Nr. 247 Erstes Blatt
176. Jahrgang
Donnerstag, 21. ©Hoher 1926
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400Lahre evangelische Kirche in Hessen
Die staatlichen Grundlagen der Re.ormaüon.
Don Dr. Alfred Götze, 0. Prof-ssor verdeutschen Philologie an der Universität Dietzen.
Mir nennen die Jahre von 1517 bis 1559 die Aeformationszeit, und selten stimmt ein Dame so gut zum Inhalt seines Zeitalters, denn diese vier Jahrzehnte, ettva die Regierung Karls V? umspannend, werden tatsächlich von Martin Luthers Wert beherrscht. Es ist das religiöse Jahrhundert, in dem sie liegen, und doch darf nicht jede Erscheinung darin rein aus religiösem Grund hergeleitet werden. Vielmehr wirren die grotzen Gegensätze der auswärtigen Polittk entscheidend mit, der weltgeschichtliche Än Papst, Kaiser und Sultan, der euro- zwischen dem Hause Habsburg und Frankreich. Die inneren staatlichen Zustände haben die Reformation hundertfältig beeinfluht: die Kämpfe zwischen Adel, Bürgern und Dauern, die Entwicklung des neuzeitlichen Staats mit seinen, Fürsten- und Beamtentum, seinem Anspruch auf feste, klare Souveränität, die Befreiung des einzelnen aus der Körperschaft — alle diese inneren und äußeren Einflüsse lassen die Reformation erst zu dem werden, was sie ist. Dabei liegen die Vorgänge, die die Welt von damals entscheidend bestimmt und in ihre künftige Richtung gedrängt haben, in Deutschland.
Staatlich unterscheidet sich das damalige Deutschland von seinen westlichen Rachbarn dadurch, datz hier nicht die Einheit gesiegt hat, wie in Spanien, Frankreich und England, fontern die Zersplitterung. Das Kaisertum ist zum Landessürstentum mit ein paar allgemeinen Attributen gesunken. Kaiser Maximilian fühlte sich gewissermaßen als wohlwollender Dundes- geiwsse der zum Reich zusammengeballten Staaten. Er verteidigte die Grenzen des Reichs, aber im Grund doch nur aus selbstsüchtiger Absicht, well sonst auch seine Hausmacht Schaden gelitten hätte. Zunächst war er Habsburger, dann erst Kaiser. Reben ihm herrschte im Reich die Oligarchie der sieben Kurfürsten mit ihren Parteien, die ohne grotze, gleichbleibende Ziele einmal mit, einmal gegen den Kaiser gingen — alles war da zu finden, mir nicht Einheit und Ruhe. Die Welt ringsum hatte sich staatlich geeinigt, Deutschland konnte es nicht dazu bringen. Dabei stecken Kaiser Max, feine Regierung und seine Gegner im Reich voller Reformgedanken. Eine geschlossene kurfürstliche Resormpartei unter dem Etzbischof von Mainz, Berthold von Henneberg, will Gericht, Steuer und Heer vereinheitlichen, die römischen Juristen schwärmen für ein starkes Kaisertum, das Volk hofft auf seinen Erlöser in der Gestalt des Kaisers, denn die Bewegung ist gut deutsch und kaiserlich. Aber Kaiser Max macht alle Hoffnungen zu Schanden: er war trotz aller Begabung und geistigen Regsamkeit nicht der starke Retter, den die Zeit brauchte, der sich ruhig und stetig durchgesetzt hätte. Zu glänzen wutzte er und beliebt war er genug, aber zugleich so unstet und unstaatsmännisch, daß er in den 26 Jahren seiner Regierung nichts Endgültiges erreicht hat. Die ganze Reihe der vielversprechenden Reformreichstage hat nichts Lebendiges getan. •
Roch ist das Reich der erste Staat der Christenheit, aber von allen Seiten rücken die Gegner heran. Roch sind die Grenzen weit, aber schwer zu verteidigen, das Kaisertum ist heilig und anspruchsvoll, aber militärisch so schwach wie staatlich. Der Kaiser war theoretisch die Quelle alles Rechts, Lehnsherr und oberster Schiedsrichter selbst über Fürsten, praktisch bekam er nicht einmal Steuern, wenn sie der Reichstag nicht bewilligte, und das war damals die schwierigste Körperschaft von der Welt, die mit ewigen Verspätungen und Vertretungen arbeitete, Beschlüsse mühsam faßte und kaum je durchführte. So war eigentlich nur eine passive Kraft, fein eigenes Leben, im Reich verkörpert. Dreihundert Jahre rollte es durch die Kraft der Trägheit noch fort, bis es völlig zerbröckelte, aber tätiges Leben und lebendige Entwicklung war schon damals nur in den Einzelstaaten vorhanden. Die Entwicklung hier im deutschen Kleinstaat entspricht der in den westeuropäischen Gesamtstaaten, der Entwicklung des spanischen, französischen und englischen Königtums..
In stetigem Wachstum waren Grafengewalt und Grundherrschaft zur Landeshoheit geworden, nach oben freier, nach unten immer fester. Die Stände dieser Einzelstaaten waren durch das Recht der Geldbewilligung zur Macht gelangt, dadurch wissen sie in unserer Zeit die Fürsten zu bändigen. Im Kanrps mit ihnen erstarkt der neuzeitliche Einheitsstaat, der, sobald er "ach innen gefestigt ist, auf Erweiterung nach außen drängt. Die Großen wachsen auf Kosten der Kleinen, und so ergibt sich eine ständige Auslese der Stärkeren, die bis 1866 fortgegangen ist. Mit dieser Abrundung geht bann wieder die stete Festigung im Innern Hand in Hand. In Heer, Gericht und Kirche bekommt der Fürst die Führung: die Verwaltung wird an einem Punkt gesammelt und an geschulte Schreiber ausgeliefert: hier ist der Punkt tpo die spanischen Habsburger einmal schöpferisch getoirlt haben.
<5o wird Deutschland aus einem Reich mehr und mehr ein Staatenbund, der Kaiser
verliert immer mehr von der Führung an die Fürsten. Diese deutschen Fürsten des 16. Jahrhunderts aber sind einander, von fern betrachtet, alle höchst ähnlich: alle kämpfen sie hart und plump gegen das Reich und gegeneinander. Die größeren Raturen unter ihnen haben etwas vom italienifdjen Renaifsanccfürsten an sich, waghalsig und gewissenlos bis zum Verbrechen, verschlagen und tapfer bis zum Heldentum. Die meisten sind aber deutscher und enger, die Mehrzahl lebt in dunzpfer Schwere dahin, herrisch aber patriarchalisch, schwunglos aber pflichttreu. Dieses Fürstengeschlecht nxm wird von der Reformation gepackt und von ihrem Gluthauch geläutert, es wird reicher in jedem Sinn, nicht nur äußerlich durch beschlagnahmtes Kirchengut, sondern auch durch Zuwachs an vertiefter Weltanschauung, geistigen Interessen und Sittigung.
h Reben dem erstarkenden Fürstentum ging damals der Adel als Stand zugrunde. Fürsten wie Städte hatten sich gegen ihn entwickelt, und in Luthers Tagen wurde er unbarmherzig ein- gegliebcrt in die neue Ordnung, gegen die er unter Sickingen und Hutten ein lehtesmal, feurig genug, aber völlig unwirksam, Einspruch erhob. Wirtschaftlich ist der Adel tot, weil er fein Land ausgetan ober verkauft hatte und nun mit der sinkenden Kaufkraft des Geldes feine Einnahmen rettungslos sinken sieht. Mit der Geldwirtschaft der Städte, die diese Entwicklung beschleunigt, kann er den Kamps nicht aufnehmen, der Fürst aber, der seine Verwaltung zeitgemäß ausbaut, ist mehr sein Feind als sein Helfer. Durch die Juristen in der Verwaltung, das Fußvolk im Heer wird der Edelmann vollends entbehrlich: in ohnmächtigem Trotz gegen die Entwicklung, die ihn übertoältigt, macht er von seinen dürftigen, entlegenen Burgen aus die Straßen unsicher, sucht er sich in Fehde und Raub an Stadt und Bauer schadlos zu halten. Namentlich der Bauer ist es, an dem er seinen Unmut über die ihm ungünstige Entwicklung ausläßt, und doch wäre dieser, durch die Geldwirtschaft gleicherweise gefährdet, geschichtlich zum Bundesgenossen des Adels berufen gewesen, wie er in der weiteren Entwicklung sein Leidensgenosse ge
worden ist. Der Dauer des Ostens wurde durch die neue Rechtsauffassung zum Hörigen, dabei ging es ihm aber wirtschaftlich nicht notwendig schlecht, und jedenfalls war er nicht revolutionär gestimmt, schon weil es im Osten an Städten mangelte, und der deutsche Dauer noch stets den revolutionären Zündstoff aus den Städten bezogen hat. Dagegen war der Westen in loderndem Aufruhr. Hier hatten die alten Freien und Unfreien das Land erfüllt, bis sie sich in der Kolonisation der Lande östlich der Elbe Luft schafften. Auf diesen Abfluß folgte alsbald eine neue Auffüllung des alten Lands, damit Mißstände und Auflehnung namentlich in Schwaben und um den Main. Hier waren die Dauerngüter im Erbgang so oft zwischen mehrere Söhne geteilt worden, daß endlich die Herren eine weitere Zerspitterung verbieten mußten. Damit aber war ein ländliches Proletariat geschaffen, landlos und unzufrieden, jeder Einflüsterung zugänglich. Die Dauern des Westens werden durch die Aufnahme des römischen Rechts leibeigen. Die Herren, denen es selbst schlecht geht, bedrängen sie bis aufs Dlut, reißen Weiderecht, Fischfang und Jagd an sich, verzehnten und besteuern alles übrige, rauben Freizügigkeit und dörfliche Selbstverwaltung, verlangen schwere persönliche Leistungen, und )o wird der sinkende Stand der Verzweiflung in bte Arme getrieben. Der Haß des Dauern trifft vor allem die Kirche, die ihn drückt und ihm nicht hilft, daneben das neue römische Recht, das für die ländlichen Verhältnisse Deutschlands um so schlechter paßte, je bunter sie waren. An keiner Kultur hatte der deutsche Dauer jener Tage Anteil, jeder ©tanb verachtete ihn. Und gerade aus den Tiefen dieses Standes sollte der Mann kommen, der all diesen Dingen die entscheidende Wendung gab, freilich in ganz anderem Sinn, als daS arm verführte Volk anfangs gemeint und gehofft hatte- nicht auf dem Weg gewaltsamer Rückführung der alten „guten“ Zeit, sondern indem er das Gesamtbild der Lage ver- I schob unö so eine gesunde Entwicklung zu neuen, geordneten Zuständen ermöglichte. Unter Luthers Führung wich der Gedanke einer Revolution alsbald der großen Tatsache der Reformation.
Das Lahr-1526.
Von Professor D. Dr. Wilhelm Diehl, Prälaten der Hessischen Landeskirche.
Von dem evangelischen Landeskirchenamt in Darmstadt ist angeordnet worden, daß bei Gelegenheit des diesjährigen Reformationsjestes der für die evangelische Kirche bedeutsamen Ereignisse des Jahres 1526 bedacht werden solle. Diese Anordnung hat, wie das ja das Schicksal so mancher Anordnungen von oberen Behörden ist, Anlaß zu allerlei kritischen Bemerkungen gegeben. Sie gingen weniger von Geistlichen als von sonstigen Gemeindegliedern aus. Man sagte: Wir finden es durchaus in der Ordnung, daß man in den althefflschen Pfarreien das Jahr 1526 sonderlich herausstreicht, denn dieses Jahr mit seiner Hornberger Synode ist zweifelsohne der Anfang der Einführung der Reformation in der alten Landgrafschaft Hessen gewesen. Aber, so fuhr man fort, was sollen mir mit einer Feier des Jahres 1526 in den vielen Gemeinden des gegenwärtigen Hessen-Darmstadt, die früher zu Territorien gehörten, in denen mit der Durchführung der Reformation erst in den 30er, 40er oder 50er Jahren, ja noch später begonnen worden ist.
Die Kritiker hätten ohne Zweifel recht, wenn das Jahr 1526 nur d i e Bedeutung hätte, daß in ihm in einzelnen deutschen Territorien, darunter auch der Landgrafschaft Hessen, die Einführung der Reformation ihren Anfang nahm. Aber das Jahr hat noch eine andere Bedeutung, und in ihr ist es ein rechtes Jubeljahr für die gesamte evangelische Chrislen- bcit deutscher Zunge. Es ist das Jahr, das den Reichstag zu Speyer brachte, dessen Abschied einen Markstein in der Geschichte der Resormations- arbeit darstellt, mit dem schlechterdings nichts anderes verglichen werden kann.
Nun habe ich freilich einen Satz ausgesprochen, der noch mehr Widerspruch Hervorrufen wird als die obgenannte Verordnung. Aber das macht nichts. Ich werde nämlich den ausgesprochenen Satz auch beweisen.
Bei der Betrachtung der Geschichte der deutschen Reformation hat sich seit langen Jahren ein Mißstand eingestellt, der von weittragenden Folgen begleitet war. Man ist sich nicht völlig klar darüber, was unter „Reformatio n" zu verstehen sei. Die Altovrderen, die die Zeit Luthers miterlebten, hatten diese Klarheit. Für sie war „Reformation" die von den Oberen vorgenommene Umgestaltung des Kirchenwesens nach bestimmten Grundsätzen. Sie waren dabei keineswegs engherzig. Als Landgraf Philipp non Hessen im Jahr 1526, als Graf Ludwig von Stolberg im Jahr 1536, ober als der Rat der Stadt Friedberg im Jahr 1541 mit der Abschaffung der Messe in ihren Gebieten begannen, redeten die Zeitgenossen vom Anfang der Reformation in diesen Territorien. Aber „Reformation" war es für fie auch, wenn in späteren Zeiten ein katholischer Fürst das in seinen Landen zur Herrschaft gelangte luthe- rische Bekenntnis kraft obrigkeitlichen Rechts wieder durch das katholische Bekenntnis ersetzte, oder wenn kalvinistisch gesinnte Oberen ihr Land von dem lutherischen zum reformierten Bekenntnis überführten, wie dies z. B. Landgraf Moritz von Hessen
Kassel in den Jahren 1605 ff. mit dem in seinen Besitz gelangten Marburger Lande tat.
Es ist ganz klar, daß bei all diesen Maßnahmen mit dem Wort „Reformation" ein ganz anderer Sinn verbunden wird, wie wir ihn mit dem Wort verbinden, wenn wir „Resormationsfest" feiern und dabei Luthers Tat vom 31. Oktober 1517 gedenken. Dort handelt es sich um eine auf rechtlicher Grundlage begonnene Arbeit der Oberen, die den Zweck hat, dem Kirchenwesen ganz andere Form und Inhalt zu geben. Hier dagegen handelt es sich nicht um eine um,chaffende Arbeit, sondern den Beginn einer neuen geistigen und religiösen Strömung. Dort handelt es sich um etwas durch feste Rechtsordnung Gebundenes, in gewissem Sinn (Eingeengtes. Hier dagegen haben wir es mit einer Bewegung zu tun, die solche Bindungen weder kennt noch auch vertragen kann.
Wenn wir das Wort „Reformation" gebrauchen, müssen wir uns klar darüber sein, ob wir das Wort im weiteren oder im engeren Sinn anwenden. Wenden wir es im weiteren Sinn an, dann beginnt die Reformation tatsächlich schon im Jahre 1517, wenn nicht schon früher. Gebrauchen wir das Wort in dem engeren Sinn — so nämlich, wie es die Alten gebrauchten —, bann muß der Beginn der Reformationszeit wesentlich später angesetzt werden. Er hebt da an, wo der erste Obere mit der tatsächlichen Umgestaltung des Kirchenwesens seines Landes im Geiste des „heilig Evangelium und Wort Gottes" den Anfang machte.
Rach dem, was soeben ausgeführt ward, werden wir für die Festlegung des Beginns der Reformation im engeren Sinn in das Jahr 1526 gewiesen. In ihm beginnen die ersten Umgestaltungen des vorhandenen Kirchenwesens im Geiste der neuen Lehre. Führend war dabei vor allem Landgraf Philipp von Hessen.
Die rechtliche Grundlage zum Beginn des Reformationswerks in ihren Territorien bot den evangelisch gesinnten Fürsten und Oberen, die sich Im Jahr 1526 zu diesem Werk entschlossen, die Erklärung, die Kaiser Karl V. auf dem Reichstag zu Speyer im August des Jahres 1526 abgeben ließ. Indem in dieser Erklärung gesagt war, daß in Sachen des Glaubens bis auf weiteres ein jeder Reichsstand es so halten solle, wie er es vor Gott und kaiserlicher Majestät zu verantroorten sich getraute. war zugleich zugegeben, daß bis auf weiteres von der Durchführung des Wormser Edikts von 1521, bas jeben Anhänger Luthers mit ber Reichsacht bebrofjte, abgesehen werden solle. Damit aber war zum erstenmal die Schranke gefallen, die bisher für die evangelisch gesinnten Oberen zwischen dem Willen zur Tat und der Ausführung der Tat aufgerichtet war. Es war die Möglichkeit zum Beginn von Reformationen gegeben. Darin liegt die geschichtliche Bedeutung des Speyerer Reichstags von 1526.
Man soll diese geschichtliche Bedeutung des Reichstags von 1526 nicht zu gering einschätzen. Vor
allem ist festzustellen, daß alle Oberen, die in den Jahren nach 1526 das Reformationswerk in ihren Landen begannen, dies unter Berufung auf den Abschied des Speyerer Reichstages von 1526 taten. In ihm fanden sie die rechtliche Grundlage für ihr Werk. Aber noch etwas anderes ist festzustellen. Das weitere Schicksal des Speyerer Reichstagsabfchieds von 1526 ist mit dem Schicksal der Reformations- arbeit der Folgezeit aufs engste verbunden. Als auf dem zweiten Speyerer Reichstag, dem Reichstag von 1529, ber Abschieb von 1526 miberrufen warb, kam bas Reformationswerk in allen Territorien, in denen es feit 1526 begonnen worden war, auch in der Landgrafschaft Hessen, ins Stocken. Dieser Tatsache entspricht die andere, daß von dem Erlaß des Abschieds des Reichstags von 1529 an durch Jahre hindurch neue Reformationswerke nicht mehr begonnen wurden. Das ward erst anders, als im Jahr 1532 der Nürnberger Anstand die Beschlüsse von 1529 wieder aushob und die von 1526 wieder zur Geltung brachte. Sofort wurde in denjenigen Gebieten, in denen in der Zeit zwischen 1526 und 1529 mit der Reformation begonnen worden war, bas Reformationswerk roieber aufgenommen, wie bas an ber Geschichte ber hessischen Reformation beutlich feststellbar ist. Ebenso ist es bezeichnen!», baß es von 1532 an roieber zu neuen Resormationswerken kam, bie sich bann burch bie 30er unb 4ver Jahre in reicher Fülle fortsetzen. Gegen Enbe ber 40er Jahre kommt bann ein zweiter Rückschlag. Die Siege, bie Kaiser Karl im Jahre 1547 gegen seine lutherisch gesinnten Gegner errang, hatten bie Folge, baß bas im Jahr 15*32 gemachte Zugestänbnis roibcrrufcn warb. Sofort kam roieber eine Stockung in bie Entwicklung ber Reformationswerke. Wo solche kurz vorher — so in ber Pfalz — begonnen worben waren, würben sie alsoalb roieber hingelegt, zu neuen Reformationen aber bis auf weiteres nicht mehr geschritten. Erst ber Passauer Vertrag von 1552, der den Lutherischen wieder eine bessere Lage schuf, brachte ein Wiederaufnehmen ber Reformationsarbeit.
Zur Illustrierung des eben angebeuteten Tat- beftanbes sei auf ben Gang bes Reformationswerkes in ben einzelnen Territorien hingewiesen, aus benen bas heutige Oberhessen zusammengesetzt ist. In ber Zeit vom ersten bis zum zweiten Speyerer Reichstag wurde mit ber Reformation in zwei Gebieten begonnen, nämlich tn ber Lanbgraf- schäft Hessen 1526 unb im Riebeselschen 1527. In biefe beiben Reformationen kam im Jahr 1529 eine Stockung, bie bis zum Jahr 1532 andauerte. Im Jahr 1532 begann bie Reformation in ber Grafschaft Nassau-Weilburg, bie z. B. im Jahr 1533 zur Bestellung von lutherischen Pfarrern in ben ©emeinben Ober-Rosbach, Nieber- Rosbach unb Roichelsheim in ber Wetterau führte. Es ist bezeichnenb, baß biefe nassau-weilburgische Reformation schon im Jahr 1529 so weit vorbereitet war, baß fie hätte beginnen können. Sie begann aber infolge ber 1529 vollzogenen Aufhebung bes Reichstagsbeschlusses von 1526 erst im Jahr 1532, also nach bem Nürnberger Anstanb. Im Jahr 1535 würbe bie Reformation in dem isenburgischen Ge- meinschaftsort Büdingen, im Jahr 1536 in dem Königstein, Solms und Hessen gemeinschaftlichen Ort Butzbach begonnen, woran sich die Reformation in der Grafschaft Könihstein anschloß. Anfang der 40er Jahre begann bte Reformation in ber Grafschaft Hanau-Münzenberg, ber Grafschaft Jsenburg-Birstein, ber Stabt Friebberg (1541), ber Ganerbschaft Staben (1543), ber Grafschaft Solms-Laubach (1544). Im Jahr 1546 schloß sich an biese Reformationen bie Durchführung von Luthers Lehre in ber B u rg g r a f s ch a f t Friebberg unb im Schützer Laub, sowie allem Anschein nach in ben frankfurtischen Lanbgemeinben Dortelweil und Nieder-Erlenbach an. Das Jahr 1547 brachte eine zweite Stockung, die bis 1552 andauerte. Nach bem Passauer Vertrag würbe bie Reformation in ber Grafschaft Solms- Braunfels (Anfang ber 50er Jahre) unb ber Grafschaft S 0 lms - Lich (Enbe ber 50er Jahre) eingeführt.
Nachbem bargelegt ist, welche Sebeutung bem Speyerer Reichstag von 1526 als bem Ausgangspunkt ber Reformation im engeren Sinn, also der Umgestaltung bes Kirchenwesens nach Luthers Lehre, zukam, ist es notroenbig, einen Blick auf bas evangelische Wesen zu werfen, bas uns vor 1526 in unserer Gegend entgegentritt. Da muß vor allem zweierlei festgestellt werden. Zum ersten: daß schon vor 1526 in einer größeren Anzahl von Orten lutherisch gepredigt ward. In Alsfeld begegnet schon 1521 der Prior des dortigen Augustinerkiosters Tilemann Schnabel als Prediger des Evangeliums, ber um bieser Prebigt willen im Jähr 1523 die Stabt verlassen mußte. In Nibba wirken im Geiste ber neuen Lehre um bie Mitte ber 20er Jahre bie Brüber im Johanniterhaus Johannes Pift 0 rius, Heinrich Möller und Bechtolb Ringshausen; ferner in Ziegenberg ber Kaplan Laurentius Rauschenberger, sowie in Kirtorf ber katholische Pfarrer Konrab Hirz- w i g. Neben diese althessische Orte treten Orte, die zu anderen Territorien gehörten. Im Koniafteini- schen wirkt um die Mitte ber 20er Jahre in Butzbach ber Kugelherr Heinrich Rockenberger, sowie in Butzbach, Rockenberg, Oppershofen unb Ümgegenb ber katholische Pfarrer von Rockenberg Kaspar Wen ix, auch Kaspar Gibel genannt, in lutherischem Geiste. Als Prediger bes Evangeliums im Büdingischen begegnet um biefelbe


