Beginn Donnerstag, den 1. September
Von den vielen Artikeln fiühre nachstehend einige Beispiele an
Die Preise haben nur während diesen Tagen Gültigkeit:
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Goldrandtassen
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Dejeuners
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Pfeffermühlen
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J. HEILBRONNER
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Haushaltartikel
Porzellan
Leinenartige Stoffe solide Qualität, 130 cm breit Mtr. Madras-Stückware dunkle Muster, 130cm breit...
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Verschied. Artikel
Bazarwanne 36cm ...1.15 Fleischtöpfe mit Deckel 0.68 Zinkwaren erstkl. schweres Fabrikat
Haben solche Landwirte Umsätze aus Sonderkulturen durch Verkauf von Obst, Gemüse, Spargel, Tabak, Wein usw. oder durch außergewöhnliche Grobviehoerkäufe von mehr als 1000 Mk. erzielt, so sind sie zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. In der Erklärung sind dann nur die Einnahmen aus Son- derkulturen oder Grohviehverkäufen an-
7, Liter-Maße .
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Trikot-Wäsche
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feinste pure Milcher
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Neue Rollmöpse Neue Bismarckheringe Neue Bratheringe Neue Gelee-Heringe Neues Sauerkraut
Von der Abgabe einer Umsahsteuer- erklärung sind befreit:
1. Straßenhändler, Wandergewerbetreibende und andere Umsatzsteuerpflich-
schon mit m1 der Gedanke das „Experi' unserem Einti Zusammenhan daS Kind nick nicht in die ' verfallen, die und behaupter dah Locarno -
Makobatist
echte Makoqualität
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Handarbeiten
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6 Roll. Crepeklosettpap. 0.95
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Damen-Wäsche
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Frische Weintrauben
Jakob ftlaternus
Giessen
Etam.-Stores Massenauswahl, Preislag. 4.75,3.90,2.50,1.25
Madras-Garnituren
9.75, 5.50, 3.50
Glas
Römer, in verschiedenen Färb., vorz. Schliff 4 4fi besond. preiswert LIU
Vasen, blau, fi fl C ca. 20 cm hoch.. Ü.TU
Messerkasten, 3teilig . 0.58 Handtuchhalter fi Qfi
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Holztablettes, bed. fi Q E untPreis2.95,2.25 U.U0
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Kunstseiden© Wäsche gestreifte, solide Qualität in vielen Farben Dam.-Prinzeßröcke 4.75 Bam.-Schlupfhosen 3.25 aus einfarbiger, haltbarer Qualität Dam.-PrinzeBröcke 2.25 Dam.-Schiupfhosen 1.75 Damen-Hemdhosen 2.25
Lerhältnisse schast hat siä noch niemand Konjunkturau Gawesplanes besetzten Geb Lasten der T die psychische rang ist doch Deutschen hab ginnen allmäh wem sie natu ausgesetzt sind Kleinigkeit die In die Erscheint
Wer gedaci noch etwas g ten, war, den 1 Helt zu geben, Deutschland nü erreichen, daß Grenzen Miede mt nur zum "cher Stelle d d>e Botschafter Nange gehal Haben nach ti Linn des Lvca rsichi richtig. £ bie Erfüllung
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Kloider unä Sshürzen
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tige, die nach §57 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz von 1926 zu Anzahlungen und zur Führung des Steuerheftes verpflichtet sind;
nichtbuchführende reine Landwirte, die ihre Vorauszahlungen nach den jeweils geltenden Umsatzsteuerdurchschnittssätzen geleistet haben.
steuerpflichtig sind. Bei mehreren Niederlassungen oder Geschäftsstellen eines rechtlich in einer Hand befindlichen Unternehmens ist der Ort der Leitung des Unternehmens maßgebend;
b) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie wegen einer beruflichen Tätigkeit steuerpflichtig sind.
Ist weder ein Betriebsart noch ein Ort der Leitung, weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt gegeben, so ist die Steuererklärung bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk das Unternehmen ständig vertreten oder die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird oder das Unternehmen seinen Sitz hat.
C. Gemeinsames.
Die nach A und B zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichteten haben die Steuererklärung auch dann abzugeben, wenn ihnen ein Vordruck nicht zugesandt wird. Vordrucke zur Steuererklärung sind bei dem Finanzamt erhältlich. Die übrigen Steuerpflichtigen haben eine Steuererklärung abzugeben, wenn sie hierzu vom Finanzamt besonders aufgefordert werden. Den nichtbuchführenden Landwirten gehen in den nächsten Tagen Fragebogen zu, die innerhalb zwei Wochen nach sorgfältiger Ausfüllung bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen sind.
II.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuererklärung versäuckt, kann mit Geldstrafen zur Abgabe der Steuererklärung angehalten werden; auch kann ihm ein Zuschlag bis zu 10 v. H. der festgesetzten Steuer auferlegt werden.
III.
Die Hinterziehung oder der Versuch einer Hinterziehung der Einkommensteuer, Körperschaftssteuer oder Umsatzsteuer sowie fahrlässiges Vorgehen gegen die Steuergesetze (Steuergefährdung) werden bestraft.
Gießen, den 30. August 1927.
Die Finanzämter
Bvhbach, Gießen, Grünberg, hangen.
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3. Die Erklärungen für die Einkommensteuer und Körperschaftssteuer sind bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk die zu I bezeichneten Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, die zu II und III bezeichneten Pflichtigen den Ort der Leitung haben. Ist im Jnlande weder ein Wohnsitz, noch ein dauernder Aufenthalt, noch ein Ort der Leitung vorhanden, so ist die Steuererklärung bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk das Unternehmen betrieben oder ständig vertreten wird, ober die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird oder Vermögensgegenstände sich befinden.
B. Umsatzsteuer.
I.
Jur Abgabe einer Steuererklärung für die Umsatzsteuer sind alle Steuerpflichtige verpflichtet, deren Wirtschaftsjahr in der Zeit vom 1. Januar 1927 bis 30. Juni 1927 geendet hat. Diese sind:
Arbeitsvergebung.
Für den Neubau eines Beamtenmiet- hauses in der Theo-Koch-Straße zu Grän- berg sollen auf Grund der Reichsverdin- gungsordnung im öffentlichen Wettbewerb vergeben werden: 79040
1. Erd- und Maurerarbeiten, u. a. 80 cbm Erdaushub, 110 cbm Bruchstein- und 167 cbm Backsteinmauerwerk.
2. Sunslsleinlieserung, u. a. 2,50 cbm Treppenstufen, Fensterbänke, Türumrahmun- gen.
3. Zimmerarbeiten, u. a. 29 cbm Bauholz, 1580 lfd. m Verzimmerung.
4. Grobschlosserarbeiten. 180 kg Anker, Klammern, Schrauben usw.
5. Dachdeckerarbeiten, u. a. 260 qm Ziegeldach auf Schalung.
6. Spenglerarbeiten, u. a. 29 lfd. m Hänge- kandel, 24 lfd. m Abfallrohr.
Die Angebotsvordrucke werden vom 2. September ab auf unserem Amte, Gie- ßen, Stephanstraße 18, Zimmer 4, abgegeben, woselbst auch die Zeichnungen und Bedingungen einzusehen sind. Die Angebote sind verschlossen, mit entsprechender Aufschrift versehen, postfrei, bis zum 13. September, vormittags 11 Uhr, bei unserem Amte Gießen, Stephanstraße 18, einzureichen, wo sodann die Eröffnung in Gegenwart erschienener Bewerber statt- findet.
Zuschlagsfrist: 14 Tage.
Hessisches Hochbauamt Gießen. Derth.
gute Qual., in verseh. Mustern, Mtr.
HemdenWche
bewährte Qual., 80 cm breit, 0.95, 0.80
MÄIMWl ca. 80 cm breit...........0.95, 0.70
a) Landwirte, und zwar
Inhaber von buchführenden und nichtbuchführenden landwirtschaftlichen Betrieben einschließlich der forstwirtschaftlichen Betriebe und der Gartenbaubetriebe;
Inhaber von landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen usw.) Betrieben, die nebenher einen Gewerbebetrieb haben, für den eine Buchführung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches nicht eingerichtet ist;
b) Gewerbetreibende, und zwar: buchführende Gewerbetreibende, deren Steuerabschnitt in der Zeit vorn 1. Januar 1927 bis 80. Juni 1927 elnschl. geendet hat.
Goldrandspeiseteiler . 0.78
Weiße Tassen.......0.32
Weiße Dessertteller.. 0.32
Weiße Speiseteller... 0.48
Zwiebeimustertassen 0.48
Zwiebelmuster- -1 EE dessertteller .... UeUü
Porzellanservice, /| Ort 9teilig, 6.75, 5.50, *1.311
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Fleischt0pfem.Deck.fi QO 2.75, 2.25,1.75,1.35,U.vO 8chmort0pfem.Deck.fi öfi
1.80, 1.45, 1.10, U.’Ju
Schöpf-u.Schaumlöffel 0.48 Milchtöpfe 1.25, 0.85, 0.58 Kinderbecher........0.25
Essenträger..........0.58
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Löffel, Gabeln, gemust. 0.10
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Kehrschaufeln.......0.65
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aur Abgabe der Steuererklärung für die Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer für 1926/27. 7902D
Die Steuererklärungen für die Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer sind in der Zeit vom 1. September 1927 bis 15. September 1927 unter Benutzung der vorgeschriebenen Vordrucke wie folgt abzugeben:
A. Einkommensteuer und korperschafts- steuer.
I.
Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Einkommensteuer sind verpflichtet:
1. Steuerpflichtige (Landwirte, Forstwirte, Gartenbautreibende usw.), deren Einkommen im Wirtschaftsjahr 1926/27 den Betrag von 8000 RM. überstiegen Hat;
2. ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens Steuerpflichtige, bei denen der Gewinn auf Grundlage des Abschlusses ihrer Bücher zu ermitteln ist.
II.
Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Körperschaftssteuer sind verpflichtet:
1. Steuerpflichtige Erwerbsgesellschaften;
2. alle übrigen steuerpflichtigen Körperschaften und Vermögensmassen des bürgerlichen Rechts;
3. steuerpflichtige Betriebe und Verwaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentliche Betriebe und Verwaltungen mit eigener Rechtspersönlichkeit.
IIL
Ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewinns haben aozugeven eine Linkommen- fteucrertlärung bei Beteiligung mehrerer an den Einkünften aus
a) Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und sonstiger nichtgewerblicher Bodenbewirtschaftung;
b) einem Gewerbebetrieb, z. B. einer offenen Handelsgesellschaft ober Kommanditgesellschaft.
IV.
1. Die Erklärungen für die Einkommensteuer und Körperschaftssteuer sind abzugeben:
a) von den Pflichtigen, die Einkünfte aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und sonstiger nicht ae- werblicher Bodenbewirtschaftung be- zogen haben, für das Wirtschafts, sohr vom 1. Juli 1926 bis 30. Juni 1927;
b) von den Pflichtigen, die Handelsbücher nach den Vorschriften des
Handelsgesetzbuches zu führen ver- > pflichtet find ober, ohne bazu verpflichtet zu sein, Hanbclsbücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches tatsächlich führen, für das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßige Abschlüsse machen, sofern es in der ersten Hälfte des Kalenderjahres 1927 geendet hat.
Steuerpflichtige mit mehreren Wirtschaftsjahren, von denen ein Wirtschaftsjahr in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres 1927 endet, sind auch dann nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn ein Wirtschaftsjahr in der ersten Hälfte des Kalenderjahres 1927 endet. Diese Steuerpflichtigen werden vielmehr erst nach Ablauf des Kalenderjahres 1927 zu einer Einkommensteuererklärung aufgefordert werden.
Die Erklärungen für die Umsatzsteuer sind abzugeben:
a) von den Pflichtigen, die Umsätze aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und sonstiger nicht gewerblicher Bodenbewirtschaftung erzielt haben für das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 1926 bis 30. Juni 1927;
b) von den Pflichtigen, die Handelsbücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflichtet find ober ohne hierzu verpflichtet zu fein, Handelsbücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs tatsächlich führen, für das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßige Abschlüsse machen,'sofern es in der ersten Hälfte des Kalenderjahres 1927 geendet hat. Steuer- iflichtige mit mehreren Wirtichafts- ahren, von denen ein Wirtschafts- ahr in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres 1927 geendet hat, sind auch dann nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet, wenn ein Wirtschaftsjahr in der ersten Hälfte des Kalenderjahres 1927 geendet hat. Diese Steuerpflich- Ilgen werden vielmehr erst nach Ablauf des Kalenderjahres 1927 zu einer Umsatzsteuererklärung aufge-
,rs.
Re fr” 9
fordert werden.
Die Erklärung für die Umsatzsteuer ist bei dem Finanzamt abzugeben, in besten
I Bezirk die Steuerpflichtigen
a) das Unternehmen betreiben, soweit Rheinsand u. Mainsand zu blll. Preis
SÄ'ÄSIC. Rübsamen, Gießen, Fern,,, 1659


