Nr. 215 Zweites Blatt
Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Oberhesien)
Montag, (2. September (921
Der Iugendschutz in der Reichsgesetzgebung
Von Dr. W. Heß, München. Regierungsrat im Vahr. Staatsministerium für Soziale Fürsorge.
Zum Schuh der Jugend sind Reichsregierung, Reichsrat und Reichstag in den 'letzten Zähren außerordentlich tätig gewesen. Da die jugendschuhrechtlichen Bestimmungen in zahlreichen Gesehen zerstreut sind, und in letzter Zeit grundlegende Gesetze teils erlassen wurden, teils in Vorbereitung sind, mochte ein kurzer Ueberblick am Platze sein.
1. Kinder- und Iugendlichenar- b e i t s s ch u h. Zn zahlreichen Bestimmungen der Gewerbeordnung (§§ 120 ff., 127 ff., 139, 642 b, 60 b, 62, 107, 120 b, 135, 139, 154), dann im Kinderschuhgeseh vom 30.3.1903 in der Fassung vom 31. Juli 1925, sowie besonders auch im Hausarbeitsgeseh in der Fassung vom 27. Zuni 1923, im Heimarbeiterlohngesetz vom 27.6.1923 und in den verschiedenen Arbeitszeitvervrdnun- gen, aber auch schon im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Handelsgesetzbuch sind zunächst die hauptsächlichsten gewerblichen Schutzbestimmungen zugunsten von Kindern und Zugendlichen niederge- legt; es sind gesetzliche Schranken, die dem Arbeitgeber bei der Verwertung fremder jugendlicher Arbeitskräfte vom Staate im öffentlichen Interesse gezogen werden. Sie regeln vornehmlich den gesundheitlichen Schuh dieser Personenkreise im gewerblichen Arbeitsprozeß, den Schutz vor ungesunder, zu frühzeitiger, zu lang dauernder oder der Art der Arbeit nach für Zugendliche ungeeigneter Beschäftigung. Es ist klar, daß der Schutz auf der einen Seite nur durch Einschränkung der freien Willensbetätigung auf der anderen Seite erreicht werden kann, daß dem jugendwohlfahrtspflegerischen Gedanken meist auch polizeiliche Gebote und Verbote folgen nrüssen, 'daß Wohlfahrts- und Polizei-Gesetz meist untrennbar miteinander verbunden sind.
Die Gesehgebungsarbeiten der letzten Zahre streben auf diesem Gebiet des öffentlichen, gewerblichen Arbeitsschutzrechts eine Kodifikation und Ausgestaltung an: dies geschieht in dem Entwurf eines Arbeitsschuhgesehes, der als 37. Sonderheft zum Reichsarbeitsblatt erschienen ist. Kinderschuh. Fabrikarbeiterschutz, gewerblicher Arbeitsschutz, Höchstarbeitszeit, waren die Enttvick- lungsepochen der Arbeitsschutzgesetzgebung. Der Entwurf ordnet, stellt klar, kodifiziert und erweitert das Arbeitsschutzrecht. Er tut dies auch hinsichtlich des Kinderschuhes und Zugendlichen- fchutzes (3. Abschnitt, II. Unterabschnitt); er arbeitet aus diesem Gebiet die Bestimmungen der Gewerbeordnrmg und der Arbeitszeitverordnungen ineinander, verschärft Arbeitsschutz für jugendliche Arbeiter und Angestellte, erhöht das Schuhalter der Zugendlichen von 16 aus 18 Zahre und bringt auch einzelne Schutzverschärfungen im Kinderschuh.
2. Das Reichsjugendwohlfahrts- geseh (RZWG.) vom 9. Zuli 1922 stellt keineswegs eine abschließende Kodifikation des ganzen Zugendwohlfahrtsrechts dar, zu dem auch das Zugendschuhrecht gehören würde. Es stellt als Aufgabe der „öffentlichen Zugendhilfe" der Zugendwohlfahrtsbehördemi u. a. § ß Ziff. 6 „die Mitwirkung bei der Beaufsichtigung der Arbeit von Kindern und jugendlichen Arbeitern nach näherer landesrechtlicher Vorschrift" fest; doch formen nach einer Bestimmung des Einführungs- gesehes die Zugendämter von diesen Aufgaben durch Anordnung der obersten Landesbehörde befreit werden, was z. D. in Bayern geschehen ist. Die materiellen Zugendschutzbestimmungen sind durch das RZWG. somit reichsrechtlich überhaupt nicht berührt worden; hierfür bleiben die zahlreichen „jugendwohlsahrtspflegerischen Rebengesetze", bis sie einmal im Arbeitsschutzgesetz oder im künftigen „Arbeitsgesetzbuch" kodifiziert sind.
Reisenottzen aus Salzburg.
Von Leni W ü st.
Romantische, sehnsüchtige Träume fliegen der Reise nach Salzburg voraus, Träume, deren Erfüllung bunt und herrlich ist!
Salzburg, du Stadt Mozarts, führst heute noch einen anderen klingenden Ramen in deinem Wappen: Reinhardt! Auf Schloß Leopoldskron residiert der jetzige König dieser alten Hochburg der Kunst, und zu den Salzburger Festspielen versammelt er alljährlich die alte und die neue Welt in Salzburgs Mauern. Sein Jn- strument, auf welchem er mit künstlerischem Schöpferwillen spielt und komponiert, ist der Mensch. AuS den von ihm geweckten Seelen seiner Spieler flammt die Dichtung auf, Tragödie oder Komödie. Sein sensitives Eingehen und Aufspüren der inneren Zusammenhänge zwischen Dichtung und Raum läßt hier das „Zedermann"-Spiel vor sakral wuchtender Dompforte zu stärkster Eindringlichkeit werden. Salzburg ist trotz seiner lachenden Rokokostimmung ein vorzüglicher Boden für das Mysterienspiel, hat doch in diesen Mauern der geheimnisvolle Arzt Theophrastus Parazel- sus gewirkt; die St. Sebastianskirche zeigt das Grabmal des 1541 Verstorbenen. Eigenartig berührt es, wenn oben an den nie erstürmten Mauern der Feste Hohensalzburg der grauenvolle ZedermanmTus zerschellt.
Unten aber, vor dem das Spiel himmelhoch überragenden Marmorportal des Domes, den wie Ewigkeitszeichen zum Himmel strebenden Türmen und den überlebensgroßen Steinheiligen wird die Heine bunte Schar der Spieler zum räumlichen Gleichnis der Dichtung. Das ganze Sein spiegelt dieses eigenartige Szenenbild. Hier ftänbig bewegte Wellen der Leidenschaft, des Lebens, dort, im Hintergründe, das winzige Getriebe riesenhaft überschattend, bewegungsloses, hoheits- volles Schweigen. Und so vergißt man den blauen, eigentlich im Mysterienspiel störenden Sonnen- Himmel vollständig.
Während des Spiels hält ganz Salzburg den Atem an. Die Fiaker (so sagt man hier schon) werden von der sehr pflichteifrigen Ordnungspolizei im Umkreis des Festspielplatzes auf- gehalten, ebenso die Autos. Die Brunnen Horen auf zu plätschern, der hornblosende Poseidon Darius darf keine stolze Wasserfvntäne wie sonst aus seinem Horn in die Hohe senden, und das berühmte Glockenspiel ist abgestellt. Um den Dom- plah aber, die eigentliche Stätte des Spieles, lagert die Menge der Zaungäste, denn hier
3. Besonders weitgehend hat sich die Gesetzgebungsarbeit der letzten Zahre den Schutz der Jugend vor geistiger und sittlicher Vergiftung zur Ausgabe gestellt.
2) Diesem Schuh öicnt zunächst die Einführung der allgemeinen Prüfungspflicht für Filme im Reichslichtspielgesetz vom 12.5.1920, geändert 23.12.1922, insbesondere die Einführung der Zulassungspflicht für Zugendfilms (für Zugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahre). Auszuschließen sind von der Vorführung vor Zugendlichen nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes alle Bildstreifen, von denen eine schädliche Einwirkung auf die sittliche, geistige oder gesundheitliche Entwicklung oder eine Ueberreizung der Phantasie der Zugendlichen zu besorgen ist. Dem Zugendamt ist das Recht der Beantragung weiterer einschränkender Bestimmungen eingeräumt.
b) Diesem Schuh dient Weiler das Reichs- gesehfürDewahrungderZugendvor Schund-undSchmuhschriften von 18.12. 1926. Das Ueberhandnehmen der Schund- und Schmutzliteratur führte zu einem allmählich alle Volkskreise ergreifenden Kampf. Die verfassungsrechtliche Grundlage für eine gesetzliche Regelung dieses Zugendschutzgebietes bildet Art. 118'Abs. 2 der Reichsversassung, wonach zur Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur sowie zum Schuh der Zugend bei öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen (s. unter c) gesetzliche Maßnahmen zulässig sind. Die bisherigen Schutzbestimmungen (§§ 184 und 184 a des Strafgesetzbuches, § 56 Abs. 2 Ziff. 12 und 42 a der Gewerbeordnung) reichen nicht mehr aus. Es handelt sich in biefem Gesetz um eine Maßnahme der Zugendwohlsahrt, um ein typisches Zugendschutzgesetz. Richt eine „Knebelung der Kunst", nicht eine „Erdrosselung freier Meinungsäußerungen", nicht eine „Bevormundung des Schriftstellers" und wie die Kraftausdrücke alle heißen, die gerade bei dieser Ge- sehgebungsarbeit laut wurden, hat dieses Gesetz mit sich gebracht. Denn wahrhaftig sind Erzeugnisse der Presse, die unter dieses Gesetz fallen, „weder Kunst noch Schriftstellerei und eine Schande für das Voll der Dichter und Denker" (Matz, Seeger, Gesetz zur Bewahrung der Zugend usw. S. 14). Als Schutzmittel hat das Gesetz die Eintragung der Schund- und Schmutzschriften in eine Liste („Reichsschundliste") mit der Rechts- Wirkung einer Beschränkung des Vertriebs dieser Schriften, insbesondere des Verbots der Abgabe an Zugendliche, gewählt, sog. Zndexgedanke. Die Charattcrisierung einer Schrift als Schund- und Schmuhschrift erfolgt durch eine aus den Kreisen der Kunst und Literatur, des Buch- und Kunst- Handels, der Zugendwohlsahrt und Zugendorganisationen und der Lehrerschaft zusannnengesehte Prüfstelle. Die Prüfung tritt nur auf Antrag ein; antragsberechligt sind Landeszentralbehörde und Landesjugendamt; das Kollegium der Prüfstelle kann nur mit Zweidrittelmehrheit die Aufnahme einer Schrift in diese Liste beschließen.
c) Rach wechselvollen Gesehgebungsverhand- lungen ist im Reichstag am 17. 5. 1927 der viel- umstrittene Entwurf eines Gesetzes über den Schuh der Zugend bei Lustbarkeiten angenommen worden. Der Reichsrat hat gegen den Gesetzentwurf hierauf sofort am 25. 5. 1927 Einspruch eingelegt, und diesen damit begründet, daß die vom Reichstag beschlossene Umwandlung der Kann Vorschrift des § 1 in eine Z st Vorschrift die Länder praktisch und finanziell schwer belaste, sowie daß die vom Reichstag beschlossene Herausnahme der Vorschriften über Mitwirkung Zugendlicher bei Filmaufnahmen eine ungerechtfertigte, ungleiche Behandlung an sich gleicher Tatbestände darstellt. Auch dieses Gesetz bezieht sich wie das Schundgesetz nur auf Zugendliche unter 18 Zähren (Schuhalter). Der Regierungsentwurf verlangte nicht die Prüfung jeder Lust- barfeit auf ihre Eignung für Kinder und Jugend- liche, sondern gab der Polizeibehörde nur die Befugnis (Kannvorschrist), eine ihr ungeeignet erscheinende Lustbarkeit für Kinder und Zugend-
heißt es: selig sind die, die nichts sehen und doch hören! Wenn der Zedermannsschrei vorn erflingt, und Moissi seine Kantaten singt, geht ein Gruseln durch alle, welche auch eines Zipfelchens von der Reinhardt-Kunst habhaft werden wollen, Uebrigens gibt es da draußen auch sicher eine gan§e Menge zu sehen, die Auftritte unb Abgänge sind von hier außen sichtbar, auch das Heine weiße Hotelauto der „Traube", wenn es mit seiner bunten mittelalterlichen Fracht, die hinter roten Gardinen hervorlugt, zwischen Garderoben und Spielplatz hin- und herfährt.
Zur Zeit des Spiels liegt das Caf6 Tvma- selli in ziemlicher Ruhe, aber wenn man eine halbe Stunde vor Beginn dort einen Platz finden teilt, ist dies fast ein Ding der Unmöglichkeit. Die ganze internationale Welt stht dort bei der „Zause". Ein Sprachgewirr, an den Turmbau von Babel erinnernd, schwirrt über den Platz. Den Autos entsteigen die schon in die Mode von übermorgen gekleidete Frauen, die weder an Schminke, noch seidenen Strümpfen sparen, höchstens an der Rocklange. Die Männer sehen trotz der Bügelfalten unb des Monokels nicht immer wie Kavaliere aus. Dazwischen knie- hvsige, sonnverbrannte Gestalten, Dirndlkleider und Loden. Alle opfern der Kunst und Reinhardt; die einen aus innerem Bedürfnis, die anderen aus Modetrieb. Zwischen all dem Hin und Her durchschreitet eine weißhaarige Ro- kokodame die Räume des Cafes, es ist die alte Gnädige, Frau Tomaselli. Die Fremden zerbrechen sich den Kopf, ob sie ihre Tracht zu Ehren Mozarts oder der ©rünbung ihres Hauses im Zahre 1710 anlegt.
Weiter burch bie Straßen Salzburgs, das ohne Regen eigentlich schon ein Festspiel für sich ist unter der Regie des guten alten Petrus! Die steilen, weißen Häuserwände (hier gibt es keine süddeutschen Giebeldächer) bekommen ein leuchtendes Gleißen; vom unwahrscheinlich blauen Himmel überspannt, wirb das Bild vollkommen italienisch. Die schmale Getreibegasse mit bem ebenso schmalbrüstigen Haus-Rummer 9 ist bas Ziel bes Weges.
Hier ist heiliger Boden, Mozarts Geburtshaus. Die dunklen, gewundenen drei Stiegen hinauf — wie ost mögen kleine Füße sie hinauf und hinabgesprungen sein — : ßorbeer» kränze bezeichnen die Stelle feiner Wiege. Hier also fiel ein leuchtender Meteor vom Himmel in die Welt. Der Rebenraum zeigt ein ergreifendes Bild seines tragischen Verlöschens. Dort stehen bas alte, Heine Spinett unb ber Konzertflügel,
liebe zu verbieten ober nur bedingt zuzulassen; es war damit also keine Verpflichtung der Polizeibehörde zum Rachprüfen aller Lustbarkeiten und zum Einschreiten auf erlegt; eine solche Verpflichtung hätte nämlich finanziell und praktisch untragbare Folgen gehabt. Richt etwa bah in einer solchen Mußbestimmung, wie sie ber Reichstag ja einführen will, eine „Knebelung ber Geistesfreiheit" gesehen werden könnte, nicht daß ber „Polizeiwillkür in ben Ländern durch das Gesetz Tür unb Tor geöffnet wäre", Vorwürfe, bie im Reichstag gegen bas Gesetz erhoben würben, aber bie Schwierigkeiten einer unbebingten Prüfungspflicht aller Lustbarkeiten wären unübersehbar. Es ist zu hoffen, bah ber nunmehr vorliegende, auf den Einspruch des Reichsrats hin gestellte Abänberungsantrag ber Reichstagsparteien vom 7. 7.1927 eine baldige endgültige Verabschiedung des Gesetzes ermöglicht; ber Antrag will insbesondere wieder die Kannvorschrist der Regierungsvorlage zu 8 1 Herstellen.
d) Das Gesetz zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927 enthält eine Reihe von sanitären Kinder- fchuhvorschriften mit dem Zweck, insbesondere Kinder, bie von fremden weiblichen Personen gestillt ober gepflegt werben, vor Ansteckung mit Geschlechtskrankheiten zu bewahren. Insbesondere ist für Hebammen die Verpflichtung zum Besitz eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses unmittelbar vor Stellenantritt vor geschrieben.
e) Auch der seit längerer Zeit vorliegende Entwurf eines Berufsausbildungsgesetzes (39. Sonderheft zum Reichsarbeitsblatt), der die Beschäftigung Zugendlicher über 14, aber noch nicht 18 Zahre alter als Arbeiter oder Angestellter (Zugendliche Arbeiter oder Angestellte) oder zu ihrer Berufsausbildung (Lehrlinge) durch den Arbeitgeber (Lehrherrn) behandelt, hat einzelne Schuhvorschriften vorgesehen, die im engeren, inneren Zusammenhang mit ber Berufsausbildung stehen; den eigentlichen Arbeitsschutz, insbesondere Betriebs- und Unfall- schuh und Arbeitszeitregelung überläßt der Entwurf dem Arbeitsschutzrecht. Rur Bestimmungen, wie § 11 des Cntwrr's (P licht des Arbeitgebers), den Zugendlichen zur Arbeitsamkeit und guten Sitten anzuhalten, dafür zu sorgen, daß er seine Gesundheit bewahrt, ihn bei der Arbeit zu überwachen, nur angemessene Arbeit zuzuwrisen und bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitgebers ihm angemessene, gesunde, saubere Unterfunft und ausreichende gesunde Kost zu gewähren, sind reine Zugendschutzvorschriften. Rur die bei der Gütererzeugung für Zwecke des Betriebes arbeitleistenden oder auszubildenden Jugendlichen betrifft der Entwurf; nicht hierher gehören daher Schüler jeder Art, ferner nicht kraft ausdrücklicher Vorschrift die in der Landwirtschaft oder bet ihren Eltern, oder als De- amtenantoärter, ober als Apothekerpraktikanten, ober zwecks körperlicher Heilung, ober Erstarkung, zur sittlichen Besserung ober aus caritativen, religiösen, wissenschaftlichen ober künstlerischen Gründen beschäftigten Zugendlichen.
f) Endlich sei noch kurz auf bem Gebiet des Zugenbschuhrechts ber treuesten Zeit ber Entwurf eines Schank st ättengesehes erwähnt (Vorlage bes Reichswirtschaftsministers vom 20.5.1927 an ben Reichstag), worin Verbote ber Verabreichung von geistigen Getränken an Kinber unb Zugenbliche festgesetzt finb (§ 16) unb der Landesgesetzgebung das Recht noch weitergehenden Schuhes der Zugend auf diesem Gebiet eingeräumt ist.
Reichsbahn
und Vefoldungsreform.
Nachdem der Reichsfinanzminister mit ben Spit- zenorganifationen der deutschen Beamtenschaft verhandelt, wirb auf bem Beamtentag in Magdeburg ber Schleier des Geheimnisses, ber bisher noch über bem neuen Entwurf schwebte, gelüstet. Die begreifliche Spannung, die bisher innerhalb ber Beamten-
in freilich noch bedeutend einfacherer Konstruk- tton; dies also sind bie Resonanzböden einer ins Meer ber Tone überströmenden Seele gewesen! Einer Seele, die sich selbst hingab in den klingenden Schöpfungen und mit bem letzten Ton sich aus der äußeren Form, dem Körper schwang, welchen man dann in ein Wiener Massengrab verscharrte bei Sturm unb Regen! Zhn, ber die Menschheit unendlich reich gemacht hatte, begleitete einzig unb allein sein treuer Hund auf ber letzten Fahrt. —
Aber heute regnet unb stürmt es nicht, Sonnenstrahlen tanzen zärtlich über bie Bilder, den großen, blauen Kachelofen unb lassen im Schrein bie Geschenke Maria Theresias ausblihen. Die gute Kaiserin, man merft ihren Geschenken an, baß sie sparen muhte. Unb die Sonnenstrahlen huschen über bas Begräbnisbilb unb wandeln bie Traurigkeit unb Bitternis in leise Wehmut.
Mozart ist Überall in Salzburg spürbar, nicht nur in seinem Geburtshaus, ober oben im Mozarthäuschen auf dem Kapuzinerberg. Zn ben geschnörkelten Rokokofassaben haben sich seine unsterblichen Klänge verfangen, die zittern nun durch bie Mittagsstille über den Resibenzplah unb Hingen leise, leise in das Glockenspiel hinein. Unb wenn im Dorn die Orgel ihr machtvolles Brausen anhebt unb im leisen Schluchzen verklingt, so war sie es vielleicht, die bem kleinen Amabeus die Seele zur Welt ber Klänge erschloß.
Aber auch die guten Salzburger wissen, was es heißt, Mozartstadt zu sein. Sie schenken ihm in ihrer Art Unsterblichkeit, indem sie alle möglichen Dinge ber Verkaufsindustrie mit seinem Ramen schmücken: Mozart-Kugeln, Mozart-Kästchen, Mozart-Taschentücher, Mozart-Stocknägel und was dergleichen Geschmacklosigkeit mehr ist. Es gibt sogar ein Kleider Haus „Zum Mozart"! Ob sie wohl auch bem Schlotzherrn von Leopoldskron dermaleinst eine solche „Unsterblichkeit" verleihen werden?
Auch die Rächte Salzburgs entfalten _ ihre eigene Pracht, wenn von den Bergen die Lichter ausieuchten, unb um die gegen ben Hellen Mondhimmel drohend schwarz aufgereckte Feste ein leuchtkugelartiges Gefunkel anhebt. Der Geisberg sendet von seiner Höhe starke Lichtstrahlen ins Tal, Scheinwerfer gehen in die Runde, werfen ihr weißes Licht auf den alten Peters- friedhos unb bleiben an den vielen Türmen und Zacken Salzburgs hängen. Der Kapuzinerberg blinzelt mit kleinen Flackerlichtchen auf bas nächtliche Treiben. Mr^artserenaden hallen burch die
schäft des Reiches bestand, wird bann von einer kritischen Betrachtung abgelöft werden. Auch die Beamten der Länder sowie der Reichspost und der Kommunen werden durch den Entwurf eine Heber* sicht über das. was durchgefüi)rt werden soll, erhalten.
Was macht die Reichsbahn? Diese Frage bleibt für die Reichsbahnbeamten auch nach der Ver- össentlichung des Reichsbesoldungsentwurfes offen. Nach 8 26 Z. 1 des Rcichsbahngesetzcs hat „bie Gesellschaft die Dienstbezüge der Reichsbahnbeamten mit Ausnahme ber leitenden Beamten unter „Berücksichtigung der Verhältnisse" der Reichsbahnbeamten festzusetzen". Herr Generaldirektor Dorpmüller hat wiederholt erklärt, daß er nicht daran denke, bie Reichsbahnbeamten schlechter zu stellen als die Neichsbeamten. Trotz alledem sieht die Reichsbahnbeamtenschaft mit einer erklärlichen Unruhe ber Stunde entgegen, wo bie Reichsbabngefellfchaft ihre Besolbungspläne ber Oeffentlichkeit unterbreitet. Diese Unruhe ist badurch begründet, baß im 8 24 bes Reichsbahngesetzes eine wesentliche Rechtsverschlech- terur.g gegenüber bem Reichsbeamtengesetz vorliegt, die sich auch auf dem Gebiete der Besoldung aus- wirkt. Dieser rechtlichen Schlechterstellung steht keinerlei sonstiger Ausgleich gegenüber; im Gegenteil bestimmt 8 24 Z. 2, daß eine finanzielle Besser- fteUung von Beamten klassen durch die Reichsbahn nicht erfolgen darf, da sonst ein Einspruch ber Reichsregierung erfolgen kann. Die Verschlechterung der Rechtsverhältnisse wirkt sich auch bei der Anstellung unb bei ben Beförderungen ber Reichsbahnbeamten aus, bie hauptsächlich in ber Verfügung ber Reichsbahnhauptverwaltung Nr. 51/54 203 500 vom 29. September 1925 ihre Begründung finden.
Die Gewerkschaft deutscher Eisenbahner hat "daher erneut in einer Eingabe an die Neichsregierung und ben Reichstag vom 23. Aug. 1927 gefordert, daß
1. bei Schaffung des Besoldungsgesetzes das Höchstgehalt einer Besoldungsgruppe bei einem bestimmten Lebensalter erreicht werden muß.
2. daß durch Reichstag und Reichsregierung eine „gemeinsame" Besoldungsordnung für die Reichs- und Reichsbahnbeamten geschaffen wird.
3. daß die Einstufung der Reichsbeamten in die 3. daß die Einstufung der Reichsbahnbeamten in die vergleichbaren Gruppen unter Berücksichtigung der Verantwortung, der Gefahr des Berufs und der
4. daß, entsprechend der eingetretenen Geldentwertung unb der Tatsache, baß bie Gehälter der Beamten gegenüber bem Durchschnittssatz ber Vorkriegszeit nur 80 Prozent bieser Sätze betragen, eine allgemeine Erhöhung um 25 Prozent oorge* nommen wirb.
Ausstellung „Zaus- Herd-Garten" in Mainz. WSR. Mainz, 10. Sept. Die Ausstellung „Haus — Herb — Garten" wurde heute vormittag mit einer kleinen Feier eröffnet. Rach Degrühungsworten des Oberbürgermeisters gab der Vorsitzende des Ausstellungsausschusses, Beigeordneter Dr. Tremöhlen, einen eingehenden Ueberblick über den Umfang und den Inhalt der Ausstellung, in der naturgemäß bie Mainzer Möbel- unb Beleuchtungsindustrie, bie im Wirtschaftsleben ber Stadt von jeher eine bedeutende Rolfe gespielt haben, an erster Stelle stehen. 3m großen Saal der Stadthalle befinden sich Sonderausstellungen aller mit Haus und Herd in Beziehung stehenden Industriezweige. Hochinteressant wirkt eine Sonderabteilung „Krankheiten des Brotes". Außer den Bäckern sind Metzger unb Konbitoren mit Erzeugnissen ihrer Gewerbe in reizenden Gruppierungen Der» treten. Zn ber Abteilung „Garten" überrascht den Besucher eine prachtvolle Farbensymphonie bunter Blumen. Daneben haben zwei schmucke Wochenendhäuser ihren Platz gefunden. Der städtische Schul- unb Lehrgarten hat einen netten kleinen Musterschrebergarten angelegt, und hinter den gärtnerischen Anlagen befinden sich in drei großen Zelten Obst und Gemüse in hervorragender Qualität. Die Ausstellung hält sich in glück»
Racht von ber Residenz her, vom Stiftskeller wandern wir an den Hefen Schatten ber Kirchen unb Höfe vorbei. Durch den Rathausbogen dringt das Lichtermeer der pompös beleuchteten Staats- brücke, deren milchige Laternen sich in der Salzach spiegeln. Hier hupen Autos, raffeln Trambahnen, in der Vorhalle des Hotels radebrecht ein Amerikaner, vor bem großen Spiegel hantiert eine schöne Frau mit bem Lippenstift. Groß» stabt! Das ist nicht mehr Salzburg, das ist irgendwo und überall, aber oben im stillen Zimmer mit dem Blick auf bie Feste im Mond- licht, da läßt fichs herrlich träumen von allem Erlebten und der märchenhaften Schönheit dies« festlichen Stadt bet Kunst.
Ein Völkerbund des Vogelschutzes.
Die Ungarn haben an Mussolini die dringliche Aufforderung gerichtet, er möge doch dem Vogelmord in Ztalien ein Ende bereiten. Es gibt nämlich in Ungarn fast gar keine Schwalben mehr, unb man schreibt diese traurige Tatsache gewiß mit Recht ber Vorliebe ber Italiener für Vogelbraten jeder Art zu. Die so oft bellagte unwürdige Rolle, die Ztalien ber Vogelwelt gegenüber spielt, wird dadurch ins helle Licht gesetzt. Am 19. März 1902 unterzeichneten zwölf Länder, darunter alle wichtigen Kulturländer Europas, mit Ausnahme Italiens, eine internationale Vereinbarung, in ber sie sich zum Schuh ber Zugvögel, die als nützlich angesehen werden müssen, unb darunter auch ber Schwalben, verpflichteten. Ztalien aber seht seinen Vogelmord fort, unb da unglücklicherweise bie Vögel bei ihrer Rückkehr nach Europa in jedem Frühling am italienischen Himmel vorbeizi^en, so totnft ihm reiche Deute. Jean Lecoq regt im „Petit Journal" an, daß ber „Völkerbund des Vogelschutzes" mit Ungarn zusammen geschlossen vorgehen solle, um auch von Ztalien die Unterzeichnung ber Vereinbarung zu erlangen. „Kein Lanb dürfte sich einer solchen Pflicht entziehen," schreibt er, „denn es handelt sich da um einen Schutz, ber allen gleich zugute kommt. Das Land, das bie Schwalben schlachtet, schädigt sich nicht nur selbst, sondern auch alle seine Rachbarn. Früher galt die Schwalbe überall als heiliger Vogel; man glaubte, daß sie Glück bringe, wohin sie komme. In unseren Zeiten, die weniger glauben, als wissen wollen, bringt die Schwalbe noch dasselbe Glück, indem sie die den Ernten schädlichen Insekten vernichtet und den Ertrag ber Felder dadurch vermehrt. Da kein frommer Glaube die Schwalbe mehr schützt, müssen strenge Gesetze an feine Stelle treten.“


