Donnerstag, 11. November 1926
Lietzener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheffen)
Nr. 265 Drittes Blatt
Mk., der Frau 15 Mk. zur Last.
P l o ch, Schotten.
tand der Gütertrennung.
hiernach
eigenen Feststellung fehlen, derem die Frage nach den
. Es ist dies unter an«
lältnis iin 75
derem die Frage nach den theologischen Richtungen und der sozialen Betätigung der Geistlichen. 9m Vertrauen aber auf Diehls unbeugsame Offenheit haben wir den festen Glauben,, daß nur bei ihm Darstellung und Verdikt darüber so lauten werden, wie sie müssen, und ganz abgesehen davon, daß wohl nur er die Materie so beherrscht, daß sie uns in
Buntes Allerlei.
Dlutzufuhr per Auto.
Dreiviertel Liter Blut, die von dem Insassen eines Londoner Krankenhauses stammten, wurden im Kraftwagen durch ganz London befördert, um dem Patienten eines anderen Kranlenhauses ein» gespritzt zu werden. Es war dies der erste Trans» Port des Blutes bei einer Transfusion auf einer längeren Strecke. Dies Wunder der modernen Heilkunst wurde mit Hilfe einer neuen medizinischen Erfindung ausgeführt, durch die es möglich ist. das Blut während einer Reise im guten Zustand und in der notwendigen Temperatur zu erhalten. Ein Londoner Chirurge muhte eine Operation auS- führen, bei der beschlossen worden war, dem Patienten nachher neues Blut zuzuführen. Das Blut wurde einem Kranken in einem an der entgegengesetzten Seite Londons gelegenen Hospital entnommen, der sich zu der Abgabe bereit erklärte. Der * Transport des Blutes ging vortrefflich vonstatten, der Kraftwagen traf im richtigen Augenblick ein, und nachdem die Transfusion vorgenommen war. befindet sich der Kranke in gutem Zustande.
Die Besteuerung der Ehegatten nach dem Reichssteuerrecht.
gegeben sind.
3. Das Bermögenssteuergefetz vom 10. August 1925 in § 10.
Ehegatten werden hiernach zur Vermögenssteuer zusammen veranlagt, wenn ihr Vermögen nach § 48 Reichsbew.Ges. zur Feststellung des Einheitswerts zusammenzurechnen ist.
B. Haftung.
Was folgt nun aus der gemeinfck)aftlichen Ver> anlagung? Die Antwort gibt uns § 95 Abf. II der AO.: Ehegatten, die zusammen zu einer Steuer veranlagt werden, haften als Gesamtschuldner. Dies bedeutet vor allem, daß das Finanzamt die Steuer von jedem der Ehegatten ganz oder zum Teil ein
losen weniger. Die Erwerbslosen ihrerseits bür« I fen allerdings in der Wahl emer neuen Arbeit nicht so wählerisch und anspruchsvoll sein, toic man es häufig erfahren mub. Die Hauptsache I ist doch, zunächst einmal tolebcr Arbeit gefunden zu haben. Tiit der Zeit findet sich fchcn wieder Gelegenheit, in seinen eigentlichen Beruf, bzw. an eine baffere Arbeit zu kommen. Bielfach hört man allerdings Arbeitslose bei der Aach- frage um Arbeit fragen: wie hoch ist mein Verdienst und wie lange mub ich arbeiten? Liegt der Verdienst unter den: Unterstützungssätze ober nur einige Mark darüber, und die Arbeitszeit über acht Stunden, bann toirb in vielen Fällen verzichtet, weil bann das Leben ohne Arbeit bequemer ist. Solche Fälle mühten unnachsichtig dem ArbeitSamte gemeldet werden, damit die Unterftüöung entzogen wird.
MitzuHelsen an der Linderung der Arbeitslosigkeit ist unser aller Pflicht. Wir müssen den Erwerbslosen und ihren Familienangehörigen, so gut es eben möglich ist, über diese schwere Zett hinwegheffen. Don den Erwerbslosen aber muh verlangt werden, daß sie jede ihnen gebotene Arbeit annehmen und an dieser Arbeitsstelle nach besten Kräften ihre Pflicht tun. Bei der Auswahl soll so weit als möglich auf den Br- ruf Rücksicht genommen werden. Tur wenn die Allgemeinheit und die Erwerbslosen die Behörden in ihrer Arbeit unterstützen, werden totr
I diese schwere Krise ungestört überwinden, lln» I ruhen und Demonstrationen schaffen weder Arbeit | noch Brot. Sie bringen nur Sorgen
Arbeitslosen sreizumachen. Wer eine ausreichende Pension bezieht, die von der QUIgcmein- beit aufgebracht wer dm muß, sollte nicht durch TebLnbeschäfiigung Erwerbslosen die Arbeitsstellen fort nehm en. ,
Der größte Krebsschaden jedoch xft btc Schwarzarbeit. Zeder Erwerbslose, der neben seiner Unterstützung noch Schwarzarbeit: verrichtet, mühte wegen Betrugs unter ©träfe gestellt werden. Beide Teile sündigen an sich selbst, insbesondere aber an ihren Tlrtmcnidjzn. Dem Handwerker nehmen sie die Auftrage fort, dem Handwerksgesellen die Arbeit und formt Lohn und Brot für ihre Familien. Das Heer der Arbeitslosen wird dadurch vergrößert jedermann ist berufen, die Schwarzarbeit vadurch zu bekämpfen, in dem er den Innungen bzw. dem städtischen Arbeitsamt über Schwarzardett, von der er Kenntnis erhält. Mitteilung macht. Gelingt es, die Schwarzarbeit zu beseitigen, so ward dadurch toieberum manche Arbeitsstelle frei ge» "^Aicht am Platze ist in Zeiten großer ^Arbeitslosigkeit die Engherzigkeit der offentl.chen Arbeitsnachweise, denen allerdings gesehltch allem die Arbeitsvermittlung zusteht. Heute sollte man jedem dankbar sein, der sich mit der Unterbringung von Erwerbslosen beschästtt. Es tst sogar eines jeden Menschen Pflicht, toenn cs ihm möglich ist, Arbeitsgelegenheit zu schaffen dies im Interesse der Allgemeinheit ohne zu zögern, zu tun. Wenn sich alle dieser Pflicht bewußt wären, so hätten wir manchen Erwerbs-
Maß beschränkt bleiben.
Die Tot der Erwerbslosen und ihrer Fa° milien kann auf die Dauer auch mit erhöhten Unterstützungen nicht gemeldert werden. Die beste Arbeitslofeiiuitterstützung ist Arbeit. Arbeitsgelegenheit zu schaffen, muß In erster Linie Aufgabe der Behörden sein. Da wo Industrien entwicklungsfähig find, muß geholfen werden. Wo neue erfolgversprechende Unternehmungen zu gründen find, sollte entsprechende Unterstützung der Behörden nicht versagt werden. Mit jedem Hundert Arbeitsloser, die in Arbeit und Lohn gebracht werden, werden hunderttausend Marl pro Iahr erspart, abgesehen von dem Elend, das man damit beseit.gl, und dem Familienglück, das man damit schafft. Nicht Staats- und Kommunal» betriebe beseitigen die Erwerbslosigkeit, sondern die freie und ungestörte Entwicklung der Privatwirtschaft. Die sogenannten Doppelverdiener bei den Behörden müssen beseitigt werden, um diese Plätze den
erträglicher Gestalt vorgesetzt wird.
Wer im Erleben der Geschichte unserer engeren Heimat innerlich fester stehen will, nehme dies Buch zur Hand. Es wird in seiner lebendigen Sprache die Vergangenheit wecken und uns Kraft geben, an ihr zu wachsen. (561)
Dr. Hermann B rä u n i n g - O k ta v i o.
Hassia sacra.
Dor vier Jahren erschien der erste Band dieses von Wilhelm Diehl im Auftrag der Historischen Kommission herausgegebenen Sammelwerkes „Hassia Sacra“ unter dem Titel: „Hessen-Darchstädtisches' Pfarrer- und Schulmeisterbuch". Das Buch ist längst vergriffen, und jeder Forscher, insbesondere der Fa- millenforscher weiß, ein wie wertvolles Nachschlagewerk er in diesem ersten Band besitzt. Nun sind schon einige Monate ins Land gegangen, daß uns der um seinen rastlosen Forschcreiser und seine un- schöpfiiche Arbeitskraft beneidenswerte, durch Amt und Würden beschwerte Herr Prälat den zweiten Band vorlegt: „Die Kirchenbehörden und Kirchendiener in der Landgrafen- schäft Hessen - Darmstadt von der Reformation bis zum Anfang des neunzehnten Jahrhundert s"*).
Ein Blick in das Inhaltsverzeichnis beweist bic Masse des bewältigten und in lesbare, zusammenhängende Darstellung gebrachten Aktenmaterials. Der erste Teil bringt in Abschnitt 1 (Das Kirchengebiet und feine Sprengel) eine kirchliche Geographie: in Abschnitt 2 (Die Superintendenten der einzelnen Sprengel) Biographien sämtlicher Oberhirten der Hessen • darmstädtischen Diözesen Darmstadt, Groß - Gerau, Marburg, Alsfeld, 6t Goar, Hohenstein, Schmalkalden und Büdingen; in Abschnitt 3 (Die Desinitorien und die Definitoren als Gehilfen der Superintendenten in ihren Sprengeln) und 4 (Die Konsistorien zu Darmstadt und Gießen und das Verhältnis der Superintendenten zu den Konsistorien) Beiträge zur Geschichte der Definitoren zu Darmstddt, Gießen, Marburg und St. Goar, sowie die Konsistorien zu Darmstadt und Gießen; in Abschnitt 5 (Die Einteilung der Sprenael in Konvente und Diözesen) und 6 (Die geistlichen Leiter der Diözesen und Konvente und ihre Stellung zu den Superindenten) Beiträge zur Geschichte der Metropolitanate und Inspektorate nebst Verzeichnissen von ihren Leitern.
Im zweiten Teil Abschnitt 7 (Zugang und Abgang von Geistlichen und Schulmeistern) eine Darstellung über Zusammensetzung und Herkunft der Theologenschaft. Abschnitt 8 handelt von den Exu-
*) Jin Selbstverlag des Verfassers, Darmstadt, Waldstraße 40. Gebunden 20 Mk.
In 30 Jahren ist dieser Band geworden, und als er schließlich gedruckt und verlegt werden sollte, da war es Diehl selbst, der auch die materielle Sorge der Drucklegung und des Selbstverlages in gesundem Gottvertrauen aus die eigene Schulter nahm. Mit demselben Mut, roie er auch das halbe Hundert der „Hessischen Volksbücher" zusammen mit Gleichgesinnten ermöglichte. Darin brachte er echtes Gut popularisierter Historie in weiteste Kreise und scheute kein Geldopfer, durch die Tat seine im tiefsten Grund soziale Gesinnung zu beweisen. Er hat nicht Schätze gesammelt, die Motten und Rost fressen.
Nach Dank hat er wohl nie gefragt. Aber die Anerkennung dieses tapferen Wirkens kann ihm nicht versagt bleiben, wenn auch sein 25jähriges Dienstjubiläum und sein 50jähriger Geburtstag vorübergingen, ohne daß man in dieser jubiläumssüchtigen Zeit seiner gedachte.
Wir wollen uns darüber freuen und dankbar sein, daß es ihm geschenkt wurde, diese Arbeit von 30 Jahren zu Ende zu führen. Wie wenig Menschen ist es vergönnt, das Werk ihrer Jahre zu vollenden; wie wenig Menschen sind so gesegnet! Und wie wenig Menschen sind sich bei aller sichtbaren Führung und Krönung so gleich geblieben!
Den neuen Band konnte nur er schreiben. Und wenn dem, der das Werden des Buches vom Manuskript bis zu den fertigen Bogen betreuen durfte, und so, wie vielleicht bisher niemand, manches Kapitel zwei, ja dreimal Buchstabe um Buchstabe gelesen hat, ein ungestillter Wunsch übrig bleibt, so ist es der, daß Diehl uns noch die Kapitel in einem dritten Bande schreiben möge, die hier nach feiner
Bei selbständiger Veranlagung entfiele auf den Ehemann eine Steuer von 10 Mr., auf die Ehefrau eine solche von 40 Mk. Don der ©teuer hat dir Ehefrau den Teil zu tragen, der auf das Dor- behaltsgut entfällt. Sic ist also zu teilen im Der- von 5:25 oder 1:5, dem Mann fallen mit-
zuerkennen. . . ..
Eine Ausnahme vom Grundsatz der gememschaft- . » . liehen Ehegattenbesteuerung besteht darin, wenn das lonoeres Einkommen der Ehefrau in Einkünften aus sonstiger meinen selbständiger Berufstätigkeit, obf aus nicht selb- ständiger Arbeit in einem dem Ehemann fremden Betrieb besteht. Wenn also die Ehefrau einen selbständigen freien Beruf ausübt (z. B. Aerztin) oder in einem fremden Geschäftsbetrieb angestellt ist, wird sie selbständig veranlagt (bzw. unterliegt bc.n Lohnabzug), nicht aber wenn sie selbst einen Gewerbe- bcir.cb besitzt ..
2. Das Reichsbewertungsgesetz vom 10. August
Don Reg.-Rat Dr.
Reichsrechtliche Bestimmungen über die Ehe- gattenbefteuerung und die gegenseitige Haftung der Ehegatten für Steuerschulden finden mir in der Abgabenordnung, dem Einkommensteuergesetz, dem Vermögenssteuergesetz, dem Reichsbewertungsgefetz und in der Beitreibungsordnung.
A. Veranlagung.
Wann und wie werden Ehegatten gemeinschaftlich veranlagt? Die Frage beantwortet uns:
1. Das Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 in § 22. Eine sogenannte Haushaltsbesteuerung liegt hiernach dann vor, wenn beide Ehegatten unbeschrankt steuerpflichtig sind, und solange sie nicht dauernd voneinander getrennt leben. Ob eine dauernde Trennung vorliegt, dürste nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen sein. Der Reichsfinanzhof fordert zu diesem Begriff völliges Getrenntsein im ehelichen Leben, im Haushalt, in der Wirtschaftsführung, herbeigeführt in der erkennbaren Absicht, die Trennung für längere Zeit festzuhalten. Die außergewöhnlichen Verhältnisse, wie sie die Wohnungsnot verursacht, werden mit großer Vorsicht auszulegen sein. Selbstverständlich muß eine gültige, also standesgemäße Ehe vorliegen.
Die Einkommen beider Ehegatten werden bei der Veranlagung einfach zusammengerechnet Es darf nicht verkannt werden, daß infolge des Prinzips der progressiven Staffelung des Steuertarifs die Einkommensteuer bei gemeinschaftlicher Veranlagung höher ist, als wenn jeder Ehegatte allein besteuert würde. Allein man geht bei Ausstellung dieses Grundsatzes von der Tatsache aus, daß auch die Verwaltung regelmäßig gemeinschaftlich erfolgt, und erzielt insofern auch eine Erleichterung, indem d'e ost schwierige Frage der Trennung der einzelnen Vermögens- bzw. Einkommensbestandteile ausgeschaltet wird. Die gemeinschaftliche Veranlagung selbst erfolgt zum erstenmal für das auf den Eintritt der Voraussetzungen folgende Kalender- oder Wirtschaftsjahr. Wenn also zwei Steuerpflichtige, für deren Veranlagung das Kalenderjahr maßgebend ist, am 17. Oktober 1926 die Ehe eingehen, dann werden sie erstmals im Frühjahr 1928 für das Jahr 1927 gemeinschaftlich veranlagt. Noch im Frühjahr 1927 erhalten sie getrennte Steuerbescheide. Die gemeinschaftliche Veranlagung erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, wo eine Voraussetzung wegfällt, also z. B. bei Scheidung der Ehe mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungs
und 19 verweisen, die in Verbindung mit dem umfangreichen Kapitel 2 wohl den größten Teil der von hesien-darmstädtischen Theologen 1567 bis 1802 im Druck veröffentlichten Schriften aufführen, vor allem Leichenpredigten und Gelegenheitsreden.
Manche der Kapitel lesen sich wie packende Sittengemälde ihrer Zeit. Man ist versucht, einige her- auszuheben und als lebendige „Bilder deutscher Pastoren und Schulmeister ins Volk zu tragen. Wenn je Geschichte lebendig werden kann, hier könnte sie es werden; denn wir erleben^ unsere Väter so, wie sie wirklich waren, in ihrer Größe und in ihren Schwächen.
Was gehen uns „Exulanten" an? Die abgesetzten Opfer der „Reformationen nach der Reformation", wie Diehl mit Recht die gewöhnlich als „katholische (Gegenreformation" gekennzeichnete Periode (nach 1555) umtauft; denn die auf Grund der Bestimmungen des Augsburger Religionsfriedens in der zweiten Hälfte des 16. und der ersten Hälfte des siebzehnten Jahrhunderts vorgenommenen Gegenreformationen gingen nicht nur von katholischen, sondern auch lutherischen und kalvinistischen Landesherren aus und trafen nicht nur lutherische und kalvinistische, sondern auch katholische Gebiete. Aber kein Kapitel ist so wie dieses achte geeignet, die politische und religiös-konfessionelle Zerrissenheit unseres Vaterlandes vor Augen zu führen.
Interessant ist auch die Entstehungsgeschichte dieses neuen Bandes; enthält er doch die Forscherarbeit von 30 unermüdlich im Di en st des Gei st es gelebten Jahren. Schon als junger Student hatte Diehl in einer Fehde gegen die Altertumsforscher vom Fach Recht behalten. Als er sich nun gor an die Kirchenhistorie machte, geriet der „junge Mann" von Dornherein in Widerspruch mit den großen Leuchten seiner Zeit. Nach deren Urteil nämlich war das Thema, wie es sich im Titel dieses zweiten Bandes der Hassia Sacra ausdrückt, längst geklärt, und auch QueUenmaterial, das neues Licht hätte verbreiten können, nicht vorhanden. Diehl aber erkannte in den reichhaltigen Akten der großen Generalkirchenvifitation von 1628, die ein Zünftiger für wertlos hielt, den für die Geschichte des geistlichen Standes in Hessen wertvollen Ausgangspunkt; dazu fand er 1898 in dem „Rationarium Synodi Geravianae“ (von 1555) die Akten, die mit die Hauptgrundlage für die kirchliche Rechtsgeschichte der Landgrafschaft Heffen-Darmstadt bilden.
1925 in § 48.
Ganz analog dem Einkonunensteuergesetz wird hernach das Vermögen von Ehegatten, die un- beschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd voneinander getrennt leben, für die Feststellung des Einheitswerts für das Gesamtvermögen zusammengerechnet. Die Voraussetzungen für die Zusammen- redjnung müssen am Hauptfeststellungszeitpunkt oder dem sonstigen Stichtag gegeben Jein. Erfolgt eine Eheschließung im Lause eines Feststellungszeltraums, so ändert sich hier bezügl. der Vermögenssteuerpflicht nichts, da eine Neu Veranlagung nur erfolgt, wenn die Voraussetzungen des § 75 Reichsbew.-Ges.
Erwerbslofennot und ihre Bekämpfung.
Von Otto Adams, M.d.T.
Das größte Unglück, das einen Mensch« k der heutigen Zeit treffen kann, ist der D-rlust seiner Arbeitsstelle. Monate-, la iahrelangar» bettslos zu fein, das ist ein Los. das man weder einem Familienvater noch einem alleinstehenden Arbeitnehmer wünschen darf. .?ur wenige können sich in die Lage dieses^Unglücklichen hmemver- setten. Die vielfach porkommende abfälligeBeurteilung der Arbeitslosen sollten die Glucklt<^ren unterlaßen. Große Arbeitslosigkeit nn- Lande ist ein nationales Anglück. Daher sollten alle Volksteile und jeder einzelne bestrebt fern, nntzuhelsen, sie zu beseitigen. ,, r, ....
Dazu möchte ich einige praktische Vorschläge machen, die zwar nicht neu find, an bie man ober immer wieder erinnern solfi Hervorgerufen durch das Kriegsende und Die Deseittgung der allgemeinen Wehrpflicht in unserem Daterlande haben wir eine ständige Arbeitslosenarmee von 800 000 bis 1 Million. Die übrigen Arbeitslosen sind auf die darniederliegende Wirtschaft zu buchen, welche bei besserer Konjunktur von ihr wieder' ausgenommen werden. GS gilt also in erster Linie diejenigen zu beschäftigen, die s o n st Soldat waren. Für längere Zeit ist es ausgeschlossen, daß die deutsche Wirtschaft sich so entwickeln wird, daß sie diesen Hunderttausenden Arbeitsgelegenheit zu bieten in der Lage ist. Es gibt daher nur zwei Möglichketten: entweder durch Wiedergewinnung von Kolonien die Möglichkeit der Auswanderung dorthin zu schassen, oder aber sich ernsthaft mit der Schaffung eines Arbeitsdienst - Pfichtgesetzes zu beschäftigen. Durch die Arbeitsdienstpslicht muß die "Arbeitskraft von Hunderttausenden junger, Leute, die heute arbeitslos sind, dem Staate, der Allgemeinhett nutzbar gemacht werden. Das liegt auch im Interesse dieser jungen Leute selbst, M Tie sonst zu einem großen Teile langsam, aber sicher der Verwahrlosung anheimfallen und damit sittlich, aber auch geistig und körperlich zuschaden kommen. Diese Gefahren lassen sich durch die Arbeitsdienstpslicht vermeiden. Durch Deschästi- gung und Schulung der Arbettsdienstpflichtlgen für und durch den Staat werden die Arbeitslosen-Unterstühungsgelder produktiv angelegt. Es gibt noch so manches Stück Oedland, das kultiviert werden kann. Bei Waldbranden, Hochwasser ufto. wurden die Arbeitsd'.enstpflich- tigen wertvolle Hilfe leisten. Die Landwirtschaft braucht dann in Erntezeiten keine ausländischen Kräfte mehr, weil diese durch Arbeitsdienst- pflichtige ersetzt werden könnten. Durch Schulung der Arbeilsdienftpflichtigen würde vielen auch noch die Möglichkeit gegeben, ein Handwerk ober einen anderen Beruf zu erlernen. Beim Ausscheiden aus der Arbeitsdienstpslicht haben wir es dann mit jungen Leuten zu tun, die an Arbeit, Gehorsam, Pslichtbewußtsein, Fleiß, Ordnungsliebe ge- wöhnt find und das menschliche Leben mit größerem Ernst und Verständnis betrachten. Die Arbeitsdienstpslicht würde genau wie früher die Militärdienstzett für die jungen Leute eine Schule fürs Geben bedeuten. Die Zahl der Erwerbslosen würde wie früher auf ein geringes
lauten; Abschnitt 9 von den Konvertiten und Proselyten im hessen-darrnstädtifchen Kirchcndienft, Abschnitt 10 (Aus der Totenliste) beschreibt die „merkwürdigen" Todesfälle; Abschnitt 11 handelt von den Absetzungen; Abschnitt 12 von den Emeritierungen und Amtsniederlegungen; Abschnitt 13 von den Uebertritten hessen-darmstädtischer Theologen zu anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften. Sechs weitere Abschnitte sind der Darstellung der sittlichen Zustände und des wissenschaftlichen Lebens gewidmet. Abschnitt 14 handelt von der Wahrung des Decorum pastorale in Haus, Dienst, bei Rekrea- tionen und in der Kleidung; Abschnitt 15 (Die Diözesansynoden); 16 (Die Pastoralkonvente) und 17 (Bibliotheken und Zeitschriften) von den Mitteln, die der wissenschaftlichen Weiterbildung der Geistlichen dienten; Abschnitt 18 (Die Graduierten unter den Geistlichen) und 19 (Veröffentlichungen hessen-darm- städtischer Geistlichen und Schulmeister) von der wissenschaftlichen und sonstigen literarischen Tätigkeit. Abschnitt 20 (Arbeiten hessischer Theologen auf dem Gebiet der Bekehrung Andersgläubiger) ist dem Werk der Judenmission gewidmet.
Kulturgeschichtlich von unschätzbarer Bedeutung stnd die Kapitel 8 bis 11 und 14. Das über die „Wahrung des Decorum pastorale" halte ich für das zur Beurteilung des Standes wichtigste; gleich- zeifig ist es von größtem Interesse für jedermann.
,,3d) habe eine Frau für mich, die gehört in die Küch' und der Psasf in die Kirch' und der Teufel in die Helle". Dies Sprichwort bringt die Auffassung der Zeit und der kirchlichen Behörden, an der Jahrhunderte lang festgehalten wurde, klar zum Ausdruck: der Geistliche solle mit der „Welt" möglichst wenig zu schaffen haben, müsse er sich aber in der ;,2ßelt Händel" mischen, so nicht als Weltkind, sondern als Geistlicher. Diehl gibt auf einem halben Hundert Seiten Verfehlungen gegen das Decorum pastorale; als Ganzes betrachtet, Einzelfälle, die der großen Anzahl der rechtschaffen und sittlich einwandfrei lebenden Geistlichen gegenüber nicht viel besagen wollen.
Zugleich ist dieses Kapitel ein Beweis für den unbeugsamen Wahrheitssinn Diehls. Mit der Offenheit des Forschers nennt er die Dinge, wie sie sind, gibt also auch „Nachtstücke"; denn „ein Urteil über die Geschichte eines Standes wird nur der gewinnen, der Licht und Schatten kennt".
Schließlich möchte ich noch auf die Abschnitte 18
ziehen kann, und daß die Erfüllung durch einen der Ehegatten auch den anderen befreit.
Zur Lösung von Zweifelsfragen ist in § 22 Ws. 2 des Vermögenssteuergesetzes bestimmt, daß die Haftung eines Ehegatten für bie Steuer nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß er Einkommen im Sleueradschnitt nicht bezogen bzw. daß er Vermögen am Feststellungszeitpunkt nicht beseffen hat.
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander, also zivilrechtlich, soll nicht etwa eine Verteilung nach dem Lerhättnis der Einkommen der einzelnen Ehegatten zu dem gesamten Einkommen eintreten, sondern eine solche nach dem Der- hältnis der Steuern, die bei getrennter Veranlagung der Ehegatten zu erheben wären (§ 22 Ws. 3 EStG.). Nach § 17 VermStG. gilt für die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander jeder Ehegatte 61s Schuldner des Steuerteils, der nach den Derhältniszahlen berechnet wird, die sich ergeben, wenn jeder Ehegatte getrennt mit seinem Vermögen veranlagt worden und hierbei § S (Freigrenzen) nicht zu berücksichtigen gewesen wäre.
Z. B. I. Bei gemeinsamer Veranlagung — 6000 Mark Einkommensteuer. Bei getrennter Veranlagung hätte zu zahlen der Mann 3000 Mark, die Frau 2000 Mark. Die Ehegatten hätten alsdann die Steuer von 6000 Mark untereinander nach dem Verhältnis 3:2 zu tragen, also der Ehemann 3600 Mk., die Ehefrau 2400 Mk.
II. Vermögen des Mannes = 10 000 Mk., eingebrachtes Gut der Frau = 15 000 'Ulf., Vorbehaltsgut der Frau = 5000 Mk. Gesetzlicher Güter- stand. Bei gemeinsamer Veranlagung beträgt die I Steuer — 90 Mk.
. . ki C. Vollstreckung.
Urteils, oder mit dem Augenblick der dauernden örunblfl0c für bie Vollstreckung bildet
FS'« »'s ÄS.*-*« | Läsckbä ";s s s. frau durchgeführt werden, so braucht wohl ein besonderes Leistungsgebot gegen die Frau im allgc nicht zu ergehen. Die Bekanntgabe an den Ehemann wirkt hier gemäß § 226 Ws. 1 in Verbindung mit § 85 AO. auch gegen diejenige, deren Vermögen verwaltet wird, also gegen die Fran. Eine besondere Zustellung an die Ehefrau ist nur dann erforderlich, wenn das Vermögen der Frau der Verwaltung des Mannes entzogen ist, also beim Vorbehaltsgut der Ehefrau im gesetzlichen Güter- tand, bei der allgemeinen Gütergemeinschaft, bei H?r Errungenschaftsgemeinschast. der Fahrnisgemein, chaft, ferner beim Vermögen der Frau im Güter-


