EEEEEEEEEE ,£EEEEEEEE£L EEEEEEEEEEE xEEEEEEEEE ■^EEEEEEEE
Emil I
Bull a* „.^ebofe L'ch« bi3 , JNilfags3
5.teinbQ N|d)e 3
H' Donners
8i Uhr, ! Lchepp in Fochorle fiälberfloll, Saafer he
Stimmt 43 im (in 3. bif 5.9i fyfstannt). (Neuhofstir 5. All, 37 f $t.l bis 4 »erjleigert;
52 El wt Jli hvlihitzr un 3-unb5.Hl
UI pit Ul Reisffangen Jlubldxiler w°ld). Jluf lang, Neuh . Ferner 2 257, Eiche. Mte 13,5 Hainbuche 2 A Ficht, H Hain vuchk 19, (F
*Uidje<
Ktz, Pw, mj gingen
I)0|;
.Ochsten S'T D( Wirtschaft 1* fm Sh nnb 6 Sch lfnb vertat
^Das zu dieser Zigarette verwendete Papier ist besonders dünn, sowie mit Wasserzeichen-versehen und harmonisch zu der gewählten Mischung > abgrestimmt. Die uns bis heute schon zuteil gewordene Anerkennung seitens der k Raudierwelt laßt erkennen,daß die >Torwart<in ihrer Preislage weit überragt: f
Kartvfselfetzen beschäftigt. Hoffentlich erleiden die Obstbäume in ihrer Blütenpracht durch die jetzige taube Witterung keinen Schaden.
5ireis Krrchain.
- Aus dem Kreise Kirchhain, 22. April. Der heute abgehaltene Kreistag iahte eine scharfe Entschließung gegen die beabsichtigte Aufteilung des Kreises und wählte einen Ausschuh, der in dieser Sache an maßgebender Regierungsstelle vorstellig werden soll. Eine Bürgermeisterversammlung hat beveits den gleichen Beschluß gefaßt. Der Kreishaushaltsvoranschlag für 1926 wurde in Einnahme und Ausgabe mit 270 000 Mark^ genehmigt. für Landwegebauarbeiten sind 75 700 Mark vorgesehen.
Maingau.
WSW Frankfurt a. M, 23. April. Auf dem ArbeitSmarkt ist in der vergangenen Woche eine Veränderung nicht eingetreten. Zu Deginn der Woche standen 24 499 Arbeitssuchende zur Verfügung; dazu haben sich wieder 1817 Leute neu erwerb-los gemeldet, sodaß in der Derichtswoche insgesamt 26 316 Personen um Arbeit nachgefragt haben. Am Schlüsse der Derichtswoche verblieben hiervon noch 24 221. Die
Zahl der angebotenen Stellen war in der vergangenen Woche um ca. 200 großer als in der Vorwoche. Erfreulicherweise war dieser Zugang ausschließlich auf Dauerstellungen beschrankt. Auf 1000 Einwohner entfallen noch 40.7 Hauptunter- stühunasempfänger. - Gestern stürzte sich nn Ziegelyüttenweg eine Frau aus dem Fenster im dritten Stock ihrer Wohnung und wurde in schwerverletztem Zustand dem Städtischen Krankenhaus zugeführt.
WSA. Hanau, 23. April. 3n der gestrigen Stadtverordnetensitzung wurde ter Gesamtetat mit 18 gegen 11 Stimmen der Kommunisten bei Stimmenthaltung der Sozialdemokraten angenommen. Ferner wuroe em bürgerlicher K ompr om ißantrag angenommen, durch den der Etat balanciert, die Getränkesteuer in Höbe von 55 000 Alk. gestrichen und der städtische Zuschlag zur Grundvermögenssteuer wieder auf 230 Prozent festgesetzt wird.
Kreis Fulda.
Wb. Fulda, 23. April. In Geisa (Rhön) wurde der Hausbesitzer Fritz Hunger, in dessen Anwesen daS gewaltige Feuer entstand, durch das. wie gemeldet, neun Häuser eingeäschert worden sind als der V ran d stift un g verdächtig verhaftet.
Der Rechtswege?
Wer erhält einen Vormund?
Bon Dr. jur. Bartsch, Berlin.
Wohl das ehrenvollste, aber auch eins der verantwortungsreichsten Ehrenämter, das jemand übertragen werden kann, ist die Vormundschaft. Die dem Vormund gestellte Aufgabe ist nicht leicht, liegt in seiner Hand doch die Sorge für das Wohlergehen und Fortkommen eines Menschen, der aus verschiedenen Gründen nicht imstande ist, selbst sein Schicksal zu meistern. Bei dieser schweren Aufgabe, vor die sich der Vormund gestellt sieht, ist es nur selbst- verständlich, daß vor seiner Bestellung eingehend geprüft wird, ob er sich für fein Amt eignet. Da anzunehmen ist, daß Personen, die mit dem der Obhut des Vormunds anvertrauten Mündel in verwandtschaftlicher Beziehung stehen, diesem ihre besondere Fürsorge angedeihen lasten werden, haben die nächsten Verwandten desselben ein Vorrecht, als Vormund berufen zu werden Handelt es sich um eine Vormundschaft über Kinder, so sind es in erster Linie die vom Vater oder von der Mutter des Kindes letztwillig im Testament benannten Personen, ist eine solche Benennung nicht erfolgt, so kommen der Großvater väterlicher-, danach müterlicherseits in Betracht. Bei der Vormundschaft über Erwachsene sind in erster Linie dessen Ehegatte, bann die Eltern, danach die Großeltern heranzuziehen. Diese vom Gesetz bestimmte Reihenfolge ist bei der Ernennung einzuhalten, das den Vormund bestellende Vor- mundschaftrgericht darf von ihr nur abweichen, wenn die betreffende Person zur Uebernahme aus bestimmten Gründen unfähig ober untauglich ist, ober burch ihre Ernennung bas Interesse bes Mündels, das ja vor allem zu wahren ist, gefährdet würde. Ist überhaupt keine der oven genannten, zur Vormundschaft zu berufenden Personen vorhanden, so ist das Dormundschaftrgericht in seiner Wahl frei, soweit die für das Amt In Aussicht genommene Person nach ihren persönlichen Derhälinisten, ihrer Vermögenslage sowie noch den besonderen Umständen des Falles geeignet erscheint.
Es wurde oben gesagt, daß eine Vormundschaft sowohl über minderjährige Kinder, — der am häufigsten vorkomende Fall, — sowie über Erwachsene möglich ist. Als besonders wichtig sei hier genannt, baß ein Minderjähriger einen Vormund erhält, wenn er nicht unter elterlicher Gewalt sieht, das Kind etwa beide Eltern verloren Hai ober wenn bem Vater hie elterliche Gewalt wegen einer schweren, an dem Kinde begangenen Straftat entzogen worden ist. feine Ehefrau sich aber nicht hat .scheiben lasten. Wird bie Ehe baaeqen in solchem Tafle aufgelöst, so gebt hie elterliche Gewalt auf chie Mutter über, bie Bestellung eines Vormundes ist bann nicht angängig Weiter ist ein Vormunb zu ernennen, wenn hic Mutter nach bem Tobe bes Gatten eine neue Ehe eingebt. Den Eltern eines Kindes steht die Sorge für die Person desselben sowie für sein Vermögen zu, wird ihnen diese Sorgepflicht aus besonderen Grünh-n entzogen, so ist zur Wahrung der Rechte des Kindes ein Vormund zu berufen, ebenso bei einem Kinde, dessen Eltern überhauvt nicht zu ermitteln sind, wie es z. B. bei ausgesetzten und Findelkindern her Fall ist.
Im täglichen Leb-n ist bie Vormundschaft über Minderlährige bie Regel, boch können in Ausnahmefällen auch Erwachsene bes Vormunbs nicht entraten, unb zwar bann, wenn sie entmündigt sind. Zu entmündigen sinh sie aber in 3 Fällen: 1. Wenn sie infolge von Geisteskrankheit ober Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermögen. Wann sich eine Person in biesem bedauernswerten Zustand befindet, ist durch das Gericht nach Anhörung von Sachverständiaen felt-u- stellen; 2. ferner sind zu entmündigen Trunksüchtige in bestimmten, besonders schweren Fällen, in denen sie eine (Befahr für ihre Angehörigen unb anbere Personen bilden, unb 3. solche Personen, die durch ihre Verschwendungssucht sich ober ihre Familie in Rot bringen.
Ueber den unlauteren Wettbewerb.
Das Gesetz zur Bekämpfung de- unlauteren Wettbewerbs vom Juni 1909 gibt jebem Einzelkon- kurrenten ebensogut wie rechtsfähigen Perbänben zur Förberung gewerblicher Interessen das Recht, einen in geschäftlichen Wettbewerb mit unlauteren Mitteln arbeitenden Geschäftsmann auf Unterlassung unrichtiger Angaben unb Schadenersatz zu ver- klagen. Unter unlauterem Wettbewerb faßt der ®e- sttzgcder unreelle und ein besonders günstiges An
gebot vorspiegelnde Angaben der verschiedensten Art zusammen. So die Angaben über Beschaffenheit, Herstellung, Preisbemessung und Menge der Waren, Angaben über ihren Bezug, Auszeichnungen unb Anlaß ober Zweck bes Verkaufs. Letzteres bezieht sich u. a. auf bie üblichen Saison- unb Inventur-Ausverkäufe, deren Zahl, Zeit und Dauer bie höhere Verwaltungsbehörde festsetzen soll. Nachschübe von Ausverkaufswaren sind strafbar.
Desgleichen verstößt im Sinne des Gesetzes ein Kaufmann gegen bie guten Sitten im geschäftlichen Verkehr, wenn er zu Zwecken des Wettbewerbs über ein Konkurrenzgeschäft — fei es über die Person des Inhabers ober Leiters, fei es über bie Waren ober gewerbliche Leistungen — Behauptungen verbreitet, bie ben Betrieb bes Geschäftes ober den Kredit des Inhabers zu schäbigen geeignet sind. Bleibt er ben Wahrheitsbeweis schuldig, kann er zum Schabenersatz,bei bewußter Unwahrheit außerdem zur Geldstrafe verurteilt werden. Weiter fällt unter ben Begriff „unlauterer Wettbewerb" der Firmenmißbrauch, gegen ben von feiten bes Ge- fchäbigten auf Unterlassung unb Schabenersatz geklagt werben kann. Strafbar machen sich schließlich Angestellte, Arbeiter unb Lehrlinge eines Betriebs, wenn sie Gefchäftsgeheimniffe verraten. Desgleichen britte Personen, soweit sie Vorgenannte bazu verleiten ober ihre Kenntnisse durch sie erlangt haben.
Verdacht als Grund zur fristlosen Entlassung.
Der technische Betriebsleiter eines industriellen Unternehmens gefiel sich darin, sich über ben ihm vorgesetzten Direktor, mit bem er ständig Differenzen hatte, fortgesetzt höchst nachteilig zu äußern. Ms eines Tages bei bem Vorsitzenden des Aufsichtsrats bes Werks ein Schmähgebicht auf ben erwähnten Direktor einging, war bie Meinung allgemein, baß das Gedicht von dem technischen Betriebsleiter herrühre, der denn auch fristlos entlaßen wurde, nun aber gegen das Unternehmen, eine Aktiengesellschaft, Klage auf Weiterzahlung von Gehalt unb Tantieme anfkenate. Obgleich bie vom Landgericht vernommenen Schreibsachverständigen bestimmt der Meinung Ausdruck gaben, daß der Klager der Schreiber des Schmähgedichtes sei, leugnete dieser entschieden. Es wurde schließlich noch ein dritter Schreibfachverstänbiger gehört, der bie Urheberschaft bes Klägers zwar für wahrscheinlich hielt, ein endgültiges Urteil aber erst auf Grund einer vollständigen Abschrift von der Hand des Klägers abgeben wollte. Diese Abschrift zu liefern aber weigerte sich dieser. Kann man danach, so folgerte hieraus das Oberlandesgericht Hamburg, bas sich als Berufungsinstanz mit bem Fall zu beschäftigen hatte, auch als festgestellt ansehen, baß der Kläger ber Schreiber bes Gebichtes ist, so erübrigt sich diese Feststellung, denn bie fristlose Entlassung des Klägers muß aus einem anderen Grunde als gerechtfertigt erachtet werden: Der Kläger hat durch fein Verhalten den begründeten Verdacht erweckt, baß er sich eines schweren Vergehens zum Nachteil feines Dienstherrn schulbig gemacht habe, so baß feine Stellung im Betriebe infolge bes auf i h m ruhenden Verbachts unhaltbar geworden ist unb baßer bem Arbeitgeber die Fortsetzung bes Verhältnisses nach Treu unb Glauben nicht mehr zugemutet werben Fann. Insbesondere trifft bies zu, wenn es sich wie hier um einen Angestellten handelt, ber eine leitenbe Stellung Im Betriebe innehat, deren Ausfüllung ohne das Vertrauen feiner Vorgesetzten und der ihm untergebenen Angestellten nicht denkbar ist. Hätte die beklagte Aktiengesellschaft den Kläger trotz dieses Verdachts in feiner Stellung belassen, so wäre damit nicht nur bie Stellung des Direktors, sondern es wären die gesamten, auf Zusammenarbeit der leitenden Personen abgestellten Grundlagen des Betriebes schwer erschüttert worden. Das aber konnte ber Beklagten nicht zugemutet roerben,
Miele oder Pachtvertrag.
Mit ber Frage, ob bei Selbsteinbringung ber zum Betriebe einer Gastwirtschaft benötigten Einrichtung ein Pacht- oder Mietvertrag im rechtlichen Sinne vorzunehmen sei, beschäftigte sich das Reichsgericht. Zur Annahme eines Pachtvertrages genügt es nicht, baß die Räume zum Betriebe eines bestimmten Gewerbes baulich g e e i g • n e t sind. Es muß hinzukommen, daß sie die Ausstattung unb Einrichtung im Innern enthalten, die zur Führung des Betriebes erforderlich ist und die Räume zu einer unmittelbaren Quelle von Erträgen
werben läßt. RGZ., Band 81., S. 24; Band 91, S. 311.) Muß ber bie Räume Uebernehmende, wie hier festgestellt ist, erst noch biss innere Einrichtung beschaffen, „um einen wirtschaftlichen Organismus zu erhalten, ber zur Fruchtziehung geeignet ift", so liegt nur eine Ueoerlassung leerer Raume, also Miete, vor. In einer Reihe von Entscheidungen hat aflerbings bas Reichsaericht bem Volhanbenfein ber zu einem Betriebe erforderlichen Ausstattung zur Zeit des Vertragsabschlusses aus- fchlaggebenbe Bedeutung beigemessen und ausgesprochen, baß es ber Annahme eines Pachtverhältnisses nicht entgegenstehe, wenn ber Pächter die Einrichtung durch besonderen Vertrag vom Verpächter ober einem Dritten käuflich übernommen habe. In biefen Fällen ging aber ein neuer Ber- tragschließenber als Pächter ein Dertragsoerhältnis ein. Er erwarb Rechte von ben Räumen unb ber zu ihnen gehörenben Einrichtung, unb wenn dieses auch in mehreren Verträgen geschah, so war zwischen ihnen boch ein enger Zusammenhang gegeben. Hier liegt ber Fall anbers. Der Beklagte hatte das Gasthofgrundstück gemietet und die Einrichtung selbst beschafft und eingebracht. Vertragliche Beziehungen des Vermieters zur Einrichtung kamen nicht in Frage. Der Kläger ist später mit bem Erwerb bes Gutes in ben noch lautenben Mietvertrag bes Beklagten eingetreten.
Das Vorhandensein der Einrichtung an sich, die bisher außerhalb des Vertragsverhältnisses gestanden und seine Natur nicht beeinflußt hatte, war nicht geeignet, nunmehr das Mietverhältnis zu einem Pachtverhältnis werden zu lasten. Sie ist nicht Gegenstand des Dertrages geworden, konnte also auch besten Rechtsnatur nicht bestimmen. (Urteil
des 3. Zivilsenats des Reichsgerichts III 1072/23 v. 18. November 1924.)
Bon der Haftung des Gastwirts.
VGV. § 701. — Ein stillschweigender Ausschluß der
Haftung des Gastwirtes ist nicht anzuuehmen.
Der Kläger wohnte im Gasthofe des Beklagten in einem angewiesenen Zimmer mit zwei Betten, bas er mit einem weiteren Gast teilen mußte. Er hat den Beklagten auf Schabenersag verklagt, weil ihm aus dem Zimmer von feinen eingebrachten Sachen ein Anzug, ein Paar Stlefei und ein Mantel gestohlen worden seien. — Abwegig ist der Versuch des Beklagten, seine im § 701 festgelegte Haftung dadurch auszuschalten, daß er auf das mit dem Kläger vereinbarte geringe Deherbergungsenty lt von 50 Pf. für die Nacht hinweist und daraus einen stillschweigenden Verzicht des Gastes auf Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ableiten zu können glaubt. Verzichte werden nicht vermutet. Außerdem kann auch daraus, baß bas Gesetz ben ein eiligen auf Ausschluß ober Einschränkung ber Ha tung bes Wirtes abzielenden Anschlag im § 701 Ab atz 3 für unwirksam erklärt hat, gefolgert werben, baß der Gesetzgeber in diesem Punkte Klarheit unb Offenheit verlangt, baß er einen strengen Maßstab an ben Ausschluß ber Haftung gelegt wissen will, unb baß ein Ausschluß über den Rahmen des Gesetze» hinaus zwar auf Grund ausdrücklicher Verständigung zwischen Wirt unb Gast herbeigeführt, aber nicht ohne weiteres mit der Höhe des vereinbarten Deherbergungsentgeltes unb einen angeblichen darin liegenden stillschweigenden Verzicht gerechtfertigt werden kann. (Urteil des 3. Zivilsenats L 798 24 III vom 16. Oktober 1924.)
RSM-Ecke
Kreuzworträtsel.
13.
Bussard. 14. Element. 15. Indus.
— Die Mutterliebe ist die beste Liebe. — Diagcamm-Rälfel:
Auslösungen.
Silben-RStsel:
1. Dividende. 2. Istib. ... Ellritze. 4. Maggi.
•5. Ursel. 6. Tlebge. 7. Tharandt 8. Euripibes.
9. Reinette. 10. Lausbub. 11. Ismene. 1?. GmmL
Kreuzworträtsel, ji/svsö
Vuchslaben-Srxänzuugs-Rätfel:
Drache. Aehre. Stadel. Verfolg. Esau. Irade.
Lasche. Culm. Hachse. Erebus. Nadel.
— Das Veilchen. —
Rätsel:
Das Steuer — die Steuer.
Scharade.
Daß du mit eins hast zwei und drei Dich lassen, freut mich sehr;
Ich wünsch', daß euer junges Glück Don Jahr zu Jahr sich mehr'.
Ich wünsch' von Herzen aber auch, Daß nimmer eins — zwei — drei Bei euch sich einstellt, denn bann ist » Mit allem Glück vorbei.
Bilder-Rätsel.
1. Don links nach rechts: 2. Tafelfisch. 6. Spiritistischer Begriff. 8. Stadt in Venetien. 10. Fluß in Italien. 11. Saiteninstrument. 13. (Brie» chisck-er Sänger. 15. Gebirge in Südamerika. 16. Nebenfluß ber Elbe. 17. Französische Kolonie in Norb- afrifa. 21. Männlicher Vorname. 25. Kampfplatz. 26. Körperteil. 27. Tierisches Probukt. 28. Wunben- mal. 30. Anbere Bezeichnung für Faultier. 31. Frauengestalt aus dem Alten Testament.
2. Bon oben nach unten: Hafenstadt in Istrien. 2. Hafenstadt am Roten Meere. 3. Flächenmaß. 4. Geologische Formation. 5. Geographische Bezeichnung. 7. Biblische Person. 8. Unheilsgöttin. 9. Papageienart. 10. Astronomische Bezeichnung. 12. Stabt in Italien. 14. Name aus ber griechischen Mythologie. 17. Chinesische Münze. 18. Schweizer Kanton. 19. Nebenfluß ber Donau. 20. Großes Zim- merz' 21. Spanischer Felbherr. 22. Seemännischer Ausbruck. 23. Weiblicher Vorname. 24. Starke Schnur. 29. Aegyptische Gottheit.
Eitden-Rätsel.
Aus ben 22 Silben:
augs — be — bürg — e — e — ge — gel — i — ka — lif — lum — rne — mit — mut — new — pos — ra — ro — wer — rour — york — zel find 11 zweisilbige Wörter mit folgender Bedeutung zu bilden: 1. Heilpflanze. 2. Gedichtform. 3. Amtstracht. 4. Orientalischer Herrschertitel. 5. Schwimmvogel. 6. Stadt in Bayern. 7. Stadt in Thüringen. 8. Männlicher Personenname. 9. Stadt in ben Vereinigten Staaten. 10. Teil ber Pflanze. 11. Insektenfresser. Richtig gebilbet, ergeben bie Wörter in ihren Anfangsbuchstaben von vorn nach hinten und Endbuchstaben von hinten nach vorn ein Sprichwort.
Silöcu-UmftellnuqS-Rärsel.
ber — bürg — ge — ger — he — in — ka — ra — ra — wart.
Aus vorstehenden 10 Silben sind 5 zweisilbige Wörter zu bilden. Hierauf sind bie1 Silben dieser Wörter zu umstellen — die letzte zuerst, bie erste zuletzt. Die Endbuchstaben dieser neuen Wörter ergeben alsbann, andnanbergefügt, eine Naturerscheinung.
Die Narrenkappe.
Splitter and Sparreu vom RedaktionStisch.
Rückenbeuge.
Wie ich gestern des Weges komme, höre ich einen mit Besen bewaffneten Hausmeister sich des folgenden Malmots entledigen:
„Frau Schulzen, bet sage ick Ihnen, wenn Ihr Hund noch mal uf meinen Bürjersteig mensendiekt, ftbt's Kloppe!" (Lustige Blätter.)
Gute Auskunft.
Fremder: „Din ich hier auf dem rechten Wege nach Bummelsdorf?"
„Auf dem rechten Wege schon, aber in ber falschen Richtung!"
Aus Hamburg.
Der Swerführer Kohrs kommt aus die Polizeiwache und meldet, baß seine Frau verschwunden ist.
„Seit wann wird Ihre Frau vermißt?"' erkundigt sich der protokollierende Wachtmeister.
„Siet ttoee Dag," entgegenete Kohrs.
Der Wachtmeister zieht mißbilligend die Augenbrauen hoch.
„Aber lieber Mann, seit zwei Tagen schon? Warum sind Sie denn nicht schon gestern gekommen T
„Ach." entgegnet Kohrs treuherzig, „ich dacht, fe har fick fast klönt." (Cuftige Blätter.)
Abfuhr.
„Dein Bräutigam ist aber sehr jung!"
„Lieber einen Bräutigam in ber Hand als einen Ehemann auf bem Sache!" (Lust. Bl.)
Im Zoo.
„Dieses ist ein inbischer Elefant und der andere ein afrikanischer!"
„Worin unterscheiden die sich?"
„Der eine heißt Max und der andere Iumbo!"
(Lustige Blätter.)
Die gefährliche Milch.
Der Herr Professor hielt einen populären Bortrag über Fragen der Volksernährung. Gr schloß mit der eindringlichen Mahnung:
«... und deshalb, meine Damen und Herren, denken Die stet» daran, daß die Bazillen durch Hitze unschädlich gemacht werden müssen: Un* abgekochte Milch ist ein zweischneidiges Schwert!"
(Lustige Blätter.)
o
R
1
0
N
u
N
0
A
R
A
C
K
E
R
B
R
I
E
G
o
R
G
E
L
Euban Forwa
_____' ■■ ■ • ■ ■ -


