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Preußen.

Neuregelung der gesetzlichen Miete in Preußen.

Wie der Amtliche Preußische Pressedienst mitteilt, werden durch eine demnächst in der Preußischen Gesetzessammlung erscheinende Verordnung des Staatsministeriums neue Bestimmungen über die Betriebskosten und die g e - s e tz l i ch e n Mieten in Preußen in Kraft treten. Der 1. August ist als Anfangsvermin für die Gültigkeit der neuen Bestimmungen gedacht, nach denen die Gemeindebehörden einen Hundertsatz der reinen Friedensmiete feftfehen sollen, um den sich die gesetzliche Miete an den Orten erhöhen wird, löo eine Erhöhung der Betriebskosten nach dem 1. September 1027 vorgenommen worden ist. Nach den neuen Bestimmungen soll dem Vermieter ein Ausgleich für die ihn treffende höhere Be­lastung gewährt werden.

3Frei¥ Wetzlar.

WSN. Wetzlar, 3. Juli. Auf der Provinzial­straße WetzlarButzbach werden augenblicklich grö­ßere Erdarbeiten oorgenommen. Dabei werden Kipp­loren verwendet. Der 15jährige Arbeiter Lotz aus Wetzlar-Büblingshausen wurde von einer dieser Kipp­loren überfahren, verschüttet und so schwer verletzt, daß er. im Wetzlarer Krankenhaus an einer Zerreißung von Leber und Milz starb.

O Ebersgöns, 2. 3uli. Die hiesige Ge­meinde hat einem schon lange bestehenden Wunsche Rechnung getragen und zur Ergänzung der Lehrmittel für die Schule einen Lichtbild- a p p a r a t angeschafft. Ein Teil der Anschaf- fungskosten ist aus dem Erlös von zwei Licht­bildvorträgen, die Herr Engels aus Wetzlar veranstaltete, gedeckt worden.

Berliner Börse.

Berlin, 4. Juli. (WTB. Funkspruch.) Das rapide Sinken des Tagesgeldsatzes in Neuyork von 15 auf 6 v. H. dürfte dem heutigen Frühverkehr

eine Anregung bieten. Das Geschäft ist zwar nach wie vor klein, die Stimmung be iden Banken aber etwas beruhigter. Man tariert gestrige Abendkurse (eher Geld). Farben 236, Siemens 396, AEG. 196, Tietz 232 und Glanzstoff 425 bis 427.

Schöffengericht Gießen.

* Gießen, 3. Juli. Am 18. April fuhr ein Bad-Nauheimer Handwerksmeister von Butzbach aus mit feinem Motorrad nach Hause. Auf der Straße nach Nieder-Weisel sah er plötzlich vor sich drei Fußgänger, die ganz rechts in seiner Fahrt­richtung gemächlich spazieren gingen. Er konnte nicht mehr halten und auch nicht mehr links überholen, sondern fuhr ohne Signal zwischen diesen hindurch. Dabei wurde einer der Fußgänger so schwer ver­letzt, daß er alsbald verstarb; der zweite mußte be­sinnungslos fortgetragen werden, hat aber keinen dauernden Schaden behalten; die Verletzungen des dritten waren leichter Natur. Mit Bezug auf das

überaus rücksichtslose Fahren des Angeklagten er- kannte das Gericht auf zehn Monate Ge­fängnis.

Frei gesprochen mangels Beweises wurde ein Kraftfahrer von Wiesbaden. Er fuhr am 29.Januar auf der Straße DutenhofenKlein-Lin­den und kam in Kollision mit einem ihm entgegen­kommenden Fußgänger, der an den hierbei erhol- lenen Verletzungen einige Tage später verstarb. Eine einwandfreie Aufklärung war nicht möglich. Es bestand insbesondere die Möalichkeit, daß der Mann bei dem Glatteis ausaerutscht und gegen das Auto gefallen ist; zwei Insassen desselben behaupten sogar, der Mann sei mit erhobenem Stock auf das Auto zugesprungen, offenbar, um eine Scheibe ein« Zuschlägen. Jedenfalls war dem Angeklagten ein Ver­schulden zweifelsfrei nicht nachzuweisen..

Ein wegen Betrugs zu 2 Jahren Gefäng- n i s verurteilter Kaufmann hatte behauptet, feine Bestrafung beruhe auf Lug Trug und Schwindel der Richter. Wegen Beleidigung erhielt er drei Monate Gefängnis.

KHWMWE

Bekanntmachung.

Die nachstehende Ortssatzung bringe ich hiermit zur Kenntnis. Die Filialsteuer kommt hiernach für die Zeit vom 1. April bis Ende Juni 1929 nach der Ortssatzung vom 5. Dezember 1927 unter Herabsetzung des Ausschlagssatzes von 200 v. H. auf 100 v. H. der allgemeinen Gewerbesteuer und vom 1. Juli 1929 ab nach der Orts­satzung vom 27. Juni 1929 zur Erhebung.

Gießen, den l.Juli 1929. 5770C

Der Oberbürgermeister: Keller.

Orlsfahung

über die Erhebung einer Filialsteuer in der Stadl Gießen.

Auf Grund des Art. 23 des Gesetzes, die Gemeindeumlagen betreffend, in der Fas­sung der Bekanntmachung vom 7. August 1920 und der jeweiligen Abänderungs­gesetze und auf Grund des Art. 15 der Städteordnung wird auf Beschluß des Stadtrats vom 30. April 1929 nach gut­achtlicher Aeußerung des Oberbürgermei­sters und des Kreisausschusses und mit Genehmigung der Herren Minister des In­nern und der Finanzen vom 12. Juni 1929 zu Nr. M. d. I. 25 222 für die Stadt Gießen folgendes bestimmt:

§ 1-

Vevsicherungs-, Bank-, Kredit- und Wa­renhandelsunternehmen, die im Gemeinde­bezirk, ohne in ihm ihren Hauptbetriebs­sitz zu haben, Betriebsstätten unterhalten, find zur Zahlung einer besonderen Ge­werbesteuer (Filialsteuer) verpflichtet.

§ 2.

Die Filialsteuer wird in der Form eines Zuschlags zur gemeindlichen Gewerbesteuer erhoben und beträgt:

a) für Versicherungsunternehmungen 100 v. H. der allgemeinen Gewerbe­steuer;

a) für Bankunternehmungen 100 v. H. der allgemeinen Gewerbesteuer;

c) für Kreditunternehmungen 100 v. H. der allgemeinen Gewerbesteuer;

d) für Warenhandelsunternehmungen 100 v. H. der allgemeinen Gewerbe­steuer.

Mehrere Filialgeschäfte eines Gewerbe­treibenden in der Gemeinde gelten als ein Ganzes.

m § 3.

Gegen die Veranlagung der Filialsteuer find die gegen die Heranziehung zu den Gemeindeumlagen bestehenden Rechtsmit­tel zulässig, soweit sie sich nicht gegen die der Filialsteuer zugrunde liegenden all­gemeinen Gewerbesteuer richten.

§ 4.

Im übrigen gelten die Vorschriften des Gemeindeumlagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 1920 und der jeweiligen Abänderungsgesetze.

§ 5.

Diese Ortssatzung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Aintsverkündi- gungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage wird die Orts­satzung, betreffend Erhebung einer Filial­steuer in der Stadt Gießen, vom 5. De­zember 1927 aufgehoben.

Gießen, den 27. Juni 1929.

Der Oberbürgermeister.

gez. Dr. Keller.

Bekanntmachung.

Auf die in den Aushängekasten und an der Ortstafel der Stadt Gießen angeschla­gene Bekanntmachung des Zollamts Dt.- xrone weise ich ausdrücklich hin. 5766C

Gießen, den 27. Juni 1929.

Der Oberbürgermeister.

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Gießen, den 14. Mai 1929.

I. A. des Amtsgerichts Gießen: Leo^Ortsgerichtsvorsteher.

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Der Oberbürgermeister: Keller.

ihren Inhalt Vorbringen. Gießen, den 2. Juli 1929.

Die Berufs- und Amateur-Photo­graphen Gießens und der Umgebung werden gebeten, ihre Aufnahmen vom Schützenfest in Gießen dem unter­zeichneten Ausschuß einzureichen. Die 6 besten Aufnahmen werden wie folgt prämiiert: 5780D

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