(Siebener Konzertverein.
Die Form des Streichquartetts war durch die Wiener Altmeister zur Vollendung gebracht worden. Wenn man die Höhenwerke des Dreigestirns einander gegenüberstelll, so möchte man leichthin geneigt sein, die Unterschiede zwischen ihnen bestimmend für ein Werturteil werden zu lasten: zu Un- recht, denn der Wandel des Zeitgeistes wie die persönliche Eigenart des Schaffenden haben den Werken ihr Gepräge gegeben.
Haydn, aus einer abhängigen Stellung hervor- gegangen, hat auch in seinem gesamten Schaffen eine gewisse Zurückhaltung der persönlichen Meinung gezeitigt. Seine Werke sind mehr der Musizierfreu- dlgkeit entsprossen, die eben im Gelingen des Werkes, im Klangschönen chre Erfüllung findet. Nicht, daß ihm das Produzieren etwa irgendwie nur zur Ausfüllung der Formen wird; er ist sich sehr wohl des Unterschiedes bewußt, der zwischen dem Technischen und dem Genialen liegt. „Es ist die Melodie, welche der Musik ihren Reiz gibt. — Die Erfindung einer hübschen Melodie ist das Werk des Genius, und eine solche bedarf keiner weiteren Ausschmückung, um zu gefallen." Damit ist aber auch der Kern seines Schaffens berührt: die Melodie als organisches, geschlossenes Wesen beherrscht seine Werke. Nicht die Satzregeln der „Schule" sind ihm letzte Instanz. „Die Kunst ist frei und soll durch keine Handwerkerfesseln beschränkt werden. Das Ohr, versteht sich ein gebildetes, mutz entscheiden, und ich halte mich für befugt wie irgendeiner, hierin Gesetze zu geben." Lieber läßt er einen „kleinen grammatischen Schnitzer stehen, statt die Schönheit der trockenen Schulfuchserei aufzuopfern".
Wenn er auch in seinen ersten Quartetten alten Wurzeln folgt, so ist er immer mehr bemüht, aus
Nr. 258 Zweites Blatt
Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheffen) Mittwoch, 3. November 1926
Fiskus, der seinerseits nicht ausschlagen darf.
mutigen Sechzehnteln, aus denen im Mittelsatz
ein
—in—
nenbe Konzertreihe.
führt aus. wie daö Erwachen Mens für uns wichtig genug werden kann durch furchtbare Erschütterungen, ja einen völligen Zusannnenbruch des Wirtschaftssystems gerade der Mächte, die
verschaffen. , r .
ilnfer geltendes bürgerliches Recht kennt dagegen eine Rachfolge in das Vermögen des Verstorbenen immer nur als Rachfolge von Privatpersonen (Beerbung). Dieser Gedanke ist ausgesprochen in § 1922 DGV.: „Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.“ Selbst der Staat muh, und wenn soweit er ausnahmsweise die Dermögensnachfolge antreten will, dies als
Wer nun im einzelnen Erbe wird, das zu bestimmen hat das bürgerliche Recht in erster Linie dem* Erblasser selbst überlassen. Durch eine lehtwillige Verfügu ng kann festgelegt werden, wer Erbe sein soll. Rur wenn und soweit es nicht zur gewillkürten Erbfolge kommt,
«unserer deutschen Lebensfrage: Was kann die wachsende Bewegung für b'x* deutsche Dffreiungs» und Selbst bestimmungs Politik bedeuten? lind er
Pflichten hatte er abgeworsen: sein Eigenleben konnte sich frei entfalten. Als „fratto di una lunga e laboriosa fatica“ widmet er die sechs Quartette seinem „padre, guida et amico“ Haydn. Das außerordentlich Reue dieser Quartette, die Aeußerung des ureigensten inneren Erlebens, mußte dem Stil eine wesentliche Vertiefung geben, andererseits einen starken Gegensatz zu den Zeitgenossen bedeuten. „Doch wohl zu stark gewürzt, — und welcher Gaumen kann das lange aus- halten." '„Kaum will man einem schönen Gedanken nachsinnen, so steht schon wieder ein anderer herrlicherer da, der den vorigen verdrängt." Dem bisher nur an formale Verarbeitung gewöhnten Ohr konnte diese tiefe Verankerung auf dem Urgründe des Emotionalen sich erst voll erschließen, sobald der G<ühlLunter gründ im Musikerleben deS Hörenden wachgerufen wurde.
Diese persönliche Welt kündet sich in Mozarts O-Moll-Quartett, dessen erster Satz sich aus dem Dunkel erhebt. Das Andante erscheint fast verklärt, Tone aus Saraftros Reich glaubte man zu vernehmen. 3m Menuett ringt sich mit dem Trio die Heiterkeit durch. Das Finale führt sein Thema durch die verschiedenen persönlichen Stimmungen: ein Weg, dem in unserer Zeit Max Reger gern gefolgt ist.
Und diese Meisterquar e.te Mo arts wurden gerade ihrem Anreger Haydn wiederum zum Lehrmeister. Die Kanliiene gesinnt an Weichheit und Warme, er gibt dunklen und verklärten Stimmungen nach, der Aeltere wandelt sich unter dem Einfluß des Jüngeren. So auch in dem Q°Dur-Quartett („Lerckenquartett"). 3m Menuett greift wieder die alte ursprüngliche Lustig- | leit durch, und der letzte Satz gibt den Haydn । früherer Zeiten mit seinen prickelnden, über-
Das erwachende Asien.
3apans Bevölkerung stieg innerhalb von 60 3cchren von 30 auf 60 Millionen, die von 3aM von 3 auf 33 Millionen, die der PhniP^ baren und von Korea verdoppelte sich innerhalb eines 3ahrzehnts ... 3st das die fogenanrrte nelbe Gefahr, die schon vor dem Kriege aisi Schlagwort ausgegeben wurde? Suck» esI bte Zahlen, die die weihe Rasse schrecken müssen^ ober ist es ein neuer Wille, eine umfassende Bewegung. b;c sich zu regrn beg:nnt m bn ungeheueren östlichen Lanbmasfe?3edensallsst es eine gerade uns mitten in Europa durch Europäer so hart bedrängten Deutschm v^l zu wenig bekannte Tatsache, daß neben bemDiktat von Versailles bie Entwicklung "i nahen unb fernen Osten bie ganze Erde so schnÄl nicht zur Ruhe kommen lassen wirb. 3st nun Asien uvfeiner Gesamtheit schon jetzt ober erst m ferner 3ert eine wirkliche Bedrohung Europas, droht bu Gefahr etwa nur bem britischen Weltreich unb den anberen großen Kolonialmächten ober auch Deutschland, dem Herzland Mitteleuropas? Tatsächlich bcbarf es zur vollen Erfassung be£ fern östlichen Problems schon bemahe Apolitischer Schulung, b. h. der Fähigkeit, in großen Lebens- räumen, in Kontinenten zu denken, und weiterhin genauer Einzelkenntnis der gerade in Deutschland vor und nach dem Weltkriege viel zu sehr vernachlässigten Gesamtentwicklung m
dem Werk der Routine, den Einwirkungen seiner Zeitgenossen herauszukommen zu einem Gebilde, das nicht nur Alltägliches zu sagen hat, das als Werk sein eigenes Gesicht trägt.
Haydns im Volkstümlichen wurzelndes ursprüngliches Wesen und sein Optimismus Hal ihn seinen Zeitgenosien als den „tändelnden Lustigmacher" er- scheinen lassen. Ohne Grund, er ist wie selten einer mit großer Gewissenhaftigkeit ans Werk gegangen. Zwar lagen noch viele konventionelle und zeitalter» liche Bindungen auf ihm, daß er feine Kunstübung bei aller Bestimmtheit seiner selbstvewußten persön- lichen Stellung mehr im Sinne einer gehobenen Sphäre ansah, wo das Letzte des Persönlichen zu geben für ihn noch nicht recht möglich war: dem Werk gegenüber hält er stets eine objektive Distanz.
Daß er aber seinen Zeitgenos,en Außerordentliches zu sagen hat, zeigt wohl am deutlichsten, daß Mozart als Quartettkomponist zunächst ganz und gar in seine Rachfolge gerät. Haydns „£on- trapunktischen" Quartetten läßt der junge Mozart gleiche folgen: und ebenso wie sein Vorbild pausiert er ein 3ahrzehnt in seinem Quartett» schaffen. 3nzwischen hatte Haydn den Stil der motivischen Durcharbeitung in den großen 3n- strumentalsormen erprobt und konnte ihn jetzt der abstrahierenden, vergeistigten Form des Strei cb- guartetts zu eigen machen. Die konzertierende Art der ersten Violine «nachte einer stimmigen Durcharbeitung vier gleichbe.echtigter 3nstrumente Platz und löste so die vorwiegende Homophonie durch verwebende Thematik ab.
Das gab den Anstoß zu Mozarts Meisterquartetten. Bei Mozart hatte sich die Persönlich- keit als 3ndividuum von konventioneller Gebundenheit befreit; hemmende Bande amtlicher
Fugaw erwächst.
Bei Mozart ein Schallen auf dem Gefühlsgrunde der Persönlichkeit, bei Beethoven ein unbedingtes Durchsetzen des Ichs. Die geschichtlichen Tatsachen und die Weltanschauung seines Zeitalters wirken sich bei ihm aus: Freiheit der Menschenrechte, als Krönung der Künstler, unbeschränkt durch irgendwelche Fessel. Bei Mozart noch der thematische Ausbau die Form; bei ihm das Suchen, allmähliche Entwickeln, Herauswachsen des Themas aus Dem Willen, ein
untere Kerkermauern geschaffen, die auch uns den Lebensraum verengten und Millionen unserer Dollsgenossen von uns rissen. Auf unseren Willen kommt es an, ob wir bann das Schicksal mcjtern können: „Wenn wir in unserer Mehrheit ein Kult» Volk mit verstümmelten Grenzen, ganz unzulänglichem Lebensraum ohne Entwicklungsmöglichkeit, trotz gelegentlichen Pflästerchen, verachtet unter den Döllern der Erde bleiben wollen, so fügen wir uns in den Zustand, aus dem die Panasiaten
I.
Der besonnene Mensch, der den Gedanken nicht von sich sernhält, daß er einmal sterben und dann alle Güter dieser Welt anderen überlassen muh, wird auch an der Frage nicht Vorbeigehen, was nach seinem Tode mit dem geschieht, was ihm als sein persönliches Vermögen zu eigen gehört. ,
Denkbar ist der Standpunit, den wir auch in alten und in primitiven' Rechten finden, daß das Vermögen, das dem Einzelnen zur privaten Ruhung zur Verfügung stand, an die Gesamtheit zurückfällt und von dort aus wieder dem Einzelnen zugute kommt, ein Gedanke, der sich besonderer Beliebtheit hinsichtlich des Grund und Bodens erfreut. Moderne Bestrebungen wollen sogar diesen Standpunkt wieder für unser heutiges Recht verwirklichen oder ihm wenigstens in er- höhterem Maße als seither praktische Geltung
ganz Asien heraus Haban wollen, und können die dauernde gottgewollte Abhängigkeit von den Hauptmächten von Versailles, de zugleich die Vergewaltiger der asiatischen Mehrheit sind, auf uns nehmen. Ehre und Selbstbestimmung spiell dann im Leben eines solchen Volkes keine Rolle mehr." Den deutschen Lebenswillen zu starken durch Erkenntnis von Gefahr und Möglichkeit, ist gerade dieses Sonderheft der Sübdeutschen Monatshefte hervorragend berufen.
Äuseinandersetzen mit feiner Problematik. Das Ringen des ersten Satzes des kt-Moll • uartetts (op. 59, Nr. 2) löst sich im Adagio; choralartig fügen sich die Stimmen wie zum Gebet, innere Einkehr in ihrem Erheben und Abklingen; ein Wiederfinden des eigenen Ichs. Die Lebensfreude erwacht im Allegrctto, im Trio wird ihr ein russisches Volkslied zum Spiegel (op. 59 ist dem Grafen von Rasoumofffky gewidmet, dem damaligen russischen Botschafter in Wien). Und das Lebensgefüyl erwächst in seiner Ueberfteigerung im Finale im Lichte des plötzlichen Entflammens, Zurücksinkens und zur Entfesselung im Piü presto.
Diese so verschiedenen Geistesrichtungen fanden ihre Darstellung durch das Peischer-Quortett (Wiesbaden), das mit fernem Empfinden für die einzelner Stile ebenso der durchsichtigen Welt Haydns gerechi wurde, als es die Weihe bei Mozart offenbarte in seltener Abtönung und Herausarbeitung, besonders im Andante mit seinem Verhauchen und Erstehen und mit starker, energischer Durchführung des L-Moll- Quartetts in allen seinen Aufwallungen und Steigerungen bis zum Taumel des Schluffes.
Ein verheißungsvolles Symbol für die begin»
unterscheiden, daß bet ihnen zwar auch dem Erben oder einer andern von dem Erblasser begünstigten Person zugleich eine Verpflichtung auferlegt wird, aber ohne daß irgend jemand berechtigt ist, die Leistung für sich zu verlangen. Hierher gehören beispielsweise Anvrdnirngen über die Art des Begräbnisses. Der Erblasser kann weiter Bestimmungen über die Au.'e nandersetzung der Erbmasse treffen (hier ist Gelegenheit gegeben, dafür zur sorgen, daß ein bestimmter Miterbe bestimmte einzelne Gegenstände bekommt), er kann einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der die lehtwilligen Verfügungen des Erblassers ausführen oder den Rachlah anderweitig verwalten soll, er kann, soweit nicht durch das Pflichtteilsrecht Grenzen gezogen sind, Enterbungen vornehmen, er kann die Feuerbestattung anordnen und vieles andere. Wir sehen, daß solche An-
Das Schicksal des Vermögens nach dem Tode.
Don Dr. Karl E n g i f ch.
Ordnungen schon zum Teil über rein vermögensgreift das Gesetz ein, also beispielsweise wenn I rechtliche Bestimmungen hinausgehen. Alle die eine Verfügung von Todeswegen überhaupt nicht möglichen Anordnungen dieser Art, die der Erb- errichlet oder widerrufen oder unwirksam ist. lasser vornehmen kann, bezeichnet man als Ver- Die gesetzliche Erbfolge (3ntestaterbfolge) ist Der- fugungen von Todes wegen Diese werden gewandt enerbfolge. Reben den Verwandten erbt troffen oder zusammengefaht m einem ..^.estader Ehegatte bald zu i'4, bald zur Hälfte, ent- ment oder Erbvertrag (lehtwillige Verfügung erntete Verwandten schließt er ganz aus. 3n I in weiterem ©inne). , ,
Ermangelung anderer Erben kommt der Fiskus Zu deren Unterscheidung ist zunächst folgen- zum Zug. Die Verwandten untereinander ge- des zu bemerken: Das^stament ist eme ein öttige
langen nach der sogenannten Parentelenordnung widerrufliche der Erbvertrag zur Berufung. Sie gruppiert die verschiedenen (vertragliche), unwiderrufliche letztwillige Der- Verwandten zu einzelnen bestimmten Ordnungen, fügung. Der Gegensatz zwischen em.eüigen (1. Ordnung: die Abkömmlinge, 2. Ordnung: die und ten vertraglichen ^^Qungen Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, daß bei den letzteren sich zwei oder mehrers 3 Ordnung: die Großeltern und deren Abkömm- Parteien gegenseitig ubere.nstimmende Erklarun- linge usw.) und läßt ein Mitglied einer ent- gen einander abgeben welches Moment im erfte- emteren Ordnung erst dann Erbe werden, wenn ren Falle ehlt. Der Gegensatz der Widerruf llch- keine Mitglieder einer näheren Ordnung als Erbe feit und Iftiwidetruslichkeit wird bereits durch in Frage kommen. Reben einem Kinde des Erb- die sprachliche Wendung ausgedruckt: die Wider- lassers erbt z. D. der Vater des Erblassers nichts, ruflichkeit die dem Testament zukommt bedeutet 3m übrigen gelten Einzelheiten, deren Verstand- daß der Erb lasser lebe^ell bestimmen kann, daß nis dem Laien bereits Schwierigkeiten bereitem das von ihm sruher durch letztwillige Verfügungen
und deren Bericht zu weitgehen würde (Reprä- AngWrdnete nicht gelten soll wahrend Unwider-
sentationsrecht, Erbfolge nach Stämmen usw. ruflichkeit besagt, daß eine solche einseitige Außer-
Räberes liebe 8 1924 ff DGB) kraftsetzung des einmal als gewollt Erklärten nicht
Raheces siehe 1924 ff W angängig ift. Hierin besteht auch die besondere
Obwohl die gesetzliche Erbfolgeordnung des praktische Bedeutung des Erbvertrags: Die Un- bürgerlichen Rechts von dem Gedanken getragen Widerruflichkeit will die Möglichkeit eröffnen, dem ist, daß diese Ordnung am ehesten dem mut- CDertragSgegner oder einem dritten Bedachten mählichen Willen des Erblassers und dem ge- einigermaßen Sicherheit zu gewähren, wie er rechten Empfinden entspricht, so kann den b e - hinsichtlich des Vermögens des Erblassers nach sonderen Wünschen des Erblassers und den j^ffen Tode dasteht. Diesem beschränkten Zweck besonderen Umständen nur dadurch Rechnung entspricht es, daß in einem Erbvertrag als solchen getragen werden, daß man dem Erblasser ge- nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auslagen stattet, selbst zu bestimmen, was in f^aem Der- angeordnet teerten können, während das Testa- mögen nach seinem Tode geschehen soll und diese ment nur möglichen lehtwilligen Der-
Gestattung enthält das BGB. Selbstverständlich fugungen tauglich ist. Doch können mit einem ist sie keineswegs, unb der Freiheit im Bestimmen Erbvertrag in einer Urfunbe testamentarische dessen, was mit bem Vermögen ge!chehen soll, Verfügungen üerbunben werben.
sink) immer gewisse Schranken gezogen. Eine der ----------
Srünten entzieh'bare _ ober beschränkbare Deutschlandund die Türkei «rem K :«»rreIPont,n.6n
auf die Hälfte des Wertes dessen, was sie nach Konstantinopel, Oktober 1926.
bem Gesetz bekommen würben. §§ 2303 ff. VGB. Die innerpolitische Lage der Türkei hat sich Eine weitere wichtige Schranke ist bie, bah ber I zweifellos gebessert. Man hatte mit der Möglichkeit Erblasser einem anderen nicht die Bestimmung 5U rechnen, daß das scharfe Vorgehen der Regierung überlassen kann, ob seine letztwillige Verfügung gegen die Führer der Opposition zu Unruhen führte,
gelten soll ober nicht. Auch kann er grundsätzlich Die Todesurteile von Smyrna und Angora hoben
nicht die Bestimmung der Person, bie eine Zu- I aber keine Folgen gehabt, die Regierung sitzt wenbung erhalten soll, sowie bie Bestimmung bes heute so fest im Sattel wie nie zuvor.
Gegenstandes bet Zuwendung einem Dritten über- Eine Opposition gibt es nicht mehr. Das ist vom
lassen. Abgesehen von solchen Beschränkungen ist deutschen Standpunkt aus nur zu begrüßen. Innere aber bem Erblasser weitgehende Möglichkeit ein- Unruhen können unter Umstänoen zur Vernichtung geräumt, Bestimmungen über fein Vermögen zu der Türkei führen, da mancher Nachbar nur auf treffen. Dor allem kann er bestimmen, wer Erbe einen Anlaß wartet, um sich ein Stück dieses Landes fein, b. h. also, wer Gesamtnachfolger in fein zu holen. Von diesem Gesichtspunkt aus müssen auch Vermögen werben soll. Er kann babei einen ober die nach europäischem Gefühl vielleicht zu harten mehrere Erben, letztere zu verschiedenen Bruch- Urteile von Angora und Smyrna betrachtet werden, teilen, einsehen, er kann einen Erben einsehen Ein Staat wie die Türkei, umringt von lsuernden für den Fall, daß ein an erster Stelle berufener Feinden, kann sich keine Opposition leisten, darf sie Erbe die Erbschaft nicht erwirbt z. D. ausschlägt nicht dulden.
(Srsaherbschaft § 2096 BGB.), ober er kann be- Rein menschlich betrachtet, waren die Todes- stimmen, bah jemanb Erbe sein soll, nachbem be» urteile sehr hart, rechtlich vielleicht anfechtbar, poli- teils vorher ein anderer eine Zeitlang Erbe ge» tisch aber werden sie hier als notwendig angesehen, wesen ist (Racherbschaft § 2100 ff. BGB. Bei- 3m übrigen waren sie eine reine innere Angelegenspiel: 3n erster Linie soll der Ehegatte Erbe heit der Türkei, die uns in Deutschland nicht zu sein unb nach bessern Tobe soll bie Erbschaft an kümmern braucht. Unser Interesse ist eine feste, ben Sohn fallen). Der Erblasser kann aber nicht zielbewußte Staatsgewalt, mit der man nur bestimmen, wer Erbe sein soll, er kann Geschäfte machen kann, auf die man sich verlassen auch andere Bestimmungen treffen: er kann Vet- kann. Andere Staaten mögen ein Interesse haben mächtnisse aussehen, b. h., er kann für irgend je- an einer schwachen, sich selbstzerfleischenden Türkei, manben einen Anspruch begründen, inbem er bem um bann Eroberungen machen zu können. Deutsch- Erben ober einer andern von ihm bedachten land wünscht eine möglichst ftarfc, unab- Person bie Verpflichtung auferlegt, an jenen, ben hängige Türkei, die wirtschaftlich erstarkt und Vermächtnisnehmer, eine Leistung zu machen, die im Austausch gegen die eigenen landwirtschaft- Hauptsächlich ist hier dem Erblasser Gelegenheit lichen Erzeugnisse von uns Jndustrieerzeugnisse be- gegeben, einen bestimmten Gegenstand aus der zieht, die ihre Waren kaufen kann, wo sie am besten Erbmasse zuzuwenben (etwa einem Freund ein bedient wird, also bei uns, und die nicht aus poli- Buch), indem er bem Vermächtnisnehmer einen tischen Gründen bald von diesem, bald von jenem Anspruch gegen ben Erben auf Aushänbigung Land Ausschußware übernehmen muß.
bieses Gegenstandes aus ber Rachlahmafse zu- Dor wenigen Tagen wurde in Kaisari (Caesarea) weist. Der Erblasser kann weiter Auflagen an- die türkische Flugzeug- und Maschinen- orbnen, bie sich daburch von ben Vermächtnissen I sabrik eingeweiht. ein höchst bedeutsames Werk
Afren.
Es dürfte kaum einen Verfasser geben, welcher diese Forderung in knapper Form so erfüllt, wie Professor Dr. Karl Haushofer, der bekannte Geograph unb Geopolitiker, em besonderer Kenner des Oftens unb schon vor bem Kriege ein Warner, im neuen Sonderheft ver Süddeutschen Monatshefte München, ■unter bem Titel „Das erwachende Asien . Ausgehend von der neueren Entwicklung der panüftatifchen 3dee, schildert er die heute wirksamen Gegenkräfte, nämlich ben aNeuropaischen. den allpazififchen und ben biefe bejden zusam- menfaffenben euramer-knirschen Gedanken, sodann die Einwirkung der Sowjetideen wie ber Praktische Politik Moskaus auf den fernen Osten. Ker zeigt sich, welcher Wefensunterschied be- wllll,gviUölluxt,|UtH1 _
steht zwischen mitteleuropäischem und van- Privatperson, als „Fiskus", als Erbe tun. (Die asiatischem Dewegungswillen, wie Mittel- Erbschaftssteuer kommt hier nicht in Frage, da tznropa letzten Endes von einer tiefen ®epn- I keine Dermögensnachfolge bedeutet.) sucht nach mehr Ordnung und Gleich- $ie eben angezogene Bestimmung enthält
«gewicht durchzogen ist, wahrend die pcmastaN andere Fundamentalfähe unseres Erb-
schen Vorkämpfer von einem glubenben 45ot nätnU$ einmal den Sah, daß das Vermögen
wärtsdrängen erkülll smd und babei f°9^L als Ganzes auf bie Erben übergeht, und schroffsten Degenfähe wie"Esstischen Mate- anderen den Sah, daß es unmittelbar rialismus unb 3doalismus bereinigen, ^ir (eben s;obe des Erblasser über geht. Der erste
weiter, wie Asiens Erwachen nch^der s Qi e » | betagt, daß ber Erbe nicht einzelne Gegenden äußern muß in 3apan und ®bma, welche rtänI>c ot)cr Gruppen von Gegenständen (z. D. Völler und Länder selbst wiederum Kultur- und gesamten Grundbesitz) erwirbt — man kann Stnckturuntersch-ede auftne.fcm G<mz andere ®nt- niemals im rechtlichen Sinne Erbe eines be» wicklungsl'nien des paar statischen Gedanken« wein stimmten Gegenstandes werden —, sondern daß da« in sich silbst am stärksten religiös und PoltMw Nachfolger in das Vermögen als Ganzes wird, gespaltene 3 n bi en auf. Dennoch wird klar, oay $rben mehrere zusammen, so erwirbt jeder einen der Kampf ber asiatischen Völler um ihre öeiDir- Anteil f1/,. V» usw.) an bem Vermögen. Ob bestimmung al« eine Im hohen Grade e i n h ei t - f)abci unter Vermögen nur bie Aktiven ober liche Bewea.-ng aufzufassen ist. Beobachtung getarnten vermögensrechtlichen Beziehungen
des allasiatischen Erwachens in Mitteleuropa ist Erblassers unter Einschluß ber Passiven zu
in der Hauptsache eine Rachkrieaserscheinung -vor ^stehen sind, ist eine in ber juristischen Litera- allem waren bei uns in Deutschland die Männ^, umstrittene Frage. 3edenfalls ist sie ohne die wußten und erkannten, was d.e panasxrttsche eigentliche prattische Bedeutung, da der Erbe
Bewegung, rechtzeitig erfaßt vor dem Kriege, ^ber bie mehreren Mit erben für alle Rachlaß»
zur Entlastung des Druckes auf b:e Zentral» Verbindlichkeiten insbesondere auch für bie Schul»
Mächte hätte beitragen können, vereinzelt und &cn öe8 Erblassers haften. § 1967 ff. DGB.
machtlos. Allerdings kann infolge besonderer Umstände
Schon beginnen sich heute die künftigen ge- bie Haftung auf ben Rachlah ober auf ben Erb- Walligen technischen unb wirtschaftlichen Kraft- teil beschränkt fein.
linien bes erwachenden Asiens abzuzeichnen^ unb Was den Satz anbelangt, daß bas Vermögen Haushofer gebt ihren Spuren nach. Wir können bes Erblassers unmittelbar auf bie Erben unS nicht verschließen vor der Tatsache der durch- übergeht, so ist damit gemeint, daß die Erben Wegs längeren Arbeitsleistung der sämtlichen keine besonderen Rechtshandlungen vorzunehmen WirtschaftSlänb"r Astens, des Strebens, nur brauchen, um Erben zu werden, wie dies im Ueberschüsse an den Weltmarkt abzugeben und den römischen Recht der Fall war, wo prinzipiell Boden vor llÜberfremdung zu schützen, des Stre- ber zur Erbschaft Berufene eine beson^re Erbens nach Dückgow-nnung der Rechte auf Zölle, klärung abgeben, die Erbschaft „antreten' mußte, Eisenbahn und Schiffahrt, kurz der Machtrück- um Erbe zu werden. Heute werden die Erben eroberung im eigenen Erd-, Ser- und Luftraum. ohne weiteres mit dem Tode des Erblassers
Ein besonders wchtiger Abschnitt ist ber kul- Rachfolger in dessen Vermögen. Doch besteht Ine turpolitischon Entwicklung und ihrer Einwirkung Möglichkeit, innerhalb gewisser tfrift bie ®rb- auf Europa Vorbehalten, sowie der Untersuchung schäft ai^Suschlagen wenn E gsnchm ist, der Ausbreitt-ngsiahiakeit allastattscher Destre- insbesondere, wenn i£r ^achlahuberschulbet ist bim gen im Ab er. blande überhaupt. Schließlich Dann treten andere Erben an die Stelle dn^zu» führt Haushofer feine umfassende, auch mit einem erft Bemfenen und H« aZ^Irben h^m
wertvollen Literaturverzeichnis versehene Einlüh- ihrerseits wi^er ern AMchlagungsr^cht. Will nmg in das Problem des erwachenden Asiens zu Tuemanb die Erbschaft haben f» liecrn den -u - . . r -r r-cn . o t \>r frrovfi»fÄ mN1lslll>l.aaen Darr.


