Mittwoch. 27. März 1929
Eichener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberhchen)
Nr. 75 Drittes Blatt
Das liecht im täglichen Leben
ZurMelMungsrechtdesMars
Ein Notar wird vielfach im Besitz von Der- Mögensobjekten seines Auftraggebers sein, die ihm dieser aus irgendwelchen Gründen zu treuen Händen übergeben hat, später aber von ihm herausverlangt. Kann dann der Notar die Herausgabe der Sache von der Begleichung von Gegenforderungen abhängig machen, die ihm auS notarieller oder rechtsanwaltlicher Tätigkeit zustehen?
Diese Frage wird im täglichen Leben häufig akut, so daß die Entscheidung, die das Reichsgericht darüber getroffen hat, von allgemeinem
und der Ertrag ihrer Arbeit nicht zu ihrem Unterhalt ausreichen.
Hat der Mann einem minderjährigen unverheirateten Kinde oder einer neuen Frau Hinterhalt zu gewähren, so seht das Gericht die Unter* Haltsrente sür die geschiedene Frau fest unter billiger Berücksichtigung der Bedürfnisse der Beteiligten und der Vermögens- und Crwerbsver- hältnisse der Parteien. Eine allgemeine Regel läßt sich hier nicht aufstellen.
Die allein schuldige Frau ist dem Manne nur dann unterhaltspflichtig, wenn dieser außerstande
seinem eigenen Vermögen. Diese Nachlaßverbindlichkeiten sind nicht nur die gewöhnlichen Schulden; zu ihnen gehören auch die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen usw. Recht peinlich wäre es auch, wenn der Erbe die Unterhaltspflicht gegenüber der geschiedenen Ehefrau des Erblassers oder einem unehelichen Kinde desselben weiter erfüllen mühte, da diese Unterhaltsansprüche nicht mit dem Lode des Ehemannes bzw. außerehelichen Vaters erlöschen lallerdings ist eine Herabsetzung der Rente der Ehefrau und die Abfindung des unehelichen Kindes mit dem einem ehelichen Kinde gebührenden Pflichtteil möglich). Die Haftung des Erben für Nachlahver- bindlichleiten beschränkt sich auf den Nachlaß,
1. wenn eine Nachlaßverwaltung angeordnet, oder
2. der Nachlaßkonkurs eröffnet ist.
Der Antrag auf Anordnung der Nachlahverwaltung kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind, während der Antrag auf Eröffnung des Nachlaßkonkurses unverzüglich, nachdem der Erbe von der Ueberschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt hat, zu stellen ist, falls er sich nicht den Gläubigern gegenüber für den durch sein Zögern entstehenden Schaden verantwortlich machen will. Er wird deshalb, wenn er Grund zu der Annahme hat, es seien unbekannte Nach- lahverbindlichkeiten vorhanden, zunächst das Aufgebot der Nachlaßgläubiger beantragen, das zur Wirkung hat, dah die hierbei ausgeschlossenen Nachlahgläubiger nur insoweit zum Zuge kommen, als der Nachlaß nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger reicht. Solchen „ausgeschlossenen" .Gläubigern gegenüber (ihnen stehen gleich Nachlahgläubiger, die ihre Forderungen später als 5 Jahre nach dem Erbfall geltend machen) kann der Erbe die sog. Erschöpfungseinrede geltend machen.
Reicht aber der Nachlaß,. wie sich bei dem Aufgebotsverfahren Herausstellen muß, selbst für die anmeldenden Gläubiger nicht aus, so empfahlt sich die unverzügliche Stellung des Antrags auf Eröffnung des Nachlaßkonkurses. Die Beschränkung der Erbenhaftung tritt auch ein, wenn die
ist, sich selbst zu unterhalten, also erwerbS- und vermögenslos ist.
In jeden, Falle erlischt die Unterhaltspflicht mit der Wiederverheiratung des Unterhaltsberechtigten oder mit dessen Tode. Den Kindern aus der geschiedenen Ehe ist stets der Mann in erster Linie unterhaltspflichtig, auch wenn diese der Frau zugesprochen sind, doch hat die Frau aus den Einkünften ihres Vermögens oder ihrer Arbeit einen angemessenen Beitrag zum Unterhalt der Kinder beizusteuern.
Die beiden vorgenannten Begriffe spielen im privaten, wie im öffentlichen Rechtsleben eine bedeutende Rolle und sind der Ausgangspunkt für vielfache Rechtsbeziehungen und Rechtsfolgen von oft weittragender Bedeutung, für den Einzelnen, für die Familie und für die Gemeinden als solche.
Wenn wir von „Wohnsitz" sprechen, so müssen wir dabei stets auseinander halten, dah es einen Wohnsitz im Sinne des bürgerlichen Rechts, d. h. na'ch Len Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gibt und einen Wohnort nach dem Steuerrecht. Deo Wohnsitzbegriff des Bürgerli- lichen Gesetzbuchs deckt sich nicht mit dem des Staats- und Gemeindesteuerrechts. Verschieden von dem Wohnsitz ist der gewöhnliche Aufenthalt, der rein tatsächlicher Art ist und nicht gleichzeitig an verschiedenen Orten bestehen kann, wie dies bei dem eigentlichen Wohnsitz rechtlich möglich ist, wenn auch selten vorkommen wird.
Das BGB. bestimmt im § 7: „Wer sich an einem Orte ständig niederläht, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz. Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen ausgehoben wird, sie aufzugeben." Dies ist der Wohnsitz des bürgerlichen Rechts, der von Bedeutung ist, insbesondere für die familienrechtlichen Beziehungen, z. B. der Ehegatten zueinander, für die Eintragung im Güterrechtsregister, aber nicht für fürsorgerechtliche Beziehungen. Der bürgerliche Wohnsitz ist ferner von Bedeutung für das Eheschließungsrecht, wo es auf den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt der Verlobten ankommt (§ 1320 BGB.), ferner für Klageerhebungen vor den ordentlichen Gerichten, indem nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung der allgemeine Gerichtsstand einer Person bestimmt wird durch deren Wohnsitz. Ferner ist der Wohnsitz maßg'ebend für die Erfüllung einer vertraglichen Leistung nach dem § 269 BGB. und im internationalen Privatrechte.
Das BGB. enthält keine nähere Definition des Begriffes der ständigen Niederlassung, die den Wohnsitz begründet. Die nähere Bestimmung des Begriffes hat man der Rechtsprechung überlassen. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist der Wohnsitz der räumliche Mittelpunkt des gesamten Lebens einer Person. Die Begründung des Wohnsitzes erfolgt durch tatsächlichen Aufenthalt in eigener Person an einem frei gewählten Orte in der Absicht, diesen zum bleibenden Mittelpunkt seiner Verhältnisse zu inachen. (Ständige Niederlassung.) Das Haben einer Wohnung, auch polizeiliche Anmeldung ohne ernstlichen Willen der dauernden Niederlassung und der Umsetzung des Willens in die Tat genügt noch nicht. Wohnsitz und gewerbliche Niederlassung können getrennt sein. Liegt ständige Niederlassung vor, so ist es gleich, ob der Inhaber des Wohnsitzes sich dort ständig aufhält, oder meist auf Reisen ist; ebenso ist es gleich, ob er dort eigene Wohnung hat, oder im (Saft« Hause wohnt. Andererseits kann selbst, wenn jemand an einem Orte eine standesgemäße, dauernd eingerichtete Wohnung hat, hieraus auf das Vorhandensein eines Wohnsitzes nur dann geschlossen werden, wenn sie von ihm zu seinem
bestimmten Blatte), ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlatzgericht anzumelden. Ist eine solche Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablaufe der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist. In einem solchen Falle mutz also selbst bann, wenn nach dem Fristablauf die Anmeldung erfolgt, der Erbe immer noch entsprechend seinem Erbteil haften, d. h. unter Umständen mit eigenem Vermögen. Einer solchen Haftung kann er nur entgegentreten, wenn er, wie oben ausgeführt, Nachlaßverwaltung oder Nach- lahkonkurs beantragt. Bezüglich der Nachlatzverwaltung jedoch ist zu beachten, datz sie nur beantragt werden kann von den Erben gemeinschaftlich und vor der Teilung.
Rührt die Ueberschuldung des Nachlasses nicht von Schulden in landläufigem Sinne her, hat sie vielmehr ihre Ursache in der Anordnung von Vermächtnissen und Auslagen, so ist die Beantragung des Nachlatzkonkurses oder der Nachlatz- verwaltung nicht unbedingtes Erfordernis; er kann in einem solchen Falle die Befriedigung eines Nachlatzgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlaß nicht ausreicht. Den Nachlaß kann er nach seiner Wahl entweder herausgeben oder aber die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlaßgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.
Liegt ein Urteil des Nachlatzgläubigers gegen den Erben vor, so kann dieser die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil Vorbehalten ist. (Dieser Vorbehalt kann in die Form gekleidet werden, dah der Erbe „nach Kräften des Nachlasses" verurteilt wird.)
Die auf Grund eines solchen Urteils gegen den Erben ftattfinöenöe Zwangsvollstreckung berücksichtigt zunächst trotz des Vorbehalts die Beschränkung der Haftung nicht; der Erbe mutz vielmehr Einwendung gegen die Zwangsvollstreckung erheben, und zwar im Wege der sog. Voll- streckungsgegenklage.
Eheliches Güterrecht und Ehescheidung.
Von Or. jur. Gerhard Berndt.
Nachdruck verboten!
In dem Augenblick, in dem das eine Scheidung aussprechende richterliche Urteil Rechtskraft erlangt, ist die bisherige Ehe vollständig gelöst. Mit der Scheidung sind die bisherigen Ehegatten nicht mehr miteinander verheiratet. 2m selben Augenblick erlöschen naturgemäß auch die gegeneinander bestehenden ehelichen Rechte und Pflichten; das gilt wie für das eheliche Gemeinschaftsleben auch für die ehelichen Güterrechtsverhält- nifse. Abgesehen davon, dah die geschiedenen Eheleute kein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht mehr haben, ja, dah sogar im allgemeinen ein Testament ungültig wird, in dem sich die nunmehr geschiedenen Eheleute gegenseitig bedacht hatten, tritt auch eine völlige Trennung des Vermögens des Mannes und der Frau ein. Lebten die Eheleute im sogenannten ordentlichen gesetzlichen Güterstand, d. h. stand dem Manne die Verwaltung und Nuhnietzung am Vermögen der Frau zu, wie es die Regel für alle seit dem Jahre 1900 geschlossenen Ehen ist, so fallen die Rechte des Mannes. Er hat der 5rau_ ihr eingebrachtes Gut herauszugeben und darüber hinaus noch über feine Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Lebten die Ehegatten in Gütertrennung, dann ändert sich durch die Scheidung nichts, denn in diesem Falle hatte ja schon vorher jeder Ehegatte das völlig freie Derfü- gungSrecht über sein Vermögen, seien es Geldöder Sachwerte. Lebten dagegen die Ehegatten bis zur Scheidung in Gütergemeinschaft, so wird auch diese durch die Scheidung beendet, doch gelten für die Auseinandersetzung besondere Bestimmungen. Es tritt hier eine besondere Auseinandersetzung ein: nach Begleichung etwa vorhandener Schulden ist der verbliebene Dermö- gensüberschuß ohne Rücksicht darauf, was jeder der Gatten seinerzeit in die Ehe gebracht hatte, in zwei Hälften zu teilen, deren je eine jedem der beiden Gatten zusteht. Ist allerdings bei der Scheidung einer der Ehegatten als allein schuldiger Teil erklärt worden, dann kann der unschuldige Teil statt der eben genannten Halbteilung verlangen, dah aus der vorhandenen Gütermasse vorerst jedem Ehegatten der Wert des von ihm seinerzeit in die Ehe Eingebrachten zurückerstattet wird. In diesem Falle wird nur der dann noch verbleibende Rest zwischen den Gatten zur Hälfte aufgeteilt. Reicht das vorhandene Vermögen nicht einmal aus, um das Eingebrachte beider Gatten zurückzuerstatten, so haben diese den Fehlbetrag je zur Hälfte zu tragen. Einen diesbezüglichen Auseinander- setzungsantrag auf Erstattung des Eingebrachten wird dec an der Scheidung unschuldige Gatte natürlich nur dann stellen, wenn sein eingebrachtes Gut wertvoller war, als das des schuldigen Gatten. Dazu ein Beispiel: die Ehe wird wegen Allein^chuld des Mannes geschieden. Die Frau hat 2000 Mark in die Che gebracht, der Mann nur 500 Mark. Bei der Scheidung beträgt das Vermögen beider Gatten zusammen 3000 Mark. Stellt die 'Frau hier den Antrag auf vorerstige Erstattung des Eingebrachten, dann bekommt sie von den 3000 Mark zuerst 2000, der Mann 500 zurück, der verbleibende Rest von 500 Mark wird geteilt. Es erhält also die Frau im ganzen 2250 Mark, der Mann nur 750 Mark. Hätte die Frau den Antrag nicht gestellt, so bekäme sowohl sie wie der Mann je die Hälfte der 3000 Mark, also jeder 1500 Mark.
Ist die Ehe geschieden worden, so erlöschen auch die bisherigen gegenseitigen Unterhaltsansprüche der (Satten, an ihre Stelle treten aber andere. Nur wenn beide Teile für schuldig erklärt sind, ist keiner dem andern unterhaltspflichtig. Ist der Mann allein für schuldig erklärt, dann hat er der Frau durch Entrichtung einer (Selbreute standesmähigen Unterhalt zu gewähren, soweit . die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau
Wohnsih und gewöhnlicher Aufenihali im Rechlsleben.
Von Bürgermeister Or. Völsing, Alsfeld.
Nachlahverwaltung ober ber Nach Iah konkurs von einem Nachlahgläubiger beantragt worden ist. Wenn die Anordnung der Nachlaßverwaltung oder die Eröffnung des Nachlahkonkurses wegen Mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse nicht angängig ist ober aus biefem Grunde Aushebung ber Nachlahverwaltung bzw. Einstellung bes Konkursverfahrens erfolgt, so kann ber Erbe bie Defriebigung bes Nachlaßgläubigers unter Herausgabe des Nachlasses verweigern; ber Gläubiger kann alsdann aus dem Nachlaß Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung suchen.
Es besteht selbstverständlich auch für die Gläubiger ein wesentliches Interesse daran, daß der Erbe nicht etwa Nachlahwerte beiseite bringt, um nachher bie beschränkte Erbenhaftung geltend zu machen. Das Gesetz berechtigt ben Nachlatzgläubiger, bei bem Nachlahgericht ben Antrag zu stellen, bem Erben eine Frist zur Errichtung bes Inventars zu bestimmen; bei ber Inventarerrichtung muh ber Erbe eine zuständige Behörde ober einen zuständigen Beamten ober Notar zuziehen; auch kann er beantragen, baß bas Nachlahgericht bas Inventar selbst aufnimmt.
Die Versäumung ber Inventarfrist ober bie absichtlich unrichtige Aufstellung bes Inventars hat zur Folge, bah der Erbe unbeschränkt hastet. Auf Verlangen des Nachlahgläubigers hat ber Erbe vor bem Nachlahgericht ben Offenbarungseid dahin zu leisten, dah er nach bestem Wissen die Nachlahgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. Verweigert er ben Gib, so haftet er bem Gläubiger gegenüber unbeschränkt.
Kommen für einen Nachlaß mehrere Erben in Frage, so haften sie für bie Nachlahverbind- lichkeiten als Gesamtschuldner, b. h. jeher für bie ganze Summe. Dis zur Teilung bes Nachlasses jedoch kann jeder Miterbe bie Berichtigung der Nachlahverbindlichkeiten aus seinem eigenen Vermögen verweigern. Jeder Miterbe kann die Nachlahgläubiger öffentlich aufsordern (in bem Deutschen Reichsanzeiger und bem für Bekanntmachungen des Nachiahgerichts
dauernden Aufenthalt bestimmt wird und ihm auch dazu dient. Am Dienstort wird regelmäßig ein neuer Wohnsih nicht begründet. Ein Eintritt in ein Krankenhaus begründet keinen Wohnsitz. Für die Frage, wo jemand seinen Wohnsitz begründet hat, sind seine eigenen Angaben, sowie die Steuerveranlagung erheblich. Ein mehrfacher Wohnsih ist zwar selten, aber möglich, indem jemand den Aufenthalt zwischen zwei Orten so teilt, daß jeder als Hauptpunkt seiner Verwaltung oder Tätigkeit und keiner als Mittelpunkt seines gewerblichen ober geschäftlichen Lebens erscheint. Doppelter Wohnsih seht nicht stänbigen persönlichen Aufenthalt an beiben Orten voraus, es genügt, wenn ber Familienvorstand z. B. zur Kontrolle des von seinen Familienangehörigen am zweiten Orte für ihn betriebenen Geschäfts öfters dorthin kommt. Ein Wohnsitz kann auch begründet werden trotz eines gesetzlichen ober behördlichen Aufenthaltsverbotes, dagegen kann gemäß § 8 des BGB. wer geschäftsunfähig, oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, ohne ben Willen seines gesetzlichen Vertreters, einen Wohnsih Weber begrünben, noch aufheben. Geschäftsunfähig find nach bem BGB. solche Personen, welche unter 7 Jahren alt sind, Geisteskranke mit einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande, und Personen, welche wegen Geisteskrankheit entmündigt sind. Beschränkt geschäftsfähig sind nach bem BGB. min- berjäljtige Personen von 7—21 Jahren, ferner alle biejenigen Personen, die wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht entmündigt worden sind, ferner Personen, die unter vorläufiger Vormundschaft stehen. Aufgehoben wird der Wohnsih durch das tatsächliche Aufgeben der Niederlassung und den hierin sich kundgebenden Willen. Es ist dabei nicht erforderlich, baß gleichzeitig ein neuer Wohnsitz begründet wird, denn es kann auch Personen ohne Wohnsih geben. Gewissen Personen ist ein bestimmter ge - f et) ließ er Wohnsih zugewiesen. Hierunter fallen folgende Personen: Militärpersonen haben ihren Wohnsitz am Garnisonorte, die Ehefrau teilt ben Wohnort des Mannes, das eheliche Kind teilt den Wohnsitz des Vaters, das uneheliche den Wohnsitz ber Mutter. Einen von dem bürgerlichen Wohnsih abweichenden Begriff des ^.Wohnens" hat das Hessische Gesetz über die Wahlen für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 7. Oktober 1925 aufgestellt, indem es im Art. 4 unter „Wohnen" versteht ein auf freier Entschließung beruhender Aufenthalt unter Umständen, die auf die Absicht eines dauernden Verweilens schließen lassen; es wird hier also nicht gefordert, daß dieser Wohnsitz auch ber räumliche Mittelpunkt des gesamten Lebens ber Person, der bleibende Mittelpunkt seiner Verhältnisse sein muß, wie es die Rechtsprechung für den Begriff des bürgerlichen Wohnsitzes verlangt. Unter „Wohnen" wird also hier ber gewöhnliche Aufenthalt gemeint.
Was nun ben Begriff bes gewöhnlichen Aufenthalts anbetrifft, so ist dieser im öffentlichen und privaten Rechtsleben mehrfach von Bedeutung; so ist für die Eheschließung zuständig der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer ber Verlobten enttoeber seinen Wohnsih,
Oie überschuldete Erbschaft.
Von Zustizinspektor Schröder, Butzbach.
Das Bürgerliche Gesetzbuch hat ben Grunbsah ausgestellt, daß bie Erbschaft traft Gesetzes unb ohne besondere Annahmeerklärung des berufenen Erben auf diesen übergeht, daß diesem jedoch das Recht zusteht, sie auszuschlagen.
Die Annahme einer überschuldeten Erbschaft und die Regulierung der Nachlaßschulden kann für einen an sich vermögenden Erben im Interesse des Ansehens der Familie eine moralische Pflicht sein Für einen Erben jedoch, ber bannt seine Existenz ruinieren müßte, wäre ein solches Opfer untragbar. Er wird daher bie Erbschaft ausschlagen. Diese Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen geschehen, gerechnet von bem Zeitpunkte an, in welchem ber Erbe von bem Anfall und bem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt hak' bei einer Erbeinsetzung durch lehtwillige Verfügung beginnt bie Frist nicht vor Verkündung ber Verfügung. Wenn ber Erblasser seinen letzten Wohnsih nur im Auslände gehabt hat, ober der Erbe sich bei dem Beginne ber drift im Auslonbe aufhielt, beträgt bie tfrift sechs Monate. Zu beachten ist, daß die ßrflärung m öffentlich beglaubigter Form (öffentliche Beglaubigung der Unterschrift) ober zu gerichtlichem ober notariellem Protokoll bem Nachlaßgericht gegenüber abzugeben ist.
Die Erbschaft fällt alsdann demjenigen zu, der Erbe sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Es können nun ber Reihe nach bie so berufenen Erben in ber gleichen Weise die Erbschaft ausschlagen; können schließlich Erben nicht mehr ermittelt werden, so wird der Fiskus gesetzlicher Erbe. Für die Nachlaßgläubiger ist das aber kein Grund, nunmehr vom Vater Staat bie restlose Begleichung ihrer Forderungen zu erwarten; er wirb bie „beschränkte Erbenhastung" geltend machen unb nur „nach Kräften bes Nachlasses" haften. ,
An und für sich hastet der Erbe für Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt, b. h. auch mit
ober seinen gewöhnlichen AusenHalt hat. Auch die Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 hat im § 3 den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts eingeführt neben bem Wohnsih. Eine ganz besondere Bedeutung kommt dem gewöhnlichen Aufenthalt im Fürsorgewesen zu. Rach dem aufgehobenen Unterstühungswohnlihgesey richtete sich die endgültige Fürsorgepflicht nach dem Unter- stühungswohnsih, den man nach zurückgelegtem 16. Lebensjahr durch einen, ein Jahr lang ununterbrochenen gewöhnlichen Aufenthalt erwarb. Die neue Fürsorgeverordnung vom 13. Februar 1924 (Verordnung über Fürsorgepflicht) legt dagegen die endgültige Fürsorge dem Verbände auf, in dessen Bezirk ber Hilfsbedürftige bei Eintritt ber Hilfsbedürftigkeit ben gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Rechtsprechung bes Bundesamts für Heimatwesen hat als gewöhnlichen Aufenthalt den bis auf weiteres und nicht nur vorübergehend ober besuchsweise als gewollten Mittelpunkt des Lebens, der persönlichen Existenz gewählten Aufenthalt bezeichnet. Don dem Begriffe des Wohnsitzes unterscheidet sich also der gewöhnliche Aufenthalt dadurch, daß er rein tatsächlicher Ar t ist und nicht an verschiedenen Orten gleichzeitig bestehen kann. Der Umstand allein, baß eine Person an einem Orte eine Wohnung hat, reicht für die Feststellung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes nicht aus, wenn sich ber Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen an einem anberen Orte befindet, so z. B. eine Kleinrentnerin, bie infolge ihrer wirtschaftlichen Notlage ihren Aufenthalt bis auf weiteres bei einem Bruber genommen hat, ohne ihre an einem anderen Orte befindliche Wohnung auszugeben. Es ist also sehr wohl möglich, baß jemanb ben bürgerlich-rechtlichen Wohnsitz an dem einen, den gewöhnlichen Aufenthalt aber an einem anderen Ort hat, so z. B. insbesondere getrennt lebende Ehefrauen und minderjährige Kinder. Eine Ehefrau, die z. B. infolge der Wohnungsnot gehindert ist, mit ihrem Manne zusammenzuziehen und im elterlichen Haushalt bleibt, kann einen von dem ihres Mannes verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie auch einen Wohnsih im Sinne des BGB. teilt. Der gewöhnliche Aufenthalt ist, wenn er auch in Fürsorgeangelegenheiten bie endgültige Fürsorgepflicht eines weiteren Verbandes bestimmt, nicht von dem Aufenthalt in einer politischen Gemeinde losgelöst zu denken. Der gewöhnliche Aufenthalt kann erworben werden, auch wenn die Genehmigung des Wohnungsamtes fehlt. Wichtig ist die Bestimmung des § 10 ber Reichs- verordnung über bie Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 für den gewöhnlichen Aufenthalt. Dieser bestimmt, baß der Einwand, ein Aufenthalt habe wegen Mangels der Geschäftsfähigkeit oder ber Willenserklärung nicht begründet oder- aufgehoben werden können, unzulässig ist. Cs können also auch Geisteskranke und Kinder einen selbständigen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der gewöhnliche Aufenthalt wird nicht schon durch den Entschluß, ihn aufzuheben, sondern erst durch die tatsächliche Entfernung aufgehoben. Die Beseitigung des ehemaligen Unterstützungswohnsihes ist die wichtigste Neuerung der Reichsfürsorgepflichtverordnung vom 13. Februar 1924 und hat wesentlich zur Vereinfachung brr Feststellung b?r öffentlichen Unterstüyungslasten beigetragen, wenn auch bie Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts in manchen Fällen nicht ganz einfach und zweifelsfrei sein kann.


