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L^de Leben der ^^näeffrnbenb- n äJJ* 'st ein robltmt 27' borgen 5 °'1 MÜ? U?$ len *t oö" SM*ff t®V2 ''bertonen.
$en Weg gehen, L ^!'9»ng, die restlos bit n m^Ü^^nken rt ~ m,f H^lfe der Pa- en, kleinen Kärtchen er. «logt, Geduld! Um sich ?enJu können, braucht 't- Diese fehlt aber der werb angewiesenen und 'n Jugend so sehr, dan n, was Patience ist.
>t' daß das zur Geduld ÄusschaltMg der un=
örtdien ist, so bescheiden orgen. Es liegt nicht in ’on sich zu reden, es steht f) irgendwelche modernen • um neue Freunde zu . wer sich zu>n Umgang ndwie den Weg zu ihr, mal verschrieben, dann Munden und Tann nicht :n. Einmal versuchte ich. ncc zu entziehen, weil ich tiitzlicher und vorteilhaster nnen und verbrannte dir ige Monate später ergriff neues Doppelspiel hielt
t der Patience machie? mmerjentn in her W hen Pension weilte eine , Mnchen beiafz und sich gte. Sie erNärte mir die mr, der damals jaclj- ns Spiel an, als sie mein mein rasches Verständnis
ft einige Jahre später, um >es Krieges, der Patience ei; wieder. Dort lernte ich ad mit ihr Ja dame qm ischen erwachsen war imo taufte ich mir bomfltt* Übten um die Wette 0e-
i einem kleinen LäMrz- r «ehrer des Dorfes, ein le, belaß auch seine Pa. er nichl kannte. Er lehne I-aic ihm meine beiden SÄ** Srte«.
a( iti doch ander-'. Das ibcn Damen halten auch 7stnMnsichsur^ an, daß ich. wenn ich t»
verwandten in rSr.« 'Ä*sÄ
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eine glänzende Aufnahme von feiten der Anwesenden. aber doch nicht die erwartete allgemeine und hinreichende Unterstützung des Publikums, mit der bei derartig kostspieligen Veranstaltungen gerechnet werden must. Ein Orchesterkonzert großen Stils oder eine geistliche Musikaufführung mit deut unentbehrlichen, vorgeschriebenen groben Apparat an Musikern, Solisten, Chor, Orgel und evtl. Cembalo beansprucht selbst bei sehr gut besuchtem Hause einen mehr oder minder erheblichen Zuschuß aus der für solche Defizits leider nicht mehr zureichenden Vereinskasse. Trotzdem hat sich die Vereinsleitung im Vertrauen auf die Beteiligung aller Musikfreunde entschlossen, das geplante zweite O r- chesterkonzert am Montag, 11.Januar, abends ?Ve Ähr in der (Reuen Tlniversi - tätsaula stattfinden zu lassen. Den Wünschen zahlreicher Besucher entsprechend ist in diesem besonderen Falle ein Wochentag gewählt worden, obgleich die Abweichung von der Regel nicht im Interesse der auswärtigen Gäste liegt. Die weiteren Konzerte werden dagegen wieder an Sonntagen, wie herkömmlich, stattfinden. Für das Orchesterkonzert am kommenden Montag ist das staatliche Kurorchester aus Dad-Vauheim gewonnen und durch Mitglieder des Frankfurter Opernorchesters verstärkt worden. Die Leitung liegt in den Händen des Herrn Kapellmeisters Willy Baue. Das Programm bringt — unter Ausschluß moderner Musik — dieses Mal nur klassische Stücke, und zwar Haydns zweite Cym-
sengericht verurteilte den Forstarbeiter Daefner, der auf der B a h n st r e ck e Frank- surta. M—Bebra in Gemeinschaft mit seinen Brüdern Heinrich und Jakob Daefner im Sommer
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am 16. 2uni 1 925 nach Pfarrb ezirken in den größeren Städten. Für die Stadt Gießen liegen folgende statistische Ergebnisse vor:
Ortsanwefende Bevölkerung am 16. 3uni 1925: männliche insgesamt 15817 (davon entfallen auf Matthäusgemeinde 3434, Markusgemeinde 2546, Lukasgemeinde 5755, 2o- hannesgemeinde 4055, Fohannesgemeinde [ORilv tärgemeindes 27); weibliche insgesamt 17700 (davon enr,allen auf Matthäusgemeinde 3769, Marlusgemeinde 2807, Lukasgemeinde 6543. 3s- hannesgemeinde 4581); m ä n n liche und weibliche zusammen insge'amt 33 517 (davon Matthäusgemeinde 7203, Markue gemeinde 5353, Lutasgemeinde 12 298, Iohanne-gemeinde 8636, deren Militärgemeinde 27).
Wohnbevölkerung am 16. Juni 1925: männliche insgesamt 16 174 (davon Matthäus- gerne in be 3432, Markusgemeinde 2549, Lulas- gemeinde 5418, Johannesgemeinde 4180, Militärgemeinde 595 >: weibliche insgesamt 17 426 (davon Matthäusgemeinde 3757, Marku5gemeinde 2843, Ci taSgemeinbe 6182, 3ohannesgemeinde 4644); männliche und weibliche zusam- m e n insgesamt 33 600 (davon Matthäusgemeinde 7189, Markusgemeinde 5392, Lukasgemeinde 11 600, Iohannesgemeinde 8824, Militärgemeinde 595).
Von der Wohnbevölkerung waren: Evangelisch 28 527 (Matthäusgemeinde 6210, Markusgemeinde 4499, Lukasgemeinde 9674, ^o- hannesgemeinde 7670, Militärgemeinde 474); Katholisch 3323 «davon im Bezirke der Matthäusgemeinde 574, Markusgemeinde 517, Lukasgemeinde 1339, Iohannesgememde 776, Militärgemeinde 117); Juden 1017 (davon un Bezirke der Matthäusgemeinde 237, Markus- gemeinde 257, Lukasgemeinde 337, ^rohannes- gemeinde 186); Sonstige: Christen 443 (auf die Bezirke der einzelnen evangelischen Gemeinden entfallen 106, 62, 158, 117), Vicht-Christen 290 (davon 62, 57, 92, 75, Militargemeinde 4).
Volkstrauertag.
Der Rechtsausschuß d s Reichstages, dem der Antrag auf Einsetzung des Volkstrauertages für die Gefallenen vorliegt, wird zu der Frage der gesetzlichen Festsetzung dieses Tages nach Bildung der neuen Reichsreg.erung Stellung nehmen. Für alle Fälle hat der Ausschuß für die Festsetzung eines Volkstrauertages, dessen Vorsitzender dec Präsident des Volksbun- des Deutsche Kriegsgräbec-fürsorge ist, beim Reichsministerium des Innern beantragt, den Tag im Verordnungswege zu sch ltzen, dam t ein würdiger Verlauf des ^Volkstcauertages gewährleistet ist. Der Tag wird e i n h e i t l i ch von allen Volksschichten und Religionsgemeinschaften am fünften Sonntag vor Ostern, Remi- ni feere, begangen, da sich bei der letzten Veranstaltung des Volkstrauertages in e n gen Kirchen, z. D. Württembergs, herausgestellt hat, daß der sechste Sonntag vor Ostern, Invocavit, mit anderen kirchlichen Feiertagen zufammenfällt. Rachdem die Spitzenbehörden der drei Religionsgemeinschaften ihre Zustimmung gegeben haben, wird der Volkstrauertag am «Sonntag Reminiscere — 2 8. Februar — vomganzen Volke einmütig gefeiert werden. Die erforderlichen Vorbereitungen nach den vom Volksbunde Deutsche Kriegsgräberfürsorge herausgegebenen Richtlinien sind bereits getroffen.
Gictzcncr ^Dschenmarktpreise.
Es kosteten auf dem heutigen Wochenmarkt: das Pfund Butter 120 bis 160, Matte 35 bis 40, Käse 60 bis 70, Wirsing 15 bis 20, Weißkraut 10 bis 15, Rotkraut 25, gelbe Rüben 15, rote Rüben 15, Spinat 40, älnter-Kohlrabi 10 bis 12, Grünkohl 25, Rosenkohl 60, Feldsalat 120, Tomaten 80, Zwiebeln 15, Meerrettich 30 bis 80, Schwarzwurzeln 50 bis 70, Kartoffeln 4 bis 5, Aepfel 15 bis 18, Dirnen 30, junge Hahnen 120, Suppenhühner 120, Gänse 120, Müsse 60 bis 90, Eiwivien 100; das Stuck: Eier 19, Blumenkohl 60 bis 200, Lauch 5 bis 15, Sellerie 20 bis 70.
Vornotizen
— Tageskalender für Donnerst« g: Vortragssaal der Buchhandlung Keißner 8V2 üsthr Vorlesungen von Isolde Kurz aus eigenen Dichtungen. — Lichtspielhaus Bahnhofstraße: „Die Stimme des Herzens". — Astoria-Lichtspiele: „Rigano". —
— Aus dem S t ad t th e a t e r b u r e a u wird uns geschrieben: Der Montag, 11. Januar, bringt eine außergewöhnliche Veranstaltung, einen Vortrag aus eigenen Werken von Klabund. Klabund ist allen literarisch Interessierten schon seit Jahren bekannt durch seine humorvollen Beiträge in unseren bekanntesten Zeitschriften. 3n den weitesten Kreisen dürfte er jetzt Teilnahme erwecken, da sein prächtiger „K r e i d e k r e i s" vergangenen Winter auch im hiesigen Stadttheater bei zahlreichen Aufführungen einen unvergeßlichen Eindruck hinterlassen hat.
— Dec Konzert-Verein schreibt uns: Das Orchesierkonzert der Meininger fand zwar
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; „ 6 „ 122-^ = 175 , ®r abgarten zwangsweise versteigert.
Die amtsgerichtliche ^Beifügung ist an I der Ortstafel Bergstr. 20 zur Einsicht öffentlich angeschlagen. 11801c
Gießen, den 28. November 1925.
3. A. des Hess. Amtsgerichts Gießen: Leo, Ortsgerichtsvorsteher.
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dieses Jahres mehrere Eisenbahnzüge bei Steinau beraubt hatte, zu 2 Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust. Während die beiden Brüder bereits verhaftet und abaeurteUt werden konnten, trieb sich Kaspar Daefner bis Ende November in den Wäldern von Steinau herum und ernährte sich durch Wildern. Bei den Ettenbahnräube- reien fielen den Tätern Tuch- und Schuhzeugballen, Maggipräparate usw. in die Hände. Bei der Strafbemessung lehnte das Gericht die Gewährung mildernder Umstände ab, da die Eisenbahnräubereien in der letzten Zeit stark überhand genommen hätten.
der Eltern abgeleitetes Züchtigungsrecht gibt es nicht, sagt am 27. 1. 1900 ein Erkenntnis eines Strafsenats des Reichsgerichts. (E. 33, S. 32.) Selbst den Stiefeltern wurde ein elterliches Züchtigungsrecht nicht zugestanden. (Erkenntnis vom 22. 3. 1901, G. A. für Strafrecht 48 S. 134 und Erk. d. Strafsenats v. 28. 11. 1905. Recht 10 S. 65.)
Im Jahre 1906 hat das Oberlandesgericht Dresden tn seinem Urteil vom 19. 4. 1906 tSäch- sisches Archiv S. 546) es als Voraussetzung eines solchen prafbesreienden Züchtigungsrechts bezeichnet, daß der Täter „Grund zu der Annahme hatte, er handele im Sinne der Eltern und daß die Züchtigung nicht über das Maß einer vernünftigen Erziehungsmaßregel hinausgehe." Damit ist also der 1900 vom Reichsgericht festgelegte Standpunkt verlassen, der nur den Eltern ein Züchligungsrecht zu- billigle. Im Jahre 1912 hat dann das Oberlandesgericht Jena im Urteil vom 21.12.1912 (Deutsche Juriftenzettung 8, S. 296, G. A. 60 S. 498) ausgesprochen, daß ein solches Züchtigungsrecht auch aus dem öffentlichen Recht hergeleitet werden könne. Durch die Urteile des Oberlandesgerichts Kolmar 5. Strafsenat 3/16 vom 10. 7. 1916 (Deutsche Juristen- zeitung 21 S. 1180) und des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. 10. 1924 (III. V 114'24) ist dann die 1903 schon vom Oberlandesgericht Braunschweig im Urteil v. 24. 10. 1903 (Deutsche Juristenzeitung 10, S. 752) begonnene Entwicklung beendet und dahin festgelegt worden, daß derjenige, der an Stelle des nicht strafenden Erziehungsberechtigten (Vater, Mutter, Vormund) strafend einen Minderjährigen züchtigt, im Sinne der § 677 ff. BGB. als „Geschäftsführer ohne Auftrag" für den Erziehungsberechtigten handelt. Er kann also niemals bestraft werden, wenn er „im Rahmen" bleibt. Und dies gilt nicht nur, wenn der Erziehungsberechtigte nicht anwesend ist, sondern auch, wenn er zwar anwesend ist, aber nicht eingreift, ja sogar, wenn der Erziehungsberechtigte gar nicht will, daß der Minderjährige bestraft werde; denn der § 679 BGB. sagt in bezug auf die „Geschäftsführung ohne Auftrag" ausdrücklich. „Ein der Geschäftsführung entgegen- ftehender Wille des Geschäftsherrn (hier des erziehungsberechtigten Vaters, Vormunds oder der Mutter) kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung (des Eingreifenden) eine Pflicht des Geschäftsherrn (Vaters ufro.), deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, „nicht rechtzeitig erfüllt werden würde".
Es liegt aber im öffentlichen Interesse, daß jede Flegelei, sede Menschen- oder Tierquälerei, jede Naturverstümmelung, jede Unverschämtheit eines Minderjährigen sofort durch eine erzieherische Züchtigung geahndet werde. Wer diese Züchtigung in erzieherischem Maß und Sinne vornimmt, erfüllt nicht nur die von der Oefsentlichkeit verlangte Pflicht des Erziehungsberechtigten, sondern er dient auch dem wahren, öffentlichen Interesse und damit dem Aufbau des darniederliegenden Vaterlandes. Es lasse sich niemand abhalten, diese ösentliche Pflicht in und außer dem Hause zu erfüllen. Er fördert damit auch das wirkliche Interesse des Jugendlichen selbst. Das Bewußtsein dieser im öfentlichen Interesse betätigten Pflichterfüllung sollte jeden Erwachsenen stärken, etwaige persönliche Schwierigkeiten zu ertragen. Gegen die Mobilmachung des Staatsanwalts und der Gerichte schützen ihn — falls er im Rahmen der vaterländischen Zuchtmittel bleibt — die vorstehenden Ausführungen. Sie find deshalb so ausführlich unter genauer Angabe der Urteile und des Schrifttums gemacht worden, damit jedermann im Bedarfsfälle sich darauf berufen kann.
Das aUgemeinegü tigungsvechl an fremden Kindern.
Von Kurt Wolff, Richter in Zierenberg i. Hessen.
Wenn im Bienenstaate eine junge Biene renitent ist und sich vor der Arbeit drückt, so kommt eine erwachsene Biene und rüttelt und schüttelt sie so lange, bis sie Vernunft annimmt und sich der öffentlichen allgemeinen Ordnung fügt. Wenn in unferm öfentlichen Leben sich die Unerzogenheit junger Menschen unangenehm störend bemerkbar macht, so begnügt sich die Mehrzahl der Erwachsenen damit, über die Verwahrlosung der Jugend zu klagen, statt einmal sofort energisch erzieherisch einzuschreiten. Warum unterbleibt das in der Regel selbst bei ernsthaft das allgemeine Wohl überdenkenden Männern? Weil die meisten Nichtjuristen völlig im Unklaren über die heutige Rechtslage find. „Man kann nie wißen," ob man nicht Scherereien mit den Gerichten bekommt. Es ist deshalb eine Darlegung der Rechtsverhältnisse im Interesse der öffentlichen Zucht und im Sinne einer Mitwirkung aller am Aufbau der Jugend angebracht. Nichts ist gerade in Erziehungsfragen falscher, als alles den Behörden zu überlaßen, selbst muß der für die Zukunft des Volkes besorgte Mann eingreifen, wenn er steht, daß sich Roheit, Flegelhaftigkeit, Vergehen oder Verbrechen in der Jugend breit machen. Und das kann jeder vernünftige Erwachsene, der eine erzieherische Züchtigung von einer Mißhandlung zu unterscheiden weiß.
Der Begriff der „Körperverletzung" ist in § 223 des Strafgesetzbuchs niedergelegt. „Wer vorsätzlich einen andern körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird wegen Körperverletzung . . . bestraft." Wer das so lieft, denkt: da muß ich meine Finger davon lassen. Aber zum Begriff der Körperverletzung gehört nicht nur die „Vorsätzlichkeit", sondern auch die als ftlbstverständlich im Gesetzestext weggelassene „Rechtswidrigkeit" (Balte, Korn. z. Str. G. B. n 88 zu ß 223.) Der schlagende Erwachsene kann also nicht bestraft werden, wenn sein Handeln objektiv nicht rechtswidrig war, ja sogar schon dann nicht, wenn er subjektiv nicht das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gehabt hat, d. h. wenn er mit guten Gründen hat glauben können, daß er zu erzieherischen Zwecken habe eingreifen dürfen. Selbst die irrtümliche Annahme eines Züchtigungsrechtes entschuldigt. (O. L. G. Karlsruhe vom 18. 1. 1917. Deutsche Strafrechtszeitung 4 S. 96.) Die Rechtswidrigkeit liegt aber nicht vor, wenn dem Erwachsenen ein erzieherisches Züchtigungsrecht gegeben ist, und wenn er dieses Züchtigungsrecht nicht überschreitet, sondern im Rahmen einer verständigen erzieherischen Einwirkung bleibt. Dazu gehört aber auch unter Umständen cm Schlag ober auch mehrere Schläge, selbst mit einem für solche Zwecke geeigneten Stocke. Nicht darunter fallen würde natürlich etwa das gewaltsame Niederwerfen auf die Erde, das Treten oder Werfen mit Steinen. Es kommt darauf an, daß Art und Maß der Züchtigung sich innerhalb der Grenzen einer natürlichen Zucht gehalten haben. (Kam.-Ger. vom 7. 5. 1913, in Goltdammers Archiv 61 S. 122.)
Wann wird nun ein solches Züchtigungsrecht zuerkannt? Die Entwicklung der Rechtsauffaffung ist nur langsam zum natürlichen, vernünftigen Ziele vorgedrungen. Zu Anfang dieses Jahrhunderts wurde nur den Eltern der Kinder ein Züchtigungs- recht zuerkannt, das als ein „höchstpersönliches" bezeichnet wurde, also nicht ftelloertretungsweise von anderen ausgeübt werden dürfe. Ein aus dem Recht
des Aufwertungsgefehes. Wie der 2ün> Tid)c Preußische Pro jebienft mittriTt, werden die Fristen des Aufwertungsgcsehes nicht verlängert. Zur Anmeldung gemäß § 16 des Aufwertungsgefehes ist Angabe des Eigentümers, des ber- fönlichen Schuldners oder bei- Forderungshöhc nicht erforderlich. Es genügt, daß aus der Anmeldung hervorgeht, um welche Hypothek es sich handelt, und daß ihre Auswertung gewünscht wird.
•• Ordnung und Sauberkeit in den Zügen. Don Reisenden wurde in letzter Zeit darüber geklagt, daß die Sitzplätze in den Personenwagen von Mitreisenden durch Auflegen der Füße auf die Sihbänke vielfach beschmutzt werden. Das Auflegen der Füße auf die Sitzplätze ohne Unterlagen (Zeitungen, Decken und dergleichen) ist nicht zulässig. Die Zugschaffner wurden erneut angewiesen, gegen Verstöße bezeichnender Art einzuschreiten und bei festgestellter Beschmutzung der Sihbänke unnachsichtlich die im Taris festgesetzte Reinigungsgebühr von 5 Rm., od?r bei geringfügiger von 3 Rm. zu erheben. Die Cisenbahnverwaltung rechnet bei ihrem Streben nach Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit in den Zügen auf die verständnisvolle Unterstützung durch die Reisenden.
"* G e s ch ä f t s ' u b i I " " " ^'t Metzger- meister Heinrich Henkel. Walltorstraß' 27, begeht am heutigen Tage sein zS.ao .gtd Gefchäfts- jubiläum.
" Kein Bedarf an Eisenbahn- an Wärtern im Bezirk Frankfurt. Zu der in letzter Zeit in verschiedenen Zeitungen erschienenen Rachricht, daß die Ei^enbahnverwal- tung Zöglinge und Anwärter zum Technischen C'.senbahnoberfekretär einstellt, erfahren wir von unterrichteter Seite, daß zur Zeit ein Bedarf an Zöglingen im Reichsbahndirektionsbezirk Frankfurt a. M. nicht vorliegt. Alle Gesuche um Einstellung als Zögling müf en daher zur Zeit zurückgewiesen werden. Wann wieder Bedarf eintritt, kann zur Zeit noch nicht gesagt werden.
** 15 0 Jahre „Darmstädter Zei - t u n g". Die „Darmstädter Zeitung", das amtliche Organ der hessischen Regierung, ist am 1. Januar in ihren 150. Jahrgang eingetreten.
** Kennzeichnung des Verfertigers auf Wagen. Vom Hess. Landes-Eichungsamt wird uns geschrieben: In der Nachkriegszeit haben sich eine Reihe von Betrieben der Herstellung von Wagen für den Kleinhandel zugewandl, ohne über die nötigen Kenntnisse, Einrichtungen und Materialien zu versagen, die für ein gutes Erzeugnis unerläßlich sind. Es sind infolgedessen Wagen in den 5)andel gebracht worden, deren Verbreitung nicht begünstigt werden darf. Deshalb hat die Reichsanstalt für Maß und Gewicht (Abteilung 1 der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt) angeordnet, daß vom 1. Januar 1926 ab jede zur Neueichung kommende Wage sichtbar eine Kennzeichnung des Verfertigers (Firma ober Fabrikmarke oder Verbandszeichen» tragen muß, und zwar tunlichst am Wagebalken. Firmen, die für ihre Wagen die Eichfähigkeit erlangen wollen, müssen dies unter Beifügung des Kennzeichens bei der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt, Abteilung 1, tit Charlottenburg beantragen. Die Eichbehörden führen Listen über die jur Eichung zugelassenen Wagenarten und Marken. Wagen, die sich nachweislich schon vor dem 1. Januar 1926 im Besitz von Wiederoerkäufern (Eisenwaren-, Haushal- tungs- u. ä. Geschäften) befunden haben, können noch dis Eüde 1926 ohne Kennzeichnung des Verfertigers zur Neueichung vorgelegt werden. Solche Wiederverkäufer werden also bei erneutem Bezüge darauf zu achten haben, daß sie nur noch Wagen mit einem zugelassenen Kennzeichen der Herkunft erhalten. Außerdem darf eine Firmenbezeichnung des Wiederverkäufers angebracht sein.
** Eine Reichsgründungsfeier veranstaltet die Vereinigung der Vaterländischen Verbände Oberhrs>ens Mitte dieses Monats. Als Redner ist der ReichstagSabg. Geheimrat Dr. von Dry ander-Berlin gewonnen worden. Näheres wird im „Gieß. Anz." noch bekanntgegeben.
•* Auftrieb auf dem heutigen Frankfurter Schlachtviehmarkt: 6 Kühe, 924 Kälber, 473 Schafe, 573 Schweine. —-
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Zur Erneuerung der Wo h nu ng s- g e s u ch e beim Wohnungsamt wird von der Stadtverwaltung in unserem heutigen Anzeigenteil aufgeforbert. Die bis zum 25. Februar nicht erneuerten Gesuche werden für ungültig erklärt. Räheres in der Bekanntmachung.
** Umlaufendes Falschgeld. Cs befinden sich falsche Einmarkstücke mit dem Münz- zeichen „F 1925", falsche Reichsmarkstücke mit dem Münzzeichen „F 1925 , falsche Zweimarkstücke mit den Münzzeichen A, D, G und F 1925 — letztere sind aus Blei mit einer Zinnlegierung hergestellt und haben ein dunkleres Aussehen als die echten Zweimarkstücke — sowie falsche Dreimarkstücke 1924 und 1925 ohne Münzzeichen im Umlauf. Die Dreimarkstücke tragen im Kranz 5mal das Wort „Einigk" statt „Einigkeit". Die zuletzt im Verkehr festgestellten falschen Dreimarkstücke tragen im Kranz die Worte „Einigkeit und Recht und Freiheit" in ganz feiner Schrift, die Umrandung ist schlecht nachgeahmt. Sämtliche Falschstücke fühlen sich fettig an und haben einen dumpfen Klang.
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