Nr. 155 Drittes Blatt
Samstag, 12. Zuni 1926
Giehener Anzeiger (General-Anzeiger fiir Gderheffen)
Der Rechtsspiegel.
Don der Pflegjöafl des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Las Bürgerliche Gesetzbuch unterscheid«: die Vormundschaft und die Pfiegschaft. Erstere gliedert sich in die Vormundschaft über Minderjährige und über Volljährige. Der bei weitem am häufigsten vorkommende Fall ist die Vormundschaft über das uneheliche Kind, mit dessen Geburt das Jugendamt des Geburtsortes kraft Gesetzes die Vormundschaft erlangt und das bis zum Eingreifen des endgültig zuständigen Vormundschaftsgerichts die erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen zu treffen hat. Diese Amtsvormundschast ist im Jugendwohl- fahrtsgeseh und in den hierzu erlassenen landesrechtlichen Aussuhrungsbestimmungen geregelt. Im Amtsgerichtsbezirk Gießen bestehen das Stadtiugendamt Gießen für den Stadtbezirk und dos Kreisjugendamt, dieses für die Landgemeinden des Kreises. Rach § 1776 des BGB. sind zur Führung einer Vormundschaft bestimmte Personen in bestimmter Reihenfolge berufen. In der Praxis gestalten sich die Dinge ost anders. Ein Vormund ist häufig gezwungen, Prozesse zu fuhren oder in einer Familie mit fester Hand zuzugreifen. Für beide Dinge ist nicht ein jeder brauchbar, viele scheuen auch die mit dem Amte verbundene Inanspruchnahme mancherlei Art und den Lohnausiatl. Dieses sei hier im Rachgange zu einen» früheren Aufsatz im Rechtsspiegel gesagt. Im Gegensatz zur Dor- rnrmdfchaft, die sich auf den Schuh von P e r- svn und Vermögen eines Mündels erstreckt, bezweckt die Pflegschaft grundsätzlich lediglich die Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten eines veriretungsbedürstigen Pfleglings. Sie kann neben der elterlichen Gewalt des Vaters oder neben einer Vormundschaft eingelcitet werden, wenn der Gewalthaber oder der Vormund vermindert sind, gewisse Angelegenheiten des Pfleglings zu besorgen, z. V. wenn ein Erb- iafser oder Schenker bestimmt hat, daß dem Gewalthaber (z. D. dem verschuldeten Vater des ininderjährigen Erben) oder dem Vorinund (mit dem er vielleicht verfeindet ist) die Verwaltung nicht zustehen soll.
Das Gesetz kennt weiter die Pflegschaft über volljährige Gebrechliche, die z. V. wegen Taubheit oder Blindheit, oder weil sie stumm sind, einzelne ihrer Angelegenheiten nicht zu besorgen vermögen. In diesem Falle darf die Pflegschaft nur mit Einwilligung des Betreffenden angeordnet werden, es sei denn, daß eine Verständigung mit ihm nicht inöglich ist. Die Einwilligung ist jederzeit widerruflich. Ein abwesender Volljähriger erhält ebenfalls einen Pfleger, insoweit seine Dermögensangelegenheiten fchrsorgebedürftig sind. In diesem Falle muh der Betreffende nicht auffindbar sein. Das gleiche gilt von einem Abwesenden, dessen Aufenthalt zwar bekannt, der aber an der — rechtzeitigen — Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist.
Die Pflegschaften für eine Leibesfrucht, für unbekannte Beteiligte und für ein öffentlich gesammeltes Vermögen sind seltenere Fälle.
Auf die Pflegschaft finden im allgemeinen die für die Vormundschaft geltenden Bestimmungen Anwendung. Sie endigt für eine unter elter- Itcher Gewalt oder unter Vormundschaft stehende Person mit der Beendigung der elterlichen Gewalt oder der Vormundschaft. Die Pflegschaft für eine Leibesfrucht endigt mit der Geburt des Kindes. Die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit — der bei weitem am häufigsten vorkommende Fall — endigt mit ihrer Erledigung.
Anordnung und Aufhebung der Pflegschaft sind Sache des Dormundschaftsgerichts. In der Regel wird eine vormundschastsgerichtliche Genehmigung das Ziel der Pflegschaft sein. Ist diese Genehmigung rechtskräftig erledigt, so wird die Pflegschaft wieder aufgehoben. Cs ist ein weit verbreiteter Irrtum, daß ein einmal bestellt gewesener Pfleger auch noch weiterhin Der- Iretungsbesugnisse für den Pflegling behalte. Solches ist jedoch nur bei Dauerpflegschaf- len der Fall, für die der Pfleger, wie der Vor
mund für die Vormundschaft, zu seinem Ausweise eine Bestellungsurkunde erhält, die nach beendigter Pflegschaft zurückzugeben ist. F. G. Haftung für AuskunfterLeilung.
In dieser Fra re herrscht nach wie vor eine we.tge ende Unklarheit, wesh.-lb einige Anh US- ountte ie.-r am Platze sein dürften. Zunächst ist sehr wesentlich, ob zwischen dem Auskunft Erteilenden und dem Ansragenden ein V e r - tragsverhältnis besteht. Wenn nicht, wenn es sich also beispielsweise um irgendwelche Gefälligkeitsauskünfte, etwa von feiten einer aufgegebenen Referenzfirma, handelt, so kann kein Anspruch auf Haftung für aus der erteilten Auskunft etwa entstandene Schäden oder Verluste geltend gemacht werden, es mühte denn sein, dah die Auskunst oder der Rat vorsätzlich falsch erteilt worden wäre: auch blohe Fahrlässigkeit würde keine Ersatzansprüche begründen. Die Auskunft muh lediglich nach bestem Wissen erteilt werden. Dah der Kaufmann, der sie gibt, sich erst noch lange selbst informieren müsse, kann nicht verlangt werden. Ersatzpflichtig wird er erst, wenn er arglistig gehandelt hat. Dagegen liegt die Sache anders, wenn zwischen den beiden Tellen ein Vertragsverhältnis bestehl, die Auskunft insbesondere gegen Entgelt erteilt wird, also etwa von einer Auskunftei, einem Bankier oder einem Rechtsanwalt. In diesen Fällen haftet der Erteilende für eigenes Verschulden, sei es vorsätzlich oder fahrlässig, sowie für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen. Besondere Erwähnung verdienen noch die Fälle, in denen beide Teile in Geschäftsverbindung miteinander stehen und sich gelegentlich unentgeltlichen Rat erteilen. In diesen Fällen wird das Bestehen eines Dertragsverhällnisses und damit die Haftungspflicht für die Richtigkeit der Auskunft oder des Ratschlags angeuom- mcn. Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs haben auch noch die besondere Bestimmung zu beachten, dah der Rat» oder Auskunfterteilende die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beobachten hat.
Die unverschlossene Kellertür in der Gastwirtschaft.
Die gegenwärtige Reichsgerichtsentscheidung enthält wohl zu beherzigende Ausführungen für jeden, der glaubt, sich nur auf die Sorgfaltspslicht der gesetzlich Verpflichteten verlassen zu dürfen, ohne selbst vorsichtig vorgehen zu müssen.
Am 12. Januar 1922, abends gegen 11 ülhr, verunglückte der Gastwirt S. in Ohligs in der Wirtschaft „Festhalle", die von dem bellagten Hotelbesitzer P. in Solingen gepachtet war und der Beklagten D. in Köln gehörte. Der als Gast in der Wirtschaft weilende S. hatte in dem ungenügend beleuchteten Hausflur statt der Türe der Toilette irrtümlich die nebenan befindliche Kellertüre geöffnet, war die dunkle Kellertreppe hinabgestürzt und hatte einen Schädelbruch erlitten. Er macht die Beklagten als Gesamtschuldner haftbar. — Das Landgericht Elberfeld hat die Klage gegen den Besitzer vollständig, gegen den Pächter zu drei Vierteln abgewiesen, das Oberlarrdesgericht Düsseldorf dagegen hat der Klage gegen beide Beklagte zu drei Vierteln stattgegeben und den Kläger zu einem Viertel wegen eigenen Verschuldens abgewiesen. Dieses Urteil ist in grundsätzlicher Beziehung vom Reichsgericht bestätigt worden. Aus den reichsgerichtlichen Entfcheidungs- gründen ist hierzu folgendes bemerkenswert: Das Mitverschulden des Klagers wird vom Oberlandesgericht darin erblickt, dah er nach dem Oeffnen der Kellertür, als ec ins Dunlle sah, nicht vorsichtig mit dein Fuhe vorwärts getastet hat. Darin ist keine Überspannung dec Sorgfaltspflicht des Gastes zu erblicken. Die Vorschrift des 8 254 Abs. 2 BGB. beruht aus der Erwägung, dah es nicht nur die Pflicht eines jeden ist, schädliche Eingriffe in fremde Rechts- gebiete zu unterlassen, sondern auch die Aufgabe jedes ordentlichen und verständigen Menschen, sich tunlichst vor Schaden zu bewahren. Wer — pochend auf die SchadensersahpfliHtt des andern
— jede Mab reg et zur Abwendung eines Schadens unterläht, verstößt wider Treu und Glauben, wenn er den andern für die eigene Rachlässigkeit in Anspruch nehmen will. Gegen die Verurteilung zu drei Vierteln können die Beklagten keine berechtigten Einwendungen erheben, denn die bauliche Anlage stellt bei ungenügender Beleuchtung nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts eine richtige .Menschensalle" dar. der schon wiederholt Personen zum Opfer gefallen sind.
Schadenshaftung aus dem Einsturz eines Hausbalkons.
Alle Hauskäufer aus der Inflationszeit sollten sich den folgenden Vorfall zur Warnung dienen lassen:
Im Jahre 1922 verunglück.e die Frau des Textil- großhändlers M. dadurch tödlich, dah sie mit der Balkonbrüstung ihrer im ersten Stock gelegenen Wohnung abstürzte. Sie war, veranlaßt durch wiederholtes Klingeln, auf den Eckbalkon ihrer Wohnung hinausgetreten, um nach der Haustür zu sehen. Sie hatte mit den Händen kaum die Brüstung des Balkons erfaßt, als die Brüstung auch schon herabfiel. Die Frau stürzte mit ab und erlitt einen Schädelbruch, an dessen Folgen sie nach wenigen Stunden starb. M. und dessen minderjährige Kinder machten nun den Besitzer und die Vorbesitzer, die das Haus acht Monate vorher noch besehen hatten, verantwortlich.
Das Landgericht Düsieldorf hat alle Beklagten verurteilt, hauptsächlich aber nur dem Kläger M. gegenüber. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat der Klage gegen den jetzigen Hauseigentümer in vollem Umfange stattgegeben und ihn u. a. zur Zahlung von Rentnbeträgen von monatlich 80 Mk. an den Kläger verurteilt, bis zu dem Zeitpunkt, an dem die verunglückte Ehefrau das 65. Lebensjahr vollendet haben würde. Das wäre der 1. August 1948. Ferner wurde die Ersatzpflicht auch den Kindern gegenüber festgesetzt. Die Haftung der früheren Eigentümer wurde von einem Eide des Klägers M. über die Mitteilung von dem Eigentumsübergang an den jetzigen Eigentümer abhängig gemacht. Dis hiergegen beim Reichsgericht eingelegte Revision des neuen Eigentümers ist so gut wie erfolglos geblieben. Der 3. Zivilsenat hat lediglich dessen Scha- densersatzpflicht gegenüber den Kindern auf den Schaden beschränkt, der ihnen aus dem Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs gegen ihre verstorbene Mutter erwachsen wird. Auf die Revision der früheren Besitzer ist das Urteil insoweit aufgehoben worden, als diese den Kindern gegenüber bedingt verurteilt waren, so daß sie nur im Sinne des landgerichtlichen Urteils verantwortlich find. Das Reichsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der neue Besitzer auch nach Bekanntwerden der Schadhaftigkeit der Balkonbrüstung die ihm obliegende, zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet hat und deshalb aus § 836 BGB., wie auch aus dem Mietverttag, haftet.
Die Rechtsstellung der Reichsbahnbeamten.
Mit der Rechtsnatur der Reichsbahngesellschaft unZ> der daraus folgenden Rechtsstellung der Rerchsbahnbeamten befaßt sich ein Urteil des Reichsgerichts vorn 19. März 1926: Auf Grund der Entstehungsgeschichte der deutschen Reichs- bahngesellschast und der maßgebenden Gesetzesbestimmungen gelangt das Reichsgericht zu folgendem Ergebnis: Der Betrieb der Reichseisenbahn und die damit in Verbindung gebrachte Erfüllung der Reparattonsverpflichtungen sind Angelegenheiten des Reiches. Die Reichsbahngesellschaft ist eine für Besorgung dieser Angelegenheiten errichtete, mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit den Rechten der Selbstverwaltung ausgestattete, aber in die Verfassung des Reiches eingegliederte und seiner Aufsicht unterstehende, öffentlich-rechtliche Anstalt in der Form einer Handelsgesellschaft. Die Stellen der Reichsbahngesellschaft sind mittelbare Reichsbehörden, die Reichsbahnbeamten sind mittelbare Reichsbeamte im staatsrechtlichen Sinne und folglich hinsichtlich aller ihrer dienstlichen Verrichtungen Beamte auch im Sinne des Strafgesetzbuches.
Der Verband oberhessischer evangelischer Frauenvereine hielt seine diesjährige Hauptversammlung am Mittwochnachmittag im Saalbau Sauer in Gießen ab. Dekan G u ß in a n n - Kirchberg cr- öfffnete im Auftrag der Vorsitzenden der hessischen evangelischen Frauenvereine, Fürstin Elisabeth zu Erbach-Schönberg die Tagung mit einer kurzen Andacht, woraus Frau Kindt- Gießen als Vors.tzende der hiesigen Frauenvereine die Anwesenden, besonders Obertirchen- rat Wagner-Gießen, willkommen hieß und die hiesige „Zuflucht" dem Interesse und der Unterstützung der Vereine, besonders deren vom Lande herzlich empfahl.
Oberkirchenrat Wagner wünschte der Arbeit der Frauenvereine am Dienst unseres Volkes und seiner Jugend guten Erfolg.
Den Jahresbericht des Verbandes trug die Vorsitzende vor: sie konnte von einem seltenen Wachsen des Verbandes, dem 21 neue Vereine beigetreten sind, berichten, so daß 148 Vereine dem Verband angehören.
Der Vorschlag, auch in diesem Jahre wieder eine gemeinsame Dereinsfahrt zu machen, fand allgemeinen Anklang. Pfarrer S t a u b a ch - Watzenborn lud ein. an dem von einigen Vereinen in der Rähe Gießens am 4. Juli geplanten Ausflug an den Rhein bis Koblenz teilzunehmen.
Die Kasfenverhältnisse des Verbandes sind in gutem Zustand. Die Vorsitzende machte den Vorschlag, für erholungsbedürftige Frauen einen angemessenen Betrag zu verwenden, was gutgeheißen wurde.
Frau H e r ä u s - Offenbach sprach sodann in längerer Rede über die Frage: „Was hat die evangelische Frau von ihrem Frauen- verein?" Die Frauenvereine sorgen vor allem für die Pflege der Kranken, Armen, Einsamen. Säuglinge, verwahrlosten K nder. Ihre Aufgabe bezieht sich auch auf die christliche Erziehung der Jugend, öffentliche Moral und Sittlichkeit. Die Frauen sind das lebendige Gewissen unseres Volkes und sollen auch das Evangelium dahin bringen, wo die offizielle Kirche vielleicht keinen Zutritt hat. Der anregende Vortrag fand den allgemeinen Beifall der Anwesenden, dem Dekan Gußmann in anerkennenden Worten des Dankes Ausdruck gab.
dessen Weltruf In der Verwendung nur allerbesten Materials u. sorgfältigster Arbeit beruht Trotzdem Ist Brennabor nicht teurer als Jedes andere Fahrrad unbestimmter Herkunft u. deshalb kauft der Kenner nur Brennabor
Das beste Rad
;;
<
7<:;_
SöA’if *
Der dritte Schutz.
Kriminalroman von Ole Stefan!.
10 Fortsetzung. Nachdruck verboten.
Kramer machte ein paar Schritte, spürte die kleine Senkung eines Grabens unter feinen Füßen, ging weiter und fand sich auf einer Act Landstraße.
Er stellte sich seitlich auf und schrie dem heran- brausenden Gefährt: „Halt! Halt!" zu.
Kurz vor ihm, als der Strahl der Scheinwerfer ihn unmittelbar traf, sprang der Wagen wie er- schreckt mit einem Ruck seitwärts, so daß er einen Augenblick schräg zu liegen schien, und fuhr im Bogen um ihn herum.
„Hallo!" schrie der Anwalt, so laut er konnte: „Wo liegt Godesberg?"
Er sah im ungewissen Licht eine Sekunde lang den Chauffeur: ein Negergesicht — doch mit fahler weißer Hautfarbe, das ihn aus aufgeriffenen Augen anstarrte. Das Innere des Wagens war leer.
„Halten!" schrie Kramer noch einmal.
Das Albinogesicht drehte sich ruckartig nach ihm um, bann war der Wagen an ihm vorbei in die Finsternis gejagt. Nur die bleichen langen Strahlen der Scheinwerfer tasteten weiter durch das Gelände.
Kramer sah ihm schweißgebadet nach. Es war ein niedriges, langgestrecktes Fahrzeug gewesen — mit grauer Karosserie.
Als er sich umwandte und verzweifelt sich in der Nacht zurechtzufinden suchte, hörte er hinter sich das davonrasende Auto fünfmal lajiggezogen in die Nacht heulen.
„Ein teuflischer Nachtspuk!" sagte Kramer vor sich bin und zündete eine Zigarette an. Vergeblich schalt er sich einen Narren: seine Hand zitterte.
Er aing entschlossen den Weg weiter, bis er zu feiner Freude ein Licht in der Nähe schimmern sah. Er. lief darauf zu — und erkannte die Villa Ester.
Erschöpft blieb er einen Augenblick stehen. Dann rafft er sich auf, sicher den Weg nicht mehr zu verfehlen, und eilte zum zweiten Male dem Strom zu.
Zum Ueberttuß mehrte sich das Wetterleuchten im Süden und zeigte ihm die Merkmale seines Herwegs.
Ein unruhiger Wind hatte sich erhoben und trieb Staubschwaden durch die Luft, es knackte in den Aesten der Bäume, und leiser Donner begann in der Ferne zu murren.
So kam er endlich auf die Bonner Landstraße. Doch ehe er sie betrat, stand er im Nebenweg, um Atem zu holen, ein paar Sekunden still. Einzelne Tropfen begannen zu fallen.
Da sah er, fünf Schritte vor sich, die Landstraße entlang eine Gestalt hasten.
Er ging ihr nach, der immer stärker pfeifende Wind verschlang den Hall seiner Schritte. Eine einsame Straßenlaterne tauchte an einer Wegkreuzung auf, in ihrem Schein erkannte er den jungen Mo- linsfi, der auf die Villa Grete zuging. Kramer machte einen Bogen um die Laterne herum, doch auf einmal sah er den Polen nicht mehr. Er war in der Finsternis verschwunden.
Kramer begann zu laufen. Schon senkte sich der Weg allmählich, und er sah zu seinen Füßen im Ta! die Lichter der Villa glänzen.
Von der Kirchturmuhr in Godesberg fing es an zu schlagen.
„Schon zehn Uhr!" knirschte Kramer durch die Zähne. „Eine volle Stunde vertrödelt!"
Aber noch während der Nachklang des zehnten Schlages in der Luft zu hängen schien, wurde er jäh zerrissen durch einen scharfen Knall, der aus dem Tal heraufschoß.
„Der Dritte ist der Treffer —“ brannte es vor seinen Augen.
„Brentheim! Brentheim!" schrie Kramer, von sinnloser Angst gepackt und raste den Weg hinab. Er stürzte, zerschlug sich das Knie, raffte sich auf und rannte weiter.
Fünfzig Meter vor der Villa stutzte er.
Mit dem Instinkt des Raubtiers, das von Gefahr weiß, fpürte er im Dunkel der anderen Stta- ßenseite ein lebendes Wesen.
..Wer ist da?" schrie er, seinen Revolver aus der Tasche ziehend.
„Molinski! — Wer sind Sie?" schrie es wieder.
„Hier ist Kramer!"
„Herr Rechtsanwalt — was ist da drüben passiert? Haben Sie gehört — ein Schuß!" In der Erregung fand der Jüngling nur mühsam die deutschen Worte.
„Mitkommen!" schrie Kramer und flog in großen Sprüngen die Gartenmauer zur Pforte entlang, den Browning erhoben, die Dunkelheit mit Augen und Ohren durchspürend.
Fortwährend bellte und heulte der Hund hinter dem Haus. — Frauenstimmen tönten von der Villa her. Grete rief hell: „Vater! Vater!"
,Hallo! Ich, Kramer — bin hier!"
„Kramer!" antwortete es, halb vom Winde verschlagen. „Haben Sie Vater gesehen?"
„Brentheim! Brencheim!" schrie Kramer noch einmal.
Und Molinski schrie mtt: .Herr Kommistar!"
Sie standen an der Gattenpforte, die Tür war nur angelehnt.
Kramer packte den Arm des Polen. Er glaubte, etwas gehört zu haben. Links zur Seite hinter dem Fliederstrauch an der Mauer, wo er heul bei Sonnenaufgang den Lederknopf gefunden, schien sich etwas geregt zu haben. Er stand gebückt und spähte in das Dunkel des Sttauchwerks.
Und als der Hund einen Augenblick still war, hörte Kramer vom Boden her ganz leise, wie ein Hauch, seinen Namen rufen.
Im Nu flammte sein Streichholz auf. Und beleuchtete einen Moment lang den Kommissar, der mit weißem, verzerrtem Gesicht auf der Erde zwischen den Zweigen des Fliederbusches lag. Dann erlosch es.
„Herr Kommistar!" stammelte Molinski mit versagender Stimme.
Kramer kniete nieder und nahm den Kopf des alten Mannes in feine Arme. Dabei fpürte er einen feuchten, warmen Fleck auf der Vorderseite des Rockes.
„Wie fühlst du dich, Brentheim?" sagte er leise. „Hast du Schmerzen?^
Der Alte atmete tief. „Machen Sie Licht!" flüsterte Kramer hastig dem Polen zu und reichte ihm die Schachtel.
Molinski stttch mehrmals ungeschickt Streichhölzer an, ober der Wind verlöschte sie gleich wieder.
Doch sah der Anwalt, daß Brentheim die Augen geschlossen hatte. Er atmete leise und durch feinen Körper lief ein regelmäßiges, heftiges Zittern.
„Holen Sie Franz!" flüsterte Kramer. „Wir wollen ihn ins Haus schaffen, oder haben Sie keine Kraft?"
„Dazu genug!" sagte der Jüngling mit zittern- der Stimme und faßte die Beine des Kommissars.
Aber Kramer bedeutete ihn, innezuhalten. Denn Brencheim bewegte die Lippen.
Und sagte mit einer schwachen Stimme, die aus weiter Entfernung zu kommen schien:
„Nicht der Baron, Kramer! Nicht der Baron!" Und sank Kramer schlaff in die Arme.
VIII.
Ein Toter ist so merkwürdig schwer zu tragen.
Molinski mußte Franz holen, den der Schuß halb ernüchtert zu haben schien.
Schweigend trugen sie ihre Last ins Haus und legten sie aufs Sofa.
Grete warf sich mit einem Schluchzen, das ihre zarte Gestalt fdjütteüe, Kramer in die Armx, der sie sanft auf einen Stuhl setzte. Molinski küßte ihr mit tränqnerfüHten Augen die Hände.
Maria aber, die vorn Flur aus die Szene mit- angesehen hatte, fiel plötzlich ohne einen Laut ohnmächtig zu Boden. Franz hob sie auf und trug sie in ihr Zimmer. Dann kam er zurück.
„Benachrichtigen Sie sofort von Esser aus die Gendarmerie! Aber eilen Sie sich, wir brauchen Sie hier."
„Jawohl, Herr Rechtsanwalt!" sagte der Gärtner und schwankte zur Tür.
Molinski hielt ihn zurück. „Ich werde gehen", faßte er mit Bestimmtheit. „Ich laufe schneller als Sie. Sie müssen bei Maria bleiben!"
„Gehen Sie beide!" sagte Kramer zögernd. „Das wird das beste sein."
,^3d) habe keine Furcht." Molinski verließ straff aufaerichtet das Zimmer.
Und Kramer, der am Fenster lehnte und ihm mit einer seltsamen Falte zwischen den Augenbrauen nachblickte, sah ihn leichtfüßig durch den Garten laufen und im Dunkel verschwinden.
Die Gewitterwolken hatten sich verzogen. Es waren nur ein paar Tropfen gefallen, anderwärts aber schien es tüchtig geregnet zu haben, denn ein kühler, belebender Hauch tarn von draußen herein.
„Es gibt gute Fußspuren im Sande heute nacht!" mußte Kramer unwillkürlich denken.
(Fortletzung folgt.)


