Lietzener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberhessen)
Samstag, ft. September X926
Nr. 2(3 Drittes Biaü
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Der Rechtsspiegel.
Stratzenbahaverkehr und Anfallhastung.
(Nachdruck verboten.)
Die gesetzliche Grundlage der Straßenbahn- haftpslicht gibt das Reichshaftpflichtgesetz. Nach ihm hastet, über die allgemeinen Haftungsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches hinausgehend, der Unternehmer einer Eisenbahn, zu der auch Strafen- und Kleinbahnen gehören, für Lötungen und Körperverletzungen, die sich beim Betrieb der Dahn ereignen. Das ist selbst dann der Fall, wenn weder den Unternehmer, noch seine Angestellten oder Beamten ein Verschulden trifft. Die Haftung wird nur dadurch ausgeschlossen, daß die Dahn beweist, das) der Unfall durch höhere Gewalt, oder Selbstverschulden des Verletzten entstanden ist.
Der die Haftung begründende Unfall muh sich „bei dem Betrieb der Bahn" ereignen. Unter diese Bestimmung fallen nicht lediglich solche Unfälle, die in den dem Bahnbetrieb eigentümlichen Gefahren ihren Grund haben, es gehören dazu in weiterem Umfange auch alle Unfälle, soweit sie sich unmittelbar beim Betrieb der Bahn in natürlichem Sinne des Mortes, also bei der Fortbewegung von Menschen und Gütern durch dieselbe ereignen. Ferner fallen darunter Vorfälle, die sich innerhalb des besonderen Bereichs der Dahnbetriebseinrichtungen, z. B. auf Bahnhöfen und an Haltestellen, ereignen. So ist es ein Betriebsunfall, wenn jemand beim Besteigen des Strahenbahnwagens fällt und sich verletzt: keiner dagegen, wenn jemand zur Stra- henbahn hin- oder ihr nachläuft und fällt, ehe ec sie erreicht hat. In letzterem Falle ist der Unfall eingetreten, bevor der Verunglückte mit der Dahn oder ihren Detriebseinrichtungen überhaupt in Berührung kam.
Besondere Bedeutung erlangt das die Haftpflicht ausschliehende Selbstverschulden. das die Haftpflicht mindernde Verschulden, sowie das Vorliegen höherer Gewalt.
Liegen die Fälle des Selbstverschuldens auch oft zweifelsfrei, so gibt es doch viele Grenzfälle. Nur zwei der bedeutsamsten von ihnen feien genannt. Einmal das so oft zu beobachtende leichtsinnige Stehen auf den Plattformen dicht am Ausgang, ohne sich festzuhalten. Besteht für solche Personen die Möglichkeit, weiter in den Magen oder die Plattform zu treten und tun sie das nicht, oder halten solche Personen sich nicht fest, trotzdem dies möglich ist, dann tragen sie selbst für ihr leichtsinniges Verhalten die Verantwortung. Stürzt ein solcher Fahrgast ab, so liegt ein die Haftpflicht der Strahenbahn ausschlie- hendes Selbstverschulden vor. Etwas anderes ist es, wenn dieser Unfall in einer Kurve oder durch einen ungewöhnlichen Nuck der Dahn, z.D. infolge scharfen Bremsens, herbeigefuhrt wird. Das bedeutet für die nahe am Eingang stehenden Fahrgäste eine Erhöhung der Detriebsgefahr, die die Bahn zum Schadenersatz verpflichtet. Trifft dann daneben den Fahrgast infolge seines leichtsinnigen Verhaltens eine Mitschuld, so hat er einen verhältnismäßigen Anteil des Schadens selbst zu tragen.
Auf- und Absteigen bei einem in Fahrt befindlichen Magen stellt nach ständiger Rechtsprechung^ abgesehen von vielleicht möglichen, ganz besonders gelagerten Fällen, ein Selbstverschulden des Fahrgastes dar. Hält die Dahn an einer Haltestelle nicht und springt der Fahrgast in der berechtigten Erwartung des Haltens ab, so liegt darin eine Steigerung der Betriebsgefahr, die in Verbindung mit dem Selbstverschulden des Fahrgastes wieder zu einer verhältnismäßigen Teilung des etwa entstandenen Schadens führen müßte. Sn solchen Fällen
„Der Blütengarten der Zukunst".
Das Jubiläum eines Buches.
Cs war im Jahre 1916 mitten im großen Weltkriege, da tauchte der Plan auf, den Verwundeten in den Lazaretten und den Kriegsgefangenen in der Ferne eine besonders sinnige Gabe zu senden. Vertreter des „Deutschen Studentendienstes von 1914“ fuhren damals zu Karl Förster nach Bornim bei Potsdam und übertrugen ihm die Herausgabe der sechsten Kunstgabe in der Neihe der Liebesgaben deutscher Hochschüler. Ihr voraus waren die berühmte Schwind-Spitzweg- Mappe und die Thomabilder gegangen. Förster schuf den „Dlütengarten der Zukunft". 25 000 Stück dieses überaus eigenartigen Buches kaufte seinerzeit das Kriegsministerium, um den leidenden und duldenden Söhnen des Vaterlandes eine Freude zu bereiten. In den 10 Jahren hat Las Buch eine Auflage von 70 000 Stück erreicht.
Förster schrieb in seiner Zueignung zur ersten Auflage, in der er das Merkwürdige seines Unterfangens, mitten im Kriege ein Buch so beschaulichen Inhaltes zu schaffen, rechtfertigt: „Die Crdcnzukunft einer innerlich siegreicheren Menschheit, deren friedliches Heldentum, deren Zivilcourage ihrem heutigen militärischen Heroismus ebenbürtig geworden fein wird und seine unvergänglichen Inspirationen in sich auf nahm, wird ein Paradies der Naturbemeisterung und der Naturhingabe werden."
Diese Prophezeihung ist in der Erfüllung begriffen. Sie war nicht leichthin niedergeschrieben. Der sie aussprach, ist ein Mann ganz ungewöhnlicher Art: ein Dichter, ein Prophet, ein Romantiker.
„Ich wäre in jedem anderen Berufe bankerott gegangen, meine Liebe zu Blumen wäre mein sicherer Untergang gewesen," sagte er einmal. Und sein Vater meinte: man darf einer romantischen Neigung folgen, aber man tut es nur ungestraft, wenn man dabei konsequent ist.
Karl Förster ist unter einem glücklichen Stern geboren. Dies gilt hier in buchstäblichem Sinne: .er fühlt sich zwar als Schlesier seiner engeren Heimat nach, als Lanbsmann Jakob Böhmes, «aber die alte Sternwarte in Berlin, in der inzwischen zerstörten Weltabgeschiedenheit am Ende der Charlottenstraße, in der Nähe des Berliner Theaters, deren Direktor fein Vater war, mit ihrem alten Park, bildete die Melt, in der er auf wuchs, und wo er früh das Unendliche im Endlichen schauen lernte. — Das heißt: man lernt das eigentlich nicht.
Der Vater, der neben seinem Berufe zugleich Mitarbeiter an dem Verein für Ethische Kultur
ist das mitwirkende eigene Verschulden des Fahrgastes gegen die evtl. Betriebsgefahr abzuwägen.
Als Letztes sei noch die Frage des Vorliegens „höherer Gewalt" kurz gestreift. Höhere Gewalt sind alle solchen Ereignisse, die von außen kommen, also nicht im Betriebe ihren Ursprung haben, oder ihrer Natur nach mit dem Betriebe verknüpft sind. Sie müssen durch die Art und Wucht ihres Aubtretens die gewöhnlichen Zufälle des Lebens erheblich übertreffen. Danach sanden im allgemeinen Straßen- bahnzusammenstöße, sei es untereinander oder mit anderen Fahrzeugen, nicht unter den Begriff „höhere Gewalt". Die Zusammenstöße zählen zu den Ereignissen, die besonders im Straßenbahnverkehr einer verkehrsreichen Stadt mit einer gewissen Häufigkeit vorzukommen pflegen. Dann sind sie aber die Haftpflicht der Straßenbahn begründende Betriebsunfälle im Sinne des Reichshaftpflichtgesetzes, stehen sie doch mit dem Straßenbahnbetrieb und seinen allgemeinen Gefahren im inneren Zusammenhang.
Ist das „Abjagen", von Kunden unlauterer Wettbewerb?
, (Nachdruck verboten.)
Eine interessante Wettbewerbsklage hat kürzlich das Reichsgericht aus Anlaß eines Rechtsstreits zwischen zwei Hamburger Speditionsfirmen beschäftigt. Die beklagte Firma erhielt von der Fabrik R. & Co. in Berlin im März 1924 den Auftrag, aus einer an sie gerichteten Wagenladung 37 Kisten an die Klägerin, eine andere Hamburger Speditionsfirma auszuliefern, damit diese die Weitersendung an eine englische Firma vornehme. Ein ähnlicher Auftrag wurde der Beklagten von derselben Berliner Firma im Avril 1924 erteilt. Die Beklagte hat beide Aufträge nicht ausgeführt, sondern sich mit der Ditte um den Auftrag zur Weiterbeförderung direkt an die betreffenden englischen Firmen gewandt, mit denen sie früher in Geschäftsverbindung stand, die aber seit einem Jahre ihre Aufträge der Klägerin erteilt hatten. Tatsächlich haben die englischen Firmen die Beklagte mit der Ausführung der Verschiffung der beiden Warensendungen beauftragt. Als die Klägerin von dec Berliner Firma in Kenntnis gesetzt worden war, machte sie Schadenersatzansprüche geltend und verlangte im Klagewege Verurteilung der Beklagten' zur Unterlassung der mifgeteilten Handlungen, die sie als „Abjagen" von Kunden und „unlauteren Wettbewerb" bezeichnete. Das Landgericht Hamburg erkannte auf Abweisung der Klage, dagegen hat das Hanseatische Oberlandesgericht die Beklagte im Sinne dec Klage verurteilt. Auf die beim Reichsgericht eingelegte Re- vision ist das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt worden. In den reichsgerichtlichen Entscheidungsgründen wird unter anderem dargelegt, daß die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß das „Abjagen" von Kunden in der geschilderten Weise' eine gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung fei, den Begriff des unlauteren Wettbewerbs Überspanne. Eine Verleitung der englischen Firmen zum Vertragsbruch gegenüber der Klägerin kommt nicht in Frage. Nur eine solche Handlung stellt sich regelmäßig als sittenwidrig dar.
Saflungsfragen bei einem herabstürzenden Firmenschild.
(Nachdruck verboten.)
Am 8. März 1922 stürzten bei einer Firma in K. infolge eines orkanartigen Sturmes zwei
war, hatte drei Söhne, außer Karl ist's der bekannte Pädagoge Friedrich Wilhelm Förster und der Ingenieur Ernst Förster, Chefingenieur der Hamburg-Amerika-Linie, als der er die Maschinenanlage des „Imperator" und des „Vaterland" gebaut hat, jene Wunderwerke, die das Staunen der ganzen Welt hervorgerufen haben.
„Gott hat uns wenig Phantasie geschenkt, das meiste davon hat er für sich behalten, nur um eins beneidet er uns: das ist die Musik": dies Wort Karl Försters zeigt eins der Grund- elernente an, die in ihm frühzeitig Leben gewannen.
Der Mann ist weder Doktor noch Pvoscssor, er ist Gärtner. In der Sandwüste der Mark, dem ärmsten Landstrich des deutschen Vaterlandes, arm an Boden, arm an Regen, hat er den „Blütengarten der Zukunft" erstehen lassen. Vor 10 Jahren noch waren es 10 Morgen, heute sind es 45, die sein Reich ausmachen: das Reich, wo die Blume absolut herrscht.
Wenn man in diese Welt tritt, tut man gut daran, alle landläufigen und Kindervorstellungen dessen, was man unter Garten versteht, zu vergessen und zu vergraben. Der erste und allgemeine Eindruck, den man empfängt, ist der, hier offenbart sich die Schönheit. Es war Ende Juni, wo das Auge in ein Meer von Blau eintauchte, ein Meer von Licht, getragen von Tausenden und Abertausenden hoher Rittersporne. Es war da auch eine stille Ecke, ein Kinderspielplatz, wo dies Meer in eine kleine Ducht wies; von Cdel- tannen umsäumt und von mit dunkelsten Früchten schwer behangenen Kirschbäumen gebildet, wo summende Bienen über den duftenden, mannigfach leuchtenden Dlütenflor der Steingärten im Sonnenlichte glitzerten. Wo bin ich — fragst du — im Märchenlande der blauen Blume?
Und jetzt blühen und duften gewaltige Fanale: es ist der Phlox. Bald scheinend wie Brandfackeln — bald wie weiße Schneemafsen. Weiße Tauben gurren, Goldfische spielen im Wasserbecken zwischen den Wasserrosen. Ein Mädchen sitzt und malt hier irgendwo eine Einzel- schöicheit. Eine niedrige Pergola öffnet den Weg in dieses Land, das von Büschen kletternder Rosen, Sträuchern, Tannen und hängenden Weiden rings umschlossen eine Welt für sich bildet. Seitwärts her öffnet sich dem Auge ein weites Feld mächtiger Farben: Dahlien von einer Pracht, wie die Hochebenen Mexikos, aus denen sie stammen, sie nie gesehen haben. Gottfried Keller hat schon ihre Zukunft geahnt und im „Grünen Heinrich" vorhergesagt: dieses Bild der Kraft und Schönheit. Tritt ihm nur näher schneide sie, stelle sie in ein Blumenglas: du merkst, die Worte sind keine Uebertreibung —
Torpfeiler ein, welche die Toreinfahrt zum Lagerplatz begrenzten. Das über den Pfeilern mit zwei Stabeisen angebrachte Firmenschild wurde heruntergerissen und traf den Ehemann ver Klägerin, der im Dienste der Firma stand und in dienstlicher Verrichtung zum Lagerplatz gehen wollte, so unglücklich, daß er an den dabei erlittenen Verletzungen starb. — Landgericht Krefeld und Oberlandesgericht Düsseldorf haben die auf Leistung von Schadensersatz gerichtete Klage der Witwe des Verunglückten abgewiesen. Die von der Klägerin beim Reichsgericht eingelegte Revision ist ohne Erfolg geblieben und zurückgewiesen worden. Die Abweisung erfolgte mangels Beweises eines ursächlichen Verschuldens der Beklagten oder ihrer Beauftragten. Das Oberlandesgericht stellt zwar fest — so wird in den reichsgerichtlichen Entscheidungsgründen ausgeführt —, daß die Daufirma E. -L F. das Firmenschild im Auftrage der Dellagten auf den Torpfeilern angebracht habe und daß durch diese Anbringung die Standhaftigkeit der Torpfeiler beeinträchtigt worden sei. Es sieht jedoch den ursächlichen Zusammenhang zwischen der sehlerhasten Anbringung und dem Unfall nicht für erwiesen an, so daß die § 62 HGD., 273 DGB. nicht zur Anwendung kommen konnten. Denn der Sturm, welcher am Unfalltage in K. herrschte, hat eine ganze Reihe von ordnungsmäßig errichteten Gebäuden schwer beschädigt, so daß die Vermutung nicht gerechtfertigt ist, daß dec Unfall auf die Anbringung des Schildes zurückzuführen sei. Der Vorwurf der Revision, daß das Oberlandesgericht gegen die Grundsätze über die Verteilung der Beweislast verstoßen habe, ist nicht gerechtfertigt.
Die LicherheiLsiLbereignung vor der IwangsvoMreckung.
(Nachdruck verboten.)
Sicherheitsübereignungen sind bei der Kreditbedürftigkeit mancher Geschäftsleute oft an der Tagesordnung. Doch muß zur Vermeid-ung der Anfechtbarkeit solcher Uebereignung en im Falle von Konkurs oder Zwangsvollstreckung die ernste Uebcrtragung des Eigentums gemäß § 930 DGB. an den Kreditgeber erweisbar sein. In solchem Falle kann der frühere Eigentümer unmittelbarer Besitzer bleiben. Dazu gehört aber — wie das Reichsgericht in der Entscheidung VI 46/26 v. 4.6.26 ausführt — die Vereinbarung eines bestimmten Rechtsverhältnisses, nach welchem der Erwerber des Eigentums den nur mittelbaren Besitz erlangt. Ergibt sich dagegen, daß beide Teile darüber einig sind, daß das Eigentum nur für die Zeit der Kreditgewährung übertragen werden sollte, so kann diese Uebereignung im Falle des Konkurses vorn Konkursverwalter angefochten werden. Ci.ie ernste Uebereignung sieht das Reichsgericht dann für dargetan an, wenn ein entsprechendes Rechtsverhältnis vereinbart worden ist und dec „kaufende" Kreditgeber die Schlüssel zu dem ihm ■ übereigneten Warenlager erhalten hat, obgleich dieses Lager in den Geschäftsräumen des Verkäufers verbleibt. Infolge der freien Verfügbarkeit über das Lager will das Reichsgericht darin über« Haupt eine Eigentumsübertragung im Sinne des § 929 Sah 1 DGB. erblicken.
DLeGesäMgkeilsQutOmobilfahrL
(Nachdruck verboten.)
Eine neue Reichsgerichtsentscheidung enthält interessante Rechtsausführungen über den Ausschluß der Haftung beim Mitfahren aus Gefälligkeit des Fahrzeuglenkers.
Arn 15. August 1923 schaffte der Chauffeur S. auf dem Lastkraftwagen des Kauftuanns M. in Godesberg schwere eiserne Rohre nach Dortmund. Unterwegs erlaubte er dem Schlosser B.,
sie haben Licht und Wasser, Urkräfte des Lebens getrunken.
Ertönt hier irgendwo eine Beethovensche Sonate, die sich die unbedingte Stille schafft, die uns ergreift, von lichter Engelshand in Klängen gespielt, die wir plötzlich vernehmen? Wo Akkorde in Farben, Klangstimmen in steigendes und fallendes Licht, kontrapunktlich zusammen- gehalten, verwandelt sind und uns erleben lassen, was bisher als Geheimnis schaffender Kunst galt? Frage nach letztem und tiefstem Geheimnis des Lebens.
Spricht hier irgendwo der.unsterbliche Geist Goethes aus seinem unvergänglichen Reiche zu unlerer Seele in neuer Sprache, die kein äußeres Ohr saht, desto deutlicher aber das Organ, das uns zum Schauen und Sehen gegeben ist?
Es sind nicht nur witzige Einfälle, wenn Förster schreibt: „Das Leben ohne Phlox ist ein Irrtum", wenn er von der „Gnade der Pflanzen" spricht, wenn er von der „blauen Stunde" wie von einem tiefen Mysterium berichtet.
Geist arbeitet hier an der Materie im Sinne der Evolution, und das Werk des Geistes ist Steigerung. Alles Vollkommene in seiner Art muß über seine Art hinaus, muß ein Anderes, Unvergleichbares werden. „In manchen Tönen der Nachtigall ist die Nachtigall noch Vogel, dann steigt sie über ihre Klasse hinüber und scheint jedem Gefiederten anbeuten zu wollen, was eigentlich Singen heißt."
Das sind Goethes Gedanken und Worte, in die er feine tiefe Entdeckung der Urpolarität aller Wesen kleidet.
Wenn Förster irgendwo bescheiden auf feine Arbeitsinspiration hindeutet, so können wir aus alledem, wie er selbst es sieht und beschreibt, nur darauf schließen, daß ihm im jahrelangen Umgang mit der Natur ein ähnliches ober gleiches zum großen Erlebnis würbe.
Die Bestätigung biefer Annahme bietet ein kleines, von ihm 1925 im Verlag der ©arten« schönheit, Berlin, erschienenes Büchlein: „Unenb- liche Heimat", lieber den Inhalt dieses merkwürdigen „Andachtsbuches", das eine neue Aera der Naturbetrachtung einleitet, kann in diesem Zusammenhänge nur andeutend gesprochen werben. Auch wollen wir keinen um die Freude betrügen, es selbst zu lesen. Es ist ein hohes Lieb der Heimat. Es stellt weiter bie Frage: „weiht bu, was Blumen sinb?" Es führt uns ftaunenb auf neuen Wegen burch ben „St. Alltag", durch „Frühlingsneuland", es erstattet ben „Märzbericht", erzählt von der „Entfaltung", von „Blühenben Steinen", „alten Gutsgärten", wir erleben den „Hochsommer", das Gewitter und erfahren näheres vom Getier im Garten. Dann
ber von Mülheim nach Dortmunb zu Fuß gehen wollte, auf dem Kraftwagen mitzufahren. Zugleich erhielt B. die Erlaubnis, am Qlbcnb bie Rückfahrt von Dortmund nach Mülheim wieder mitzumachen. Auf dieser Rückfahrt setzte sich B. so, baß seine Beine seitlich beS Führersitzes herunterhingen. Beim Vorbeifahren an bem Geländer einer Eisenbahnüberführung wurde ihm ein Fuß abgequetfcht. B. verlangte infolgedessen Schadensersatz von bem Chauffeur S. gemäß § 823 BGB. unb von seinem Dienstherrn nach $ 831 BGB. Das Lanbgericht Duisburg erkannte auf Abweisung ber Klage, bas Ober» landesgericht Düsseldorf verurteilte den beklagten Chauffeur S. zum Ersätze von zwei Fünfteln des dem Kläger entftanbenen Schadens. Auf die beim Reichsgericht eingelegte Revision des Beklagten hat der höchste Gerichtshof die Klage endgültig abgewiesen. In ben reichsgerichtlichen Entscheidungsgründen wirb u. a. ausgeführt: Das Oberlandesgericht hat feftgeftellt, daß der Beklagte jede Haftung durch die Erklärung ausgeschlossen habe, baß er für nichts aufkomme, wenn etwas passiere. Diese Erklärung hat ber Kläger stillschweigenb entgegengenommen. Diese Ausschließung ber Haftung aus unerlaubter Hanblung i st zulässig, unb zwar mit der sich aus § 276 Abs. 2 BGB. er* gebenben Begrenzung auch insoweit, als ein Verschulden des sich bie Haftungssreiheit Ausbedin- genben ober seiner Hilfspersonen in Frage kommt. So können ber Halter unb ber Führer eines Kraftfahrzeugs gegenüber bem Teilnehmer an einer Kraftwagenfahrt, bem sie aus bem Kraft- fahrzeuggeseh gemäß § 8 Nr. 1 ohnehin nicht haften, bie Haftung für etwaige Unfälle burch Vereinbarung ausschliehen. Dies kann insbesondere auch dann geschehen, wenn der Fahrgast aus Gefälligkeit unentgeltlich mitgenommen wird. Uebrigens steht fest, bah ber Unfall — mag ber Chauffeur S. auch zu nahe an das ©elänber herangefahren sein — boch zum übertoiegenben Teil durch bas Verschulben £e6 Klägers verursacht worden ist, ber auf der Rückfahrt in dem vollständig leeren Wagen hätte Platz nehmen können.
Oberhessen.
Landkreis Gießen.
—.— Großen-Linden, 10. Sept. Die Re» gulierungsarbeiten an dem Lückenbach zwischen der Rindsmühle bei Leihgestern bis zur Mündung in den Kleebach bei Lützellinden sind f e r t i g g e ft c 111. Der gesamte Lauf des Baches ist gestreckt worden, dadurch wurde viel Gelände gewonnen und die Ueberfchwemmungsgefahr dos Täl- chens hoffentlich beseitigt.
au. A u s d e m B u s e.ck c r T a l, 10. Sept. Von schönstem Welter begünstigt, fanden am Donnerstag auf der „Drauschel", einem landschaftlich wunderbar gelegenen Berg zwischen den in Betracht kommenden Orten, die Reichsjugendwettkämpfe der Bolksschulen von Beuern, Burkhardsfelden, Gr oßen-Buseck und Reiskirchen statt. Es traten 118 Knaben der genannten Orte im Alter von 8 bis 14 Jahren zu den Wettkämpfen an. In einem Fünfkampf, der sich auf lauter volkstümliche Hebungen erstreckte, maßen die jugendlichen Turner ihre Kräfte. Die vorgeschriebenen Hebungen waren deutscher Dreisprung (5,50 Meter: 0 Punkt — 7,50 Meter: 20 Punkte), Kugelstoßen, 5 Pfund (5 Meter: 0 Punkt — 7 Meter: 20 Punkte), Weitsprung (2 Meter: 0 Punkt — 4 Meter 20 Punkte), Hochsprung ohne Brett (70 Zentimeter: 0 Punkt — 1,20 Meter: 20 Punkte und 100-Meler-Lauf (19 Sekunden: 0 Punkt — 15 Sek. 20 Punkte). Die Leistungen sind als gut zu bezeichnen und liefern ber, besten Beweis dafür, daß seit Einführung der Reichsjugendwettkämpfe im volkstümlichen Turnen in unseren Schulen gute Fortschritte gemacht worden sind. Mit Preisen ausgezeichnet wurden bie» weilen wir im Bezirk bes alten Großen Königs in Sans-Souci, machen eine Reise von Berlin nach München, wobei wir ben Wegranbflor kennenlernen, u. a. m. Wir lernen fragen, lernen sehen unb ahnen etwas von bem, was Forster schreibt: „Natur geht ihren großen ferntbiffenben Gang in ben Bahnen ihres schwerdurchdringlichen Rhythmus, aber zieht uns zu immer reicherem Mitwissen, Durchbringen unb Mittun heran." Auch ihm hebt sich bie Zweiheit in einer tieferen Einheit auf: „Schönheit hängt irgenbtoie mit bem innersten Geheimnis ber Welt zusammen." „Pantheismus" hört man rufen. Nein, mein Freunb, so leicht ist's nicht gesagt. Die Tiefe beu Zeiten, bie Höhe ber Welt, baä Licht, bas vielhunbert- fache, „bas Wetter-, Licht- unb Gezeitendrama" eines einzigen Sommertages erweist, baß hier Schlagworte nicht ausreichen.
„Immer wundersamer glimmen, je wacher unb bewegter wir bie Erbenheimat fühlen, in ben Tiefen ber Schönheit, bes Glückes unb Leibens leise frembartige Feuer."
„Dlüht's am Ufer, wogt's in Saaten alles ist bem Gott geraten alles ist am Ende gut."
Solche Welt hat Karl Forster sich geschaffen, er wirb wohl sagen, er habe an ihr mitgetan. Daß er so schreiben kann, ist bie Ernte feiner Arbeitsinspiration unb ber Konsequenz in dem Verfolgen bes gesteckten Zieles. Wir stehen vor bem Ertrage einer hartnäckig erstrebten Leistung, deren Kern war unb ist: bas winterhart ausdauernde Dlütengewächs, bie ©taube, zu höchster Entwicklung zu bringen. Es geschah in jahrzehntelangem Ringen durch strengste Auswahl von Arten unb Sorten stärkster Vitalität unb Blütenkraft. Von hier aus erfolgte Försters Revolution in ber Welt bes Gartens. Die Steigerung an Wuchs unb Farbe, bie ihm so gelang, hatte ungeahnte und toeitertragenbe Folgen, als er selbst geahnt — wie es oft bei Erfindungen geht — die Staude hat außer an Schönheit auch an Freiheit gewonnen: der Dlütengarten versorgt sich selbst.
Velhagen unb Klasings Monatshefte brachten im Mai 1925 einen Aufsatz Försters, „Blumengärten für intelligente Faule". In diesem reizenden Thema ist ber ganze Forster versteckt, dec ben Ertrag einer dreißigjährigen Arbeit, seines Fleißes und seiner Intelligenz, die Mühen und bas Risiko ber Neueinführung fremder Pflanzen, ber Veredlung unb Neumchtung, ber Herausarbeitung neuer gartenkünstlerischer unb gartentechnischer Methoben an „intelligente Faule" verschenkt. — Dr. G„ N.


