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24. Februar 1927.

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B. Umsatzsteuer.

1.

2.

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3.

Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Umsatzsteuer sind alle Umsatzsteuer-

Die Steuererllärungcn für die Ein­kommensteuer, Körperschaftssteuer und Um- atzsteuer sind in der Zeit vom 1. bis 15. Nlärz 1927 unter Benutzung der vor­geschriebenen Vordrucke wie folgt abzu- gcben:

A. Einkommensteuer und Körtzerschaftö- steuer

I.

Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Einkommensteuer sind verpflichtet:

pflichtigen, deren Gesamtumsatz ein- schließlich der etwa steuerfreien Umsätze im Kalenderjahr 1926 den Betrag von 10000 RM. nicht überstiegen hat: der Straßenhändler, Wandergewerbc- bctreibcnden und der anderen Umsatz- steuerpflichtigen, die nach §57 der Durch­führungsbestimmungen zum Umsatz­steuergesetz zu Anzahlungen und zur Führung des Umsatzstcuerheftes ver­pflichtet find.

II.

1. Die Erklärungen für die Umsatzsteuer sind

a) von den Pflichtigen, für die das Kalenderjahr maßgebend ist. für daS Kalenderjahr 1926,

b) von buchführcndcn Pflichtigen, die regelmäßig Abschlüsse machen und ihr Wirtschaftsjahr in der zweiten Halste des Kalenderjahres t l. Juli 1926 bis einschließlich 31. Dezember 1926) abgeschlossen haben, für daö Wirtschaftsjahr 1925/1926 oder 1926 abzugebcn.

2. Pflichtige (insbesondere Landwirte), deren Stcuerabschnitt in der ersten Hälfte des Kalenderjahres 1926 geendet hat und die deshalb schon veranlagt worden sind, haben eine Steuer­erklärung nicht abzugeben.

3. Die Erklärung für die Umsatzsteuer ist bei dem Finanzamt abzugcben, in dessen Bezirk die Umsatzstcuerpflich- tigen,

a) soweit sie wegen einer gewerblichen Tätigkeit, einschließlich der Urcrzcu- gung, steuerpflichtig sind, das Unter­nehmen betreiben. Bei mehreren Niederlassungen oder Geschäfts­stellen eines rechtfich in einer Hand befindlichen Unternehmens ist der £rt der Leitung bei Unternehmens maßgebend,

b) soweit sie wegen einer beruflichen Tätigkeit steuerpflichtig sind, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent­halt haben.

Ist weder ein Betriebsort noch ein Ort der Leitung, weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt gegeben, so ist die Steuererklärung bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk das Unter­nehmen ständig vertreten oder die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird oder das Unter­nehmen seinen Sitz hat.

C. Gemeinsames

pflichtigen verpflichtet mit Ausnahme: der nichtbuchführendcn Umsatzsteuer-

Tie Erklärung für die Einkommensteuer und Körperschaststeuer in bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk die zu l bezeichneten Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, die zu II und III bezeich­neten Pflichtigen den Ort der Leitung haben. Ist im Jnlande weder ein Wohnsitz, noch ein gewöhnlicher Äufent- halt, noch ein Ort der Leitung vor­handen, so ist die Steuererklärung bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk das Unternehmen betrieben oder ständig vertreten wird, oder die Tätigkeit vorwiegend auSgeübt wird ober Bermbgensgegenstände sich be­finden.

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Oeffentliche Aufforderung

zur Abgabe der Steuererklärung für die Einkommensteuer, Körper schaftssteuer und Umsatzsteuer für 1926 und 1925/26.

Steuerpflichtige, deren Einkommen im Kalenderjahr 1926 den Betrag von 8000 RM. überstiegen hat; Steuer­pflichtige, die lediglich steuerabzugS- vflichfiae Einkünfte (Arbeitslohn ober Kapitalerträge) von nicht mehr als 9200 RM. bezogen haben, brauchen eine Erklärung nicht abzugeben;

ohne Rücksicht auf die Höhe des Ein­kommens Steuerpflichfige, bei denen

Bekanntmaehung.

In unser Handelsregister Abt. A wurde eingetragen:

Am 16. Februar 1927 a) bei der Firma Gretel Bensinger in Gießen: Die Firma ist erloschen.

Am 18. Februar 1927 bei der Firma Karl Ricbel in Gießen: DaS Geschäft nebst Firma ist unter Ausschluß der Ucbcrnahme der seither im Betriebe des Geschäfts be­gründeten Forderungen und Verbindlich­keiten mit Wirkung vom 17. Februar 1927 auf Karl Riebel Ehcftau, Else geb. Schrö­der zu Gießen übergegangen. Dem Karl Riebel in Gießen ist Prokura erteilt.

Am 19. Februar 1927 a) die Firma Heinrich Steinhäuser, Gießen. Inhaber ist der Kaufmann Heinrich Steinhäuser in Gießen, b) bei der Firma Siegmund Stamm in Gießen: Die Firma ist erloschen.

Am 24. Februar 1927 bei der Firma Gebr. Jmhäuser in Gießen: Das Geschäft ist mit dem Rechte der Weiterführung der eitherigen Firma aus den Kaufmann Erich Schulte in Gießen übergegangen. Der Erich Schulte Ehefrau, Else geb. Mal- komesius in Gießen ist Prokura erteilt.

Gießen, den 25. Februar 1927.

Hessisches Amtsgericht. 2018C

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Tie nach A und B zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichteten haben die Steuererklärung auch bann abzugeben, wenn ihnen ein Vordruck nicht zugesandt wird; die übngen Steuerpflichtigen haben eine Steuererklärung abzugeben, wenn sie hierzu vom Finanzamt besonders auf- qesordert werden.

II.

Wer die Frist zur Abgabe der ihm ob­liegenden Steuererklärung versäumt, kann mit Geldstrafen zur Abgabe der Steuer­erklärung angehalten werden; auch kann ihm ein Zuschlag bis zu 10 v. H. der fest­gesetzten Steuer aufcrlcgt werden.

III.

Die Hinterziehung oder der Versuch einer Hinterziehung bet Einkommensteuer, Körperschaststeuer ober Umsatzsteuer sowie fahrlässige Vergehen gegen die Steuer- gesetze (Steuergefährdung) werden bestraft. Gießen, Butzbach, Grünberq, Hungen, den 28. Februar 1927.

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der Gewinn auf Grundlage des Ab­schlusses ihrer Bücher zu ermitteln ist.

II.

Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Körperschaftssteuersind verpflichtet:

1. steuerpflichfige Erwerbsgesellschaften;

2. alle übrigen 'steuerpflichtigen Körper­schaften und Vermögensmassen des bürgerlichen Rechts:

3. steuerpflichtige Betriebe und Verwal­tungen von Körperschaften des öffent­lichen Rechts und öffentliche ^Betriebe und Verwaltungen mit eigener Rechts­persönlichkeit.

III.

Ohne Rücksicht aus die Höhe des Ein­kommens haben abzugeben eine Gin- kommenserklärung bei Beteiligung mehrerer an den Einkünften aus a) Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Garien- bau und sonstiger nicht gewerblicher Bodenbewirtschaftung,

b) einem Gewerbebetrieb, z. B. einer offenen Handelsgesellschaft ober Kom­manditgesellschaft,

c) sonstiger selbständiger Berufstätigkeit, d) Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen die zur Ge­schäftsführung oder Vertretung befug- ten Personen.

IV.

1. Die Erklärungen für die Einkommen­steuer und Körperschastssteuer sind a) von den Pflichtigen, für die das Kalenderjahr maßgebend ist. für das Kalenderjahr 1926,

b) von buchführenden Pflichtigen, die regelmäßig Abschlüsse machen und ihr Wirtschaftsjahr in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres (1. Juli 1926 bis einschließlich 31. Dezember 1926) abgeschlossen haben, für das Wirtschaftsjahr 1925/1926 oder 1926 abzugeben.

2. Pflichtige (insbesondere Landwirte), deren Steuerabschnitt in der ersten Hälfte des Kalenderjahrs 1926 geendet hat und die deshalb schon veranlagt worden sind, haben eine Steuererklä­rung nicht abzugeben.

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Die Lieferung von:

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2. Backwaren

3. Butter und Margarine

4. Milch und Eier

5. Heizmaterial.

Die Lieferungsbedingungen können auf unserem Amtszimmer täglich von 10 bis 12 Uhr vormittags eingesehen werden. Angebote, verschlossen und mit entsprechen­der Aufschrift versehen, sind bis zum 12. Marz 1927, vormittags 11 Uhr, einzu­reichen. Zuschlagsfrist 6 Tage.

Gießen, den l.März 1927. 2027D

Direktion der Provinzial-Pflegeanstalt.

Bekanntmachung.

In unser Handelsregister Abt. B wurde heute eingetragen: Die Firma Hansa, chemisch metallurgische Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gießen. Gegen­stand des Unternehmens ist die Herstellung chemischer Produkte und verwandter Ar­tikel sowie der Handel mit denselben. Die Gesellschaft ist berechtigt, andere ähnliche Unternehmungen zu erwerben und sich an solchen zu beteiligen. Tas Stammkapital beträgt 20000 RM. Dr. Heinrich Eisenach in Gießen ist zum Geschäftsführer bestellt. Der GesellschaftSvertrag ist am 21. Fe­bruar 1927 errichtet. Die Gesellschaft bestellt einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäfts­führer oder einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten. Die Zeichnung erfolgt für die Gesellschaft in der Weise, daß die Zeichnenden zu der geschriebenen oder aus sonstigem Wege hergestellten Firma der Gesellschaft ihre Namensunter­schrift beifügen. Die Geschäftsführer haben die Genehmigung der Gcscllschafterver- sammlung einzuholen, wenn es sich darum handelt: 1. Grundstücke zu erwerben, zu belasten ober zu veräußern, 2. Pacht- oder Mietverträge auf länger als drei Jahre abzuschlicßen, 3. Hilfskräfte gegen eine Vergütung anzustcllen, die den ortsüblichen Gehalt um mehr als das Doppelte über­steigt. Die Bekanntmachungen der Ge- sellschaft erfolgen im Deutschen Reichs« anzeiger.

Gießen, den 23. Februar 1927.

Hessisches Amtsgericht. 2019C

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