Ausgabe 
20.4.1929
 
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Samstag, 20. April 1929

Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Oberhessen)

Nr. 92 viertes Blatt

Berte fctlig ift. 2lud) fottle men i>ie großen finan- ie" , so r nnbe^Si t r treifeä für M4 maeßen. E- lag naße, baß der D-rdacht auf zielten Lasten der Gemeinde nicht vergessen die yairspiu in Einnahme und eine frühere Hausangestellte des erwähnten Zahn-

den Bahnbau seinerzeiterst ermöglichten. Ziusaabe mit 1878 380 Mk. gegen 1828 714 Mk. arztes fiel, der öie Betrügereien zuzutrauen xn Betracht kommende Abendzug ist fuc ur> i -ausguw

dem Oe­ge-

schwerde an die Aufsichtsbehörde und gegen deren Entscheidung weitere Beschwerde an den Minister des Innern zu. Wenn die Aufsichtsbehörde der Beschwerde stattgibt, so hat die Gemeinde ihrer­seits binnen einem Monat das Recht der Be­

fanden keine Annahme.

Reu und von großer Tragweite ist die in Art. 11 des Gesetzes vorgeschriebene Einführung von Schiedsgerichten, die im Regierungs­entwurf nur für die Landgemeinden vorgesehen war. Die Schiedsgerichte entscheiden an Stelle der seither zuständigen Berwaltungsgerichte bei Besold ungs st reitigkeiten. Das Schieds­gericht kann von dem betreffenden Beamten an­gerufen werden, das Kreisamt kann aber auch von Amtswegen das Schiedsgericht anrufen, wenn seiner Ansicht nach die Besoldung eines Ge­meindebeamten den Vorschriften des Art. 10 des Gesetzes offenbar nicht entspricht. Als erst­instanzliche Gerichte sind drei Provinzial»

waren und die auch bald heiraten wollte. Sie wurde ermittelt und den Geschäftsinhabern, bzw. ihren Angestellten in der ersten Hauptverhand­lung gegenübergestellt. Sie erkannten sämtlich die Angeklagte als die damalige Käuferin nicht mit aller Bestimmtheit wieder, auch nicht an Hand einer Photographie, immerhin aber mit einer großen Wahr'chcinlichleit. Die Angeklagte beteuerte ihre älnschnld, und die Verhandlung wurde vertagt, da sie ihr Alibi nachweifen wollte. Es ist ihr dies auch insofern gelungen, als sie Alibizeugen beibrachte, insbesondere die Leute, bei denen sie zur Jeit der Betrügereien in Köln in Stellung toar: diese, in Köln ver-

Aachspiel zur Darmstädter Oberbürgermeisterwahl.

WER. Darmstadt, 19. April. In

nonur.cn, bezeugten, sie hielten es für ausge­schlossen. daß die Angeklagte am fraglichen Tage

WSR. Dillenburg, 18. April. Der soeben den Krcislagsmitgliedern zugegangene H a u s -

des stellvertretenden Oberbürger­meisters Dorgenommen. Dabei ergab sich die gleiche Stellungnahme des Stadtrats, lediglich Stadtverordneter Berndt (Dem.) stimmte dies­mal q c g e n öie Wahl des Bürgermeisters Delp zum stellvertretenden Oberbürgermeister, so daß sich diesmal das Stimmenverhältnis 2 4:23 für die Wahl des Stellvertreters stellte. Runmehr wird wegen dieser Wahl das Verwalt ungs st reitverfahren eingelei- tet werden.

Der Haushaltsvoranschlag des Silllrei-es.

Aus Lardenbach wird uns geschrieben. Starke Erbitterung herrscht hier und in der ganzen AlmgegcnD darüber, daß die Elsenbahn- verwaltung den Ab endzug, 8.18 h r a d Laubach nach Mücke und zurück, wieder abschaffen will. Schon jetzt entspricht der Personenzug-Derkehr lange nicht .den Bedürf­nissen. Wenn nun aber der wichtige Abendzug wegfällt, dann werden sich die Gemeinden ernst­lich für Autobus verkehr einsehen muffen. Es ist wahrhaftig fein Vergnügen, sich xn den gemischtxn" Zügen hin- und herschaütcln zu lassen und in Mücke ewig auf die Anschlußzuge zu warten. Wo bleibt das Entgegenkommen der Eisenbahnverwaltung? Daß der Abendzug nicht rentiert, ist schon möglich. Wenn das aus­schlaggebend fein soll, dann müßte die Eisen­bahnverwaltung aber wohl alle Personen- z ü g e auf der Strecke einstellen. Diesen Mangel wiegt jedoch sicher der rege Güterverkehr wieder reichlich auf. Dieser jirö sich sicher noch mehr heben, wenn erst der . mbau der Eisenbcrg-

Einschränkung der Anklagen wegen Eidesverlehung.

Der Amtliche Preußische Pressedienst teilt mit: Die Zunahme der Anklagen wegen wissentlichen ober fahrlässigen Falscheides, die in der letzten Zeit vielfach Gegenstand der Erörterung m Der Oesfentlichkcit gewesen ist, hat den preußischen Iustizminister veranlaßt, an die Staatsanwalt­schaften die Mahnung zu richten, bei Anzeigen wegen Verletzung der Eidespflicht der Aufklärung des Sachverhalts und der Prüfung, ob nach dem Ergebnis der Ermitt­lungen eine Verurteilung mit Wahr­scheinlichkeit zu erwarten fei, besondere Auf­merksamkeit zuzuwenden. Rach dem gegen­wärtigen Stande der Gesetzgebung (im Gegensatz zu den kürzlich bei Beratung des neuen Straf­gesetzbuches gefaßten Beschlüssen des Stra.rechts- ausschusses des Reichstages) kommt der Erhcv- lichkeit einer Aussage eine rechtliche Bedeutung nicht zu. Der Iustizminister weist aber auf ein bereits im Iahre 1884 ergangenes Urteil des Reichsgerichts hin, in dem ausgeführt wird, daß in anderer Richtung die Erheblichkeit einer Aussage doch von ausschlag­gebender Bedeutung sein könne. Denn wenn der besondere Umstand für die Sache un­erheblich gewesen sei, so könne oft einerseits wegen Mangels eines Motivs em willentlicher Meineid für nicht erwiesen erachtet und anderer­seits auch Fahrlässigkeit verneint werden, da das Gedächtnis in unwesentlichen Punkten weniger treu und auch nicht jeder Zeuge besahlgt sei, bei feiner Aussage auf unwesentliche Punkte eine so gespannte Aufmerksamkeit zu richten, wie sie bei wesentlichen Punkten gefordert werden durfte.

Eisenbahnklagen von her Strecke LaubachMücke.

Landbevölkerung ganz besonders wichtig. Einmal ist er ein rechter Anschlußzug für den Fernver­kehr. anderseits ist er sehr wichtig bei Krank­heitsfällen. Die Aerzte kommen am Rachmittag, und es ist unumgänglich notwendig, daß man am selben Sage die Arznei noch holen kann. Finanzielle Gründe dürften hier also auf keinen Fall ausschlaggebend fein, sondern allein das Gesamtinteresfe der Bevölkerung.

* Gießen, 16. April. Ein wiederholt vor Amtsgericht verhandelter Fall mahnt die schäflsinhaber zur Vorsicht: Eine modern .. kleidete junge Frau, deren Antlitz infolge eines auffallend großen Huts nur schwer zu erkennen gewesen sein soll, erschien in einer Reihe von hiesigen Geschäften mit der Absicht, Ausstat - tungsgegen stände auf Kredit zu kaufen: sie gab sich als Frau eines hiesigen Zahnarztes aus, ohne es "aber zu sein. Die Käufe gelangen der Betrügerin zum Teil, zum Teil auch nicht. In einem Fall wurden ihr die Waren kurz nach dem Einkauf wieder abgenommen, der Geschäfts­inhaber versäumte es aber, sofort Anzeige zu

schwerde an den Minister des Innern.

Ueber die Besoldung der Gemeindebeam­ten bestimmt die geltende Landgemeindeordnung in Art. 138, daß die Besoldungen der Gemeinde­beamten in richtigem Verhältnis zu den zu stellen­den Anforderungen stehen sollten. Die Städte- ordnung enthält eine entsprechende Bestimmung nicht. Das neue Gesetz bestimmt in Art. 10 ein­heitlich für Städte- und Landgemeinden, daß die Besoldung derjenigen vergleichbarer Staats­beamten angepatzt sein und die an den Gemeinde­beamten zu stellenden dienstlichen Anforderungen das Maß seiner Beschäftigung, sowie die örtlichen Verhältnisse berücksichtigen soll. Die Besoldung der städtischen Beamten erfolgt durch eine vom Stadtrat aufzustellcnde Besoldungsordnung. In den Landgemeinden seht der Gemeinderat die Besoldung sest. Bei der Beratung des Gesetz­entwurfs im Landtag gestellte Anträge, auch für alle Landgemeinden die Besoldungs- verhältnifse im Wege von Ortssahungen zu regeln,

innerhalb des Dillkreises.

Amtsgericht Gießen

_____ ____ , der gestrigen Stadtratssihung wurde die W a hl- an f e ch t u n g der Dcutschnationalen Volkspartei und der Deutschen Volkspartei gegen die Ober- bürgerrnei st erwähl bekanntgegeben und, da wegen der Wahl des Oberbürgermeisters noch keine Antwort eingegangen war, lediglich noch­mals eine Beschlußfassung über die Wahl

schiedsgerichte vorgesehen, denen als Be­rufungsinstanz das Landesschiedsgericht übergeordnet ist. Das Provinzialschiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder für den höheren Vermal- tungsdienst haben: ein Beisitzer und fein Ver» treter müssen Mitglieder einer Gemeindevertre­tung, der andere Beisitzer und fein Stellvertre­ter müssen Gemeindebeamte fein. Den Vorsitzen- ,,, . .. - ,

den und seinen Vertreter ernennt der Mimster von Köln weg m Giehen gewesen feu Aber die des Innern. Die Beisitzer und ihre Vertreter Möglichkeit bleibt nach Ansicht des' DeEf doch wählt der Provinzialausschuh, der wegen der zu bestehen. Was Die Eriennbarkcck der Angeklagten wählenden Gemeindevertreter den he's.schen Land- durch die Geschas sleute an angt hatte d e neue gemcinbeiag und den hessischen Stadtetag, und Verhandlung dasselbe Ergebnis wie die frühere, wegen der zu wählenden Gemeindebeamten die und das Gericht vermochte deshalb tro)der für das Land bestehenden Derufsvertretungen vielen Indizien, die zuungunsten der Angeklagteil der Gcmeindebeamten zu hören hat. Das Landes- sprachen, einen vollen .Beweis für die Schuld schiedsgericht entscheidet als Berufungsinstanz in derselben Nicht 3" gewinnen. Es sprach sie wegen einer Besetzung von fünf Mitgliedern. Der Bor- mangeln de nDeweisesfrei.

sitzende und zwei Beisitzer, sowie ihre Stell- -------------------------

Vertreter, müssen die Befähigung zum Richter- aA

amt oder für den höheren Verwaltungsdienst tWOll I fU

haben. Von den beiden übrigen Beisitzern muhen _ , . Y

der eine und sein Stellvertreter Mitglieder einer DvN1 deutschen Außenhandel. OemeinbeDcttretung der andere und seinSttdl- Absatz nach den europäischen Gebieten

Vertreter Gexneindcbeanne sein. Die Mitgueder rc(atiD günftiqere Entwicklung genommen

beö LandesschiCi.sger'chts ^estnt der Minister des ü(d 6cc überseeische Expor', zeigen die Sta-

Innern Dabei werden die obengenann^n Or- Außenhandel" mit bestimmten

ganisationen entsprechend wie bei der Bildung ^üpdern. Diese Wendung ist in erster Linie auf öcr Provinziallchle^ die Stabilisierung der Währungen, nicht zuletzt

LN 5l6,*Iu6 üon Snn6ctiMrlra9cn bau wird erhofft, daß er unter Beachtung der ^zumyre . x> <. u t s ch - f r a n z ö s i s ch e Verschiedenheit der örtlichen Behältnisse eine Warenverkehr zeigt, insgesamt betrachtet, einheitliche Rechtsprechung für das ganöc 2anb cinc -Besserung z n g u n st e n Deutsch- gewährleistet. In den Gantern Bayern Wurt- (anög £ic fcit dem Inkrafttreten des deutsch- temberg und Baden ist der Gedanke der Schieds französischen Handelsvertrages sich eingestellt hat. gcrichtsvarkeit bereits m die A^xis umgesetzt ^r Warenaustausch mit Frankreich, der bis zum für das Landgemelndeoeamtenrea)t, wahrend für Abschluß des Handelsvertrages sehr stark passiv Hessen das ©cbicDggend^Der^ gewesen war. hat sich erheblich zu Deutschlands

des vom Landtag gefaxten Beschlusses auch für Insten gebessert. Der Gesamtexport Deutschlands die Städte gilt nxnrfAriftpn nach Frankreich einswließtich Sachlieferungen hat

Reu m dem Gesetze sind f^^r die Dorschrist im ^hre 1928 eine Saigerung von 561 auf 693 über die g 0 r 18 a b I u n g ö c S c 0 alt cd bei Millionen Mark erfahren, darunter Fertigwaren Erkrankungen und wahrend des üblichen Erho DQn 1?4 ^uf 312 Mill. Mark. Die Einfuhr a 's lungsurlaubes. Wahrend dieser Zeck Haven die «rankreich ist gleichzeitig von 779 auf 748 Mill. Gcmeindebeamlen Anspruch auf Weckergewahrung mQrf zurückgegangen, so daß sich der Einfuhr- ihrcs Gehaltes. Den vollbeschaftig^n Gemeinde- ^h^schuß zilungunsten Deutschlands in Der beamten ist die unmcktelbar aur Er w erb ge tz^utsch-französischen Außenhandelsbilanz von 217 richtete R e b e n b e s ch a f t i g u n g nur mit ©e Quf 5- Will. Mk. verringert hat. Deutschland nehmigung des Gemonderats (Stadlratst gZtacketz hinsichtlich der Warenlieferungen und der

Wird dem Beamten die Genehmigung zur Aus- ^renbezüge aus Frankreich hinter England ubung einer wissenichasflichen künstlerischen oder unö bereinigten Staaten wieder an öriticr literarischen ^mtigkeck versagt so Aht chm das Man kann nun zwar diese Entwicklung noch

Recht der Beschwerde an Die Aufuchtsbehorde zw ^ls für längere Zeit gegeben ansehen, ca Auch die Bestimmungen des neuen fic im vergangenen Iahre stark durch die in

über das Dien st st r a lrechtb^ugen wichtige t,eit>en Ländern verschiedenartig gerichteien Reuerungen. Reu ist zunächst die VeIeihung der ^iunttureinflüHe bedingt toar. Aber gegenüber Strafbefugnis an die Berussbur germeistcr der Forderungen einzelner Industriegruppen Deutsch- Landgemeinden. Sicfe ecLDeiterung lands. so z.B. der zwcisellos durch den dcutsch-

schien geboten im Hinblick darauf, daß ihnen auch zösischen Handelsvertrag benachteiligten wie seither schon denStadteburgermehtern, d e ^oumwollweberei- und spinnereiindustrie. muß Strafbefugnis bet geringen Dienstvergehen zu Besserung des deutsch-französischen Außen- stehen soll. Auch die Dienststrafen^smd^anders " ^^hre 1928 im ganzen hervor-

gestaltet worden. 2lls Kälteste Dlenststrafe wird werden, und demzufolge ist auch die

dieWarnung vorgesehen Entspre^end Der Änderung der Baumwolltoeberei- und fpinncrct- Aroben Bedeutung, die m f^ereren Fullen das g,rbänbc 9auf Kündigung des deutsch-französischen Dlenststrafverfahren für: den Beamten haben kann Houdelsvertrages, die kürzlich mit ausfuhrliPer bestimmt, daß in erster "?usta^ an Stelle der ^gründung in einer besonderen Denkschrift an Kreisausschusle die Provinzialausschusie zuständig a A^i^zwirtschaftsminisierium gestellt worden sind. (Art. 17 Ms. II des Gesetzes'In.Überein- ubzulechnen, zumal nicht allein der Dcuifd)-

stlmmung nut Dem geltenden Recht bringt das f^nzösischc Handelsvertrag und die in ihm en.« Gesetz zum Au^ruck daß .^9*^ haltenen Zugeständnis'e an die französische Tcxlil-

Beigeordnete nichtals Gemeinde^eamte im Sinne f^ristrie der Grund für die Schwierigkeiten Der dieses Gesetzes gelten ~ Baumwollwebereien und «spinnereien sind.

Bon ^Deutung ist schließlich noch die Beue $cr Außenhandel mit der Schweiz zeigt auch rung, Daß icDe Gemeinde Art undZahl Der I Cßcffcrung, indem Deutschland im Iayre GemeinDebeamtenstellenin einem Stel len plan ig2g öurd) Mehrlieferungen im Werte von 83 festzuhalten bat ®ic Ai^tellung der Gemeinde Millionen Mark seinen ersten Rang unter Den

beamten vollzieht der Bürgermeister auf Be Lieferanten Der Schweiz noch erheblich verbessert

schluh Des Gemeinderats (Stadtrats). Der der öcut^c Ausfuhr nach Der Schweiz er-

Anstellung ist Dem Beamten eine MteUungS- cinen j^ert von 579 Mill. Mk. gegenüber

urkunDe auszuhandigen und erst nut der Aus 4gJ aKi[( Franken. Die auf Frankreich entfallen. hänDigung Der UrkunDe wird die Anstellung Export Der Schweiz nach Deutschland betrug wirksam. 04c Mill Mk Deutschland steht auch als Ab-

Aus den Schluß- und Uebergangsbestimmungen , c lailb gegenüber der Schweiz an erster verdient Artikel 30 des Gesetzes besondere Er- wähnung. Dieser gibt Den Gemeinden die aus- OTit' England hat sich der Außenhandel im

drückliche Ermächtigung, insoweit das vorliegende ß 1928 lwr wenig verändert. Die Fertig- Gesetz keine Destlmmungerl trifft, die Rechte unD joareneinfuhr aus England zeigt einen geringen Pflichten der Beamten selbst SU regeln Diese Rückgang von 515 auf 482 Mill. Mk., anöerer- Regeliing kann auch im Wege der Ortssatzung Qhig|uf)r von Fertigwaren nach Eng-

erfolgen. land einen solchen von 990 auf 974 Mill. Mk. An

-- ----- Gold und Silber wurden im Iahre 1928 von im Vorjahre ab. Der Voranschlag des Kreis- Deutschland aus England nicht weniger als 402

wohlsahrtsarnts verzeichnet bei 1054 707 Millionen Mark cingesührt, gegen 53 im Iahre

Mark Ausgaben und 820 707 Mk. Einnahmen 1927. Wenn man diesen Posten nicht mit einrech- einen Fehlbetrag von 234 000 Mk. gegen 167 000 net. würde sich im deutsch-englischen Handels-

Mark im Vorjahre. Als Kreis st euerum- verkehr für 1928 eine Aktivität zugunsten Deutsch-

läge werden erhoben 30 Proz. des Umlage- lands im Betrage von rund 306 Mill. Mk. er- fähigen Kreissteuersolls. Letzteres beträgt schät- geben.

zungsweise: Rcichseinlommen- und Körpcrschasts- Die Entwicklung des deutschen Außenhandels steuer 540 000 Mk.. Grundvermögenssteuer im neuen Iahre ist bisher nicht ungünstig ver- 252 000 Mk und Gewerbesteuer 140 070 Mk. Zur laufen, allerdings hat das Außcnhandelrvolumen Förderung des Wohnungsbaues sind u. a. vor- in feiner Gesamtheit eine Verringerung erfahren, gesehen rund 185 000 Mk. als Beihilfen für Dau- jedoch gleichzeitig auch die Passivität Der San- luftige. Zur Förderung Der Landwirtschaft und delsbilanz.

des Obstbaues sind 12 500 Mk. vorgesehen. Dar- Wochenbericht

unter 6000 Mt. zur Bekämpfung des Kartoffel-

krebscs. Für Jugendfürsorge, Iugendpflege und V0M <yi OntTUrtCr ISnS-ncnmarn. allgemeine Volksbildung sind rund 38 000 Mk. Zuspitzung bei Den ReparationsverhanD-

eingeseht, Darunter 10 000 Mk. als Zuschüsse für Iungen in Paris, die zeitweise den Abbruch oder Den Bau von Turnhallen, Sportplätzen usw. | fcic Berlagung der Be'prechungen befürchten ließ, wirkte naturgemäß aiißcrordenttich ungünstig auf Die gesamte Börsensituation ein. Die Haltung wurde recht unsicher und überwiegend schwächer. Die Spelulalion schritt zu Reali-- fationen. und Die Baissepartei versuchte durch Tlantoabgaben das Kursniveau stärker zu er­schüttern. Lluch aus ängstlich gewordenen Pro- vinzkreisen soll vereinzelt Material an den Markt gekommen fein. Als fpäter beruhigendere Rach­richten aus Paris eintrafen, wonach ein Abbruch Der Verhandlungen vermieden wurde, da die Vor­schläge der Alckierten nur informatorischen Cha­rakter haben sollen, konnte lich die Stimmung zwar etwas beruhigen, und auf Deckungen der Kulisse konnten sich meist wieder Kurserholungen durchsetzen doch blieb eine starke Zurückhaltung und älnsia erheit weiter bestehen, da ja die Haupt- schwierigkecken unverändert fortbestehen hinsicht­lich der Divergenz zwischen den Forderungen der Alliierten und Dem deutschen Memorandum. Dazit tarnen die unverändert fortbestehenden DesorgB

I Das neue hessische Gememdebearnkngesetz

für die Entschädigung an G e m e inden am 1. April 1929 in Kraft getretene

für Die Heranziehung zu Aufgaben ®cceh Rechtsverhältnisse der G e - der Arbeitslosenverllcherung vorn e i n d e b e a m t e n betrcffenD, vorn 22. März Präsidenten Der Reichsanstalt für Arbeitslosen- Jg2g öag -m hessischen Landtag heftig umstritten Versicherung verösfentlicht worden, aus denen wir toQr bildet in Der Entwickelung des hessischen das Wichtigste nachstehenD totcDcrgcbcn: Gcmeinderechts einen bedeutsamen Markstein. Da

Die Heranziehung von Gemeinden zu Aufgaben 5ie Aeureqclung der Rechtsverhältnisse der Ge- der Arbeitslosenverficherung ist auf das unbedingt ,neindebeamten nach der Auffassung Der Regie- durch Die besonderen Verhältnisse gebotene M in - run besonders dringlich war, so ergab sich De ft maß zu beschränken; sie ift in Den Ge- bieraus Die RotwenDigkeit, ein besonDcrcs Ge-- mcinDcn imzulassig, in denen ein Arbeitsamt oder meindebeamtengesetz zu schassen im Hinblick die Rebenstelle eines solchen ihren Sitz haben, darauf, daß Die übrigen Abschnitte Der geplan- Die Heranziehung von GemeinDen Darf nur nut tcn ncüen Gemeindeordnung noch nicht zur Vor­der vorherigen Zustimmung Des Prasloenten des Iq gelangen können. Die Absicht Des neuen LanDesarbcitsamtes bzw. tn Den Fallen Des 2Od Gesetzentwurfs ging dahin, Das für Hessen Des Arbeitslosenversicherungs- unp Arbecksver- gelienDe Gemeindebeamtenrecht mittlungsgesehes erfolgen. Zu berücksichtigen bei zeitgemäß fortzubilden. Die beamten­der etwaigen Heranziehung Der Gemeinden sind polnischen Probleme, Die durch die neuzeitliche Derkehrsverbindungen. Gebirge, araecksmarkt- Ausgestaltung des Arbeitsrechts ausgelöst und politische Belange. Vereinbarungen nut Den Ge- in 6en testen Iahren lebhaft erörtert worden mcinben sind von Fall zu Fall, aber niemals s^p wie z. B. die Frage von Beamtenvertre- länger als bis zum 31. März 1930 zu treffen, tungen, Einführung von Schiedsgerichten, Kün- Wo fich Die Heranziehung von Gemeinden nicht bigungsschutz für die nicht auf Lebenszeit an- vermeiden läßt, sind Vergütungen vonSack zu gestellten Beamten und neuzeitliche Ausgestal- Falk zu gewähren.G r u n d s ä tz l i ch h a 11 d i e tung ^es Dienftstrasrcchts haben in Dem Gesetz Reichsanstalt an Der Be chtsauffaf - ihren Riederschlag gefunden, sung fest, daß eine rechtliche 6er- Aeu und von großer Tragweite für die G e - pflichtung der Reichs an st alt zur Ge- meini)cbcamten ist Die Vorschrift in Art. 6 Währung von Vergütungen an Ge- hes Gesetzes, daß diejenigen von ihnen, Deren mcinben für Die Heber tragung von Stellen dauernd nottoenuig sind und eine volle Geschäften nach Den § 17 2, 1 75 Nicht Arbeitskraft erfordern, auf Lebenszeit an- beste ht, Da § 205 Absatz 1 Des Gesetzes diese zustellen sind. Ihre Entlassung kann nach Art. 7. Bestimmungen nicht mit erwähnt. Es bestehen toic 6ci öcn Staatsbeamten, nach Ablauf aber keine Bedenken, für solche Fälle Bergukun- Gjncr fünfjährigen Bewährungsfrist nur noch im gen bis zu Den in Ziffer 6 festgesetzten Höchst- I Dienststrasverfahren erfolgen. Im übrigen werden sähen zuzulassen. Diese Höchstsätze sind Die fol» I Gcmeindebeamten, sofern nicht der Gcmeinde- genden: rat (Stadtrat) im Einzelfall Anstellung auf Le-

Für Entgegennahme und Vorprüfung von An- henszeit beschließt, auf Widerruf angestellt.

trägen (§ 172) je Antrag bis zu 1 Mk., für Die Acu cingeführt ist die BezeichnungStadt- Auszahlung (§ 175) je Zahlung und Zahlungs- r Q t- Qn Stelle Der seitherigen Benennung empsänger bis zu 0,06 Mk., für Kontrolle DerStadtverordneten - Versammlun g, Arbeitslosen (§ 20o) für Die ersten 20 Arbecks- bic seitherige BezeichnungS t a d t v e r 0 r d-

losen je Woche 0,20 Mk., jedoch nicht weniger I Zeter' wurde durchS t a d t r a t s m i t-

als wöchentlich 2,40 Mk., für jeden weiteren glieb» ersetzt. Es heißt also künftigStadt-

Arbeitslosen je Woche bis zu 0,10 Mk^Die Rc- raf und©emcinDerat.

gdung ist nur als vorläufige gedacht. Wenn sich Die auf Widerruf angeftelltcn Gemein- hcrausstellt, daß Die ausgeworfenen Höchstsätze tzebeamten sind gegen willkürlche Entlassun- nicht angemessen sind, soll in eine Rachprufung I gcn insofern geschützt, als sie nach Ablauf von eingetreten werden. , I fünf Iahren seit ihrer Anstellung nur aus einem

In diesem Sinne ist mit den kommunalen wichtigen Grunde Entlassen werden können und Epihcnverbänden in einer Besprechung über pte unter schriftlicher Angabe des Entlassungsgrun- Deträge Einigung erzielt worden. Lediglich hin- (Qirt.7.) Gegen Die KünDigung steht Dem sichtlich Der Begrenzung von 2 v. H. bzw. 2,5 v. H. | Gemeindebeamten binnen einem Monat Bc- ber inonatlich zur Auszahlung gelangenden Ar­beitslosen- und Kriseunterstühung fehlt diese Eini­gung. Die unter Ziffer 6 Der Richtlinien Dor- geschlagenen Sähe sink» Höchstsätze, deren Ab- minDerung der freien Vereinbarung unterliegt. Der Vorstand der Reichsanstalt ist sich Darüber klar Daß bis zur Veröffentlichung Der Richtlinien vielfach Regelungen getroffen fein werden, bei denen eine vorherige formelle Zustimmung des LanDesarbcitsamtes nicht möglich war. Da soll eine nachträgliche Zustimmung zulässig fein, wenn die Rachprüfung ergibt, Daß sich Die Arbeitsämter bei solchen älebcrgangSrege- lungcn in einer Zwangslage befunDen haben.