Nr. 21.3 Drittes Blatt
Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberhessen)
Mittwoch, N. September 1929
Das Recht im täglichen Leben.
Oer Offenbarungsei-.
Von Or. jur. Lehmann.
Hat jemand gegen einen anderen eine Forderung und er kann den geschuldeten Betrag nicht auf friedlichem Wege hereinbekommen, dann steht ihm der Weg des Zahlungsbefehls und der Klage offen, in dessen Verlauf ihm vom Gericht durch Liebergabe eines vollstreckbaren Schuldtitels Las Recht gegeben wird, den Betrag durch Zwangsmaßnahmen einzutreiben. Die erste dieser Zwangsmaßnahmen ist die Pfändung des Schuldners und, wenn diese fruchtlos ausfällt oder nicht zur vollen Befriedigung des Gläubigers führt, die Ladung des Schuldners zum Offenbarungseide.
Die Zivilprozeßordnung unterscheidet zwei Arten des Offenbarungseides. Hat z. B. ein Schuldner irgendeine bewegliche Sache, oder von be- ftimmten beweglichen Sachen eine festgesetzte Anzahl herauszugeben und wird von dem die Wegnahme ausführenden Gerichtsvollzieher die betreffende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf den Antrag des Gläubigers den Osfenbarungseid zu leisten. Dieser Offenbarungseid bringt zum Ausdruck, daß der Schuldner die betreffende Sache nicht besitze und er auch nicht wisse, wo sich die Sache befinde. Weit häufiger vortommend ist die andere Form des Offenbarungseides. Wenn die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat, oder wenn der letztere glaubhaft macht, daß er durch eine Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne, dann ist der Schuldner auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen, wenn er ausstehende Forderungen hat, den Grund und die Beweismittel für diese Forderungen zu bezeichnen, sowie den Offenbarungseid zu leisten, der zum Ausdruck bringt, Laß er nach seinem besten Wissen sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
Wenn der Gläubiger diesen Eid von dem Schuldner erlangen will, dann muß er bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner im Deutschen Reiche seinen Wohnsitz oder, wenn er einen Wohnsitz nicht hat, seinen Aufenthaltsort hat, den Antrag auf Anberaumung eines Termins zur Leistung des Offenbarungseides stellen und dem Antrag den obengenannten Dollstreckungstitel und die sonstigen Llrkunden, aus denen sich die Verpflichtung des Schuldners zur Leistung des Eides ergibt, beifügen. 2m Termin braucht der Gläubiger nicht anwesend zu sein. Erscheint der Schuldner zu diesem Termin und leistet den ihm auferlegten Eid, so hat der Gläubiger für die nächsten fünf Jahre keine Möglichkeit, irgendeine Zwangsmaßnahme gegen den Schuldner zu ergreifen, es sei denn, er könne den Rachweis liefern, daß der Schuldner inzwischen zu Vermögen gekommen sei. Erscheint der Schuldner in dem zur Leistung des Offenbarungseides bestimmten Termine nicht, oder verweigert er die Leistung des Eides, dann hat das Gericht zur Erzwingung der Eidesleistung auf den Antrag des Gläubigers die Haft anzuordnen.
Die Haft besteht in einfacher Freiheitsentziehung und wird in einem Raume vollstreckt, in welchem nicht zugleich Lintersuchungs- und Strafgefangene sich befinden. Die Verhaftung des Schuldners geschieht durch einen Gerichtsvollzieher, der dem Schuldner den Haftbefehl des Gerichts vorzuzeigen und ihm auf Begehren abschriftlich mitzuteilen hat. Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen, nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen. Er kann auch auf Antrag eines anderen Gläubigers nur dann wieder — auf die Dauer von fünf Jahren — durch Haft zur Leistung des Eides angehalten werden, wenn von dem Antragsteller glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner spater Vermögen erworben habe. Während der Haft kann der Schuldner zu jeder Zeit bei dem Amtsgericht des Haftortes beantragen, daß ihm der Eid abgenommen werde, und diesem Anträge muh ohne Verzug stattgegeben werden. Hat dann der Schuldner den Eid geleistet, so muß er aus der Haft entlassen werden, und der Gläubiger wird von der Ableistung des Eides in Kenntnis gesetzt.
Gegen eine Reihe von Personen ist die Haft unstatthaft, z. D. gegen Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung während der Sitzungsperiode, gegen Militärpersonen, die zu einem mobilen Truppenteil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören, und gegen den Schiffer, die Schifssmann- schast und alle übrigen auf einem Seeschiffe angestellten Personen, wenn das Schiff zum Abgehen fertig ist. Dor der Verhaftung eines Beamten, eines Geistlichen oder eines Lehrers an öffentlichen LInterrichtsanstalten muß der vorgesetzten Dienstbehörde von dem Gerichtsvollzieher Anzeige gemacht, werden, und die Verhaftung darf erst dann erfolgen, toenn die vorgesetzte Behörde für die dienstliche Vertretung des Schuldners gesorgt hat.
Aber nicht nur für den Schuldner, sondern auch für den Gläubiger ist dieser Abschluß der Zwangsvollstreckung keine Freude, denn der letztere muß zunächst die Kosten tragen, welche durch die Haft entstehen, einschließlich der Derpfle- gungskosten. Diese Kosten sind Monat für Monat vorauszuzahlen, und die Aufnahme des Schuldners in das Gefängnis ist unstatthaft, wenn nicht mindestens für einen Monat die Zahlung geleistet ist. Wenn die Zahlung nicht spätestens bis zum Mittag des letzten Tages erneuert wird, für welchen sie geleistet ist, dann wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlaßen, und es findet gegen ihn eine Erneuerung dec Haft auf Antrag desselben Gläubigers nicht statt.
Dies sind die Hauptbestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Offenbarungseid. Man ersieht aus ihnen, daß der Gläubiger sich wohl überlegen soll, ob er von dieser Zwangsmaßnahme Gebrauch machen will oder nicht. Dringt sie ihm doch oft neben dem Verlust seines Geldes noch erhebliche Kosten. Um den Gläubiger möglichst vor Schaden zu bewahren, bestimmt das Gesetz, daß das Vollstreckungsgericht ein Verzeichnis derjenigen Personen zu führen hat, welche
I vor ihm den Offenbarungseid geleistet haben, oder gegen welche wegen Verweigerung des Eides die Haft angeordnet worden ist. Auch ist die Vollstreckung einer Haft in dem Verzeichnisse zu vermerken, wenn sie sechs Monate gedauert hat. Wenn seit dem Schlüsse des Jahres, in welchem die Eintragung in das Derzeichnis bewirkt worden ist, fünf Fahre verstrichen sind, dann wird die Eintragung durch Llnkenntlichmachung des Ramens gelöscht oder das Derzeichnis vernichtet. Die Einsicht in das Derzeichnis ist jedem gestattet: auch hat der Gerichtsschreiber auf Antrag über das Bestehen oder Richtbestehen einer Eintragung Auskunft zu erteilen.
DieZahrgeschvindlglelt des Kraftfahrers.
Um Gefahren durch den Kraftfahrverkehr nach Möglichkeit auszuschalten, bestimmt die Kraftfahrzeugverkehrsordnung, daß überall da, wo der Ueberblick über die Fahrbahn behindert,
Für den Derlust von Reisegepäck, das zur Beförderung aufgegeben ist, sog. Passagiergut, haftet die Bahn nur dann, wenn das Gepäck binnen 14 Tagen nach Ankunft des Zuges, zu welchem es aufgegeben ist, auf der Bestimmungsstation abgeforöert wird.
Aufgegeben ist das Gepäck, wenn cs bei der Gepäckabfcrtigungsstelle gegen Empfangsschein (Gepäckschein) besonders aufgeliefert ist. Das Gepäck gilt als verloren, wenn es drei Tage nach der Ankunft des Zuges, zu dem es aufgegeben ist, noch fehlt. Die vierzehntägige Frist ist eine Ausschluhfrist, d. h. wenn der Geschädigte binnen dieser Frist seinen Koffer bei dem Bestimmungsbahnhof nicht abfordert, erlöschen alle seine Ersatzansprüche (§ 35 Abs. 4 Eis.-D.-O.).
Während früher nur solche Gegenstände zur Beförderung als Reisegepäck zugelasfen wurden, welche der Reisende zur Reise auch benötigte, kann jetzt der Reisende Gegenstände als Reisegepäck oufgeben, die in Reisekoffern, Reisekörben, Reisetaschen, Rucksäcken, Hutschachteln verwahrt sind. Außer Koffer, die Kleider und Wäsche enthalten, kann man auch einen Koffer mit Schmucksachen als Reisegepäck aufgeben.
Wenn der Koffer, welcher Kostbarkeiten enthält, verloren geht, haftet die Bahn nur, wenn das Gepäckstück fest verschlossen und die Beschaffenheit oder der Wert bei der Liebergabe des Gutes der Dahn angegeben worden war. Statt der Wertangabe genügt auch die Erklärung, daß das Gepäckstück Kostbarkeiten enthalte und die Gegenstände einen besonders hohen Wert haben.
Don der Befugnis, die Entschädigung für den Derlust der Kostbarkeiten auf einen Höchstbetrag zu beschränken, hat die Eisenbahn Gebrauch gemacht, indem sie ihre Haftung auf höchstens 300 Mark für alle in der Sendung enthaltenen Kostbarkeiten begrenzte. Ist aber der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Dahn her- beioeführt, so haftet sie für den vollen Schaden. Geht der als Passagiergut aufgegebene Koffer mit Kleidern und Wäsche verloren, und wurde er binnen zwei Wochen auf der Bestimmungsstation abgefordert, so muh die Bahn den durch den Derlust entstandenen Schaden ersehen, und zwar, wenn ein anderer Wert nicht nachgewiesen werden kann, den gemeinen Wert des Gepäckstückes zur Zeit der Aufgabe desselben.
D e w e i s p f l i ch t i g ist der Geschädigte, der die Art und den Llmfang des Schadens nachweisen muß. Er verpflichtet sich, vor der Abreise den Inhalt des Koffers aufzuschreiben und nachher durch Zeugen festzustellen, ob der Kofferinhalt stimmt. Ist dies nicht der Fall, so wäre die Gepäckabfertigungsstelle sofort zu benachrichtigen.
Das nicht zur Beförderung aufgegebene Gepäck, das sog. Handgepäck, darf in den Personenwagen mitgenommen werden, wenn die Mitreisenden dadurch nicht belästigt werden. Das Gepäck gilt als „nicht aufgegeben", wenn es von
Die Erfahrung, daß Erbteilungen nur zu leicht Veranlassung zu Zank und Streit geben, läßt vielfach in dem Erblasser den Wunsch aufkommen, hier vorsorglich einzugreifen, um solch unwürdiges Schauspiel zu unterbinden. Seinen Wünschen entgegenzukommen, hat das Gesetz eine besondere Einrichtung getroffen, die Stellung eines Testamentsvollstreckers geschaffen. Cs handelt sich hier um ein von dem Testamentsvollstrecker wahrzunehmendes Amt, das er ähnlich, wie z. D. ein Konkurs- oder Zwangsverwalter im Interesse oller Beteiligten wahrzunehmen hat, und das einen ganz bestimmten Kreis von Rechten und Pflichten umfaßt.
Die Ernennung des Testamentsvollstreckers steht dem Erblasser völlig frei, sie kann sowohl testamentarisch, wie auch innerhalb eines Erbvertrages erfolgen. Ihr Widerruf ist jederzeit zulässig. Der Erblasser kann die Ernennung des Testamentsvollstreckers auch dritten Personen oder dem Rachlahgericht überlassen, auch kann er für den Fall des Todes oder sonstigen Fortfalls des zuerst Ernannten einen Ersatzmann bestimmen. Ebenso ist es angängig, mehrere Testamentsvollstrecker zu ernennen, die dann ihr Amt gemeinschaftlich wahrzunehmen haben, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen entscheidet das Rachlahgericht.
Als Voraussetzungen in der Person des Testamentsvollstreckers fordert das Gesetz nur, daß dieser zur Zeit des Antritts seines Amtes voll geschäftsfähig ist (also das 21. Lebensjahr erreicht hat und geistig gesund ist) und nicht etwa selbst wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen schon zur Besorgung seiner eigenen Vermögensangelegenheiten eines Pflegers bedarf.
Will der Testamentsvollstrecker das ihm angetragene Amt wahrnehmen, dann muh er
die Sicherheit des Fahrens durch die Beschaffenheit des Weges beeinträchtigt wird oder lebhafter Verkehr herrscht, der Kraftfahrer so langsam fahren muh, dah er sein Fahrzeug in kurzer Entfernung zum Stehen bringen kann. 2m Zusammenhang mit dieser Bestimmung ist vielfach die Ansicht verbreitet, dah als solche zur Verminderung der Fahrgeschwindigkeit verpflichtende Gefahrstelle grundsätzlich jede Straßenkreuzung oder Kurve angesehen werden muh.
Diese Ansicht ist irrig. Ist der Lieberblick über die Fahrbahn frei und herrscht kein lebhafter Verkehr, so kann selbst eine verhältnis- mähig scharfe Kurve nicht als Gefahrstelle betrachtet werden. Es kommt immer darauf an, ob man möglicherweise annehmen kann, dah der Kraftfahrer bei sicherer Führung seines Fahrzeuges in der Lage bleibt, auch in der Kurve die rechte Straßenseite einzuhalten und feinen Wagen nicht aus der Gewalt zu verlieren. (Reichsgericht 2. Sen. 2 D 1119/28.)
dem Reisenden in dem Wagen ohne Gepäckschein mitgeführt und selbst beaufsichtigt wird. Aus der Selbstbeaufsichtigungpflicht des Reisenden erklärt sich zum Teil auch, daß die Bahn für den Derlust oder die Beschädigung des Handgepäcks nur dann haftet, wenn ihr ein „Verschulden" zur Last fällt, also z. B. nicht ohne weiteres für Diebstähle durch Mitreisende, wohl aber für den Diebstahl durch Schaffner, weil die Dahn grundsätzlich für ihre Leute und für andere Personen haftet, deren sie sich bei der Ausführung der Beförderung bedient. Der Schaffner gilt als Beförderungsgehilfe.
Wenn den Geschädigten ein Mitverschulden trifft, so kann sich der Ersatz mindern oder Wegfällen, wenn der Schaden vorwiegend ihm zur Last fällt.
Werden Gepäckstücke im Abteil liegen gelassen, so haftet die Dahn nach dem De- förderungsvertrag nicht, weil die Personenbeförderung schon zu Ende ist. Das im Wagen zurückgelassene Gepäck ist von den Angestellten für die Dahn in Verwahrung zu nehmen: wird es von einem Dritten gefunden, dann muh dieser es an die Bahn abliefern. Eine beschränkte Haftung der Bahn ist aber gegeben nach § 978 (DGB.) (Fund in öffentlichen Räumen und Ablieferungspflicht).
Die Bahn haftet aber in solchem Fall nur für die Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, also nur für grobe Fahrlässigkeit.
Wer sein Abteil verläht und aussteigt, kann sein Gepäck einem von der Dahn angestell'en Gepäckträger anvertrauen. Hier haftet die Bahn wie für das ihr zur Beförderung übergebene Reisegepäck (Passagiergut). Daraus folgt, daß der Reisende den Träger auf die Kostbarkeiten, die das Gepäck enthält, aufmerksam machen muh.
Die Haftung greift aber nur Platz für Beförderungen innerhalb des Stationsbereichs. Für die Beförderung von und nach der außerhalb des Stationsbereichs liegenden Wohnung der Reisenden haftet die Bahn nicht, sondern nur der Träger als selbständiger Frachtführer. Für Rebenlerstungen, z. B. Belegen eines Platzes, Aufbewahren des Gepäcks, haftet nur der Gepäckträger, selbst wenn die Dahn diese Tätigkeit der Träger organisiert hat.
Wichtig ist noch die Derwahrung des Handgepäcks, die vorübergehende Aufbewahrung auf der Station. Die Dahn ist Der- wahrer solchen Gepäcks. Cs gelten also die Grundsätze über den Verwahrungsver- t r a g. Die Bahn hat ober in zulässiger Weise ihre Haftpflicht auf 100 Mk. für das Stück beschränkt. Selbstverständlich haftet sie auch für ihre Angestellten in der Derwahrungsstelle, die ihre Erfüllungsgehilfen sind.
Verletzt die Bahn oder deren Angestellte ihre Derwahrungspflicht, so fällt die Beschränkung auf 100 Mk. weg, sie muh in solchem Fall den vollen Schaden ersehen.
dieses durch ausdrückliche, unwiderrufliche Erklärung, die gegenüber dem Rachlahgericht abzugeben ist, a n n e h m e n. Lieber die Tatsache der Ernennung kann er ein sogenanntes Testa- mentsvollstreckungszeugnis vom Rachlahgericht verlangen.
Linabhängig von den Wünschen der Erben, jedoch unter allgemeiner Wahrung ihrer Interessen hat der Testamentsvollstrecker die letzt- willigen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen, insbesondere obliegt ihm die Auseinandersetzung unter mehreren Erben. Das geschieht in erster Linie gemäß den testainen» t arischen Bestimmungen des Erblassers, beim Fehlen solcher nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Dor der Durchprüfung der Auseinandersetzung sind die Erben dazu zu hören. Im übrigen hat der Testamentsvollstrecker den Rachlah zu verwalten, ihm steht das Verfügungsrecht über die Rachlaßgegenstände zu.
Diese allgemeinen Befugnisse des Testamentsvollstreckers kann der Erblasser durch lehtwillige Verfügung beliebig beschränken, aber auch erweitern. Die Beschränkung kann sich darauf erstrecken, dah dem Testamentsvollstrecker lediglich die Verwaltung, nicht die Erbauseinander- sehung übertragen wird, azich kann die Verwaltung oder Auseinandersetzung auf einzelne Teile der Erbschaft beschränkt werden. Eine Erweiterung der Befugnisse kann z. D. dergestalt erfolgen, dah dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung bis zu seinem Tode oder bis zum Tode des Erben obliegt.
Verbindlichkeiten für den Rachlaß, d. h. solche Geschäfte, die eine Verpflichtung mit sich bringen, darf der Testamentsvollstrecker nur soweit eingehen, als sie zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind, oder als ihm das freie
Haftung der Eisenbahn für das Reisegepäck.
Von Amtsgerichtsrat i. X Franz.
Die RechisstelliW des LestamenissMefters.
Or. jur. James Weese.
Derfügungsrecht übertragen ist. So darf er z. D. Wertpapiere verkaufen, um Rachlahschulden zu bezahlen, oder einen Vertrag zwecks Reparatur des Hauses, das zur Erbschaft gehört, ab- schließen u. ä.
Rechtsstreitigkeiten über den Rachlah hat der Testamentsvollstrecker im eigenen Ramen zu führen, — er ist Partei in einem solchen Prozeß!. Prozesse bezüglich solcher Rechte, die seiner Verwaltung unterliegen, hat e r anzustrengen, nicht aber der Erbe. Prozesse, die gegen den Rachlah gerichtet sind, können dagegen sowohl gegen den Erben, als auch gegen den! Testamentsvollstrecker angestrengt werden. Steht dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung nicht zu, so darf überhaupt nur gegen den Erbcm geklagt werden, Pflichtteilansprüche können in jedem Falle, — gleichgültig, ob dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung obliegt oder nicht, — nur gegen den Erben angestrengt werden. Soll aus einem gegen den Erben ergangenen Llrteil allerdings die Zwangsvollstreckung erfolgen, dann ist erforderlich, dah der Testamentsvollstrecker, soweit ihm die Verwaltung zusteht, gleichzeitig zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt wird. Die Klage ist in jedem Falle dementsprechend zu erweitern.
Hat der Testamentsvollstrecker das ihm angetragene Amt angenommen, dann hat er es auch pe.rsönlich wahrzunehmen. Er hat nach der Annahme des Amtes ein Derzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Rachlaßgegenstände aufzunehmen und dieses nebst den chm bekannten Rachlaßverbindlichkeiten dem Erben mitzuteilem auch diesem die zur Aufnahme eines Inventars erforderliche Beihilfe zu leisten. Der Erbe kann verlangen, dah er bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Rachlaßgegenstände zugezogen wird, oder daß die Aufnahme durch einen Rotar oder zuständigen Beamten auf Kosten des Rachlasses erfolgt. Rach Beendigung der Verwaltung ist dem Erben Rechnung zu legen und ist ihm der gesamte Rachlaß auszuhändigen. Für Verschulden bei der Wahrnehmung seines Amtes ist der Testamentsvollstrecker schadensersahpflichtig. Für gemachte Aufwendungen kann der Testamentsvollstrecker Ersatz verlangen, ebenso eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung kann auch durch den Erblasser festgesetzt werden.
Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt natürlich mit seinem Tode, bei Einschränkung seiner Geschäftsfähigkeit oder für den Fall, daß er selbst zur Wahrung seiner eigenen Angelegenheiten einen Pfleger erhält. Ferner kann der Testamentsvollstrecker sein Amt durch demgemäße Erklärung gegenüber dem Rachlahgericht kündigen, auch kann er vom Rachlahgericht auf Antrag eines Beteiligten, z. D. eines Erben, entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Selbstverständlich erlischt das Amt mit Erledigung der Aufgaben des Testamentsvollstreckers. Das Testamentsvollstreckungszeugnis wird damit kraftlos, das Verwaltungsrecht geht auf den Erben über.
Eheleute als Mieter.
Von Or. jur. Karl Klein.
Daß ein Ehepaar in die erfreuliche Lage kommt, einmal eine Wohnung mieten zu können, ist selbst in der Zeit unserer heutigen Wohnungsnot der Fall. Kommen die Leute dann zum Hauswirt, so legt dieser oft entscheidenden Wert darauf, daß der Mietvertrag nicht nur vom Ehemann, sondern auch von der Ehefrau unterschrieben wird. DaS tur der Hauswirt zu seiner berechtigten eigenen Sicherheit, um vor allen Dingen sein gesetzliches Pfandrecht für Forderungen an den eingebrach- tcn Möbeln der Eheleute notfalls ausüben zu können. Hat nur der Ehemann den Mietvertrag unterzeichnet, so ist es oft schon vorgekommen, daß bei Zahlungsschwierigkeiten des Ehemanns,wenn der Hauswirt zur Pfändung der eingebrachten Möbel schreiten wollte, sich herausstellte, daß diese der Ehefrau gehörten, und ihm somit die Möglichkeit genommen wurde, seine Rechtsansprüche zu verwirklichen.
Aus der Tatsache, daß bei einem Ehepaar beide Teile den Mietvertrag unterschrieben haben, wird aber nun weiter vielfach der Schluß gezogen, daß nunmehr auch jede Erklärung, die dem HauS- wirv gegenüber abgegeben wird, von beiden Ehegatten gemeinschaftlich abgegeben werden muh, vor allem für den Fall einer evtl. Kündigung. Es könnte in der Folge davon dann dazu kommen, daß der Ehemann sich zur Räumung der Wohnung verpflichtet, die Ehefrau sich aber weigert, dasselbe zu tun, und der Hauswirt in eine schwierige Lage gerät. Diese Ansicht, dah Erklärungen gegenüber dem Hauswirt von beiden den Mietvertrag unterschreibenden Ehegatten abgegeben werden müssen, ist aber irrig. Rach der Rechtsprechung des Kammergerichts (17, ZS. 17 LI 11 002/26) (Jur. Wochenschr. 32/27) ist es dabei gleichgültig, ob die Ehefrau den Mietvertrag als selbständige Mieterin neben ihrem Gatten abge- schlossen, oder ob sie diesen Vertrag nur zum Zwecke der Mithaftung für den Mietzins mitunterschrieben hat. In diesem Falle hätte die Ehefrau selbständige Rechte aus dem Mietvertrag überhaupt nicht erlangt. Aber auch für den galt, dah die Ehefrau als selbständige Mieterin neben ihrem Ehemann Gesamtgläubigerin der Rechte aus dem Mietvertrag geworden ist, famt sie aus dem Mietvertrag kein Recht auf Lieberlassung der Wohnung geltend machen, wenn der Ehemann sich zur Räumung der Wohnung — und das geschieht ja auch durch eine Kündigung — verpflichtet. In solchem Falle spricht bei der zwischen den Eheleuten bestehenden ungeteilten ehelichen Gemeinschaft ohne weiteres eine Vermutung für die Vollmacht des Ehemannes zum Handeln für die Ehefrau. Es kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht angenommen werden, dah bei einer bestehenden Ehe ein Ehegatte allein in der Wohnung zurückbleiben will und soll. Es farjn vielmehr mit rechtlicher Wirksamkeit angenommen werden, dah, wenn E^leute Räume al^ gemeinschaftliche Wohnung mieten, nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien hinsichtlich der gemeinschaftlichen Rechte der Eheleute während der Dauer der Che auch Erklärungen des Ehemannes allein dem Vermieter gegenüber maßgebend sein sollen.


