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Nr. 28 Drittes Blatt

Gietzener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberhesfen,

Samstag, 2. Zebrnar 1929

Das Nechi im täglichen Leben.

Die Pflichten desHormunds.

Wollen wir das Wesen der Vornmndschaft auf eine knappe Formel bringen, so können wir sagen: Dormundschaft ist die vom Gesetz angeordnete Obhut über Schutzbedürftige. Wer ist nun schutz­bedürftig? Zunächst alle unehelichen Kinder, die stet- einen Vormund erhalten müssen: ferner alle Dollwaisen und die Kinder einer noch bestehenden Ehe. in der der Vater aus irgendwelchen Grün­den meist werden sie auf sittlichem oder mora­lischem Gebiete liegen die elterliche Gewalt verwirkt hat. Kinder aus geschiedenen Ehen er­halten nur dann einen Vormund, wenn die Mutter ebenfalls die elterliche Gewalt verwirkt oder sich wieder verheiratet hat. 2lber nicht nur für Kinder, sondern auch für Erwachsene, die in­folge Geisteskrankheit, sinnloser Verschwendung oder Trunksucht entmündigt sind, muh ein Vor­mund bestellt werden, da ja auch sie zweifellos als schutzbedürftig anzusprechen sind.

Wer kann nun für diese schutzbedürftigen Per­sonen zum Vormund bestelll werden? Falls nicht der Vater oder die ehelich« Mutter durch letzt- willige Verfügung eine bestimmte Person zum Vormund bestimmt hat was in den Fällen, wo Vater und Mutter die elterliche Gewalt ver­wirkte«. übrigens unmöglich ist wählt das Dormundschartsgericht den Vormund aus und hat bei dieser Auswahl möglichst auf das reli­giöse Bekenntnis des Mündels Rücksicht zu neh­men und in erster Linie Verwandte oder Ver­schwägerte des Mündels zu berücksichtigen Wer vom Gericht als Vornrund ausersehen ist, kann die Uebernahme dieses Amtes nur durch Geltend­machung ganz zwingender Gründe verweigern. Der Hinweis, daß er mit seinen eigenen An­gelegenheiten schon gerade genug zu tun hat, ist durchaus nicht stichhaltig, sondern es müssen für den Berufenen schon ganz besondere Gründe vor- liegen, um mit Erfolg dieses Amt ablehnen zu können. 6ct es, dah er zu weit vom nächsten Sitz des Gerichts entfernt wohnt, als dah er die Vormundschaft ohne große Belästigung füh­ren könnte, sei es auch, dah er über 60 Jahre alt oder krank und gebrechlich ist, oder mehr als vier eheliche Kinder hat: in diesen Fällen hat der zum Vormund Dorgeschlagene das Ableh­nungsrecht. 3m Falle unbegründeter Ablehnung Tann das Vormundschaftsgerichl sogar Zwangs­mittel anwenden und Geldstrafen bis zu 300 Mk. festsehen. Empfindlicher als dieser Zwang kann sich aber noch die eventuelle Schadenersatzpflicht auswirken, die darin besteht, dah der, welcher die Uebernahme der Vormundschaft ohne Grund ablehnt, im Falle des Verschuldens für einen Schaden, der dem Mündel durch die Verzögerung entstanden ist. verantwortlich gemacht werden famt

Welche Pflichten hat der Vormund und wie ist sein Wirkungskreis? Am treffendsten können wir wohl den Vormund als gesetzlichen Vertreter des Mündels bezeichnen: der Vormmrd »nacht also alles das. was der Mündel, tnerai er erwachsen wäre, selbst tun würde. So leistet er z.B. in einem Zivilprozeh des Mündels für diesen den Eid, im Dtrafprozeh stellt er für den Mündel den Strafantrag und tritt als dessen Beistand auf. Dor allem aber hat der Vormund die Er­ziehung und Beaufsichtigung deS Mündels und kann hierbei auch von ihm geeignet erscheinenden Zuchtmitteln Gebrauch machen. Etwaiges Ver­mögen des Mündels ist vom Vormund in sicheren Papieren anzulegen, z. D. in sicheren Wert» vapieren oder Hypotheten inländischer Grund­stücke. Zum Verkauf eines dem Mündel gehören­den Grundstücks oder zum Kauf eines Grund­stückes für den Mündel bedarf der Vormund jedoch der Genehmigung des Dormundschafls- gerichts. desgleichen auch bei Ausschlagung einer dem Mündel zugesallenen Eroschast, beim Ab» schluh eines Pachtvertrages über einen gewerb­lichen Betrieb oder ein Landgut und bei Aus­stellung eines Wechsels. Bevor das Vormund-

Das Erbrecht einst und jetzt.

Von Zustizinspettor Schröder, Äuhbach.

Für den Deutschen war von alters her die Hinterlassenschaft nicht etwa wie im römischen Recht eineruhende Erbmasse": dieSippe" (Blutsverwandtschaft) trat ohne weiteres in den Besitz des Rachlasses: dazu bedurfte Ls weder einer Erbeinsetzung noch einer Erbschaftsannahme. Das Sippen vermögen war das Gesamtvermögen aller männlichen volljährige»! Sippengenossen, Vermögenzur gesamten Hand". Sief er Gedanke an dieGemelnderschaft" unserer Vorfahren lebt noch heute im Volke: der Bauer betrachtet das an sich kärgliche Erbrecht des überlebenden Ehs- gatten als ein Unrecht gegenüber der Familie, der Sippe, des Verstorbenen. Als die Germanen seßhaft wurden, verlor die Sippe an Bedeutung: eS entstanden die Warkgeno.senschäften, die Dorf­gemeinden. Die einzelne Familie erwarb jetzt Persönliches Eigentum, dieHuje". Haus urb Hof, während ein großer Teil des Grundbesitzes der Dorfgemeinde Gesamtvermögen verblieb, die sog. Allmende". Mit dem Erwerb eigenen Vermö­gens bildete sich für das Familienoberhaupt auch das Recht heraus, darüber zu verfügen: es durste jedoch bei einer solchen Verfügung die Familie nicht ganz übergehen. Die germanische Gemeinde» schast tritt uns heute noch entgegen in derfort­gesetzten Gütergemeinschaft" des Bürgerlichen Ge­setzbuchs, einer Erbengemeinschaftzur gesamten Hand". Um das Vermögen der Sippe zu er­halten, hat man das sog.Anerbenrecht" ein- geführt. Das Einsührungsgesetz zum BGB. läßt die landesgesetzlichen Vorschriften über das An­erbenrecht in Ansehung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke nebst Zubehör un­berührt. Tatsächlich besteht dieses Recht in man­chen Gegenden noch fakultativ und ist notwendiges Recht für die sog. Renten- und Ansiedlungs­güter. DemAnerben" (Uebernehmer des Gutes) wird das Gut unter dem Marktpreis angerechnet, während ein Teil, dasPräzipium", ihm außer- noch unentgeltlich überlassen wird. Der Rest wird unter alle Erben, einschließlich des Anerben, gleichmäßig geteilt; die Anteile der Miterben stellt der Haupterbe hypothekarisch sicher. Unter dem Anerbenrecht ist Westfalen daS klassische Land der Landwirtschaft geworden. Dort führen einzelne Bauernfamillen ihren

schastsgericht diese Genehmiguirg erteilt hat, ist nur der andere Teil, also der Dertragsgegner, gebunden, der Vormund und damit auch der Mündel jedoch nicht verpflichtet. Voll totrff am werden alle diese Verträge erst dann, wenn der Vormund die erteilte Genehmigung des Gerichts dem Dertragsgegner mitgeteilt hat.

Man kann diese Betrachtungen dahin zusarn- menfaffen, daß der Dormund in erster Linie Pflichten mit seinem Amt übernimmt, für die er noch dazu in sehr seltenen Fällen materielle Entschädigung beanspruchen tarnt Trotz der an­

geführten Beschränkungen durch das Dormund- schastsgericht ist aber die Tätigkeit des Dor- nrundes eine durchaus selbständige, denn keines­wegs ist das Gericht befugt, tn Fragen Ser Berufswahl. Aufwendungen für den Unterhalt des Mündels und der Erziehung dem Dormund Dorschriften zu machest Dem Vormund ist die Erziehung und Gestaltung eines jungen Menschen anvertraut, und diese hohe Aufgabe trägt für den, öer. sie mit ernstem Verantwortungsgefühl übernimmt und durchführt, ihren schönsten Lohn rn sich selbst.

Die polizeiliche Beschlagnahme.

Von Dr. jur. Kuß.

Allgemein ist nach den Bestimmungen der Strasprozeßordnung eine Beschlagnahme von Ge­genständen zulässig, wenn sie als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein Binnen, ober der Einziehung unterliegen. Eingezogen werden können nur aber solche Gegenstände, welche durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht worden sind, oder welche zur Begehung eines vorsätzlichen Verbre­chens oder Vergehens gebraucht oder bestimmt sind. Voraussetzung der Einbeziehung ist dabei, daß die Gegenstände dem Täter oder Teilnehmer der Straftat gehören. Gegenstände, die einem Dritten, Unbeteiligten gehören, dürfen nicht ein- gezogen werden.

Um nach Möglichkeit Mißgriffen vorzubeugen, ist die Anordnung einer Beschlagnahme dem zu­ständigen Richter Vorbehalten. Ehe eine solche Anordnung aber ergeht, wird häufig kostbare Zeit verloren gehen, so dah die Gefahr besteht, dah die Beschlagnahme dann nicht mehr durchführbar ist. Gerade bei der Derorecherversolgung kann ein solcher Zeitverlust die Verfolgung einer Straf­tat, ihre Aufklärung und die Ueberführung des Täters unmöglich machen. Diesem Uebelstand wird das Gesetz gerecht, wenn es das Beschlag­nahmerecht bei Gefahr im Verzüge auch der Staatsanwaltschaft und den Polizeibeamten, soweit diese Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, überträgt. Daneben kann die Polizei eine Beschlagnahme aus rein polizeilichen Gründen ungeachtet der genannten Vorschrift im Interesse der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung vornehmen, z. D. um Ruhestörungen zu ver­hindern.

Entscheidend für die Rechtmäßigkeit einer poli­zeilichen Beschlagnahme zum Zwecke der Straf­verfolgung ist es also stets, dahGefahr im Verzüge" obwaltet. Dieser Fall wird dann als gegeben zu erachten fein, wenn der Beamte nach pflichtmähigem Ermessen annehmen muß, dah die richterliche Beschlagnahme zu spät kommen wird. Wann das der Fall ist, richtet sich ganz nach den örtlichen und sachlichen Verhältnissen. Häu­fig wird der Beamte gezwungen sein, um einen Gegenstand sicherzustellen, sofort zuzugreisen. Dann kommt die Einholung der richterlichen An­ordnung überhaupt nicht in Frage. Wieder an­ders liegen die Fälle je nachdem, ob es sich um eine Großstadt, Kleinstadt ober ländliche Ver­hältnisse handelt. 3n der Großstadt muß der Polizeibeamte bedeutend selbständiger handeln. Hier liegt viel öfter Gefahr im Verzüge vor. Die Großstadt mit ihren weiten Entfernungen und der Ueberlastung der Gerichte bedingt es. daß die vorgängige Einholung der richterlichen Deschlagnahmeanorbnung nicht möglich ist. Schon wegen der technisch unmöglichen richterlichen Be­schlagnahme in den weitaus meisten Fällen ist die Annahme derGefahr im Verzüge" begrün­det. Aehnlich liegen die Verhältnisse auf dem Lande. Hier bedingen die weiten Entfernungen dieGefahr im Verzüge". Der zuständige Rich­ter sitzt meist in der Kreisstadt, wie soll ihn da

der Beamte schnell erreichen und die Beschlag­nahmeverfügung in Empfang nehmen? Da muh der Beamte sich selbst helfen. Rur in Klein­städten, in denen ein Gericht seinen Sih hat, wird der Polizeibeamte verhältnismäßig viel öfter in der Lage sein, die vorherige richterliche Beschlag­nahme nachzusuchen.

Eine alte Erfahrungstatsache ist es nun, daß oft Meinungsverschiedenheiten zwischen dem eine Beschlagnahme durchführenden Polizeibeamten und den Inhabern der beschlagnahmten Gegen­stände entstehen. Diese bestreiten dann, dah Ge­fahr im Verzüge obwaltet, ober bah die Gegen­stände beweiserheblich ober für die Untersuchung von Bedeutung sind, wie bas Gesetz sagt. Oft kommt es bann zum Wiberstand gegen ben Be­amten, ba ber von bet Beschlagnahme Betroffene dessen Amtshandlung nicht für rechtmähig halt. Gin solcher Widerstand kann für den ihn Leisten­den recht bedenlliche Folgen hoben. Leistet Ser Täter, weil er die Rechtmäßigkeit ber Amts­handlung bezweifelt, Widerstand, ist die Amts­handlung nach Ansicht des Gerichtes aber doch notwendig, bann ist er wegen Wiberstandes ge­gen die Staatsgewalt zu bestrafen.

Ein sehr gutes Beispiel für dieses Fragen­gebiet gibt ein Urteil des Reichsgerichts (vergl. Jur. Wochenschr. 55/9). Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, daß ein Kriminalbeamter auf dem Anwesen eines Besitzers versteckte und ver­grabene Maschinen bei einer von ber Staatsan­waltschaft veranlaßten Durchsuchung vorgefunden und beschlagnahmt hatte. Der Beamte war der Ansicht, dah die Maschinen als Beweismittel für die gegen den Besitzer eingeleitete Unter­suchung wegen Pfandbruchs von Bedeutung sein könnten. AIS der Beamte am nächsten Tage die beschlagnahmten Maschinen zwecks Sicherstellung abholte, wurde ihm Widerstand geleistet. Der Besitzer hielt das Einschreiten deS Beamten für rechtswidrig, wurde aber trotzdem wegen Wider­standes gegen die Staatsgewalt verurteilt.

Ein die Beschlagnahme durchsührender Beam- ! ter hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu beur­teilen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer I Beschlagnahme gegeben sind. Dazu gehört InS- ; besondere, ob die betreffenden Gegenstände für i die Untersuchung von Bedeutung sind. Solange ! sich ber Beamte bei Durchführung ber Beschlag- , nähme in diesen Grenzen pflichtgemäßen Ermes­sens hält, Ist seine Amtsausübung rechtmähig. Das gilt selbst dann, wenn er s r ch in einem tatsächlichen Punkte irrt Richt daraus kommt es an, ob der dann Widerstand Leistende diese Rechtmäßigkeit erkennt ober vom Gegenteil über­zeugt ist. Der Täter kann sich, um sich Straf­losigkeit zu sichern, nicht darauf berufen, er habe das Vorgehen des Beamten nicht für rechtmähig gehalten.

Wir sehen, dah das Reichsgericht das Vor­gehen der Polizei tn weitgehendem Maße deckt. Das hat zwar gewisse Rachtelle, ist aber doch im allgemeinen polizeilichen Interesse und damit im Interesse des Publikums, nur zu begrüßen.

Autounfatt durch Menden.

Die Klagen, dah durch zu starke Scheinwerfer die Gefahr von Verkehrsunfällen infolge Ser außerordentlichen Blendwirkung im befonberen Maße heraufbeschworen werbe, wollen nicht ver­stummen. Trotzdem lassen es viele Kraftfahrer immer noch an der nötigen Vorsicht fehlen, und trotzbem bas Reichsgericht in seiner Rechtspre­chung einen besonders scharfen Maßstab anlegt, wenn es sich um die strafrechtliche Beurteilung dadurch hervorgerufener VerlehrZunfälle han­delt. Als warnendes Beispiel sei hier eine vom Reichsgericht erst in neuester Zeit gefällte Ent­scheidung (RG. I. Str.-Sen. I. D. 882/28) ge­nannt.

Zwei Kraftwagen begegneten sich auf einet Landstraße. Der eine Wagen fuhr mit 30 Kilo­meter Geschwindigkeit und mit der keine Blend - Wirkung verursachenden Stadtbeleuchtung. Der Fahrer des Wagens wurde durch die Schein­werfer eines entgegentommenben Kraftwagens und insbesonbere burch ben in Tätigkeit ge­setzten Sucher so stark geblendet, bah er über­haupt nichts mehr sehen konnte. Er schaltete des- halb sofort die Gänge aus und lieh Sen Wagen im Leerlauf gehen; trotzbem überfuhr er in diesem- Augenblick einen vor ihm gehenden Straßenpassanten.

Beide Kraftfahrer wurden vom Reichsgericht bestraft. Das Reichsgericht führt dazu aus, daß einmal ber Fahrer bes Kraftwagens, ber die Scheinwerfer unb Sucher eingestellt hatte, durch Blendung des entgegenfommenSen Fahrers ben Unfall in schulbhafter Weise herbeigesührt hätte. Sein Verschulden wirb barin erblickt, dah die Verwendung des Suchers an einer verkehrs­unübersichtlichen Stelle nicht angebracht war und von dem Fahrer nur gewählt wurde, um die von ihm eingehaltene hohe Geschwindigkeit nicht her­absetzen zu brauchen. Der Fahrer muhte damit rechnen, daß ber Blenbstrahl seines Suchers entgegenkommende Fahrer treffen konnte, und dah deren bann erfolgende Blendung Derkehrs- unfälle leicht zur Folge haben konnte.

Den Ausführungen, die das Reichsgericht macht, wird man unbedingt zustimmen können, unb die Forderung, die das Reichsgericht an ben Kraftfahrer stellt, erscheint keineswegs zu hoch gegriffen. Einen bedeutend schärferen Maß­stab legt das Reichsgericht aber noch an bei der Beurteilung des Verhaltens des anderen Fah­rers, der, durch den Sucher geblendet, den Mann überfahren hat. Diesem macht das Reichsgericht zum Vorwurf, dah er bei der von ihm eingehal- tenen Geschwindigkeit von 30 Kilometern immer noch mit einer verhältnismäßig zu hohen Ge­schwindigkeit gefahren ist, ba Die eingeschaltete Beleuchtung die Straße nur aus etwa 20 Meter erhellte, außerbem war der Wagen nicht leicht zu bremsen. Don diesem Fahrer verlangt das Reichsgericht, dah er tn den Kreis seiner Erwä­gung es hätte elnbeziehen müssen, daß er von einem Blenbstrahl eines Ihm entgegenkommenden Wagerrs getroffen unb seine Sehfähigkeit dadurch behindert wurde. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und in Anbetracht ber schweren Bremsfähigkeit des WagenS war der Fahrer verpflichtet, eine noch geringere Geschwindigkeit einzuhalten, so dah er den Wagen auf aller­kürzeste Entfernung zum Stehen bringen konnte.

Nötigung.

Wer einen andern durch Gewalt ober auch burch Bedrohung mit einem Verbrechen ober Vergehen zu einer Hanolung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird bestraft, wenn er zu seinem Verhalten keinen Rechtsgrund hatte. Solche Fälle der Nötigung fin­den wir häufig, wenn es sich darum handelt, einen Mieter, fei es Haupt- oder Untermieter, zum Der- lasten der von ihm bewohnten Räume zu bewegen.

Stammbaum bis auf Widukind zurück. In ImmermannsOberhof" erzählt der stolze Hof­schulze, bahdas echte und aufrichtige Schwert Caroli Magni, womit er auf dem Oberhof den Freistuhl gesehet und errichtet hat, feit tausend und mehr Jahren im Besitze seiner Familie sei".

Rach dieser kurzen rechtsgeschichilichm Betrach­tung kommen wir zu unserem heutigen Erbrecht. Auch bas DGB. bestimmt als Erän die Ver­wandtschaft. Es sind Erben der ersten Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers: lebt ein solcher Abkömmling zur Zeit des Erbfalls nicht mehr so treten an dessen Stelle die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen). Kinder erben zu gleichen Seiten.

Wenn Abkömmlinge nicht vorhanden, sind als Erben der zweiten Ordnung berufen die Eltern des Erblasters ober deren Wkömmlinge (das find die Geschwister des Erblassers ober Abkömmlinge solcher). Die Ellern erben zu gleichen Teilen; an die Stelle eines verstorbenen Ellernteils (also für seine Hälfte) treten dessen Abkömmlinge.

Sind weder Erben der ersten noch der zweiten Ordnung vorhanden, so kommen als ßrben der dritten Ordnung die Großeltern des Erblassers oder deren Abkömmllyge m Betracht: leben die beiten Grohellernpaare noch, so erben sie zu g eichen Teilen, das heiht, jeder Großellernteil ein Viertel. An die Stelle eines verstorbenen Grohelternteils treten besten Abkömmlinge; sind solche nicht vorhanden, so fällt der Anteil des verstorbenen dem anderen Teile des Grohrltern- paares und. wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu: ist ein Grohelternpaar ohne Abkömmlinge verstorben, so erben die anderen Groheltern oder deren Abkömmlinge allein.

Falls Erben der drei eben erwähnten Ord­nungen nicht vorhanden sind, so sind gesetzliche Erben der vierten Ordnung die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge; leben die Urgroßeltern noch, so erben sie allein, mehrere zu gleichen Teilen, und zwar ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen ßmten angeboren; leben Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjeinge, welcher mit dein Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleichnahe Verwandte erben zu gleichen Teilen. Gesetzliche Erven der fünften und ferneren Ordnungen sind die ent­fernteren Voreltern des Erblassers und deren Ab­kömmlinge: für die Beerbung gelten die eben

bei den Urgroßeltern bargelegten Bestimmungen.

Das Erbrecht des Ehegatten des ErblasterS ist wie folgt geregelt Er erbt;

1. neben Verwandten ber ersten Ordnung (Ab­kömmlingen) ein Viertel:

2. neben Verwandten ber zweiten Ordnung (El­tern und beten Abkömmlingen) die Hälfte;

3. neben Großellern die Hälfte, falls jedoch an die Stelle eines verstorbenen GroßelternteilS dessen Abkömmlinge treten würden, auch von ber anderen Hälfte deren Anteil.

Sind weder Verwandte ber ersten und zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte allein. Reben Erben ber zweiten Ordnung unb neben Großeltern des Erb­lasters hat der Eyegatte außer seinem Erbteil auch die zum ehelichen Hausstand gehörenden Gegen­stände und die Hochzellsgeschenke als sog.Vor­aus" zu beanspruchen.

Hat der Erblasser weder Verwandte noch einen Ehegatten hinterlassen, so ist der Staat ge­setzlicher Erbe.

Die bisherigen Ausführungen behandellen bas gesetzliche Erbrecht. Der Erblasser kann jedoch über seinen Rach laß anderweitig verfügen, unb jtoar entweder durch Testament (eine ein­seitige Verfügung, die jederzeit widerrufen wer­den kann) oder Erbpertrag (eine zweisellige und bindende Verfügung), lieber das Testament ift vor längerer Zell ein Aufsatz in diesem Blatte veröffentlicht worden. Der Erbvertrag kann nur vor einem Richter ober vor einem Rotar errichtet werden; er kann nur durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, Sie ihn ge­schlossen haben.

Wenn ber Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen seinen Ehegatten, einen Abkömm­ling ober, falls ein Q(bfömmling nicht vorhan­den ist, seine Eltern übergeht, haben diese Per­sonen das Recht, chren Pflichtteil geltend zu machen; das können sie auch schon dann tun, wenn ihnen weniger als die Hälfte, des gesetz­lichen Erbteils zugewendet worden oder die Zu­wendung mit lästigen Beschränkungen behaftet worden ist: in solchen Fällen wird die Ergän­zung des Pflichtteils verlangt. Der Pflichttell besteht in der Hälfte des Wertes des gesetz­lichen Erbteils. Da der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe ist, hat er nur Anspruch auf den Wert in Geld; bei ber Berechnung wird ber Bestand

des Rachlasses zur Zeit beS GrbfallS zugrunde gelegt. Bei ber Berechnung beS Pflichtteils der Eltern bleibt ber dem überlebenden Ehegatten gebührendeVoraus" (die zum ehelichen Haus­stande gehörenden Gegenstände und HochzeitS- geschenke) außer Ansatz. Der PflichttellSan sprach ist vererblich und übertragbar. Er verjährt tn drei Jahren von dem Zeitpunkte an, tn welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Ein­tritte des Erbfalls und von der ihn beeinträch­tigenden Verfügung Kenntnis erlangt, auf alle Fälle aber In dreißig Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an. Die Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung ist nut möglich, wenn ein Abkömmling oder die Eltern dem Erblasser, dessen Ehegatten oder einem an­deren Abkömmling nach dem Leben trachten ober sich einer schweren, strafbaren Handlung gegen ben Erblasser ober bessen Ehegatten schuldig machen, wenn bet Abkömmling die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unter­hallspflicht böswlllig verletzt (desgl. auch die Ellern des Erblassers), wenn der Abkömmling einen unsitllichen oder ehrlosen Lebenswandel wider ben Willen deS Erblassers führt, wenn der Ehegatte sich einer Verfehlung schuldig macht, die einen Ehescheidungsgrund darstellt. Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Roch zu erwähnen ist die Entziehung des Pflichttells einem Abkömmling gegenüber, der ein Verschwender ober so überschuldet ist, daß sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird; der Erblasser kann in einem solchen Falle daS Pflichttellsrecht des Abkömmlings durch die An­ordnung beschränken, daß nach dem Tode be£ Abkömmlings dessen gesetzliche Erben bas ihm Hinterlassene oder ben ihm gebührenden Pflicht­teil als Aacherben oder Rachvermächtnisnehmer erhallen tollem Auch kann bet Erblasser für die Lebenszell des Abkömmlings die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen.

DerErwerb von Todes wegen" ist zweifel­los ein sehr angenehmes und müheloses Ge­schäft, das jedoch auch einen bitteren Beigeschmack haben kann, wenn ber Erblasser nicht nur Ver­mögen, sondern auch Schulden hinterlassen hat, insbesondere wenn diese jenes übersteigen. Hebet die Haftung für Rachlaßverbindiichkeiten. EtS- schaftsausschlagung unb Beschränkung ber Erben- Haftung folgt später ein befonberer Aussa-,