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Ham' Schluß sind die Taten der Angeklagten unter folgendem Gesichtspunkte zusammenzufassen: Sie haben siet) sämtlich der Vorbereitung des Hochverrats nach § 86 StrGB. schuldig gemacht, ferner gegen § 7, Ziffer 4 und 5 Republik- jchutzgesetzes verstoßen und diejenigen Angeklagten, die sich mit der Herstellung von Handgranaten beschäftigt haben, sind eines Verbrechens der $ 5, 6 und 7 Spreng st offgsfeßes schuldig. Hinsichtlich der Vorbereitung zum Hochverrat und damit zum bewaffneten Aufstand, den die KPD. auch über die Abwehr eines etwaigen Rechtsput- fches hinaus erstrebte, ist das Vorbringen der Angeklagten, daß sie an die Abwehr eines solchen Putsmcs gedacht haben, vom Gericht als wahr unterstellt worden. Hierauf kommt der Reichsanwalt ztk den gestern gemeldeten Strafanträgen.
Nunmehr erhalten die
Verteidiger der Angeklagten das Wort zu ihren Plädoyers. Sie wenden sich in schärfster Weise gegen die Beweisführung des
Reichsanwalts, der den Aussagen des Angeklagten Hartmann, der als mindestens krankbait unglaubwürdig zu bezeichnen fei, so großen Wert' beilege. Rechtsanwalt G o l d st e i n (Leipzig) betont insbesondere, daß die Taten der Angeklagten als Notwehrhandlungen zu würdigen feien. Bei der in Frage kommender', von politischen und wirtschaftlichen Wirren zerrissenen Zeit der Inflation, in der das Staatsgebilde recht unsicher gefügt gewesen sei, könne bei Menschen vom Schlage der Angeklagten nicht von Hochverrat geredet werden, wenn ein Staat für sie nicht erkennbar war, und sie befürchten mußten, daß die Macht in die Hände ihrer Gegner gleite. Rechtsanwalt von Bagnato (Eßlingen) beansprucht für seine Klienten das Zugeständnis der lleberzetlguntzstäterschaft. Es wird Freisprechung bzw. das' genügst zulässige Strafmaß beantragt.
Auf das den Angeklagten erteilte Schlußwort verzichten diese bis auf Ieschke und Bell. Letzterer ruft: „Ich betrachte mich als frei, ich habe nichts verbrochen!"
Der Rechtsspiegsi-
Das Kind und die geschiedenen Ettern. Von Professor Dr. jur. Ernst Goldschmidt.
Es ist erstaunlich, wie oft selbst von gebildeten Eltern in der Praxis die Frage auftaucht, was aus ihren Kindern wird für den Fall, daß ihre Ehe geschieden wird. Die wenigsten kennen die an sich so einfache Antwort, die dcts BGB. über diese Frage gibt. Jedes Scheidungsurteil muß eine Schuldig- srklärpng eines Ehegatten enthalten, und nach dieser, der Bezeichnung des Ehegatten, der für schuldig befunden wird richtet sich auch nachher das Schicksal der Kinder. Es sind dabei folgende Fälle möglich: Wird nur ein Ehegatte für schuldig erklärt, so behält die Kinder der schuldlos Geschiedene. Sind beide Ehegatten für schuldig befunden, so bleiben die Mädchen bei der Mutter, die Knaben beim Vater, mit der Einschränkung, daß der Knabe bis zu 5 Jahren bei der Mutter gelassen wird.
Diese Regelung ist aber keineswegs eine Muh- vorschrift, d. h. eine Bestimmung, die nicht geändert werden könnte.
Eine andere Regelung, wie sie nämlich das Gesetz für den Normalfall Vorsicht, ist auf zweierlei Art möglich. Einmal können nach erfolgter Scheidung die Eltern sich über eine andere Regelung einigen; anderseits hat die jnoöerne Rechtsausbildung des Schutzes für das Kind es mit sich gebracht, daß das Vormundschaftsgericht im Interesie des Kindes fo- wohl eine andere Regelung anordnet, wie sie das Gesetz für den Rormalsall vorgenommerr hat, als auch eine Regelung, wie sie die Eltern vertraglich herbeigeführt haben, aufhebt und die Ordnung anders trifft.
In dem Falle der Regelung des normalen Aufenthaltes des Kindes ist noch eine schablonenhafte und typische Regelung möglich. Dagegen hat natütiid) der nicht für das Kind sorgende Ehegatte das des Weiterverkehrs mit feinem Shnbe. Hic K _ eine den Bedürfnissen anzupassende Spezial.- ng ein, die überall anders aussehen wird. Jeder Fall liegt hier anders: In dem einen Falls wird z. B. der Verkehr des Kindes mit de n üHuld- Haft geschiedenen Elternteil möglichst eiuzu-.i'-änken sein, weil dieser ein Geisteskranker oder chs- ...................... I 0X3. - ^KB
risch veranlagter Mensch ist oder mit einer ansteckenden Krankheit behaftet ist. In einem anderen Falle ,z. B. ,wird der Besuch des Kindes mehrmals in der Woche deshalb gar nicht möglich sein, weil der Vater oder die Mutter, in Berufsarbeit stehend, sich tagsüber doch nicht des Kindes annehmen können und der Besuch deshalb auf die Sonntage beschränkt werden muß, von diesen aber wieder die größere Zahl dem unter gleichen Bedingungen stehenden anderen Elternteil, der das Fürsorgerecht hat, vorbehalten werden sollen. In einem anderen Falle wird es erwünschter fein, daß das Kind im Jahre einmal eine längere Spanne, gewöhnlich mährend der Feiertage oder der Schulferien, bei dem an einem anderen Orte lebenden schuldig geschiedenen Elternteil verbringen soll, mährend in anderen Fällen gerade der längere Aufenthalt ver- mieden und durch häufigere, nur stundenweise Besuche ersetzt werden soll oder kann.
Obwohl eine rechtsgültige Regelung zwischen den Ehegatten über diese Frage möglich ist, so besteht doch immerhin die Möglichkeit des Widerrufs durch den schuldlos Geschiedenen, oder die Möglichkeit des Eingriffs durch das Vormundschaftsgericht, das von sich aus im Interesie des Kindes eine andere Regelung wünscht. Als feststehend gilt nur der gesetzliche Grundsatz, daß das aus dem Gesetz beruhende elterliche Fürsorgerecht weder einen Verzicht, noch eine wesentliche Beschränkung seines Jn» haltes zuläßt. Hierdurch wird das Fürsorgerecht des anderen Teiles gesetzlich eingeschränkt, denn der schuldlos Geschiedene hat die Verpflichtung, den Verkehr des anderen mit dem Kinde zu dulden. Wie bei allen Ehesachen, sollte sich selbst bei noch so großen Gegensätzen zwischen den in Scheidung begriffenen oder bereits geschiedenen Elternteilen das Bestreben einer ruhigen wirtschaftlichen und vernünftigen Uebereinkunft ergeben. Dies ist nicht nur bedingt im Interesse, und zwar im menschlichen und juristischen, des Kindes, das das Unglück hat, zwischen streitenden Eltern zu stehen, sondern es ist auch bedingt im Interesse der Eltern fetbft, denn die ausschließliche Zuständigkeit des Vormundschafts» gerichts, also der Ausschluß des Rechtsstreites vor den ordentlichen Gerichten, ist gesetzlich feststehend, und der Vormundschaftsrichter wird auf Anrufen der Beteiligten, wenn er nicht schon von Amts wegen
gezwungen ist, einzugreifen, Beschlüsse ireffen, die schließlich unter Umständen den Wünschen beider Elternteile nicht gerecht werden. Geschieht dies aber, so ist jede vertragliche Vereinbarung wirkungslos und für den ordentlichen Rechtsweg lein Raum. Wie in allen Fällen widerstreitender Interessen ist also der ruhige Weg der Verhandlung und des gegenseitigen Nachgebens nirgendwo mehr geboten, als bei der Regelung des Verkehrs des Kindes mit geschiedenen Eltern.
Das gusenden unbestellter Waren
Bei der zunehmenden Konkurrenz in allen Zweigen des Wirtschaftslebens kommt auch das Zu- fenden unbestellter Waren zu Reklamezwecken wieder mehr in Brauch. Heber die rechtliche Stellung des Empfängers sind jedoch höchst unklare Begrifft verbreitet. Muß er die Sendung annehmen? Dars er sie bejahen, ohne zu bezahlen, ober muß er sie dann zurückschicken? ufw.
Vor allem muß man unterscheiden, ob es sich um eine Probesendung handelt — z. V. eine Ziga- rettensirma schickt zwei oder drei Zigaretten im Briesumschlag, —« oder ob Sendungen von einigem Wert, etwa einige Lotterielose oder ähnliches zu- Aesandt werden. Im edieren Falle verschickt die Firma die Zigaretten lediglich aus Reklamegründen, d. h. sie will sie dem Empfänger schenken. Dieser kann natürlich die Annahme der Waren, wie bei einer anderen Postsendung, verweigern. Er kann die Zigaretten aber auch annehmen und rauchen oder verschenken. Durch den Verbrauch der Zigaretten erklärt er seine Zustimmung zu dem Schenkungsvertrag und zu dem Eigentumsübergang der Waren auf ihn.
Wie ist es aber bei den Lolterielofen? Auch hier kann er natürlich die Annahme der Postsendung verweigern, und der Brief geht ohne Kosten und Mühen seinerseits an den Absender zurück. Schwieriger ist die Rechtslage jedoch, wenn der Empfänger ohne Kenntnis von dem Inhalt den Brief oder ein Paket, welches ein Buch bzw. eine Kiste Zigarren enthält, geöffnet hat. Zur Bezahlung könnte der Empfänger nur auf Grund eines Kaufvertrages verpflichtet fein. Ein Vertrag kommt aber nur durch Angebot und Annahme zustande. Das Angebot liegt in dem Zujenden der Waren. Die Bertragsannahme seitens des Empfängers muß aber auch irgendwie erklärt werden. Rach § 151 BGB. ist es zwar nicht erforderlich, daß sie ausdrücklich, d. h. mittels einer besonderen Nachricht an den Absender, erklärt wird, aber auf irgendeine Weise muß der Annahmewille doch in die Erscheinung treten. Z. B. würde der Empfänger seine Zustimmung zum Abschluß des Kaufvertrages und damit auch zum an» getragenen Eigeretumsübergana geben, wenn er das zugescmdte Buch lieft und in feine Bibliothek stellt, ober wenn er bie Zigarren auf raucht. In diesem Falle kst er auf Grund des abgeschlossenen Kaufvertrages zur Bezahlung verpflichtet.
Wenn der Empfänger die Waren jedoch nicht behalten will, ist er weder zur Bezahlung verpflichtet, noch braucht er sich Kosten und Mühen durch das Zurücksenden der Waren zu bereiten. Er kann sie einfach bei sich liegen lassen und braucht sie selbst auf Auffordern des Absenders nicht zurückzuschicken. Allerdings darf er die Waren auch nicht einfach auf die Straße werfen. Hierdurch würde er schadenersatzpflichtig werden. Ob das Entstehen dieser Schadenersatzpflicht auf einem stillschweigenden Ver- wahrungsvectrag oder auf dem Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer beruht, mag dahingestellt bleiben. Der Empfänger muß die Waren solange
bei sich behalten, big sie der Absender bei ihm abholt.
Die bisherigen Ausführungen gelten nicht in vollem Umfang für Rechtsgeschäfte zwischen Kaufleuten und sonstigen Personen, die bereits im Geschäftsverkehr miteinande.r stehen. Bei ihnen wird es auf Grund der Verkehrssitte häufig erforderlich fein, daß der Empfänger, wenn er die Ware nicht behalten will, dem Absender die Ablehnmia der Vertragsofferte besonders mitteilt, widrigenfalls der Kaufvertrag durch stillschweigende Annahme zustande gefomemn ist. Heinrich Steinbrück.
gum Reichsmretengesetz.
Die Frage, ob ein Grundstückskäuser, der in dem Kaufverträge die Verpflichtung übernommen hat, öen Verkäufer während einer Reihe von Fahren gegen eine bestimmte Iahresvergütung in dem Grundstück wohnen zu lassen, nach dein Inkrafttreten des Reichsmietengesehes vom 24. März 1922 die gesetzliche Miete fordern darf, ist bejahend entschieden worden. Es liegt ein zusammengesetztes Rechtsgeschäft (teils Kauf, teils Miete) vor, auf das, soweit . es einen Mietvertrag enthält, trotz seines inneren Zusammenhanges mit der GrundstücksSeräußerung daS Mietrecht und damit die Bestinnn trugen des Mietengesetzes anzuwenden find, selbst dann, teeren der zu entrichtende Kaufpreis für das Hausgrundstück mit Rücksicht auf die vom Käufer übernommenen Verpflichtungen niedriger bemessen tooröen ist, als es ohne das den Deklagtere eingeräumte Mictrecht geschehen wäre. Dis §§ 1 und 19 des Reichsmietengesehes enthalten zwingendes Recht und können durch Brrtragsberedun- gen der Parteien, die vor dem Inkrafttreten: des Reichsmietengesehes getroffen worden sind, nicht ausgeschlossen werden. (D. R. Z.. Tlrt. d. 3. Zivilsenats des Reichsaerichts III 623'24 v. 19. Januar 1926.)
Gewerbeordnung: Arziahnlicher Titel.
Die Bezeichnung: „Y, Heilprakt., Schüler von Dr med. Z", kann als arztähnlicher Titel gelten. Die Zusammenstellung ist von Bedeutung. Das Wort „Heilprakt." kann mit Medizinalprak« tikant verwechselt werden. Als Schüler eines Arztes wird in der Regel eine Person bezeichnet, die als Assistenzarzt bei dem Arzt tätig gewesen ist und seine Behandlungsweise.kennengelernt hat. Unter Assistenzarzt aber wird eine geprüfte Medizinalperson verstanden. (D. R. Z., Uri. d. 2. Strafsenats des Reichsgerichts 11/310/25 vom 22. Oktober 1925.)
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