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Donnerstag, 15. September 1927

Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Oderheßen)

Nr. 216 Drittes Blatt

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Reichsrechtliche RahmenregeLung der Gewerbesteuer.

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Die Energien dieser Kraft kost verjüngen alle Aufbaudrüsen, bilden wie Fleisch nur» Blut und Muskeln und sind wie die Rekorde von Sportgrößen beweisen

Verwertung der von Mitgliedern selbst gewvn- neuen landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Er­zeugnisse zum Gegenstände haben (Molkerei- genvsseirschasten, Winzervereinigungen usw.). Mit den hier vorgesehenen Steuerbefreiun­gen seht sich der Entwurf in vollen Wider­spruch mit der wohl Einstimmigen Auffassung der amtlichen Derussveriretungen von Handel und Industrie, welche dahingeht, daß alle diese Betriebe und Unternehmungen als organischmit der lokalen Wirtschaft ihreS Bezirkes ebenso verbunden wie die Privatbetriebe" unter keinen Umständen eine steuerliche Bevorzugung genießen dürfen. Bezüglich der Unternehmungen. welche ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zu dienen bestimmt sind und aus diesem Grunde steuerfrei bleiben sollen, muh verlangt werden, daß sie ebenfalls der Besteuerung unter- worfen werden, wenn feststeht, dah sie der Privat­wirtschaft erhebliche Konkurrenz bereiten.

Als Besteuerungsmahstäbe sollen in Betracht kommen: der Ertrag, das Anlage- uird Betriebskapital und die Lohnsumme, und zwar soll die gleichzeitige Heranziehung dieser Steuer­grundlagen die Regel sein. Den Ländern wird ledvch die Befugnis zugestanden, neben der Ge- werbe^rtragssteuer als Hauptsteuer entweder die Kapitalsteuer allein oder die Lohnsummensteuer allein zur Erhebung zu bringen. Gegen dieses hiermit den Ländern eingeräumte Recht wie überhaupt gegen die dem ganzen Entwürfe inne­wohnende Tendenz, den Ländern hinsichtlich des Kreises der Steuerpflichtigen, der Steuermerk- male, der Steuerbefreiungen usw. möglichst weiten Spielraum »kraft eigenen Rechts" zu lassen, kann nicht ernstlich und scharf genug Einspruch er­hoben werden, weil sie den Sinn des Gesetz- gebungswerkes, nämlich die von der Wirtschaft sehnlichst erstrebte Vereinfachung und Verein­heitlichung der Steuern in Reich und Ländern in das Gegenteil verkehrt. Die Gewerbesteuer nnrh deshalb im Reichsrahmengesehbis in alle Einzelheiten geregelt werden, so dah Abweichun­gen der Länder und Gemeinden von den reichs­rechtlichen Bestimmungen, abgesehen von der Höhe der Steuersätze, ausgeschlossen sind".

Zu der schwierigen Frage, welcher von den drei Besteuerungsmahstäben für die Gewerbe­steuer bei der Reichörahmenregelung als der zweckmäßigste anzusehen ist. darf in Anlehnung an die in der bekannten Denkschrift der Spitzen­vertretungen der deutschen Wirtschaft von Hensel und Becker gemachten Ausführungen grundsätz­lich folgendes gesagt werden: Betrachtet man

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Bebrillte Rennpferde.

Die Stadt Saratoga im Staate Veuhork hat sich jetzt in der Geschichte des Turfs einen un­sterblichen Ramen erobert, denn zum erstenmal, so lange Pferde über den grünen Rasen laufen, erschienen hier die Renner mit Brillen bewaff­net, und es scheint fast, als ob das bebrillte Rennpferd eine alltägliche Erscheinung werden solle. Ein Mister Verdank Green hat nämlich herausbekommen, daß mindestens 10 Prozent der Rennpferde in den Vereinigten Staaten kurzsich­tig sind, und daß sie mit Drillen nicht nur besser sehen, sondern auch schneller und gleich­mäßiger rennen. Er hat daher eine Bewegung zur Ausrüstung der Rennpferde mit Augengläsern ins Leben gerufen und zahlreiche Anhänger ge­funden. Wir erfahren nichts Näheres über das Aussehen der Favoriten, die so ausgerüstet star­teten, aber wir dürfen wohl annehmen, daß man ihnen jene so bedeutend wirkenden Hornbrillen nicht vorenthielt. mit denen sich die Jugend von heute ein würdiges Ansehen verleiht. Das hehre Vorbild der amerikanischen Tierfreunde dürfte auch nicht ohne Nachahmung bleiben. Die A.ne- rikaner sind ja längst schon führend bei den Wettrennen, seit derAffensih", die Erfindung des berühmten amerikanischen Jockeys Tod Sloan, sich Geltung eroberte, und wie sich auch euro­päische Jockeys zu diesem Affensih bequemten, als man seine Vorteile erkannte, so werden die

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Die Standuhr Philipps des Guten.

Seit kurzem ist in der Münchener Ausstellung Das bayerisch« Handwerk" ein kostbares Stück der Uhrmacherkunst ausgestellt, di« Standuhr des bur­gundischen Herzogs Philipps des Guten, Die um 1430 aefchaffen wurde. Das Kunstwerk wird auf mehrere Millionen Mark geschätzt und gilt im besonderen als eine unvergleichliche kunstgewerbliche Schöpfung der Uhrmacherkunst. Sie ist in dreifacher F-eueroergol- dung und stark kupferhaltiger Bronze gearbeitet. Das Aeuhere erinnert etwa an eine Miniaturnachbilduna der Doppelturmfassade des Kölner Doms und ist reich verziert mit Krabben und Fischblasen, Fialen, Löwen, Tigern und menschlichen Fiaürchen. Als be­sondere Seltenheit gilt ihr Schlüsselaufzug und die Uhrfeder, deren Erfindung bisher dem Nürnberger Peter Henlein zugeschrieben worden ist. Der ameri­kanische Bankier Morgan hat sich mehrmals, jedoch vergeblich, um die Erwerbung dieses Kunstwerks bemüht.

Rennstallbesiher auch nicht umhin können, ihren kurzsichtigen Vollblütern Brillen verschreiben zu lassen, wenn die bebrillten Rosse der neuen Welt durch ihre erstaunlichen Leistungen den Segen der Augenheillunde für die Tierheillunde beweisen. Ein neues! Feld eröffnet sich für unsere Tierärzte: sie werden den Weitsichtigen ebenso helfen müssen wie den Kurzsichtigen, und viel­leicht wird die Technik deS Wettrennens auf eine ganz neue Grundlage gestellt, indem man die Renner mit Vergrößerungsgläsern ausrüstet, so daß ihnen die Hindernisse höher erscheinen und sie ihre Kräfte um so mehr anspannen, ober vielleicht erweisen sich verkleinernde Gläser nütz- lieber, die den Tieren größeres Vertrauen zur Ue6ertoinDung der Hürden einflöhen. Auch eine neue Pferdeschönheit ist im Entstehen, und wenn die Drckle den fluten Kopf der edlen Tiere schmückt, dann wird auch der Favorit mit dem Monokel nicht lange auf sich warten lassen.

Das Wettrufcn der Pagen.

In unserer Zeit der vielen Wettbewerbe wollten auch die Hotel-Pagen nicht zurückstehen, und so haben die 14 Jungen, die als dienstbare Geister in dem Hotel Cecil zu London, die Gäste hsrausrufen, wenn sie am Telefon verlangt werden, ein Welt­rufen veranstaltet. Vor einem erlesenen Preisrichter- Kollegium trat jeder Page auf, durchschritt zweimal den Saal und rief den Namen und die Zimmer- nummer eines Gastes. Nach Der Deutlichkeit und dem Wohllaut des Rufes sollte Der Preis verteilt roerDen. Dabei kam es natürlich zu manchen Ungerechtig­keiten. Denn Der Page, Dem Das Ausrufen Des Na- mens Chaurassys zufiel oDer Der Herrn Dokutschew herbeiholen sollte, konnte nicht so klangvoll seine Stimme ertönen lassen wie etwa Der, Der Herrn Kugelmann oder Herrn Schnurbusch herbeirief. Den Preis erhielt Der jüngste und kleinste Der Pagen, Der sich an eine Frau Danziger wenden mußte. Er wurde mit der Ehrenmedaille geschmückt, da er am lautesten und am schönsten sprach. Die, Denen Die schwierigsten Namen zugefallen waren, erhielten Trostpreise. Es ist immerhin bemerkenswert, wo­für man in England noch Geld und Zeit übrig hat.

Das gemischte Menü des Straußen.

Die Leistungen des StraußenmaLens sind sprichtwortlich, aber auch er kann mcht alles aushalten. Dafür bietet ein trauriges Beispiel der Tod eines solchen Riesenvogels im Londoner Zoo, dessen Erdenwallen ein 4 Zoll langer Na-

zugssahig fein; ausgenommen sollen nur die zur ©rünbung oder Erwerbung des Unternehme-,rs oder zu einer den Betrieb des Unternehmend in seiner Grundlage veränderten Erweiterung aufgenommenen Schulden sein. Hingegen sollen im besonderen die Schulden abzugsfähig sein, welche zur Verstärkung des Betriebskapitals oder zu scnstigen Verbesserungen aufgenommen sind und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie lediglich in Form eines laufenden Bankkredits oder im Laufe der Zeit ganz oder teilweise in festfundierte Ge- schaftsschulden (Hypotheken) verwandelt sind. Entscheidend soll also der Zweck fein, für welchen die Schulden aufgenommen werden.

Den Reineinkünften aus dem Gewerbebetriebe brauchen Vorteile, welche von Vereinigungen zum gemeinsamen Einkauf von Lebensmitteln oder yauswirtschaftlichen Gegenständen im großen und Absatz im Einzelhandel an die Käufer gewährt worden sind (Kundengewinn), nicht hinzugerech- net zu werden, wenn diese Vorteile 5 Prozent der auf die Waren geleisteten Barzahlungen nicht übersteigen, wober es keinen Unterschied macht, ob der Kundengewinn Mitgliedern oder Nichtmitgliedern gewährt worden ist. Hierzu muß gefordert werden, daß Derartige Vereini­gungen (Konsumvereine) voll zur Gewer­besteuer herungezogen werden, da auch der soge­nannte Kunden gewinn, gleichviel in welcher Höhe, immer einen kaufmännischen Gewinn dar­stellt.

Die im Entwürfe vorgesehenen Freigren­zen und zwar 1000 dltarf bei dem Gewerbe­ertrag. falls dieser 10 000 Mark nicht über­steigt, 3000 Mark bei dem Gewerbekapital. wenn dieses nicht mehr als 20 000 Mark beträgt, und 10 OOO Mark bei der Lohnsumme, wenn diese über 50 000 Mark nicht hin ans geht sind wesent­lich herabzusehen, da sonst ein großer Teil aller Gewerbetreibenden überhaupt nicht oder nur mäßig von der Gewerbesteuer erfaßt würde und die steuerpflichtigen Betriebe um so stärker be­lastet werden, während doch der Grundsatz immer aufrecht erhalten werden muß. daß die Gewerbe- fteucr auf die denkbar breiteste Grundlage ge­stellt, d. h. auf möglichst viele Schultern ge­legt werden mutz.

Als ein weiterer Mangel des Gesetzentwurfes mutz festgestellt werden, daß er es unterläßt, ein festes Verhältnis zwischen Er­trags-. Kapital- und Lohnsummen- (teuer vorzuschreiben mtd gerade hierin den Ländern möglichste Freiheit zugesteht. Dadurch wird die Gefahr heraufbescyworen, daß eine Gemeinde die Kapitalabgabe oder die Lohnsum­

mensteuer zur Hauptsteuer macht und die Gr- tragssteuer als Nebensteuer in den Hintergrund drängt, was aber den Belangen der Wirtschaft durchaus zuwiderlaufen würde. Es sind deshalb auch die in dieser Hinsicht den Ländern eingeräum­ten Befugnisse auf das Entschiedenste abzulehnen. Es muh. wenn man mit einer einzigen Grund­lage (Ertrag) für die Gewerbesteuer nicht aus­kommen zu können glaubt, gefordert werden, daß die Fassung des ersten Entwurfs wiederherge­stellt wird, wonach von dem Gesamtaufkommen etwa 65 Prozent auf den Gewerbeertrag. 25 Pro­zent auf das Gewcrbekapital und 10 Prozent auf die Lohnfummensteuer entfallen sollen.

Die schon seit Jahren von den amtlichen Be- rufsvertretungen aufgestellte Forderung eines ge­setzlichen Anhörungsrechts vor der Fest­setzung der Gewerbesteuer durch die berufenen Organe der Gemeinden, Kreise und Provinzen wird von dem Entwürfe nur in unvollkomme­ner Weife ersültt und zwar insofern, als den Landern anheimgestellt wird, hierüberkraft eige­nen Rechts" zu befinden. Die Forderung der Regelung dieser Frage im Reichsrahmengesetze selbst muß daher von neuem mit aller Dring­lichkeit gestellt werden.

Nach § 26 Ziffer 2 des Entwurfs hat der Steuerschuldner bis zur Zustellung eines neuen Gewerbebescheids Vorauszahlungen in Höhe von je einem Viertel der zuletzt festgesetzten Iahresschnsd zu entrichten. Das von der gesam­ten Wirtschaft schon immer heftig bekämpfte System der Vorauszahlungen soll also durch das Reichsrahmengesetz verankert werden. Es muß aber darauf bestanden werden, daß mit dieser einer geordneten Finanzwirtschast widersprechen­den Einrichtung so schnell wie möglich gebrochen wird.

Nach 8 2 des MantelgeseheS können die Länder daS Inkrafttreten des jetzt vor­liegenden Entwurfes, auch toenn er mit dem 1. April 1923 Gesetz geworden ist. bis zum 1. April 1929 hinausschieben. Unter dem Gesichts­punkte. daß die gesamte Wirtschaft an einer baldigen Steuervereinheitlichung das stärkste 3n- teresse hat, muß das den Ländern eingeräumte Recht abgelehnt werden.

Schon diese kurzen Darlegungen mögen be­weisen. daß die mit so großer Zuversicht erwar­tete reichsrechtliche Rahmenregelung der Gewer­besteuer die Wirtschaft schwer enttäuschen muß. Sie wird sich daher auch darüber klar fein müssen, daß es der größten Anstrengungen bedarf, um Den starken Einfluß der Länder auf die Gestal­tung der Gewerbesteuer zu brechen.

Von Syndikus Dr.

Die außer ordentliche Vielgestaltigkeit der Gc, werbesteuer-Gesehgebung in Deutschland und die dadurch hervorgerufene mehr oder minder starke Ungleichheit in der steuerlichen Belastung der Wirtschaft in Den einzelnen deutschen Landes- teiTen Halle zu der im Laufe der Jahre immer dringlicher gewordenen Forderung der Indu­strie- und Handelskammern und ihrer Spitzen- organifaticn, des Deutschen Industrie- und Han- delStags, gpsührl, dah die Gewerbestecwr reichs- gesehlich geregelt wird. Die Berechtigung dieser Forderung war auch von der Reichsregierung anerkannt und die Vorlage eines diesbezüg­lichen Gesetzentwurfes bis zum 1. Oktober 1927 in dem Gesetz zur ilcbergangSregelung des Finanzausgleichs ^toifdjen Reich, Ländern und Gemeinden vom 9. April 1927 zugesagt wor­den. Dieses Versprechen wird jetzt von der Reichsregierung eingelöft. indem sie Dem Reichsrat und gleichzeitig dÄN Reichswirt­schaftsrat den endgültigen Entwurf eines Ge­setzes über die Vereinheitlichung drS Eteuerrechls hat zugehen lassen. Der Gesetzentwurf umfaßt vier Rahmengesetze zur Neuregelung der Grund­steuer. der Gewerbesteuer, der Hauszinssteuer sowie des Verfahrens in Steuersachen.

In diesem Aufsatz soll nun kurz untersucht werden, ob der Entwurf eines Gewerbe­steuer-Rahmengesetzes den Wünschen der Wirtschaft auch wirklich entspricht.

In Anerkennung der Finanzhoheit der ein­zelnen deutschen Länder wird in § 1 des Ent­wurfes der Charakter der Gewerbesteuer als Staats st euer scharf herausgestellt. Hiergegen «muß sich die Kritik in erster Linie und mit aller Bestimmtheit wenden. Will man nicht grund- ^lich die Gewerbesteuer als Sonder st euer überhaupt ablehnen ein Standpunkt, der von weiten Kreisen der deutschen Wirtschaft mit guten Gründen vertreten wird, so muß zum min­desten gefordert werden, daß neben den Ge­meinden nicht auch noch Staat, Provinzen und Kreise, wie es z. D. in Hessen der Fall ist, Gewerbesteuern erheben dürfen. Das Aufkommen an Gewerbesteuer ist ausschließlich den Gemeinden zu überlassen.

Von der Gewerbesteuer sollen gänzlich be­freit sein: die gewerblichen Unternehmungen des Reichs, der Länder und Gemeinden sowie die

Zeidler- Gießen.

diese Frage unter dem Gesichtspunkt, daß Ge­werbesteuern nur aus flüssigen, und zwar nicht aus geborgten, sondern aus verdienten Mitteln gezahlt werden können, so wird man zu dem Schlüsse kommen müssen, daß der Ertrag die hauptsächlichste Grundlage der Besteuerung bilden muß. Der Grundgedanke der Kapitalab­gabe liegt darin, daß diese von der im ganzen wohl richtigen Voraussetzung ausgeht, daß jeder in einem Gewerbebetrieb arbeitende Kapital­betrag einen bestimmten Mindestbetrag abwerfen muß, der vielleicht durch andere notwendige Auf­wendungen verschlungen wird, der aber doch zunächst als vorhanden angesehen werden darf und somit als Besteuerungsgrundlage Verwen­dung finden kann. Demgemäß sichert die Kapi­talsabgabe namentlich der Gemeinde, die sie neben der Ertragsabgabe erhebt, selbst in den­jenigen Jahren ein gewisses Mindestaufkommen zu, in welchen von dem Gewerbebetrieb eine Ertragsabgabe nicht erhoben werden kann, weil ein Ertrag im Sinne des Gesetzes nicht erzielt worden ist. Somit erweist sich die Kapitals- abgabe als ein Faktor außerordentlicher Stetig­keit im Steuerhaushalt der Länder und Gemein­den. Andererseits besteht aber gerade bei der Gewerbekapitalsteuer die außerordentlich große Gefahr, daß sie in Falle ihrer Uebecffcannung zu einer allmählichen Vernichtung der Substanz führt, was besonders in der gegenwärtigen Zeit vermieden werden muß. wo im Gegenteil alle Bestrebungen Darauf gerichtet sein müssen. Kapi­tal anzusammeln und der Wirtschaft dienstbar zu machen.

Die Lohnsummensteuer le:uht auf Dem Grundgedanken, daß die in der Lohnzahlung zum Ausdruck kommende Arbeitskraft Der ein­zelnen im Gewerbebetriebe tätigen Personen dem Unternehmen einen bestimmten Mindestertrag ver­schaffen mutz, wenn von dem Gewerbebetrieb nicht unproduktive Arbeit geleistet wird. Zugunsten dieser Abgabe wird angeführt, daß sie großen Vorteil insofern biete, als sie sich dem tatsäch­lichen Beschäftigungsgrade des Unternehmens an- passe. Indem sie bei völliger Stillegung in Fort­fall komme und bei steigender Beschäftigungs­ziffer benfalls steige, lasse sie die Gemeinde An­teil nehmen an den wechselnden Konjunktur- Verhältnissen des Unternehmend. Andererseits aber habe die Lohnfummensteuer Den großen Nachteil, daß sie gewisse Betriebsarten, vor allem Die Rohstoffindustrie wie überhaupt solche Unternehmungen, welche ohne Rücksicht auf Um­satz und Ertrag eine größere Anzahl von Arbeits­kräften beschäftigen müssen, unverhältnismäßig stark belaste. Auch würde die in Der Lohn­summensteuer ItegenDe Besteuerung Der Arbeits­kraft nicht ohne nachteilige Rückwirkung aus die Lohn- und Absatzverhältnisse bleiben.

Lohnfummensteuer und Kapitalabgabe weisen also so erhebliche Mängel auf, dah sie eben nur als Hilfssteuern in Betracht kommen können und daß die Hauptgrundlage Der Bewerb.'besteuerung immer der Ertrag bleiben muh. Ja, es wird sogar von verschiedenen Seiten, Wirtschastsver- tretungen und Steuerpraktikern, der sehr be­achtenswerte Vorschlag gemacht, ob nicht an Stelle der Hilfssteuern bei Ertragslosigkeit des Unternehmens ein fingierter Ertrag, etwa 5 Prozent des Anlage- und Detriebskapitals, treten soll. Hiermit würde einerseits die Be­steuerung Der gewerblichen Substanz auf ein Mindestmah beschränkt und andererseits der Ge­meinde ein Mindestaufkommen an Gewerbesteuer gewährleistet. Aber selbst dieser bereits von der Württembergischen Gewerbesteue ge'ehgebung be­schrittene Weg würde sich schließlich erübrigen, wenn man sich dazu entschließen könnte, so schnell wie möglich zu Dem dreijährigen Ertragsdurch­schnitt als Grundlage Der steuerlichen Veranla­gung überzugehen. Gerade über diesen Punkt schweigt sich aber die Gesetzesvorlage bedauer­licher Weise ganz aus.

Die im Entwürfe vorgesehene Hinzurech­nung von S ch u l d z i n s e n bei der Ertrags­berechnung kann unter Hinweis auf den Gnncd- sah, daß Gewerbesteuern nicht aus geborgten Mitteln gezahlt werden können, nicht gutgeheißen werdeir, sondern verdient entschiedenste Ableh­nung. Ebenso muß der bei der Ermittlung des Gewerbekapitals vorgeschriebenen Hinzurechnung Der nicht in laufenden Verbindlichkeiten bestehen­den Schulden die Zustimmung versagt werden. Um jedoch die sehr beachtenswerten Bedenken zu zerstreuen, welche gegen den vollen Abzug sprechen, wird vom Handelskammerverband Nie- dersachsen-Kaffel mit Recht auf das Lippesche Gewerbesteuergeseh hingewiesen, welches einen Ausweg aus dem Dilemma tn folgender Weise zeigt: Es sollen nach den zu diesem Gesetz er­lassenen Durchführungsbestimmungen grundsätz­lich alle mit dem Gewerbebetrieb im wirtschaft­lichen Zusammenhänge stehenden Schulden ab-