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Nr. 39 Erstes Blatt

177. Jahrgang

Mittwoch, 16. Zebruar 1927

Gießener Anzeiger

General-Anzeiger für Oberhessen

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Dr Fnedr Wilh Lange. Derontworllid) für VolikiK Dr. Fr Wilh Lange, für Feuilleton Dr fj Ibnriot; für den übrigen Teil Ernst Slumfd)ein; für den Sin« zeigenteil LTertr tz. Becke, lümtlich in (Hießen.

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Vie Neuordnung der Grund- und Gewerbesteuern in Hessen.

Don Bürgermeister Dr. Riepoth, Schlitz, TL b. 2.

Bor einigen Togen ist dem Landtag eine Regierungsvorlage: .Gesetzentwürfe über die Neuordnung der Grund- und Gewerbesteuer" zugegangen. Damit wird der Schlußstrich unter eine Entwicklung gezogen, die Ich von meinem Standpunkt aus nur bedauern kann und es er­scheint eine Ironie, das) gerade die. die sonst am lauiesten nach Fortschritt auf allen Gebieten rufen, einen steuerlichen Rückschritt, der aller­dings schon seit sieben Jahren praktisch geworden ist, gesetzlich zu sanktionieren sich anfchlcken. Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, daß der hessische Staat schon vom 1. April 1920 ab dazu übergegangen Ist, Grund- und Gewerbesteuern auch für sich zu erheben und es ist unbestritten, dah er damit daS Rad der Entwicklung erheblich zurückgedreht hat. Da man in Hessen auf steuer­lichem Gebiet wenigsten-, nichts gern halb tut, so setzte man sich, was die Höhe der Steuersätze anlangt, auch gleich mit an die Spitze der deut­schen Länder. Seither erhob mau aber die Grund- und Gewerbesteuern auf der Grundlage deS Gemeindeumlagengesetzes, lieh also nach außen wenigstens die Fiktion bestehen, dah es sich um Steuerquellen handelt, die eigentlich den Gemeinden gehören, die man nur notgedrungen und. wie Optimisten annehmen konnten, nur vor­übergehend für staatliche Bedürfnisse in Anspruch nimmt. Denn man sich allerdings erinnert, dah der derzeitige hessische Finanzminister bereits im November 1923 dem Landtag einen Gesetz- entwurs zur Neuordnung der Gewerbesteuer zu­leitete. der diese Steuer primär zu einer StaatS- fleuer machen und den Gemeinden lediglich das Recht. Zuschläge zu erheben, einräumen wollte: wenn man weiter weih, wie man sich im Hessin schen Finanzministerium die von mahgebltchen Streifen geforderte »reinliche Scheidung der Steuerquellen" denkt, und wenn man zum Schluß auch davon unterrichtet ist. welche Meinungs­verschiedenheiten zwischen SinaT^minifierium und Innenministerium über die Ausgestaltung des vorliegenden GewerbesteuergesetzentwursS bestan­den und welche Schwierigkeiten zu überwinden waren, bis daS Finanzministerium seinen Plan, die Gewerbesteuer als StaatSsteuer auszuziehen, fallen lieh, so muh daS alles vom Standpunkt der Gemeinden zu den gröhten Bedenken Anlaß geben. In der Begründung, die dem Refe­rentenentwurf des Grundsteuergesetzes bei­gegeben war, ist ausdrücklich anerkannt worden, dah die Erhebung der staatlichen Realsteuern auf her Grundlage des Gemeindeumlagengesetzes zu keinerlei Schwierigkeiten geführt und zu leincr- lei Beanstandungen Aniah gegeben hat. Heute erklärt man, dah der seitherige Zustand aus slaatspolitischen Rücksichten auf daS bestimmteste abzulehnen sei. Es sei nicht angängig, den Staat als Kostgänger der Gemeinden erscheinen zu lassen. Wer von denen, die die Dinge einiger­maßen kennen, lächelt da nicht und denkt daran, wie dieser Kostgänger dem Ko st Herrn die Anteile an der Reichseinkommen- und Körper- schafiSsteuer sowie an der Umfaßfteuer gekürzt und auch bei andern Gelegenheiten (Fürsorge- lasten) gezeigt hat. wem die Macht gegeben ist. Nein, insofern ist der Regierungsbegründung beizustimmen. man soll die Sachlage nicht ver­schleiern und offen erklären, worum es sich handelt.

Abgesehen von den grundsätzlichen Erwä­gungen. die mich veranlassen, die Erhebung von staatlichen Grund- und Gewerbesteuern auf Grund besonderer Gesetze abzulehnen, muh ich gegen die Neuregelung auch aus rein technischen Gründen Bedenken geltend machen. Es besteht heute nirgends ein Zweifel darüber, dah die Finanzämter überlastet und mit der Erledigung chrer derzeitigen Ausgaben stark im Rückstand finb. Einmütig wird Vereinfachung in der Steuer­veranlagung und Erhebung gefordert, um die Iahl der Finanzbeamten nicht inö Endlose an- schwellen zu lasten. 6;ne getrennte Veranlagung der Steuerpflichtigen, je nachdem es sich um staatliche oder gemeindliche Grund- oder Ge­werbesteuer handelt, muß aber logischerwcise zu einer Mehrarbeit der Veranlagungsbehörden führen. obwohl man sich wie ich zugestehe bemüht hat, die Bestimmungen der vorliegen­den Entwürfe mit dem des neuen Gemeinde- umlagengesehes möglichst in Einklang zu brin­gen. Die Erfahrung wird lehren, oo die dop­pelte Veranlagung nicht dazu führt, die Zustel­lung der Steuerzettel, die jetzt schon oft mit er- heblicher Verspätung vielen allerdings immer noch viel zu früh erscheinen, fo zu verzögern, dah entweder der Steuerzahler durch das Zu» scnnmensallen mehrerer (Steuer/.c'e bedrän t oder das Erhebungsgeschäft durch Dorauszahlungs- Verpflichtungen weiter erschwert wird.

Bevor ich mich nach diesen mehr allgemei­nen Bemerkungen mit dem Inhalt der Gesetz­entwürfe im einzelnen befasse, must ich aut bie Zusammenhänge eingehen. die zwischen Reichs- und Landessteuergesetzgcbung hinsichtlich der Vermögensbewertung bestehen.

Bekanntlich ist das Reich nach der Erzbcrger- schen Steuerreform dazu übergegangen, Reichs - Vermögenssteuern zu erheben und es ist ein­leuchtend, dast die Erhebung dieser Steuern zu Hngercd)tiglci:en führen must, trenn die Be- Wertungsgrundlagen im ganzen Reich nicht die­selben sind. Der W e h r b e i t r a g s w e r t hätte ja theoretisch eine Grundlage abgeben kön­nen, da er im ganzen Reich nach einheitlichen

Militärkontrolle und Rheinlandräumung.

Vandervelde in der belgischen Kammer.

'Btüffel, 15. Febr. (WB.) 3i\ der Kammer beantwortete Austenminister Vandervelde die 3nte,peRation (Karton de Wiarts über die Aushebung der interalliierten M.ltärlontrolle. ffir gab zu. dah in Belgien wie in Frankreich die Genfer Beschlüsse über die Kontrollkommis­sion und das Investigationsrecht nicht in allen Kreisen mit ungeteilter Ge­nugtuung ausgenommen würden. Aber auch wenn man annehmen wollte, das) das Weiter­bestehen der Kontrollkommission während einiger Monate einen praktischen Wert hätte haben können, dürfe man nicht vergefsen, dah anderer­seits die Locarnoverträge Belgien eine Garantie gaben, die es 1919 vergeblich zu er­langen bestrebt gewesen sei. HebcrbieS sei von dem Tage an. an dem Deutschland erfüllt hatte, notwendigerweise das InvestigationS- reg im e an die Stelle der Kontrolle getreten. Vandervelde erklärte ferner, er stimme mit Wiart darin überein, dah man in die Ergebnisse der vom Völkerbund anzuvrdnenden Investigationen kein übermäßiges Vertrauen haben könne.

Auch sei er der Auffassung, datz es erwünscht wäre, eine Sonderkontrolle für die entmilitari­sierte Zone zu errichten. Jedoch finde sich Im Versailler Vertrag keine Bestimmung, die die Rechtsgrundlage einer derartigen Kontrolle bilden könnte. Zur Errichtung eines derartigen Sonderregimes wäre ein Uebcreinfommcn zwi­schen Deutschland und den anderen am Rhein­landpakt beteiligten Mächten erforderlich. Ls liege auf der Hand, dah die Frage der Kontrolle der entmltltarifierten Zone und die Frage der Räumung des besetzten Gebietes im Zusammenhang stehen, denn solange eine Besetzung bestehe, würde eine besondere Kon­trolle der enhnllUarlficden Zone kaum eine praktische Bedeutung haben.

Dandervelbe fujjr fort: GS ist unrichtig, dah man sich in Gens über die vorzeitige Räumung des linken Rheinusers unterhalten habe. Diese Frage ist gegenwärtig auf diplomatisches Gebiet gestellt. Bei dem Wortlaut des Artikels 431 wird man gewist immer behaupten können, daß Deutschland nicht allen seinen Ver­pflichtungen nach gekommen ift Man wird sich in dieser Hinsicht aber auch großzügig zeigen lömten. Alles wird von den Sicher­heitsgarantien abhängen, die Deutschland insbesondere in bezug auf die entmilitarisierte Zone wird geben können und geben wollen, vielleicht auch von einer endgültigen und allgemeinen Re­gelung der Reparationsfrage mit dem Problem der interalliierten Schulden, anderseits aber auch vom Grade des Vertrauens, das tue Nachbarn Deutschlands in die Beständig­keit der republikanischen Einrichtungen werden haben können. Vandervelde führte dann weiter aus:

er zweifle nicht daran, dah die Politik Strefe- manns sich nicht geändert habe.

und fuhr fort: Ebensowenig hat sich unsere Polittt geändert. Aber Dr. Stresemann wird nicht darüber erstaunt sein, daß selbst diejenigen.

Richtlinien festgestellt worden war. Praktisch ist aber trotzdem in den einzelnen Ländern, die damals noch ihre eigene Steuerverwaltungen hatten, so ungleichmäßig verfahren worden, dah die Klagen über die verschiedenartige Vermögens­bewertung nicht verstummen wollten. Gerade wir in Hessen konnten mit Recht daraus Hinweisen, dast bei uns, die wir schon längst über ausge­zeichnet organisierte, von der Verwaltung völ­lig getrennte und unabhängige Finanzbehörden verfügten, die Bewertung tes Vermögens äusterst genau vorgenommen worden war, und dah diese Genauigkeit in all den Fällen zu unfern Un­gunst en ausschlug, in denen man auf der Grund­lage dieser Werte Reichssteuern erhob. Der im­mer stärker werdende Ruf nach einer Cinheits» betoertung für das ganze Reich führte zum Er­last des Reichsbewertungsgefehes vom 10. August 1925, dessen Bedeutung nicht nur darin liegt, dah die Erhebung der R e i ch s Vermögens­steuern auf der Grundlage einer einheitlichen Bewertung erfolgt, sondern insbesondere darin, dast in §1, Abf. 2 die Ander und Gemeinden die Steuern nach dem Merkmal des Wertes einzelner Derrnögensarten erheben, verpflichtet werden, diesen Steuern die nach den Vorschriften des Reichsgesehes festgestellten Werte zugrunde zu legen. Cs würde im Rahmen dieses Auf­satzes zu weit führen, auf Einzelbestimmungen des Gesches einzugehen. Rur so viel darf zum besseren Verständnis gesagt werden: Man geht in dem Reichsbewertungsgesetz, auch was die ein­zelnen Degriffsmerkmale an langt, neue Wege. Das Gemeindcumlagengesey vom 8. Juli 1911 sprach von Grundstücken, Gebäuden und Rechten und legte dem Wert und zwar grundsätzlich den gemeinen Wert der Besteuerung zu­grunde. Das Reichsbewertungsge'ey kennt nur ..wirtschaftliche Einheiten" des land­wirtschaftlichen. forstwirtschastl chen. gärtnerischen Vermögens, des Grundvermögens und des ge- werblichen Vermögens. So gehören z. B. zum landwirtschaftlichen Vermög n insbesondere ..Grund und Boden. Gebäude, stehende und um­laufende Betriebsmittel einer wirtschaftlick en Ein­heit, die dauernd einem landwirtschaftlichen

die einem Deutschland. daS sich entschieden auf die Demokratie einstellt, das größte Vertrauen entgegenbringen würden, sich fragen. waS man von einem Deutschland denken must, in dem die leitenden Führer fast alle Männer des alten Regimes sind.

Die Abrüstung Deutschlands ent­spricht nach vielen Gesichtspunkten der Wirklich­keit: aber sieht man nicht auch die verborgenen Waffen und die militärischen Hebungen bei den Sportverbänden und den patriotischen Verbänden

sowie die Herstellung und Ausstapelung von KriegSgerät in den benachbarten Landern, wie z. B. in Rußland? Entgegen der herrschen­den Meinung messen jedoch diejenigen, die die Verantwortung für unsere nationale Verteidi­gung haben, diesem Zustand der Dinge keine übertriebene Bedeutung bei. Für die nächsten Jahre wird Deutschland, wenn eS allein steht, unfähig fein, an der Westfront Operationen und Offensiven entscheidenden Charakters zu unternehmen.

Die Fron des Dawesplanes.

Deutschlands Zahlungsfähigkeit in den Augen eines amerikanischen Finanzgewaltigen.

R e u h o r k, 15. Febr. (Wolff.) In seinem dem nationalen Rat für den auswärtigen Handel unterbreiteten Bericht über die Untersuchung der Frage: »Kann Deutschland seine Zah­lungen a u f r ech t e rh a l t e n?", erklärte Henry Robinson, einer der Mitarbeiter am Dawesplan und Präsident der First Rational Bank von Los Angeles: Das deutsche Volk ist jetzt in der Lage, seine vollen Reparations­zahlungen zu leisten und trotzdem wirtschaftlich au gedeihen. Die Reparalionslast ist geringer, gelotst aber nicht größer als der Betrag, den Deutsch­land zur Aufrechterhaltung seiner eigenen Kriegs­rüstungen vor 1914 zu tragen hatte, verglichen mit der vollen Last der Reparationszahlungen, die 1928/29 fällig sein werden. Wir sehen, dast die im Etat ziffernmäßig ausgewiesenen HeereSauSgaben der brutschen Regierung für daS am 31. März 1914 zu Ende gegangene Haushaltsjahr über 407 Millionen betrugen, das heißt über zwei Drittel der jährlichen Reparationszahlungen. Hier müssen noch die Kosten für unentgeltliche Leistungen der staatlichen Einrichtungen an das Militär, wie beispielsweise für die freie Beförderung von Mannschaften und Materialien auf allen Eisen­bahnen, außerdem in gewissem Umfange Schiffs» Subventionen und Verlust an produktiven Kräften der der Industrie durch die Dienstpflicht entzo­genen Männer, hinzugezählt werden, und

es stellt sich bann eine beträchtlich größere Last für die Aufrechterhaltung des Tilililärwcsens heraus, als sie für die Reparationen erforder­lich Ist.

Robinson sagte weiter: Deutschland gerät unter der Last des Dawesplanes nicht ins Wan­ken. aber es wird genötigt sein, eine große, zusätzliche Menge an Gütern und R o h stv ffen infolge der Liquidierung des Re­parationskredites auszuführen. Die Ver­einigten Staaten werden sich auch forcierter Aus­fuhr deutscher Produkte gegenuberfeßen. deren Wert sich auf mehr a ls die Hälfte der jährlichen Zahlungen, möglicherweise auf 350 Millionen jährlich, belaufen wird. Dies be­deutet, dast für die amerikanischen Bankiers der

Anreiz weiterhin bestehen wird, Anleihen an daS Ausland zu gewähren, und im Aus­land Kapitalsanlagen vorzunehinen. da das einzige Mittel für viele Länder, den deut­schen Export aufzunehmen, darin besteht, dast sie sich hier Anleihen verschaffen. Robinson wieS jedoch warnend daraus hin, dast noch die Gefahr bestehe, dast die sogenannten Stadt- a n l e i h e n für Dcullschland in immer weiterem Maste gewährt toürbcn. Die Anleihen politisch selbständiger Teilgebiete des Deutschen Reiches und die Stadtanleihen mühten im Auge be­halten werden, da hierin die Gefahr liege, dast diese Geldnehmer infolge des politischen Druckes zu weit gehen könnten und so eine wirkliche Be­drohung für eine ordnungsmäßige Tilgung privat abgeschlossener Anleihen bu­ben konnten. Es beständen gegenwärtig keine bestimmten Anzeichen für daS Eintreten eines solchen Falles.

Alles, was weiterhin von Deutschland gefor­dert werden wird, ist, daß 95 Prozent seines gegenwärtigen Einkommen» zur Erhaltung der werteschaffenden Bevölkerung ausreichen müsse, während die Übrigen fünf Prozent für Repara­tionen Verwendung finden.

DaS jährliche Einkommen Deutschlands beträgt etwa vierzehn Milliarden oder mehr als das zwanzigfache der Reparationszahlungen. In die Sprache der Arbeit übersetzt, können die Repa­rationszahlungen gleichgeseht werden der Lei­stung von etwas über zwei Arbeits­stunden wöchentlich seitens jeden deutschen Arbeiters. Es könne schon mög­lich fein, dast in Finanzkreifen gewisser europäi­scher Länder der Wunsch der Dater des Ge­dankens sei, wenn man sich erlaube, von einen Unsicherheit der wirtschaftlichen Lage Deutschlands zu reden. Dagegen sei es recht über­raschend, wenn Bankiers und Dolkswirtschastler der Vereinigten Staaten sich zugunsten einer Revision des DaweSplancs äußerten. Die gegenwärtige Haltung der deutschen Wirtschafts- führer biete keinen Grund für einen Zweifel hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit Deutschlands.

Hauptzweck dient." Das will besagen, das Wohnhaus eines Landwirts wird ebensowenig besonders bewertet wie sein Vieh ober fein Fuhr­werk. Diese Werte sind vielmehr im Einheits­wert einbegriffen. Das Reichsbewertungsgesetz stellt ferner den Grundsatz auf. dah die Be­wertung von einzelnen Ausnahmen abge­sehen (Bauland) stets nach dem Crtrags- w e r t zu erfolgen hat.

Wie schon oben ausgeführt, müssen Länder und Gemeinden für ihre Grund». Gebäude- und Gewerbesteuern dieselben Werte zugrunde legen, die für Zwecke der Reichs Vermögenssteuer nach den Vorschriften des Reichsbewertungsge» setzes festgestellt sind. Damit waren dem Gesetz­geber in Hessen enge Grenzen gezogen und es ergab sich deshalb von selbst, daß man das Grund» und Gewerbesteuergesetz sowohl formell, d. h. was den Sprachgebrauch anlangt, als auch materiell möglichst dem Reichsbewertungsgefeh an glich. Auch für Hessen ist somit jetzt die Frage entschieden, ob gemeiner Wert oder Ertragswert vorzuziehen ist. Ob jedoch alle Hoffnungen, die sich gerade in landwirtschaftlichen Kreisen an den liebergang vom gemeinen Wert »um Ertragswert knüpfen, in Erfüllung gehen, darf bezweifelt werden. Sicher ift. daß die Steuerwerte beträchtlich linken toeröen. Da jedoch der Steuerbedarf in Hessen nicht geringer geworden ist. so müssen eben die Steuersätze entsprechend erhöht werden. In der Begründung der Regierungsvorlage wird dies mit anerkennenswerter Offenheit zugegeben wenn man dort schreibt:

»Die neuen Werte geben selbstverständlich für sich allein keinen Aufschluß über die künftige Steuerbelastung im Ganzen wie im Einzelnen. Maßgebend hierfür ist neben aller Rück'ich'.s» nähme auf die Steuerfähigkeit der Bevollerung der S t e u c r b e ö a r f. Die bestehenden Steuern haben bisher den laufenden Etaatsbedarf nicht voll gedeckt. Es ist aber wiederholl anerkannt worden, daß die Realsteuer eine weitere An­spannung n'.cht mehr vertragen. Andrerseits kann aber auch eine Herabsetzung des ©efamtauffem» werts für die nächste Zeit bedauerlicher Weise

nicht in Aussicht gestellt werden. ES wird also die Ausgabe sein, nach Feststellung des neuen Besteuerungsgrundlagen öle Steuersätze s o zu bestimmen, daß das bisherige Steueraufkommen dadurch gewähr­leistet wir d."

Unbeschadet unserer grundsätzlichen Stellung« nähme werden wir bei den jetzt beginnenden Aus« schußoerhandlungen bestrebt fein, offensichtliche, auch von der Regierung anerkannte Mängel zu beseiti­gen und daneben Verbesserungen im Einzelfall zu erreichen. 3n Art. 13 des Grundsteuergesetzecent« wurfes z. B. wird der Steuerpflichtige zu Vor» a u s z a h l u n g e n auf die noch nicht endgültig fest, gestellte Steuerschuld verpflichtet. Das System der Vorauszahlungen hat schon bisher zu großen Un- Zuträglichkeiten geführt, insbesondere gilt dies, wenn die Ausfertigung von Steuerbescheiden unterbleibt. Bei der Unzahl der Steuerzettel, die auf den ge­duldigen Staatsbürger herunterflattern, kennt man sich schon jetzt schwer aus, wenn aber nun Voraus- Gablungen und Abschlußzahlungen eine ständige Einrichtung bei allen Steuern werden sollen, dann muß dies selbst dem Gutmütigsten zu viel werden. Vielleicht gelingt es, im Verein mit der Realerung hier einen Ausweg zu finden, ohne die einschlägigen Vorschriften des Reichsbewert ;-gsge- feges zu verletzen, denn auch der Finanzminister hat ein vitales Interesse daran, vor Verabschiedung des Voranschlags die Steuerwerte zu kennen. Meines Erachtens kann es kaum zu Unzuträglichkeiten führen, wenn man die Steuerwerte des o e r gangenen Jahres stets dann der Veranlagung zugrunde legt, wenn das Ergebnis der chauptver- onlagung des vergangenen Jahres bis zum 1. April des Doranfchlagsjahres nicht vorliegt.

3m Entwurf des Gewerbesteuergesetzes fällt ins- bejonbere auf, daß die Bestimmungen des Art. 5 2 bes Referentenentwurfs gleichlautend mit Ar­tikel 7 2 des seitherigen Gemeindeumlagcgesetzes fehlen, und daß damit die Tätigkeit von Erwerbs- u n d W irtschaftsgenossenschaften und rechtsfähigen Konsumvereinen nicht mehr ausdrücklich als Gewerbebetrieb beze ch- net ist. Bei den Anstrengungen, die gerade von fr zialdemokratifcher Seite gemacht werden, um die