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Die Äf>nftrm<nVbm sagten Tßorlprüche Mt <“4 den Tag — Luther« Geburtstag — eingestellt waren. Di« Mädchen Bereinigung bot Volkstänze und sang Kanon, die Kinder der Kinderkicche und die Jugend spielten Märchens viele. Alle Darbietungen in ihrer bunten Abwechslung machten viel Freude und sanden herzliche Dankbar- leit bei der Versammlung, die wie eine große Familie an schön gedeclten Tischen bei Kasse« und Kuchen sah. Auch der Verkauf, der schon am Vormittag begonnen hatte, fand lebhaften Zuspruch und hatte guten Erfolg. Einige Verse beä Elaudiusschen Abendliches ..Der Mond ist aufgegangen" beschlossen die schöne 5^cr. für die die MartuSgemeinde sich allen Milwirkenden zu großem Dank verpflichtet weiß. Besonderer Dank gebührt dem Frauenverein unter Leitung von Frau Happel, der durch monatelang« Arbeit den Verkaufstag vorbereitet und durch viel selbstlose Hilfe Einzelner die ganze Feier gestaltet hatte.
ist schon an vielen deutschen Bühnen zi ausführung angenommen. Der Intenbi , Stodttheaters Giehen ist es gelungen, die süd- westdeutsche Erstausführung von Derstls neuem Lustspiel zu erwerben. Spielleitung hat Peter Fas so t.— An ernsten Stücken stehen „Die Troerinnen" von Werfel (nach Euripides) auf dein Spielplan. (Spielleitung, Intendant Dr.
Kirchliche Nachrichten.
Israelitische Gemeinden.
Israelitische Religionsgemeinde. Gottesdienst in der Synagoge (Südanlage). Samstag, 16. November. Vorabend 4.30 Uhr; morgens 9; abends 4.50 und 5.30 Uhr.
Israelitische Religionsgcsellschast. Sabbatfeier den 16. November. Freitag abend 4.15 Uhr: Samstag vormittag 8.30 Uhr: nachmittags 3.30 Uhr: Sabbatausgang 5.30 Uhr. Wochengottesdienft: morgens 6.45 Uhr: abends 4 ___
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mmarktpreise.
feufigen Dochmmack: affe 30 613 35, KSse :fina 12 bis 15, Weiß- 2 bis 15, gelbe Dübrn bis 12, Spinat 25 bis , Unter* Weabi 8 bis
Dostnlvhl 40 bis 45,
Aerbsalat 100 ViS 120, Tomaten 30 bis 50, Zwirbeln 10 bis 15. Meerrettich 50 bis 80, Schwarzwurzeln 40 bis 60, Kürbis 5 bis 8. Kartoffeln 4*/i biS 5. Aepfel 10 bis 15, Birnen 10 biS 15, Dörrobst 30 bis 35, Honig 40 biS 50, junge Hahn« 120 bis 130, Suppenhühner 100 bis 120 Gänse 100 bis 120, Müsse 40 biS 50 Pf. das Pfund; Tauben 70 bis SO, Gier 17 bis 18, Blumenkohl 30 biS 100, Endivien 10 bis 20, Ober-Kohlrabi 10 bis 15, Lauch 5 bis 15, Rettich 10 bis 20, Sellerie 10 bis 40 Pf. das Stück: Kartoffeln 3,50 bis 4 Ml., Wirsing 10 bis 12, Weißkraut 5 bis 6. Rotkraut 10 bis 12, Aepfel 8 biS 12, Birnen 8 bis 10 Mk. der Zentner.
Bornotizen.
— Tageskalender für Donnerstag. Gesellschaft für Erd- und Völkerkunde: Lichtbildervortrag, 10,15 ilfjr, in der Reuen Aula. — Mittelstandsvereinigung (Wirtschaftspartei): Wählerversammlung, 20 Ahr, im Lass Leib. — D.H.D.: Heiterer Abend, 20,30 Ahr, im Kath. Vereinshaus. — Lichtspielhaus Bahnhofstraße: „Das Grabmal einer großen Liebe". — Astoria- Lichtspiele: „Der Gaucho".
— Eine Wahlversammlung der Mittelstands-Vereinigung (Wirtfchaftspartei) findet heute abend im Cafe Leib statt.
Sine W a h l v e r s a m m l u n g der S. P. D. findet am Freitagabend im Eafs Leib statt. Redner: Minister des Innern Wilhelm Leuschner.
— Aus dem Stadttheaterbureau
wird uns geschrieben: Die morgige Ausführung von Gerhart Hauptmanns „Der arme Heinrich" beginnt 19'/, ilt>r. Sonntag: Fremdenvorstellung, Die Frau, die jeder sucht". Lustspiel von Ludwig Hirschfeld. In Vorbereitung: „Scribbys Suppen sind die besten" von Julius Berstl. Dieses Stück .... 1ur Erst.
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Maßgebend für die bevorstehenden Wahlen ist das hessische Gesetz über die Wahlen für Gemeinden und Gemeindeverbände (Kreise und Provinzen) vom 7. Oktober 1925. In seinem Allgemeinen Teil bestimmt es die Zahl der Vertreter im Stadtrat in den Städten und im Gemeinderat in den Landgemeinden, ferner die Zahl der Kreistags- und Provinzialtagsmit- glieder, sodann die Wahlart (allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf vier Jahre), erläutert die Reuwahlen. Ergänzungswahlen und Rachwahlen, und umgrenzt die Stimmberechtigung und die Wählbarkeit.
Der Stadtrat (früher Stadtverordnetenversammlung genannt) in den Städten, und der Gemeinderat in den Landgemeinden bestehen bei einer Einwohnerzahl bis zu 500 aus 7, von 501 bis zu 1000 aus 9. von 1001 bis zu 3000 aus 12, von 3001 bis zu 5000 aus 15, von 5001 bis zu 8000 aus 18, von 8001 bis zu 10 000 aus 21, von 10 001 bis zu 20 000 aus 24, von 20 001 bis zu 30 000 auS 36, von 30 0001 bis zu 60 000 aus 42, von 60 001 bis zu 90 000 aus 48, von 90 001 bis zu 120 000 aus 54, von 120 000 und mehr aus 60 Gemeindevertretern. Sind irgendwo nicht mehr als 7 zum Gemeinderat Wählbare vorhanden, so gehören sie alle dem Gemeinderate an. Auch in diesem Falle findet der Artikel 6, Absatz III des Gesetzes Anwendung, wonach Ge- meindevertretcr miteinander weder in gerader Linie verwandt oder verschwägert, noch im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt, noch (miteinander) verehelicht sein dürfen. Aeber den Begriff des Derwandtschafts- und Schwägerschafts- Verhältnisses wird später noch zu reden sein.
Der Kreistag besteht bei einer Einwohnerzahl bis zu 50 000 aus 21. 50 001 bis zu 60 000 aus 24, von 60 001 bis zu 70 000 aus 27, von 70 001 und mehr aus 30 Kreistagsmitgliedern.
Der Provinzialtag besteht bei einer Eingesessenenzahl bis zu 350 000 aus 35, von 350 001 bis zu 450 000 aus 40. von 450 001 bis zu 550 000 aus 45, von 550 001 und mehr aus 50 Provinztaltagsmitgliedern.
In Garnisonen sind die Personen des Soldatenstandes in diese Einwohnerzahl einbegriffen und letztere richtet sich nach der jeweils bei der letzten Volkszählung festgestellten Einwohnerzahl.
Die Wahlen werden in Reuwahlen, Ergän- zungSwahlen und Rachwahlen eingeteilt. Äeu- Wahlen haben bei Ablauf der Wahldauer, bei Auflösung einer Vertretung und bei Reu- einführung oder Wiedereinführung der Städteordnung oder Landgemeindeordnung in einer Gemeinde stattzufinden. Ergänzungswahlen sind vor Ablauf der Wahlzeit vorzunehmen, soweit eine Ergänzung nicht nach Artikel 57 des Gesetzes möglich ist, wenn die Zahl der Vertreter durch Abgang unter zwei Drittel des gesetzlichen Bestandes gesunken ist, oder wenn die betreffenden Körperschaften eine Ergänzungswahl für erforderlich erachten. Eine Rachwahl ist vorzu- nehmen, wenn und insoweit eine Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist. Der vorerwähnte wichtige Art. 57 besagt, daß, wdnn ein Gewählter nicht wählbar ist oder die Wahl ablehnt oder ausscheidet, an seine Stelle derjenige Bewerber tritt, der dem gleichen Wahlvorschlag oder einem mit ihm verbundenen an- gehört und hinter den Gewählten in erster Linie berufen ist.
Stimmberechtigt ist. wer am Wahltage Reichs angehöriger und 20 Jahre alt ist und außerdem sechs Monate ununterbrochen in der Gemeinde wohnt. Das Gesetz versteht unter „Wohnen" einen auf freier Entschließung beruhenden Aufenthalt, der auf die Absicht dauernden Verweilens schließen läßt. Bewohner selbständiger Gemarkungen sind nur für die Kreis- und Provinzialtagswahlen stimmberechtigt. Die wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht oder Verschwendung bereits Entmündigten oder gerichtlich unter vorläufige Vormundschaft oder wegen g e i st i g e r Gebrechen unter Pflegschaft Gestellten sind nicht stimmberechtigt. Von der Berechtigung ausgeschlossen sind ferner 1. Personen, die zu Zuchthausstrafe verurteilt worden find, und zwar vom Tage der Rechtskraft des Arteils an bis zur Verbüßung, Erlaß oder Verjährung der Strafe: 2. Personen, gegen die rechtskräftig auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf die Anfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aew.ter erkannt worden ist, während der Dauer des Verlustes oder der Aberkennung: 3. Personen, gegen die durch rechtskräftiges Erkenntnis auf Verlust der öffentlichen Aemter und
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D i e Erweiterung des Personen- kreises in der Arbeitslosenversicherung betrifft eine Bekanntmachung des Arbeitsamtes in unserem heutigen Anzeigenteil, auf die wir die Interessenten besonders aufmerksam machen. „ _
•• Berufsberatungs-Vortrag. Der Montagabend brachte im Rahmen der von der Berufsberatungsstelle des Arbeitsamts Gießen veranstalteten berufskundlichen Vortragsreihe wiederum drei sehr interessante Vorträge. Betriebsoberingenieur Haase, Gießen, verstand es in geschickter Weise, ein klares und anschauliches Berufsbild des Formers zu geben, und die Zuhörer folgten mit Interesse den Ausführungen über die Entwicklung auf dem Gebiet des Gie- ßereiwefens, sowie den fachlichen und doch leicht verständlichen Schilderungen über die Herstellung eines Gußstückes, des Schmelzens des Metaltes. der Herstellung der Form und des Ausgiehens des geschmolzenen Metalls in die Form. Begabte Knaben, die Lust und Liebe zu dem 'Beruf haben, können im Formerberuf gute Tortkom- mens- und Verdienstmöglichkeiten finden. Prü- funasmeister Horn. Gießen, wußte durch feine Vorte Verständnis für den Beruf des Malers und Weißbinders zu erwecken. Er machte vor allem die Eltern und Schüler darauf aufmerksam, wie wichtig es sei, daß nur gesunde, begabte und besonders im Zeichnen gewandte Jungen diesen Beruf erwählen, da es sonst nicht möglich sei, darin vorwärtszukommen. Die letzte Gesellenprüfung, bei der von 67 Prüflingen über die Hälfte schlechte Gesellenstücke geliefert hätten, habe bewiesen, wie wichtig diese Forderung und die Auslese eines geeigneten Rachwuchses für den Beruf sei. Auch die Fortbildung der Maler- und Weißbinderlehrlinge sei zu beachten, und wo die Fortbildungsschule mit ihrem zweimal wöchentlichen Anterricht nicht ausreiche, sollten nach Möglichkeit noch Fachkurse und besonders in der stillen Zeit die Gewerbeschule besucht werden. Werkmeister Kraft, Gießen, sprach über den Beruf des Autoschlossers, der, wie fein Raine schon sagt, Schlosser für Herstellung und Repara« tut von Automobilen ist. Lust und Liebe zum Handwerk, nicht nur zum Autofahren seien zu diesem Beruf unbedingt erforderlich. Daneben spielen aber noch gute Gesundheit, gutes Augen- maß. rasche Auffassungsgabe eine große Rotte. In feiner Weise hob der Redner hervor, daß dieser Beruf viel Arbeit und Mühe und auch recht viel Hilfsbereitschaft erfordere. Die Vorträge wurden durch gute Lichtbilder ergänzt. Die Ausführungen aller Redner fanden bei der gut besuchten Versammlung starken Beifall.
" Die Gemeindefeier der Markus- gemeinde am Sonntag in der Turnhalle,, war wiederum so stark besucht, daß viele keinen Platz mehr sanden, und mehrfach der Wunsch laut wurde, im nächsten Jahre die Dolkshatte zu nehmen. Ein kurzes Begrühungswort von Kirchen-
Preußen.
Kreis Wetzlar.
CO Lützellinden, 12. Nov. Für die Gemeinderatswahl sind hier zwei Wahlvorschläge ausgestellt worden, und zwar einer von der Ehr ist l. -Rat l. Bauern- und Landvolkpartei und einer von der Sozialdemokratischen Partei. Der Wahlvorschlag der Christlich-Rationalen Bauern- und Landvolkpartei enthält die Ramen folgenbet Kandidaten: Georg Schwer. Landwirt: Fredrich Engel IV., Landwirt. Friedrich Zimmermann, Landwirt; Georg Weber, Landwirt; Ludwig Franz, Landwirt: Friedrich Schäfer, Landwirt und Schreiner; Georg Attendörfer, Landwirt; Friedrich Rorsch, Landwirt und Gemeindevorsteher: Otto Lenz, ßanb'<rt; Heinrich Schäfer. Landwirt, Georg Franz, Landwirt und Heinrich Bork, Landwirt. — Aus dem Wahlvorschlag der Sozialdemokratischen Pariei sind folgende Kandidaten verzeichnet: Friedrich Arnold, Rangierer; Karl Gümbel. Eisenbahnschaffner: Johannes Hofmann. Landwirt: Georg Engel jun., Maurer: Ludwig Engel, Straßenwärter; Friedrich Weber, Hilfsrottenführer: Karl Schuchmann, Rangierer; Georg Jung, Arbeiter; Wilhelm Jung, Maurer; Karl Gilbert, Maurer; Hermann Ludwig, Bahnarbeiter und Wilhelm Jung. Weißbinder.
O Hörnsheim, 11. Rvv. In der hiesigen Gemeinde sind für die Gemeinderatswahl zwei Wahlvorschläge aufgcftellt worden. Der erste Wahlvorschlag mit dem Kennwort „I u n g" enthält die Ramen folgender Kandidaten: Anton Jung, Landwirt und Gemeindevorsteher: Anton Engel V., Landwirt; Anton Schmidt V.. Landwirt; Anton Weber Iss., Landwirt: Wilhelm Mütter I., Eisenbahn-Oberschaffner und Wilhelm Lang l«., Landwirt. Auf dem zweiten Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Bepler" sind folgende Kandidaten auf geführt: Anton Depler III., Schreiner; Johannes Schäfer, Landwirt; Friedrich Kuhl l., Landwirt; Anton Dörr. Arbeiter; Otto Schmidt, Landwirt und Heinrich Hofmann. Landwirt.
O Hochelheim, 11. Rov. Für die Reuwahlen zum (3emeinberat find hier zwei Wahlvorschläge eingegangen. Der eine Wahlvorschlag trägt das Kennwort „Wirtschaftsvereinigung" und enthält die Ramen folgender Bewerber: Ioh. Jung. Landwirt und Gemeindevorsteher; Karl Hepp. Stellmacher; Friedr. Zörb U., Landwirt; Friedr. Faber IV., Landwirt; Friedr. Mack V„ Händler; 2vh. Kleinschmidt, Landwirt und Friede. Jung V„ Landwirt. Der zweite Wahlvorschlag ist mit dem Kennwort „Arbeiterpartei" bezeichnet; auf ihm sind folgende Bewerber ausgeführt: Ioh. Bogt HI., Bahnarbeiter: Anton Engel, Bahnarbeiter; Wilhelm Eckhardt. Arbeiter; Wilhelm Watz, Postschaffner; Friedr. Mack HI., Wasserwärter und Karl Mack, Arbeiter.
Vorsteher Fischer wies auf die Bedeutung I Vereins unter Leitung von Kaufmann Schaub, solcher Feiern hin und forderte zu immer stär- und der Frauenchor des evangel. Ar^iterverett^, terem Zusammenschluß auch in den kirchlichen * Ä *'*"'**
Vereinen auf. Wie im vorigen Jahr, so wirkten wiederum mit der Posaunenchor des Wartburg»
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Juristischer Wegweiser zur Wahl Don Amisgerichisrai Gros, Gießen.
von Frau Weihbindermeister Schäfer geleitet. Eine besondere Freude waren einige Sologesänge mit feiner Begleitung, die man Höven konnte.
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der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt worden ist während der Dauer der ausgesprochenen Rachtette; 4. Personen, die unter Polizeiaufsicht stehen; 5. Bettler und Landstreicher und andere Personen, gegen die durch rechtskräftiges Urteil auf üebertoeifung an die Landes- Polizeibehörde erkannt worden ist. von der Rechtskraft des Urteils an bis zur Verbüßung. Ver- jährung oder dem Erlaß dec Freiheitsstrafe, neben der die Überweisung ausgesprochen wurde. Die Ramen der hiernach in Frage kommenden Personen sind nicht in die Wählerliste (Wahlkartei) aufzunehmen.
Wählbar ist als Gemeindevertreter jeder zur Abstimmung Berechtigte, der nicht ausgeschlossen ist (s. o.) und der am Wahltage das 25. Lebensjahr vollendet hat. Dagegen ist nicht wählbar — wohl aber selbstverständlich stimmberechtigt —, 1. der Bürgermeister und der oder die Beigeordneten: 2. Personen, die mit dein Bürgermeister oder einem Beigeordneten in gerader Linie verwandt oder ver- schwägert, oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder mit einem von ihnen verehelicht sind — und es gilt ferner die schon oben kurz erwähnte Bestimmung, daß Gemeindevertreter unter sich weder in gerader Linie verwandt oder verschwägert, noch im zweiten Grad der ^Seitenlinie verwandt, noch verehelicht sein dürfen. Sind jedoch bei den Wahlen der Gemeindevertreter sich gegenseitig ausfchließende Verwandte ober Verschwägerte gewählt worden, so schließt der früher Gewählte den später Gewählten aus. Ist die Wahl gleichzeitig erfolgt, und gehören die Gewählten demsel- ven Wahlvorschlag an, so gilt der als gewählt, der auf dem Wahlvorschlag an vorderer Stelle steht. Sind die Gewählten In zwei ober mehreren getrennten ober verbundenen Vorschlägen ausgenommen, so ist ber gewählt, der in dem Vorschlag ober der Gruppe verbundener Vorschläge ausgenommen ist, auf den oder auf die die größte Stimmenzahl gefallen ist. Bei Stimmengleichheit ist ber ältere gewählt.
lieber bie vielfach in ber Bevölkerung nicht vcr- ftanbenen ober nicht richtig verstandenen Begriffe „Verwandtschaft" und „Schwägersck)aft", wie sie gesetzlich festgelegt sind, aber vielfach nicht mit ber Sprechweise und ber Meinung bes Volks übereinstimmen, wäre an bieser Stelle kurz folgendes zu sagen: Personen, deren eine von der anderen ab- ftamrnt, sind in gerader Linie verwandt (z. B. Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel). Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, jedoch von der gleichen dritten Person abstammen, sind in ber Seitenlinie verwanbt (z. B. Oheim unb Bruderssohn, Vetter unb Base). Der Grab ber Der- wanbtschast richtet sich nach der Zahl ber sie vermittelnden Geburten. Hierbei ist auch zu beruck- sichttgen, daß nach § 1757 Bürger!. Gesetzbuchs em Kind durch bie Annahme an Kindesstatt die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Anneh- menben erwirbt. Weiterhin sink) die Derwanbten eines Ehegatten mit dem anberen Ehegatten verschwägert. Die Linie unb der Grab ber Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie unb dem Grab ber sie uermittelnben Verwandtschaft. Unter sich sind die Verschwägerten nicht verschwägert. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, durch Tob, Todeserklärung ober Scheidung wieder aufgelöst worden ist. Eine uneheliche Verbindung (Geburt) erzeugt keine Schwägerschast. Ein uneheliches Kind und sein Vater gelten auch als nicht verwandt (im Sinne des Gesetzes). Nach dem Gesagten sind Onkel und Neffe im dritten Grade der Seitenlinie miteinander verwandt unb können gleichzeitig Gemeindevertreter sein, dagegen nicht der Schwiegervater und Schwiegersohn. Wählbar sind auch zu gleicher Zeit die Ehegatten zweier Schwestern usw. Ein Gemembe- vertreter verliert sein Amt, wenn eine Voraussetzung für bie Wählbarkeit bauernb ober zeitweise wegfällt, z. B. wenn er entmündigt wird.
Es kann in einer Zeitung schon wegen Raummangels nicht der ganze Inhalt bes umfangreichen Gesetzes miebergegeben werden. Wer sich näher informieren will, findet es im Hessischen Regierungsblatt von 1925 und der Hessischen Gesetzsammlung von Reh-Gros Band XXIV S. 146. Außerdem sei auf das Hessische Wahlbuch von Frey (Mainz bet Sterner 1929) verwiesen, das in Frage und Antwort an Hand der gesetzlichen Vorschriften und verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen den gesamten Gesetzesstoff erläutert. Weitere Entscheidungen finden sich abgedruckt in ber Zeitschrift für Staats- unb Gemeindeverwaltung, der Hessischen Gemeinbc- zeitung, die wohl bei allen Bürgermeistereien eim gesehen werden kann.
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