Ausgabe 
15.3.1929
 
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Freitag, *5. März 1929

Gietzener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberhessen)

Nr. 65 Drittes Blatt

Lochschulnackrichteu.

Der ordentliche Professor an der Universität Graz Dr. Wilhelm Röpke hat den an ihn vor längerer Zeit ergangenen Ruf auf den Lehr­stuhl der Staatswissenschaften an der Universität Marburg als Nachfolger von Prof. Sy Köppe angenommen und bereits seine Ernennung zum Ordinarius in der Marburger Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät erhalten.

Fische.

Von Victor Aubur.in f.

(Nachdruck verboten.)

3n dem Schaufenster der Lebensmittelhandlung hatte man die Fische ausgelegt, die in der letzten Nacht im See gefangen worden waren, öte lagen auf einer breiten, weihen Marmorplatte tot aus gestreckt: und zwar war diese Marmor- platte nach vorn etwas geneigt, damit das Blut und auch das Wasser hübsch sauber und ordent­lich ablaufen könne.

Dicke Barsche, Neschen ganz wie aus Sllber. Forellen mit runden Flecken, Hechte mit läng­lichen Flecken und die breitmäuligen Quappen, bei denen die Leber das beste ist. Ein ganz riesiger Hecht von anderhalb Meter Länge lag in der Mitte und war das Staatsstück.

Lind sie alle, die geschwänzelt hatten in den kühlen Gründen deL Sees, und immer gerudert

ohne dah hierdurch der in volkswirtschaftlicher Beziehung entstandene Schaden ausgeglichen wer­den könn.e. Allerdings, folgert Conradi, ergibt sich h eraus für den Besitzer derartiger Anlagen mittelbar d.e Verpflichtung. diese mit einer daS Wi.d abhaltenden Einfriedigung zu versehen. ES bedingt jedoch einen Unterschied, ob eS sich um Obstgehöl e oder Waldkulturen handelt. Man wird dem Landwirt, der einige Morgen Iuna- wald angelegt hat. nicht zumuten, dah er diese Flächen mit einem Zaun versieht, der ihm eine sehr beträchtliche Menge Geldes losten würde. Auf solche Hegen findet deshalb die betreffend» Bestimmung des Art. 2 deS hessischen Wild- schadensgesehes keine Anwendung: es besteht also für sie die Forderung der Umfriedigung nicht, während sie bei Saat- und Pslanzbeeten, die zur Anzucht von Hoizgcwächsen dienen, also auch m beug auf Forstgärten, aufrechterhalten ist.

Bon Wichtigkeit dürfte noch der Umstand sein, dah von dem Grundstücksbesitzer eine über das gewöhnliche Mah hinausgehende Sicherung seiner jungen Obstbäume und Anlagen nicht verlangt wird. Für Wildschäden, die trotz gewöhnlich hin­reichender Schuhmahnahmen dennoch entstehen. Haftel in allen Fällen der Iagdberecht.gte. Zur besseren Berauschaulichung dieser Tatsache stelle . man sich ein Pflanzstück vor. dessen junge Obst­bäume mit für normale Fälle ausreichendem Drahtgeflecht gegen Wildverbiß geschützt sind. Wenn nun in einem harten Winter, wie ihn die Wende 1923/29 gebracht hat, ungewöhnlich hoher Schnce'a.l eintritt, der es den Hasen ermöglicht, die Rinde der Bäume oberhalb der schützenden Drahtumhüllung abzunagen, so besteht die Ersatz­forderung des Inhabers des beschädigten Pflanz­stückes zu vollem Recht, d. h. der Iagdberechtigte wird unter allen Umständen rm Verfahren deS Wildschadenspro-esses zum Ersah des Schaden« verpflichtet werden.

Jegliche Art der Abwehr von Wildschaden, welche mit tätlichem Angriff auf daS Schadenwild verbunden ist. kann, sofern der GrundstückSinhaber nicht jagdausübungsberechtigt ist, als unbefugter Eintritt in das ausschließliche Aneignungsrecht eines anderen strafrechtlich geahndet werden, auch wenn diese Abwehr nur als Maßnahme zum Schuh der Feldfrüchte gedacht ist. Während bloßesVerscheuchendes schädigenden Wil­des durch den Gcundstücksinhaber keinem Verbot unterliegt denn es handelt sich hierbei nicht um Iagbausübung, wird dagegen von der Nechtsprechung in der Regel dort, wo der dro­hende Nachteil nur in einem ersetzbaren Wild­schaden zu erblicken ist. allgemein das Vorhanden­sein eines durch Selbsthilfe abzustellenden Not­standes aus § 228 BGB. verneint.

Das eigentliche Verfahren in Wildschadens­sachen, insbesondere die Anmeldung, Verfechtung und Erledigung der Ansprüche, der Instanzenweg usw. wird demnächst in einem weiteren Aufsatz behandelt werden.

Im kommenden Sommer jährt sich die Ein­führung des Hessischen Gesetzes über den Ersah des Wildschadens zum dreißigsten Male. Trotz dieses verhältnismäßig langen Zeitraumes zei­gen die Fälle der Praxis immer wieder, wie wenig der Landwirt noch mit den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes vertraut gewor­den ist unb wieviel Unklarheiten insbesondere über seine Anwendungsmöglichkeit und seinen besonderen Charakter im Grunde noch immer vorhanden sind.

Der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens ist rem privatrechtlicher Natur, wie ohne weiteres aus der Tatsache hervorgeht, daß die Vorschriften über die allgemeinen Voraussetzungen des Ersatz­anspruchs und die Person des Ersatzpslich igen im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt sind. Abs. 1 und 2 der betreffenden Stelle (§ 835 BGD.) lauten: ..Wird durch Schwarz-, Rot-, Elch-, Dam- oder Rehwild oder durch Fasanen ein Grund­stück beschädigt, an we.chem dem Eigentümer das Iagdrecht nicht zusteht, so ist der Iagdberech­tigte verpflichtet, dem Verletzten den Schaden zu ersetzen. Die Ersahpflicht erstreckt sich auch auf den Schaden, den die Tiere an den getrenn­ten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen des Grundstückes anrichten. Ist dem Eigentümer die Ausübung des ihm zustehenden Iagdrechts durch Gesetz entzogen, so hat derjenige den Schaden zu ersetzen, welcher zur Aus­übung des Iagdrechts nach dem Gesetz berech­tigt ist. Hat der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem das Iagdrecht wegen der Lage des Grundstücks nur gemeinschaftlich mit dem Iagd- rechi auf einem anderen Grundstück ausgeübt werden darf, das Iagdrecht dem Eigentümer dieses Grundstücks verpachtet, so ist der letztere für den Schaden verantwortlich."

Diesen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz­buches zufolge kann alfo nicht jeder von jagd­baren Tieren verursachte Schaden alsWild­schaden" in Betracht kommen, sondern lediglich solcher, ter von den in § 835 BGB. bezeichneten Tieren angerichtet wird. Da aber nach § 71 des Einführungsgesetzes zum DGB. es den einzelnen Ländern überlassen blieb, die Zahl derWild­schadenstiere" durch eigene Gesetzgebung inner­halb des Rahmens der von ihnen als jagdbar bezeichneten Tiere zu vermehren, so finden in Hessen die Bestimmungen des Wildschadens- gesetzes von 1899 Anwendung auf:

1. alles genießbare Haarwild (z. D. Rehe, Hasen, Kaninchen) und alle zum Haarwild gehörigen Raubtiere, vom 3lti8 aufwärts einfchl. Dachs.

2 Fasanen und Truthühner als einzige Ver­treter des Federwildes (Hess. Wildschadens- gesctz. Art. 1, Abs. 2). v .

Schäden durch Raubvögel, Auer» und Birk- wild, Raben, Feldhühner usw. werden also nicht erseht. Dagegen besteht eine Ersahpflicht in vol­lem Umfange für jede Art von Schaden, der durch wirkliche Wildschadenslie.e angerichtet wird, gleichgültig, ob er durch Auswühlen des Bodens, Niederbrechen einer Einfriedigung, Ölhäfen, De» xefiren oder niedertreten der Feldfrüchte usw. entstanden ist. Zu ersehen ist nicht nur der unmittelbare De r m o ge n s n ach t e 11, sonderii auch der entgangene G rn le­ge toi nn, eine Tatsache, die namentlich bei Schäden in Forstkulturen von besonderer Bedeu- tung sein kann. Ueberhaupt bedingt die Art der Dodenbenutzung keinen Unterschied tn der Frage des Wildschadensersahes: es ist also gleich­gültig, ob das beschädigte Grundstück m land­wirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Te- nuhung steht, oder ob es sich um einen Garten handelt. Dabei ist allerdings zu. beachten, baß die Ersatzpflicht des Iagdberechtig- t en durch den Umfang seines Iagd» rechts beschränkt wird. Das heißt mit an- deren Worten, daß er nicht haftet für Wild­schaden, der an solchen Grundstücken festgestellt wird, welche von der Iagdverpachtung ausge­schlossen sind, daß er weller nicht haftet für

Die Stadt mit dem einen Auto.

Von Gustav W. Eberlein, ^om.

Eine zackige Sache das, mit dem Weichbild der Stadt. Auf der Karte sieht es einer zerfcharteten Lanzenspitze täuschend ähnlich und d.ese Lanzenspitze ruht noch dazu auf einem Hügel. Die Breite auf der Hügelbreite, dort, wo er anfängt; die Spitze auf der Hügelfpitze, so daß beide sich decken wie kongruente ^Jst^es schwer, sich das vorzustellen? Nun, bann fahren wir halt einmal herum.

Valle dell' Inferno heißt der Weg um die jstaM« mauer, Höllental. Dies aber schon immer, nicht erst seit der Zeit, da es Autos gibt, wie die Anfänger meinen, die hier dressiert werden. Die Umwallung schiebt sich nämlich bis dicht an den Hugelabsturz heran und die übriggebliebene Straße folgt getreu» lich wie ein Schatten fast allen Spitzen Zacken Bastionen, Vorsprüngen, Rucksprungen Nasen und Pechnasen der uralten Mauer. Die Mauer ste.gt vom Flachland ziemlich steil auf und die Straße steigt natürlich mit. Immerhin macht ein mittel­starker Wagen die Sache im direkten Gang.

Mittelalterlich sieht das aus: eine Festungsmauer. Ein Stück DHimberg, ins Italienische übersetzt. Nur noch viel kantiger, ein scharfer Rand, ch°n kann sich daran reißen. Alle fünf Sekunden eine Ecke oder Spitze, zusammen also, da wir in 200 Sekunden um die ganze Stadt herum sind, vierzig. Die S, - wohner tonnen sich rühmen, vor ihren Mauern die lollsten Kurven weit und breit zu haben.

200 Sekunden bei mäßiger Geschwindigkeit. 2duu Meter Umfang. Wer die Mauer nicht langer ve- achten will und nicht auf den Weg schauen muß, er sicht auf dieser Fahrt folgendes: fünf1?1 1 ®in; aar Carabinieri, bunt, strahlend, Napoleon bei (ufterliti. Dann eine Palme, die plötzlich vom G.psei lerunterfteigt. Noch eine Palme. Aussicht auf fllor« eiches Gelände, auf die Muller der Städte, von der die unfrige nur ein winziges Teilchen bildet. Links auf der Mauer ein Observatorium: wir fmd auf oer ^Scharf um die Spitze der Lanzenspitze - die Bremsen ziehen an abwärts. Weit, weit hinten am Horizont die schneebedeckten Llbruzzen. Darm schießt plötzlich zur Linken ein steinerner Berg hoch.

übungsberechtigter (Pächter) haften nach dem hessischen Gesetz dem Beschädigten geg-m» über solidarisch. Wird allerdings der Iagd- berechllgte haftbar gemacht, so steht diesem eine Nückgriifsmöglichkeit auf den Pächter offen, die durch den genannten Art. 3 gesetzlich begründet ist. Im übrigen ist eS beiden Teilen bei Aufstellung des Iagdpachtvertrages anheimgestellt, die Frage des Wildschadensersahes unter sich zu regeln, d.rm die gesetzlichen Vorschriften über dieses G> biet sind nicht zwingender Art und können daher durch den Vertrag beliebig geändert werten. Demzufolge ist in den für die Verpachtung hesfi- scher f islamischer Iagden vor geschriebenen Der', rag die ausdrückliche Bestimmung ausgenommen, daß der P ach'.er für den Wildschaden aufzukommen hat. In gleidjer Weise ist es natürlich möglich, das vertragliche Uebereinkommen so zu treffen, daß der Verpächter (etwa die Gemeinde) den Wildschaden trägt, im Falle der Pächter des- wegen in Anspruch genommen werden sollte.

Ein Umstand, der in Kreisen der Landwirtschaft zur Prüfung berechtigter Erahforberung beson­dere Beachtung verdient, ist die Frage des sog. eigenen Verschuldens. Falls e.genes Ver­schulden des Geschädigten feststeht, findet § 254 DGB. Anwendung, welcher bestimmt:Hat bei der Entsteb-ng des Schadens ein Verschulden des Geschä ig.m mitgewirkt, so hängt die Ver- pflichlung z^l Ersähe, sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, rns- besontere davon ab, inwieweit der Schaden vor­wiegend von dem anderen Teile verursacht wor­den ist. D es gilt auch bann, wenn sich das Ver­schulden des Geschädig.en tarauf befch änkt, daß er es unterlassen hat. ben Schulbner auf bie Gefahr ci .es ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen mußte, oder daß er es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden ober zu mindern."

Ein e i g e n e s V e r s ch u l d e n des Geschädig­ten kann demnach also darin erblickt werden, dah er absichtlich die Ernte seiner Feld- srüchte verzögert, um daraufhin Wldscha- densersatzansprüche geltend machen zu können. Weiter ist hier zu nennen die absichtliche Zerstörung oder Entfernung bestehender Schutz­vorrichtungen, um das W.lb auf bestellte Grundstücke zu locken in der Hoffnung, daß es dort Schaden an richte. Eigenes Verschulden des Grundstücksinhabers ist auch darin zu sehen daß er es nach Eintritt von Wildschaden absichtlich unterläßt oder versäumt, weitere Schädi­gungen auf seinem Grundstück zu verhin­dern, oder den Umfang des bestehenden Scha­dens zu vermindern, etwa in der Weise, daß er abgeäste, umgebrochene oder sonstwie verwüstete Stellen seines Ackers neu mit Früchten bestellt, um von den beschädigten Flächen wenigstens noch einen gewissen Ertrag zu haben. Besondere Wich­tigkeit kommt der Frage des eigenen Verschuldens, soweit dieses in Unterlassung der Her­richtung von Zäunen usw. erblickt werden kann, namentlich dort zu. top es sich um Be­schädigung von Baumschulen, Pflanzstucken, Obst- bäumen und gärtnerisch benutzter Ländereien han­delt. Für alle diese Fälle bestimmt Art. 2 des hessischen Wi.dschadensgesetzes, daß Ersatzan'prüche dafür bann nicht geltend gemacht werden können, wenn die Herrichtung von Schutzvorrichtungen unterblieben ist, dir unter gewöhnlichen Umständen -ur Abwendung des Schadens ausreichen würde. Nach Conradi. He sifches Iagdrecht S. 103, recht­fertigen sich die Ausnahmen dadurch, daß einer­lei.8 in einem schneereichen Winter schon wenig: Hasen bie jüngeren Obstbäume einer Gegend, so­lange sie noch eine glatte Rinde haben, zu zer­stören imstande sind, andererseits der Grund- bester derartigem Schaden mit leichter Mühe vorbeugen kann, indem er die Stämmchen mit Stroh ober ähnlichen Schutzmitteln einbindet, oder durch enges Drahtgeflecht, sog. Hasendraht, schuht. Zweifellos würde durch Unterlassen dieser -ein- fachen Maßregel dem Iagdberechttgten e:ne un­verhältnismäßig hohe Er.atzleistung erwachsen,

BBgaKgMIH III MII» vl «I»

Nur ein einziger Mann in der Welt hat das Recht, vom Forno- oder Münzhof aus weiterzufah- ren, in die vatikanischen Gärten hinein. Er ist Be­sitzer eines wunderschönen Wagens, der keine Er­kennungsnummer trägt, weder mit Stoßfängern, noch Kurvensuchern ausgerüstet ist und die grotzt- möglichste Langsamkeit entwickell. Er kann nur einmal hin- und her. oder im Kreise fahren roie eine Kindereisenbahn, und Selbstfahrer, die in den Nürburgring ober in Alpenpässe verliebt sind, be­haupten daher, sie mochten doch der Papst nicht ^Das ist das einzige Auto in der Ijeiligen Stadt. Ein Geschenk der Mailänder. Es muß sich, nicht roe- Niger als der Mann der freien Berge, wie ein Ge­fangener gefühlt haben und wurde auch selten genug benützt. Nun aber soll es Kollegen bekom­men aus der großen Well und seiner natürlichen Bestimmung zurückgegeben werden.

Die Gebundenheit weicht von der ummauerten Stadt zurück wie das Meer von einer Insel, die plötzlich auf dem Trockenen liegt und die lockende Ferne freigibt. Was das heißt, das kann wohl nur der ermessen, der zum Beispiel auf Malta einen rassigen Sechszylinder besitzt.

Oberheffen.

Landkreis Gießen.

Lollar. 14. März. Auf Veranlassung des kürzlich gegründeten Obst- und Garten­bauvereins Lollar fand gestern abend im SaaleZur Linde" ein öffentlicher Vortrag statt, in dem Obstbauinspektor Enkler vom Land- toirtschaftskammerausschuß der Provinz Oberhef- sen in etwa zweistündiger Rede das Gebiet der Baumpflanzung, -pflege und der dem Obstbau drohenden Gefahren durch Schädlinge behandelte. Zahlreiche gute Lichtbilder ergänzten In bester Weife die Ausführungen des Redners. Eine Aussprache gab Gelegenheit zur Klärung mancher den Obstbau betreffenden Fragen.

+ Grünberg, 14. März. Der Film- und Vortragsdienst der Deutschen Volk-Par­tei veranstaltete gestern abend imRappen einen F i l m a b e n b. der sich eines ziemlich gu­ten Besuches erfreute. Zur Vorführung kam der FilmDie Amerika-Fabrt des L u f t f ch i ff e s ,G r a f Zeppelin'". Gezeigt wurden Originalaufnahmen von der zweitägigen Probefahrt des Luftschiffes über Deutschland, seine Fahrt über den Ozean, die beschädigte Back­bordflosse. der begeisterte Empfang in Amerika, die stürmische Heimfahrt und die Fahrt nach Der-

^unb geflitzt und immer Welle gewesen waren, sie lagen steif ausgestreckt einer neben bem andern und hielten sich nun endlich still.

Und weil es hübsch anzusehen war, wie sie da so sauber tot waren, deshalb blieben die Leute vor dem Laden stehen und hatten ihre Freude daran.

Dieser süße Hecht," rief daS zwölfjährige Mädchen mit den nackten Beinen, .und was eS für reizende Zähnchen hat."

Der wiegt seine achtzehn Pfund, sagte der Herr im Gummimantel.

Warum," so murmelte der Feuilletonist, warum hat bie Forelle runde Flecken und bet Hecht längliche Flecken? Welch' eine Spielerei ist dieses?"

Der Phllosoph aber dachte:In diesem Ge­schäft ist der Zisch während eines Monats um 20 Prozent billiger geworden."

Da geschah es, daß der große Hecht seine Kiemen öffnete und tief auf atmete; denn et wat noch gar nicht tot Und alle bie Leute, bie vor bem Laden gestanden hatten, fuhren erschreckt zusammen und wandten die Augen ab.

Gräßlich, dah sie da lebende Fische hinlegen," sagte der Herr im Gummimantel.

Man sollte ihm doch einfach den Bauch auf* schneiden," meinte das zwölfjährige Mädchen mit den nackten Beinen.

Warum," so murmelte der Feuilletonist, warum hatten wir Wohlgefallen an dem Tode, und warum schauern wir vor bem Leben zu­rück?"

Der Philosoph aber dachte:Dieses Geschäft werde ich mir merken: da scheinen die Fische ganz frisch vom See herzukommen."

Schäden an ringsum cingefricblgten, mit Tür und i Schloß versehenen Grundstücken (alfo etwa mit i Mauer ober Zaun umgebene Garten), auf benen i der Eigentümer auf Grunb dieser Umzäunung die Iagd in eigener Person auszuüben berech­tigt ist. (Art. 6 des Hess. Gesetzes übet bie Ausübung der 3agb usw. vom 26. Iuli 1848.)

Genau wie § 835 BGB. bestimmt auch Art. 1 bes Hess. Wilbschadensgesehes:Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf den Schaben, ben die Tiere an ben getrennten, aber noch nicht emgeernteten Gr*eugniifen bes Grundstücks anrichten."

Durch biese Bestimmung ist bem Canbtolrt bie Möglichkeit gegeben, Ersatzansprüche zu verfechten auch für Willweschädigungen an geschnittenem, noch ungeerntet auf bem Acker befindlichem Ge­treide, Kartoffeln, Rüben usw., welche vom Bo­den getrennt, aber noch nicht eingeerntet sind. Mit der Einerntung ist die Erfahpflicht des Iagdberechttgten erloschen. _ Als ein ge­erntet gelten aber nicht nur Feldfrüchte, bie in Scheunen u. ä. Orte übergeführt sinb, sondern auch bie Unterbringung in Mieten unb Diemen auf bem Selbe selbst gilt als Einerntung im Sinne bes Gesetzes. Infolge biefes Umstandes können also Schäden, bie bas Schtoarzwilb an ungenügend gedeckten Kartoffel­mieten usw. anrich.et, nicht erseht werden, da der Einerntende für eine hinreichende Siche­rung feiner eingeernteten Produkte gegen schädi­gendes Wild sorgen muß. Aus bem Wortlaut bet betreffenben Gesetze geht außerdem hervor, dah eine Ersahpflicht nicht in Frage kommt für Schäden, welche durch Wildfchadenstiere an Sa­chen und Gegenständen entstehen, die nur zu­fällig und ganz vorübergehend auf dem Grund­stück sich befinden, also weder Erzeugnisse noch Bestandteile desselben sind. Hierher gehören Säcke, Körbe, landwirtschaftliche Geräte, Werk­zeuge u. a. m. Genau so besteht keine Haftung der Iagdberechttgten für Schaden, der von Raub­tieren aller Art an Haustieren, z. D. Geflügel, und deren Produkten eintritt; ebensowenig kommt als Wildschaden solcher Schaden in Betracht, der anlählich der Iagdausübung von Iägern, Treibern, Hunden. Fuhrwerken u. bgL entsteht. Im letzteren Falle, sind die Ansprüche des Ge­schädigten nach Maßgcbe des Bürgerlichen Gesetz­buches § 823 sowie des Hess. Iagdgefehes von 1848 geltend zu machen.

Die in ländlichen K.ei'en weitverbreittte An­sicht. dah Schäden, die durch Angriffe jagdbarer Tiere auf Menschen an deren Gesundhell und Eigentum entstehen können, ebenfalls als W i l d s ch a d e n zu behandeln fe.en, ist deshalb irrig, weil Wildschaden im Sinne der Gefehe nur an Grün d st ü ck e n und deren Erzeugnissen möglich ist. Aber es besteht auch auf anderem Wege keine Möglich­keit, aus d.efem Grunde Ersatzansprüche mit Er- folg zu verfechten, und zwar deshalb nicht, weil dem Iagdberechttgten nicht die Eigenschaft des verantwortlichen Tierhalters nach § 833 DGB. zukommt. Der Besitzer eines Wildparkes macht hierbei für Fälle, die innerhalb dieses Parkes Vorfällen, selbstverstänblich eine Aus­nahme.

Bei regulärem Wildschaden ist jeder un­mittelbar Geschädigte zur Ersatz­forderung berechtigt. Gewöhnlich wird dies der Eigentümer des betreffenden. Grund­stückes selber sein, aber auch dessen Pächter. Riehbraucher usw. kann ebensogut ben Ersah des angerich'.e en Schadens verlangen, ohne daß.da- durch rechtlich ein Unterschied bedingt wurde. Die Ersatzforderung richtet sich gemäh § 835 BGB. gegen den Iagdberechtigte n, also nicht ohne weiteres gegen ben Pächter ber 3agb, der ja nur burch ben Pachtvertrag ein zeitlich genau be­grenztes Iagbausübungsrecht inne hat. In Er­gänzung bieser Bestimmung fetzt aber ber Art. 3 des he,fischen Wildschadensge'etzes dennoch auch eine Haftung des Pächters fest und erweitert damit die reichsrecht.ichen Vorschriften. Iagd - berechtigter (Verpächter) und IagbauS- eine riesige Kuppel. Pinienschirme geradeaus. Dor- ficht: spielende Kinder!

Eine kreischende Straßenbahn, Geschrei, Trubel, Verkehrszirkus wir sind an den Ausgangspunkt zurückgekehrt, auf den Petersplatz.

Die umfahrene Stadt war die Cittä del Vaticana und sie liegt auf dem neunten Hügel der Sieben­hügelstadt. 3m ganzen hat Rom dreizehn Hügel.

Die deutsche Nationalkircke, an der wir eben vor­beifuhren, der alte Friedhof und das Oratorium Petri gehören seit dem römischen Frieden nicht mehr zum Vatikan. Auch das SantUfficio, das Gebäude der Inquisition, und das Haus der Kardinale sind nicht in die Mauer einbezogen worden. Darüber wird viel gesprochen. _

Am bescheidensten unter denKirchenstaat -Grün- bem sind diejenigen gewesen, die sich mit einem Korridor zum Lateran begnügten. Nehmen wir die Strecke einmal unter den Kilometerzähler: Genau fünf Kilometer. Also doppelt so viel, als der ampu­tierte Vatikan jetzt Umfang hat. Seine Fläche be- deckt insgesamt 44 Hektar, wovon ein Viertel auf die Peterskirche, ein Viertel auf die vatikanischen Pa­läste und zwei Viertel auf die Gärten entfallen. Kirche mit Pfarrhaus und -garten ins Große, ins Majestätische übertragen.

Das Reich des Papstes beginnt erst da der Petersplatz der italienischen Polizeihoheit untersteht mit der ersten Stufe der Peterskirche.

Der Kilometerzähler zeigt mit feinen Endziffern 6,3 an.

Den Tachometer lassen wir auf 40.

, Die Uhr gibt an 4 32.

Fahrt durch die Kirchen st ad t.

Sssss frrrr schon hall uns ein Landsknecht bie Hellebarde vor, wir sind am Ende angelangt, im Hofe del Forno.

Der Kilometerzähler zeigt 6 9

Die Uhr 4.33.

600 Meter Straße, im Grunde nur diese einzige, ; einsame Straße, die Via delle Fondamenta das ist das ganze Derkehrsproblem der ,Stadt". Links von der Peterskirche, um deren Südhälfte sie her- . umführt, liegt ja zwar ein großer, ziemlich unge- , pflegtet- Platz, der Sakristei- oder Nerozirkusplatz, i aber auch hier würde ein Verkehrspolizist vor , Sehnsucht nach einem Vehikel sterben.

Landwirtschaft und Wildschaden-Gesetzgebung in Hessen

Don Forstaffeffvr Richard 3mmet, Assistent am Forstinstitut der Universität Gießen.

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