts hatte ausgeführt, der Rundfunk diene zur Zeit -noch in der Hauptsache der Unterhaltung und der Annehmlichkeit und reiche in seiner praktischen Bedeutung noch nicht an den Fernsprecher heran. Ob dem Mieter ein Anspruch auf Anbringung einer Hochantenne zustehe, hänge zunächst davon ab, ob die Parteien die Frage etwa vertraglich, ausdrücklich oder stillschweigend geregelt haben. Es habe eine Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben den Ausschlag zu geben.
3n einem neuerlichen Urteil in der Revisionsinstanz hat das Reichsgericht den vom Berufungsgericht aufgestellten Grundsatz gebilligt, wonach der Mieter zur Errichtung einer Hochantenne auch dann nicht ohne Erlaubnis des Vermieters befugt ist, wenn sie unter Beachtung der Regeln der Elektrotechnik gebaut wird, wenn sich der Mieter gegen alle durch Blitzschlag aus der Antenne entstehenden Schäden versichert, und wenn er sich für den Fall von Dachreparaturen zur Entfernung der Antenne verpflichtet. Das Gericht ging bei der gegenseitigen Interessenabwägung davon aus, daß im vorliegenden Falle die Möglichkeit der dem Vermieter drohenden Rachteile und Belästigungen, denen lediglich ein Annehmlichkeitsinteresse des Mieters gegen» überstehe, das Interesse des Vermieters so über-- ,wiegend erscheinen läßt, daß ihm die Duldung der Hochantenne nicht zugemutet werden könne. (Jurist. Wochenschrift, Heft 41 von 1928, S. 2517.)
reicherung zurückzugewähren. Diese Bestimmung ist auch für den Konkurs von außerordentlich tiefgreifender Bedeutung. Denn in erster Linie sind es die langwierigen und recht selten einen sicheren Erfolg versprechenden Anfechtungsprozesse, welche eine lange Dauer des Konkurses verursachen. In wirkungsvollster Weise greift hier die Dergleichsordnung ein, um auch im Falle des nachfolgenden Konkurses ohne zeitraubende und kostspielige Rechtsstreite der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger Bahn zu brechen.
Auf diese Bestimmung der Dergleichsordnung nicht zum wenigsten dürfte es zurückzuführen sein, daß das Vergleichsverfahren sich in der Praxis rasch durchgeseht hat. In der Zeitschrift „Konkurs- unö Treuhandwesen" (Rvvemberheft 1929) wird in einem beachtenswerten Aufsatz neuerdings sogar schon „dem Konkursverfahren nur noch eine mehr oder minder subsidiäre Stellung eingeräumt". Meines Erachtens geht diese Auffassung zu weit, denü es wird besonders wenn die Zeiten wieder normaler werden, immer kaufmännische Zusammenbrüche geben, für welche sich das Vergleichsverfahren nicht eignet.' Kvn- kursordnung und Dergleichsordnung dürsten vielmehr in gleichem Maße von praktischer Bedeutung sein und bleiben.


