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Beginn Donnerstag, den 1. September

Von den vielen Artikeln fiühre nachstehend einige Beispiele an

Die Preise haben nur während diesen Tagen Gültigkeit:

0.42

Goldrandtassen

0.78

0.80

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Dejeuners

1.95

Moccatassen, dünn... 0.45

mod.kar.Must., 80cm br., m 1,60,1.50,1.10,

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Milchsätze... .6 Stück 1.95

6.25, 5.50, 4.50

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Stoffe

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Holzwaren

Pfeffermühlen

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Zeitungshalter

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Tortenplatten K Lfi

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J. HEILBRONNER

Rittergasse 8

7803a

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zumelden.

II.

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Pfund 15 Pfg.

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Ausnahme-Tage

Beaditen Sie gefl. meine 4 Schaufenster

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Dam.-Schlupffhosen

D.-Unterziehhcsen Kind.-Schlupf hesen D.-Karsettschcner

Kuchenteller Brotkörbe..

Bierbecher, gemustert 0.28

Konservengläser,*/aLit. 0.42

Wäschebretter Aermelbretter.

0.78

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0.15

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Likörgläser Butterdosen Glasteller..

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Haushaltartikel

Porzellan

Leinenartige Stoffe solide Qualität, 130 cm breit Mtr. Madras-Stückware dunkle Muster, 130cm breit...

1.10

0.95

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2.75 2.50 2.25 1.95

Verschied. Artikel

Bazarwanne 36cm ...1.15 Fleischtöpfe mit Deckel 0.68 Zinkwaren erstkl. schweres Fabrikat

Haben solche Landwirte Umsätze aus Sonderkulturen durch Verkauf von Obst, Gemüse, Spargel, Tabak, Wein usw. oder durch außergewöhnliche Grobviehoer­käufe von mehr als 1000 Mk. erzielt, so sind sie zur Abgabe einer Umsatzsteuer­erklärung verpflichtet. In der Erklärung sind dann nur die Einnahmen aus Son- derkulturen oder Grohviehverkäufen an-

7, Liter-Maße .

8. S. 8. Garnitur Löffelbleche ...

Trikot-Wäsche

einfarb. vorzügl. Qualität in vielen Farben

Damen-PrinzeBröcke

in allen Weiten 1.95

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Frische Bücklinge Neue Holl. Bollheringe

Stück 10 Pfg

feinste pure Milcher

Stadl 15 Pfg.

Neue Rollmöpse Neue Bismarckheringe Neue Bratheringe Neue Gelee-Heringe Neues Sauerkraut

Von der Abgabe einer Umsahsteuer- erklärung sind befreit:

1. Straßenhändler, Wandergewerbetrei­bende und andere Umsatzsteuerpflich-

schon mit m1 der Gedanke dasExperi' unserem Einti Zusammenhan daS Kind nick nicht in die ' verfallen, die und behaupter dah Locarno -

Makobatist

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Rocföiber

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Wandkaffeemühlen ...3.50 Schoßmühlen ...2.25, 1.75 Isolierflaschen 4 4k

erstkl. Fabrikat .. B»9 U

6 Roll. Crepeklosettpap. 0.95

Brotkasten Q Efi

schw.Qual.-Ware U.uU

Damen-Wäsche

Hemden, BeänkBeidei* PranzeBröcke, IL-Taillen, solide Stoffe, gute Ausführung

4.90, 3.75, 2.45, 1.75, 0.95

Frische Weintrauben

Jakob ftlaternus

Giessen

Etam.-Stores Massen­auswahl, Preislag. 4.75,3.90,2.50,1.25

Madras-Garnituren

9.75, 5.50, 3.50

Glas

Römer, in verschiedenen Färb., vorz. Schliff 4 4fi besond. preiswert LIU

Vasen, blau, fi fl C ca. 20 cm hoch.. Ü.TU

Messerkasten, 3teilig . 0.58 Handtuchhalter fi Qfi

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Holztablettes, bed. fi Q E untPreis2.95,2.25 U.U0

Kochlöffel....3Stück 0.38

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Kunstseiden© Wäsche gestreifte, solide Qualität in vielen Farben Dam.-Prinzeßröcke 4.75 Bam.-Schlupfhosen 3.25 aus einfarbiger, haltbarer Qualität Dam.-PrinzeBröcke 2.25 Dam.-Schiupfhosen 1.75 Damen-Hemdhosen 2.25

Lerhältnisse schast hat siä noch niemand Konjunkturau Gawesplanes besetzten Geb Lasten der T die psychische rang ist doch Deutschen hab ginnen allmäh wem sie natu ausgesetzt sind Kleinigkeit die In die Erscheint

Wer gedaci noch etwas g ten, war, den 1 Helt zu geben, Deutschland erreichen, daß Grenzen Miede mt nur zum "cher Stelle d d>e Botschafter Nange gehal Haben nach ti Linn des Lvca rsichi richtig. £ bie Erfüllung

^uvenministel öaB er sein t e'n gewisses E W geschieht, g-' ^chsouhenmi Zagend und Stun9 noch ( achtensloerte § rsr-

gemindert L?^eit/d

am "Mrke Mrucklich er!

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Kloider unä Sshürzen

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Brise-Bise

Tüllu. Etamine,Stück0.90,0.75, 0.40

Tür*-Vorlagen

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Ressekissen aus la. Satin, gefüllt........0.95

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Mädchen- und Knalben- SChürzen ganz besond. preiswert Spitzen und Stickereien besonders billig

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Mlstttamv

tige, die nach §57 der Durchführungs­bestimmungen zum Umsatzsteuergesetz von 1926 zu Anzahlungen und zur Führung des Steuerheftes verpflichtet sind;

nichtbuchführende reine Landwirte, die ihre Vorauszahlungen nach den je­weils geltenden Umsatzsteuerdurch­schnittssätzen geleistet haben.

steuerpflichtig sind. Bei mehreren Niederlassungen oder Geschäftsstel­len eines rechtlich in einer Hand be­findlichen Unternehmens ist der Ort der Leitung des Unternehmens maßgebend;

b) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie wegen einer beruflichen Tätigkeit steuer­pflichtig sind.

Ist weder ein Betriebsart noch ein Ort der Leitung, weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt gegeben, so ist die Steuererklärung bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk das Unter­nehmen ständig vertreten oder die Tätig­keit vorwiegend ausgeübt wird oder das Unternehmen seinen Sitz hat.

C. Gemeinsames.

Die nach A und B zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichteten haben die Steuererklärung auch dann abzugeben, wenn ihnen ein Vordruck nicht zugesandt wird. Vordrucke zur Steuererklärung sind bei dem Finanzamt erhältlich. Die übrigen Steuerpflichtigen haben eine Steuererklä­rung abzugeben, wenn sie hierzu vom Finanzamt besonders aufgefordert wer­den. Den nichtbuchführenden Landwirten gehen in den nächsten Tagen Fragebogen zu, die innerhalb zwei Wochen nach sorg­fältiger Ausfüllung bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen sind.

II.

Wer die Frist zur Abgabe der ihm ob­liegenden Steuererklärung versäuckt, kann mit Geldstrafen zur Abgabe der Steuer­erklärung angehalten werden; auch kann ihm ein Zuschlag bis zu 10 v. H. der fest­gesetzten Steuer auferlegt werden.

III.

Die Hinterziehung oder der Versuch einer Hinterziehung der Einkommensteuer, Körperschaftssteuer oder Umsatzsteuer so­wie fahrlässiges Vorgehen gegen die Steuergesetze (Steuergefährdung) werden bestraft.

Gießen, den 30. August 1927.

Die Finanzämter

Bvhbach, Gießen, Grünberg, hangen.

Damen-Strümptfe

verst. Fersen, Sohlen und Spitzen Wasch-, kunstseid. u. baumwoll.

Qualität ......3.25, 1.75, 1.15, 0.40

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aus kar. u gestreift. Stoffen 3.15, 2.75

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aus vorzügl.Stoff. m.Kragen 4.65, 3.90

Einsatz-Hemden kräftige Qualität, mit karierten Einsätzen .......... 3.90, 2.75, 2.15

Oberhemden

in vielen Ausführungen, moderne

3. Die Erklärungen für die Einkommen­steuer und Körperschaftssteuer sind bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk die zu I bezeichneten Steuer­pflichtigen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, die zu II und III bezeichneten Pflichtigen den Ort der Leitung haben. Ist im Jnlande weder ein Wohnsitz, noch ein dauern­der Aufenthalt, noch ein Ort der Lei­tung vorhanden, so ist die Steuer­erklärung bei dem Finanzamt abzu­geben, in dessen Bezirk das Unter­nehmen betrieben oder ständig ver­treten wird, ober die Tätigkeit vor­wiegend ausgeübt wird oder Ver­mögensgegenstände sich befinden.

B. Umsatzsteuer.

I.

Jur Abgabe einer Steuererklärung für die Umsatzsteuer sind alle Steuerpflichtige verpflichtet, deren Wirtschaftsjahr in der Zeit vom 1. Januar 1927 bis 30. Juni 1927 geendet hat. Diese sind:

Arbeitsvergebung.

Für den Neubau eines Beamtenmiet- hauses in der Theo-Koch-Straße zu Grän- berg sollen auf Grund der Reichsverdin- gungsordnung im öffentlichen Wettbewerb vergeben werden: 79040

1. Erd- und Maurerarbeiten, u. a. 80 cbm Erdaushub, 110 cbm Bruchstein- und 167 cbm Backsteinmauerwerk.

2. Sunslsleinlieserung, u. a. 2,50 cbm Trep­penstufen, Fensterbänke, Türumrahmun- gen.

3. Zimmerarbeiten, u. a. 29 cbm Bauholz, 1580 lfd. m Verzimmerung.

4. Grobschlosserarbeiten. 180 kg Anker, Klammern, Schrauben usw.

5. Dachdeckerarbeiten, u. a. 260 qm Ziegel­dach auf Schalung.

6. Spenglerarbeiten, u. a. 29 lfd. m Hänge- kandel, 24 lfd. m Abfallrohr.

Die Angebotsvordrucke werden vom 2. September ab auf unserem Amte, Gie- ßen, Stephanstraße 18, Zimmer 4, abge­geben, woselbst auch die Zeichnungen und Bedingungen einzusehen sind. Die Ange­bote sind verschlossen, mit entsprechender Aufschrift versehen, postfrei, bis zum 13. September, vormittags 11 Uhr, bei unserem Amte Gießen, Stephanstraße 18, einzureichen, wo sodann die Eröffnung in Gegenwart erschienener Bewerber statt- findet.

Zuschlagsfrist: 14 Tage.

Hessisches Hochbauamt Gießen. Derth.

gute Qual., in verseh. Mustern, Mtr.

HemdenWche

bewährte Qual., 80 cm breit, 0.95, 0.80

MÄIMWl ca. 80 cm breit...........0.95, 0.70

a) Landwirte, und zwar

Inhaber von buchführenden und nicht­buchführenden landwirtschaftlichen Be­trieben einschließlich der forstwirt­schaftlichen Betriebe und der Garten­baubetriebe;

Inhaber von landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen usw.) Betrieben, die nebenher einen Gewerbebetrieb haben, für den eine Buchführung nach den Grundsätzen des Handelsgesetz­buches nicht eingerichtet ist;

b) Gewerbetreibende, und zwar: buchführende Gewerbetreibende, deren Steuerabschnitt in der Zeit vorn 1. Januar 1927 bis 80. Juni 1927 elnschl. geendet hat.

Goldrandspeiseteiler . 0.78

Weiße Tassen.......0.32

Weiße Dessertteller.. 0.32

Weiße Speiseteller... 0.48

Zwiebeimustertassen 0.48

Zwiebelmuster- -1 EE dessertteller .... UeUü

Porzellanservice, /| Ort 9teilig, 6.75, 5.50, *1.311

tatofciÄ

Lahnsand In allen Körnungen w,c

Haushaltartikel Aluminium

Fleischt0pfem.Deck.fi QO 2.75, 2.25,1.75,1.35,U.vO 8chmort0pfem.Deck.fi öfi

1.80, 1.45, 1.10, U.Ju

Schöpf-u.Schaumlöffel 0.48 Milchtöpfe 1.25, 0.85, 0.58 Kinderbecher........0.25

Essenträger..........0.58

Milchkannen.........1.25

Löffel, Gabeln, gemust. 0.10

Salatseier...........2.25

Emaille

Fenstereimer.........0.68

Toiletteneimer.......2.65

Nachttöpfe...........0.65

Kehrschaufeln.......0.65

Waschschüsseln m.Napf 0.75

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aur Abgabe der Steuererklärung für die Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer für 1926/27. 7902D

Die Steuererklärungen für die Einkom­mensteuer, Körperschaftssteuer und Um­satzsteuer sind in der Zeit vom 1. Sep­tember 1927 bis 15. September 1927 un­ter Benutzung der vorgeschriebenen Vor­drucke wie folgt abzugeben:

A. Einkommensteuer und korperschafts- steuer.

I.

Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Einkommensteuer sind verpflichtet:

1. Steuerpflichtige (Landwirte, Forst­wirte, Gartenbautreibende usw.), deren Einkommen im Wirtschaftsjahr 1926/27 den Betrag von 8000 RM. überstiegen Hat;

2. ohne Rücksicht auf die Höhe des Ein­kommens Steuerpflichtige, bei denen der Gewinn auf Grundlage des Ab­schlusses ihrer Bücher zu ermitteln ist.

II.

Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Körperschaftssteuer sind verpflichtet:

1. Steuerpflichtige Erwerbsgesellschaf­ten;

2. alle übrigen steuerpflichtigen Körper­schaften und Vermögensmassen des bürgerlichen Rechts;

3. steuerpflichtige Betriebe und Verwal­tungen von Körperschaften des öffent­lichen Rechts und öffentliche Betriebe und Verwaltungen mit eigener Rechts­persönlichkeit.

IIL

Ohne Rücksicht auf die Höhe des Ge­winns haben aozugeven eine Linkommen- fteucrertlärung bei Beteiligung mehrerer an den Einkünften aus

a) Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gar­tenbau und sonstiger nichtgewerblicher Bodenbewirtschaftung;

b) einem Gewerbebetrieb, z. B. einer offenen Handelsgesellschaft ober Kom­manditgesellschaft.

IV.

1. Die Erklärungen für die Einkommen­steuer und Körperschaftssteuer sind ab­zugeben:

a) von den Pflichtigen, die Einkünfte aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und sonstiger nicht ae- werblicher Bodenbewirtschaftung be- zogen haben, für das Wirtschafts, sohr vom 1. Juli 1926 bis 30. Juni 1927;

b) von den Pflichtigen, die Handels­bücher nach den Vorschriften des

Handelsgesetzbuches zu führen ver- > pflichtet find ober, ohne bazu ver­pflichtet zu sein, Hanbclsbücher nach den Vorschriften des Handels­gesetzbuches tatsächlich führen, für das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßige Abschlüsse machen, so­fern es in der ersten Hälfte des Ka­lenderjahres 1927 geendet hat.

Steuerpflichtige mit mehreren Wirt­schaftsjahren, von denen ein Wirt­schaftsjahr in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres 1927 endet, sind auch dann nicht zur Abgabe einer Einkom­mensteuererklärung verpflichtet, wenn ein Wirtschaftsjahr in der ersten Hälfte des Kalenderjahres 1927 endet. Diese Steuerpflichtigen werden viel­mehr erst nach Ablauf des Kalender­jahres 1927 zu einer Einkommen­steuererklärung aufgefordert werden.

Die Erklärungen für die Umsatzsteuer sind abzugeben:

a) von den Pflichtigen, die Umsätze aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und sonstiger nicht ge­werblicher Bodenbewirtschaftung erzielt haben für das Wirtschafts­jahr vom 1. Juli 1926 bis 30. Juni 1927;

b) von den Pflichtigen, die Handels­bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver­pflichtet find ober ohne hierzu ver­pflichtet zu fein, Handelsbücher nach den Vorschriften des Handelsgesetz­buchs tatsächlich führen, für das Wirtschaftsjahr, für das sie regel­mäßige Abschlüsse machen,'sofern es in der ersten Hälfte des Kalender­jahres 1927 geendet hat. Steuer- iflichtige mit mehreren Wirtichafts- ahren, von denen ein Wirtschafts- ahr in der zweiten Hälfte des Ka­lenderjahres 1927 geendet hat, sind auch dann nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet, wenn ein Wirtschaftsjahr in der ersten Hälfte des Kalenderjahres 1927 geendet hat. Diese Steuerpflich- Ilgen werden vielmehr erst nach Ab­lauf des Kalenderjahres 1927 zu einer Umsatzsteuererklärung aufge-

,rs.

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fordert werden.

Die Erklärung für die Umsatzsteuer ist bei dem Finanzamt abzugeben, in besten

I Bezirk die Steuerpflichtigen

a) das Unternehmen betreiben, soweit Rheinsand u. Mainsand zu blll. Preis

'ÄSIC. Rübsamen, Gießen, Fern,,, 1659