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Aus der proviiWIHauptstadt.

Gießen. den 31. Qluguft 1927.

Regelung

des Ausverkausswesens.

DaS Kkeisamt Giehen veröffentlicht im neuesten Amtsverkündigungsblatt eine Bekannt­machung betr. Regelung des Ausver­kauf S w e s e n s, in der nach Atchörung der Industrie- und Handelskannner Gießens neue Bestimmungen über das Ausverkaufswesen mit Wirkung ab 1. September 1927 in Kraft gesetzt werden Aus der Bekanntmachung geben wir nachstehend die wichtigsten Bestimmungen wieder.

Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, den Berkaus von Waren unter der Bezeichnung eines Ausverkaufs an» ündigt, ist gehalten, in der Ankündigung den Zrund anzugeben, der zu dem Ausverkauf An- af; gegeben hat.

Bei Ausverkäufen der nachstehend aufge- lührten Art, gleichgültig, unter welcher Be­zeichnung, ist der Veranstalter verpflichtet, der zuständigen Industrie- und Handelskammer nach en folgenden Bestimmungen Anzeige zu er­statten, und ein Verzeichnis der auszuverkaufen- den Waren einzureichen

Die Bestimmungen gelten für Ausverkäufe: 1. Wegen Veränderungen in der Firma oder der Person des Geschäftsinhabers (z. B. älmwand- lung in eine andere Gesellschaftsform, Ausschei­den oder Neueintreten eines Gesellschafters, Wechsel des Geschäftsinhabers, Verkauf oder Verpachtung des Geschäftes, Geschäftsaufgabe, Auflösung einer Gesellschaft, aus gerichtlichem Vergleich usw.). 2. Aenderung im Geschäfts­betrieb (z. D. Umzug, Veränderung des Miet­verhältnisses, Aufgabe einer Geschäftsabteilung, Aufgabe einer bestimmten Warengattung, Aen­derung des Derkaufssystems, wie Einführung von Einheitspreisen usw.). 3. Wegen Aenderung des Warenlagers, Beschädigung der Waren in­folge Feuer, Wasser, Rauch und sonstigen durch elementare Gewalt verursachten Schadens. 4. Wegen erheblicher Aenderung der Geschäfts­räume und ihrer Inneneinrichtung.

Als erheblich ist nur eine Aenderung anzu­sehen, deren Durchführung die gleichzeitige Fort­führung des normalen Geschäftsbetriebs unmög­lich macht. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch: 1. für Ausverkäufe, bei denen Waren durch Taxatoren, sei es freihändig, sei es im Wege der Versteigerung, feilgeboten werden: die Voll- streckungsverkäuse der Gerichtsvollzieher finö aus­genommen: 2. für Ausverkäufe, welche durch ge­werbsmäßige Aufkäufer fremder Warenmassen veranstaltet werden: 3. für Ausverkäufe, welche nach der Art der Wanderlager außerhalb der ständigen Detriebsräume stattfinden: 4. für Aus­verkäufe und Versteigerungen aus Liquidation und Rachlaßmassen (einschließlich der in der Ver­fügungsgewalt des Liquidators, Konkurs- oder Rachlahverwalters befindlichen Waren): 5. für Ausverkäufe und Versteigerungen von Waren, die zum Bestände einer Konkursmasse gehören und noch in der Verfügungsgewalt des Kon­kursverwalters sich befinden.

Der Ankündigung eines anmeldepflichtigen Ausverkaufs steht jede sonstige Ankündigung

gleich, welche den Verkauf von Waren wegen Beendigung des Gescl)äftsbetriebs. Aufgabe einer einzelnen Warcngattung oder Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestände bezweckt.

Die Anzeigen und Verzeichnisse sind in drei- facher Ausfertigung bei der für den Ort des Ausverkaufs zuständigen Industrie- uni) Han- delskanrmer einzureichen. Die Einreichung hat zeitig, mindestens eine Woche vor der Ankündi­gung der Veranstaltung, zu erfolgen, damit die Zulässigkeit der Veranstaltung noch vor deren Ankündigung geprüft werden kann. In besonders dringlichen Fällen, z. B. bei leichtverderblichen Waren, kann die Frist von der zuständigen In­dustrie- und Handelskammer abgekürzt werden.

In der Anzeige müssen folgende Angaben enthalten sein: a) Dor- und Zuname bzw. Firma des Veranstalters: b) Wohnort und Ort der ge­schäftlichen Niederlassung des Veranstalters: c) genaue Bezeichnung der Räume, in denen der Ausverkauf stattfinden soll: d) Zeitpunkt des Beginns der Veranstaltung: e) Grund der Ver­anstaltung unter näherer Bezeichnung der tat­sächlichen Verhältnisse, die den Ausverkauf recht- fertigen soll. Außerdem soll der voraussichtliche Zeitpunkt des Endes der Veranstaltung ange­geben werden. Die den Grund des Ausverkaufs bildenden tatsächlichen Verhältnisse sind durch Unterlagen nachzuweisen. Sind die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend, so können weitere Unterlagen eingefordert werden.

Das Verzeichnis der Waren, die zum Verkauf gebracht werden sollen, ist so aufzustellen, daß Die Übereinstimmung seiner Angaben mit den tatsächlichen zum Verkauf gestellten Waren ohne weiteres nachgeprüft werden kann. Genaue An­gaben über Stückzahl, Menge, Maß oder Gewicht und über die Art (Material) sind erforderlich. In Auftrag gegebene, aber im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht eingetroffene Waren sind in dem Verzeichnis mit genauen Angaben des Tags der Bestellung besonders aufzuführen.

Die Anzeige und das Verzeichnis müssen von dem Veranstalter oder seinem Vertreter unter­schrieben und mit Datum versehen sein.

Wer im Falle der Ankündigung eines Aus­verkaufs Waren zum Verkauf stellt, die nur für den Zweck des Ausverkaufs herbeigeschafft worden sind (sog. Vor- und Nachschieben von Waren), wird nach § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 5000 Reichsmark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Wird in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen besfimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestände der Kon­kursmasse gehören, so ist dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft der Waren aus der Konkurs­masse verboten. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft.

Auf Saison- und Inventurausverkäufen, die in der Ankündigung als solche bezeichnet wer­den und im ordentlichen Geschäftsverkehr üb­lich sind, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. Saison- und Inventurausver­käufe, die in der Ankündigung als solche be­zeichnet werden und im ordentlichen Geschäfts­verkehr üblich lind, dürfen innerhalb eines Ka- senderjahres nur im Januar und in der Zeit

vom 1. Juli bis 15. August jeweils auf die Dauer von 14 Tagen entsprechend näherer Be­kanntmachung des zuständigen Kreisamts ab­gehalten werden. Der zuständigen Industrie- und Handelskammer ist vorher Gelegenheit zu gut­achtlicher Aeuherung zu geben.

Mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft wird bestraft: 1. wer es unterläßt, in der Ankündigung eines Ausverkaufs den Grund an­zugeben, der zu dem Ausverkauf Anlaß gegeben hat: 2. wer den Anordnungen zuwiderhandelt oder bei Befolgung dieser Anordnung unrichtige Angaben macht: 3. wer den für Saison- und In­venturausverkäufe getroffenen Anordnungen zu­widerhandelt.

Bornotizen.

T ageskalender für Mittwoch. Palast-Lichtspiele:Der Meister der Welt". Astoria-Lichtspiele:Die Banditen von Sandy- Dar".

Die russische Ballett -Revue Z a c a r i n a wird am Samstag, 10. September, in der Volkshalle ein einmaliges Gastspiel geben. Zur Mitwirkung sind die Solotänzerin aus dem großrussischen Ballett Maria K a m i ns k a j a und die 13jährige Ballerina Galina Zaca- r i n a verpflichtet. Näheres wird im Anzeigen­teil noch bekanntgegeben.

** Der Sonderzugverkehr am kom­menden Sonntag. Zu dem bereits bekannt- gegebenen Sonntagssonderzug GießenBaden- Baden am Sonntag, 4. September, gelten die in Wetzlar ausgegebenen Sonderzugskarten auch für die Anschlußpersonenzüge. Hinfahrt Wetzlar ab 5.38 ilbr, Gießen an 5.57 älhr: Rückfahrt ab Gießen mit dem planmäßigen Sonntagszug Gießen ab 23.46 ilfcr, der die Ankunft des Sonderzuges abwartet. Fahrpreise für Hin- und Rückfahrt bei Fahrt ab Wetzlar 11.60 RM, Gießen 11.00 RM., Butzbach 10.20 RM., Bad- Nauheim 9.80 RM., Friedberg 9.60 RM. Anläßlich des Herborner Trachtenfestes am Sonn­tag, 4. September, verkehrt außer dem bereits bekanntgegebenen Sonderzug Frankfurt a. M. Herborn ein weiterer Sonderzug ab Gießen. Gießen ab 9.00, Dutenhofen 9.08, Wetzlar 9.19, Aßlar 9.28, Werdors 9.35, Ehringshausen/Dill 9.41, Katzenfurt 9.49, Edingen 9.55, Sinn 10.01, Her­born an 10.08 älfjr. Rückfahrt Herborn ab 18.34, Sinn an 18.40, Edingen 18.46, Katzenfurt 18.50, Ehringshausen Dill 18.56, Werdorf 19.01, Aßlar 19.07, Wetzlar 19.14, Dutenhofen 19.27, Giehen an 19.36 Uhr.

* Besichtigung der oberhessi - schen Jugendherbergen. Man berichtet uns: In der vorigen Woche veranstaltete der Gau Rhein-Main-Lahn-Fulda des Verbandes für Deutsche Jugendherbergen eine Besichtigungs­fahrt durch die Jugendherbergen in Oberhessen, um dem Direktor der Zentralstelle für Volks­bildung und Jugendpflege, Schulrat H af­fin g e r, einen Einblick in den Stand des 2u- gendherbergswerks in Oberhessen zu geben. Am ersten Tage wurden besucht Friedberg, Butzbach. Gießen, Alsfeld, Lauterbach und Hoherodskopf. Schlitz konnte leider nicht besichtigt werden. Am zweiten Tage ging es nach Laubach, Bad Salz­hausen, Büdingen, Gedern und zum Vater Dender-Heim auf der Herchenhainer Höhe. Einige der genannten Jugendherbergen sind in muster­haftem Zustande, dagegen wäre es für verschie­dene Heime wünschenswert, wenn sie in besseren

Gebäuden untergebracht wären. Hier harrt für die betreffenden Gemeinden unb Städte noch eine dankenswerte Aufgabe, die sie mit den Wand er­vereinen und Ortsgruppen des Verbandes für Deutsche Jugendherbergen befriedigend lösen könnten. Daß dies mit einigem guten Willen und verhältnismäßig geringen Mitteln möglich ist. zeigten einige Jugendherbergen. Die Pro» vinzialhauptstadt Gießen dürfte hierbei für die andern Städte und Gemeinden der Provinz als Vorbild dienen. Vielleicht denken die Gemeinden auch einmal daran, daß die Förderung des Iugendwanderns die billigste und erfolgreichste Art der Werbung zur Hebung des Verkehrs ist. Es wurde von sämtlichen Teilnehmern der Fahrt gewünscht, daß vor allem die kommunalen Be- yörden dies erkennen und dem Verband für Deutsche Jugendherbergen jede mögliche Unter­stützung angedeihen lassen. Schulrat H a s s i n g e r sprach den Leitern des Oberhessischen Iugend- herbergswerks über das Gesehene seine Zu­friedenheit aus und gab der Hoffnung Ausdruck, daß recht bald die verschiedenen Anstände be­hoben und in absehbarer Zeit, vor allem in Oberhessen, nur noch Muster-Jugend­herbergen zu finden sind. Gleichzeitig sagte er, wie bisher, die weitgehendste Unterstützung der Zentralstelle für Volksbildung und Jugend­pflege im Rahmen ihrer leider sehr bescheidenen Mittel zu.

" Der Bund für Haus und Schule hatte am Sonntagnachmittag seine Mitglieder zu einer Sommerfeier auf ber Liebigshöhe versam­melt, nachdem zwei früher geplante Veranstaltun­gen auf der Waldbühne durch anhaltendes Regenwetterins Wasser" gefallen waren. Die Besucher wurden für ihre zweimalige Enttäu­schung reichlich entschädigt. Das Programm brachte zunächst musikalische Darb'etungen des Schülerorchesters des ®.,mna iums, d e auf beach­tenswerter Höhe standen. Des weiteren waren die Gesangesvorträge von Frl. Weeg, mit Pianist Hahn als Begleiter, ein Kunstgenuß. Das von Frau Mendelssohn-Bartholdy einstudierte, allerliebste MärchenspielD r böse Friedel" fand ebenfalls reichen Beifall. Die Mit- wirkenden boten ihr Bestes. In der Ansprache wies Pfarrer Müller auf das Ziel des Bundes hin: eine Erziehung der Jugend in religiösem und nationalem Sinn zu echtem Christentum und wahrem Deutschtum. Vorgesehene Kunsttänze von Schülerinnen der Schule E. Schumann- Grundmann mußten toegen Erkrankung der Mitwirkenden leider ausfallen. Richt unerwähnt soll bleiben, daß sich um das Gelingen der Veranstaltung der Leiter der Waldbühne, Prof. Dr. B e r n b e ck, sehr verdient gemacht hat.

' Oberhessisch.er Sängertag in Gießen. Der Hessische Sängerbund hat seine Bundesvereine in der Provinz Obechessen für nächsten Sonntag nach Gießen zu einem Pro­vinzialsängertag eingeladen. Zur Teilnahme an dieser Veranstaltung sind aber auch alle anderen, dem Hessischen Sängerbund noch nicht angehören­den Männergesangvereine aufgefordert worden. Man erwartet zu dieser Tagung zahlreiche Ver­treter der oberhessischen Gesangvereine. Unter anderem wird ein bedeutsamer Vortrag über die Tonsetzergesellschaften Afma und Gema" ge­halten werden.

** Straßensperre. Wegen Errichtung der Neubauten der Finanz- und Versorgungs­ämter wird die Lessingstrahe bis auf weiteres für den Fährverkehr gesperrt.

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