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ben, ein Viertel wird in Staatsschulen unter­richtet. ein Viertel in religiösen Schulen. Es gibt in Spanien 34 000 Priester und 71000 Mönche und Qtonnen; 50 Prozent von ihnen sind als Lehrer tätig.

Münsterseier in Ztrahburg.

» Don unserem x.-Derichterstatter.

(Vachdruck, auch mit Quellenangabe, verboten.) Straßburg, Oktober 1926.

Es kommt nicht alle Tage vor, daß man an und in einem Dom mit siebenhundertjähriger Ge­schichte eine neue Weihefeier als Abschluß langer Dauarbeiten begeht. Am Straßburger Münster aber ist es am 9. und 10. Oktober geschehen, und mit Fug und Recht geschehen. Irgendwie aus- gebessert, erneuert und gebaut wird ja an unseren alten rheinischen Domen allezeit und auch das Straßburger Münster haben wohl nur ganz wenig Leute je ohne irgendein Gerüst an irgend­einem Teil des Baues gesehen. Den Abschluß dieser Art Arbeiten aber feiert man nicht, einfach weil es einen Abschluß niemals gibt. Diesmal aber handelte es sich um anderes, um nicht weniger als um die neue Ausmauerung der Fun­damente unter dem einen der vier riesigen Trag­pfeiler des Münslerturmes, um ein Werk, das zwanzig Jahre lang ununterbrochen gedauert, zwanzig Jahre lang die bauliche Schönheit des Münsters unvermeidlich beeinträchtigt hat.

Im Jahre 1904 wurde der Münsterbau- meister Knau 1 h auf einen Riß aufmerksam, der sich im ersten der Hochschiffspfeiler auf der Vord- seite zeigte und durch rasches Anwachsen Anlaß zu ernster Besorgnis gab. Die Richtung der Risse wies nach dem Turm und ließ Bewegungen im südöstlichen Turmpfeiler als die Ursache vermuten. Die genauere Untersuchung des Turmpfeilers ergab, daß seine Fundamente Über­la st e t und dadurch zerdrückt waren, so daß der Pfeiler sich gesetzt und der Druck des darüber» liegenden Mauerwerks, eine Last von 8000 Ton­nen. sich einerseits auf den nordöstlichen Turm- Pfeiler, andererseits auf den dieser Aufgabe nicht gewachsenen Schiffspfeiler übertragen hatte. Als erste Vorsichtsmaßregel wurde der geborstene Pfeiler mit eisernen Bändern umschient. Kaum war diese Arbeit fertig, so wurde Straßburg und das Münster am 16. Vovember 1911 von einem Erdbeben heimgssucht, unter dessen Stoße die Risse im Pfeiler trotz der Umschienung um zwei -Zentimeter wuchsen. Ohne die Vorsichtsmaßregel wäre wohl der Pfeiler und vielleicht sogar der Turm, seiner Stühe beraubt, geborsten.

Diese Erfahrung war eine nachdrückliche War­nung. In Eile und mit gewaltigem Kraftaufwand ging man ans Wer?. Riesige Stühgerüste wurden bis in die Scheitel der bedrohten Gewölbe hinauf errichtet, um die Last abzufangen und die be­drohten Bauteile zu befreien. Damr sollte die Erneuerung der Turmp feiler-Fundamente versucht werden. Unterbeffen brach der Krieg aus, es wurde ununterbrochen weiter gebaut. Run endlich nach zwanzig Jahren, neunzehn Jahre, seitdem b:e Rose verschalt wurde und ihre farbigen Scheiben aufgehört hatten, das i3imere zu erleuchten, nun ist das Werk vollendet, Und welch ein Werk!

Der Turmpfeiler ruht auf der Kreuzung zweier alter Fundamentmauern, die noch von dem romanischen Dau stammen, der vor dem jetzigen Münster Straßburgs Dischofskirche war. Diese romanischen Mauern waren, nicht gerade in vorbildlicher Weise, auf einer nachgebenden Lettenschicht errichtet, deren Tragfähigkeit der alte Baumeister durch engerammte Stämme verstärkt hatte. Aber infolge der Grundwassersenkung waren die Stämme im Laufe der Jahrhunderte verfault und die Tragfähigkeit des Bodens war nur noch schlechter geworden. Diese Fundamente waren für d:e kleineren Verhältnisse des alten roma­nischen Münsters berechnet, der spätere gotische Turmpseiler aber, der wahrscheinlich in seinem Innern den romanischen Pfeiler noch enthält, ist in seinen Abmessungen größer als die Funda­mentmauer. Um die vorragenden Teile zu stützen, hatte man sich wieder in wenig vorbildlicher 4Weise damit begnügt, auf das romanische Funda­ment starke Quaderschichten aufzubauen, die mit 'ihrer Unterlage V'schen mit bis zu 2 Meter Tiefe . bildeten. Aus d'esem fragwürdigen Fundament erhob sich dann der Turmbau, den die Folgezeit bekanntlich in wiederholten Abänderungen des Bauplanes Erwin von Steinbachs immer höher hm.auf trieb, zur immer schwereren Last für die Fundamente machte. Schon Erwins Vach-

Hochfchulnachrichten. I

An der Deutschen Hochschule für Politik, Berlin, wird im Winterhalbjahr 1926 27 Dr. Peter Rohden eine Vorlesung über V ergleichende Parteienkunde" halten. Der durch Emeritierung des Geh. Regierungs­rates A. Penck an der Berliner Universität erledigte Lehrstuhl der Geographie ist dem ordent­lichen Professor Dr. Vorbert Krebs in Frei­burg i. D. angeboten worden. Zur W ieder - befttzung des physiologischen Lehrstuhls an der Universität Breslau (an Stelle des in den Ruhestand getretenen Geh. Medizinalrats Karl Hürthle) ein Ruf an Prof. Dr. Ulrich E b b e ck e, Direktor des physiologischen Instituts in Dv n n ergangen. Zum Vachfolger von Prof. Jvh. Kunze auf dem etatmäßigen Ordinariat der syste­matischen Theologe der Universität Greifs­wald ist Prof. D. Wilhelm Koepp ebenda ausersehen: das durch die Beförderung Koepps in der Greifswalder theologischen Fakultät frei wer­dende etatmäßige Extra Ordinariat der systema­tischen Theolog e wurde dem nichtbeamteten a. v. Professor Lic. Rudolf Hermann in Breslau angeboten. Der mit der Leitung der vorge­schichtlichen Abteilung des Museums für Völker­kunde in Berlin beauftragte Kustos Dr. phil. Wilhelm Unverzagt ist zum D'rektor der ge­nanntem Abteilung ernannt worden. Der besonders aus dem Gebiete der Vor- und Frühgeschichte fachlitcrar sch tätige Forscher, ein geborener Wies­badener. war früher wissenschafllicherH'lssarbeiter am LandeLmuseum in Wiesbaden und später am Archäologischen Institut des Deutschen Reiches in Frankfurt a. M. tätig. Dem Pr'vatdozenten an der Universität Halle Dr.-Jng. Moritz Dolch ist ein Lehrauftrag zur Vertretung der technischen Chemie erte'lt worden. Eine Reihe von Einzel­vorträgen über soziale Fürsorge ist für das bevor­stehende Winterhalbjahr an der Universität Bonn angekündigt, und zwar: 1. Vortrag 16.Vo­vember überDer Alkohol als Arzneimittel und

folger scheint die baulichen Mängel erkannt zu haben. Daß spätere Münsterbaumeister im 16. Jahrhundert sie erkannten, steht urkundlich fest. Aber bis in die Gegenwart glaubte man sich mit Behelfsarbeiten begnügen zn können, und man hat damit auch den kritischen Zeitpunkt, der den Fort­bestand des ganzen Münsters in Frage stellte, bis jetzt hinausgeschoben.

Die Erneuerungsarbeiten begannen nach Er­richtung der Absteifungsgerüste damit, daß rings um das alte Fundament in 8,50 Meter Tiefe ringförmig 8 Detonklötze angelegt wurden. Auf diesem Fundament erstand aus stärkster Eisen­betonkonstruktion ein Mantel um den Turmpfeiler, der als mächtiges Stützkorsett bis zur Höhe der Kapitäle der Seitenschiffsarkaden hinaufgeführt wurde. Durch den Einbau hydraulischer Pressen tn die Fundamentklötze, die dann bis auf 500 Atmosphären getrieben wurden, wurde die Pfeilerlast auf dieses Stühfundament übertragen. Run konnte man die nicht mehr tragfäßigen Fun­damente unter dem Pfeiler selbst beseitigen, auch die unbrauchbare Lettenschicht abtragen und auf dem festen Kiesboden die neuen Funda­mente in Eisenbeton errichten. Sie bilden einen Detonblock mit einer Grundfläche von 120 Qua­dratmeter. Mit hydraulischen Pressen wurde wieder die Druckübertragung auf die neuen Fun­damente hergestellt. Zuletzt wurde auch der ge­borstene Hochschiffspfeiler, nachdem eine Urnllarn- merung der Bogenauflager in Eisenbeton ihn entbehrlich gemacht hatte, abgebrochen und aus neuem Material wieder aufgebaut. Dann noch die langwierige Beseitigung aller Stützbauten aus

Beton und Holz, die monatelang das Münster vom Lärm der Preßluftbohrer widerhallen liehen, und das große Werk war getan.

Aun hat man die Vollendung ge­feiert. Zuerst mit Siner sozusagen weltlichen Feier, zu der die Stadtverwaltung als die eigent­liche Bauherrin und Geberin des größten Teils der Gelder eingeladen hatte. Mit den üblichen Reden des Bürgermeisters und eines Regierungs­vertreters wurde eine Pergamenturkunde. b:<t über öic Dauarbeiten Auskunft gibt, in den Schlußstein des Pfeilers versenkt und vermauert. Ein Konzert, das am Abend eine Kapelle von Waldhvm» bläsem hoch von der Münsterplattform herunter- blasen wollte, hat der Herbststurm verweht und in Bruchstücken bald da, bald dort, weit vomMünster auf die Stadt herunterfallen lassen. Am Sonntag feierte dann die Kirche. Am Vormittag feierliche Weihe des erneuerten Pfeilers, am Vachmittag Festem katholischer Vereine aus der Stadt und weither aus dem Lande, mit einem Wald von Fahnen, in deren Mitte der Bischof in stolzem Viergespann und in großem Ornat d ich die alten Straßen fuhr. Mit einem eigens für das Fest gefertigten kunstvollen Schlüssel in gotischen For­men vollzog er die symbolische Oeffnung des so lange verschlossenen und mit Gerüsten verbauten Hauptvortals, und zum erstenmal seit 20 Jahren taten sich alle drei Portale der großen Fassade Erwins weit auf, um den Strom der Gläubigen ins Innere zu leiten, durch dessen weite Räume, auch jetzt zum erstenmal wieder, die farbigen Licht ströme aus den Fenstern der großen Rose fluten.

Das Schicksal des Vermögens nach dem Tode.

Von Dr. Karl E n g i s ch. .

' II.

Die Testamente zerfallen in einfache und gemeinschaftliche Testamente. Einfache Testa­mente werden von einem Erblasser allein errichtet, gemeinschaftliche Testamente von mehreren Erb­lassern gemeinsam (nach geltendem Recht nur unter Ehegatten möglich). Das gemeinschaftliche Testa­ment heißt ein gegenseitiges, wenn sich die Erb­lasser gegenseitig bedenken (als Erben einsehen usw., was übrigens zwar die Regel, aber durchaus nicht notwendig ist), es heißt ein wechselbezüg- liches (korrespektives), wenn die Verfügungen beä einen Erblassers von der Wirksamkeit der Ver- fügungen des andern abhängig fein sollen. In diesem festeren Fall erlangt das Testament durch Beschränkungen der Widerrufsmöglichkeit einen vertragsähnlichen Charakter.

Gehen wir an die Errichtung letztwilliger Verfügungen selbst heran und fassen wir zunächst das Testament ins Auge, so kann dieses nur von einer testierfähigen Person (also z. B. nicht von einem Kind unter 16 Jahren, oder einem wegen Geisteskrankheit Entmündigten) und nur persönlich (nicht durch einen Vertreter) errichtet werden. Bei Bettachtung der äußeren Formen find zu unterscheiden die ordentlichen und die außerordentlichen Testamentsformen, letztere auch Vottestamente genannt. Ordentliche Testa­mentsformen sind das eigenhändige Testa­ment und das ordentliche öffentliche Testament, welch letzteres entweder vor dem Richter (Amts­richter) oder dem Votar errichtet wird. Zum eigenhändigen Testament ist nur erforderlich, daß der Erblasser selbst (eigenhändig", also keine Be­nutzung der Schreibmaschine, kein Diktat) das, was er verfügen will, unter Angabe des richtigen Orts und Datums niederschreibt und das Ganze mit seinem Vamen, am besten dem bürgerlichen Vor- und Vachnamen unterschreibt. Abänderungen und Zusätze müssen gleichfalls mit dem richtigen Ort und Datum versehen und unterschrieben sein. Zwei Gefahren, die mit dem eigenhändigen Testa­ment verbunden sind, der Gefahr der Beseitigung durch Dritte und der Gefahr der Verfälschung, begegnet man wirksam dadurch, daß man das Testament zweifach gleichförmig anfertigt und an verschiedenen Stellen nieberlogt, oder daß man in amtliche Verwahrung gibt und sich darüber einen Hinterlegungsschein erteilen läßt. Von der Errichtung eines Testaments in der Form des eigenhändigen Testame.its sind selbst dann, wenn sie test'erfähig fein sollten, ausgeschlossen: Min­derjährige und solche Personen, die Geschriebenes nicht zu lesen vermögen (Analphabeten, Blinde).

Das ordentliche öffentliche Testament, das vor dem Amtsrichter oder dem Votar er»

Gift", Prof. Fühner. 2. Vortrag 23. Vov. über Alkohol und innere Erkrankungen", Prof. Sie­beck. 3. Vorttag 30. Vov. überAlkohol und Geisteskrankheit", Prof. Hübner. 4. Vortrag 7. Dezember überAlkohol und Kind", Prof. Gott. 5. Vortrag 14. Dez. überAlkohol und Geschlechtskrankheiten", Prof. Z u r h e l l e. 6.Vor­trag 11. Januar 1927 überAlkohol und Krimi­nalität", Prof. Müller-Heß. 7. Vortrag 25. Januar überAlkohol und Armenpflege", Dr. Hey. 8. Vorttag 1. Februar überAufgabe der Schule im Kampfe gegen den Alkohvlismus", Prof. Müller-Heß. 9. Vortrag 8. Februar überEinrichtungen und Veranstaltungen im Kampfe gegen den Alkoholismus, Prof. Lve- w e n st e i n. Der Verwaltungsdirektor der Versuchs- und Forschungsanstalt sitt Milchwirt­schaft in 5x i e i und Privatdozent für landwirt­schaftliche Bakteriologe und Milchwirtschaft an der dortigen Universität Prof. Dr. Otto Rahn Hal einen Ruf an die Cornell-Universität (Jthaca, Staat Veuyork) als ordentlicher Professor für all­gemeine Bakteriologie (Physiologie und Syste­matik der Bakteriologie) zum 1. Jan. 1927 ange­nommen.Prof. Dr. Rudolf Groß in Greifs­wald hat den Ruf auf den Lehrstuhl der Mine­ralogie und Petrographie an der Universität Königsberg als Vachfolger von Prof. Eitel abgelehnt: wie verlautet, ist nunmehr der Kön'gs- berger Lehrstuhl dem Privatdozenten an der Berliner Universität unb Geologen an der Geologischen Landesanstalt Dr. Karl Schloß- macker angeboten worden. Ernannt wurde der Dozent an der Universität Lund (Schweden) Dr. S. B. ßilj egten zum ordentlichen Pro­fessor der englischen Philologie an der Universität Greifswald als Vachfolger von Pros. Sy SpieS. Den ..Times" zufolge ist ein englisch- deutsches Akademikeramt e ngeseht wor­den, das ein System des Austauschs von Universi- tätsftubenten zwischen Deutschland und England entwickeln soll. Das Amt wird zusammen mit dem akademischen Austausch^ienst in Berlin arbeiten, dessen Direktor Dr. Werner P i ch t ist. Der am

richtet wird, wird unter Zuziehung bestimmter dritter Personen errichtet. Der Richter hat einen Gerichtsschreiber und zwei Zeugen, der Ciiotar einen zweiten Votar oder zwei Zeugen zuzu­ziehen. Die mitwirkenden Personen dürfen bei Gelahr der Richtigkeit des Testaments alle­samt nichtunfähig", beispielsweise nicht mit dem Erblasser nahe verwandt, und sollen nichtun­tauglich", beispielsweise nicht minderjährig, nicht ohne bürgerliche Ehrenrechte usw., fein; eine Ver­fehlung in letzterer Hinsicht berührt die Gültig­keit des Testaments nicht. Die Errichtung des ordentlichen öffentlichen Testaments kann in zwei Formen vor sich gehen. Entweder der Erblasser erklärt dem Richter oder Votar mündlich seinen letzten Willen, wobei der genaue Inhalt dieser mündlichen Erklärung auf Grund vorausgehender Besprechung festgestellt werden kann, oder der Erblasser übergibt eine Schrift mit der Er­klärung, daß diese seinen letzten Willen enthalte. Diese zu übergebende Schrift braucht weder von dem Erblasser selbst, noch eigenhändig geschrieben zu sein (also Viederschrist nach Diktat oder mit der Sch-ribmaschine möglich), sie braucht auch nicht unterschrieben zu fein. In jedem Falle wird über die Errichtung des Testaments vor dem Richter oder Votar ei n Protokoll auf genommen, das insbesondere auch im Falle der Errichtung durch mündliche Erklärung diese Erllärung seinem ganzen Umfange nach in sich aufnimmt. Das Protokoll muß vorgelesen, von dem Erblasser genehmigt und von ihm und anschließend den anderen mitwirkenden Personen unterschrieben werden. Bei Mängeln in dieser Beziehung ist das Testament nichtig. Besonderheiten gelten, wenn der Erblasser minderjährig ist, oder Ge­schriebenes nicht zu lesen vermag, oder wenn er stumm ober sonst am Sprechen verhindert ist und schließlich wenn er erklärt, der deut­schen Sprache nicht mächtig zu sein. Auf die hier eingreifenden Bestimmungen einzu­gehen, würde zu weit führen. Vottesta­mente sind das Dorftestament bei Todesbesorg­nis (vor dem Gemeindevorstand), das Testament bei Verkehrssperre (vor dem Gemeindevorstand oder durch mündliche Erklärung zu Protokoll vor drei Zeugen) das Seetastament (durch münd­liche Erklärung zu Protokoll vor 3 Zeugen) und das Militärtestament (jetzt Wehrgesetz vom 23. März 1921 § 38).

Aller bisher über die Testamentsformen Aus­geführte gilt nicht nur für das einfache Testa­ment, sondern auch für das gemeinschaft­liche Testament. Aus der Vatur der Sache folgt, daß die Ehegatten gemeinsam vor oem Ge­richt erscheinen müssen, daß sie sich beide vor d-iesem erftären müssen, daß die Unfähigkeit zur 26. Oktober i^ Berlin abgehaltene Handels- Hoch s ch u l t a g, auf dem sämtliche deutsche Han­delshochschulen und sozial» und wirtschaftswissen­schaftliche Fakultäten der Universitäten vertreten waren, hat auf Antrag der Handelshochschule Mannheim um Stellungnahme zum Fall Mayr einstimmig den folgenden Beschluß ge­faßt:Der Handels-Hochschultag hat die Ueber- zeugung gewonnen, daß in der Zurückziehung des Lehrauftrags Mayr keine Beeinträchti­gung der Lehrfreiheit zu sehen ist. Lic. theol. Greiner, Pfarrer an der Lukas» kirche und Dozent für systematische Theologie an der Universität Frankfurt, ist zum Reforma- tionsfest von der theologischen Fakultät E r» langen ehrenhalber zum Doktor der Theologie ernannt worden. An der Deutschen Hoch­schule für Politik, Berlin, lieft im lau­fenden Winterhalbjahr Dr. E. Dovifat ein zweistünd ges KollegOrganisation und Technik des deutschen Zeitungswesens. 2. Teil: Technik des Zeitungswesens". In den Vorlesungen wird Dr. Dovifat behandeln: 1. Das Vachrichtenwesen, a) Die Geschichte des Vachrichtenwesens, b) Die großen Vachrichtenbureaus. c) Das Sammeln. Verarbeiten und die Kritik der Vachricht. d) Die technischen M'ttel des Vachrichtendienstes. 2. Die Technik der redaktionellen Arbeit, a) Sprache und Stil, b) Die Berichterstattung, c) Der redaktio­nelle Dienst, d) Herstellung des Zeitungsbildes (Umbruch). 3. Die technische Herstellung und der Verttieb der Zeitung. Der Ordinarius für Pharmakologie, Pharmazeut sche und gerichtliche llldedizin an der Universität Bern, Dr. Phil. Dr. med. h. c. Alexander T s ch i r ch ist aus Anlaß seines 70. Geburtstages von der Techni­schen Hochschule in Zürich zum Ehrendoktor der Vaturwifsmschasten ernannt worden in Aner­kennung Lünct hervorragenden Leistungen auf dem Gebiete der pharmakvlvg'schen Wissenschaften. Der Bibelforscher, Kirchen- und Kulturpolitiker, Ordinarius der Veutestamentlichen Theowgie an der Berliner Universität Geh. Konftstorialcat D. A. Deiß mann begeht am 7. Vovember

Mitwiickung schon durch Beziehung zu dem einen der Erolasser begründet wird usw. Zwei besondere Bestimmungen enthält aber das Gesetz:

1. Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments genügt es, wenn einer der Ehegatten das ganze Testament mit den beiderseitigen Ver­fügungen unter Angabe von Ort und Datum eigenhändig niederschreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte (gleichfalls unter Angabe von Ort und Datum) eigenhändig die Erllärung beifügt,daß das Testament auch als fein Testa­ment gelten soll", und diese Erllärung unter­schreibt.

2. Ein Dorftestament kann errichtet werden, wenn Todesbesorgnis nur hinsichtlich des einen Ehegatten vorliegt. Bei dem Testament bei Ver­kehrssperre und dem Seetestament war eine be­sondere Bestimmung nicht erforderlich, da hier schon aus natürlichen Gründen die befonberen Voraussetzungen (Verkehrssperre usw.) bei bei­den Ehegatten vorliegen.

Der Widerruf von Testamenten erfolgt ent­weder durch Testament oder durch Vornahme von Veränderungen an der Urkunde, durch die der Wille, eine schriftliche Willen-erk.ärung auf­zuheben, ausgedrückt zu werden Pflegt (Vernich­tung der Urkunde, Durchstreichung des Cefchrie- benen usw.), oder bei öffentlichem Testament durch Zurücknahme des in amtlicher Verwahrung be­findlichen Testaments. Die Errichtung eines neuen Testaments ohne ausdrücklichen Widerruf des älteren hebt das ältere dennoch insoweit auf, als es mit dem neueren in Widerspruch steht. Er­schwert ist der Widerruf bei wechselbezüglichem gemeinschaftlichen Testament.

Was endlich den Erbvertrag anbelangt, so seht seine Errichtung auf feiten des Erblassers unbeschränl.e Geschäftsfähigkeit voraus (Hrleichte- rung nur für Ehegatten und Verlobte) und kann nur persönlich erfolgen. Die Form der Errichtung ist Beurkundung durch Richter oder Votar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile, im übri­gen geschieht sie nach den Vorschriften übet die Errichtung des öffentlichen Testaments. Bei Erb­verträgen zwischen Ehegatten und Verlobten, die mit einem Ehevertrag verbunden werden, genügt die Form des Ehevertrags (keine Zu­ziehung eines Gerichtsfchreibers oder zweiten Vo- tars usw. nötig). Mit Rücksicht auf die Unwider­ruflichleit des Erbvertrags kann dessen Deseitt- gung, wenn wir vom Falle der Anfechtung wegen Irrtum, Drohung usw. abfehen, nur durch ver­tragsmäßige Aushebung sei cns derjenigen Per­sonen geschehen, die den Erbvertrag geschlossen haben (die Form der Aufhebung ist prinzipiell die des Ervertrags). Reben einer vertragsmäßi­gen Aushebung ist jedoch unfer bestimmten be­grenzten Bedingungen ein Rücktritt vom Vertrag zulässig, z. B. bei Rücktrittvorbehalt, bei be­stimmten Verfehlungen des Bedach.cn usw.', auch für den Rücktritt ist besondere Form vorge­schrieben.

Die letztwilligen Verfügungen gelangen zur Wirksamkeit mit dem Tode des Erblassers. Da­mit man von ihrem Inhalt Kenntnis erlangt, müssen sie eröffnet werden. Dies ist aber nicht Sache jeder beliebigen Person, die das Testament in Händen hat, sondern es ist allein und aus­schließlich Aufgabe des Gerichts. Dorthin ist deshalb auch eine nicht bereits in gerichtlichem Besitz befindliche letztwillige Verfügung abzu­liefern. Insbesondere ist dies der Privatperson, die ein Testament in Händen hat, zur Pflicht gemacht.

Zum Schluß ist eine Mahnung am Platze. Das Gesetz läßt zwar zu, daß der letzte Wille ohne Mitwirkung von Juristen abgefaßt wird. Trotzdem empfiehlt es sich nicht, in komplizierten Fällen ohne Rechtskundigen zu handeln. Denn der Reichtum an Gestaltungsmöglichkeiten und Formen, die dem Erblasser zu Gebote stehen, bringt verwickelte erbrechtliche Regelungen als Kehrseite mit sich. Es ist daher selbstverständlich, daß der Laie in Unkenntnis dieser Bestimmungen häufig im Ausdruck oder der Form fehlgeht, von falschen Rechtsvorstellungen geleitet wird (, ünd Lücken offen läßt. Hinreichend sicheren Schuh bieten hier auch nicht die mannigfaltigen Aus- legungs» und Ergänzungsvorschriften des BGB. Immer wieder stehen wir daher ungültigen Testa­menten gegenüber. Wer Wert darauf legt, daß sein Vermögen nach dem Tode in die rechten Hände kommt, tut daher gut daran, auch Kosten nicht zu scheuen und sich von fachkundiger Seite beraten zu lassen oder das Testament unter Be­fragung des Richters oder Ro.ars in öffentlicher Form zu errichten. Diese sind für ihre Amts­handlungen voll verantwortlich.

seinen 60. Geburtstag. Deißmann, der aus Lange- scheid in Heften-Vasfau gebürtig ist, studierte in Tübingen und Berl.n, sowie an dem Theologi­schen Seminar zu Herborn, war 1890 bis 1891 Vikar in Dausenau, widmete sich später erneutem Studium in Mardu r g, wo er Repetent wurde und 1892 zum Lic. theol. promovierte. Im gleichen Jahre habilitierte sich Deißmann in der Mar­burger theologischen Fakultät, wirkte von 1895 bis 1897 als Pfarrer und Lehrer an dem Theo­logischen Seminar zT Hcrborn und siedelte 1897 als ordentlicher Professor nach Heidelberg als Vachfvlger von Carl Holsten über. Seit 1908 lehrt Deißmann in Berlin als Vachfolger von Bern­hard Weiß. Die Marburger theologische Fakultät ernannte ihn zum Ehrendoktor. Einen Ruf als evangelischer Bischof für die evangelische Landes­kirche Vassaus hat der Gelehrte abgelehnt. An der Ludwig-Maximilians-Universität Mün­chen ist für das Winterhalbjahr 1926/27 eine Reihe von Vorlesungen aus dem Gebiete der Leibesübungen vorgesehen, und zwar: Die Leibes- übimgen im Mittelalter, mit Lichtbildern, ^lkade- mischer Turn- und Spielleiter. Direktor der Dayr. Landesturnanstalt Dr. Martin Vogt: Mensch­liche Erblichkeitslehre, Prof. Dr. Fritz Lenz: Rassenhygiene (Eugenik), derselbe: Kolloquium über Erblichkeitslehre und Rassenbygiene. der­selbe: Grundzüge der Anatomie, Prof. Dr. H. Marcus: Konstitutionshtzgiene und Sozial­hygiene, 1. Tel, Grundlagen, Maßnahmen und Einr'chtungen (mit Besichtigungen), Prof. Dr. I. Kaup: Schulhygiene, Prost Dr. Rudolf Schneider: Leibesübungen und Sport, vom ärztl'chen Standvunkt m't Lichtbi'dern. Prof. Dr. R. Hecker: Biolocpe der Körpererziehung, 1. Teil, Pr vatdozent Dr. E. Matthias: Bio­logie der Körpererziehung, 3. Teil, der Einlluß der Leibesüb tagen auf d'e verseh'eben en Organ» systeme. Wertung der einzeln-m UebunqSarten, d^ selbe: Das Ueb rgsbedürl fts der verschied en en Aft-rsstufen m't besonderer Berücksichtigung des weiblichen Geschlechtes, derselbe.