Ausgabe 
29.3.1926
 
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Maingau.

WSR. Frankfurt a. M., 27. März. Die zum Lode verurteilte Krankenschwester Fl e s sa befand sich in stundenlanger Erregung über das gegen sie ergangene Urteil. Gegen den Urteils­spruch hat der Verteidiger Berufung ein­gelegt. DerFrkf. Ztg." zufolge hat die Flessa am Samstagnachmittag während ihrer Uebersührung in die Strafanstalt Preungesheim einen Se l b st m o rd v e r s u ch verübt. In der Pvlizeidroschke versuchte sie, sich die Puls­adern aufzubeißen, konnte aber von dem Transporteur noch daran verhindert werden. Aus dem Fenster eines Hauses der Kronprinzenstraße stürzte sich gestern vor­mittag eine 25jährige Tänzerin. Wie es heißt, soll die Polizei bei ihr eingedrungen sein, um die Feststellung ihrer Personalien vorzuneh­men. In der Aufregung tat sie den Sprung.

Abgelausene Fristen des Aufwertungsgesetzes.

Wer als Schuldner oder Gläubiger hin­sichtlich der im Aufwertungsgeseh vorgesehenen Ansprüche beteiligt ist, darf keinesfalls außer acht lassen, daß mit dem 31. März 1926 folgende wichtige Fristen ablaufen: a) Frist zur Geltendmächung der Ab­wertung.

An sich beträgt die für Hypotheken, Grund­schulden, Rentenschulden vorgesehene Aufwertung 25 Prozent des Eoldmarkbetrages. Der Grund­stückseigentümer kann jedoch nach § 8 des Auf- wertungsgeseyes eine Herccksehung der Aufwer­tung um höchstens 10 Prozent, also auf mindestens 15 Prvz. verlangen, wenn dies mit Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage zur Abwendung einer groben Unbilligkeit unabweisbar erscheint. Dieses Recht geht verloren, wenn der Grundstücks­eigentümer sein diesbezügliches Verlangen nicht bis zum 31. März 1926 einschließlich bei der Aufwertungsstelle anmeldet.

Soweit dingliche Schuld (Hypothek) und per­sönliche Schuld auseinanderfallen, wird man we­gen der Bezugnahme des § 9, in dem von der persönlichen Forderung gehandelt wird, auf § 8, der die dingliche Schuld betrifft, annehmen kön­nen, daß auch der persönliche Schuldner einer durch Hypothek gesicherten Forderung das Ab- Wertungsverlangen bis zum 31. März 1926 an­melden kann. Als persönlicher Schuldner kommt insbesondere der frühere Eigentümer in Betracht, wenn er das Grundstück zwar inzwischen ver­kauft hat, aber für die Schuld weiter haftet. Ist zweifelhaft, ob eine solche persönliche Haftung noch besteht, so wird der Schuldner gut tun, fürsorglich die Anmeldung vorzunehmen. Dieblohe Tatsache, daß der Käufer die Hypothek einschließ­lich der persönlichen Forderung übernommen hat, ist nicht ausreichend, dem früheren Grundstücks- eigentümer die Stellung eines persönlichen Schuldners zu nehmen, sofern die Schuldüber­nahme nicht ausdrücklich oder stillschweigend von dem Gläubiger der hypothekarisch gesicherten Forderung genehmigt ist. Eine ähnliche Abwer­tung sieht § 35 für den Schuldner von Indu­strieobligationen vor, die regelmäßig mit 15 Proz. aufgewertet werden; hier ist unter denselben Vor­aussetzungen bei AnmeDung bis zum 3 1. März 19 2 6 eine (nach unten unbegrenzte) Abwertung möglich.

Gleiches gilt nach § 52 für Schuldverschrei­bungen der Genossenschaften des öffentlichen Rechtes.

b) Frist für Abweichung vom norma­len Höchstsatz.

Eine weitere, sowohl für Gläubiger wie Schuldner wichtige Frist ergibt sich aus § 12 des Aufwertungsgrsehes. Danach ist eine Ab­weichung vom normalen Höchstsatz nur zulässig, wenn sie vor dem 1. April 1926 bei der Aufwertungsstelle beantragt wird.

Es ist nämlich in gewissen Fällen vorgesehen, daß die persönliche Forderung (nicht dagegen die mit ihr verbundene Hypothek) höher als 25 Prozent aufgewertet werden kann; es ist in den gleichen Fällen aber auch möglich, daß unter Um­ständen die persönliche Forderung niedriger als 25 Prozent aufgewertet wird. Bei niedrigerer Aufwertung der persönlichen Forderung ermäßigt sich die Hypothek mit.

Solche Fälle, bei denen von dem normalen Höchstsatz von 25 Prozent je nach Lage des Falles nach oben oder unten abgewichen werden kann, sind die folgenden:

1. Forderungen aus Gesellschaftsvertrag oder einem anderen Beteiligungsverhältnis.

2. Forderungen aus Gutsüberlassungsver- trag, aus den Beziehungen der Auseinander­setzung von Miterben, aus gewissen Verwandt­schafts- und Erbschaftsverhältnissen.

3. Forderungen aus Öen Beziehungen zwi­schen unterhaltungsberechtigten und unterhal­tungsverpflichteten Personen.

4. Forderungen auf wiederkehrende Leistun­gen, die bei Abfindungen, Auseinandersetzungen, Heberlassungen oder ähnlichen Rechtsvvrgängen begründet ftnb.

5. Kaufgeldforderungrn, auch solche, die bei ihrer Begründung in Darlehnsforderungen um­gewandelt sind.

Voraussetzung für die Abweichung vom nor­malen Höchstsatz in diesen Fällen ist die Tatsache, daß die fragliche persönliche Forderung hypo­thekarisch gesichert ist. Wenn es sich um keine gewöhnliche Hypothek,'sondern um eine sogenannte Sicherungshypothek handelt, ist eine Abweichung vom normalen Höchstsatz auch bei Forderungen anderer als der in Ziffer 1 bis 5 genannten Art zulässig mit der alleinigen Ausnahme, daß keine Darlehnsforderung vorüegen darf.

Als Kaufgeldforderung im Sinne von Ziffer 5 gilt nicht jede beliebige Kaufpreisforderung, son­dern nur eine Kaufgeldforderung für den Erwerb des mit der Hypothek belasteten Grundstücks, und auch nur dann, wenn sie nach dem 31. De­zember 1908 begründet ist. Hierbei handelt es sich um solche Fälle, wo jemanö nach dem 31. De­zember 1908 fein Grundstück verkauft, den Kauf­preis aber nicht bar, sondern als Kaufgeldhypo­thek (für gewöhnlich: Restkaufgeldhhpothek) hat stehen lassen.

Einzelheiten über die Fälle des Abweichrns vom normalen Höchstsatz f int et man in § 10 des Auftvertungsgesehes

c) Frist zur Anmeldung des Ver­langens vorzeitiger Zahlung.

In der Regel sind Zahlungen nach dem Aus- wertungsgesetz erst am 1. Januar 1932 zu leisten. Die wirtschaftliche Lage des Gläubigers kann er­fordern, daß er solange nicht zu warten vermag. In diesen Fällen hat er das Recht, ratenweise vorzeitige Abzahlung zu verlangen. Voraussetzung dafür ist außer seiner wirtschaftlichen Rotlage der Rachweis, daß der Grundstückseigentümer oder der persönliche Schuldnerohne erhebliche Er­schwerung seiner wirtschaftlichen Lage" hierzu im­stande ist. Die Summe der vorzeitigen Zahlungen darf innerhalb eines Jahres höchstens 10 Proz. Öe6 Aufwertungsbetrages erreichen und 1000 Rm.

Kirche und Schule.

bs. S t e i n h e i m b. Hungen, 26. März. Einen schönen Festtag feierte heute unsere Dorf­gemeinde. Der Schulvorstand hatte zu einer Fortbildungsschulschluh - und Schul­entlassungsfeier eingeladen, und trotz dem günstigen Ausstellwetter waren die Eltern und die Mitglieder des Schul- und Ortsvorstandes fast vollzählig erschienen. Je eine Hnterrichts» darbietung der beiden Fortbildungsschulklassen durch die Lehrer Bersch und B e p p l e r über Getreidebau und Milchwirtschaft" bzw.Währ­schaft und Obstbau" zeigte die praktische Ein­stellung des Hnterrichts. Kreisschulrat Fischer zeigte in längeren Ausführungen die Rotwendig- feit der beruflichen und hauswirtschaftlichen Aus­bildung und beleuchtete die Schattenseiten, die der geplante Schulabbau im Gefolge habe. Sein Dank galt der schulfreundlichen Gemeinde. Ein von den Fortbildungsschülerinnen mit Geschick wiedergegebenes Theaterstückchen belehrenden In­halts machte den Beschluß der Feier. Eine simireich angeordnete Ausstellung von Hand­arbeiten der Schülerinnen zeugte von tüchtigem Können, emsigem Fleiß und feiner Gesamt­ausbildung.

Wettbewerb um die Olympiamedaille.

Berlin, 28 .März. (WTB.) Das inter­nationale olympische Komitee hat einen Wett­bewerb um die Sieger Medaille für d i e olympischen Spiele 1928 in Amsterdam ausgeschrieben. Der deutsche ReichSausschuh für Leibesübungen als olympisches Komitee für Deutschland hat in Verbindung mit dem Reichs- kunstwart und dein preußischen Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung einen Wett­bewerb ausgeschrieben, woran 10 Künstler be­teiligt waren. Das Preisgericht, bestehend aus Staatssekretär Dr. Le Wald, Dr. Diehm vom Reichsausschuß, Reichskunstwart Dr. R e d s l o b, Geheimrat Wartzoldt vom Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung und an Künstlern Professor Kl im sch, August Kraus und Bruno Paul zeichnete in einer Sitzung vom 26. März die Künstler Professor Edwin Scharff- Berlin, Professor Josef W a ch e r l e- München unb Professor Richard Langer- Düsseldorf mit Preisen aus. Die Entwürfe dieser drei Künstler werden zur endgültigen Bewertung an das internationale olympische Komitee gesandt.

Gerichtssaal.

Jünf Jahre Zuchthaus für einen Eifenbahndieb.

WSN. Hanau, 27. März. Der Arbeiter Karl D ä f n e r aus Neuengronau war wegen Beraubung von Eisenbahngütern auf der Strecke Steinau Schlüchtern, wegen Wilddieberei und Waffenbesitz vom Hanauer Schöffengericht zu zwei Jahren Zucht­haus sowie wegen ähnlicher Delikte vom Würzbur­ger Schöffengericht <ßu weiteren zwei Jahren, also insgesamt vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Däfrier wie auch die Staatsanwaltschaft legten Berufung ein. Von der Berufungsinstanz erhielt Däfner jetzt statt vier Jahren fünf Jahre Zuchthaus.

nicht übersteigen. Von der Aufwertungsstelle fest­zusetzende Zwischenzinsen werden abgezogen.

Auch ein derartigen Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er bis zum 31. März 192 6 bei der Aufwertungsstelle gestellt ist.

Lpielplan der Aranksuricr Theater.

Opernhaus: Dienstag, 30. März,Die lustigen Weiber von Windior"; Mittwoch, 31. März.Fidelio"; Donnerstag, 1. April, Martha"; Freitag, 2. April,Parsisal"; Sams­tag, 3. April,Figaros Hochzeit"; Sonntag, 4. April,Parsisal"; Montag, 5. April,Eine Rächt in Venedig". Schauspielhaus: Dienstag, 30. März,Regen (Rain)"; Mittwoch, 31. März,Regen (Rain)"; Donnerstag, 1. April, Der Bauer als Millionär"; Freitag, 2. April, Das große Welttheater"; Samstag, 3. April, zum ersten Mal,Christofer"; Sonntag, 4. April, Der Bauer als Millionär"; Montag, 5. April, nachm. 3.30 ilfjr,Der Kreidekreis"; aböd. 8 Hhr, Der fröhliche Weinberg".

Kirchliche Nachrichten.

Israelitische Gemeinden.

Isr. ReligionSgemelnde. GotteSd. l. d. Synagoge (Südanlagc). Dienstag, 30. und Mittwoch, 31. März Pafsahsest. 1. Tag. Vorabd. 6-45, morgens 8.30, Predigt. 2. Tag. Vorabd. 6.45, morg. 8.30, abends 7.05 und 7. 0.

Gottesdienst Der isr. ReligionSgesellschaft. Dienstag, 30. März und Mittwoch, 31. März 1926. Pasfahfest. 1. Tag. Vorabd. 6.40, morg. 8.00, Predigt, nachm. 4.00. 2. Tag. Vorabd. 7.40, morg. 8.00, nachm. 4.00, ^estesausgang 7.40. Wochen­gottesdienst morg. 6.30, abends 6.00.

Rundfunk-Programm

des Frankfurter Senders.

(Aus derRadio-Umschau".)

Dienstag, 30. März.

3.10 bis 4 Ufjr: Die Stunde Der Jugend: Für Kinder vom 12. Jahre ab. 4.20 bis 5.45 Uhr: Konzert des Hausorchesters: Dom deutschen Volkslied. 5.45 bis 6.10 Uhr: Die Lesestunde: Aus dem RomanPitt und Fox" von Friedrich Huch. 6.15 bis 6.45 Uhr:Die Aufwertung der Sparguthaben", Vortrag von Dr. Schoor von der Rassauischen Sparkasse. 6.45 bis 7 Uhr:Heber Rugby", Vortrag von Dr. Paul Laven. 7 Uhr: Hebertragung aus dem Frankfurter Opernhaus: Die lustigen Weiber von Windsor", komisch- phantastische Oper in Drei Akten nach Shake­speare.

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Bekanntmachung.

In der Zeit vom 6. April bis 1. Mai 1926 werden die sämtlichen städtischen Strahenkanäle gespült.

Während dieser Zeit sind die Rück- stauverschlüsie an Grundstücksentwässe­rungen verschlossen zu halten.

Gießen, den 26. März 1926. Stadtbauamt Gießen.

___Braubach.__2840B

vieholzsnbmijsion

vom 20. März 1926 ist nicht genehmigt.

Hattenrod, den 29. März 1926.

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