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Gießen, den 14. November 1929.
Die Beerdigung findet Samstag, den 16. November 1929, vormittags 11 Uhr, aut dem Neuen Friedhof statt.
Gestern mittag 1 Uhr verschied sanft unsere liebe, herzensgute, treusorgende Tante
Frau Luise Staut Wwe. M Wellig
im Alter von 85 Jahren.
Für die trauernden Hinterbliebenen.-
Luise Lindenstruth geb. Weidig
Gießen, den 14. November 1929.
Die Trauerfeier zur Einäscherung findet am Freitag, dem 15. Nov, 2 Uhr nachm., auf dem Neuen Friedhof statt.
___________________________________________________ ______________ 1)7348
Statt jeder besonderen Anzeige.
Heute nacht entschlief sanft nach kurzem, schwerem Leiden wohlversehen mit den heiligen Sterbesakramenten mein lieber, guter Mann, der treusorgende Vater seines Kindes Karl Buschmann
Ingenieur
im Alter von 53 Jahren.
In tiefer Trauer
Im Namen der Hinterbliebenen:
Frau Dora Buschmann geb. Deister und Sohn Horst.
Mittelstands Vereinigung
(Wirtschaftspartei)
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Wähler-Versammlung
Donnerstag, den 14. November abends 8 Uhr, im „Cafe Leib“
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Bekanntmachung.
Erweilerung des Personenkreises in der Arbeitslosenversicherung.
Durch die Novelle zum Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 12. Oktober 1929 (RGBl. I S. 153) ist der arbeitslosenversicherungs- pflichtige Personenkreis auf die leitenden oder höheren Angestellten ausgedehnt worden, soweit sie auf Grund des Angestellten- versicherungsgesetzes pflichtversichert sind (8 69 Nr. 3 des Gesetzes). Es sind nunmehr alle Angestellten arbeitslosenoersiche- rungspslichtig, die k.anken- oder angestelltenversicherungspflichtig sind. Die versiche- rungspflichtige Zahresarbeitsoerdienst- grenze beträgt zur Zeit 8400 RM. Bei der Berechnung dieser Aerdienstgrenze bleiben Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden (soziale Zulagen) außer Ansatz. 9356V
Der monatliche Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt bei einem Monatsgehalt von über 300 RM. 9 RM. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen hiervon je die Hälfte.
Die Beiträge sind an die Krankenkasse zu entrichten, bei der die Angestellten gegen Krankheit versichert sind. Ersatzkassenmitgliedern hat der Arbeitgeber seinen Beitragsteil zur Abführung an die Ersatzkasse auszuhändigen.
Ist der Angestellte nicht gegen Krankheit versichert, ober gehört er einer privaten Krankenversicherung (nicht zugelassenen Ersatzkasse) an, (o sind die Beiträge an die Krankenkasse abzuführen, bei der er für den Fall der Krankheit pflichtversichert wäre, wenn fein Jahresarbeitsyerdienst nicht über die krankenversicheruntzspflich- tige Verdienstgrenze hinausginge; für knappschaftlich versicherte Angestellte jedoch an die Reichsknappschaft.
Arbeitgeber, die höhere ober leitende Angestellte beschäftigen, sind nach § 85 a. a.O. verpflichtet, diese unverzüglich der hiernach zuständigen Einzuastelle mitzuteilen. Für die An-, Um- und Abmeldungen gelten die Vorschriften der Krankenversicherung. Arbeitgeber, die der Meldepflicht nach § 85 nicht nachkommen, können vom Versicherungsamt mit einer Ordnungsstrafe in Geld belegt werden (§ 261 a. a. O ).
Gießen, den 11. November 1929.
Der Vorsitzende des Arbeitsamts.
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Bekanntmachung.
Betr.: Wahlen zur Industrie- und Handelskammer Gießen.
Zur Vornahme der Wahlen wird für den Wahlbezirk Gießen-Stadt Termin bestimmt auf
Donnerstag, 21. Novbr. d. I s., vorm. von9bis 12 Uhr, int Sitzungssaal der Kammer zu Gießen, Lonvstraße 7.
Es sind zu wählen:
a) ein Ersatzmitglied für das verstorbene Kammermitglied Friedr. May, b) ein neues Mitglied.
Die Wahlhandlung wird in einem Wahlgange vorgenommen; der mit der geringsten Stimmenzahl Gewählte gilt als Ersatzmitglied, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Stimmzettel, die mehr als zwei Namen enthalten, sind ungültig.
Als Wahlleiter wird Herr Kaufmann Rudolf Nowack in Gießen tätig sein.
Gießen, 13. Nov. 1929. [9360D
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